10.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197576
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 28.04.2017 – 1 Sa 1296/16
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.07.2016 - 4 Ca 2247/16 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgende Foto der Kläger
(von einer bildlichen Wiedergabe des Fotos wurde abgesehen)
zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen.
Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte trägt 5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger.
Die klagenden Parteien sind verheiratet. Die Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte sind Arbeitskollegen und Mitglieder des bei ihrer Arbeitgeberin eingerichteten Betriebsrats. Die Klägerin, die seit 1998 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und seit mehr als 30 Jahren der IG Metall ist, gehört seit 2001 der Vertrauenskörperleitung der IG Metall an und ist deren Vorsitzende. Auch der Beklagte ist Mitglied der IG Metall.
Der Kläger zu 2) (im Folgenden: Kläger) war bis März 2017 langjähriger Bundesvorsitzender der X-Y Partei Deutschlands XYPD. Er ist politisch-publizistisch tätig. Die Klägerin selbst kandidierte bei Wahlen auf Listen der XYPD.
Nach § 11 der Satzung der IG Metall können Mitglieder aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden, wenn sie einer gegnerischen Organisation angehören. Durch Beschluss des Beirats der IG Metall aus dem Jahre 1982 wurde die XYPD zur gewerkschaftsfeindlichen und gegnerischen Organisation erklärt und in einer Anlage zu § 11 der IG Metall-Satzung als gegnerische Organisation aufgeführt. Der Kläger wurde auf Basis des oben genannten Beschlusses aus der IG Metall ausgeschlossen und ist seitdem Mitglied der damaligen Gewerkschaft IG Medien und heutigen ver.di. Die vom Kläger nach Beschreiten des Rechtswegs gegen die Ausschlussentscheidung der IG Metall eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht 1992 nicht angenommen.
Der Beklagte versandte im Herbst 2012 an den Ortsbevollmächtigten der IG Metall Witten H, den Politischen Sekretär der IG Metall Witten B und den ehemaligen Projektsekretär der IG Metall Witten P eine E-Mail mit dem Betreff "Unterwanderung der IGM in Witten!!!" folgenden Inhalts:
Der E-Mail waren zwei Fotografien beigefügt. Eines zeigte den Kläger und war einer Internetseite der XYPD entnommen. Das zweite Foto bildete die klagenden Parteien bei einem Hand-in-Hand-Spaziergang in frontaler Aufnahme ab. Die Fotografie wurde auf der Hochzeitsfeier der klagenden Parteien gefertigt und nach dieser Feier im Rahmen einer Danksagung an die Gäste der Hochzeitsfeier versandt. Auch der Beklagte gehörte zu diesen Gästen.
Die Klägerin kam in den Besitz eines Sceenshots dieser E-Mail einschließlich der Fotografien. Der Absender der E-Mail ist auf dem Sceenshot nicht zu erkennen. Während einer Betriebsratssitzung am 13.06.2015 verteilte die Klägerin eine Kopie dieses Screenshots und las den Inhalt laut vor. Der Beklagte räumte daraufhin ein, die E-Mail verfasst und versandt zu haben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2015, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 12 bis 15 der Gerichtsakte verwiesen wird, ließen die Kläger den Beklagten auffordern, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte ließ dies mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2015, wegen dessen Inhalts auf Bl. 16 f der Gerichtsakte Bezug genommen wird, zurückweisen.
Die Kläger haben behauptet, die Klägerin habe den Screenshot am 03.06.2015 während der Mittagsschicht an ihrem Platz am Pausentisch vorgefunden. Der Beklagte habe während der Betriebsratssitzung am 13.06.2015 erklärt, der Inhalt der E-Mail entspräche weiterhin seiner Einstellung und Auffassung. Den Reaktionen der Betriebsratsmitglieder habe entnommen werden können, dass die E-Mail bereits bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe darauf beharrt, zur Verbreitung der E-Mail berechtigt gewesen zu sein. Die Klägerin sei von Arbeitskollegen darüber informiert worden, dass diesen die E-Mail des Beklagten ebenfalls zugesandt worden sei und seit bereits mehr als einem Jahr als WhatsApp-Nachricht kursiere. Der Screenshot der E-Mail könne - bereits aus technischen Gründen - nur vom Rechner des Beklagten gefertigt worden sein.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die E-Mail des Beklagten habe die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Beabsichtigt sei alleine ihre Diskreditierung in der Belegschaft, innerhalb der Mitglieder der IG Metall und in der Öffentlichkeit. Die in der E-Mail enthaltene Äußerung, die Klägerin trage betrieblich interne Informationen in die Öffentlichkeit, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Das gelte auch für die Äußerung, die Klägerin gebe "ungefiltert die feindliche Ideologie" an die Belegschaft der Arbeitgeberin weiter. Es werde der Eindruck vermittelt, die Klägerin missbrauche ihre gewerkschaftliche Funktion. Mit der Anmerkung, sie - die Kläger - seien "subversive Elemente" die "alles in den Schmutz ziehen, wofür WIR gemeinsam gekämpft haben", wobei ihre - der Kläger - Eheschließung ein offener "Schlag in das Gesicht jedes Kollegen und jeder Kollegin" der Gewerkschaft sei, sei alleine ihre Diffamierung beabsichtigt.
