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22.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198924

Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 03.08.2017 – 5 TaBV 23/17

Leitsatz:

Die bloße Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms eines ausländisches Muttergesellschaft löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Erforderlich ist zumindest ein beschränkter Gestaltungsspielraum, der durch die Gewährung von Mitsprache- und Vorschlagsrechten von der Muttergesellschaft eingeräumt wird.


In dem Beschlussverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 5,

auf die mündliche Anhörung vom 3. August 2017

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht

als Vorsitzenden

und den ehrenamtlichen Richter

und den ehrenamtlichen Richter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15.12.2016 - 1 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



A.



Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen, welches zum A Konzern gehört. Der Sitz der Konzernmutter - die A Inc. - befindet in B in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Die von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.



Die A Inc. entscheidet jedes Jahr erneut und in jeder Hinsicht über die Zuteilung von Aktienoptionen (stock options, time based restricted stock unit awards) im Konzern. Die Anteile an der A Inc. werden nicht an der Börse gehandelt. Die Arbeitgeberin und die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer haben in den Arbeitsverträgen keine Regelungen über die Gewährung oder Verschaffung derartiger Aktienoptionen vereinbart.



Bis zum Jahr 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin der A Inc. Vorschläge über die zu berücksichtigten Arbeitnehmer sowie die Anzahl bzw. die voraussichtlichen Werte der zuzuteilenden Aktienoptionen. Dementsprechende Angaben machte der jeweilige Vorgesetzte in dem dafür vorgesehenen Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems workshape. Per Mail vom 05.05.2015 teilte die A Inc. der Arbeitgeberin folgendes mit:



Wegen des weiteren Inhalts der Mail wird auf die Kopie - Blatt 70, 71 der Akten- verwiesen. Auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung Personalmanagement und Entwicklung (Performance Management Development - PMD) findet eine Leistungseinstufung der Mitarbeiter statt. Inwieweit die A Inc. die Bewertungen bei der Gewährung von Aktienoptionen berücksichtigt, ist zwischen den Beteiligten streitig.Mit dem am 08.12.2015 ergangenen Spruch stellte die einvernehmlich gebildete Einigungsstelle ihre Unzuständigkeit für den Regelungsgegenstand "Gewährung und Verteilung von Aktienoptionen und/oder time-based restricted stock unit awards einschließlich eines diesbezüglichen Vorschlagsrechts für das Jahr 2015" fest. Wegen des Inhalts des Protokolls der Einigungsstelle vom 08.12.2015 wird auf die Kopie - Blatt 35 bis 38 der Akten - Bezug genommen. Den am 08.01.2016 zugestellten Spruch hat der Betriebsrat in seiner beim Arbeitsgericht am 21.01.2016 eingegangenen Antragsschrift wegen einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens angefochten und im Übrigen im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass ihm bei der Vergabe von Aktienoptionen der A Inc. an Mitarbeiter des Betriebes E ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der Auswahlentscheidung der begünstigten Mitarbeiter und hinsichtlich der Vergabekriterien zusteht. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrages der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Blatt 189 bis Blatt 199 der Akten - verwiesen.Mit dem am 15.12.2016 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht sämtliche Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle sowie die drei weiteren, teilweise hilfsweise, gestellten Anträge auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG seien unbegründet. Die Zuteilung von Aktienoptionen an die vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer habe vorliegend ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, sondern in dem rechtlich selbstständigen - neben dem Arbeitsvertrag stehenden - Rechtsverhältnis mit der US-amerikanischen Muttergesellschaft. Eine eigene Verpflichtung der konzernangehörigen Arbeitgeberin aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung sei weder erkennbar noch von dem Betriebsrat geltend gemacht worden. Zudem folge aus dem Vergabesystem für die Aktienoptionen das Fehlen jeglicher Einflussmöglichkeit der Arbeitgeberin. Eine etwaige Übermittlung von leistungsbezogenen Daten reiche zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts nicht aus, da sich daraus alleine kein Mitsprache- oder Vorschlagsrecht ergäbe. Die weiteren hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses - Blatt 199 bis Blatt 202 R. - Bezug genommen. Gegen den am 04.01.2017 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 03.02.2017 Beschwerde eingelegt und sie - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 06.04.2017 auf rechtzeitigen Antrag hin -mit dem am 05.04.2017 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat verfolgt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Antragsbegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Mitarbeiter der Einkommensbänder 4 bis 7 erhielten im Einstellungsgespräch bzw. beim Aufrücken in eine entsprechende Position von der Arbeitgeberin die Information, dass sie ergänzend zu den an sie gezahlten Entgelten grundsätzlich zum Empfang von Aktienoptionen berechtigt seien und dem entsprechenden Personenkreis angehören würden. Ferner räume die Arbeitgeberin der Konzernmutter oder entsprechenden Divisionsleitungen Zugriffsmöglichkeiten auf ihre Daten über individuelle Leistungen der betroffenen Mitarbeiter ein. Über die Kontrolle des Datenflusses könne der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen. Ferner stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Kompensation von Nachteilen zu die Mitarbeitern dadurch entstünden, dass Dritte - die A Inc. aber auch andere Teilkonzernobergesellschaften - im Rahmen der Matrixorganisation des A Konzerns in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit eingriffen. Im Übrigen habe es die Arbeitgeberin zu unterlassen, Beihilfe zu rechtswidrigen Beeinträchtigungen der betrieblichen Lohngestaltung durch Dritte zu leisten. Hierzu gehöre es, dass sich die Arbeitgeberin an der Auszahlung der Aktienoptionen nicht beteilige.



