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07.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199434

Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 23.11.2017 – 6 K 106/16

Der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Sofern sich im Übrigen ein positives zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG nicht ergibt, können Steuerermäßigungen nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern.


FINANZGERICHT HAMBURG

6 K 106/16

23.11.2017

Gerichtsbescheid - Senat

Rechtskraft: Rev., Az.: VI R 54/17

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d EStG zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Die Summe der Einkünfte beträgt erklärungsgemäß -21.518 €. Nach Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben ermittelt sich das Einkommen sowie das zu versteuernde Einkommen erklärungsgemäß i.H.v. -39.968 €. Die Klägerin erzielte darüber hinaus Kapitalerträge i.H.v. 435.409 € nebst Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 72.989 €. Nach Abzug eines Sparer-Pauschbetrages i.H.v. 801 € ermitteln sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 507.597 €. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin zudem Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt i.H.v. 25.379 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Gestalt von Winterdienst und Straßenreinigung i.H.v. 424 € und für Handwerkerleistungen i.H.v. 6.482 € geltend. Zudem beantragte die Klägerin die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge sowie eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß mit Ausnahme der Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG und setzte die Einkommensteuer für 2014 mit Bescheid vom 29.04.2016 auf 115.165 € fest. In den Erläuterungen des Bescheids teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Anträge auf Günstigerprüfung geprüft worden seien; die Prüfung habe ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger sei.

Am 12.05.2016 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid für 2014 über Einkommensteuer ein mit dem Begehren, den sich ergebenden Ermäßigungsbetrag nach § 35a EStG i.H.v. 5.200 € bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer im Wege der Kürzung zu berücksichtigen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 13.07.2016 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor:

Sie, die Klägerin, sei der Auffassung, dass die Abgeltungsteuer Teil der tariflichen Einkommensteuer sei. Demgemäß müsse diese einer Ermäßigung nach § 35a EStG zugänglich sein.

§ 35a EStG bestimme: "Aufgrund haushaltsnaher Dienstleistungen ... ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen ... (§ 35a EStG)". Die tarifliche Einkommensteuer definiere § 32a Abs. 1 EStG wie folgt: "Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich ... sie beträgt vorbehaltlich der § ... 32d ...". Damit sei die Abgeltungsteuer Teil der tariflichen Einkommensteuer und der Kürzung durch § 35a EStG zugänglich. Die Interpretation im BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, 85, dort Rz. 132, entspreche somit nicht dem Gesetzeswortlaut.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung gebiete nicht die abweichende Beurteilung durch den Beklagten. Dass die Abgeltungsteuer die Kapitaleinkünfte grundsätzlich bereits endgültig besteuere und deshalb nicht mehr in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen sei, betreffe nur die Ermittlung des Einkommens bzw. des zu versteuernden Einkommens. Die Frage, ob die danach festgesetzte Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer weiteren Ermäßigungen zugänglich sei, sei damit nicht beantwortet.

Die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer gebiete es auch nicht, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen hierauf nicht zu gewähren. Diese beabsichtige die Förderung privater Dienst- und Arbeitsverhältnisse, sofern diese rechtmäßig versteuert worden seien. Dieser Gesetzeszweck sei unabhängig von der Frage zu verwirklichen, welche Quelle mit der Steuer, die ermäßigt werden solle, belastet worden sei. Die Steuerermäßigung der tariflichen Einkommensteuer sei bewusst von der persönlichen Steuerbelastung der Einkünfte unabhängig gestaltet worden. Die Steuerentlastung trete in gleicher nomineller Höhe ein, unabhängig davon, ob bei einem Steuerpflichtigen der persönliche Steuersatz den Eingangssteuersatz von 19 % oder den Spitzensteuersatz von 45 % betrage.

Der Hinweis des Beklagten auf § 32d Abs. 3 S. 2 EStG stütze ihre, der Klägerin, Auffassung, da die demgemäß festzusetzende Steuer unmittelbar als tarifliche Einkommensteuer adressiert sei ("Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer"). Allein der Erhöhungsbetrag richte sich nach § 32d Abs. 1 EStG (Sondertarif Abgeltungsteuersatz). Auch ein Fall des § 32d Abs. 4 EStG (Antragsveranlagung) führe über die Verweisung auf Abs. 3 S. 2 zu einer Steuerfestsetzung der tariflichen Einkommensteuer mit dem Sondertarif des § 32d Abs. 1 EStG. Der Wortlaut der Vorschrift schließe auch für die Antragsveranlagung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht aus.

Dieser Auslegung werde auch nicht durch § 2 Abs. 6 EStG widersprochen. Nach Kirchhof (Kirchhof, EStG 13. Aufl. § 2 Rz. 113) sei die festzusetzende Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG) Teil der tariflichen Einkommensteuer. Diese sei Ausgangsgröße für weitere Abzugstatbestände einschließlich der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Kirchhof a. a. O. Rn. 114).

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei lediglich in dem Fall ausgeschlossen, in dem weder eine Erklärungspflicht bestehe noch eine Antragsveranlagung gewählt werde.