Der Beklagte habe ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Er sei deshalb verpflichtet, die Verbreitung des Fotos von ihrer Hochzeitsfeier zu unterlassen. Da der Beklagte der Meinung sei, zu den Äußerungen weiterhin berechtigt zu sein und er die eingeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, die ohnehin angesichts des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermutet werde. Es sei daher der Beklagte, der darlegen müsse, warum eine Wiederholung seines Verhaltens ausgeschlossen sei. Bei der E-Mail habe es sich nicht um eine vertrauliche Mitteilung gehandelt. Bereits mit der Versendung der E-Mail an die Empfänger sei die Nachricht einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Da Nachricht und Foto vom Beklagten verbreitet worden seien, müsse er darüber Auskunft erteilen, an welche Personen er seine E-Mail versandt bzw. deren Inhalt verbreitet habe. Außerdem müsse er wegen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung eine angemessene Geldentschädigung zahlen. Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Absicht persönlicher Diffamierung gehandelt und ihr Privatleben einbezogen habe. Eine Geldentschädigung in Höhe von jeweils 5.000 € sei angemessen.
Die Kläger haben die aus den Berufungsanträgen ersichtlichen Klageanträge gestellt. Der Beklagte hat beantragt,
Er hat behauptet, die E-Mail habe er von seinem privaten Computer an die Vertreter der IG Metall versandt. Es habe sich um eine vertrauliche Äußerung gehandelt. Er habe diese E-Mail lediglich ein einziges Mal an den in der E-Mail wiedergegeben Adressatenkreis versandt. Insbesondere stamme der Screenshot nicht von ihm. Während der Betriebsratssitzung am 13.06.2015 habe er erklärt, die in der E-Mail enthaltene Äußerung sei für seine Gewerkschaft bestimmt gewesen. Er habe "nichts Verkehrtes" geschrieben. Keines der anwesenden Betriebsratsmitglieder habe zuvor Kenntnis vom Inhalt der E-Mail gehabt. Zu berücksichtigen sei, dass er im Herbst 2012 in einer emotional aufgeladenen Situation reagiert habe. Seinerzeit seien interne Informationen zu einem Stellungabbau der gemeinsamen Arbeitgeberin zum Gegenstand von XYPD-Flugblättern gemacht worden, die vor den Werkstoren verteilt worden seien. Er hat die Auffassung vertreten, der Inhalt seiner E-Mail sei durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Äußerung nicht an Dritte weitergebeben werde.
Mit 07.07.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte sei berechtigt gewesen, die E-Mail zu versenden. Es habe sich um vertrauliche Äußerungen an Gewerkschaftssekretäre gehandelt, die angesichts der bestehenden Vertraulichkeitsbeziehung besonderen Schutz genossen habe.
