09.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196970
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 97/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Herausgabe
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zeppernick und die Richterin am Amtsgericht Dr. Stahmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2017 für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.03.2017, Az. 8 O 210/16, wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.
Aufgrund des Antrags des Klägers vom 8.10.1999 kam zwischen den Parteien ein Lebensversicherungsvertrag in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Wirkung ab 01.12.1999 zustande. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen wurden dem Kläger bei Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt.
Im Antragsformular befanden sich im letzten Abschnitt unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" die folgenden zwei fettgedruckten Absätze:
"Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person. Die Schlusserklärung enthält insbesondere die Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung; sie ist wichtiger Bestandteil des Vertrags. Sie machen mit ihrer Unterschrift die Schlusserklärung zum Inhalt dieses Antrags.
Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 7 Abs. 1 AVB)."
Die unmittelbar über der Unterschriftszeile abgedruckte Passage hatte die nachfolgend wiedergegebene äußere Form:
Unter § 7 (1) der AVB ist Folgendes bestimmt:
"Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang des Versicherungsscheins uns gegenüber von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. In jedem Fall erlischt Ihr Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags. Sofern Sie allerdings bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) nicht vollständig erhalten haben, steht Ihnen anstelle des Rücktrittsrechts das nachfolgende Widerspruchsrecht zu."
Der Kläger leistete mindestens Beiträge in Höhe von insgesamt 9.387,30 EUR. Unstreitig sind Risikokosten von 16,45 EUR angefallen. Nachdem der Kläger wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungsbeiträge in Verzug geraten war, leitete die Beklagte ein qualifiziertes Mahn- und Kündigungsverfahren mit Schreiben vom 3.9.2001 ein. Da der Kläger den Beitragsrückstand nicht ausglich, endete der Vertrag zum 1.1.2001 aufgrund einer Kündigung der Beklagten und wurde von dieser mit Schreiben vom 5.10.2001 abgerechnet. Hierin verrechnete die Beklagte den Rückkaufswert von 5.562,40 DM mit dem Beitragsrückstand von 4.240,00 DM und zahlte an den Kläger den Differenzbetrag von 1.322,40 DM (= 676,13 EUR ) aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, was die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2015 zurückwies.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er sei über sein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Insbesondere die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nicht ausreichend hervorgehoben, da sich der Belehrungstext im Antragsformular nicht von dem restlichen Text auf dieser Seite unterscheide. Auch inhaltlich sei die Belehrung zu beanstanden, weil durch Bezugnahme auf den unbestimmten Begriff "Versicherungsschein" der Fristbeginn nicht klargestellt worden sei. Auch durch die im letzten Satz des § 7 (1) der AVB enthaltene Bedingung sei die Belehrung fehlerhaft.
Die Verbraucherinformation sei unvollständig. Insbesondere fehle eine Erläuterung der Risiken der zugrundeliegenden Fonds. Der Versicherungsnehmer werde nicht darüber aufgeklärt, dass eine Wertminderung bei Kündigung oder bei vertragsgemäßer Auflösung zu einem sehr schlechten Kursstand zu erheblichen Verlusten von 50 % oder mehr führen könne. Auch weitere erforderliche Angaben, u.a. zur Bindungsdauer an den Antrag und zur zuständigen Aufsichtsbehörde, seien nicht erfolgt.
Er habe Prämienzahlungen von insgesamt 9.634,58 EUR geleistet; zuzüglich der mit Anlage K 6 auf Grundlage der Geschäftsberichte der Beklagten berechneten Zinsen als Nutzungen in Höhe von 9.150,11 € abzüglich des Rückkaufswerts von 676,13 € ergebe sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 18.108,56 €.
Hilfsweise stütze er seinen Zahlungsantrag auf den von der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 und 177/03 - und vom 25.7.2011 - IV ZR 201/10) geschuldeten Mindestrückkaufswert.
Der Kläger hat zuletzt nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich der Anträge 1. bis 3. beantragt:
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag von 18.108,56 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
5.
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Sparanteils der Bruttoprämie, der nach Abzug sämtlicher Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie sonstige abgezogener Kosten für die der Kläger auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer ... bezahlt hat,
b)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern,
c)
an den Kläger einen Betrag in einer nach der Auskunftserteilung noch näher zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6.
Hilfsweise:
a)
in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeiträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b)
die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c)
gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und
d)
die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Da der Vertrag im Antragsmodell geschlossen worden sei, scheide ein Widerspruchsrecht aus. Ein Rücktrittsrecht sei verfristet, da der Kläger im Antrag ordnungsgemäß darüber belehrt worden sei.
Im Übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der auf Vertragslösung gerichteten Erklärung rund 15 Jahre nach vollständiger Vertragsbeendigung verwirkt.
