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20.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198471

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss (OWi) 163/17

Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidrig Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung ev. begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, u.a. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

3 Ss (OWi) 163/17
23 SsBs 180/17 GenStA Celle
7752 Js 14214/17 StA Hannover
    
In der Bußgeldsache
gegen     H.-W. N.,
    geboren am xxxxxx 1953 in O. a. H.,
    wohnhaft A. K., B. G.,
- Verteidigerin: Rechtsanwältin J., H. a. H. -

wegen     einer Ordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am 4. Oktober 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG) mit der Maßgabe, dass der Betroffene einer vorsätzlichen unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, schuldig ist.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

G r ü n d e :

I.

1.) Das Amtsgericht Hannover hat den Betroffenen durch Urteil vom 10. April 2017 wegen fahrlässiger unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zu einer Geldbuße von 250 € sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Nachdem das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Verfolgung fünf gleich gelagerter Tatvorwürfe abgesehen und das Verfahren insoweit gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat, hat dieses lediglich noch einen Tatvorwurf zum Gegenstand. Zu diesem hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Im Jahre 2004 hat der Betroffene damit begonnen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu dokumentieren und zur Anzeige zu bringen. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tat er dies in etwa 56.000 Fällen. Anlass hierfür war ursprünglich ein Gespräch mit dem Leiter der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen örtlichen Bußgeldbehörde. Dieser soll den Betroffenen zur Anzeigenerstattung ermuntert haben, nachdem der Betroffene jenem gegenüber seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass Verkehrsverstöße nicht konsequent geahndet würden. Als Beweismittel hat der Betroffene Fotografien oder Videoaufzeichnungen von den von ihm wahrgenommenen mutmaßlichen Verkehrsverstößen gefertigt und sich ergänzend als Zeuge zur Verfügung gestellt. Anfang des Jahres 2014 stattete der Betroffene sein Fahrzeug mit einer sogenannten „Onboard-Kamera“ bzw. „Dash-Cam“ aus, Mitte 2014 installierte er in seinem Wagen ein modifiziertes System mit zwei Kameras – eine vorne und eine hinten. Diese Kameras waren sowohl fernbedienbar als auch in der Lage, mittels eingebauter Infrarotsensoren Aufnahmen selbst in der Dunkelheit zu fertigen. Die Anlage ermöglichte zudem sowohl die Aufnahme von Einzelbildern als auch von Videos und war mit einem sogenannten Global Positioning System (GPS) ausgestattet, mit welchem satelittenbasiert u.a. die gefahrene Geschwindigkeit als auch der genaue Standort bestimmt werden konnte.

Die massenhaften Fertigung derartiger Videoaufzeichnungen von Verkehrsteilnehmern durch den Betroffenen aus Anlass der von den Verkehrsteilnehmern mutmaßlich begangenen Verkehrsverstöße gab dem durch die Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen Veranlassung, gegen den Betroffenen am 4. Juni 2014 einen Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer Onboard-Kamera im öffentlichen Straßenverkehr zu erlassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde indes im September 2014 durch das zuständige Gericht gemäß § 206a StPO eingestellt, weil der Bußgeldbescheid nicht den Anforderungen des § 66 OWiG entsprochen hatte. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat dieses Verfahren sodann nicht weiter betrieben, den Betroffenen indes mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. August 2014 darauf hingewiesen, dass der Einsatz derartiger Onboard-Kameras in Form einer Videoüberwachung im Straßenverkehr unzulässig sei. Für den Fall der Wiederholung kündigte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines neuen Bußgeldverfahrens an.

Gleichwohl setzte der Betroffene seine Tätigkeit fort und zeigte weitere von ihm mit seiner Onboard-Kamera dokumentierte mutmaßliche Verkehrsverstöße dem Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde an.  Als Beweismittel übermittelte er dabei jeweils Digitalfotos bzw. Screenshots; wobei er letztere von den jeweiligen Videosequenzen gefertigt hatte. Auf diese Weise wurden dem Landkreis O. durch den Betroffenen am 1. November 2014 sieben, am 14. November 2014 neun, mit Schreiben des Betroffenen vom 10. November 2014 eine, mit weiterem Schreiben vom 19. November 2014 fünf und mit Schreiben vom 26. November 2014 schließlich zehn Anzeigen mutmaßlicher Verkehrsverstöße übermittelt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 wurde dem Betroffenen durch den abermals von der Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens gemäß § 38 BDSG mitgeteilt. Der Betroffene wurde zur Auskunftserteilung über die Erhebung, Speicherung und Löschung der mittels seiner Onboard-Kameras gefertigten Videoaufzeichnungen aufgefordert. Nachdem der Betroffene dieses Auskunftsersuchen nur unzureichend beantwortet hatte, wurde ihm mit weiteren Schreiben vom 9. Januar 2015 durch den Landesbeauftragen für Datenschutz Niedersachsen eine letzte Frist gesetzt, zugleich wurde der Betroffene wiederum darauf hingewiesen, dass der Einsatz seiner Onbord-Kameras datenschutzwidrig sei.

