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26.10.2017 · IWW-Abrufnummer 197360

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 12.09.2017 – 9 Sa 705/17

Der Ausschluss von überlebenden Ehegatten aus nach dem Eintritt des Versorgungsfalles des ursprünglichen Versorgungsempfängers geschlossenen Ehen von der Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ist wirksam.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az. 2 Ca 3093/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin ist die Witwe des 1927 geborenen und 2016 verstorbenen ehemaligen Ruhegeldempfängers X der Beklagten. Am 30.9.1984 schied der Ruhegeldempfänger unter anschließendem Bezug von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezog ab dem 1.12.1987 Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes sowie gesetzliche Altersrente.



Der Verstorbene war noch mit seiner Ehefrau aus einer früheren Ehe verheiratet, als er seit 1989 einen gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin zu führen begann. Am 31.10.1994 heiratete er die Klägerin.



Das Ruhegeld des Verstorbenen betrug zuletzt 1.045,46 € monatlich. Der verstorbene Ehegatte der Klägerin bestritt den Familienunterhalt überwiegend.



Dem Verstorbenen wurde im Jahre 1971 von der Beklagten eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der jeweiligen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erteilt. Diese lautet in der bei Versterben des Ruhegeldempfängers X geltenden Fassung vom 1.1.2016 (LO) auszugsweise:

"§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld (1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens ausscheidet, weil er a) dienstunfähig ist oder b) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder c) als Untertage-Angestellter die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erreicht hat oder d) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt (Vollrente i. S. d. § 42 EGB VI). § 4 Hinterbliebenenbezüge (1) Beim Tode eines Angestellten oder Empfängers von Ruhe- oder Übergangsgeld erhalten a) der hinterbliebene Ehegatte ein Ehegattengeld auf der Grundlage von 60 v.H. des Ruhegeldes nach § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, dass dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte, wenn er an diesem Tage wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre, b) ... c) ..... ........... (6) War der Verstorbene bei der Eheschließung 65 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um den Hinterbliebenen die Leistungen zuzuwenden, wird kein Ehegattengeld gewährt. Das Gleiche gilt für Ehegatten aus Ehen, die von Empfängern von Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 b - d, § 7 Abs. 1 oder von Übergangsgeld geschlossen worden sind."



.....



Die weiter geltenden Übergangsbestimmungen lauten u.a.:



Übergangsbestimmungen C zur Änderung der Leistungsordnung



zum 01.09.2009



Für alle am 31. August 2009 angemeldeten Angestellten gilt für



a) die Voraussetzungen für den Bezug des Ruhegeldes (§ 2),



b) die Berechnung des Ruhegeldes (§ 3) und



c) die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft (§ 11)



die Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres bei Untertage-Angestellten statt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Fall der Buchstaben a) und b) gilt dies, soweit sie tatsächlich eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen Versorgungseinrichtung, für die der Arbeitgeber dem Angestellten anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung Zuschüsse gezahlt hat, beziehen.



Die bei Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" des Ruhegeldempfängers geltende Leistungsordnung vom 01.01.1985 (LO 1985) lautete u.a.:



§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld



(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er



a) dienstunfähig ist oder



b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder



c) als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder



d) Altersruhegeld aus gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.



......



§ 4 Hinterbliebenenbezüge



(1) Beim Tode eines Angestellten oder Empfängers von Ruhe- oder Übergangsgeld erhalten



a) der hinterbliebene Ehegatte, wenn der Verstorbene den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, ein Ehegattengeld auf der Grundlage von 60 vH des Ruhegeldes nach § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, dass dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte, wenn er an diesem Tage wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre,



b) ...



c) .....



...........



(6) War der Verstorbene bei der Eheschließung 65 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um den Hinterbliebenen die Leistungen zuzuwenden, wird weder Ehegatten- noch Waisengeld gewährt. Das Gleiche gilt für Ehegatten und Waise aus Ehen, die von Empfängern von Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 b - d oder Übergangsgeld geschlossen worden sind, und für von diesen adoptierte Waisen.



Mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 24.7.2016 stellte die Beklagte die Zahlung des Ruhegeldes mit Ablauf des Sterbemonats ein.