Gegen das den Klägern am 30.11.2016 zugestellte Urteil richtet sich deren bereits am 28.10.2016 eingelegte Berufung, die sie innerhalb der bis zum 28.02.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.02.2017 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Wesentlichen wie folgt begründen:
Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzung verkannt, unter denen eine Äußerung einen besonderen Vertraulichkeitsschutz genieße. Hier fehle es an einer Vertraulichkeit bereits deshalb, weil die drei Gewerkschaftssekretäre bereits als "dritte Personen" anzusehen seien. Außerdem habe der Beklagte am Ende der E-Mail darauf hingewiesen, dass er weitere IG Metall-Mitglieder ins Vertrauen gezogen habe. Letztlich könne derjenige, der eine ehrverletzende Äußerung an eine vermeintliche Vertrauensperson in der Absicht übermittle, den Diffamierten damit treffen zu wollen, den Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Beklagte habe die Adressaten in der E-Mail aufgefordert, die Klägerin schnellstmöglich aus der IG Metall zu entfernen. Es sei damit sein erklärtes Ziel gewesen, die Klägerin unmittelbar zu treffen und ein Ausschlussverfahren gegen sie zu initiieren. Der Beklagte habe im Wesentlichen rufschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die auch mit einem Blick auf den Gesamtkontext der Äußerung nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterlägen.
Es sei zu beachten, dass mit Ausnahme der IG Metall alle anderen Gewerkschaften davon Abstand genommen hätten, Unvereinbarkeitsbeschlüsse gegen linke Organisationen oder die XYPD umzusetzen. Auch die IG Metall habe auf zwei Gewerkschaftstagen Beschlüsse zur Aufhebung der Unvereinbarkeit mit der XYPD gefasst. Dem Beschluss des BVerfG vom 21.12.1992 (1 BVR 1537/90) im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klägers aus der IG Metall sei zu entnehmen, dass an seine Loyalität an der Gewerkschaft nicht anzuzweifeln sei. Die IG Metall Witten habe im Juli 2011 trotz des Unvereinbarkeitsbeschlusses ausdrücklich entschieden, kein Ausschlussverfahren gegen die Klägerin einzuleiten. Der Beklagte betreibe gegen die Klägerin seit Jahren ein betriebsöffentliches Mobbing.
Die Kläger beantragen klarstellend,
Der Beklagte beantragt,
Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die von den klagenden Parteien beanstandeten Äußerungen den Schutz vertraulicher Kommunikation genössen. Ihm sei es erkennbar um die Verbindung der Klägerin zum Kläger und der XYPD gegangen, einer nach der Satzung der IG Metall gegnerischen Organisation. Die mit den Anträgen zu 1c und d verfolgte Unterlassung scheitere bereits daran, dass es erkennbar nicht um Tatsachen, sondern um Werturteile gehe. Auch die in den Anträgen zu Ziff. 1a und b genannten - und unzutreffend wiedergegebenen - Äußerungen seien vom Grundrecht der Meinungsfreiheit trotz ihrer Schärfe noch gedeckt. So habe er lediglich den Verdacht äußern wollen, dass die Klägerin betriebliche Informationen in die Öffentlichkeit tragen könne. Dies gelte auch für die im Antrag zu Ziff. 1b wiedergegebenen Formulierungen. Er habe lediglich erklärt, dass die "feindliche Ideologie" weitergegeben werden "könne". Würden Tatsachen und Werturteile - wie hier - vermengt, sei auch die Tatsachenwiedergabe vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst, sofern der Schwerpunkt seinem Gesamtkontext nach als Meinungskundgabe zu werten sei. Eine isolierte Betrachtung einzelner Teile der Meinungsäußerung sei nicht angebracht. Dem Kontext der E-Mail sei klar zu entnehmen, dass es dem Beklagten gerade um die Problematik der XYPD als gewerkschaftsfeindlicher Organisation gegangen sei, ohne dass er die Kläger etwa in der Öffentlichkeit habe diskreditieren wollen. Die E-Mail habe er lediglich dem in ihr genannten Adressatenkreis zugeleitet. Damit sei der Auskunftsanspruch erfüllt, unabhängig davon, ob er bestehe. Das der E-Mail eingefügte Foto der klagenden Parteien habe er lediglich den drei Funktionären der IG-Metall zugeleitet, ohne es weiteren Personen zugänglich zu machen. Ein Zahlungsanspruch der Kläger sei nicht begründet.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsstreits der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze - auch auf den in der öffentlichen Sitzung vom 27.04.2017 von den Klägern überreichten - sowie auf die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Kläger ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 28.10.2016 gegen das am 30.11.2016 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Sie ist damit zulässig.
II. Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, dem Beklagten zu untersagen, die in Ziff. 1 lit. a) bis d) des Klageantrags wiedergegebenen Äußerungen zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Allerdings verlangen die Kläger vom Beklagten zu Recht, das im Klageantrag zu Ziff. 2 wiedergegebene Foto nicht zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Auskunft und Geldentschädigung steht den Klägern nicht zu.