Der Betriebsrat beantragt,



Die Arbeitgeberin beantragt,



Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 03.08.2017 Bezug genommen.B. I.Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. §§ 87 Abs. 2 S.1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin setzt sich die Beschwerdebegründung mit der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Arbeitsgerichts ausreichend auseinander.II.In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.1.Die Hauptanträge zu 1) und 2) bedürfen der Auslegung.a) Seinem Wortlaut nach ist der Antrag zu 1) auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle gerichtet. Ein solcher Antrag wäre aber unzulässig, weil er kein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätte. Beschlüsse der Einigungsstelle betreffend ihre Zuständigkeit begründen als Entscheidung über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Sie stellen keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende oder diese bindende Regelung im Sinne des § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist allerdings abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts und hierüber können die Gerichte für Arbeitssachen mit Bindungswirkung entscheiden (zum Vorstehenden: BAG 23.02.2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 13 ff.). Soweit eine Betriebspartei mit einer auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts gerichteten Feststellung ihr Verfahrensziel erreichen kann, ist der Antrag - soweit es das Vorbringen zulässt - so auszulegen, dass die erstrebte Sachentscheidung ergehen kann (vgl. dazu: BAG 23.02.2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 15, zitiert nach juris).b) Dementsprechend sind die Hauptanträge zu 1) und 2) dahingehend zu verstehen, dass der Betriebsrat die Feststellung begehrt, ihm stehe bei der Vergabe von Aktienoptionen der A Inc. an Arbeitnehmern des Betriebs E ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Auswahlentscheidung der begünstigten Arbeitnehmer sowie der Vergabekriterien zu.2.Mit diesem Inhalt stehen dem Hauptantrag keine prozessualen Hindernisse entgegen.a) Der Antrag ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da er erkennen lässt, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll.b) Die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die Feststellung ist auf das Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet und das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts anlässlich der Vergabe von Aktienoptionen durch die A Inc.. Der Streit kann sich zukünftig jederzeit wiederholen. Die Zuteilung von Aktienoptionen ist in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgt und es gibt keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dies zukünftig nicht mehr geschehen soll.



3.



Der Feststellungsantrag ist nicht begründet, da dem Betriebsrat das reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.



a) § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist nicht einschlägig.



