13.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060465
Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 20.12.2005 – 1 K 1213/05.KO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 K 1213/05.KO
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. des Herrn ...
2. der Frau ...
- Kläger -
gegen
die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach, vertreten durch den Bürgermeister, Rheingrafenstraße 2, 55543 Bad Kreuznach,
- Beklagte -
beigeladen:
Ortsgemeinde Volxheim, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach, Rheingrafenstraße 2, 55543 Bad Kreuznach,
wegen Immissionsschutzrechts
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Meier
Richter am Verwaltungsgericht Gietzen
Richter am Verwaltungsgericht Holly
ehrenamtliche Richterin Krankenschwester Bättermann
ehrenamtlicher Richter Ingenieur Weber
für Recht erkannt:
Die immissionsschutzrechtliche Erlaubnis vom 16. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Erlaubnis zur Aufstellung von Vogelschreianlagen und Schussapparaten zum Schutz der Traubenernte in den Weinbergen von Volxheim vor Vogelfraß.
Die Kläger bewohnen das Haus ?K.-Straße ...? in Volxheim, das in der Nähe von Weinbergen gelegen ist. Dieses Gebäude steht im nicht beplanten Innenbereich, in dem neben Wohnhäusern auch Weinbaubetriebe anzutreffen sind.
Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte unter dem 16. September 2004 für die Jahre 2004 bis 2008 die Aufstellung von Schussapparaten und Vogelschreianlagen auf bestimmten, im Einzelnen angegebenen Grundstücken, die als Weinberg genutzt werden. In der Erlaubnis ist geregelt, dass die Schusszahl der Anlagen die in der vorläufigen Arbeitshilfe (Anlage 2 zum Bescheid) angegebene Höchstzahl nicht überschreiten dürfe. Die Schreckschussanlage dürfe bei Dunkelheit nicht in Betrieb sein. Die tägliche Betriebsdauer sei dem Fortgang der Ernte und auch der fortschreitenden Jahreszeit anzupassen. Außerdem erging die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt.
Hiergegen legten die Kläger am 7. Oktober 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, sie hätten sich in den letzten Jahren nie über die Schussapparate beschwert. Jedoch sprengten die Vogelschreianlagen wegen der besonders penetranten Art der Geräusche den Rahmen des Zumutbaren. Zudem legten die Kläger eine Stellungnahme des Diplom-Biologen R. (März 2003) vor, wonach auch das Einnetzen von Rebsorten sowie die Aufstellung sensorischer Geräte zu den Maßnahmen zum Schutz vor Vogelfraß gehören.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Kreuznach den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Genehmigung erforderlich sei, um das Ziel, Abwehr von Ernteschäden in den Weinbergen innerhalb der Beigeladenen zu erreichen. Als ähnlich wirksames Mittel zur Abwehr der Gefahr von Vogelfraß komme die Weinbergshut, bei welcher mittels tragbarer Schussapparate oder Handfeuerwaffen gezielt gegen einfallende Vogelschwärme vorgegangen werde, in Betracht. Die Finanzierung der menschlichen Arbeitskraft bei der Weinbergshut sei aber unwirtschaftlicher als maschinelle Abwehrmaßnahmen. Vom Vorhandensein freiwilliger Kräfte könne nicht zwingend ausgegangen werden. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei gegeben, da die Abwägung zwischen der Notwendigkeit der Abwehrmaßnahmen und den Störungen der Kläger zu Lasten letzterer ausfalle.
Am 12. Juli 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und machen geltend, dass es andere geeignete Mittel für eine effektive Gefahrenabwehr gebe wie etwa die akustische Starenabwehr durch laser- oder infrarotgesteuerte Auslösung von Abwehrschall. Diese Methode sei wesentlich verträglicher als die genehmigte Dauerbeschallung.