Die Hilfsanträge seien schon deshalb unbegründet, weil der hiermit verfolgte Zahlungsanspruch angesichts der bereits im Jahre 2001 erfolgten Kündigung und Abrechnung heute kenntnisunabhängig verjährt sei. Zudem komme es bei fondsgebundenen Policen auf das hälftige ungezillmerte Deckungskapital nicht an.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.3.2017, dem Kläger zugestellt am 29.3.2017, abgewiesen, weil der Vertrag im Antragsmodell geschlossen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung vom 21.7.1994 ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere hinreichend gut erkennbar sei. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20.4.2017 eingegangenen Berufung und Berufungsbegründung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, die weitere Belehrung in § 7 Abs. 1 der AVB sei fehlerhaft und im Zusammenspiel mit der Belehrung im Versicherungsantrag verwirrend. Es fehle im Übrigen an einer gesonderten Unterzeichnung der Belehrung im Versicherungsantrag. Weiter verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation und rügt, dass sich das Landgericht hiermit nicht auseinandergesetzt habe. Die unter Ziff. 6 des Antrags geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da die Kenntnis der Höhe des ungezillermerten Deckungskapitals zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehöre.
Jedenfalls sei die Sache nach § 267 Abs. 3 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europarecht. Darüber hinaus sei durch eine Vorlage zu klären, ob einem Versicherungsnehmer ein Rückzahlungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens nach jahrelanger Vertragsdurchführung gemäß § 242 BGB versagt werden könne; die Anwendung nationaler Rechtsmissbrauchsvorschriften unterliege dem Vorrang des Unionsrechts.
Der Kläger beantragt:
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag von 18.108,56 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
5.
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Sparanteils der Bruttoprämie, der nach Abzug sämtlicher Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie sonstige abgezogener Kosten für die der Kläger auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer ... bezahlt hat,
b)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern,
c)
an den Kläger einen Betrag in einer nach der Auskunftserteilung noch näher zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6.
Hilfsweise wird beantragt:
a)
in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b)
die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c)
gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und
d)
die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Weiter beantragt der Kläger,
die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung vorzulegen:
1.
Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?
2.
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG)?
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die dem Kläger bei Antragstellung übergebene Verbraucherinformation sei vollständig, enthalte insbesondere unter Ziff. 9 die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Erläuterung der Risiken der Fonds verlange Anlage D Abschnitt I zu § 10a VAG a.F. nicht.
Die hilfsweise zu Ziff. 6 geltend gemachten Anträge seien unbegründet. Die Beklagte habe bereits in erster Instanz vorgetragen, dass bei der im Jahr 2001 erfolgten Abrechnung ein Stornoabzug i.H.v. 315,95 € vorgenommen worden sei und dass der Mindestrückkaufswert 3.180,66 € betrage. Jedenfalls sei der mit der Auskunftsklage verfolgte Zahlungsanspruch verjährt.
Das angestrebte Vorabentscheidungsverfahren beziehe sich nach dem klägerischen Vortrag auf § 5a VVG a.F., während hier § 8 VVG a.F. maßgebend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien wird auf die Feststellungen des Landgerichts - soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat -, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrags ergibt sich weder aus § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 VVG a.F. noch aus §§ 812 ff. BGB i. V. m. § 5a VVG a.F.
a) Ein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. stand dem Kläger nicht zu, weil der Versicherungsvertrag im Antragsmodell zustande gekommen war. Dass der Kläger bei Antragstellung die als Anlage BLD 7 vorgelegten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten hat, ist unstreitig. Hierin waren die nach Anlage D Abschnitt I zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Informationen enthalten.
(1) Angaben über das Ausmaß, in dem Leistungen - insbesondere der Rückkaufswert - garantiert sind (Nr. 2 d der Anlage D Abschnitt I) waren hier nicht erforderlich. Bei einer fondsgebundenen Versicherung gibt es keine garantierten Rückkaufswerte, so dass diesbezügliche Angaben nicht möglich sind (Senat VersR 2016, 908 [OLG Karlsruhe 24.03.2016 - 12 U 141/15]; BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05, [...] Rn. 5). Der Versicherer ist allerdings zu der Mitteilung verpflichtet, dass Angaben über den künftigen Wert der Fondsanteile nicht gemacht werden können (Senat VersR 2016, 908 [OLG Karlsruhe 24.03.2016 - 12 U 141/15]). Diese Mitteilung ist auf Seite 1 der Verbraucherinformation, dort Ziff. 1 Absatz 2, erfolgt. Weiter ist der Versicherer zu Informationen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 e) verpflichtet; aus ihnen müssen die Anlagegrundsätze und die Zusammensetzung der Fonds sowie dessen typische Risiken hervorgehen (Senat aaO). Auch diese Informationen sind hier auf Seite 1 f. der Verbraucherinformation enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine darüber hinausgehende Erläuterung, dass es bei Kündigung der vertragsgemäßer Auflösung bei einem sehr schlechten Kursstand zu erheblichen Verlusten von 50 % oder mehr kommen könne, nicht erforderlich. Dass diese Möglichkeit besteht, konnte der Kläger bereits aus dem Satz "es kann im Falle eines Kursrückganges aber auch zu einer Wertminderung kommen" (Seite 1 der Verbraucherinformation), schließen. Unter Ziff. 1 der Verbraucherinformation wird der Versicherungsnehmer darüber hinaus im Anschluss an die Informationen zu den einzelnen Fonds nochmals darauf hingewiesen, dass Wertpapiere "neben Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken" enthalten, dass Aktienkurse wie auch die Kurse festverzinslicher Wertpapiere "gegenüber dem Einstandspreis fallen können" und dass "Verluste infolge Vermögensverfalls der Aussteller eintreten" können. Damit werden dem Versicherungsnehmer die mit der Anlage verbundenen Risiken hinreichend vor Augen geführt.