aa) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats setzen einen Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gegeben ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr verbleibt, wenn eine den Arbeitgeber bindende oder gesetzliche Vorschrift vorliegt. Wird der Mitbestimmungsgegenstand durch diese inhaltlich und abschließend geregelt, fehlt es an einer Ausgestaltungsmöglichkeit durch die Betriebsparteien. Verbleibt dem Arbeitgeber dagegen trotz der gesetzlichen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit eröffnet (vgl. z.B. BAG 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 22, zitiert nach juris). Hat der Arbeitgeber selbst keine Gestaltungsmöglichkeit, fehlt es generell auch an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebspartner. Mitbestimmung und Regelungsmöglichkeit sind nicht voneinander zu trennen (vgl. BAG 25.01.2000 - 1 ABR 3/99 - Rn. 33, zitiert nach juris). Diese Überlegungen gelten nicht nur in den Fällen, in denen ein Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber und Betriebsrat nach dem Eingangssatz des § 87 BetrVG aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen ausgeschlossen ist, sondern auch in anderen Fallkonstellationen, in denen in Ermangelung eines Gestaltungsspielraums eine Ausfüllung dieses Spielraums durch Gestaltung der Mitbestimmung nicht in Betracht kommt. Wo für den Arbeitgeber nichts zu entscheiden ist, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen (vgl. BAG 23.06.2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23, zitiert nach juris; BAG 11.12.2012 - 1 ABR 78/11 - Rn. 20, zitiert nach juris). Dieser Grundsatz liegt auch den Regelungen über die Zuständigkeit im Rahmen der Betriebsverfassung zugrunde. Die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte sind dort anzusiedeln, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (vgl. BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49, zitiert nach juris).



bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag die bloße Mitwirkung an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms ohne Einfluss auf die Ausgestaltung der Entgeltleistung durch die Muttergesellschaft vermag kein Mitbestimmungsrecht auszulösen. Erforderlich ist zumindest ein beschränkter Gestaltungsspielraum, der durch die Gewährung von Mitsprache - und Vorschlagsrechten von der Muttergesellschaft eingeräumt wird (vgl. LAG Bremen 27.7.2016 - 3 TaBV 2/16 - S. 11; Lingemann/Stiller/Mengel in: NZA 2000, 1191 (1200)). Der Umfang des Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geht jedenfalls nicht weiter als bei sonstigen freiwilligen Sondervergütungen, auch wenn Aktienoptionen im Gegensatz zu anderen Sondervergütungen einen ungleich größeren spekulativen Charakter haben (vgl. BAG 28.05.2008 - 10 AZR 351/07 - Rn. 29, zitiert nach juris). Im Kern besteht es hinsichtlich der Verteilung der freiwilligen Leistung auf den vorgegebenen Adressatenkreis. Mitbestimmungsfrei ist demgegenüber die Einführung solcher Programme, der Betriebsrat kann also weder die Einführung fordern, noch hat er ein Vetorecht dagegen. Ferner gehört zu den bestimmungsfreien Vorgaben die Festlegung der begünstigten Mitarbeitergruppe sowie das Dotierungsvolumen (vgl. dazu Fitting u.a., BetrVG, § 87 Rn. 451).



cc) In dem Bereich, in dem sich das Mitbestimmungsrecht bewegt, verfügt die Arbeitgeberin über keinen Entscheidungsspielraum.



(1) Die Arbeitgeberin ist weder das die Aktienoptionen gewährende Unternehmen, noch ist ihr von diesem - der A Inc. - ein Mitsprache- oder Vorschlagsrecht eingeräumt worden. Nach der Email vom 05.05.2015 beschloss die Konzernleitung, dass die Planung der Aktienoptionen ohne Beteiligung der Arbeitgeberin ausschließlich durch die Konzernmutter oder in deren Auftrag durch ausländische Divisionsleitungen erfolgen soll. Seitdem ist auch das Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems workshape gesperrt worden und die Arbeitgeberin ist nicht mehr wie in der Zeit davor aktiv geworden.



(2) Die weiteren vom Betriebsrat angeführten Gesichtspunkte bewegen sich im mitbestimmungsfreien Bereich.



(a) Inwieweit die Arbeitgeberin - wie der Betriebsrat meint - anlässlich der Einstellung bzw. der Übertragung einer Position der Einkommensbänder 4 bis 7 verbindliche Zusagen über die Gewährung von Aktienoptionen abgibt, ist nicht entscheidungserheblich. Da sie Aktienoptionen nicht selbst gewährt, hat sie auch keinen Spielraum bei der Ausgestaltung der Einzelheiten des Optionsvertrages, welcher den Arbeitnehmer berechtigt, unter der Bedingung des Ablaufs der Wartefrist und des Erreichens des Erfolgsziels Aktien der Gesellschaft zu einem zuvor festgelegten Preis zu erwerben. Zwar kann eine Eigenverpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers auch vereinbart werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Aktienprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber die Zuteilung von Aktienoptionen verlangen, dies aber nur nach den von den anderen Konzernunternehmen aufgestellten Verteilungsgrundsätzen (vgl. BAG 16.01.2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 17, zitiert nach juris). Die Festlegung der begünstigten Mitarbeitergruppe, mit der die Arbeitgeberin derartige Verträge abschließt, ist nicht mitbestimmungspflichtig.



