02.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196845
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 31.01.2017 – 14 Sa 638/16
Wird in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung als Voraussetzung für eine Provision geregelt, dass diese für eine Verlängerung eines Sachversicherungsvertrages über einen Kündigungstermin hinaus demjenigen Vermittler zusteht, der den Kunden zu diesem Zeitpunkt betreut, handelt es sich um eine erfolgsabhängige Vergütung und nicht um eine Bestandspflegeprovision, welche für die Betreuung des Kunden nach der Verlängerung tätigkeitsbezogen gewährt wird.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.04.2016 (10 Ca 3550/15) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.132,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46,3 %, die Beklagte zu 53,7 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Provisionsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war seit 1976 bis zum 31. Januar 2015 (Eintritt in den Ruhestand) bei der beklagten Versicherungsgesellschaft als angestellter Versicherungsvertreter auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 7. November 2008 (wegen der Einzelheiten vgl. Anlage A1 zur Klageschrift, Bl. 4 ff. d. A.) beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste nach § 2 Nr. 3 Arbeitsvertrag unter anderem die Akquisition von neuen Geschäftsverbindungen und die Pflege, Betreuung und den Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß § 21 Nr. 3 Arbeitsvertrag die Bestimmungen der für den Werbeaußendienst geltenden Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Anwendung.
Der Kläger erhielt als Vergütung Provisionen. Im Vertrag heißt es hierzu u. a.:
§ 5
Übersicht über die Bezüge und Vorauszahlungen
Der Mitarbeiter erhält folgende Brutto-Bezüge/Vorauszahlungen:
- ein verrechenbares Gehalt und andere verrechenbare Bezüge nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 sowie Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2,
- Provisionen nach Maßgabe der §§ 7 und 10 sowie die darauf zu zahlenden Vorauszahlungen nach Maßgabe des § 8,
- eine Bonifikation ...
- sonstige Bezüge/Leistungen wie z. B. Krankheitsausgleich und Handypauschale.
§ 6
Verrechenbare Bezüge und Aufwendungsersatzleistungen
1. Verrechenbare Bezüge nach diesem Anstellungsvertrag sind:
a) das monatliche Gehalt in Höhe von € 3.100,00 brutto einschließlich des tariflichen Mindesteinkommens gemäß den Bestimmungen für die Angestellten des Werbeaußendienstes (Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, Teil III), das jeweils zum Monatsende zahlbar und bargeldlos zu überweisen ist,
b) Sonderzahlungen/Sonderleistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld),
c) der Urlaubsausgleich für Zeiten des Erholungsurlaubs gemäß § 22 Manteltarifvertrag.
2. Verrechenbare Aufwendungsersatzleistungen nach diesem Anstellungsvertrag sind:
a) eine Spesenpauschale in Höhe von € 153,00 brutto,
b) eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 300,00 brutto,
die jeweils zum Monatsende zahlbar und bargeldlos zu überweisen sind.
Die oben genannten Aufwendungsersatzleistungen sind keine unveränderlichen Bestandteile dieses Anstellungsvertrags. ...
§ 7
Provision und erwirtschaftete Provisionsgutschriften
1. Im Laufe des Kalenderjahres werden dem Mitarbeiter für die von den Kunden zu zahlenden Prämien aus seinem Bestand der Sachversicherung (inklusive von dem Mitarbeiter im Kalenderjahr akquirierter Neukunden, inkl. Vertragsstornierungen, sowie Mehr- oder Minderprämien) sowie für seine Neugeschäftsproduktion Leben, Kranken, Fonds und sonstige Produkte tatsächlich erwirtschaftete Provisionsgutschriften gutgeschrieben. Provisionsgutschriften werden wieder ausgebucht, wenn der Kunde die Prämie nicht bezahlt. Provisionsgutschriften, insbesondere deren Höhe, werden in der jeweils aktuellen Version der Provisions- und Bonifikationsbestimmungen Außendienst (PBA) näher erläutert (s. Anlage Teil B, Nr. 1, 2. und 3. Kapitel).
