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05.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198685

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 30.11.2017 – 11 Sa 1205/17


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.08.2017 - 2 Ca 789/17 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 14.07.2017 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 14.07.2017 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages und einen Weiterbeschäftigungsantrag.



Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.07.2015 als Sozialversicherungsfachangestellte beschäftigt gewesen. im Arbeitsvertrag vom 02.07.2015 heißt es auszugsweise:

"Arbeitsvertrag - Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG - Zwischen der ... - Arbeitgeber - und Frau ... - Angestellte - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: § 1 Frau ... wird ab 15.07.2015 befristet bis 14.07.2017 als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt. § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge sowie Dienstvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. ..."



Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 14, 15 GA).



Der Tarifvertrag enthält in seiner Anlage 2 y "Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben für begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte (SR 2y Innungskrankenkassen-Tarifvertrag - SR 2y IKK-TV -)". Dort ist unter anderem bestimmt:

"Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte), b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer), c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte). Protokollnotiz: 1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.... Nr. 2 Zu § 4 - Schriftform, Nebenabreden - (1) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte eingestellt wird. ..."



Wegen des vollständigen Wortlauts der SR 2 y Innungskrankenkassen-Tarifvertrag in der aktuellen - seit Juli 2005 gültigen - Fassung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 64 - 66 GA).



Vom 01.01.1996 bis 30.06.2005 gab es eine Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 der SR 2y IKK-TV, deren erster Absatz wie folgt lautete:

"Bis zum 31. Dezember 2000 können abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 Arbeitsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG) begründet werden."



Zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres Arbeitsvertrages war die Klägerin noch nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft GdS des IKK-TV.



Die Befristungskontrollklage ist am 10.04.2017 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangen.



Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags nach der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 Anlage SR 2y IKK-TV nicht zulässig sei aufgrund der Aufhebung der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV aF. Darüber hinaus sei auch das Schriftformerfordernis der Nr. 2 SR 2y IKK-TV nicht eingehalten. Demnach sei im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Die Beklagte habe den Begriff "Zeitanstellung" verwandt; eine Zeiteinstellung erfordere nach der Anlage SR 2y jedoch einen sachlichen Grund, der nicht vorliege. Die SR 2y Innungskrankenkassen-Tarifvertrag fänden aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme auf das Tarifwerk IKK-TV einschließlich der Protokollnotiz 1 zur Anlage SR 2y Anwendung.



Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 14.07.2017 beendet worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 14.07.2017 hinaus bis zum rechtkräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat gemeint, die Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 Anlage SR 2y IKK-TV verbiete eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht. Bei dieser Regelung aus dem Jahr 1961 habe das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) und das TzBfG nicht berücksichtigt werden können. Daneben sei die Protokollnotiz auch nicht anzuwenden, da sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sei, denn die Protokollnotiz 1 erhöhe die Hürde für Einstellungen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2017 abgewiesen. Die Befristung sei wirksam. Sie sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass die Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV nicht gelte. Spezieller gegenüber der Bezugnahme auf den Tarifvertrag sei in § 1 Arbeitsvertrag geregelt, dass die Klägerin ab dem 15.07.2015 befristet bis zum 14.07.2017 eingestellt werde. Auch sei der Arbeitsvertrag überschrieben mit "Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG". Damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Parteien eine sachgrundlose Befristung hätten vereinbaren wollen. Da das Auslegungsergebnis eindeutig sei, sei für eine Anwendung der Unklarheitenregelung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum.



Das Urteil ist der Klägerin am 09.08.2017 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 09.08.2017 Berufung eingelegt und die Berufung am 14.08.2017 begründet.



