28.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196792
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.03.2017 – 6 Sa 409/16
In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r: Gewerkschaft B., B-Straße, B-Stadt
gegen
DRK, C-Straße, C-Stadt
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte/r: Arbeitgeberverband D., D-Straße, D-Stadt
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Friedrichs als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Jünker und den ehrenamtlichen Richter Hess als Beisitzer für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - 1 Ca 1599/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei dem Beklagten beschäftigten Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.
Der Beklagte betreibt am Standort B das Europäische Berufsbildungswerk, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die Menschen mit Behinderung, speziell mit psychischer, lernbezogener und/oder körperlicher Behinderung oder Beeinträchtigung über reguläre Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz auf eine eigenverantwortliche Teilnahme am Arbeitsmarkt vorbereitet. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte zuletzt in der Abteilung "Psychosoziale Förderung" vier Diplom-Psychologen, drei Diplom-Sozialpädagogen, zwei Diplom-Sozialarbeiter und zwei Diplom-Pädagogen. Jedem Rehabilitanden wird im Maßnahmeverlauf ohne Berücksichtigung von Betreuungsbedarf, Aufwand oder konkreten Krankheitsbildern ein Diplom-Pädagoge oder ein Diplom-Psychologe als Ansprechpartner zur Seite gestellt.
Der Beklagte schaltete im März 2008 in der Lokalpresse eine Stellenanzeige ua. folgenden Inhaltes:
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 80 d. A Bezug genommen.
Die Klägerin, die über einen im Rahmen ihres Psychologiestudiums erworbenen Abschluss als Diplom-Psychologin verfügt, ist nach erfolgreicher Bewerbung auf die Stellenausschreibung seit dem 01. Juni 2008 beim Beklagten am Standort B beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der - zunächst befristet abgeschlossene und später fortgeführte - Arbeitsvertrag vom 05. Mai 2008 (Bl. 235 ff. d. A.; im Folgenden: AV) zugrunde. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
Die von den Parteien des Rechtsstreits unter dem 30. Mai 2008 unterzeichnete Stellenbeschreibung (Bl. 77 ff. d .A.) enthält auszugsweise folgende Angaben: "
Wegen des Inhaltes einer exemplarischen Stellenbeschreibung eines Mitarbeiters in der Sozialpädagogischen Beratung beim Beklagten wird auf Bl. 83 ff. d. A. verwiesen.
Der Klägerin wurde unter dem 13. Dezember 2012 ein Zwischenzeugnis erteilt, in dem es unter anderem heißt:
Wegen des Inhalts des Zwischenzeugnisses im Übrigen, insbesondere wegen der dort aufgeführten Einzelheiten des Aufgabengebietes der Klägerin wird auf Bl. 94 f. d. A. Bezug genommen.
Derzeit ist die Klägerin, die wie der Beklagte tarifgebunden ist, in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 des DRK-Reformtarifvertrages eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.374,26 EUR. Die mit Schreiben vom 8. März 2013 (Bl. 6 d. A.) von der Klägerin geforderte Zuordnung zur Entgeltgruppe 13 "gemäß der seit Beginn 2013 gültigen Entgeltordnung zum DRK Tarifvertrag" hat der Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2013 (Bl. 7 f. d. A.) abgelehnt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei in die Entgeltgruppe 13 DRK-TV einzugruppieren, da sie als Diplom-Psychologin eingestellt worden sei, bei dem Beklagten - auch ausweislich des Zwischenzeugnisses - als Diplom-Psychologin arbeite und diese Tätigkeit überwiegend ausübe. Ihr stehe wegen der fehlerhaften Eingruppierung rückwirkend ab In-Kraft-Treten des neuen Tarifvertrages zum 01. Januar 2013 monatlich ein Differenzbetrag von 457,53 Euro brutto zu. Sie hat geltend gemacht, ihre Tätigkeit umfasse die fünf Kernaufgaben klinisch-psychologische Intervention, psychologische Diagnostik, pädagogisch-psychologische Intervention, Arbeits-, Betriebs-, und Organisationspsychologische Intervention und Maßnahmensteuerung. Die fünf Kernaufgaben, von denen die ersten vier zugleich die Anwendungsfächer 1 bis 4 der Psychologie darstellten, seien weiter zu untergliedern. Wegen der Untergliederung