2. Der jährliche Provisionsanspruch wird im Rahmen einer Provisionsabrechnung nach Vorliegen des Produktionsergebnisses des Mitarbeiters von Januar-Dezember eines jeden Kalenderjahres ermittelt. Im Rahmen dieser Provisionsabrechnung werden von der Summe aller tatsächlich erwirtschafteten Provisionsgutschriften die insgesamt im Kalenderjahr tatsächlich gezahlten verrechenbaren Bezüge und Aufwendungsersatzleistungen gem. § 6 dieses Anstellungsvertrags verrechnet/abgezogen. Ergibt sich aus dieser Verrechnung ein Positivsaldo, so wird dieser als Provision bezeichnet. Ergibt sich aus dieser Verrechnung ein Negativsaldo, so wird dieser mit einer etwaigen Bonifikationsgutschrift verrechnet, soweit sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Version der Bonifikationsbestimmungen eine Bonifikationsgutschrift ergibt (s. Anlage Teile B, Nr. 1, 4. Kapitel). Verbleibt auch nach dieser Verrechnung ein Negativsaldo, so wird dieser auf das nächste Jahr in der Höhe des Betrags vorgetragen, um den der Negativsaldo das zu diesem Zeitpunkt bestehende jährliche Mindesteinkommen gem. § 6 Abs. 1(a) dieses Vertrags übersteigt. ...
§ 10
Auszahlung von Provision und Bonifikation nachVerrechnung/Vorbehalt
1. Von der Provision und der Bonifikation werden nach Vorliegen des Produktionsergebnisses des Mitarbeiters von Januar-Dezember eines jeden Kalenderjahres ein etwaiger Negativsaldo aus dem Vorjahr sowie die Summe der auf die Provision in diesem Kalenderjahr gezahlten Vorauszahlungen (§ 8 Abs. 4 dieses Anstellungsvertrages) abgezogen/verrechnet. Ergibt sich aus dieser Verrechnung ein Positivsaldo, so wird dieser im Folgejahr, spätestens mit der Gehaltsabrechnung Februar an den Mitarbeiter ausgezahlt.
2. Ergib sich nach der Verrechnung gem. § 10 Abs. 1 ein Negativsaldo, so wird dieser auf den nächsten Gesamtabrechnungszeitraum vorgetragen. Der Arbeitgeber behält sich außerdem vor, diesen Negativsaldo vollständig oder teilweise gesondert zurückzufordern. ...
§11
Abrechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Vorbehalt
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Abrechnungszeitraum für das Einkommenskonto endet mit dem Tag des Ausscheidens. Ein positiver Saldo des Einkommenskontos wird jedoch erst drei Monate nach Ausscheiden zum Monatsende durch Auszahlung ausgeglichen, so dass eventuell nach Ausscheiden gewertete Provisions- und Bonifikationsgutschriften und eventuelle Storni noch im letzten Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden können. Ein etwaiger Negativsaldo ist vom Mitarbeiter ebenfalls zu diesem Zeitpunkt auszugleichen. ...
Die in § 7 Nr. 1 Anstellungsvertrag genannten Provisions- und Bonifikationsbestimmungen Außendienst (PBA) haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut (wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Anlage A8 der Klageschrift, Bl. 31 ff. d. A.):
2. Allgemeine Provisionsbestimmungen
Neben den Regelungen im Arbeitsvertrag (dort insb. Ziffern 7 und 10) enthalten die vorliegenden Provisionsbestimmungen die wesentlichen Informationen über die Entstehung von Provisionsgutschriften.
2.1 Provisionsgutschrift
Provisionsgutschriften erhält der Außendienstmitarbeiter für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit. ...
2.6 Art der Provisionsgutschrift
Es wird zwischen zwei Arten von Provisionsgutschriften unterschieden:
- einmalige Provisionsgutschriften sind Provisionsgutschriften, die unabhängig von den konkreten Zahlungsverpflichtungen des Kunden erfolgen
- laufende Provisionsgutschriften sind Provisionsgutschriften, die den konkreten Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu den jeweiligen Versicherungsprodukten folgen.
Provisionsgutschriften werden - abhängig von den Sparten - für folgende Tätigkeiten des Außendienstmitarbeiters gewährt:
- In den Vorsorgesparten werden die Provisionsgutschriften als Gegenleistung für den einmaligen Vermittlungsvorgang gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht einmalig, sondern über die Laufzeit verteilt gutgeschrieben bzw. ausgezahlt werden. Sie stehen daher demjenigen Vermittler zu, der den Vertrag vermittelt hat. Summenerhöhungen und Dynamiken gelten jeweils als Neuabschluss.