1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Die mit den Anträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind insbesondere auseichend bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kläger sind nach den §§ 59, 60 ZPO berechtigt, den Beklagten gemeinschaftlich zu verklagen, weil die verfolgten Ansprüche auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen.
2. Den Klägern steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu, die im Klageantrag zu Ziff. 1 lit. a) bis d) genannten Äußerungen zu unterlassen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 12, 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 ff StGB, 824 BGB analog.
a) Der Kläger zu 2) kann die mit den Anträgen zu Ziff. 1 lit. a) und b) verfolgten Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen bereits deshalb nicht verlangen, weil er nicht Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen Verletzung mit diesen Anträgen geltend gemacht wird. Insoweit geht es alleine um Äußerungen des Beklagten, die die Klägerin zu 1) betreffen. Alleine sie ist in der Lage, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend zu machen, die ihre Person betreffen.
b) Der Klägerin zu 1) stehen die mit den Anträgen zu Ziff. 1 lit. a) bis d) geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht zu. Auch der Kläger zu 2) kann die mit den Anträgen zu Ziff. 1 lit c) und d) geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht einfordern.
Ein Anspruch auf vorbeugende Unterlassung kann sich aus den §§ 12, 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 ff StGB, 824 BGB analog ergeben (Staudinger/Hager, 2017, C 258. Das Persönlichkeitsrecht; BGH 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15). Dies setzt voraus, dass in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Parteien eingegriffen worden ist, dies eine rechtswidrige Verletzung darstellt und - soweit es um den vorbeugenden Unterlassungsschutz geht - künftig eine weitere Beeinträchtigung droht.
aa) Der Beklagte greift mit seinen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Parteien ein. Der Beklagte weist mit den harschen Worten, dies sei "ein offener Schlag in das Gesicht jedes Kollegen und jeder Kollegin der IG Metall" auf die durch den Eheschluss der klagenden Parteien verbundene persönliche Beziehung hin. Er macht die politische Orientierung der klagenden Parteien zum Gegenstand, um darauf hinzuweisen, dass eine "feindliche Ideologie" weitergegeben werden könne und betriebliche Informationen unzulässig in die Öffentlichkeit getragen werden könnten. Mit den weiteren Formulierungen, man müsse sich gegen "subversive Elemente" wehren, bevor diese "alles in den Schmutz ziehen" würden, wofür man gekämpft habe, stellt der Beklagte, wie sich dem Sinnzusammenhang seiner Äußerungen entnehmen lässt, einen engen Zusammenhang zu den Personen der klagenden Parteien her und stellt sie in ein schlechtes Licht. Insgesamt äußert sich der Beklagte zu personenbezogenen Daten der Kläger, deren Verbreitung ihrem Recht an informationeller Selbstbestimmung und damit dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt. Außerdem stellen die schroffen Formulierungen, die der Beklagte im Kontext seiner Äußerung gewählt hat, den sozialen Geltungsanspruch der Kläger in Frage und berühren auch damit den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BGH 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15). Für die Klägerin zu 1) gilt dies auch deshalb, weil der Beklagte mit der Formulierung in seiner E-Mail, diese Personen müssten "schnellstmöglich aus unseren Reihen" entfernt werden, offensichtlich (auch) einen Ausschluss der Klägerin zu 1) aus der IG Metall erreichen und ihr damit die soziale Geltung der potentiellen Zugehörigkeit zu dieser Gewerkschaft trotz der auch dem Beklagten bekannte, langjährige Mitgliedschaft der Klägerin zur IG Metall und deren Eigenschaft als Leitung des Vertrauenskörpers im Betrieb der gemeinsamen Arbeitgeberin absprechen wollte.
bb) Alleine ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet den vorbeugenden Unterlassungsanspruch noch nicht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht. Seine Reichweite ist nicht absolut festgelegt, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind dabei interpretationsleitend zu berücksichtigen. Deshalb stellt sich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur dann als rechtswidrig dar, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15; 15. September 2015 - VI ZR 175/14, 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12; OLG Köln, 03. Februar 2015 - 15 U 132/14; 23.06.2009 VI ZR 196/08).