Mit einer E-Mail vom 2. Mai 2016 zeigte der Betroffene dem Landkreis O. wiederum einen und mit einem Schreiben vom 22. Juni 2016 abermals einen mutmaßlichen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften an. Die E-Mail vom 2. Mai 2016 betraf den einzig noch verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Zusammen mit dieser E-Mail übermittelte der Betroffene drei Fotodateien von Screenshots, die ausweislich der darin enthaltenen und auf den papiernen Ausdrucken sichtbaren Daten betreffend Tag und Uhrzeit am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr gefertigt wurden und auf denen darüber hinaus neben diesem Zeitpunkt auch die GPS-Längen- und Breitengrade sichtbar sind. Das Amtsgericht nahm die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 übersandten und zwischenzeitlich ausgedruckten und zu den Akten genommenen Lichtbilder in Augenschein und wegen der darauf abgebildeten weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf die Lichtbilder Bezug.

Mit sofort vollziehbarem Verwaltungsakt vom 24. Juni 2016 untersagte der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen dem Betroffenen die weitere Verwendung der Onboard-Kameras in der von diesem praktizierten Art und Weise und gab dem Betroffenen auf, die gespeicherten Daten der im öffentlichen Straßenverkehr gefertigten Videosequenzen bzw. Lichtbilder zu löschen. Zugleich verpflichtete er den Betroffenen, diese Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit seiner Verfügung zu bestätigen. Der Betroffene erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen und beantragte, die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage“. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen dies ab.

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. November 2016 bestätigte der Betroffene die ordnungsgemäße Gestaltung der künftigen Verwendung seiner Onboard-Kameras sowie die Löschung der von ihm gespeicherten Dateien.

2.) Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Er begründet diese (zulässig allein) mit der Verletzung materiellen Rechts und vertritt u.a. die Auffassung, die Verwendung einer Onboard-Kamera auf dem Armaturenbrett sei im Gegensatz zu Blitzer- und Radarwarnern grundsätzlich mangels anderslautender Vorschriften oder Gesetze zulässig. Insbesondere werde der Sachverhalt nicht durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfasst. Die Nutzung von Onboard-Kameras zu familiären und persönlichen Zwecken sei zulässig. Sofern auf einem der drei von ihm am 2. Mai 2016 gefertigten Bilddateien das Kfz-Kennzeichen des von ihm abgelichteten Mercedes-Cabriolet zu sehen sei, handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Schließlich könne er sich auf § 6b Abs. 3 des BDSG berufen, welcher Videoaufzeichnungen der von ihm gefertigten Art gestatte.

3.) Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es sei offensichtlich nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hielten rechtlicher Überprüfung stand und würden eine Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG tragen.

4.) Durch Beschluss des Senats ist die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Verfahren gemäß § 80a Absatz 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen. Es ist geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Frage, ob Fälle der vorliegenden Art als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten anzusehen sind und mithin von der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst werden, wodurch dessen Anwendungsbereich eröffnet würde und sich in Konsequenz dessen eine solche Handlung als Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG darstellen könnte, ist bislang weder durch die Bußgeldsenate des hiesigen Oberlandesgerichts noch - soweit erkennbar - durch die anderen Oberlandesgerichte entschieden worden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, indes unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts Hannover weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Der Senat sah allein Veranlassung, den Schuldspruch abzuändern und auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu erkennen.

1.

Das Bundesdatenschutzgesetz dient gemäß § 1 Abs. 1 BDSG dem Zweck, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Der Umstand, dass der Betroffene am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr mit der im Heck seines Fahrzeuges montierten Onboard-Kamera den Fahrer eines Mercedes-Cabriolet und damit einen anderen Verkehrsteilnehmer dabei filmte, wie dieser im öffentlichen Straßenraum ein Fahrzeug führte und dabei zugleich möglicherweise sein Mobiltelefon nutzte, um diesen Sachverhalt sodann beim Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde unter Übermittlung dreier anhand der Videodatei gefertigter Screenshots anzuzeigen, stellt eine solch unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dieses Verkehrsteilnehmers dar. Die Handlungen des Betroffenen werden mithin vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, nämlich von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst (nachfolgend a) und durch § 43 Abs. 2 Nr.  1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (nachfolgend b).

a)    Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 findet das BDSG auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Anwendung, soweit diese Stellen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben und die Tätigkeit nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt.