(2) Über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (Nr. 2 c der Anlage D Abschnitt I) hat die Beklagte den Kläger in der Verbraucherinformation (Ziff. 14 Abs. 2) und den AVB (§ 12 Abs. 5 und 5) informiert. Hiernach ist Voraussetzung für die Fortführung der Versicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, dass der Rückkaufswert mindestens 2.000,- DM beträgt. Eine Bezifferung der Leistungen aus prämienfreier Versicherung ist bei einer fondsgebundenen Versicherung nicht möglich.
(3) Die Antragsbindungsfrist (Nr. 1 f der Anlage D Abschnitt I) wurde sowohl mit der vorformulierten Schlusserklärung des Antragstellers als auch unter Ziff. 7 der Verbraucherinformation mitgeteilt.
(4) Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Nr. 1 h der Anlage D Abschnitt I ist in Ziff. 9 der Verbraucherinformation enthalten.
b) Der Kläger ist auch nicht gem. § 8 VVG a.F. wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Antragsformular ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden (so bereits - zu einer identischen Belehrung: Senat, Urteil vom 25.7.2014 - 12 U 161/13 - nicht veröffentlicht), der Rücktritt war mithin im Jahr 2015 verfristet
(1) Die Belehrung ist hinreichend hervorgehoben. Zwar setzt der Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. eine drucktechnische Hervorhebung nicht ausdrücklich voraus. Die Form der Belehrung muss aber dem Aufklärungsziel Rechnung tragen und darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (so BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, [...] Rn. 16 zu § 8 Abs. 5 VVG in der bis 7.12.2004 geltenden Fassung). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung im Antragsformular. Sie ist durch die Überschrift "Wichtige Hinweise", durch Fettdruck und durch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschriftzeile hervorgehoben. Die gebotene Aufklärung wird auch nicht dadurch gehindert, dass der weitere Informationen enthaltende Textblock unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" insgesamt in Fettdruck gehalten ist; dieser besteht nur aus zwei kurzen Absätzen, wobei der erste dreizeilige Absatz einen Verweis auf die Schlusserklärung enthält und im zweiten Absatz allein die Rücktrittsbelehrung enthalten ist. Hinzu kommt die Trennlinie zwischen beiden Absätzen, die dem Leser vermittelt, dass in dem Textblock zwei "wichtige" Informationen enthalten sind
(2) Auch inhaltlich ist die dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG a.F. im Wesentlichen entsprechende Belehrung ausreichend. Sowohl über die Dauer als auch über den Beginn der Frist wurde der Kläger zutreffend informiert. Mit der Mitteilung, dass die Frist mit Erhalt des Versicherungsscheins beginnt, wurde dem Kläger auch der Fristbeginn hinreichend verdeutlicht. Die Auffassung des Klägers, der Begriff "Versicherungsschein" sei unbestimmt, ist nicht nachzuvollziehen, zumal der Versicherungsschein bei Übersendung als solcher bezeichnet wurde. Eine ausdrückliche Belehrung über die Schriftform ist bereits deshalb entbehrlich, weil ein schriftlicher Rücktritt auch in § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich gefordert war. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer hierauf aus der Belehrung schließen, die insoweit den Gesetzeswortlaut übernommen hat.
(3) Der Wirksamkeit der Belehrung steht auch der Verweis auf § 7 Abs.1 der AVB nicht entgegen.
Die dortige Information über das Rücktrittsrecht ist als solche fehlerfrei und konkretisiert lediglich die Belehrung im Antragsformular hinsichtlich des Formerfordernisses. Zutreffend wurde hiermit aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. das Erfordernis der Schriftform abgeleitet. Zwar folgt dieses nicht zwingend aus dem Begriff "Absendung" in § 8 Abs. 5 VVG a.F. (so aber Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. Rn. 70; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 8 Rn. 54), da dieser Begriff grundsätzlich auch einen Rückschluss auf eine notwendige Verkörperung in Textform zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15, [...] Rn. 11 m.w.N.). Das Schriftformerfordernis ist aber aus einem Vergleich mit den ebenfalls ab dem 29.7.1994 gültigen Regelungen in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG und in § 8 Abs. 4 VVG zu schließen. Sowohl für das Widerspruchsrecht in § 5a VVG a.F. als auch für das Widerrufsrecht in § 8 Abs. 4 VVG a.F. wurde jeweils ausdrücklich Schriftform gefordert. Ein Grund, weshalb für den Rücktritt etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass mit der - allein hinsichtlich des Formerfordernisses - von § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. abweichenden Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. keine inhaltliche Abweichung beabsichtigt war, lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialen schließen. Hiernach wurde eine gesonderte Regelung des Rücktrittsrechts für die Lebensversicherung allein zur Umsetzung der 2. Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehen, wobei der Gesetzgeber "zur Vermeidung von Mißverständnissen und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei den Versicherungsnehmern für das Widerrufs- und das Rücktrittsrecht gleiche Fristen vorgesehen" hat (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/6959 S 101). Mit diesem Ziel der Vermeidung von Rechtsunsicherheit ließe sich eine unterschiedliche Regelung des Formerfordernisses von Widerrufsrecht einerseits und Rücktrittsrecht andererseits nicht vereinbaren. Der Begriff der Textform wurde im Übrigen erstmals ab dem 1.8.2001 im VVG (u.a. in § 5a Abs. 1) verwendet.
