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20.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198483

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 12.04.2012 – 6 Sa 185/11


In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht -Kammer 6 -durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2012

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 06.01.2011 - 14 Ca 542/10 - wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger hinsichtlich der Höhe der Rentenzahlung einem verbeamteten Professor gleichzustellen, hilfsweise eine Zusatzrente zu gewähren sowie hilfsweise einen einbehaltenen Gehaltsbestandteil von 0,2 % zurückzuzahlen.



Der am ...1939 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.07.1992 als Professor für Praktische Informatik an der ... beschäftigt (Professur der Besoldungsgruppe C 3 BBesO). Davor war er vom 15.06.1962 bis zum 31.12.1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der ... Mit Datum vom 15.07.1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, S. 16 ff. d. A.). Unter dem Datum vom 22.08.1994 (Anlage K 3, S. 20 ff. d. A.) übersandte das ... an den Kläger ein Schreiben, welches u. a. lautet wie folgt:



"...



Betr.: Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis



Anl.: Dienstvertrag ...



es ist für mich ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen ...



Ich freue mich, Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:



1. Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu.



2. In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, dass Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt sind. ... kann ich Ihnen versichern, dass eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist ...



...



4. Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die Ihnen als Beamter der für Ihre Professur geltenden Höhe zustehen würde, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen. Zur Verbesserung der Rentensituation wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.



..."



Mit Dienstvertrag vom 22.08.1994/05.09.1994 (Anlage K 4, S. 22 ff. d. A.) lautet u. a. wie folgt:



"...



ist seit 01.07.1992 Inhaber einer mit der BesGr. C 3 BBesO bewerteten Professur ... Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ... beschäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr ... einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf.



...



Herr ... erhält monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG ... zustehen würden. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.



..."



Die Differenzvergütung zwischen den Zahlungen, die der Kläger erhält und die ihm nach Beamtenrecht zustehen würde, beträgt ca. 500,00 € monatlich. Von der Vergütung wurden 0,2 % wie bei den Beamten einbehalten.



Der Kläger hat gemeint, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich bereits aus den Verträgen vom 15.07.1992 und vom 22.08./05.09.1994. Aus diesen Verträgen ergäbe sich die von den Parteien gewollte uneingeschränkte statusrechtliche Gleichstellung des Klägers mit verbeamteten Hochschullehrern. Dieses folge auch aus dem Begleitschreiben vom 22.08.1994. Der Kläger sei vergütungsmäßig den Beamten gleichgestellt worden. Dies müsse sich auch bei den Versorgungsbezügen fortsetzen. Aus der statusrechtlichen Gleichstellung des Klägers mit verbeamteten Hochschulprofessoren folge die entsprechende Alimentationspflicht des Beklagten. Auch unter Vertrauens- und Gleichbehandlungsgesichtspunkten bestünden die geltend gemachten Ansprüche.



Es läge eine Diskriminierung wegen der Herkunft vor, da die geringere Altersversorgung im Verhältnis zu verbeamteten Professoren nur Professoren der neuen Bundesländer treffen könne. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Rentenzusatzversorgung folge u. a. auch aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten.



Der Kläger hat beantragt:



1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 01.08.2004, eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.



2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 01.08.2004, eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 03.10.1990 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.



3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, die seit 01.01.1999 vom Kläger in Höhe von 0,2 Prozent der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine ausdrückliche vertragliche Gleichstellung zu einem verbeamteten Professor sei nicht gegeben. Die dem Kläger zustehenden Dienstbezüge richteten sich in der Höhe nach den einem verbeamteten Professor zustehenden Bezügen. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem Beamten. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben.



Mit Urteil vom 06.01.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 07.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.03.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2011 mit einem am 01.06.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.



Unter Berufung auf die von ihm als "mustergültig" bezeichnete erstinstanzliche Darstellung des Tatbestandes vertritt der Kläger unter Vertiefung seiner bisherigen Rechtsansichten weiterhin die Auffassung, der Beklagte sei zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe von 445,45 € verpflichtet, da sie ihn in der Höhe der Versorgungsbezüge einem verbeamteten Professor gleichzustellen habe.



Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 01.06.2011 - die auf das erstinstanzliche Urteil nicht eingeht, soweit es die Hilfsanträge abgewiesen hat - und auf den Schriftsatz vom 11.11.2011 (Bl. 151 bis 157 d. A.) zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.