aa) Der Betroffene ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG als natürliche Person eine solch nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BGSG. Der Begriff „nicht-öffentlichen Stelle“ ist als Komplementärbegriff zu dem der öffentlichen Stelle zu verstehen und erfasst alle natürlichen Personen, die juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenvereinigungen (vgl. BeckOK-DatenSR/Hanloser BDSG, 21. Edition § 2 Rn. 46). Als solche natürliche Person unterfällt der Betroffene schließlich auch nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 S. 1 HS. 2 BGSG, wonach natürliche Personen dann als öffentliche Stellen anzusehen sind, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Gemäß § 35 OWiG obliegt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Verwaltungsbehörde. Die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typisch hoheitliche Aufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns, weshalb eine Mitwirkung von Privatpersonen grundsätzlich nicht möglich ist. Die Übertragung derartiger Verfolgungsaufgaben auf Dritte würde deren Beleihung bzw. eine hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung voraussetzen, die es indes im Bereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht gibt (vgl. KK-OWiG/Lampe, 4. Aufl. § 35 Rn. 6). Der Betroffene nahm durch seine Anzeigetätigkeit indes keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr. Die von ihm exzessiv ausgeübte Anzeigetätigkeit bezüglich der von ihm wahrgenommen und als Ordnungswidrigkeiten bewerteten Sachverhalte erfolgte einzig und allein aus persönlichem bzw. privatem Antrieb. Der objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Bußgeldbehörde, bei Eingang einer Anzeige tätig zu werden und zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob sie diese entsprechend den Opportunitätsprinzip verfolgt, korrespondiert auch kein subjektives Recht des Betroffenen auf ein entsprechendes Tätigwerden (grds. hierzu OVG Lüneburg v. 23.09.2013 - 13 LA 144712 (NJW 2013, 3595). Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt anders als das Strafverfahren keine subjektiven Rechtspositionen von Anzeigeerstattern auf Durchführung eines Verfahrens bzw. auf Ahndung eventuell festgestellter Verkehrsverstöße. Es enthält insbesondere keine dem Klageerzwingungsverfahren der §§ 172 ff. StPO vergleichbare Regelungen.

bb) Durch die Aufnahme des Videos am 2. Mai 2016 von dem betroffenen Mercedes Cabriolet-Fahrer und die anschließende Fertigung dreier Screenshots/Lichtbilder erhob und verarbeitete der Betroffene personenbezogene Daten. Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar in diesem Sinne ist eine natürliche Person, wenn grundsätzlich die auch nur abstrakte Möglichkeit besteht, ihre Identität festzustellen (BeckOK-DatenSR/Schild aaO § 3 Rn. 17). Anders formuliert hängt die Grenze zwischen Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit davon ab, ob die Bestimmbarkeit absolut
oder nur praktisch ausgeschlossen ist. Praktisch ausgeschlossen ist die Bestimmbarkeit, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Bestimmung so gering ist, dass das Risiko praktisch vernachlässigt werden kann (so Simitis/Dammann, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 3 Rn. 23). Durch die wirksame Bezugnahme des Amtsgerichts gemäß §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO iVm § 71 Abs. 1 OWiG auf diese drei Lichtbilder (vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Ausdrucke von Videodateien BeckOK-StPO/Peglau, 27. Edition, § 267 Rn. 5; OLG Zweibrücken v. 20.11.2001 – 1 Ss 242/01, VRS 102 (103)), wurden diese Abbildungen als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und können durch den Senat aus eigener Anschauung gewürdigt werden. Diese bilden jeweils dieselbe Situation ab, nämlich ein Mercedes Cabriolet der E-Klasse mit offenem Verdeck, dessen Fahrer mit seiner rechten Hand einen Gegenstand, bei dem es sich um ein Mobiltelefon handeln könnte, an sein rechtes Ohr hält. Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges ist deutlich und vollständig ablesbar. Mittels seines Autokennzeichens (ebenso BeckOK-DatenSR/Schild aaO Rn. 19) ist jeder Kraftfahrer und hier konkret die auf dem Video bzw. die auf dem davon gefertigten Lichtbild abgebildete Person zweifelsfrei bestimmbar. Es ist naheliegend, dass es sich bei dem Fahrer um dem über die Zulassungsstelle identifizierbaren Halter des Mercedes Cabriolet handelt bzw. der Fahrer jedenfalls über den Halter namhaft gemacht werden könnte.

Die von dem Betroffenen erhobenen Daten enthalten schließlich auch Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse dieser Person. In diesem Sinne sind Einzelangaben solche Informationen, die sich auf die persönlichen Verhältnisse wie Name, Anschrift, Familienstand, Beruf etc. oder - wie hier - auf sachliche Verhältnisse, mithin auf einen auf eine bestimmte Person beziehbaren Sachverhalt wie etwa das Führen eines Telefongesprächs (vgl. Erfurter Kommentar Arbeitsrecht/Franzen, 17. Aufl. § 3 BDSG Rn. 2) beziehen. Die von dem Betroffenen erhobenen Daten ermöglichen eine solche Feststellung, nämlich dass eine bestimmte und bestimmbare Person am 2. Mai 2016 um 15:09 Uhr an einem mittels der GPS-Daten konkret bestimmbaren Ort und an einer mittels des Lichtbildes sodann exakt bestimmbaren Stelle auf der Straße nicht nur - augenfällig - mutmaßlich ein Mobiltelefon an ihr Ohr gehalten und dieses damit genutzt hat, sondern zugleich mit seinem Mercedes‑Cabriolet im öffentlichen Straßenverkehr fuhr.