Auch durch den letzten Satz in § 7 Abs. 1 AVB wird die Wirksamkeit der Belehrung im Antragsformular nicht beeinträchtigt. Hierin wird lediglich - im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen - darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsnehmer anstelle des Rücktrittsrechts das unter § 7 Abs. 2 der AVB erläuterte Widerspruchsrecht zusteht, sofern er bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht vollständig erhalten hat. Offen bleiben kann, ob der dort enthaltene Verweis auf " § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" dem Transparenzgebot genügt. Da im Falle einer eindeutigen und richtigen Belehrung im Policenbegleitschreiben bzw. Antragsformular selbst ein davon abweichender, unzutreffender Hinweis in einer Verbraucherinformation nicht zur Widersprüchlichkeit der Belehrung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.7.2015 - IV ZR 63/13, [...] Rn. 12), gilt dies erst Recht für den Fall einer zutreffenden Erläuterung in der Verbraucherinformation.
(4) Schließlich ist die Belehrung auch im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch Unterschrift bestätigt worden. Die Belehrung kann - wie hier - im Antragsformular enthalten sein und muss nicht gesondert unterschrieben werden (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 8 Rn. 46).
2. Daher sind auch die unter Ziff. 5 verfolgten Stufenanträge auf Auskunft und Auszahlung von aus dem Sparanteil der Bruttoprämie gezogenen Nutzungen unbegründet. Mangels eines wirksamen Rücktritts steht dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung von Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB nicht zu.
3. Die unter Ziff. 6 geltend gemachten Hilfsanträge sind unbegründet, weil der hiermit verfolgte Anspruch auf Auszahlung einer weiteren Rückvergütung verjährt ist.
a) Die begehrten Auskünfte sollen der Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung unter Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 12.10.2005 - u.a. IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313 ff.) dienen.
b) Dieser Zahlungsanspruch verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat (BGH, Urteil vom 14.7.2010 - IV ZR 208/09, [...] Rn. 13 ff.), hier also fünf Jahre nach Ende des Jahres 2001.
(1) Bei den vom Kläger beanspruchten Nachzahlungen handelt es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der Folge, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 a.F. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann, was Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs voraussetzt (BGH aaO Rn. 14). Die Ansprüche auf eine weitergehende Rückvergütung sind mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages durch die Kündigung entstanden, nicht erst infolge der Senatsurteile vom 12.10.2005 (BGH aaO Rn. 16). Fällig wurden die Ansprüche mit der Abrechnung durch die Beklagte im Jahr 2001. Das folgt aus § 12 (3) AVB, wonach der Versicherungsnehmer "nach Kündigung" den Rückkaufswert erhält, der "nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert ... berechnet" wird. Diese Klausel enthält insoweit eine zulässige Abweichung von § 11 Abs. 1 VVG a.F. (vgl. BGH aaO Rn. 18 zu einer inhaltsgleichen Klausel).
(2) Der Verjährungsbeginn setzt entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung die Kenntnis der Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals nicht voraus. Auch die Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. - im Hinblick auf den Regelungszweck, möglichst schnell Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen -, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt, d.h. die Beendigung des Vertrages durch die Kündigung, die Vertragsdaten und die Abrechnung durch den Versicherer (BGH aaO Rn. 19). Verjährung war demnach bereits Ende des Jahres 2006 eingetreten.
4. Zu der mit der Berufungsbegründung beantragten Vorlage der Sache gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH besteht kein Anlass, da die vom Kläger formulierten Fragen nicht entscheidungserheblich sind.
Die Frage zu Ziff. 1 zur Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europarecht ist unerheblich, da der hiesige Vertrag im Wege des Antragsmodells geschlossen worden ist.
Auch auf die Frage zu Ziff. 2, ob einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen wegen widersprüchlichen Verhaltens bzw. Rechtsmissbrauchs nach jahrelanger Vertragsdurchführung die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden könne, kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an. Die Frage, ob die Ausübung des Rücktrittsrechts rechtsmissbräuchlich ist, stellt sich hier bereits deshalb nicht, weil der Kläger in dem Antragsformular ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden, dieses mithin verfristet ist.