Die Schwelle der Rechtswidrigkeit ist durch die vom Beklagten verbreitete E-Mail, die sich im Grenzbereich der Schmähkritik bewegt, noch nicht überschritten.
(1) Doch vermochte es das Berufungsgericht nicht zu überzeugen anzunehmen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger scheitere bereits daran, dass der Beklagte sich seinerseits auf einen besonderen Vertraulichkeitsschutz berufen könne. Zu Recht wenden die Kläger in der Berufung ein, ein besonderer Vertraulichkeitsschutz entstehe nicht daraus, dass der Beklagte die elektronische Nachricht an drei Gewerkschaftsfunktionäre versandt habe.
Zwar mag in einem Arbeitsverhältnis ein allgemeiner Erfahrungssatz bestehen, dass despektierliche Äußerungen im Kollegenkreis unter bestimmten Voraussetzungen in der sicheren Erwartung abgegeben werden können, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinaus erfolgen (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2014, 5 Sa 55/14). Auch mag ein solcher Vertraulichkeitsschutz letztlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erklärenden seinerseits geboten sein, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98). Doch kann derjenige, der den Schutz der Privatsphäre einerseits in Anspruch nimmt, nicht andererseits die Vertraulichkeit seinerseits aufheben. Ihm ist dann der Umstand zurechenbar, dass Dritte seine Äußerungen wahrnehmen können. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Mitteilung an eine vermeintliche Vertrauensperson gerichtet wird, um letztlich einen Dritten damit zu treffen (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01; BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95).
Der Beklagte kann sich auf einen Schutz der Vertraulichkeit des Wortes bereits deshalb nicht berufen, weil es ihm mit seiner Nachricht darum ging, eine Reaktion - insbesondere gegen die Klägerin - zu erzielen. Nach dem Wortlaut seiner E-Mail sollte sie "aus unseren Reihen" entfernt werden, was angesichts des gewählten Adressatenkreises der Nachricht, der aus Funktionären der IG Metall bestand, nur darauf schließen lässt, dass dem Beklagten an einem Ausschlussverfahren gegen die Klägerin zu 1) gelegen war. Damit kam es dem Beklagten gerade darauf an, dass der Inhalt seiner Mail zur Grundlage eines solchen Verfahrens gegen die Klägerin zu 1) gemacht wird. Der Beklagte wollte damit gerade nicht, dass der Adressatenkreis den Inhalt seiner Nachricht vertraulich und behandelt und im internen Verteilerkreis belässt. Er kann sich demgemäß nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit seines Wortes berufen, den er selbst gerade nicht intendiert hat. Letztlich konnte der Beklagte auch angesichts der unschwer möglichen Weitergabe einer elektronischen Nachricht nicht damit rechnen, dass eben dies nicht passiert (vgl. insoweit OLG Stuttgart 10. November 2010 - 4 U 96/10), worauf die Kläger zutreffend hinweisen.
(2) Der Beklagte bewegte sich mit dem Inhalt seiner E-Mail noch im Schutzbereich des in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts auf Meinungsfreiheit, auch wenn sie sich aus der Sicht des Berufungsgerichts nahe am Grenzbereich der nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckten Schmähkritik befand. Dabei ist zu berücksichtigten, dass es sich bei den vom Beklagten getätigten Äußerungen insgesamt um eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungskundgabe und nicht etwa um Tatsachenbehauptungen handelt, für deren Zulässigkeit es grundsätzlich auf die Wahrheit der Behauptung ankäme (vgl. BGH 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15).
Von Tatsachenbehauptungen ist auszugehen, sofern sich eine objektivierbare und damit dem Beweise zugängliche Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit herstellen lässt. Werturteile und Meinungsäußerungen sind hingegen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage und damit durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Sie lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BGH 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15; 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14). Werden Tatsachenbehauptungen und Meinungskundgaben gleichermaßen so miteinander vermengt und verwoben, dass insgesamt das Element des Dafürhaltens und Meinens den Ausschlag gibt, wird die Äußerung insgesamt als Meinungskundgabe vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BGH 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15). Bei einer Verschränkung von Tatsachenbehauptung und Werturteil ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Tatsachenanteil der Kundgabe dergestalt in den Hintergrund tritt, dass die Äußerung insgesamt als Wiedergabe einer Meinung zu gelten hat. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich der erfolgten Kundgabe eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sich die vermeintliche Tatsachenbehauptung in einem pauschalen Urteil erschöpft (Staudinger/Hager (2017) C 77 Das Persönlichkeitsrecht. m.w.N.). Wollte man in diesen Fällen das tatsächliche Element als ausschlaggebend ansehen und damit insgesamt der Meinungskundgabe entziehen, käme es zu einer mit grundrechtlichen Prinzipien nicht mehr vereinbarenden Verkürzung der Meinungsfreiheit (BGH 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14).