Indem der Betroffene diese Person beim Führen ihres PKWs unter gleichzeitigem mutmaßlichen Telefonieren anlässlich deren mutmaßlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zielgerichtet mit seiner Videokamera gefilmt hat, erhob er zugleich deren personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG. Diese Vorschrift definiert die Erhebung von Daten als das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, mithin als jede Form gezielt betriebener Gewinnung personenbezogener Daten, sei dies unter Mitwirkung des Betroffenen, der Behörden oder privater Dritter (BeckOK-DatenSR/Schild § 3 Rn. 51). Hierunter fällt insbesondere die zweckgerichtete Beobachtung mittels Videoüberwachung (BeckOK-DatenSR/Schild aaO).

cc) Der Betroffene erhob diese personenbezogenen Daten schließlich auch unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Der Begriff „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ ist dabei weit auszulegen (BeckOK-DatenSR/Gusy aaO § 1 Rn. 74; Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO, § 1 Rn. 140) und hat sich an § 3 Abs. 2 S. 1 BDSG zu orientieren (BeckOK-DatenSR/Gusy aaO § 1 Rn. 74; Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO § 1 Rn. 140; OVG Berlin-Brandenburg v. 06.04.2017 - OVG 12 B 7.16, juris), der die automatisierte Verarbeitung als „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ legaldefiniert. Es kommt somit „nur und ausschließlich“ darauf an, ob die Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt (BT-Drs. 14/4329, S. 32) werden. Die automatisierte Verarbeitung mit Datenverarbeitungsanlagen umfasst dabei die Gesamtheit aller automatisierten Verarbeitungsschritte (OVG Berlin-Brandenburg, aaO unter Verweis auf BeckOK-DatenSR/Schild aaO § 3 Rn. 33). Der Begriff der automatisierten Verarbeitung ist angesichts der heutigen Vielfalt der technischen Geräte und ihrer jeweiligen Datenverarbeitungsprogramme außerordentlich vielfältig. Die verschiedenen von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BGSG erfassten Formen des Datenumgangs müssen entweder „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ erfolgen oder aber „dafür erheben“ sprich dafür erhoben werden, weshalb es bei der Erhebung entscheidend darauf ankommt, dass die Daten „dafür“, also für eine spätere automatische Nutzung oder Verarbeitung, erhoben werden. Die Erhebung selbst muss noch nicht automatisch erfolgen. Die Fixierung personenbezogener Daten auf Papier unterfällt mithin bereits dem BDSG, sofern die Daten nur für eine spätere automatische Verarbeitung erhoben werden. Gleichgültig ist weiter, ob es tatsächlich zu der beabsichtigten automatisierten Verarbeitung kommt. Entscheidend ist vielmehr der objektiv zu beurteilende, im Zeitpunkt der Erhebung bestehende Zweck einer späteren automatisierten Verarbeitung. Die Gesetzesanwendung steht also nicht etwa unter dem Vorbehalt, dass es später tatsächlich zu einer automatischen Verarbeitung oder Nutzung der Daten kommt, noch entfällt sie rückwirkend, wenn der Verarbeitungszweck endgültig entfällt, etwa weil eine nur manuelle Verarbeitung beschlossen wurde oder die Daten (genutzt oder ungenutzt) vernichtet oder vergessen wurden (so zutreffend Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO; im Ergebnis ebenso Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze – BDSG/Ambs, Stand Mai 2017, § 3 Rn. 8 ff.).

Dies bedenkend kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ergibt, dass der Betroffene auch die Videosequenz am 2. Mai 2016 im Wissen darum erstellte bzw. die entsprechenden personenbezogenen Daten „dafür erhob“, dass die von ihm sodann der Bußgeldbehörde übersandten Daten dort „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet“ werden würden. So teilen die Urteilsgründe u.a. mit, dass der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover bereits in circa 56.000 Fällen mutmaßliche Verstöße gegen die StVO dokumentierte und zur Anzeige brachte und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen dem Betroffenen bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass gegen diesen (deshalb) ein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren gemäß § 38 BDSG eingeleitet worden und dem Betroffenen mit Verwaltungsakt vom 24. Juni 2016 als Maßnahme zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG aufgegeben worden war, seine Onboard-Kamera in der bisherigen Weise nicht mehr weiter zu betreiben und die von ihm erhobenen Videosequenzen zu löschen.
 