III.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Herausgabe
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zeppernick und die Richterin am Amtsgericht Dr. Stahmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2017 für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.03.2017, Az. 8 O 210/16, wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.
Aufgrund des Antrags des Klägers vom 8.10.1999 kam zwischen den Parteien ein Lebensversicherungsvertrag in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Wirkung ab 01.12.1999 zustande. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen wurden dem Kläger bei Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt.
Im Antragsformular befanden sich im letzten Abschnitt unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" die folgenden zwei fettgedruckten Absätze:
"Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person. Die Schlusserklärung enthält insbesondere die Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung; sie ist wichtiger Bestandteil des Vertrags. Sie machen mit ihrer Unterschrift die Schlusserklärung zum Inhalt dieses Antrags.
Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 7 Abs. 1 AVB)."
Die unmittelbar über der Unterschriftszeile abgedruckte Passage hatte die nachfolgend wiedergegebene äußere Form:
Unter § 7 (1) der AVB ist Folgendes bestimmt:
"Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang des Versicherungsscheins uns gegenüber von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. In jedem Fall erlischt Ihr Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags. Sofern Sie allerdings bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) nicht vollständig erhalten haben, steht Ihnen anstelle des Rücktrittsrechts das nachfolgende Widerspruchsrecht zu."
Der Kläger leistete mindestens Beiträge in Höhe von insgesamt 9.387,30 EUR. Unstreitig sind Risikokosten von 16,45 EUR angefallen. Nachdem der Kläger wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungsbeiträge in Verzug geraten war, leitete die Beklagte ein qualifiziertes Mahn- und Kündigungsverfahren mit Schreiben vom 3.9.2001 ein. Da der Kläger den Beitragsrückstand nicht ausglich, endete der Vertrag zum 1.1.2001 aufgrund einer Kündigung der Beklagten und wurde von dieser mit Schreiben vom 5.10.2001 abgerechnet. Hierin verrechnete die Beklagte den Rückkaufswert von 5.562,40 DM mit dem Beitragsrückstand von 4.240,00 DM und zahlte an den Kläger den Differenzbetrag von 1.322,40 DM (= 676,13 EUR ) aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, was die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2015 zurückwies.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er sei über sein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Insbesondere die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nicht ausreichend hervorgehoben, da sich der Belehrungstext im Antragsformular nicht von dem restlichen Text auf dieser Seite unterscheide. Auch inhaltlich sei die Belehrung zu beanstanden, weil durch Bezugnahme auf den unbestimmten Begriff "Versicherungsschein" der Fristbeginn nicht klargestellt worden sei. Auch durch die im letzten Satz des § 7 (1) der AVB enthaltene Bedingung sei die Belehrung fehlerhaft.
Die Verbraucherinformation sei unvollständig. Insbesondere fehle eine Erläuterung der Risiken der zugrundeliegenden Fonds. Der Versicherungsnehmer werde nicht darüber aufgeklärt, dass eine Wertminderung bei Kündigung oder bei vertragsgemäßer Auflösung zu einem sehr schlechten Kursstand zu erheblichen Verlusten von 50 % oder mehr führen könne. Auch weitere erforderliche Angaben, u.a. zur Bindungsdauer an den Antrag und zur zuständigen Aufsichtsbehörde, seien nicht erfolgt.
Er habe Prämienzahlungen von insgesamt 9.634,58 EUR geleistet; zuzüglich der mit Anlage K 6 auf Grundlage der Geschäftsberichte der Beklagten berechneten Zinsen als Nutzungen in Höhe von 9.150,11 € abzüglich des Rückkaufswerts von 676,13 € ergebe sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 18.108,56 €.
Hilfsweise stütze er seinen Zahlungsantrag auf den von der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 und 177/03 - und vom 25.7.2011 - IV ZR 201/10) geschuldeten Mindestrückkaufswert.
Der Kläger hat zuletzt nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich der Anträge 1. bis 3. beantragt:
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag von 18.108,56 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
5.
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Sparanteils der Bruttoprämie, der nach Abzug sämtlicher Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie sonstige abgezogener Kosten für die der Kläger auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer ... bezahlt hat,
b)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern,
c)
an den Kläger einen Betrag in einer nach der Auskunftserteilung noch näher zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6.
Hilfsweise:
a)
in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeiträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b)
die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c)
gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und
d)
die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Da der Vertrag im Antragsmodell geschlossen worden sei, scheide ein Widerspruchsrecht aus. Ein Rücktrittsrecht sei verfristet, da der Kläger im Antrag ordnungsgemäß darüber belehrt worden sei.
Im Übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der auf Vertragslösung gerichteten Erklärung rund 15 Jahre nach vollständiger Vertragsbeendigung verwirkt.
