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25.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199130

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 25.09.2017 – 6 U 191/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm

6 U 191/15

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. September 2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.088,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2010 sowie 961,28 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60%, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 25%, die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1
        
2

G r ü n d e :

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I.

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung.

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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 1991 eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch u.a. Sturm/Hagel für das Wohngebäude A-Straße ##1 in E. Grundlage sind der Versicherungsschein vom 22.05.1992 und die VGB 88 (Anlage K 1), die u.a. folgende Regelungen enthalten:

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㤠8 Sturm; Hagel

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1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.

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...

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2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen

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a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,

11

b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,

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c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen“.

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Am 28.02.2010 herrschte auf und im Bereich des Grundstücks A-Straße ##1 in E Wind mit einer Stärke von 8. Am 06.03.2010 stürzte ein Baum, der auf einem Nachbargrundstück stand, auf das versicherte Gebäude. Die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers, die X Versicherung, zahlte an den Kläger 18.583,09 € (Einzelheiten Blatt 53 + 80 d.A.).

14

Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden. Mit Schreiben vom 24.03.2010 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der streitigen Reparaturkosten sowie die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten.

15

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten Fischer vom 12.06.2010, Anlage K 3, behauptet, Ursache der Schädigung der Wurzeln und des Umsturzes des Baumes sei der Sturm vom 28.02.2010.

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Zur Reparatur der streitigen Gebäudeschäden seien folgende Kosten erforderlich:

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Gutachten H GmbH vom 31.03.2011,

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Anlage K 4, brutto 25.155,15 €

19

zuzüglich Mehrkosten

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Angebot Firma U vom 19.07.2010,

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Blatt 120 – 122 d.A. + 4.038,07 €

22

Angebot der Firma B vom 28.01.2013,

23

Blatt 110 – 116 d.A.

24

Innenbereich + 4.266,45 €

25

Außenbereich + 2.468,21 €

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abzüglich

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anteilige Zahlung der X (Einzelheiten

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Blatt 138 +139 d.A.) - 3.275,00 €

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zuzüglich Gutachterkosten H GmbH + 2.165,80 €

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Klageforderung 34.818,68 €

31

Der Kläger hat beantragt,

32

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.818,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2010 zu zahlen,

33
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.023,16 € Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

34

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß alle weiteren Gebäudeschäden zu ersetzen, welche ihm auf Grund des Sturmschadens vom 06. März 2010 an dem versicherten Gebäude A-Straße ##2, E entstanden sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie hat ausgeführt, der am klägerischen Gebäude entstandene Schaden seit nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms vom 28.2.2010 auf versicherte Sachen eingetreten. Der Baum sei hier nicht unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen worden, vielmehr seien zwischen dem allenfalls in Betracht kommenden Sturm vom 28.2.2010 und dem Umfallen des Baumes am 6.3.2010 immerhin sechs Tage vergangen. Es sei auch kein Schaden infolge des Sturmschadens eingetreten. Auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche werde bestritten.

38

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Dipl.-Holzwirtin Z vom 11.7.2012 sowie zweier schriftlicher Gutachten des Dipl.-Ing. N vom 30.05.2014 und 23.04. 2015, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.9.2015 erläutert hat, in Höhe von 17.758,87 € stattgegeben.

39

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe bewiesen, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne besondere versicherungsrechtliche Kenntnisse verstehen könne. Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände verursacht würden, die unmittelbar während des Sturmes herumwirbelten. Es fehle nämlich anders als bei der Regelung in Nr. 2. a) der Bedingungen die Einschränkung „unmittelbare Einwirkung“. Am 28.02.2010 habe unstreitig auf und im Bereich des Grundstücks des Klägers ein Sturm mit der Stärke 8 geherrscht. Aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Holzwirtin Z vom 11.7.2012 stehe zweifelsfrei fest, dass durch die Einwirkung dieses Sturms am 6. März eine Buche, die auf dem Nachbargrundstück gestanden habe, auf das versicherte Gebäude gestürzt sei.

40

Die Reparaturkosten beliefen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf 21.823,87 €. Der Umfang der Schäden, die durch die umgestürzte Buche entstanden sein und die notwendigen Reparaturkosten stünden fest aufgrund der nachvollziehbar und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ingenieur N.

41

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

42

Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die Gutachterkosten in Höhe von 2.185,80 € zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte habe eine Regulierung endgültig abgelehnt, weil aus ihrer Sicht kein Versicherungsfall eingetreten sei. Die Durchführung eines bedingungsgemäßen Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung sei daher von vornherein ausgeschlossen gewesen.

43

Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht für die Schadensposition Dach nur einen Betrag in Höhe von 3.697 € Brutto zugesprochen. Es seien insofern jedoch nicht die im Rahmen des Ergänzungsgutachtens festgestellten Kosten, die auf einem Angebot der Fa. U beruht hätten, zugrunde zu legen gewesen, sondern die sich aus dem vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten ergebenden Kosten.

44

So sei dem Gutachten der Fa. U nur eine Attikaverblechung über eine Länge von ca. 10 m zugrunde gelegt worden, während nach dem Gutachten vom 31.03.2011 ein Menge von 18 m zu ersetzen gewesen wäre.