Mit der Erstellung des Videos am 2. Mai 2016 mittels seiner Onboard-Kamera und der anschließenden Fertigung von „drei Fotos/Screenshots Bl. 15 – 17 der Akte, laut Datumstempel sämtlich gefertigt an 02.05.2016“ (S. 5 UA), führte der Betroffene selbst bereits eine Datenverarbeitung und Nutzung „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG durch. Ungeachtet der Tatsache, dass Rechtsprechung und Kommentarliteratur bereits den bloßen Einsatz von digitaler Kameratechnik ohne weitergehende Differenzierung unter den Begriff „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG subsumieren ( vgl. u.a. VG Saarlouis v. 18.05.2016 - 1 K 2102/14, BeckRS 2016, 47657; VG Göttingen v. 12.10.2016 - 1 B 171/16, NJW 2017, 1336; OVG Berlin-Brandenburg v. 06.04.2017 - OVG 12 B 7.16, juris) lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage bzw. eine automatisierte Datenverarbeitung konkret entnehmen. So hat nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zum Tatgeschehen u.a. ergeben, dass auf diesen neben dem Kfz-Kennzeichen auch die GPS-Standortdaten abgebildet sind, und hat die Mitarbeiterin des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, die Zeugin H., bekundet, der Betroffene habe auch in den weiteren von ihm zur Anzeige gebrachten (und nicht mehr verfahrensgegenständlichen) Fällen vom 31. Oktober 2016, 4., 10. und 26. November 2014 sowie vom 22. Juni 2016 jeweils die GPS-Standortdaten übermittelt. Da das Amtsgericht wegen der weiteren Einzelheiten der drei bildlichen Darstellungen wirksam auf die drei Lichtbilder vom 2. Mai 2016 Bezug genommen hat, vermag der Senat aus eigener Anschauung festzustellen, dass auf den Lichtbildern „49 km/h“ sowie GPS-Standortdaten angegeben sind. Der Betroffene hat mithin eine Videokamera mit GPS-Funktion bzw. GPS Empfänger verwendet, die nicht nur die jeweilige Position des Betroffenen, sondern auch die von diesem selbst gefahrene Geschwindigkeit anzeigt. Neben diesen in der Urteilsurkunde unmittelbar bzw. durch Bezugnahmen dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts kann der Senat auch auf allgemeinkundige Tatsachen zurückgreifen, um als Rechtsbeschwerdegericht Lücken in den Urteilsfeststellungen zu schließen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl., § 337 Rn. 25; KG v. 22.07.2009 – (4) 1 Ss 181/09 (130/09), BeckRS 2009, 25371). Dies hat der Senat getan und als allgemein- und damit offenkundige Tatsachen weiter berücksichtigt, dass unbeachtet möglicher weiterer automatisierter Datenverarbeitungsvorgänge bereits die Einblendung derartiger GPS-Standortdaten und Geschwindigkeitsangaben in elektronische Bilddateien - deren Ausdrucke in Form dreier Lichtbilder bezüglich der von der Videosequenz gefertigten Screenshots hinsichtlich des Vorfalls vom 2. Mai 2016 dem Amtsgericht vorlagen - durch einen automatisierten Datenverarbeitungsprozess der betreffenden personenbezogenen Daten erfolgte. Die mittels GPS ermittelten Daten wie Position und Geschwindigkeit werden im Rahmen der digitalen Videografie im Rahmen eines automatisierten Datenverarbeitungsprozesses ebenso wie das Aufnahmedatum nach Tag, Monat und Jahr bzw. die Aufnahmezeit nach Stunde, Minute und Sekunde wie andere, kameraspezifische Daten wie etwa Blende und Verschlusszeit in die jeweiligen Bilddateien integriert und zusammen mit diesen abgespeichert (Wikipedia). Dieser automatisierte Datenverarbeitungsvorgang ermöglichte es dem Betroffenen, was die weiteren tatrichterlichen Feststellungen belegen, in jede einzelne der drei nachträglich von der Videosequenz gefertigten Kopien der Bilddateien, den Screenshots, die er als Anlage mittels E-Mail der Bußgeldbehörde übersandt hatte und die dem Amtsgericht in Form von papiernen Lichtbilder vorlagen, u.a. die geografische Position seines Fahrzeuges nebst Uhrzeit und Geschwindigkeit  derart einzublenden, dass diese wie die eigentliche bildliche Darstellung selbst bei deren Betrachtung offen zu sehen sind und damit zugleich auch belegen, zu welcher Zeit sich der abgelichtete Mercedes Cabriolet-Fahrer an diesem Ort befand. Ob der Betroffene die Datenverarbeitungssoftware seiner Videokamera dabei so programmiert hatte, dass die Positionsdaten nebst Geschwindigkeit bereits offen ablesbar in das Video eingeblendet wurden, oder ob er diese Daten erst bei Erstellung der Screenshots in diese eingeblendet und abgespeichert hat, geht aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht hervor, ist indes für die Entscheidung auch tatsächlich wie rechtlich ohne Bedeutung.

dd) Die Erhebung der Daten erfolgte schließlich auch nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. In rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, wonach der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in ca. 56.000 Fällen Verstöße Dritter gegen die Straßenverkehrsordnung dokumentiert und angezeigt und auch den verfahrensgegenständlichen Fall mit einer E-Mail am 2. Mai 2016 beim Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde zur Anzeige gebracht hat, die Einlassung des Betroffenen, der Einsatz der Onboard-Kamera habe auch an diesem Tage zunächst allein der Aufzeichnung von Fahrstrecken für spätere Motorradfahrten bzw. zur Abschreckung und zum Schutz vor möglichen Beschädigungen seines Fahrzeuges gedient, als Schutzbehauptung bewertet. Es ist zu der sich hier förmlich aufdrängenden Überzeugung gelangt, die verfahrensgegenständliche Videoaufnahme bzw. die davon gefertigten Screenshots hätten einzig dem Zweck gedient, „Verkehrsverstöße im Bild oder im Video festzuhalten und nach anschließender Auswertung die Videos bzw. die aus Videosequenzen stammenden Einzelbilder zwecks Erstattung von Ordnungswidrigkeiten als Beweismittel vorzuhalten bzw. den Ordnungsämtern zur Verfügung zu stellen“.