Die Kläger beantragen,
die Erlaubnis vom 16. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass im Hinblick auf die zur Abwehr von Vogelfraß notwendigen Anlagen die Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr des Gemeinde- und Städtebundes berücksichtigt worden sei.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13. September 2005 Beweis erhoben zu der Frage, welche Lärmimmissionen von den genehmigten Starenabwehrgeräten auf das Wohnhaus der Kläger in der K.-Straße ... in Volxheim einwirken. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Diplom-Ingenieurs P. vom 21. Oktober 2005 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (drei Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere verfügen die Kläger über die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ? VwGO ? erforderliche Klagebefugnis, da die Möglichkeit besteht, dass sie durch die Erteilung der angegriffenen Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt werden (vgl. hierzu BVerwGE 104, 115 [118]; E 98, 118 [120]). Es ist nicht ausgeschlossen, dass zu Lasten der Kläger § 7 Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz ? LImSchG ? verletzt worden ist. Diese Vorschrift stellt eine Rechtsnorm dar, die drittschützenden Charakter hat. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 LImSchG, der den Betrieb von Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen unter die Erlaubnispflicht stellt, sofern Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können. Mithin dient die Vorschrift insbesondere der Wahrung der Belange derjenigen, die durch die emittierenden Geräte gestört werden können. Die Kläger haben zudem vorgebracht, zum Kreis der durch die genehmigten Vogelschreianlagen und Schussapparate Betroffenen zu gehören, weil der Betrieb dieser Anlagen und Apparate in den Weinbergen von Volxheim zu erheblichen Lärmimmissionen für ihr Wohnhaus in der K.-Straße ... führe. Angesichts dessen ist hier eine Verletzung des § 7 Abs. 3 LImSchG zum Nachteil der Kläger möglich.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Erlaubnis vom 16. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie findet nicht ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 3 LImSchG
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LImSchG bedarf der Betrieb akustischer Einrichtungen und Geräte zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen dann der Erlaubnis, wenn hierdurch Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann. Aus der Formulierung ?soll nur erteilt werden? folgt, dass die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Immissionsschutzbehörde, hier der Beklagten (§ 15 Abs. 1 LImSchG), steht, die zu prüfen hat, ob es zu den akustischen Geräten adäquate Alternativen gibt. Ist dies der Fall, soll die Benutzung der Alarmgeräte untersagt werden (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/6401).
Hiervon ausgehend ist die Erlaubnis vom 16. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2005 zu Lasten der Kläger rechtswidrig.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Klägern um Anwohner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 LImSchG handelt, deren Wohnhaus durch die erteilte Genehmigung von erheblichen Lärmimmissionen betroffen sein kann. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des Diplom-Ingenieurs P. vom 21. Oktober 2005, wonach der Beurteilungspegel am Wohnhaus der Kläger ?K.-Straße ...? unter maximalen Randbedingungen 57 dB(A) beträgt. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen anzuzweifeln, zumal auch die Beklagte oder die Beigeladene keine Bedenken hiergegen vorgebracht haben. Ein durchschnittlicher Beurteilungspegel von 57 dB(A) hat aber eine Dimension, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnruhe von Anwohnern insbesondere in der Nachtzeit führen kann. Ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA-Lärm) eröffnet ist, belegen die Festlegungen in diesem Regelwerk, dass in einem Misch- oder Dorfgebiet eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft vorliegt, wenn von einer Anlage Lärmimmissionen ausgehen, die einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschreiten.