Die Klägerin sei hinsichtlich ihrer Einkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug erklärungspflichtig nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG gewesen. Es seien dies ausweislich der Steuererklärung Einkünfte i.H.v. 15.189 € zuzüglich Zinsen auf Steuererstattungen von 55 €, mithin 15.244 €. Die Erklärungspflicht beschränke sich auf diese Kapitaleinkünfte. Die hierauf anfallende tarifliche Einkommensteuer mit dem Sondertarif des § 32d Abs. 1 EStG von 25 % betrage 3.811 €. Hinsichtlich der weiteren steuerpflichtigen Kapitalerträge habe sie, die Klägerin, die Antragsveranlagung gewählt.

Der Gesetzeszweck, der mit der Abgeltungsteuer verfolgt werde, stehe der Wortauslegung dahingehend, dass die vorgetragenen Rechtsnormen eine Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Ermittlung der festgesetzten Steuern nicht ausschließen, nicht entgegen; eine Korrektur sei deshalb notwendig. Die Vorschriften zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte und die damit bezweckte Abgeltung würden durch die Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt; es handele sich hier um die Ebene der Einkommensermittlung. Am Ende dieser stehe der Steuerbetrag, der auf die abgeltungspflichtigen Kapitaleinkünfte entfalle.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid für 2014 über Einkommensteuer vom 29.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer um 5.600 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sei die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG abgegolten. Nach § 25 Abs. 1 EStG seien derartige besteuerte Einkünfte nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

§ 32d Abs. 6 EStG regele die Wahlmöglichkeit der Klägerin. Diese habe die Klägerin mit Beantragung der sog. Günstigerprüfung sowie mit dem Antrag, die Einbehalte der Abzugsbeträge durch das Kreditinstitut zu überprüfen, erklärt. Entsprechend der Regelung in § 32d Abs. 3 S. 2 EStG sei eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um 25 % der - durch die entsprechenden Tatbestände geminderten - Einkünfte erfolgt. Die vom Kreditinstitut bereits einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer sei nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Rahmen der Veranlagung auf die für die Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzte Steuer angerechnet worden. Im Ergebnis sei die Besteuerung der Kapitalerträge der Klägerin mit der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG für sie steuerlich günstiger als die Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer.

Die von der Klägerin beantragten Ermäßigungsbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse hätten sich steuerlich nicht ausgewirkt, da der Gesamtbetrag der der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte negativ und eine Berücksichtigung im Rahmen des § 32d EStG ausgeschlossen sei.

Die erhobene Einkommensteuer von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG sei entgegen der Auffassung der Klägerin gerade keine tarifliche Steuer im Sinne des § 32a Abs. 1 EStG. Die tarifliche Einkommensteuer bemesse sich nach § 32a Abs. 1 EStG, allerdings nach dem Wortlaut der Vorschrift vorbehaltlich der Regelungen in §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG. § 32a EStG schließe daher entgegen der Ansicht der Klägerin die Abgeltungsteuer nicht in die tarifliche Einkommensteuer mit ein, sondern grenze diese gerade aus, da § 32d EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32a EStG einen gesonderten Steuertarif von 25 % bestimme.

Steuerermäßigungen, die an die tarifliche Einkommensteuer anknüpften - wie im Streitfall für haushaltsnahe Dienstleistungen/Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 35a EStG - könnten infolgedessen die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG nicht mindern. Dies entspreche der Verwaltungsauffassung (vgl. BMF Schreiben vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 132), an die er, der Beklagte, gebunden sei.

...

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch die Festsetzung der Einkommensteuer für 2014 mit Bescheid vom 29.04.2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016 auf 115.165 € nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 FGO. Insbesondere ist die festgesetzte Einkommensteuer nicht um Steuerermäßigungen aufgrund von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG i.H.v. 5.600 € zu mindern.

1. Die Klägerin tätigte im Streitjahr Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die grundsätzlich zur Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer führen.

a) Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für andere als in Absatz 1 dieser Vorschrift aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 dieser Vorschrift sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 S. 1 EStG). Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).

b) Im Streitjahr tätigte die Klägerin unstreitig Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt i.H.v. 25.379 € gemäß § 35a Abs. 2 S. 1 EStG.

Auch die haushaltsnahen Dienstleistungen in Gestalt von Winterdienst und Straßenreinigung i.H.v. 424 € stellen Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG dar. Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH Urteil vom 13.07.2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232). Auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu zählen (vgl. BFH Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880).

Danach könnten die Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen wie auch für die haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen höchstens mit 4.000 € zur Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer führen.

Des Weiteren verzeichnete die Klägerin Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.H.v. 6.482 € (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG), die höchstens mit 1.200 € zur Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer führen könnten.

Mithin könnten Aufwendungen gemäß § 35a EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur zusammen in Höhe von insgesamt 5.200 € zur Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer führen.

2. Eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer ist im Streitfall jedoch ausgeschlossen. Eine nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen positive tarifliche Einkommensteuer im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz S. 1 EStG liegt nicht vor.

a) Gemäß § 32a Abs. 1 S. 1 EStG bemisst sich die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 nach dem zu versteuernden Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Wie das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln ist, folgt aus § 2 Abs. 5 S. 1 EStG. Danach ist das zu versteuernde Einkommen das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.