- In den übrigen Sparten werden die Provisionsgutschriften dafür gewährt, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde bzw. sich über einen Kündigungstermin hinaus verlängert. Die jeweilige laufende Provisionsgutschrift steht daher demjenigen Vermittler zu, der den Kunden im Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Verlängerung betreut.
Einzelheiten über die Art der Gutschrift entnehmen Sie bitte den spartenspezifischen Provisionsbestimmungen in Abschnitt 3. ...
3. Spartenspezifische Provisionsbestimmungen
3.1 Sach ohne Kreditversicherung
...
3.1.4 Art der Provisionsgutschrift
Die Provisionsgutschrift von Versicherungen in den Sach-Sparten erfolgt laufend gemäß 2.6.
Im Einvernehmen mit dem Kläger wurde im Jahr 2014 mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 aus dem Bereich Sachversicherungen ein Bestand mit einer Beitragssumme von 68.525,00 Euro auf den Nachfolger des Klägers übertragen. Aus der Beitragssumme resultierten Provisionen von rund 6.642,00 Euro. Hierfür erhielt der Kläger eine Bestandsgarantie ausgezahlt, welche sich aus dem Durchschnitt der in den Jahren 2012 und 2013 unter Berücksichtigung der Bonifikation Sach errechnete (wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Seite 1 f. des Schreibens der Beklagten vom 20. August 2015 an den Kläger, Anlage A6 zur Klageschrift, Bl. 25 f.).
Die Produktions-, Vergütungs- und Ergebnisübersicht (PVE) für Januar 2015 (Anlage A2 zur Klageschrift, Bl. 15 f. d. A.) wies in der Rubrik "Gutschriften" unter "Januar lfd. Monat" Folgendes aus:
Die Produktions-, Vergütungs- und Ergebnisübersicht für April 2015 (Anlage A7 zur Klageschrift, Bl. 30 d. A.) wies in der Rubrik "Gutschriften" unter "Januar lfd. Monat" Folgendes aus:
Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 (vgl. Anlage A4 zur Klageschrift, Bl. 18 d. A.) rechnete die Beklagte das Provisionskonto des Klägers wie folgt ab:
Es ergibt sich somit keine Schlusszahlung."
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (wegen der Einzelheiten vgl. Anlage A5 zur Klageschrift, Bl. 19 ff. d. A.) beanstandete der Kläger die Kürzung der für Januar 2015 erfolgten Provisionsgutschrift für die Sachversicherungsverträge in seinem Bestand in Höhe von 17.045,34 Euro auf ein Zwölftel und den fehlenden Ausgleich für die Anfang Oktober 2014 übertragenen Sachversicherungsverträge. Die Beklagte lehnte eine Korrektur mit Schreiben vom 20. August 2015 (wegen der Einzelheiten vgl. Anlage A6 zur Klageschrift, Bl. 25 ff. d. A.).
Mit der bei Gericht am 14. September 2015 eingegangenen Klage hat der Kläger verlangt, dass die Beklagte bei der Abrechnung des Provisionskontos die in der für Januar 2015 aus der Abrechnung sich ergebenden Provisionsgutschriften unter zusätzlicher Berücksichtigung der Beträge für die Versicherungsverträge, die Anfang Oktober 2014 auf eine andere Agentur übertragen wurden, zugrunde legt. Statt der von der Beklagten ermittelten 1.420,50 Euro seien dies 17.045,34 Euro zzgl. 6.642,00 Euro. Davon abzusetzen seien die Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 6.796,44 Euro und eine weitere Zahlung vom 822,16 Euro. Nach den arbeitsvertraglichen Provisionsregelungen entstehe der Provisionsanspruch im Bereich der Sachversicherung unmittelbar mit Zahlung des Versicherungsbeitrages unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Beitrag geleistet werde. Eine weitere Betreuungsleistung für das Jahr der Prämienzahlung sei nicht erforderlich, um die Provision zu verdienen. Soweit Unklarheiten bestünden, gingen diese zulasten der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich bei den Vertragsbestimmungen handele. Die Beklagte habe jedenfalls berücksichtigen müssen, dass die bis zum Ausscheiden des Klägers gezahlten Sachversicherungsbeiträge nicht alle für das gesamte Jahr 2015 gezahlt worden seien, sondern teilweise auch nur für das erste Halbjahr oder sogar nur für das erste Quartal oder den ersten Monat des Jahres 2015.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger kein Provisionsanspruch mehr zustehe. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich nur dann, wenn die Sachversicherungsbeiträge auch bezüglich der Anteile bei der Provisionsberechnung zu berücksichtigen seien, welche für die Zeit nach seinem Ausscheiden gezahlt worden seien. Dies lasse sich dem Arbeitsvertrag aber nicht entnehmen und widerspreche dem Sinn und Zweck der vertraglichen Provisionsregelung für die Sachversicherungen. Sämtliche vergütungsrelevanten Regelungen des Arbeitsvertrages gingen zudem hinsichtlich ihrer Struktur von einer Jahresbetrachtung und Abrechnung aller erwirtschafteten Provisionen aus. Ebenso könne der Kläger für den bereits Anfang Oktober 2014 abgegebenen Anteil seines Bestandes an Sachversicherungen im Hinblick auf die einvernehmliche Regelung nichts mehr verlangen. Ansonsten sei auch hier sein Ausscheiden zum 31. Januar 2015 zu berücksichtigen. Schließlich sei selbst bei Berücksichtigung seines Einwandes, dass nicht ausnahmslos alle Sachversicherungsbeiträge für das gesamte Jahr 2015 gezahlt worden seien, noch eine Unterdeckung vom 5.186,62 Euro nach ihren Berechnungen vorhanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen ergebe, dass der Kläger nur einen Provisionsanspruch für die ihm zugeordneten Sachversicherungsverträge habe, soweit sich die Beitragszahlungen auf den Januar 2015 beziehen. Die Beitragszahlung werde für den Verlängerungszeitraum geleistet, dafür sei die Betreuung des Kunden zu leisten, für welche die Provision gezahlt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 7 bis 11 des Urteils, Bl. 126 ff. d. A.) verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 6. Mai 2016 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 1. Juni 2016 eingelegte und mit dem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. August 2016 am 5. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen die angefochtene Entscheidung. Er trägt ergänzend vor, nach Nr. 2.6 der PBA sei der Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Verlängerung, zu dem der Vermittler den Kunden betreue, entscheidend für die Provision. Die Bestandsprovision verdiene der Mitarbeiter, der durch seine Tätigkeit dafür gesorgt habe, dass der Versicherungsnehmer seinen Vertrag nicht kündigt und die Prämie zahlt. Die weitere Pflege und Betreuung nach der Prämienzahlung diene allein dem Zweck, auf für den darauffolgenden Zeitraum ein Fortbestehen der Verträge herbeizuführen. Ausreichend sei die längere Betreuung im Bestand, nicht erforderlich sei eine aktive Betreuungszeit. Hinsichtlich der in 2014 übertragenen Sachversicherungsverträge sei lediglich der für dieses Jahr entstandene Minusbetrag ausgeglichen worden.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger für die Pflege des Bestandes Provisionen erhalte, wobei aus den übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen und den Abrechnungen (PVE) sich die Jahresbetrachtung und -abrechnung aller erwirtschafteten Provisionen ergebe. Eine Provision sei unterjährig nicht schon dann verdient, wenn ein Versicherungsnehmer seinen Beitrag leiste. Auch die Bezeichnung als "Gutschrift" in den vertraglichen Regelungen zeige dies. Da die Beiträge für die Sachversicherungen im Januar 2015 für das kommende Versicherungsjahr geleistet würden, würden dem Arbeitnehmer ebenfalls vorab und kumuliert die Provisionen gutgeschrieben. Ob er die Provision bereits "verdient" habe, ergebe die Gesamtjahresbetrachtung. Dies sei im Falle einer Bestandsprovision aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Bestand nicht (mehr) betreue. Da die Kunden ihre Versicherungsbeiträge vorschüssig in Erwartung künftiger Leistungen durch die Beklagte gezahlt hätten, könne die Provision, welche für die Erbringung von Bestandspflegeleistungen gezahlt werde, nur nach Erbringung dieser Tätigkeit verdient sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 20. November 2015 und 10. Februar 2016 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der verlängerten Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 5 ArbGG) ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden.
II. Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 10.132,03 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Provision gemäß § 611 BGB, §§ 60, 65, 87 ff. HGB i. V. m. § 7 Nr.1, § 11 Arbeitsvertrag, Nr. 2.6 PAB für die von ihm bis zu seinem Ausscheiden am 31. Januar 2015 getätigten Geschäftsabschlüsse einschließlich aller bis dahin angefallenen Verlängerungen von Sachversicherungsverträgen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten sind die im Monat Januar 2015 zugunsten des Klägers erteilten Provisionsgutschriften in voller Höhe bei der Endabrechnung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der von der Beklagten gestellten Provisionsbestimmungen.
a) Bei den arbeitsvertraglichen Bestimmungen einschließlich der Provisionsbestimmungen (PBA) handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen, nämlich bei ihren Angestellten im Werbeaußendienst verwendet werden.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG, 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden, nicht rechtskundigen Vertragspartners. Der Verwender ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; sie müssen so gestaltet sein, dass der nicht rechtskundige Durchschnittsarbeitnehmer die benachteiligende Wirkung ohne Einholung von Rechtsrat erkennen kann (vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 23).
Ausgangspunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG, 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 24; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, a. a. O.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG, 10. Juli 2013, 10 AZR 898/11, AP BGB § 305c Nr. 16, Rn. 17; 21. August 2013, 5 AZR 581/11, NZA 2014, 271, Rn. 19). Der mit dem Vertrag verfolgte Zweck ist nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele einzubeziehen (vgl. BAG, 31. August 2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, Rn. 39; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, a. a. O.). Bei der einzubeziehenden erkennbaren Interessenlage des jeweils anderen Vertragspartners kommt es grundsätzlich nicht auf die konkrete Interessenlage eines der konkret Beteiligten und deren Erkennbarkeit für den anderen an, vielmehr sind nur die Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise, d. h. die typische Interessenlage der Beteiligten maßgebend (Schlewing, NZA Beil. 2/2012, 33 <34>).
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt sich aus Nr. 2.6 PAB i. V. m. § 7 Nr. 1, § 11 Arbeitsvertrag ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Provision in voller Höhe für alle Sachversicherungsverträge, die bis einschließlich 31. Januar 2015 sich über den Kündigungstermin hinaus verlängerten.
aa) Bereits der Wortlaut des Nr. 2.6 PAB ergibt, dass eine Erfolgsvergütung für die Verlängerung eines Sachversicherungsvertrages und keine Bestandspflegeprovision vereinbart wurde. Danach werden Provisionsgutschriften für "folgende Tätigkeiten des Außendienstmitarbeiters" und zwar u. a. "dafür gewährt, dass ein Vertrag ... sich über einen Kündigungstermin hinaus verlängert." Grundlage der Provisionsgutschrift ist der eingetretene Erfolg der Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters, welche zeitlich vor der Verlängerung des Versicherungsvertrages liegt und zu dieser geführt hat. Dadurch wird für einen festen Zeitraum je nach Zahlungsweise für die Versicherungsprämie der Vertrag verlängert. Die nachfolgende Tätigkeit ist nur insoweit provisionsrelevant, als sie zu einer erneuten Verlängerung führt, für welche dann eine weitere Provisionsgutschrift zu gewähren ist.
Zwar können die Parteien auch eine Bestandspflegeprovision vereinbaren, welche dafür gewährt wird, dass eine laufende Pflege, Betreuung und Ausweitung eines überlassenen Bestands an Kunden erfolgt; diese ist nicht als erfolgsabhängige Vergütung anzusehen (vgl. EBJS/Löwisch, HGB, 3. Auflage 2014, § 87 HGB, Rn. 8, 11). Eine solche Vergütung kann z. B. ausdrücklich für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank- und Postscheckgebühren vorgesehen werden (so die Klausel in dem von der Beklagten zitierten Fall des OLG Düsseldorf, 2. Oktober 2015, I-16 U 182/13, VersR 2016, 1374). Davon unterscheidet sich die Regelung in Nr. 2.6 PAB jedoch grundlegend, weil nach ihrem Wortlaut der Erfolg der Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters durch die Verlängerung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrages über den Kündigungstermin hinaus vergütet wird.