Die Klägerin hat vorgetragen, der Leistungsausschluss nach § 4 Abs. 6 LO sei aufgrund einer Altersdiskriminierung unwirksam. Die Reduzierung von Kosten stelle bereits kein legitimes Ziel dar. Zudem sei die Regelung altersdiskriminierend, weil sie die Hinterbliebenen von Versorgungsempfängern, die zum Zeitpunkt der Verheiratung aufgrund von Dienstunfähigkeit Leistungen erhielten, im Vergleich zu denjenigen besser stelle, die zum Zeitpunkt der Verheiratung nach Erreichen der Altersgrenze Leistungen erhielten. Die Bezieher von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) LO würden von § 4 Abs. 6 S. 2 nicht erfasst, diejenigen nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) - d) LO hingegen schon. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sei jedenfalls kein sachlicher Grund mehr dafür ersichtlich, dass ein Ruhegeldempfänger, der Ruhegeld schon zuvor wegen Dienstunfähigkeit bezog, bei einer Heirat noch eine Hinterbliebenenversorgung erhalte, nicht aber derjenige Mitarbeiter, der originär Altersruhegeld beziehe.



Zudem sei die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann nicht als so genannte Versorgungsehe geschlossen worden. Es sei aufgrund der langen Dauer der Ehe zu berücksichtigen, dass auch noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein gewisser gemeinsamer Besitzstand aufgebaut worden sei. Unter verfassungskonformer Auslegung der Ausschlussklausel sei daher im Ergebnis die Versagung der Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin mit der Wertung des Art. 6 GG und dem Schutz von Ehe und Familie nicht vereinbar.



Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 6.272,80 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 627,28 € seit dem 1.8.2016, 1.9.2016, 1.10.2016, 1.11.2016, 1.12.2016, 1.1.2017, 1.2.2017, 1.3.2017, 1.4.2017 und 1.5.2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die der Klägerin zustehende Hinterbliebenenversorgungsleistung gegen die Beklagte ab dem 1.8.2016 60 % des dem am 24.7.2016 verstorbenen Ehemannes der Klägerin zustehenden Ruhegeldanspruchs beträgt und dass die Klägerin ab dem 1.8.2016 versorgungsberechtigt ist.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat vorgetragen, der Ruhegeldanspruch des Verstorbenen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. § 2 Abs. 1 Buchst. b) LO sei mit dessen Tod erloschen und habe auch keinen Hinterbliebenenanspruch der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Buschstabe a) LO begründet. Es greife die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 6 S. 2 LO, da die Ehe zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als dieser bereits Empfänger von Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) LO war. Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 6 S. 2 LO knüpfe nicht an das Lebensalter an und beruhe auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal. Die Regelung sei durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und als Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Durch die Ausschlussklausel hätten die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken begrenzt werden sollen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt worden seien. Eine Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten Dritten durch besondere anspruchsausschließende Merkmale liege insbesondere im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringe. Zudem stelle das Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber eine wesentliche Zäsur und damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung dar.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen seiner Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 63 ff. d. A.).



Das Urteil ist der Klägerin am 15.05.2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 30.05.2017 eingelegte und mit dem am Montag, dem 17.07.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.



Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, es sei fraglich, ob die durch das Arbeitsgericht bejahte ergänzende Vertragsauslegung dahin möglich sei, dass auch bei Dienstunfähigkeit eine Hinterbliebenenversorgung nach Erreichen der Altersgrenze nicht erworben werden könne. Die LO sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Auch liege keine Versorgungsehe vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH. Danach sei die Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG eng auszulegen und erfasse nur ein betriebliches System der sozialen Sicherheit, dass die Risiken von "Alter" und Invalidität" abdecke; einen Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung vermöge sie nicht zu rechtfertigen. Ebenso habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. August 2015 - 3 AZR 137/13 verletzt, in welchem davon ausgegangen werde, dass nunmehr auch Witwen, deren Ehe nach dem Beginn der Versorgungsleistungen geschlossen worden seien, versorgungsberechtigt sein könnten.



Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02. Mai 2017, Az. 2 Ca 3039/16, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.272,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 627,28 € seit dem 1.8.2016, 1.9.2016, 1.10.2016, 1.11.2016, 1.12.2016, 1.1.2017, 1.2.2017, 1.3.2017, 1.4.2017 und 1.5.2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2017 gegen die Beklagte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 vom Hundert des Ruhegeldanspruchs des am 24.7.2016 verstorbenen Ehemannes der Klägerin hat.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie trägt vor, die Altersgrenze des 65. Lebensjahres in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO der bei Versterben des Leistungsempfängers geltenden Fassung vom 1.1.2016 in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen C entspreche der für den Bezug des Ruhegeldes gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe a) LO geltenden Altersgrenze, diese sei als Zäsur in zulässiger Weise für den Ausschluss des Bezuges von Ehegattengeld in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO vorgesehen.



Zudem sei ein Anspruch auf Ehegattengeld auch durch § 4 Abs. 6 Satz 2 LO ausgeschlossen. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass auch Empfänger von Versorgung wegen Dienstunfähigkeit nicht durch eine erst nach der Regelaltersgrenze eingegangene Ehe eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung für den Ehegatten erwerben könne, sei möglich und zutreffend. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15. Die Anknüpfung der Spätehenklausel an den Eintritt des Versorgungsfalles verstoße nicht gegen Bestimmungen des AGG.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.



II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.



1. Die Begründetheit sowohl der auf die Zahlung vermeintlich rückständiger Monatsraten von Ehegattengeld gerichteten Klage als auch der auf Feststellung des Ehegattengeldanspruchs für den danach beginnenden Zeitraum erhobenen Feststellungsklage setzt notwendig einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Ehegattengeld nach dem Tode ihres Ehemannes voraus. Ein solcher Anspruch besteht nicht.



a) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) LO sind erfüllt. Der 1927 geborene Ehemann der Klägerin war zum Zeitpunkt seines Todes Empfänger von Ruhegeld gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe d) LO. Er trat ausweislich des Bescheides der Bundesknappschaft vom 15.09.1987 mit Beginn des 1.12.1987 in den Bezug von Knappschaftsruhegeld als gesetzlicher Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit ein. Der Verstorbene war als gegen Entgelt beschäftigter Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz vom 28. Juli 1969 (RKG) in der ab dem ab 01.08.1969 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung Versicherter i. S. d. RKG. Eine Rente wegen Arbeitslosigkeit hat der Verstorbene nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem seit dem 01.10.1984 erfolgten Bezug von Anpassungsgeld daher gemäß § 48 Abs. 2 RKG ab dem 01.12.1987 beziehen können und bezogen.



b) Die Klägerin hat gleichwohl als hinterbliebene Ehegattin keinen Anspruch auf Zahlung eines Ehegattengeldes.



aa) Dem Entstehen des Anspruchs steht bereits der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 LO entgegen. Danach wird kein Ehegattengeld gewährt, wenn der Verstorbene bei der Eheschließung 65 oder mehr Jahre alt war. Der Verstorbene war bei der Eheschließung 66 Jahre und 11 Monate alt.



(1) Die Ausschlussregel des § 4 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 LO ist nicht wegen Altersdiskriminierung unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob sie für andere Versorgungsempfänger oder Anwärter, die nicht unter die Übergangsbestimmung C zur Änderung der Leistungsordnung fallen, unwirksam ist, weil sie für diese eine vor der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die auch § 2 Abs. 1 Buchstabe b) LO abstellt, liegende Altersgrenze vorsieht. Denn für die Gruppe der unter die Übergangsbestimmung C fallenden Personen, zu denen der Verstorbene gehörte, ist die in § 4 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 LO enthaltene Altersgrenze in Anwendung der Übergangsbestimmungen C, dort Buchstabe a), identisch mit der Regelaltersgrenze gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b) LO. Sie bezeichnet für diese Gruppe den Eintritt des regelmäßigen Versorgungsfalles Alter und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die gleitende Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgte gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI erst für die Geburtsjahrgänge ab dem Jahrgang 1947 bis zum Jahrgang 1963, beginnend mit dem Jahr 2012. Die Gruppe der zuvor geborenen Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, zu denen auch der Verstorbene gehörte, betrifft sie, insoweit auch entsprechend der Übergangsbestimmung C zur LO, nicht. Zudem war die Regelaltersgrenze für den Verstorbenen auch aufgrund des bei ihm bereits am 01.10.1984 begonnenen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gemäß § 235 Abs. 2 letzter Satz Nr. 2 SGB VI nicht angehoben.