Der Kläger beantragt,



1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 01.08.2004, eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe 445,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlich fälligen Zahlungsbetrag ab dem 01.09.2004 zu zahlen;



hilfsweise:



festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 01.08.2004, eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;



2. hilfsweise zu Ziffer 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 01.08.2004, eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 03.10.1990 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;



3. hilfsweise zu Ziffern 1. und 2.: den Beklagten zu verurteilen, die seit 01.01.1999 vom Kläger in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagefonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Der Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Er hält ebenfalls unter Vertiefung seiner bereits erstinstanzlichen Rechtsausführungen - wegen deren Einzelheiten auf die Berufungserwiderung vom 28.06.2011 (Bl. 126 bis 134 d. A.) zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird - die Klage für unbegründet und die Berufung mangels Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Hilfsanträge für unzulässig.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften gemäß § 69 ArbGG Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I.



Die bereits nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) ist form-sowie fristgerecht eingelegt. Mangels Begründung ist sie jedoch mit Ausnahme des Hauptantrags zu Ziffer 1 unzulässig. Hinsichtlich der unter Ziffern 1 bis 3 gestellten Hilfsanträge ist die Berufung gemäß §§ 522 Abs. 1, 97 ZPO, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist ordnungsgemäß begründet wurde.



Gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate und kann durch den Vorsitzenden einmal verlängert werden. Innerhalb dieses -ggf. verlängerten -Zeitraums nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils muss die von einem Rechtsanwalt, einem Vertreter einer Gewerkschaft oder einem Vertreter einer Vereinigung von Arbeitgebern unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift (§ 11 Abs. 2 ArbGG) bei dem Landesarbeitsgericht eingehen.



Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG, Urteil vom 08.10.2008 - 5 AZR 526/07 -, zitiert nach JURIS; BAG, Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 -, AP Nr. 55 zu § 519 ZPO, m. w. N.). Es reicht nicht aus, lediglich die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen; Gleiches gilt für formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen sowie die pauschale Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Jedenfalls ist es nötig, die Ausführungen auf den Streitfall zu konkretisieren und die im erstinstanzlichen Urteil geäußerten Auffassungen zu diskutieren; Zielrichtung und Gründe des Angriffs müssen kenntlich gemacht werden (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage, § 519 Rdnr. 35 m. w. N.). Für das Berufungsgericht und den Berufungsbeklagten muss ausreichend klar gestellt werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Ersturteil angegriffen wird (BGH, VersR 83, 974). Die Ausführungen des Berufungsklägers müssen erkennen lassen, in welchen Streitpunkten er die Ansicht des Erstrichters bekämpft (BGH, VersR 81, 531).



Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 01.06.2011 hinsichtlich der unter 1. bis 3. gestellten Hilfsanträge nicht gerecht. Sie enthält keinerlei Ausführungen zur geltend gemachten unbezifferten Forderung auf Versorgungsbezüge eines verbeamteten Professors, zu einer Zusatzrente entsprechend einer VBL-Rente und Rückzahlung eines einbehaltenen Gehaltsanteils von 0,2 %; naturgemäß mangelt es insoweit an jedweder Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers folgen diese Ansprüche nicht der gleichen Argumentation wie der unter Ziffer 1 geltend gemachte Hauptanspruch. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit mit teilweiser abweichender Begründung unter Ziffern I. und II. des angefochtenen Urteils abgewiesen, auf die in der Berufungsbegründung argumentative einzugehen gewesen wäre.



II.



Der Berufung ist auch - soweit sie zulässig ist - in der Sache kein Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht nicht entsprochen.



Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe von 445,45 € nicht zur Seite. Ein solcher folgt weder aus der Auslegung der Vereinbarungen der Parteien noch sind diese ergänzend auszulegen. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2011 - 3 AZR 869/09 - zu einem identischen Parallelsachverhalt und macht sich die dortige Argumentation zu Eigen, soweit das Bundesarbeitsgericht wie folgt ausgeführt hat:



"...aa) Bei dem Dienstvertrag vom 1./14. September 1994 (Anm.: hier 22.08.1994/05.09.1994) und dem ihn begleitenden Schriftwechsel handelt es sich um Erklärungen, die nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem größeren Personenkreis für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen abgegeben wurden. Damit geht es um Allgemeine Geschäftsbedingungen (nunmehr § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). ... Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung mit einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., BAGE 134, 269).



bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung, dass dem Kläger keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt war.