bb) Ein derartiges Verständnis der in Nr. 2.6 PAB niedergelegten Provisionsvoraussetzungen entspricht sowohl dem Regelungszweck als auch der Interessenlage der an dem Vertrag normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Sowohl der Mitarbeiter im Werbeaußendienst als auch das Versicherungsunternehmen haben in der Regel Interesse an einer erfolgsorientierten Vergütung. Der Arbeitnehmer soll einerseits Neuabschlüsse akquirieren, zum anderen aber auch den Bestand erhalten und erweitern. Im Sachversicherungsbereich, in dem die Versicherungsnehmer in der Regel unter Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag zu einem bestimmten Termin auflösen und zu einem anderen Versicherer wechseln können, bedeutet dies, eine Verlängerung des bestehenden Vertrages über den möglichen Kündigungstermin hinaus zu erreichen. Die Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters ist vor diesem Hintergrund darauf gerichtet, eine solche Kündigung zu vermeiden. Dazu wird im Falle der Verlängerung als Erfolgsprämie die Provisionsgutschrift gemäß Nr. 2.6 PAB gewährt.
cc) Zwar kann dieser Zweck auch dadurch erreicht werden, dass eine Bestandspflegeprovision gezahlt wird, welche die Betreuung und Pflege des Versicherungsbestandes während der Laufzeit der Versicherungsverträge vergüten und dadurch deren weiteren Bestand über die nächste Kündigungsmöglichkeit hinaus gewährleisten soll. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Werbeaußendienst der Versicherungswirtschaft umfasst grundsätzlich nicht nur die Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen, sondern auch die Pflege, Betreuung und den Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen, wie es in § 2 Nr. 3 Arbeitsvertrag niedergelegt ist. Dementsprechend erhält der Außendienstmitarbeiter nach Nr. 2.1 PAB für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit Provisionsgutschriften. Im Hinblick auf die in Nr. 2.6 niedergelegten Voraussetzungen für eine Provisionsgutschrift ist damit aber nur klargestellt, dass mit dieser Gutschrift (und ihrer späteren Auszahlung) alle Tätigkeiten des Vertreters vergütet sind und keine zusätzliche Vergütung über das erfolgsabhängige Entgelt hinaus verlangt werden kann.
Die Zahlung einer tätigkeitsbezogenen anstelle einer erfolgsabhängigen Vergütung bedarf vielmehr, wenn ihre vertragliche Grundlage wie hier vom Arbeitgeber gestellt wird, einer klaren und durchschaubaren Regelung, durch welche der Arbeitnehmer ohne Einholung von Rechtsrat erkennen kann, dass ein Teil seiner Vergütung trotz Bezeichnung als "Provisionsgutschrift" wie in Nr. 2.6 PAB nicht für den Erfolg einer erreichten Verlängerung, sondern als Vorschuss für eine künftige Tätigkeit gewährt wird und im Falle eines unterjährigen Ausscheidens zurückzuzahlen ist. Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Regelung, welche allein auf die Verlängerung als Grundlage für die Gewährung einer Provisionsgutschrift abstellt.
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus den Regelungen der §§ 5 ff. Arbeitsvertrag, insbesondere der in § 7 Nr. 2 und § 10 vorgesehenen jahresbezogenen Abrechnung und Auszahlung des Provisionsanspruchs.
Die nach § 7 Nr. 1 Arbeitsvertrag i. V. m. den Regelungen der PAB erwirtschafteten Provisionsgutschriften sind gemäß § 7 Nr. 2 Arbeitsvertrag mit den nach § 6 Arbeitsvertrag gewährten Gehalt, weiteren Bezügen und Aufwendungsersatz zur Ermittlung des jährlichen Provisionsanspruchs zu verrechnen. Die Auszahlung der Provision erfolgt gemäß § 10 Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der nach § 9 Arbeitsvertrag gewährten Bonifikation und unter Verrechnung mit den nach § 8 Nr. 4 Arbeitsvertrag gewährten Provisionsvorauszahlungen sowie eines etwaigen Negativsaldos aus dem Vorjahr.