(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem kein Rechtsgrundsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - entgegen. Diesem zu Folge stellt die Vollendung des 60. Lebensjahres - anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Eintritt des Versorgungsfalls bei dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst - keine "Zäsur" dar, die es ausnahmsweise gestatten könnte, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwands hieran anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung der Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1454 Rn. 70). Darin liegt eine explizite Aussage lediglich für die auf das "60. Lebensjahr" festgelegte Altersgrenze und - abstrakt ausgedrückt - eine solche vor dem regelmäßigen Eintritt des Versorgungsfalles "Alter". Für die Gruppe der unter die Übergangsbestimmung C zur Änderung der Leistungsordnung fallenden Personen, welcher der Verstorbene angehörte, ist indes die Altersgrenze der Ausschlussregel mit dem regelmäßigen Eintritt des Versorgungsfalles identisch. Der Streitfall liegt damit wesentlich anders als derjenige, welcher dem Urteil BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - zu Grunde lag. Dort lautete die Spätehenklausel:



Damit lag in jenem Fall eine u.a. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres und damit einen Zeitpunkt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" des Verstorbenen abstellende Altersgrenze vor, wogegen im Streitfall die Altersgrenze für den verstorbenen Ehemann der Klägerin als Angehörigen der unter die Übergangsbestimmungen C fallenden Gruppe mit dem Eintritt des Versorgungsfalls "Alter" zusammenfiel, für ihn persönlich sogar aufgrund seiner sozialrechtlichen Situation tatsächlich zeitlich noch früher eingetreten war.



Soweit das Bundesarbeitsgericht in jenem Urteil ausgeführt hat, eine Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der RL 200/78/EG dahin, dass sie über die Geltung für ein betriebliches System zur Abdeckung der Risiken von Alter und "Invalidität" auch für weitere Arten von betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gelte, stelle einen Verstoß gegen das Erfordernis enger Auslegung der Vorschrift dar und würde eine unzulässige Ausdehnung ihres Geltungsbereichs bewirken (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1451, Rn. 50), ist dies für den Streitfall unerheblich; in ihm ist gerade nicht eine vor dem Eintritt des Versorgungsfalles des ursprünglichen Versorgungsempfängers liegende reine Altersgrenze maßgeblich, wie bereits dargelegt wurde.



Zudem entspricht - ohne dass es im Streitfall entscheidungserheblich darauf ankommt - die durch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1451, Rn. 50 angenommene Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0016 - 0022) nicht (mehr) der gemäß Art. 267 AEUV verbindlichen, zeitlich später durch den Europäischen Gerichtshof erfolgten Auslegung. Dieser hat durch Urteil vom 24. November 2016 (C-443/15 (David L. Parris/Trinity College Dublin u.a.) - NZA 2017, 233) entschieden, dass die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Hierzu hat der EuGH in den Gründen dargelegt, dass eine Vorschrift, die den Erwerb einer Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass das Mitglied des Versorgungssystems vor dem 60. Lebensjahr geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, lediglich eine Altersgrenze für eine solche Versorgungsanwartschaft vorsieht, mit anderen Worten eine Altersgrenze für den Zugang zu der dem betreffenden Altersversorgungssystem entspringenden Hinterbliebenenversorgung festlegt und unter diesen Umständen unter Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78 fällt sowie keine Diskriminierung wegen Alters darstellt (EuGH 24. November 2016 - C-443/15 (Parris) - NZA 2017, 233, 236 [EuGH 24.11.2016 - C-443/15] Rn. 69 bis 76). Damit ist eine Altersgrenze auch in der Hinterbliebenenversorgung als Rechtfertigung i.S.d. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG geeignet; eine unionsrechtskonforme Auslegung steht dem entgegen der zeitlich dem genannten Urteil des EuGH vorangegangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1451f., Rn. 50, 53, nicht entgegen.