Als Ausnahmeregelung ist § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ebenso wie die insoweit inhaltsgleiche Regelung in § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG restriktiv auszulegen (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO § 1 Rn. 148). Mit der Wendung „für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung ab von der beruflichen oder geschäftlichen Sphäre. Entscheidend ist mithin, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet und mit all seinen Bestandteilen und während der gesamten Dauer ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Die Frage, was dabei als persönlich oder familiär einerseits oder als beruflich bzw. geschäftlich andererseits anzusehen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO Rn. 150, 151). Vorliegend nutzte der Betroffene die Onboard-Kamera ausschließlich, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer und damit das Verhalten Dritter zu dokumentieren. Schon der dadurch betroffene Personenkreis spiegelt keinerlei persönlichen oder familiären Bezug wider. Die Erhebung dieser personenbezogenen Daten erfolgte zudem ausschließlich zu dem Zweck, sich Beweismittel für mögliche Bußgeld- oder Strafverfahren zu beschaffen und die Aufnahmen bei den für die Ahndung derartige Verstöße zuständigen Behörde vorzulegen. Werden personenbezogene Daten zu einem solchen Zweck erhoben, wird dadurch der persönliche bzw. familiäre Bereich evident verlassen (ebenso VG Göttingen a.a.O., Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634, Rn. 44, juris).

b)    Der Betroffene hat die personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich waren, auch unbefugt im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erhoben bzw. verarbeitet.

aa) Die von dem Betroffenen erhobenen personenbezogenen Daten enthielten nicht allgemein zugängliche Informationen über die abgebildete, mithin eine andere Person. Der Begriff „allgemein zugänglich“ bezieht sich weniger auf das personenbezogene Datum selbst, als auf die durch diese dargestellte Information über die betroffene Person (vgl. Simitis/Eugen/Ehmann, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 43 Rn. 54). Nicht allgemein zugänglich ist eine Information immer dann, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann (vgl. BeckOK- Wolff/Brink, Datenschutzrecht, § 28 Rn. 78). Im Übrigen kommt es weder auf den Inhalt noch auf die Aktualität der Angaben noch auf das Schutzbedürfnis der betroffenen Person an.

Die Information, dass die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr an einem bestimmten, durch die GPS-Daten genau bestimmbaren Ort aufgenommene Person ein Mercedes-Benz Cabriolet auf öffentlichen Straßen steuerte und dabei mit der rechten Hand ein Gegenstand, mutmaßlich ein Mobiltelefon, ans rechte Ohr hielt, kann nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden.

bb) Der Betroffene erhob diese Daten auch unbefugt. Er verstieß gegen § 4 Abs. 1 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet bzw. der Betroffene in die Erhebung der Daten eingewilligt hat. Hier lag weder eine Einwilligung der abgelichteten Person vor noch ergibt sich die Zulässigkeit der Datenerhebung aus dem Gesetz.

Die durch den Betroffenen durchgeführte Beobachtung kann insbesondere auch nicht auf die Vorschrift des § 6b BDSG gestützt werden, die als lex specialis für die hier zu beurteilende Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume eine abschließende Regelung enthält und als solche auch den allgemeineren Vorschriften der §§ 28 ff. BDSG vorgeht (vgl. OVG Lüneburg v. 29.09.2014 - 11 LC 114/13, Rn. 39 juris). Nach dieser Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Datenerhebung Betroffenen überwiegen.

Die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 durchgeführte Videoaufzeichnung mittels der von ihm verwendeten Onboard-Kamera stellt sich als Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit einer optisch-elektronischen Einrichtung in Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG dar.

aaa) Der Betroffene hat öffentlich zugängliche Räume im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG überwacht. Hierunter fallen alle allgemein zugänglichen Bereiche innerhalb wie außerhalb von Gebäuden, die von einem unbestimmten bzw. nur nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbaren Personenkreis betreten bzw. benutzt werden können und ihrem Zweck nach auch hierzu bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Geschäfte, Kaufhäuser, Einkaufspassagen, Bahnhofshallen, Parks, Wege und - wie hier - öffentliche Straßen (Erfurter Kommentar Arbeitsrecht/Franzen aaO § 6b Rn. 3, VG Göttingen v. 31.05.2017 ‑ 1 A 170/16 ‑, Rn. 34).

bbb) Der Betroffene verwendete hierzu optisch-elektronische Einrichtungen im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG. Mit dem unspezifischen Begriff der Einrichtung hat der Gesetzgeber bewusst keine Festlegung im Hinblick auf Größe, Funktionalität oder örtliche Gebundenheit getroffen, sondern vielmehr eine technikneutrale Formulierung gewählt, die Geräte jeglicher Art und Gestaltung erfasst, sofern diese nur zur Beobachtung geeignet sind. Einrichtungen in diesem Sinne erfassen daher sowohl stationäre wie mobile Geräte. Eine Festlegung auf stationäre Einrichtungen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien (vgl. Simitis/Philip/Scholz, Bundesdatenschutzgesetz, aaO, § 6b Rn. 37; VG Göttingen vom 31.05.2017, aaO. Rn. 34 mit Verweis auf Becker in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b Rn. 1; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Loseblattsammlung, Stand September 2016, § 3 Rn. 62 ff.). Da der Betroffene die entsprechenden Dateien zudem abgespeichert hat, kommt es auf den Streit, ob unter optisch-elektronische Einrichtungen im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG auch bloße Kamera-Monitor-Systeme als gleichsam „verlängertes Auge“ ohne nachfolgende Aufzeichnung und Auswertung fallen, nicht an (so zutreffend bereits VG Göttingen v. 31.05.2017, aaO Rn. 35).