Die Hilfsanträge seien schon deshalb unbegründet, weil der hiermit verfolgte Zahlungsanspruch angesichts der bereits im Jahre 2001 erfolgten Kündigung und Abrechnung heute kenntnisunabhängig verjährt sei. Zudem komme es bei fondsgebundenen Policen auf das hälftige ungezillmerte Deckungskapital nicht an.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.3.2017, dem Kläger zugestellt am 29.3.2017, abgewiesen, weil der Vertrag im Antragsmodell geschlossen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung vom 21.7.1994 ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere hinreichend gut erkennbar sei. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20.4.2017 eingegangenen Berufung und Berufungsbegründung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, die weitere Belehrung in § 7 Abs. 1 der AVB sei fehlerhaft und im Zusammenspiel mit der Belehrung im Versicherungsantrag verwirrend. Es fehle im Übrigen an einer gesonderten Unterzeichnung der Belehrung im Versicherungsantrag. Weiter verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation und rügt, dass sich das Landgericht hiermit nicht auseinandergesetzt habe. Die unter Ziff. 6 des Antrags geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da die Kenntnis der Höhe des ungezillermerten Deckungskapitals zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehöre.
Jedenfalls sei die Sache nach § 267 Abs. 3 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europarecht. Darüber hinaus sei durch eine Vorlage zu klären, ob einem Versicherungsnehmer ein Rückzahlungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens nach jahrelanger Vertragsdurchführung gemäß § 242 BGB versagt werden könne; die Anwendung nationaler Rechtsmissbrauchsvorschriften unterliege dem Vorrang des Unionsrechts.
Der Kläger beantragt:
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag von 18.108,56 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
5.
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Sparanteils der Bruttoprämie, der nach Abzug sämtlicher Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie sonstige abgezogener Kosten für die der Kläger auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer ... bezahlt hat,
b)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern,
c)
an den Kläger einen Betrag in einer nach der Auskunftserteilung noch näher zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6.
Hilfsweise wird beantragt:
a)
in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b)
die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c)
gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und
d)
die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Weiter beantragt der Kläger,
die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung vorzulegen:
1.
Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?
2.
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG)?
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die dem Kläger bei Antragstellung übergebene Verbraucherinformation sei vollständig, enthalte insbesondere unter Ziff. 9 die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Erläuterung der Risiken der Fonds verlange Anlage D Abschnitt I zu § 10a VAG a.F. nicht.
Die hilfsweise zu Ziff. 6 geltend gemachten Anträge seien unbegründet. Die Beklagte habe bereits in erster Instanz vorgetragen, dass bei der im Jahr 2001 erfolgten Abrechnung ein Stornoabzug i.H.v. 315,95 € vorgenommen worden sei und dass der Mindestrückkaufswert 3.180,66 € betrage. Jedenfalls sei der mit der Auskunftsklage verfolgte Zahlungsanspruch verjährt.
Das angestrebte Vorabentscheidungsverfahren beziehe sich nach dem klägerischen Vortrag auf § 5a VVG a.F., während hier § 8 VVG a.F. maßgebend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien wird auf die Feststellungen des Landgerichts - soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat -, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrags ergibt sich weder aus § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 VVG a.F. noch aus §§ 812 ff. BGB i. V. m. § 5a VVG a.F.
a) Ein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. stand dem Kläger nicht zu, weil der Versicherungsvertrag im Antragsmodell zustande gekommen war. Dass der Kläger bei Antragstellung die als Anlage BLD 7 vorgelegten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten hat, ist unstreitig. Hierin waren die nach Anlage D Abschnitt I zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Informationen enthalten.
(1) Angaben über das Ausmaß, in dem Leistungen - insbesondere der Rückkaufswert - garantiert sind (Nr. 2 d der Anlage D Abschnitt I) waren hier nicht erforderlich. Bei einer fondsgebundenen Versicherung gibt es keine garantierten Rückkaufswerte, so dass diesbezügliche Angaben nicht möglich sind (Senat VersR 2016, 908 [OLG Karlsruhe 24.03.2016 - 12 U 141/15]; BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05, [...] Rn. 5). Der Versicherer ist allerdings zu der Mitteilung verpflichtet, dass Angaben über den künftigen Wert der Fondsanteile nicht gemacht werden können (Senat VersR 2016, 908 [OLG Karlsruhe 24.03.2016 - 12 U 141/15]). Diese Mitteilung ist auf Seite 1 der Verbraucherinformation, dort Ziff. 1 Absatz 2, erfolgt. Weiter ist der Versicherer zu Informationen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 e) verpflichtet; aus ihnen müssen die Anlagegrundsätze und die Zusammensetzung der Fonds sowie dessen typische Risiken hervorgehen (Senat aaO). Auch diese Informationen sind hier auf Seite 1 f. der Verbraucherinformation enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine darüber hinausgehende Erläuterung, dass es bei Kündigung der vertragsgemäßer Auflösung bei einem sehr schlechten Kursstand zu erheblichen Verlusten von 50 % oder mehr kommen könne, nicht erforderlich. Dass diese Möglichkeit besteht, konnte der Kläger bereits aus dem Satz "es kann im Falle eines Kursrückganges aber auch zu einer Wertminderung kommen" (Seite 1 der Verbraucherinformation), schließen. Unter Ziff. 1 der Verbraucherinformation wird der Versicherungsnehmer darüber hinaus im Anschluss an die Informationen zu den einzelnen Fonds nochmals darauf hingewiesen, dass Wertpapiere "neben Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken" enthalten, dass Aktienkurse wie auch die Kurse festverzinslicher Wertpapiere "gegenüber dem Einstandspreis fallen können" und dass "Verluste infolge Vermögensverfalls der Aussteller eintreten" können. Damit werden dem Versicherungsnehmer die mit der Anlage verbundenen Risiken hinreichend vor Augen geführt.