Darüber hinaus ist die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 16. September 2004 auch rechtsfehlerhaft. Die Beklagte hat nämlich bei ihrer Ermessensentscheidung nicht ausreichend geklärt, ob die Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen von Volxheim mit anderen verhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 LImSchG) und von daher den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, so dass die von ihr getroffene Entscheidung insoweit an einem Ermessensfehler leidet. Die Begründung des Erlaubnisbescheids befasst sich nicht mit der Frage nach alternativen Maßnahmen zum Schutz vor Vogelfraß. Auch der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Kreuznach lässt eine ausreichende Prüfung von Alternativen zum Schutz der Traubenernte nicht erkennen. Insofern wurde lediglich in Erwägung gezogen, ob die Weinbergshut, bei welcher mittels tragbarer Schussapparate oder Handfeuerwaffen gezielt gegen einfallende Vogelschwärme vorgegangen werde, ein gleich geeignetes Mittel sein könne, was abgelehnt wurde, wenn die menschliche Arbeitskraft entlohnt werden müsse. Derartig allgemeine Überlegungen genügen nicht, da eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, welcher Personaleinsatz konkret notwendig ist, um eine Weinbergshut im oben genannten Sinne effektiv zu organisieren. Des Weiteren hat sich weder der Beklagte noch der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Kreuznach mit der Frage befasst, ob wenigstens eine Weinbergshut in Teilen der betroffenen Weinberge möglich ist, um so die zu erwartenden Lärmimmissionen zu vermindern. Ebenso verhalten sich Erlaubnis und Widerspruchsbescheid nicht zu alternativ möglichen Schutzmaßnahmen vor Vogelfraß wie etwa dem Einnetzen der Reben oder der akustischen Abwehr von Vögeln (vor allem Staren) durch laser- oder infrarotgesteuerte Auslösung des Abwehrschalls, wenn die Weinberge befallen werden. Angesichts dessen ist nur völlig unzureichend gewürdigt worden, ob zur Abwehr von Ernteschäden für die Anwohner weniger belastende Mittel zur Verfügung stehen, die den gleichen Erfolg wie die genehmigten Vogelschreianlagen und Schussapparate gewährleisten. Darüber hinaus ist vor Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, kein Gutachten zu den von den genehmigten Anlagen und Apparaten ausgehenden Lärmimmissionen eingeholt worden, so dass insoweit die Entscheidungsgrundlage der Beklagten defizitär gewesen ist. Ist aber nach allem der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend aufgearbeitet worden, ist jedenfalls die Erlaubniserteilung in ermessensfehlerhafter Weise ergangen.
Darüber hinaus entspricht die Erlaubnis im Hinblick auf die Belange der Kläger auch nicht der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Im Bescheid vom 16. September 2004 sind keine ausreichenden Festlegungen getroffen, um die Anwohner durch den von den genehmigten Anlagen und Apparaten ausgehenden Lärm hinreichend zu schützen. In der Erlaubnis ist geregelt, dass die Schreckschussanlagen bei Dunkelheit nicht in Betrieb sein dürften. Welcher Zeitraum konkret mit ?Dunkelheit? gemeint ist, ergibt sich aus dem Regelungsinhalt der Erlaubnis nicht. Mithin ist die Erlaubnis insoweit inhaltlich unbestimmt im Sinne von §§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz ? LVwVfG ?, 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ? VwVfG ?. Gleiches gilt, soweit die Erlaubnis die Regelung enthält, dass die tägliche Betriebsdauer dem Fortgang der Ernte und der fortschreitenden Jahreszeit anzupassen sei. Eine solche Regelung hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass sie auch nicht einen ausreichenden Schutz der betroffenen Nachbarn sicherstellen kann. Zudem sind in der Erlaubnis auch keine Auflagen getroffen, um zu gewährleisten, dass in der Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) die Kläger von unzumutbaren Lärmimmissionen durch die genehmigten Anlagen geschützt sind. Aus den Ausführungen des Sachverständigen P. folgt aber, dass beim Betrieb der Apparate und Anlagen ein durchschnittlicher Immissionsrichtwert von maximal 57 dB(A) entsteht, deren Hinnahme für die Kläger jedenfalls in der Nachtzeit unzumutbar ist.
Verletzt nach allem die erteilte Erlaubnis die Kläger in ihren Rechten, war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.vgko@vgko.jm.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 30. September 2005 (GVBl. S. 451) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 ? festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.