Mit diesen Regelungen werden jedoch die Voraussetzungen, die Nr. 2.6 PAB für die Gewährung einer Provisionsgutschrift vorsieht, nicht verändert. Insbesondere wird aus der erfolgsabhängigen Vergütung für die Verlängerung eines Sachversicherungsvertrages über den Kündigungstermin hinaus keine vorschussweise gewährte Bestandspflegeprovision bzw. entsprechende Gutschrift für das laufende Jahr, welche bei vorzeitigem Ausscheiden nur anteilig dem Außendienstmitarbeiter zusteht. Den Abrechnungs- und Auszahlungsregeln lässt sich dies weder aus ihrem Wortlaut noch aus ihrem Sinn und Zweck entnehmen. Letzterer besteht im Grundsatz darin, unter Berücksichtigung der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren tariflichen Bestimmungen zum Mindesteinkommen für Mitarbeiter im Werbeaußendienst (insbesondere § 19 MTV privates Versicherungsgewerbe) die gewährten stetigen Bezüge mit der vertragsrechtlich - lediglich - zustehenden, unstetigen erfolgsabhängigen Vergütung zum Ausgleich zu bringen sowie die dafür erforderlichen Verrechnungswege vorzugeben. Aus dieser Funktion der Gesamtjahresabrechnung folgt aber nicht, dass die Provisionsgutschriften nunmehr für alle Versicherungssparten oder auch nur bezogen auf die Sachversicherungen lediglich monatlich anteilig gewährt werden. Das gilt selbst dann, wenn zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr solche Gutschriften in besonders hohem Maße anfallen. Auch hier fehlt es an eindeutigen und klaren Regelungen, denen im Wege der Auslegung ein solches Ergebnis entnommen werden könnte.
ee) Sowohl Arbeitsgericht als auch Beklagte übersehen, dass die Provisionsgutschriften nach den in Nr. 2.6 PAB normierten Voraussetzungen nicht für einen Zeitraum, sondern für einen bestimmten Tätigkeitserfolg des Außendienstmitarbeiters gewährt werden, auch wenn dadurch sämtliche damit zusammenhängende Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten abgedeckt sind und weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers hierfür nicht bestehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Lediglich für den Fall, dass der Kunde eine Versicherungsprämie nicht zahlt, ist in § 7 Nr. 1 Arbeitsvertrag vorgesehen, dass die Gutschrift wieder ausgebucht wird. Diese Regelung bestätigt den erfolgsabhängigen Charakter der Provisionsgutschriften.
Dementsprechend steht diese auch dem Mitarbeiter zu, der "im Zeitpunkt" der Verlängerung den Versicherungsnehmer betreut. Darin kommt zum Ausdruck, dass typischerweise der Versicherungsvertreter, welcher den Vertrag zu diesem Zeitpunkt im Bestand hat, zuvor die Verlängerung durch seine Tätigkeit, soweit eine solche erforderlich wurde, herbeigeführt hat. Die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht des Arbeitsgerichts und der Beklagten, aus der Regelung der Nr. 2.6 PAB könne nicht hergeleitet werden, dass mit dem Begriff "im Zeitpunkt" nur die logische Sekunde gemeint sei, in welcher sich der Vertrag verlängere, weil diese Sekunde sich weder dem - der Verlängerung - vorangegangenen noch dem folgenden Jahr zuordnen lasse und sie nicht die Frage beantworte, welche Provision bei einem Wechsel des zuständigen Mitarbeiters zu diesem Zeitpunkt welchen Mitarbeiter zustehen solle, trifft deswegen nicht zu. Der Zeitpunkt ist eindeutig bestimmbar (Ablauf des letzten Termins zur fristgerechten Kündigung des Sachversicherungsvertrages), dieser und nicht eine "logische Sekunde" ist maßgeblich für die Feststellung, welcher Außendienstmitarbeiter den Kunden betreut, d. h. in seinem Bestand hat. Auf Urlaubs- und Krankheitsfälle, d. h. eine tatsächlich im Zeitpunkt der Verlängerung ausgeübte Tätigkeit des Vertreters, kommt es nicht an, weil der Erfolg (= Verlängerung) maßgebliche Voraussetzung für die Gewährung der Provisionsgutschrift ist und nicht die Tätigkeit.
ff) Für die Gewährung von Provisionsgutschriften ist es unerheblich, ob bzw. dass der Kunde mit seiner Versicherungsprämie nicht nur den Versicherungsschutz, sondern auch die damit verbundene Betreuungsleistung des Mitarbeiters im Werbeaußendienst, in dessen Bestand sich der Vertrag befindet, im Voraus für das Versicherungsjahr bezahlt. Dies hindert die Arbeitsvertragsparteien nicht daran, für die Vergütung des Mitarbeiters eine erfolgsabhängige Vergütung vorzusehen, die lediglich davon abhängig ist, dass dieser zuvor eine Verlängerung des Vertrages erreicht hat. Die im Voraus geleistete Zahlung des Versicherungsnehmers auf die Gegenleistungen des Versicherungsunternehmens aus dem Versicherungsvertrag zwingt nicht zu der Annahme, dass die dafür dem Außendienstmitarbeiter gewährte Vergütung ebenfalls auf diesen Zeitraum bezogen ist, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht entsprechend vereinbart ist.