(2) Über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (Nr. 2 c der Anlage D Abschnitt I) hat die Beklagte den Kläger in der Verbraucherinformation (Ziff. 14 Abs. 2) und den AVB (§ 12 Abs. 5 und 5) informiert. Hiernach ist Voraussetzung für die Fortführung der Versicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, dass der Rückkaufswert mindestens 2.000,- DM beträgt. Eine Bezifferung der Leistungen aus prämienfreier Versicherung ist bei einer fondsgebundenen Versicherung nicht möglich.
(3) Die Antragsbindungsfrist (Nr. 1 f der Anlage D Abschnitt I) wurde sowohl mit der vorformulierten Schlusserklärung des Antragstellers als auch unter Ziff. 7 der Verbraucherinformation mitgeteilt.
(4) Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Nr. 1 h der Anlage D Abschnitt I ist in Ziff. 9 der Verbraucherinformation enthalten.
b) Der Kläger ist auch nicht gem. § 8 VVG a.F. wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Antragsformular ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden (so bereits - zu einer identischen Belehrung: Senat, Urteil vom 25.7.2014 - 12 U 161/13 - nicht veröffentlicht), der Rücktritt war mithin im Jahr 2015 verfristet
(1) Die Belehrung ist hinreichend hervorgehoben. Zwar setzt der Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. eine drucktechnische Hervorhebung nicht ausdrücklich voraus. Die Form der Belehrung muss aber dem Aufklärungsziel Rechnung tragen und darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (so BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, [...] Rn. 16 zu § 8 Abs. 5 VVG in der bis 7.12.2004 geltenden Fassung). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung im Antragsformular. Sie ist durch die Überschrift "Wichtige Hinweise", durch Fettdruck und durch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschriftzeile hervorgehoben. Die gebotene Aufklärung wird auch nicht dadurch gehindert, dass der weitere Informationen enthaltende Textblock unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" insgesamt in Fettdruck gehalten ist; dieser besteht nur aus zwei kurzen Absätzen, wobei der erste dreizeilige Absatz einen Verweis auf die Schlusserklärung enthält und im zweiten Absatz allein die Rücktrittsbelehrung enthalten ist. Hinzu kommt die Trennlinie zwischen beiden Absätzen, die dem Leser vermittelt, dass in dem Textblock zwei "wichtige" Informationen enthalten sind
(2) Auch inhaltlich ist die dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG a.F. im Wesentlichen entsprechende Belehrung ausreichend. Sowohl über die Dauer als auch über den Beginn der Frist wurde der Kläger zutreffend informiert. Mit der Mitteilung, dass die Frist mit Erhalt des Versicherungsscheins beginnt, wurde dem Kläger auch der Fristbeginn hinreichend verdeutlicht. Die Auffassung des Klägers, der Begriff "Versicherungsschein" sei unbestimmt, ist nicht nachzuvollziehen, zumal der Versicherungsschein bei Übersendung als solcher bezeichnet wurde. Eine ausdrückliche Belehrung über die Schriftform ist bereits deshalb entbehrlich, weil ein schriftlicher Rücktritt auch in § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich gefordert war. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer hierauf aus der Belehrung schließen, die insoweit den Gesetzeswortlaut übernommen hat.
(3) Der Wirksamkeit der Belehrung steht auch der Verweis auf § 7 Abs.1 der AVB nicht entgegen.
Die dortige Information über das Rücktrittsrecht ist als solche fehlerfrei und konkretisiert lediglich die Belehrung im Antragsformular hinsichtlich des Formerfordernisses. Zutreffend wurde hiermit aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. das Erfordernis der Schriftform abgeleitet. Zwar folgt dieses nicht zwingend aus dem Begriff "Absendung" in § 8 Abs. 5 VVG a.F. (so aber Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. Rn. 70; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 8 Rn. 54), da dieser Begriff grundsätzlich auch einen Rückschluss auf eine notwendige Verkörperung in Textform zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15, [...] Rn. 11 m.w.N.). Das Schriftformerfordernis ist aber aus einem Vergleich mit den ebenfalls ab dem 29.7.1994 gültigen Regelungen in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG und in § 8 Abs. 4 VVG zu schließen. Sowohl für das Widerspruchsrecht in § 5a VVG a.F. als auch für das Widerrufsrecht in § 8 Abs. 4 VVG a.F. wurde jeweils ausdrücklich Schriftform gefordert. Ein Grund, weshalb für den Rücktritt etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass mit der - allein hinsichtlich des Formerfordernisses - von § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. abweichenden Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. keine inhaltliche Abweichung beabsichtigt war, lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialen schließen. Hiernach wurde eine gesonderte Regelung des Rücktrittsrechts für die Lebensversicherung allein zur Umsetzung der 2. Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehen, wobei der Gesetzgeber "zur Vermeidung von Mißverständnissen und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei den Versicherungsnehmern für das Widerrufs- und das Rücktrittsrecht gleiche Fristen vorgesehen" hat (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/6959 S 101). Mit diesem Ziel der Vermeidung von Rechtsunsicherheit ließe sich eine unterschiedliche Regelung des Formerfordernisses von Widerrufsrecht einerseits und Rücktrittsrecht andererseits nicht vereinbaren. Der Begriff der Textform wurde im Übrigen erstmals ab dem 1.8.2001 im VVG (u.a. in § 5a Abs. 1) verwendet.