ccc) Das Filmen des Fahrers des Mercedes-Cabriolets am 2. Mai 2016 stellt sich schließlich auch als Beobachtung dar. Unter Beobachtung ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mithilfe dazu geeigneter technischer Einrichtungen zu verstehen. Sie kann durch aktives und gezieltes Handeln aber auch aus einer abwartenden, passiven Handlung heraus erfolgen (Simitis/Philip/Scholz, Bundesdatenschutzgesetz aaO, § 6b Rn. 63). Der Betroffene hat den Mercedes-Fahrer während dessen Fahrt und während dessen mutmaßlicher verkehrsordnungswidriger Telefonie durch gezieltes Handeln mittels seiner Onboard-Kamera aufgenommen und dadurch sowohl eine Person als auch ein Geschehnis sichtbar gemacht.

ddd) Der Betroffene war zu dieser Beobachtung auch nicht berechtigt. Er führte diese weder zur Wahrnehmung eines etwaigen Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG) bzw. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) durch, er handelte vielmehr als natürliche Person (vgl. oben a) aa)), noch diente die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG).

Der Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt nur als Ermächtigung für - wie hier - nicht öffentliche Stellen in Betracht (vgl. BT-Drs. 14/5793 S. 61) und ist in Anbetracht der Tatsache, dass eine Datenerhebung aufgrund des in § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG enthaltenen Gesetzesvorbehalt grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht ausnahmsweise erlaubt ist, restriktiv auszulegen (so auch BeckOK DatenSR /Wolf/Brink, aaO § 6b Rn. 47). Als berechtigt im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG gilt nicht nur ein rechtliches, sondern jedes tatsächliche Interesse etwa wirtschaftliche aber auch ideeller Natur. Berechtigt ist insbesondere das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren und die Dokumentation der Verletzung eigener Rechte etwa durch Vandalismus oder Eigentumsdelikte (Simitis/Philip/Scholz Bundesdatenschutzgesetz, aaO § 6b Rn. 77 ff.). Neben der Abschreckung möglicher Straftäter kommt daher auch die Sicherung von Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zulasten der Verantwortlichen, d.h. der die Daten erhebenden Stelle als berechtigtes Interesse in Betracht. Das Interesse an der Verfolgung von Straftaten oder wie hier von Ordnungswidrigkeiten ist ein rein staatliches. Es kann allenfalls mittelbar, etwa hinsichtlich zivilrechtlicher Ersatzansprüche, auch ein berechtigtes privates Interesse sein (vgl. BeckOK DatenSR/Wolf/Brink, aaO Rn. 48).

Entsprechendes gilt für das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren bzgl. möglicher Beschädigungen von Hausfassaden bzw. von Geschäfts- und Wohnhäusern im Rahmen von Veranstaltungen (vgl. AG Berlin-Mitte v. 18.12.2003 - 16 C 427/02, NJW-RR 2004, 531, 532) bzw. von sonstigen Gegenständen wie etwa PKWs oder Geldausgabeautomaten (bzgl. letzterer vgl. Simitis/Philip/Scholz Bundesdatenschutzgesetz, aaO Rn. 79).

Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahrenlage ist indes mit Blick auf die gebotene, restriktive Auslegung regelmäßig eine auf konkrete, mithin einzelfallbezogene Tatsachen gestützte Gefahrprognose, aus der sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt (Simitis/Philip/Scholz Bundesdatenschutzgesetz, aaO).
 
Vorliegend hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, der Betrieb der Onboard-Kamera am 2. Mai 2016 habe allein der Aufzeichnung von Fahrstrecken für spätere Motorradtouren bzw. der Abschreckung vor möglichen Sachbeschädigungen gedient, rechtsfehlerfrei als Schutzbehauptung bewertet und damit festgestellt, dass der Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung einzig der Dokumentation möglicher Ordnungswidrigkeiten und deren anschließender Anzeige bei der zuständigen Bußgeldbehörde diente. Die Feststellungen des angegriffenen Urteils enthalten keinerlei Hinweise auf konkrete Gefahrsituationen für Rechtsgüter des Betroffenen bzw. darauf, dass der Betroffene etwa durch die Handlungsweise des von der Datenerhebung betroffenen Mercedes-Fahrers in seinen Rechten verletzt worden sein könnte und sich aus einer etwaigen Rechtsgutverletzung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben könnten.

Soweit der Betroffene danach die Onboard-Kamera einzig zu dem Zweck genutzt hat, die mutmaßlich verkehrsordnungswidrige Handlungsweise des Mercedes-Fahrers zu Beweiszwecken in einem Bußgeldverfahren zu dokumentieren, liegt hierin keine Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Der Betroffene geriert sich vielmehr zum Sachwalter öffentlicher Interessen. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt die Entscheidung, ob eine Ahndung zu erfolgen hat, indes - wie vorstehend dargelegt - allein in staatlichen und nicht in privaten Händen. Danach hat der Betroffene mit der Anzeigeerstattung hinsichtlich des Geschehens vom 2. Mai 2016 bereits keine schützenswerten eigenen Interessen wahrgenommen.