Um zutreffend festzustellen, ob sich eine Äußerung als Wertung oder als Tatsachenbehauptung darstellt, ist deren Sinnerfassung notwendig. Dessen Feststellung hat sich vom Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums leiten zu lassen, wobei die Äußerungen unter Berücksichtigung der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen sind. Dabei dürfen nicht einzelne Teile einer Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang gerissen und einer isolierten Betrachtung zugeführt werden. Vielmehr ist die Kundgabe in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen (vgl. BGH 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14; 22. September 2009 - VI ZR 19/08; 11. März 2008 - VI ZR 7/07).
Die in Ziff. 1 lit d) des Klageantrags wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten, die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2) verheiratet sei, stelle "einen offenen Schlag in das Gesicht jedes Kollegen und jeder Kollegin der IG Metall dar", ist ebenso wie die in Ziff. 1 c) des Klageantrags wiedergegebene Erklärung, die Kläger seien "subversive Elemente", die "alles in den Schmutz" zögen, wofür die IG Metall gekämpft habe, ohne weiteres dem Bereich der Meinungsäußerung zuzuweisen. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsgrundsätze ist davon auszugehen, dass auch die in Ziff. 1 lit a) und b) wiedergegebene Inhalt der E-Mail dem Bereich der Meinungskundgabe zuzuordnen sind. Zwar kommt insbesondere der in Ziff. 1 lit. a) des Klageantrags wiedergegebenen Äußerung, die Klägerin zu 1) trage betriebliche interne Informationen in die Öffentlichkeit und schade damit dem Betrieb und den dort beschäftigten Kolleginnen und Kollegen, der einem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung nahe. Doch kann diese Äußerung nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Gesamtkontext der E-Mail gesehen werden. Der Inhalt dieser E-Mail ist seinerseits ganz maßgeblich dadurch geprägt, dass der Beklagte auf die X-Y Weltanschauung der Beklagten abstellt und darin eine Unvereinbarkeit mit den gewerkschaftlichen Prinzipien der IG Metall sieht, was wiederum durch einen Unvereinbarkeitsbeschluss der IG Metall mit Blick auf die XYPD als einer "feindlichen" Organisation bestätigt wird. Bei verständigem Lesen der E-Mail will der Beklagte sagen, es lasse sich angesichts der engen familiären Beziehung der klagenden Eheleute nur schwerlich vermeiden, dass interne Informationen aus dem betrieblichen Umfeld der Klägerin zu 1) an den Kläger zu 2) als einem Funktionsträger einer "feindlichen" Organisation gelangen und mit diesem erörtert werden können. Auch will er sagen, dass im Gegenzug auf demselben Weg die als "feindlich" eingestufte Ideologie, die der Wertvorstellung des Klägers zu 2) entspricht, über die Klägerin zu 1) an die gemeinsame Kollegenschaft der Klägerin zu 1) und des Beklagten gelangen können. Dabei ist der Tatsachengehalt der in Ziff. 1 lit a) und b) wiedergegebenen Äußerungen dergestalt unpräzise und unbedeutend, dass er insgesamt in den Hintergrund tritt und sich als bloße Meinungskundgabe darstellt. Die vermeintliche Tatsachenbehauptung erschöpft sich ein einem lediglich pauschalen Werturteil.
(4) Die so verstandene und damit insgesamt der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Schutz des Art. 5 Abs. 2 GG unterfallende Äußerung des Beklagten in seiner E-Mail verletzt auch nicht deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger in rechtswidriger Weise, weil es angesichts der harschen Wortwahl unverhältnismäßig ist und die Grenze zur Schmähkritik überschritten hätte.
Dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 2 GG kommt umso mehr Bedeutung zu, je mehr die Meinungsäußerung eine in der Öffentlichkeit wesentliche Frage berührt. Die Meinungsfreiheit umfasst als grundlegendes Menschenrecht auch die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von empfundener Ungerechtigkeit subjektiv emotional auszudrücken (Staudinger/Hager (2017) C 107 Das Persönlichkeitsrecht. m.w.N). Nur dann, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern zuvörderst die Kränkung Andersdenkender in den Vordergrund tritt, also eine bloße Schmähung gewollt ist, tritt die Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dabei kommt dem Bereich der Schmähkritik im Interesse der Meinungsfreiheit nur ein enger Anwendungsbereich zu (Staudinger/Hager (2017) C 107 Das Persönlichkeitsrecht. m.w.N). Die Grenze zur Schmähkritik wird erst dann überschritten, wenn die Kritik aus Gründen persönlicher Herabsetzung und Diffamierung erfolgt. Sie wird nicht überschritten, wenn die Meinungsäußerung einen hinreichenden Bezug zu einem sachlichen Anliegen hat, um das es dem Äußernden geht (Staudinger/Hager (2017) C 107 Das Persönlichkeitsrecht. m.w.N).
Hier lässt sich ein solcher sachlicher Bezug - man mag ihn teilen oder nicht - noch ausreichend herstellen. Dem Beklagten geht es im Wesentlichen darum, dafür Sorge tragen zu wollen, dass angesichts der Y-X Weltanschauung des Klägers zu 2) als langjährigem Parteivorsitzenden der XYPD und der auf einer offenen Liste der XYPD kandidierenden Klägerin zu 1) die von ihm als feindlich eingestufte Ideologie nicht in die gewerkschaftliche Arbeit der IG Metall einfließen soll, was präventiv durch ein Ausschlussverfahren gegen die klagenden Parteien erreicht werden soll. Keine Rolle spielt es, dass sowohl die klagenden Parteien ein untadeliges und durch langjährige Mitgliedschaft in gewerkschaftlichen Organisationen bestätigtes gewerkschaftliches Verhalten aufzuweisen haben. Dem Beklagten bleibt es gleichwohl unbenommen, angesichts der weltanschaulichen Orientierung der Kläger den von der Meinungsfreiheit gedeckten Standpunkt einzunehmen, dies sei mit den Prinzipien der IG Metall nicht vereinbar. Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob die Meinungskundgabe noch verhältnismäßig im engeren Sinne war, zu sehen, dass die Kläger ihre weltanschauliche Orientierung durch aktives Verhalten als Vorsitzender einer Partei und als Kandidatin offener Wahllisten auch in der Öffentlichkeit verfolgen, so dass sie damit rechnen müssen, dass eine aktive Bekämpfung der von ihnen verfolgten Meinung auch in schroffer Weise in Betracht kommt. So ist es anerkannt, dass sich derjenige der sich im Wirtschaftsleben oder in der Politik aktiv betätigt und am Meinungskampf teilnimmt, in weitem Umfang Kritik aussetzen muss (OLG Stuttgart 10.11.2010 - 4 U 96/10). Letztlich ist zu sehen, dass der Beklagte seine Meinung im Herbst 2012 in einer lediglich an Funktionäre der Gewerkschaft gerichteten E-Mail vertreten und damit keinen größeren Kreis an Öffentlichkeit gewählt hat.
3. Steht den Klägern der mit Ziff. 1 des Klageantrags verfolgte Anspruch auf Unterlassung der dort wiedergegebenen Äußerungen nicht zu, war mit dem Urteil auch nicht die nach § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO mögliche Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der verfolgten Unterlassung auszusprechen.
4. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, das aus dem Klageantrag zu 2 ersichtliche Foto der Kläger zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
a) Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 8. April 2014 - VI ZR 197/13; 6. März 2007 - VI ZR 51/06) als auch des Bundesarbeitsgerichts (19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 ) beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG. Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG). Eine solche Einwilligung liegt hier nicht vor. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht darauf stützen, er habe das Foto der Kläger von diesen persönlich im Rahmen einer Danksagung angesichts der Hochzeitfeier der klagenden Parteien erhalten. Dies führt alleine zu einem Eigentumsübergang der zugewandten Fotografie, rechtfertigt aber nicht die technische Vervielfältigung durch eine Verbreitung der Fotoaufnahme per E-Mail.