45

Darüber hinaus seien verschieden Arbeitspositionen in dem Angebot U überhaupt nicht mengenmäßig erfasst.

46

Weiterhin hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht habe zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 1.842,45 € für Malerarbeiten nicht anerkannt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen seien sämtliche Feuchtigkeitsschäden, insbesondere auch die im Wintergarten, im Billardzimmer und im Eingangsbereich, auf das versicherte Ereignis zurückzuführen.

47

Erstmals mit Schriftsatz vom 31.03.2016 - somit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist - hat der Kläger vorgetragen, der Balkon sei nur durch Neuherstellung zu sanieren.

48

Der Kläger beantragt,

49

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung

50

51

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.006,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2010 zu zahlen,

52

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bedingungsgemäß alle weiteren Gebäudeschäden zu ersetzen, welche ihm auf Grund des Sturmschadens vom 06. März 2010 an dem versicherten Gebäude A-Straße ##2, E, entstanden sind.

53

Die Beklagte beantragt,

54

die Berufung zurückzuweisen

55

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

56

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie

57

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

58

Sie ist weiterhin der Ansicht, ein versichertes Ereignis sei nicht gegeben.

59

Der Kläger beantragt,

60

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

61

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen N vom 25.11.2016 sowie die Anhörungen des Sachverständigen N in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 05.02.2016 und vom 25.09.2017.

62

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

63

II.

64

Die Berufung des Klägers ist in Höhe von 3.108,12 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

65

Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

66

1. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zurückzuweisen.

67

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versicherungsfall i. S. d. § 8 Nr. 2b) VGB 88 hier vorliegt und dass dem Kläger insoweit ein Anspruch auf Ersatz der durch den Sturm verursachten Schäden zusteht.

68

Unstreitig herrschte einige Tage vor dem Umstürzen des Baumes eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 und damit ein Sturm i.S. der Bedingungen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Holzwirtin Z vom 11.07.2012 fest, dass der Sturm den später umgestürzten Baum auch entwurzelt und damit dazu geführt hat, dass der Baum auf das Haus des Klägers fiel. Dass dies nicht zeitlich unmittelbar nach dem Sturm geschah, sondern dass der Baum, der aufgrund des Sturms seine Standfestigkeit verloren hatte, erst um einige Tage zeitverzögert auf das Dach des versicherten Gebäudes fiel und den Gebäudeschaden herbeiführte, ändert nichts daran, dass der Baum ursächlich durch den Sturm auf das Flachdach des Hauses geworfen wurde.

69

Die AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit (auch) auf seine Interessen an. AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (vgl. BGH VersR 2014, 1118 ff.; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., Vor § 1 Rn. 37)

70

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist hier davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in § 8 Nr. 2 b VGB 88 dahin versteht, dass jedenfalls dann, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen, ein versicherter Sturmschaden vorliegt. Nicht entscheidend ist, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden, wenn jedenfalls zwischen das Kausalereignis „Sturm“ und den Erfolg „auf das Gebäude geworfen werden“ keine weitere Ursache tritt, d. h. wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist (vgl. zur Frage der Unmittelbarkeit des Gebäudeschadens OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 820 f.; OLG Saarbrücken VersR 2010, 624 f.) .

71

Im vorliegenden Fall war für das Umstürzen des Baumes nach dem Ergebnis des Sachverständigen-Gutachtens Z nicht ein weiteres Naturereignis verantwortlich, das Umstürzen beruhte vielmehr auf den unmittelbaren Auswirkungen des 6 Tage zurückliegenden Sturms. Es ist auch kein weiteres Ereignis als Auslöser für das Umfallen des Baumes dazwischengetreten. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Z war es vielmehr vom Zufall abhängig, wann der Baum seinen Kipppunkt erreicht hatte, um infolge des sturmbedingten Wurzelabrisses umzufallen.

72

2.

73

Die Berufung des Klägers hat in Höhe von 3.088,12 € Erfolg.

74

a)

75

Durch den umgestürzten Baum ist nach den Feststellungen des Sachverständigen N im Ergänzungsgutachten vom 25.11.2016 neben den vom Landgericht ausgeurteilten Schäden auch ein Schaden am Wintergarten entstanden. Der Sachverständige N hat hierzu ausgeführt, dass zwar an der in Rede stehenden Stelle des Wintergartens ursprünglich keine Schleifspuren oder ähnliche Beschädigungen zu erkennen waren. Wie jedoch erst im Ortstermin im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom Kläger erläutert, war eine Abdichtungsmasse auf den Anschlussbereich aufgebracht worden, zudem sei eine zusätzliche Farbbeschichtung im Bereich des Wintergartens nach dem Sturm aufgebracht worden, so dass demzufolge in den vergangenen Ortsterminen eine Beschädigung an der Holzkonstruktion des Wintergartens nicht mehr erkennbar war. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.11.2017 festgestellt, dass eine Schadensfolge im Bereich des Wintergartens im Zusammenhang mit dem Sturmschadensereignis vom 10.3.2010 gegeben ist. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Anschlussblechkonstruktion durch die massiven Einwirkungen durch den Baumeinschlag geschädigt wurde, so dass es bei Niederschlagsereignissen zu einer Hinterläufigkeit des Blechanschlusses und angesichts der nach innen offenen Aufständerung der Wintergartenkonstruktion zu einem Weiterleiten der eindringende Feuchtigkeit bis ins Innere kommen konnte.