gg) Soweit schließlich die Beklagte darauf verweist, beide Parteien würden darin übereinstimmen, "dass es sich bei den im Streit stehenden Provisionen um Bestandsprovisionen handelt" (vgl. Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 163 d. A.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Auslegung der Nr. 2.6 PAB. Zwar ist für eine objektive Auslegung dann kein Raum, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinn verstanden haben (vgl. BAG, 13. Dezember 2011, 3 AZR 791/09, NZA 2012, 738, Rn. 17). In einem solchen Fall geht der übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (vgl. BAG, 15. September 2009, 3 AZR 173/08, NZA 2010, 342, Rn. 27; 22. Juli 2010, 6 AZR 170/08, [...], Rn. 37) und zwar auch zugunsten des Verwenders (vgl. BAG, 24. September 2008, 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154, Rn. 25). Ein solches übereinstimmendes Verständnis des Begriffes "Bestandsprovision" besteht jedoch nicht, weil der Parteien gerade darüber streiten, ob Nr. 2.6 PAB eine Bestandspflegeprovision regelt, die eine künftig zu erbringende Tätigkeit vorschussweise vergütet, oder eine Provision, mit welcher der Erfolg des Eintritts einer Verlängerung des Sachversicherungsvertrages vergütet werden soll.
d) Bei den bis einschließlich 31. Januar 2015 erteilten Provisionsgutschriften für Sachversicherungsverträge handelt es sich um diejenigen solcher Kunden, welche zum Zeitpunkt der Verlängerung der Verträge vom Kläger betreut wurden. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
e) Gemäß § 11 Satz 1 Arbeitsvertrag endete mit dem Ausscheiden des Klägers zum 31. Januar 2015 der Abrechnungszeitraum für das Einkommenskonto des Klägers. Dieser Abrechnungszeitraum tritt an die Stelle des Kalenderjahres im Sinne der §§ 7 und 10 Arbeitsvertrag, für diesen ist eine Gesamtabrechnung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorzunehmen.
Zugleich wird in § 11 Satz 2 Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes um drei Monate nach Ausscheiden geregelt, dass in diesem Zeitraum anfallende Provisions- und Bonifikationsgutschriften sowie Storni Berücksichtigung finden. Unter Zugrundelegung der im April 2015 von der Beklagten erteilten "Produktions-, Vergütungs- und Ergebnisübersicht" (d. h. Abrechnung) einerseits, der zutreffenden Berechnung der Provision für Sachversicherungen andererseits ergibt sich der dem Kläger zustehende Zahlungsbetrag von 10.132,03 Euro wie folgt:
Soweit sich der Kläger erstinstanzlich gegen die Anrechnung der ausgezahlten Lebensversicherungsprovisionen gewendet hat, ist sein Vortrag hierzu unerheblich. Der Kläger kann nach § 11 Arbeitsvertrag nur den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo aus der zum 31. Januar 2015 erfolgenden Gesamtabrechnung zzgl. der bis zum 30. April 2015 zu seinen Gunsten gewerteten Geschäfte verlangen. Dies umfasst sowohl den Sachversicherungs- als auch den Vorsorgebereich. Bei der Saldo-Ermittlung sind die bereits erhaltenen Zahlungen zu berücksichtigen. Auch nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich um Zahlungen, die auf Abschlüsse von Lebensversicherungen geleistet wurden.
f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
2. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zahlung von Provision in Höhe von 6.642,00 Euro aus dem zum 1. Oktober 2014 auf seinen Nachfolger übertragenen Bestand. Die Übertragung dieses Bestandes ist einvernehmlich erfolgt. Hierfür erhielt der Kläger eine Bestandsgarantie ausgezahlt, welche sich aus dem Durchschnitt der in den Jahren 2012 und 2013 unter Berücksichtigung der Bonifikation Sachversicherung errechnete. Weitere Zahlungen, insbesondere eine weitere Gewährung von Provisionen ab dem 1. Oktober 2014 sind unstreitig nicht vereinbart worden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen beider Parteien.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte zuzulassen.