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02.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197398

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 16.06.2017 – 4 Sa 7/17

1. Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Elternzeit hinaus zunächst fortgesetzt und dann zu einem späteren Zeitpunkt beendet, sind Urlaubsansprüche, die nach § 17 Abs. 2 BEEG übertragen worden sind und wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. § 17 Abs. 3 BEEG schränkt § 7 Abs. 4 BurlG nicht ein, sondern erweitert die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung (Anschluss LAG Nürnberg, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 7 Sa 169/11).

2. § 6 BUrlG führt nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch gegen Altarbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte um die Urlaubstage, die in einem neuen Arbeitsverhältnis entstehen, zu kürzen ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 28.02.1991 - 8 AZR 196/90 ).


Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 08.12.2016 - 6 Ca 924/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.



Die Klägerin war seit dem 01.09.1994 zunächst als Auszubildende, danach als Technische Zeichnerin zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.590,00 € beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein jährlicher Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen vereinbart.



Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund klägerseitiger Kündigung am 15.09.2015.



Im Zeitraum vom 16.05.2013 bis zum 29.06.2014 war die Klägerin in Mutterschutz und Elternzeit.



Unstreitig hatte die Klägerin im Jahr 2013 10, im Jahr 2014 8 und im Jahr 2015 12 Tage Urlaub gehabt. Bei den 4 Urlaubstagen im ersten Quartal 2015 hat es sich nach dem Vortrag der Klägerin um Resturlaub aus dem Jahr 2014 gehandelt.



Mit Schreiben vom 27.10.2015 (Bl. 93 d.A.) wies der Beklagte die Klägerin auf eine Überzahlung für den Monat August 2015 in Höhe von 158,63 € netto hin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2015 (Bl. 109 d.A.) erklärte die Klägerin die Aufrechnung ihres Urlaubsabgeltungsanspruchs gegen den Rückzahlungsanspruch des Beklagten.



Mit beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage hat die Klägerin Urlaubsabgeltung für insgesamt 30 Urlaubstage begehrt. Für das Jahr 2013 stünden ihr 14 und für das Jahr 2015 16 Tage Urlaub zu. Auf den Abgeltungsanspruch lasse sie sich die von der Beklagten geltend gemachte Überzahlung anrechnen. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Nicht genommener Urlaub sei regelmäßig in das Folgejahr übertragen worden. Beim Folgearbeitgeber für das Jahr 2015 entstehende Urlaubsansprüche seien nicht zu berücksichtigen.



Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der klägerische Urlaubsanspruch wegen der Elternzeit für das Jahr 2013 um 10 Urlaubstage und für das Jahr 2014 um 12 Urlaubstage gekürzt sei. Von dem Urlaub für 2015 habe die Klägerin bereits 12 Tage realisiert. Es habe keine Übertragung von Urlaub aus dem Vorjahr in das Jahr 2015 gegeben. Soweit für das Jahr 2015 noch ein Resturlaubsanspruch bestanden habe, könne dieser nur dann abgegolten werden, wenn die Klägerin den Urlaubsanspruch nicht bei ihrem Folgearbeitgeber realisiert habe. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen.



Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung eines Abgeltungsanspruches für 30 Urlaubstage weitestgehend stattgegeben. Die teilweise Abweisung beruhte darauf, dass die Klägerin den Abgeltungsanspruch je Urlaubstag geringfügig zu hoch angesetzt hatte.



Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass eine Kürzung des Erholungsurlaubs in der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG durch den Beklagten nicht erfolgt sei. Es fehle an der empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Beklagten. Der Klägerin seien nicht 12, so der Beklagte, sondern nur 8 Urlaubstage aus dem Urlaub 2015 gewährt worden. Die ersten 4 im Jahr 2015 gewährten Urlaubstage waren aus dem Jahr 2014 übertragen worden. Der Klägerin stehe auch der volle Urlaub für das Jahr 2015 gegen den Beklagten zu. Sie müsse sich nicht auf seinen beim neuen Arbeitgeber entstehenden Urlaub verweisen lassen.



Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 114 - 126 d. A.) verwiesen.



Gegen dieses dem Beklagten am 23.12.2016 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.