76

Die für die Beseitigung des Schadens am Wintergarten notwendigen Reparaturkosten hat der Sachverständige mit 922,32 € beziffert.

77

b)

78

Die Berufung hat weiterhin Erfolg, soweit der Kläger die Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 2.165,80 € geltend macht.

79

Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einholung der Sachverständigengutachten durch den Kläger bereits mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, weil sie mit Schreiben vom 24.3.2010 und vom 24.4.2010 jegliche Erstattung eines Gebäudeschadens endgültig abgelehnt hatte. Der vom Landgericht angenommene Ausschluss nach § 85 Abs. 2 VVG greift nicht ein, soweit Ansprüche als Verzugsschadensersatz gegeben sind (vergleiche Prölss/Martin/Vogt, VVG, 29. Aufl., § 85 Rn. 10).

80

Die vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten dienten der Klärung der Frage der Ursächlichkeit des Sturmschadens und der Höhe des zu ersetzenden Schadens und waren somit hier prozessual als notwendig anzusehen.

81

3.

82

Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

83

a)

84

Die weiteren Feuchtigkeitsschäden, insbesondere im Billardzimmer und im Innenbereich über der Hauseingangstür sind nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen N nicht durch eine Beschädigung der Dachhaut durch den aufgrund des Sturmes umgestürzten Baum entstanden.

85

Der Sachverständige hat insoweit überzeugend dargelegt, dass bereits das Schadensbild im Eingangsbereich auf Kondenswasser-Schäden hinweist. Zudem zeigten auch die von ihm durchgeführten Messungen ein zeitweises Missverhältnis von Raumklima und Bauteiltemperatur. Hinzu komme, dass, wie bereits in den vorhergehenden Gutachten ausgeführt, die Bauteilöffnung an den beschriebenen Stellen keine Beschädigung oder Undichtigkeiten der Bitumenbahnabdichtung des Flachdaches zeigten. Zudem waren sowohl unterhalb der Flachdachabdichtung - also zwischen Bitumenbahn und Styropor - als auch unmittelbar auf der Dachdecke kein Feuchtefilm und auch keine leichte Feuchtigkeit festzustellen.

86

Zu den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten Fotos, auf denen nunmehr auch im Billardzimmer Feuchteschäden mit ausgeprägten gelblichbraunen Flecken erkennbar waren, hat der Sachverständige ausgeführt, es könne sein, dass inzwischen hier durch eine Undichtigkeit der Dachfuge bei entsprechendem Schlagregen Feuchtigkeit eindringen könne. Er könne aber nicht erkennen, wie die Undichtigkeit der Fuge durch den nunmehr 7 ½ Jahre zurückliegenden Sturmschaden entstanden sein könne. Er halte es für sehr , sehr unwahrscheinlich, dass der Sturmschaden für eventuell jetzt eindringende Feuchtigkeit ursächlich sei.

87

b)

88

Die vom Kläger erstmals im Rahmen der Berufung geltend gemachten weiteren Kosten für die Dachreparatur sind von der Beklagten nicht zu erstatten, da hier ein neues Angriffsmittel i. S. d. § 531 II ZPO vorliegt, das in zweiter Instanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. Der Kläger hat erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen, dass sich das Angebot der Fa. U nur auf eine Teilreparatur des Daches beziehe. Damit liegt hier ein neues Angriffsmittel i.S.d. § 531 II ZPO vor, das in zweiter Instanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. Gründe dafür, warum dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgen konnte, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Die insoweit erhobene Rüge gegen das Sachverständigengutachten konnte zudem gem. §§ 296 I, 411 IV ZPO keine Beachtung mehr finden.

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c)

90

Die Behauptung des Klägers, dass die Balkonsanierung nur durch eine Neuherstellung erfolgen könne und eine Reparatur technisch nicht möglich sei, ist als Berufungsangriff – entgegen der Regelung in § 520 II ZPO - nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, sondern erst nach Ablauf dieser Frist mit Schriftsatz vom 31.03.2016 erhoben worden und konnte daher keine Berücksichtigung mehr finden. Zudem ist insoweit auch eine Bezifferung der Kosten durch den Kläger nicht erfolgt.

91

d) Schließlich ist auch der Feststellungsantrag des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, da es insoweit an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt. Die bloße Möglichkeit der Entdeckung oder Entstehung weitergehender Vermögensschäden an seinem Eigentum reicht hierfür nicht aus. Zudem ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N mit der Entdeckung weiterer Schäden auch nicht zu rechnen. Ein Ersatzanspruch für Personenschaden steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

92

4.

93

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.

RechtsgebieteVGB, VVGVorschriften§ 8 Nr. 2 Buchst. b VGB 1988, § 85 Abs. 2 VVG

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