Die Klägerin wendet ein, vor Abschluss des Arbeitsvertrags habe sie nicht Mitglied der Gewerkschaft GdS werden können. Die Anwendung der SR 2y IKK-TV sei entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Anders als in der von der Gegenseite angeführten Entscheidung des BAG hätten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gerade nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2y nicht gelten solle (BAG 27.04.1988 - 7 AZR 593/87 -). Ein Ausschluss der Geltung der Protokollnotiz 1 folge nicht aus der Vertragsüberschrift "Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG". Die Regelungen des Arbeitsvertrags seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgelegt werden könnten. Die genannte Überschrift finde sich über allen befristeten Arbeitsverträgen der Beklagten. Die Beklagte differenziere dabei nicht danach, ob es sich bei den Beschäftigten um tarifgebundene Gewerkschaftsmitglieder handele oder nicht. Es komme darauf an, wie der Vertragswortlaut aus der "nichtjuristischen Laiensphäre" zu verstehen sei. Die Überschrift des Vertrags nebst nachfolgender Ausweisung der Vertragsparteien könne nicht anders als ein "Briefkopf" gewertet werden. Sie, die Klägerin, habe ihren Arbeitsvertrag so ausgelegt und habe ihn auch so verstehen dürfen, dass alle für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Das Arbeitsgericht habe sich über den übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien hinweggesetzt. Zumindest sei das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt. Da der Arbeitsvertrag den Bestimmungen der SR 2y IKK-TV unterfalle, könne sich die Beklagte nur auf Befristungsgründe berufen, die der vereinbarten Befristungsgrundform entsprächen. Einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Vereinbarung einer "Zeitanstellung" besage, dass es sich um eine Befristung mit Sachgrund handeln solle, wie sie eingangs der SR 2y IKK-TV aufgezählt seien.



Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu entscheiden.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht habe die Klage mit überzeugender Begründung abgewiesen. Schon aus der Überschrift des Arbeitsvertrags ergebe sich, dass eine sachgrundlose Befristung vereinbart worden sei. Außerdem sei die Protokollnotiz deshalb nicht anzuwenden, weil sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sei, denn sie erhöhe die Hürde für Einstellungen.



Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Terminprotokolle ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.



Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts war der fristgerecht erhobenen Befristungskontrollklage stattzugeben. Die Befristung des Arbeitsvertrags auf den 14.07.2017 ist wegen Verstoßes gegen die Sonderregelungen 2y IKK-TV unwirksam (SR 2y IKK-TV) (1). Aus der Überschrift des Arbeitsvertrages mit dem dortigen Hinweis auf § 14 Abs. 2 TzBfG ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Die Formulierung der Überschrift ist widersprüchlich zum nachfolgenden Vertragstext. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Überschrift nicht zur Begründung der Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG herangezogen werden (2). Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG durch einen Sachgrund gerechtfertigt (3). Wegen der Unwirksamkeit der Befristung war die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu verurteilen (4).



1. Die Befristung auf den 14.07.2017 ist nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG als sachgrundlose Befristung zulässig. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist vertraglich ausgeschlossen.



Nach der seit Juli 2005 geltenden Fassung der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV dürfen Zeitangestellte von der Beklagten nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Durch diese Formulierung ist dem Arbeitgeber ein Rückgriff auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur Rechtfertigung einer Befristung verwehrt ( BAG 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - AP BeschFG 1985 Nr. 1 unter C II., Clemens/Scheuring, BAT Kommentar, SR 2 y BAT Erl. 3.6 [Mai 2002], APS-Greiner, 4. Aufl. 2012, SR 2y BAT Rn. 3 mwN, jeweils zur entsprechenden Regelung in SR 2y BAT).



Die tarifvertragliche Regelung ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, weil die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags die Geltung der "für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge" "in der jeweils gültigen Fassung" vereinbart haben. Eine Regelung, dass die Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2y nicht gelten soll, enthält der hiesige Vertragstext anders als der Vertragstext der Entscheidung des BAG vom 27.04.1988 nicht ( BAG 27.04.1988 - 7 AZR 593/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 4, dortiger Vertragswortlaut: "Von den in der SR 2y BAT enthaltenen Regelungen für Zeitangestellte gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht.", vgl. BAG aaO Rn. 2 [[...]]).