Auch durch den letzten Satz in § 7 Abs. 1 AVB wird die Wirksamkeit der Belehrung im Antragsformular nicht beeinträchtigt. Hierin wird lediglich - im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen - darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsnehmer anstelle des Rücktrittsrechts das unter § 7 Abs. 2 der AVB erläuterte Widerspruchsrecht zusteht, sofern er bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht vollständig erhalten hat. Offen bleiben kann, ob der dort enthaltene Verweis auf " § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" dem Transparenzgebot genügt. Da im Falle einer eindeutigen und richtigen Belehrung im Policenbegleitschreiben bzw. Antragsformular selbst ein davon abweichender, unzutreffender Hinweis in einer Verbraucherinformation nicht zur Widersprüchlichkeit der Belehrung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.7.2015 - IV ZR 63/13, [...] Rn. 12), gilt dies erst Recht für den Fall einer zutreffenden Erläuterung in der Verbraucherinformation.
(4) Schließlich ist die Belehrung auch im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch Unterschrift bestätigt worden. Die Belehrung kann - wie hier - im Antragsformular enthalten sein und muss nicht gesondert unterschrieben werden (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 8 Rn. 46).
2. Daher sind auch die unter Ziff. 5 verfolgten Stufenanträge auf Auskunft und Auszahlung von aus dem Sparanteil der Bruttoprämie gezogenen Nutzungen unbegründet. Mangels eines wirksamen Rücktritts steht dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung von Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB nicht zu.
3. Die unter Ziff. 6 geltend gemachten Hilfsanträge sind unbegründet, weil der hiermit verfolgte Anspruch auf Auszahlung einer weiteren Rückvergütung verjährt ist.
a) Die begehrten Auskünfte sollen der Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung unter Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 12.10.2005 - u.a. IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313 ff.) dienen.
b) Dieser Zahlungsanspruch verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat (BGH, Urteil vom 14.7.2010 - IV ZR 208/09, [...] Rn. 13 ff.), hier also fünf Jahre nach Ende des Jahres 2001.
(1) Bei den vom Kläger beanspruchten Nachzahlungen handelt es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der Folge, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 a.F. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann, was Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs voraussetzt (BGH aaO Rn. 14). Die Ansprüche auf eine weitergehende Rückvergütung sind mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages durch die Kündigung entstanden, nicht erst infolge der Senatsurteile vom 12.10.2005 (BGH aaO Rn. 16). Fällig wurden die Ansprüche mit der Abrechnung durch die Beklagte im Jahr 2001. Das folgt aus § 12 (3) AVB, wonach der Versicherungsnehmer "nach Kündigung" den Rückkaufswert erhält, der "nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert ... berechnet" wird. Diese Klausel enthält insoweit eine zulässige Abweichung von § 11 Abs. 1 VVG a.F. (vgl. BGH aaO Rn. 18 zu einer inhaltsgleichen Klausel).
(2) Der Verjährungsbeginn setzt entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung die Kenntnis der Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals nicht voraus. Auch die Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. - im Hinblick auf den Regelungszweck, möglichst schnell Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen -, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt, d.h. die Beendigung des Vertrages durch die Kündigung, die Vertragsdaten und die Abrechnung durch den Versicherer (BGH aaO Rn. 19). Verjährung war demnach bereits Ende des Jahres 2006 eingetreten.
4. Zu der mit der Berufungsbegründung beantragten Vorlage der Sache gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH besteht kein Anlass, da die vom Kläger formulierten Fragen nicht entscheidungserheblich sind.
Die Frage zu Ziff. 1 zur Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europarecht ist unerheblich, da der hiesige Vertrag im Wege des Antragsmodells geschlossen worden ist.
Auch auf die Frage zu Ziff. 2, ob einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen wegen widersprüchlichen Verhaltens bzw. Rechtsmissbrauchs nach jahrelanger Vertragsdurchführung die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden könne, kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an. Die Frage, ob die Ausübung des Rücktrittsrechts rechtsmissbräuchlich ist, stellt sich hier bereits deshalb nicht, weil der Kläger in dem Antragsformular ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden, dieses mithin verfristet ist.
III.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
RechtsgebietVersicherungsrechtVorschriften§ 8 VVG