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09.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198716

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.12.2017 – 4 StR 513/17


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.


2


Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Zugrundelegung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78 , BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält. Denn die Feststellungen der Strafkammer zur Einfuhr der Betäubungsmittel entbehren einer tragfähigen Beweisgrundlage.


3


1. Nach den Feststellungen organisierte und leitete der Angeklagte am 11. April 2016 erneut einen Transport von Methamphetamin aus Tschechien nach Deutschland. Zu diesem Zweck reiste er zunächst zur Überwachung des von ihm eingesetzten Kurierfahrers nach Deutschland ein. Auf einem Parkplatz in A. übernahm er von seinem Kurier insgesamt 990 Gramm Methamphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 618 Gramm Methamphetaminbase. Die Betäubungsmittel, die der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern wollte, übergab er wenig später an den gesondert Verfolgten F. , der sie einige Tage für den Angeklagten aufbewahren sollte. Bei einer Kontrolle des gesondert Verfolgten wurde das Methamphetamin von der Polizei aufgefunden und sichergestellt.


4


2. Während die Strafkammer - gestützt auf die als glaubhaft bewerteten Angaben des Zeugen F. und die aus der Observation der Betäubungsmittelübergabe an den Zeugen gewonnenen Erkenntnisse - rechtsfehlerfrei ihre Überzeugung dargetan hat, dass die sichergestellten 990 Gramm Methamphetaminzubereitung zur gewinnbringenden Weiterveräußerung durch den Angeklagten bestimmt waren, fehlt für die zur Einfuhr getroffenen Feststellungen in den Beweiserwägungen des Landgerichts eine nachvollziehbare Begründung. Weder die Feststellung, dass die sichergestellten 990 Gramm Methamphetaminzubereitung am Tattag aus Tschechien eingeführt wurden, noch eine vom Angeklagten vorgenommene Organisation, Leitung oder Überwachung des Einfuhrvorgangs werden näher belegt. Tatsächliche Beweisergebnisse, welche den möglichen Schluss tragen könnten, dass der Angeklagte die konkrete Einfuhr durch einen täterschaftlichen Tatbeitrag gefördert hat (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 931 ff. mwN), teilen die Urteilsgründe nicht mit. Allein der vom Zeugen F. bekundete Ruf des Angeklagten in der Betäubungsmittelszene als Transporteur und Händler von Methamphetamin aus Tschechien reicht hierfür nicht aus.


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