Ein Rückgriff auf § 14 Abs. 2 TzBfG kommt entgegen der Argumentation der Beklagten nicht deshalb in Betracht, weil eine Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG für die klagende Arbeitnehmerin günstiger wäre als die tarifvertragliche Regelung (Günstigkeitsprinzip). Eine Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG führt, wie die Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt, zu einem Unterliegen der Klägerin im Befristungskontrollprozess. Die Regelung der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV stellt, anders als die Beklagte meint, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Regelung dar. Die Regelung der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV ist aus Arbeitnehmersicht günstiger als § 14 Abs. 2 TzBfG, weil sie die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Gesetz und damit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen stärkeren Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verschafft ( BAG 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1 Rn. 52 ff [iuris] und BAG 27.04.1988 - 7 AZR 593/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 4 Rn. 22 [[...]] - jeweils zur gleichgelagerten Situation im Verhältnis der SR 2y BAT zu Art. 1 § 1 BeschFG 1985; APS-Greiner, 4. Aufl. 2012, SR 2y BAT Rn. 4, 14; Clemens/Scheuring, BAT Kommentar, SR 2 y BAT Erl. 3.6 [Mai 2002]).



2. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts folgt ein anderes Ergebnis nicht aus dem Umstand, dass die Überschrift des Arbeitsvertrags "Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG" lautet. Dieser Verweis auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach den Regeln des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unbeachtlich.



Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB finden hier Anwendung. Unbestritten handelt es sich bei dem Vertragstext um beklagtenseits vorformulierte und der Klägerin gestellte Allgemeine Vertragsbedingungen.



Das Transparenzgebot fordert, dass der einseitig vorformulierte Vertragstext im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Das Transparenzgebot ist verletzt, wenn der Wortlaut vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält; das Transparenzgebot soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, seine bestehenden Rechte zu erkennen und durchzusetzen (ErfK-Preis, 18. Aufl. 2018, § 310 BGB Rn. 44). Nach diesen Grundsätzen sind Vertragsklauseln in einem Arbeitsvertrag nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam, wenn sie sich inhaltlich widersprechen; eine Auslegung mit einer etwaigen Anwendung der Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB kommt dann nicht in Betracht ( BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32 Rn. 14). Die unangemessene Benachteiligung liegt bei widersprüchlichen Klauseln darin, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen bestehende Rechte nicht wahrnimmt (BAG aaO). In der zitierten Entscheidung hat das BAG eine Widersprüchlichkeit und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darin gesehen, dass der vorformulierte Vertragstext einerseits eine Verpflichtung zu einer Bonuszahlung auswies und andererseits im nächsten Absatz einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielt (einerseits Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des dortigen Arbeitsvertrags: "... erhalten Sie einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus, der ....im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt." - andererseits Nr. 3 Abs. 4 des dortigen Arbeitsvertrags: "Die Zahlung des Bonus erfolgt in jedem Falle freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.", vgl. BAG aaO). Den Freiwilligkeitsvorbehalt hat das BAG wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet (BAG aaO Rn. 16 ff).



Nach diesen Grundsätzen ist es hier ausgeschlossen, die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags aus dem Wortlaut der Vertragsüberschrift herzuleiten. Wie aufgezeigt steht die Vertragsüberschrift im Widerspruch zu der Vereinbarung der uneingeschränkten Geltung der "für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge" "in der jeweils geltenden Fassung". Nach der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV dürfen Zeitangestellte nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Der Wortlaut der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2 y IKK-TV und die Vertragsüberschrift sind inhaltlich nicht zu vereinbaren. Als widersprüchliche Vertragspassage ist die Vertragsüberschrift unwirksam und kann deshalb nicht zur Begründung eines für die Beklagte günstigen Ergebnisses herangezogen werden.



3. Sachliche oder in der Person der Klägerin liegende Gründe für die Befristung des Arbeitsvertrags hat die Beklagte nicht vorgetragen. Eine Zulässigkeit der Befristung kann deshalb nicht nach den Regeln über die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 - 8 TzBfG bejaht werden.



4. Da sich die Befristung als unwirksam erweist, ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen (vgl. BAG 13.06.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19; BAG 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12 -; APS-Backhaus § 17 TzBfG Rn. 72, 73). Besondere Interessen gegen eine Weiterbeschäftigung hat die Beklagte nicht geltend gemacht.



5. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Vorschriften§ 14 Abs. 2 TzBfG, § 305 c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 - 8 TzBfG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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