(3) Inhaltlich stellt die Spätehenklausel für die Gruppe der unter die Übergangsbestimmung C fallenden, zur LO angemeldeten Angestellten, welcher auch der verstorbene Ehemann der Klägerin angehörte, eine auf den Eintritt des Versorgungsfalles Alter abstellende Grenze für den Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung auf. Diese ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).



bb) Dem Anspruch der Klägerin auf Erwerb eines Ehegattengeldes steht zudem § 4 Abs. 6 Satz 2 LO entgegen.



(1) Diese Vorschrift ist nicht aufgrund einer Unwirksamkeit der Klausel in Satz 1 des § 4 Abs. 6 LO unwirksam. Entgegen der Ansicht der Berufung und des Arbeitsgerichts ist § 4 Abs. 6 Satz 1 LO jedenfalls für den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt, die Hinterbliebenenversorgung in Form des Ehegattengeldes nach einem unter die Übergangsbestimmungen C fallenden, verstorbenen, vormaligen angemeldeten Angestellten, rechtswirksam, wie zuvor dargelegt wurde. Nach der dargestellten Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78 durch den EuGH (EuGH 24. November 2016 - C-443/15 (Parris) - NZA 2017, 233, 236 [EuGH 24.11.2016 - C-443/15] Rn. 69 bis 76) wäre dies auch dann der Fall, wenn - entgegen dem Ergebnis der Berufungskammer - § 4 Abs. 6 Satz 1 LO eine reine Altersgrenze enthalten würde, worauf es auch in diesem Zusammenhang für diese Entscheidung nicht entscheidungserheblich ankommt.



(2) Eine Unwirksamkeit der Klausel in Satz 1 des § 4 Abs. 6 LO würde der Klägerin zudem auch nach der durch die Berufung vertretenen Ansicht, § 4 Abs. 6 Satz 2 LO eröffne für Versorgungsempfänger wegen Dienstunfähigkeit die Möglichkeit, auch noch nach dem Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" die Möglichkeit des Erwerbs einer Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung durch Eheschließung, weil ein solcher Erwerb für die in § 2 Abs. 1 Buchstaben b) - d) LO genannten Fälle im Vergleich zu dem Fall der Versorgung aufgrund Dienstunfähigkeit sachgrundlos ausgeschlossen sei, allenfalls in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Ehegattengeld vermitteln können. Die Ansicht der Berufung geht jedoch bereits im Ansatz fehl. Denn Versorgungsempfänger wegen Dienstunfähigkeit haben nach der LO keine Möglichkeit, nach dem für sie - wegen bei Erreichens des für den Versorgungsfalls "Alter" nicht in ein Altersruhegeld gewandelten, sondern fortlaufend gewährten Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit fiktiven - Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" noch eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung durch Eheschließung zu erlangen. Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es dafür nicht.



Dies ergibt bereits die Auslegung der LO. Diese richtet sich entgegen der Ansicht der Berufung nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die LO des Bochumer Verbandes enthält einseitig durch den Arbeitgeber vorgegebene Versorgungsbedingungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 ff. BGB darstellen, wie das Bundesarbeitsgericht zu der LO des Essener Verbandes, die wie diejenige des Bochumer Verbandes ein Konditionenkartell zur Versorgung der Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen bildet, entschieden hat (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. II. 2. a) der Gründe).



(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - NZA 2015, 871, 873 Rn. 26; BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - NZA 2012, 81, 82 Rn. 19).



Dabei darf die Auslegung nicht auf das bloße Wortlautverständnis eines Teils der relevanten Regelung beschränkt werden. Eine Auslegung scheidet nicht deshalb aus, weil Wortlaut und Wortsinn klar und eindeutig wären. Die Normauslegung besteht in der Feststellung der Bedeutung des Normtextes und auf diese Weise der Feststellung des Inhalts der Norm. Auch die Feststellung, Wort- und Textsinn seien eindeutig und ließen nur ein bestimmtes Verständnis zu, ist deshalb das Ergebnis einer Auslegung (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 496/02 - NJOZ 2004, 1925, 1926).



Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - NZA 2015, 871, 873 Rn. 26; BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - NZA 2012, 81, 82 Rn. 19).



(b) Danach ist ein Ehegattengeld für hinterbliebene Ehegatten von Empfängern eines Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit bei Heirat nach dem fiktiven Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" durch die LO ausgeschlossen. Dies ergibt die den vorgenannten Rechtsgrundsätzen folgende Auslegung der § 2 Abs. 1, 4 Abs. 6 LO in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen C der LO.



§ 2 Abs. 1 LO regelt die Fälle, für die ein Ruhegeld an ausgeschiedene Mitarbeiter gewährt werden soll. Dabei enthält die Vorschrift in Buchstaben b) bis d) die möglichen Fälle eines Ruhegeldes wegen Alters, in Buschstabe a) den gesonderten Fall des Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit, wobei das Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nicht mit dem Zeitpunkt endet, in welchem ohne Dienstunfähigkeit ein Ruhegeld wegen Alters zu gewähren wäre, wie das LAG Düsseldorf festgestellt hat (LAG Düsseldorf 5. Oktober 2016 - 12 Sa 238/16).



§ 4 Abs. 6 Satz 1 LO hat die Funktion, für alle Empfänger von Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 LO u.a. in den Fällen, in denen die Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgte, den Anspruch auf Ehegattengeld auszuschließen. Dies erfasst insbesondere auch die Empfänger von Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit. Hieraus wird der Regelungsplan deutlich, die Empfänger von Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit durch die Herausnahme aus dem Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 2 LO nur insoweit zu begünstigen, dass sie eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten erwerben können, wenn die Ehe zwar nach dem Eintritt des Versorgungsfalles "Dienstunfähigkeit", jedoch vor dem für sie fiktiven Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" mit Eintritt der Regelaltersgrenze geschlossen wurde. Die isolierte Betrachtung des Satzes 2 des Abs. 6 LO mit seiner Herausnahme der Empfänger von Dienstunfähigkeitsversorgung aus der Ausschlussklausel würde die Auslegungsmaterie entgegen den Grundsätzen der Methodenlehre nur zu einem geringen Teil berücksichtigen. Die Zufälligkeit der sprachlichen Fassung des inhaltlich zusammenhängenden Regelungskomplexes ist gerade nicht entscheidend, vielmehr ist sein sachlicher Gehalt maßgeblich. Dieser liegt im Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 LO und § 4 Abs. 6 LO darin, den Erwerb einer Anwartschaft auf Ehegattengeld als Hinterbliebenenversorgung für alle Anwärter bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu ermöglichen und die Empfänger von Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit durch die Herausnahme aus dem Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 2 LO nur insoweit zu begünstigen, dass sie eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten erwerben können, wenn die Ehe zwar nach dem Eintritt des Versorgungsfalles "Dienstunfähigkeit", jedoch vor dem für sie fiktiven Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" bei Eintritt mit der Regelaltersgrenze geschlossen wurde. Diesen Regelungsplan bringen die genannten Bestimmungen der LO zum Ausdruck.



Dies entspricht - abgesehen von einer teilweisen Besserstellung der Versorgungsempfänger wegen Dienstunfähigkeit in § 4 Abs. 6 LO - der Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts zur im Kern inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 4 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes. Es hat darauf erkannt, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LO A Essener Verband ein Anspruch auf Witwenversorgung u.a. nicht in Betracht kommt, wenn der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt war als der Ehegatte. Die Formulierung "das gleiche gilt" in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO A Essener Verband beziehe sich nur auf die in § 4 Abs. 4 Satz 1 LO angeordnete Rechtsfolge des Ausschlusses von der Witwen-/Witwerversorgung und nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 Satz 1 LO für den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung. Damit sei § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO A Essener Verband ein von § 4 Abs. 4 Satz 1 LO A Essener Verband unabhängiger Ausschlusstatbestand, nach dem ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld bereits dann ausscheide, wenn die Ehe erst während des Ruhegeldbezugs, dh. während des Bezugs der Alters- bzw. der vorgezogenen Altersrente oder während des Bezugs von Invaliditätsleistungen nach § 2 LO geschlossen wurde. (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. I. 4. a) der Gründe zur im Wesentlichen gleichen LO A des Essener Verbandes).