(b) Auch der vom Betriebsrat angenommene Datenfluss über die Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer an die Konzernmutter zieht kein Mitbestimmungsrecht nach sich.



(aa) Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Betriebsrats, dass die Leistungsbeurteilungen zwingende Voraussetzungen für die Gewährung von Aktienoptionen sind. Die Bestimmung der Erfolgsziele liegt im Ermessen der Gesellschaft. Erfolgsziele können sich am Börsenkurs, an der Eigenkapital- oder Gesamtkapitalrendite, dem Gewinn pro Aktie oder anderen Kennzahlen orientieren (vgl. BAG 28.05.2008 - 10 AZR 351/07- Rn. 29, zitiert nach juris). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen die in der Mail der Konzernmutter vom 05.05.2015 angegeben Grundsätze nicht praktikabel sein sollen.



(bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gewährung von Aktienoptionen ohne diese Daten nicht sinnvoll erfolgen kann, bewegt sich die Arbeitgeberin bei der Entscheidung, ob sie die Daten der Konzernmutter zukommen lässt, im mitbestimmungsfreien Bereich des § 87 Abs. 1 Nr 10 BetrVG. An der Festlegung der Verteilungsgrundsätze wird sie auf diese Weise nicht beteiligt und hinsichtlich der mit einer selektiven Weiterleitung der Daten theoretisch verbundenen Steuerung des begünstigten Adressatenkreises steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu.



(cc) Entgegen der Auffassung des Betriebsrat muss sich die Arbeitgeberin auch nicht die Entscheidung der Muttergesellschaft über die Gewährung von Aktienoptionen über §§ 164 ff. BGB zurechnen lassen. Da die Arbeitgeberin nicht Entscheidungsträger ist, kann sie auch nicht die Muttergesellschaft nach den Regeln der Stellvertretung zur Gewährung von Aktienoptionen ermächtigen.



b) Ein Mitbestimmungsrecht kann aus § 74 BetrVG nicht - wie der Betriebsrat meint - hergeleitet werden. Der Katalog der Mitbestimmungsrechte in § 87 Abs. 1 BetrVG ist erschöpfend und eine Generalklausel ist nicht geregelt (vgl. Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 10; Fitting u.a., BetrVG, § 87 Rn. 4). Da der Mitbestimmungskatalog des § 87 Abs. 1 BetrVG erschöpfend ist, liegt entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch keine Lücke vor, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte.



4.



Der zulässige Hilfsantrag zu 3) ist nicht begründet. Mit ihm wird gegenüber dem Hauptantrag ein umfassenderes Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Aktienoptionen durch die A Inc. in Anspruch genommen. Dieses besteht aber ebenso wenig wie das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Mitbestimmungsrecht.



5.



Der zulässige Hilfsantrag zu 4) ist unbegründet. Bei ihm handelt es sich um einen Globalantrag, da er nicht nur die Vergabe von Aktienoptionen durch die A Inc. erfasst, sondern auch - zumindest dem Wortlaut nach - Aktienoptionen, die von der Arbeitgeberin zugeteilt werden. Als Globalantrag ist er schon deshalb unbegründet, weil er auch die Vergabe von Aktienoptionen der A Inc. erfasst und in diesen Fällen kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht (vgl. BAG 18.5.2016 - 7 ABR 41/41 - Rn 25, zitiert nach juris). Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag zu 5).



6.



Der zulässige Hilfsantrag zu 6) ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da kein Mitbestimmungsrecht gegebenen ist, scheidet der allgemeine Unterlassungsanspruch aus. Ein Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG ist ebenfalls nicht gegeben, da es keine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht gibt, die generell eine Beteiligung an der Gewährung von Aktienoptionen durch die A Inc. untersagt.



C.



Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Vorschriften§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 I Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. I Nr. 10 BetrVG, § 5 III BetrVG, §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2 S.1, 89 Abs. 1, 2, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 87 Abs. 2 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 87 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr 10 BetrVG, §§ 164 ff. BGB, § 74 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, § 72 Abs. 2 ArbGG

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