Die Verwendung des Fotos der Kläger ist auch nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 2 GG umfasst. Das Foto dient schlicht der Illustration. Ihm kommt im Hinblick auf den Aussagegehalt, den der Beklagte mit seiner E-Mail verfolgen wollte, keine eigenständige Bedeutung zu.
b) Der vorbeugende Unterlassungsschutz, den die Kläger geltend machen, scheitert nicht daran, dass im Hinblick auf die Verwendung des Fotos keine Wiederholungsgefahr besteht. Zwar ist die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr eine von den klagenden Parteien darzulegende materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH 19. März 2013 - VI ZR 93/12). Doch wird bei erfolgter Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr vermutet (BGH 19. März 2013 - VI ZR 93/12; 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08; 19. Oktober 2004 - VI ZR; LG Hamburg 14. Oktober 2011 - 324 O 196/11; 26. August 2011 - 324 O 249/11), worauf die Kläger zutreffend hinweisen. Der Beklagte, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, hat nicht substantiiert vortragen können, warum diese Vermutung widerlegt ist.
5. Der im Urteil enthaltene Ausspruch der Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
6. Der Beklagte hat den Klägern mitgeteilt, dass er die E-Mail mit der Fotoanlage an keine weiteren Personen als an die in der E-Mail genannten und den Beklagten bekannten Adressaten versandt oder elektronisch übermittelt hat. Es kann damit offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kläger vom Beklagten beanspruchen können, eine solche Auskunft zu erhalten. Ein solcher Anspruch der Kläger wäre mit den im Laufe des Prozesses abgegebenen Erklärungen erfüllt.
7. Den Klägerin steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Höhe von jeweils 5.000 € nicht zu. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet dann einen Geldentschädigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine Geldentschädigung erfordert, ist dann anzunehmen, wenn Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens eine solche Entschädigung erfordern, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sind. Ausschlaggebend ist vor allem, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. zum Vorstehenden BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13; 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09; BGH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12; 24. November 2009- VI ZR 219/08). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist vor allem auch zu berücksichtigen, ob ein Unterlassungstitel erwirkt werden konnte, der angesichts der damit einhergehenden Ordnungsmittelandrohung den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und sogar ausschließen kann (BGH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12).
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die klagenden Parteien dem Beklagten das Foto im Rahmen einer Danksagung für die Teilnahme als Gast auf ihrer Hochzeitsfeier dauerhaft übermittelt und sich damit des Fotos entäußert haben. Es entspricht den Üblichkeiten, ein solches Foto auch anderen Personen zumindest zu zeigen und damit einem weiteren Personenkreis zugänglich zu machen. Ferner ist das Foto vom Beklagten mit einer lediglich an drei Personen gerichteten E-Mail versandt und damit nur einem kleinen Kreis bekannt gegeben worden. Letztlich erhalten die Kläger mit diesem Urteil einen Unterlassungstitel, der dem Beklagten deutlich vor Augen führt, dass er mit der Verbreitung des Fotos in unzulässiger Weise das Recht der klagenden Parteien am eigenen Bild verletzt und eine weitere Verletzung Zwangsmittel erheblichen Ausmaßes nach sich ziehen können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint die Verletzung des allgemeines Persönlichkeitsrechts der klagenden Parteien demgemäß nicht derart schwerwiegend, dass daneben noch ein Anspruch auf Geldentschädigung treten muss, um die mit der Verletzung verbundenen Folgen ausreichend zu kompensieren.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 66 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1, 92 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Berufungsstreitwert mit 20.000 € angenommen und sieht auch den Urteilsstreitwert erster Instanz in dieser Höhe. Die klagenden Parteien haben die mit der Klage verfolgten Anspruche ausweislich der von ihnen eingeforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung in dieser Höhe angegeben und darüber hinaus einen Zahlungsanspruch wegen der geltend gemachten Anwaltskosten verfolgt, den sie erstinstanzlich zurückgenommen haben. Obsiegt haben die Kläger, soweit sie die Unterlassung der Verbreitung des Fotos eingefordert haben. Den Streitwert für diesen Streitgegenstand hat das Berufungsgericht mit 1.000 € in Ansatz gebracht und den Klägern damit bei einem Gesamtstreitwert von 20.000 € für das Berufungsverfahren die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von 95 % auferlegt. Angesichts der geringen Kosten, die die Klagerücknahme in erster Instanz ausgelöst hat, hat das Gericht diese Kostenverteilung auch für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen.
Gründe für die Zulassung Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.