Im Streitfall begünstigt § 4 Abs. 6 S. 2 LO die Empfänger von Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit (Invaliditätsleistungen) im Vergleich mit der LO A des Essener Verbandes lediglich insoweit, als dass diese auch noch durch Eheschließung bis zum (fiktiven) Eintritt des Versorgungsfalles "Alter 65 Jahre" eine Anwartschaft auf Ehegattengeld erwerben können. Dies erfolgt lediglich sprachlich durch eine Ausnahme von der Ausschlussregelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 LO, wobei die sprachliche Fassung schon des § 4 Abs. 6 Satz 1 LO für die Zeit nach dem Versorgungsfall "Alter" in dem Unterfall des Eintritts der Regelaltersgrenze für die unter die Übergangsbestimmungen C zur LO fallenden Personen den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung regelt, wodurch bis zu diesem Zeitpunkt wegen der Rückausnahme die Bezieher von Dienstunfähigkeitsversorgung in § 4 Abs. 6 Satz 2 LO eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung durch Eheschließung erwerben können. Diese sachliche Regelung ist ungeachtet der Weise, in der sie sprachlich ausgedrückt wird, Inhalt des Normkomplexes. Sie könnte genauso gut mit mehr Worten derart verdeutlicht werden, dass die Voraussetzungen des Erwerbs einer Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung getrennt von den Voraussetzungen für sonstige Versorgungsempfänger jeweils vollständig und eigenständig und ohne jede Verweisung dargestellt würden. Die bloße Zufälligkeit der sprachlichen Fassung ändert an ihrem Sinngehalt nichts. Wäre die in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO enthaltene Altersgrenze gegenüber dem unter die Übergangsregelung C fallenden Personenkreis unwirksam, würde dies damit nur diese Altersgrenze betreffen, jedoch nicht die Bedingungen des Erwerbs einer Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung für Empfänger von Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit erfassen. Ein anderes Verständnis der maßgeblichen Regelungen würde methodisch verfehlt lediglich einzelne Teile des Auslegungsstoffes berücksichtigen und wäre zudem fälschlich dem schlicht verstandenen Wortlaut verhaftet, ohne den Wortsinn zu erfassen.



(3) Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, resultiert das Ergebnis eines Ausschlusses der Hinterbliebenenversorgung für hinterbliebene Ehegatten von Empfängern eines Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des § 4 Abs. 6 Satz 2 LO, wie sie das LAG Düsseldorf in seiner beiden Parteien bekannten Entscheidung von seinem Standpunkt aus, es bedürfe einer ergänzenden Auslegung, vorgenommen hat (LAG Düsseldorf 5. Oktober 2016 - 12 Sa 238/16).



(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 2 LO ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. I. 4. a) der Gründe zur im Kern gleichen LO des Essener Verbandes; BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.). Werden Ungleichbehandlungen gerügt, die an verpönte Merkmale i.S.d. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 Abs. 1 AGG (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1099 Rn. 84).



(5) Es liegt auch keine Unwirksamkeit der in § 4 Abs. 6 Satz 2 LO enthaltenen Spätehenklausel mit dem Erfordernis einer Eheschließung vor Eintritt des Versorgungsfalles zur Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung wegen mittelbarer Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor (dazu eingehend BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097, 1098 Rn. 66 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 34 ff.).



(6) Die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch § 4 Abs. 6 Satz 2 LO begegnet auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG keinen Bedenken. Die Anforderung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen worden sein muss, widerspricht nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch diese Einschränkung kein Nachteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils stellt keinen rechtlichen Nachteil dar (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - NZA 2014, 1203, 1208 Rn. 46). Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenrente zu gewähren (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 35).



3. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

VorschriftenArt. 6 GG, Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 235 Abs. 2 SGB VI, § 235 Abs. 2 letzter Satz Nr. 2 SGB VI, Art. 6 Abs. 2 der RL 200/78/EG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 267 AEUV, Art. 2, 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 305 ff. BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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