Gemäß § 2 Abs. 5b EStG sind, soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen.

Danach werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, vollständig von den anderen Einkünften getrennt. Gemäß § 43 Abs. 5 EStG ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, mit dem Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalertragsteuer wirkt nach § 43 Abs. 5 EStG nur abgeltend, wenn die in dieser Art besteuerten Einkünfte von der üblichen Einkünfteermittlung ausgenommen bleiben. Diese Kapitalerträge sind deshalb in die Ausgangsbegriffe des § 2 Abs. 2 bis 5 EStG nicht einzubeziehen (vgl. Kirchhof in Kirchhof, Einkommensteuer 2017, § 2 Rn. 112).

Die Sonderregel des § 2 Abs. 5b EStG durchbricht den Grundsatz einer synthetischen Einkommensteuer, bei der alle Einkünfte, die einem Steuerpflichtigen während eines Veranlagungszeitraums zufließen, zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen zusammengefasst werden, und die folglich alle Einkünfte grundsätzlich gleich belastet. Aus § 2 Abs. 5b EStG folgt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterliegen, nicht mehr in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind; sie bilden eine eigene Schedule im Rahmen der Einkommensteuer. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG werden einer Bruttobesteuerung unterworfen und mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) belastet. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte werden die Einnahmen nur um einen Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG, § 2 Abs. 2 S. 2 EStG) gemindert; darüber hinaus sind tatsächlich entstandene Werbungskosten nicht abzugsfähig (vgl. Kirchhof in Kirchhof, Einkommensteuer 2017, § 2 Rn. 113; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 2 EStG, Rn. 16; Englisch in StuW 3/2007, 221; Kirchhof, Beihefter zu DStR Heft 49/2009,135). Zwar kann ein Optionsrecht (§ 32d Abs. 6 EStG) auf Einbeziehung in das nach § 32a EStG besteuerte zu versteuernde Einkommen ausgeübt werden, was bei einem Differenzsteuersatz von weniger als 25 % vorteilhaft ist (Siegel in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32a EStG Rn. 15). Im Streitfall jedoch führte die sog. Günstigerprüfung, wie sie in der Einkommensteuererklärung beantragt worden war, nicht zu dem Ergebnis, dass eine Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif günstiger gewesen wäre.

§ 2 Abs. 5b EStG regelt die Rechtsfolge, dass bei der stufenweisen Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist (§ 20 Abs. 9 EStG), insofern also die "Einkünfte" nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG gebildet werden, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen außerhalb der Summe der Einkünfte und des Gesamtbetrags der Einkünfte bleiben, dass keine Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Der einzig abziehbare private Aufwand ist nach § 32d Abs. 1 S. 3 EStG die Kirchensteuer (vgl. Kirchhof a. a. O. Rn. 114).

b) Im Streitfall erzielte die Klägerin der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 507.597 €. Diese waren deshalb gemäß § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen somit auch nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein.

Nur die um sonstige Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer aber wird nach § 35a EStG ermäßigt. Deshalb ergibt sich im Streitfall auch kein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in die von der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 EStG getrennte Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungsteuer.

Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, die Übertragung eines solchen Anrechnungsüberhangs entgegen dem Wortlaut des § 35a EStG auf die nach § 32d Abs. 1 EStG vorzunehmende Schedulenbesteuerung nach der Abgeltungsteuer zuzulassen. Aus der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers folgt, dass es grundsätzlich in dessen Ermessen steht, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang steuerliche Erleichterungen gewährt werden sollen (vgl. z. B. BFH Urteile vom 30.01.2008 X R 1/07, BFHE 220, 403, BStBl II 2008, 520; vom 29.01.2009 VI R 44/08, BFHE 224, 261, BStBl II 2009, 411). Denn der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, auf welche Weise er eine (steuerliche) Förderung umsetzen und ausgestalten will. So hat er zum einen die Möglichkeit, Abzüge von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zu gestatten und damit die Förderung jeweils abhängig vom individuellen, auf den Abzugsbetrag entfallenden Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen zu gewähren. Des Weiteren kann der Gesetzgeber aber auch wie etwa bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG Abzüge von der Steuerschuld zulassen und damit die Förderung maximal auf die Steuerschuld begrenzen. Über die genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hinaus ist auch nicht verfassungsrechtlich zu prüfen, ob der Steuergesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 29.11.1989 1 BvR 1402/87, BStBl II 1990, 479, BVerfGE 81, 108; vom 07.11.2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 36; BFH Urteil vom 29.01.2009 VI R 44/08, BFHE 224, 261, BStBl II 2009, 411).

Da sich im Streitfall im Übrigen ein positives zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG nicht ergab - die Klägerin erzielte ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. -39.968 € - war eine tarifliche Einkommensteuer der gemäß § 2 Abs. 6 EStG festzusetzenden Einkommensteuer nicht zu Grunde zu legen. Infolgedessen konnten auch Steuerermäßigungen nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern.

II.

1. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

2. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 2, EStG § 20, EStG § 32a, EStG § 32d, EStG § 35a, EStG § 43

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