Der Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens für fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte den Urlaub der Klägerin wegen der Elternzeit nicht gekürzt habe. Durch die genehmigten Urlaubsanträge sei von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden. Selbst wenn der Urlaubsanspruch nicht gekürzt worden sein sollte, komme eine Abgeltung nicht in Betracht. Dies folge aus der Sonderregelung des § 17 BEEG, die die Regelung in § 7 Abs. 4 BurlG verdränge. § 17 Abs. 3 BEEG sehe die Urlaubsabgeltung nur für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ende oder das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt werde. Die Klägerin habe außerdem 9 Urlaubstage aus 2013 im Jahr 2014 und 2015 genommen. Auch sei die Auffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft, dass die Klägerin noch den vollen Urlaubsanspruch für 2015 habe. Die beim Folgearbeitgeber entstehenden Urlaubsansprüche seien in Abzug zu bringen.



Weiter ist der Beklagte der Auffassung, dass der ursprünglich anhängige Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses nicht durch Klagerücknahme erledigt sei, so dass darüber noch eine Entscheidung erforderlich sei.



Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.03.2017 (Bl. 182 - 192 d. A.) Bezug genommen.



Der Beklagte beantragt:



Unter Abänderung des am 08.12.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Az. 6 Ca 924/16 wird



1. die Klage insgesamt abgewiesen und



2. die Klägerin widerklagend verurteilt, an den Beklagten 158,63 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 zu zahlen.



Hilfsweise



Unter Abänderung des am 08.12.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Az. 6 Ca 924/16 wird



1. die Klage zu Ziff. 1 abgewiesen und



2. die Klägerin widerklagend verurteilt, an den Beklagten 158,63 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 zu zahlen und



3. der Rechtsstreit im Hinblick auf die Entscheidung zu Ziff. 2 der Klage an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.



Die Klägerin beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28.04.2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 208 - 216 d. A.), als rechtlich zutreffend.



Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2017 (Bl. 229 - 231 d. A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I.



Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.



II.



Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit ausführlicher und zutreffender Begründung richtig entschieden. Auf diese wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis.



Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind die folgenden Ausführungen veranlasst:



1.



Der Klägerin stand für die Elternzeit der ungekürzte Urlaub zu, da der Beklagte von der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG keinen Gebrauch gemacht hatte.



Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Urlaubskürzung erfolgt jedoch nicht kraft Gesetzes. Der Arbeitgeber muss von dem gesetzlich eingeräumten Gestaltungsrecht keinen Gebrauch machen. Er kann es bei der Dauer des Anspruchs, wie er bei Beginn der Elternzeit besteht, belassen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub nicht mehr wegen Elternzeit kürzen (ErfK/Gallner § 17 BEEG Rn. 13).



Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, muss der Arbeitgeber zur Ausübung seiner Kürzungsbefugnis eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen (BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 12).



Eine derartige Erklärung ist weder ersichtlich noch durch den Beklagten in einer einer Beweisaufnahme zugänglichen Behauptung vorgetragen worden. Darauf hatte bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil abgestellt. Die von dem Beklagten für seine Behauptung einer Kürzungserklärung herangezogenen Anlagen K 5 - K 7 (Bl. 45 - 47 d. A.) und B 1 (Bl. 91 d. A.) sind nicht ergiebig. Weiterer Vortrag fehlt. Insofern geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Urlaub nicht gekürzt wurde.



2.



Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der nicht genommene Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Insbesondere findet § 7 Absatz 4 BUrlG auch auf Urlaubsansprüche Anwendung, die wegen der Elternzeit nicht genommen werden können und die der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG noch nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, zu gewähren hat.



Aus § 17 Abs. 3 BEEG ergibt sich nichts anderes.



Das LAG Nürnberg hat in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 04.10.2011 - 7 Sa 169/11 -ebenfalls den Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG bejaht und zur Begründung Folgendes ausgeführt:



17 Absatz 3 BEEG ist in der Zusammenschau mit § 17 Absatz 2 BEEG zu lesen. § 17 Absatz 2 BEEG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 7 Absatz 3 BUrlG dar (vgl. Buchner/Becker; Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; 8. Auflage, RdNr. 21 zu § 17 BEEG). Die Regelung sichert dem Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch nimmt, den Urlaubsanspruch über den in § 7 Absatz 3 BUrlG genannten Zeitpunkt hinaus. Ohne die Regelung würde der Urlaubsanspruch nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 3 BUrlG zum 31.03. des Folgejahres verfallen, weil der Urlaub aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (und die nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit beruhen), nicht eingebracht werden konnte. § 17 Absatz 2 BEEG begründet daher einen über § 7 Absatz 3 BUrlG hinausgehenden Übertragungstatbestand. Da § 17 Absatz 2 BEEG auf den Fall abstellt, in dem das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fortgesetzt wird, hat der Gesetzgeber in § 17 Absatz 3 BEEG auch den Fall geregelt, dass das Arbeitsverhältnis über das Ende der Elternzeit hinaus nicht fortgesetzt wird und der Urlaub daher nicht mehr gemäß § 17 Absatz 2 BEEG gewährt werden kann. Ohne eine spezielle Regelung würde es bei der allgemeinen Bestimmung des § 7 Absatz 4 BUrlG verbleiben, was dazu führen würde, dass Urlaubsansprüche, die bei einer entsprechenden Dauer der Elternzeit nach § 7 Absatz 3 BUrlG verfallen wären, auch nicht mehr abzugelten wären.



§ 17 Absatz 3 BEEG erweitert somit die Fälle, in denen eine Abgeltung des Urlaubs in Geld stattfindet. Es schränkt insbesondere nicht die Abgeltungsmöglichkeit nach § 7 Absatz 4 BurlG ein. Vielmehr unterliegen die Urlaubsansprüche, die gemäß § 17 Absatz 2 BEEG übertragen worden sind, in vollem Umfang der allgemeinen Regelung des § 7 Absatz 4 BUrlG."



Das Berufungsgericht folgt dieser Argumentation und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen.



3.



Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2013 ist nicht durch Urlaubsgewährung in 2014 oder 2015 erloschen.



Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein Rückgriff auf die Auslegungsregel in § 366 Abs. 2 BGB ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 9 AZR 507/14 -). Letztlich kann dieses dahinstehen, da dann jedenfalls weiterer Urlaub aus 2014 in das Jahr 2015 übertragen worden und noch kein Urlaub für das Jahr 2015 verbraucht worden wäre. Der Beklagte hat auch in der Kammerverhandlung nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen können, dass der Vortrag der Klägerin, dass Resturlaub regelmäßig übertragen wurde, falsch ist.



4.



Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass der Beklagte zur Abgeltung des vollen Jahresurlaubs für das Jahr 2015 verpflichtet ist.



§ 6 BurlG führt nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch gegen den Altarbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte um die Urlaubstage, die in einem neuen Arbeitsverhältnis entstehen, zu kürzen ist.



Nach § 6 Abs. 1 BurlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Hierdurch wird nur der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, soweit Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Urlaubsanspruch auf eine höhere Zahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht. § 6 BurlG schließt nur Urlaubsansprüche im neuen Arbeitsverhältnis aus, enthält aber für den umgekehrten Fall keine Regelung. Aus § 6 Abs. 1 BurlG folgt keine Kürzungsbefugnis des Vorarbeitgebers für seine noch nicht erfüllte Schuld. Sie bleibt von der weiteren Entwicklung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers im neuen Arbeitsverhältnis unberührt (BAG, Urteil vom 28.02.1991 - 8 AZR 196/90 -).



5.



Das Arbeitsgericht hat die Widerklage mit zutreffender Begründung abgewiesen, da der von dem Beklagten geltend gemachte Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist.



6.



Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der ursprünglich angekündigte Antrag zur Verurteilung des Beklagten auf Erteilung eines Zeugnisses nicht mehr zur Entscheidung an, da die Klägerin die Klage insoweit im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 08.12.2016 wirksam zurückgenommen hatte. Insofern wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Argumentation des Arbeitsgerichts in dem Beschluss vom 10.02.2017, Seite 4 oben (Bl. 151 d. A.) verwiesen.



Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.



III.



Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).



Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2. ArbGG besteht nicht.

Vorschriften§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, § 17 BEEG, § 17 Abs. 3 BEEG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 17 Abs. 1 BEEG, § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 7 Absatz 4 BUrlG, § 17 Abs. 2 BEEG, § 17 Absatz 2 BEEG, § 7 Absatz 3 BUrlG, § 17 Absatz 3 BEEG, § 366 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2. ArbGG

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