(1) Der Dienstvertrag enthält eine in sich geschlossene Regelung der vertraglichen Rechte der Parteien. Danach wurde der Kläger in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage des Vertrages beschäftigt (§ 1). Die daraus folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden im Einzelnen festgelegt, so in § 2 das Recht, den Titel "Universitätsprofessor" (Anm.: hier "Professor") zu führen sowie in § 3 die akademischen Verpflichtungen. Hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten enthielt § 4 eine Regelung, wonach der Kläger "monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der BesGr. C 4 BBesO (Anm.: hier BesGr. C 3) nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der Deutschen Einheit zustehen würde", erhält. § 9 des Dienstvertrages bestimmt zusätzlich, dass sich die Vergütung "nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung" richtet. Ferner enthält der Dienstvertrag noch Vereinbarungen über den Erholungsurlaub (§ 5), die Nebentätigkeit (§ 6) sowie Forschungs- und Freisemester (§ 7), die auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen verweisen. Als Auffangregelung wird in § 8 -soweit nichts anderes vereinbart -auf den "Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften -(BAT-O)" und die "diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung" sowie auf "die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge" verwiesen. Im Übrigen enthält der Vertrag in § 10 lediglich abschließende Regelungen über sein Inkrafttreten sowie die für Veränderungen und Ergänzungen nötige Schriftform.



Damit enthält der Dienstvertrag keine Verweisung auf Versorgungsregelungen im Beamtenrecht. Eine solche kann insbesondere nicht aus § 4 und § 9 entnommen werden. Dort werden lediglich besoldungsrechtliche Bestimmungen, nämlich die Bundesbesoldungsordnung, das Bundesbesoldungsgesetz sowie die §§ 2 und 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, die die Bezüge für erstmalig Ernannte sowie einen Zuschuss zur Ergänzung von Dienstbezügen regeln (Verordnung vom 21. Juni 1991 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 778, berichtigt unter dem 16. Juni 1993, BGBl. I S. 1035), in Bezug genommen. Ein Verweis auf beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen, die seinerzeit bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990, BGBl. I S. 2298, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1994, BGBl. I S. 1078) geregelt waren, erfolgte dagegen nicht. Auch aus der in § 4 des Dienstvertrages enthaltenen Formulierung, wonach dem Kläger "monatlich eine Vergütung" in der dort genannten Höhe zusteht, folgt, dass lediglich die aktuelle Vergütung, nicht die Versorgung gemeint war. Wird auf eine monatliche Vergütung Bezug genommen, entspricht dies umgangssprachlich einer zeitlichen Verbindung von Leistungspflicht im Dienstverhältnis und Zahlung der Vergütung. Typischerweise sind mit einer derartigen Formulierung nachgelagerte Leistungen, wie solche der betrieblichen Altersversorgung, nicht erfasst.



(2) Bestätigt wird diese Auslegung durch das Anschreiben des zuständigen Staatsministers vom 1. September 1994 (Anm.: hier 22.08.1994), mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich des Anliegens, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis "soweit wie möglich auszugleichen", eine Lösung gefunden wurde, aber nur "in wesentlichen Punkten". Diese waren in dem Schreiben unter 1. bis 4. aufgeführt. Hinsichtlich der Bezüge war auch dort nur von einer monatlichen Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die als Beamter zu zahlen wären, die Rede. Darüber hinaus enthält das Schreiben hinsichtlich der Altersversorgung die Formulierung, die Staatsregierung werde sich zur Verbesserung der Rentensituation mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen. Damit war die Frage der Altersversorgung gerade offengeblieben und eine Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht nicht vorgenommen worden. Soweit in dem Schreiben davon die Rede war, als Professor im Angestelltenverhältnis stünden dem Kläger dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu, bezieht sich dies nicht auf die Bezüge, sei es die aktuellen oder die im Ruhestand.



...



(4) Diese Formulierungen waren auch für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer, der als Hochschullehrer tätig ist, in dem Sinne zu verstehen, dass eine beamtengleiche Versorgung nicht zugesagt war. Insbesondere der in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Begriff der "monatlichen Vergütung" wird auch umgangssprachlich als monatlich zu zahlende, direkt an eine monatliche Arbeitsleistung anknüpfende Vergütung verstanden. Der Beklagte hat sich bei der Formulierung seiner Vereinbarungen also nicht lediglich einer an die juristische Systematik anknüpfenden Terminologie bedient, hinsichtlich derer es zweifelhaft sein könnte, ob sie die Versorgung erfasste oder nicht. (5) Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieses Auslegungsergebnis auch nicht widersprüchlich. Hintergrund des Dienstvertrages war, dass der Kläger, was diesem auch bekannt war, nicht ins Beamtenverhältnis übernommen wurde. Daher stellte sich die Frage, inwieweit trotzdem eine Angleichung an die Rechtsstellung eines Beamten möglich war. Dabei war es nicht ausgeschlossen, hinsichtlich einzelner Regelungen eine derartige Angleichung vorzunehmen, hinsichtlich anderer nicht. Damit war auch eine Trennung zwischen laufender Vergütung und Versorgung möglich, da es sich um klar abgrenzbare Bereiche sowohl im Beamten-als auch im Arbeitsverhältnis handelt. Wird nur hinsichtlich der laufenden Vergütung, nicht jedoch hinsichtlich der Versorgung eine Angleichung vorgenommen, ist darin daher kein Widerspruch zu sehen.