Selbst wenn vorliegend von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen auszugehen wäre, würden die schutzwürdigen Interessen des Mercedes-Fahrers das Interesse des Betroffenen an der Verkehrsüberwachung überwiegen. Das Interesse des Betroffenen an der Datenerhebung und Verarbeitung ist im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Zweck und damit im Hinblick auf die konkrete Nutzung aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits nicht schützenswert und unterliegt im Rahmen der nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG vorzunehmenden Güterabwägung dem Interesse des von der Datenerhebung betroffenen Mercedes‑Fahrers, nicht Ziel einer heimlichen Videoüberwachung und Eingriffen in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sein.

Schließlich hat der Betroffene seine Person als verantwortliche Daten erhebende Stelle sowie den Umstand der Beobachtung entgegen § 6b Abs. 1 Satz 2 BDSG auch nicht durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht.

2. Der Betroffene hat den Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2014 im Wissen und Wollen um dessen vorstehend dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmale begangen und damit vorsätzlich im Sinne von § 10 OWiG gehandelt. Der Betroffene wusste, dass er am 2. Mai 2016 um 15:09 Uhr, als er den Mercedes-Fahrer mit seiner Onboard-Kamera aufnahm, als natürliche Person und nicht-öffentliche Stelle personenbezogene Daten, mithin Einzelangaben über die persönlichen bzw. sachlichen Verhältnisse des Fahrers erhob und diese Datenerhebung mittels einer Datenverarbeitungsanlage, nämlich seiner Onboard-Kamera, durchführte und dass diese Datenerhebung auch nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken diente. Des Weiteren war dem Betroffenen bewusst, dass es sich dabei um Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen, mithin nicht allgemein zugängliche Daten handelte und er nicht berechtigt war, das Verhalten des Mercedes-Fahrers mit seiner Kamera zu filmen. Der Betroffene wusste schließlich auch, dass der Mercedes-Fahrer anhand der von dem Betroffenen erhobenen Daten wie etwa dem abgelichteten Kfz-Kennzeichen bzw. der Abbildung seiner Person identifizierbar war. Der Betroffene handelte dabei einzig in der Absicht, die Daten dem Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde zu übersenden verbunden mit dem Antrag, gegen den Mercedes-Fahrer ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Dass der Betroffene um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung wusste, ergibt sich aus den weiteren Urteilsfeststellungen, wonach der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen bereits am 4. Juni 2014 einen Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer Onboard-Kamera gegen den Betroffenen erließ und diesem mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2014 unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach darauf hinwies, dass der Einsatz von Onboard-Kameras unzulässig sei. Schließlich wurde dem Betroffenen durch Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt, dass gegen ihn ein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren gemäß § 38 BDSG eingeleitet wurde.

3.

An der Änderung des Schuldspruchs, wonach der Betroffene einer vorsätzlichen unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, schuldig ist, war der Senat nicht gehindert. Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 11. November 2016 auch bezüglich der verfahrensgegenständlichen Tat bereits eine vorsätzliche Begehung zur Last gelegt, sodass es eines rechtlichen Hinweises nach § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 265 Abs. 1 StPO bzw. der Klärung der Frage, ob sich der Betroffene im Falle des Fehlens eines solchen auch hätte anders verteidigen können, nicht bedurfte. Der Betroffene wird hierdurch auch nicht beschwert.

Die Korrektur des Schuldspruchs war geboten, weil die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 allein diese Schuldform tragen. Danach war der Betroffene durch mehrere Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, u.a. durch Schreiben vom 29. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 9. Januar 2015, auf die Rechtswidrigkeit vorheriger, gleichartiger Datenerhebungen hingewiesen worden und hat der Betroffene auch die verfahrensgegenständliche Datenerhebung danach, am 2. Mai 2016, zielgerichtet und einzig zu dem Zweck durchgeführt, die hierdurch dokumentierten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zum Zwecke der Beweissicherung und anschließender Anzeige bei der zuständigen Bußgeldbehörde zu dokumentieren bzw. zu speichern. Zudem hat sich der Betroffene gegenüber dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, er habe e„eine längere Videosequenz gefilmt, nachdem ihm aufgefallen“ sei, dass der PKW-Führer während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert habe.

4.

Auch gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße, nämlich 250 €, ist nichts zu erinnern. § 43 Abs. 3 BDSG sieht für Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des hier einschlägigen Abs. 2 eine Geldbuße bis zu 300.000 € vor. Das Amtsgericht, welches von einer fahrlässigen Begehungsweise und damit von einem oberen Rahmen der Geldbuße von 150.000 € ausgegangen ist, hat bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerfrei entsprechend § 17 Abs.  3 OWiG u.a. die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den den Betroffenen treffenden Vorwurf und in diesem Zusammenhang u.a. den „relativ geringen Umfang der erhobenen personenbezogenen Daten sowie weiter berücksichtigt, dass der Betroffenen den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat und unbestraft ist.

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