b) Die mit dem Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen erfordern auch keine ergänzende Vertragsauslegung. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht deshalb vor, weil die Parteien in ihrer Vereinbarung die Frage der betrieblichen Altersvorsorge ungeregelt gelassen hätten, obwohl eine solche Regelung, wovon zugunsten des Klägers ausgegangen werden kann, nahegelegen hätte. Dieser Punkt wurde vielmehr durch den in § 8 des Dienstvertrages enthaltenen Verweis auf das Tarifrecht des BAT-O und u. a. die diesen ergänzenden Tarifverträge abgedeckt.



aa) Geht es -wie hier -um typische Willenserklärungen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorzunehmen. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke -planwidrige Unvollständigkeit -aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 32 f., BAGE 130, 202).



bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Vielmehr haben die Parteien ein in sich geschlossenes System der Regelung der Arbeitsbedingungen des Klägers gefunden, das die Zusage einer Beamtenversorgung gerade nicht einschloss, sondern eine auf die im Einzelnen genannten Punkte begrenzte Annäherung an die Rechtslage im Beamtenverhältnis vorsah. Die Parteien haben die Frage der betrieblichen Altersversorgung zudem anderweitig durch ihren Verweis auf tarifvertragliche Bestimmungen geregelt:



Nach dem Dienstvertrag galten der BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils geltenden Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT-O. Hochschullehrer waren nämlich nach § 3 Buchst. g BAT-O von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Wenn unter diesen Umständen trotzdem auf den BAT-O und die ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren diese kraft der vertraglichen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Das gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die VBL-Versorgung (vgl. BAG 16. März 2010 3 AZR 744/08 - NZA-RR 2010, 610).



Zwar war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages im September 1994 im Tarifvertrag noch keine VBL-Versorgung vorgesehen. § 46, der im BAT den Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im BATO unbesetzt. Die Überschrift in Abschn. X "Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung" war im BAT-O nicht enthalten. Der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" (künftig: Versorgungs-TV) war in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des BAT-O.



Trotzdem war § 8 des Dienstvertrages der Parteien eine Regelung dahin gehend zu entnehmen, dass sobald, aber nur sobald die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, auch der Kläger an dieser Altersversorgung teilnehmen sollte. Denn spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Bereich des BAT-O Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der VBL-Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema Zusatzversorgung in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Ergebnis -ohne dass es einen Widerspruch von der Arbeitgeberseite gab -von der Gewerkschaftsseite öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fanden entsprechende Verhandlungen statt (Kiefer ZTR 1996, 97, 98).



Damit war eine entsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der VBL-Versorgung für dem BAT-O unterfallende Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages auch nicht völlig unerwartet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergab sich also keine Begrenzung der Anwendung der Verweisungsklausel im Dienstvertrag hinsichtlich solcher den BAT-O ergänzenden tariflichen Regelungen, die die VBL-Versorgung für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer einführten (vgl. zum Ausschluss möglicherweise völlig unerwarteter Tarifentwicklungen von der vertraglichen Bezugnahme in Verweisungsklauseln: BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 23, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21, BAGE 128, 73). Dementsprechend hat der Beklagte auch, nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Februar 1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (künftig: TV-EZVO) auch im Tarifgebiet Ost die VBL-Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System teilhaben lassen.



2. Die so verstandene vertragliche Vereinbarung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.



a) Obwohl der Kläger entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines beamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamtenversorgungsrecht weder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten noch sonst Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze gegenüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel, aber auch nur in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tätigen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, demnach nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von Verfassungs wegen vorgesehenen Möglichkeiten schließen es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Beamtenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer -selbst wenn sie Beamtentätigkeit ausüben -heranzuziehen.



Soweit es um Gleichbehandlung geht, folgt dies auch daraus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gebietet, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von Beamteten und Nichtbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 356/08 - Rn. 22 ff., AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 63 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36; gegen die Übertragbarkeit von Differenzierungen, die nur im Beamtenrecht zulässig sind, auf das Recht der Angestellten im öffentlichen Dienst: BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 48 f., AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzAAGG§ 2 Nr. 5).



Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist (zur Herleitung dieser Grundsätze aus dem Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen: BVerfG 27. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 - Rn. 7 f., ZTR 2010, 552), während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die lediglich staatlich geförderte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und der Eigenvorsorge geprägt ist, wie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption ergibt (Gesetz vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310; vgl. BT-Drucks. 14/4595 S. 1). Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller.



b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Altersdiskriminierung kann der Kläger nichts Weitergehendes herleiten.



aa) Dieses Verbot ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.



(1) Das ergibt sich zunächst aus dem AGG. § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersvorsorge, also Altersversorgung, das Betriebsrentengesetz gilt, steht nicht entgegen. Er enthält keine "Bereichsausnahme" für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.



Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den Beklagten ausgeschieden. Da der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die von der VBL geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den Parteien noch bis heute und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverhältnis (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 37, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG§ 2 Nr.



Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die die Benachteiligung wegen des Alters verbieten, anwendbar.



2) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt auch kraft des Rechts der Europäischen Union. Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, künftig: Rahmenrichtlinie). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (künftig: GR-Charta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie; vgl. EuGH 19. Januar 2010 -C-555/07 -[Kücükdeveci] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, I-365). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters -wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta niedergelegt ist -anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die Rahmenrichtlinie konkretisiert (vgl. EuGH 8. September 2011 -C-297/10 u. a. -[Hennigs und Mai] Rn. 47, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 21).



bb) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor.



Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte am 3. Oktober 1990 bereits das 50. Lebensjahr vollendet. Ihm kommt deshalb wegen seines Alters keine Beamtenversorgung zugute. Dem Kläger wurde durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis aber nicht eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt, sondern eine Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ungleichbehandlung liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und im damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.



3. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) eingefügt wurde und nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf das versorgungsrechtliche Dauerschuldverhältnis der Parteien Anwendung findet, gegeben Nach dieser Vorschrift kann eine Partei die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit sich die Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern oder sich als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Voraussetzung ist, dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.



Die Geschäftsgrundlage des Dienstvertrages der Parteien ist nicht deshalb gestört, weil der zuständige Staatsminister im Schreiben vom 1. September 1994 (Anm.: hier 22.08.1994) erklärt hatte, die Staatsregierung werde sich mit einer Bundesratsinitiative zur "Verbesserung der Rentensituation" für die Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen und eine verbessernde Gesetzgebung nicht zustande kam.



Mit der entsprechenden Passage hat der zuständige Minister im Namen der Staatsregierung zwar anerkannt, dass es in dieser Frage Handlungsbedarf gab. Durch den Verweis auf eine Bundesratsinitiative wurde dieser Handlungsbedarf aber gleichzeitig als lediglich politischer Handlungsbedarf beschrieben. Dem politischen Prozess ist es aber immanent, dass eine von bestimmten Stellen für notwendig erachtete gesetzliche Regelung letztlich nicht zustande kommt. Dass eine solche tatsächlich erfolgt, war deshalb nicht Geschäftsgrundlage des Dienstvertrages.



Selbst wenn -wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat -die Sächsische Staatsregierung ihre politische Zusage gegenüber dem Kläger und den anderen Empfängern des Schreibens nicht eingehalten und sich im Bund nicht für eine Verbesserung der rentenrechtlichen Situation eingesetzt hätte, läge darin keine Störung der Geschäftsgrundlage i. S. v. § 313 BGB. Auch bei Einhaltung einer derartigen politischen Zusage wäre nicht sichergestellt gewesen, dass tatsächlich eine gesetzliche Regelung zustande gekommen wäre. Im Rechtssinne ist es deshalb nicht unzumutbar, den Kläger an der getroffenen vertraglichen Regelung festzuhalten.



..."



Die Berufung des Klägers gibt keinen Anlass, von Vorstehendem abzuweichen. Die Berufungsbegründungsschriftsätze tragen keine Argumente vor, die durch das Bundesarbeitsgericht in der vorstehend wiedergegebenen Entscheidung nicht behandelt worden wären. Nach Auffassung der Kammer bedarf es daher keiner ergänzenden Ausführungen.



Der Berufungskläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.



Die Revisionszulassung folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG, da die Kammer der Sache mangels Befriedung durch das Urteil des BAG vom 15.11.2011 - 3 AZR 869/09 - weiterhin grundsätzliche Bedeutung zumisst.

Vorschriften§ 69 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 522 Abs. 1, 97 ZPO, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 11 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Buchst. g BAT-O, Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 33 Abs. 4 GG, § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, § 1 AGG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 1, § 7 Abs. 1 AGG, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78, § 313 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 97 ZPO

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