im Einzelnen wird auf ihren schriftsätzlichen Vortrag vom 13. Januar 2014 (Bl. 64 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin, die Mitglied des beim Beklagten gewählten Betriebsrates ist, hat unter Auswertung ihres tabellarischen Arbeitstagebuchs für die Zeit vom 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 (Bl. 46 ff. d. A.) sowie vom 10. März 2014 bis zum 23. Mai 2014 (Bl. 98 ff. d. A.) den fünf Kernaufgaben auf der Basis ihrer Arbeitszeit arbeitstäglich nach Abzug des von ihr angegebenen Zeitanteils an Betriebsratstätigkeit jeweils einen prozentualen Anteil zugewiesen. Für den Zeitraum vom 28. Oktober 2013 bis 06. Dezember 2013 hat die Klägerin einen Zeitanteil an klinischpsychologische Intervention von 46,36 %, an psychologischer Diagnostik von 8,37 %, an pädagogischpsychologischer Intervention von 7,71 %, an Arbeits-, Betriebs-, und Organisationspsychologischer Intervention von 17,32 % und an Maßnahmensteuerung von 20,31 % angegeben (vgl. Bl. 63 f. d. A.). Für den Zeitraum vom 10. März 2014 bis 23. Mai 2014 hat die Klägerin einen Zeitanteil an klinisch-psychologische Intervention von 47,52%, an psychologischer Diagnostik von 9,38 %, an pädagogisch-psychologischer Intervention von 10,43 %, an Arbeits-, Betriebs-, und Organisationspsychologischer Intervention von 8,81 % und an Maßnahmensteuerung von 23,86% geltend gemacht (vgl. Bl. 97 d. A.). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei zu keinem Zeitpunkt vor dem Ablehnungsschreiben der Beklagten zur Höhergruppierung offen gelegt worden, dass sie lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit Aufgaben gemäß ihrer Qualifikation ausüben solle. Der Beklagte rechne ihre Tätigkeit gegenüber den zuständigen Kostenträgern wie zum Beispiel der Bundesagentur und der Berufsgenossenschaft auch entsprechend einer Diplom-Psychologin ab. Auch ihre Stellenbeschreibung belege, dass sie nicht als Mitarbeiterin in der pädagogischen Beratung tätig sei, sondern Tätigkeiten erbringe, die nur von Diplom-Psychologen erbracht werden könnten. Die Beschäftigung von Diplom-Psychologen werde vom Beklagten nach innen und außen deutlich kommuniziert, insbesondere weil er auf die berufliche Rehabilitation psychisch kranker junger Erwachsener einen Schwerpunkt lege. Der Beklagte unterscheide zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Es gebe Angebote im psychologischen Bereich und solche im sozialpädagogischen Bereich, daneben medizinischer Dienst und Gesundheitsförderung, Wohnen- und Alltagsbegleitung, Freizeitangebote usw. Bezüglich des Personals verweise der Beklagte auch immer wieder beim Angebot im psychologischen Bereich auf die Diplom-Psychologen und beim Angebot im sozialpädagogischen Bereich auf die Diplom-Pädagogen, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter. Die Ansicht des Beklagten, die Betreuung der Teilnehmer könne auch von einem Pädagogen genauso gut erfolgen wie durch einen Psychologen gehe fehl, da alles, was mit einer psychischen Erkrankung zu tun habe, nichts mit der Sozialpädagogik zu tun habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin verrichte in deutlich weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Unabhängig davon, ob der gewählte Zeitraum ausreichend sei, um tatsächlich die notwendige Aussagekraft über die Verteilung der zu erbringenden Tätigkeiten zu erbringen, sei es für ihn nicht nachvollziehbar und überprüfbar, ob die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprächen. Der Vortrag müsse daher insgesamt bestritten werden. Aber selbst unterstellt, dass die Aufzeichnungen den Arbeitsalltag korrekt widerspiegeln würden, gelinge der Klägerin nicht der notwendige Nachweis der überwiegend psychologischen Tätigkeit. Allein die Überschriftenbildung einer psychologischen Tätigkeit mache die dahinter steckende Aufgabe nicht inhaltlich zu einer psychologischen. Entscheidend hierfür seien die Inhalte. Die Bildung der fünf Kernaufgabenfelder sei von der Klägerin konstruiert, da die von ihr zu verrichtenden Aufgaben nicht in dieser Form vorgegeben seien. Die von der Klägerin - inhaltlich und zeitlich bei im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung angepasstem Tätigkeitsfeld auch von den Sozialpädagogen - ausgeführte "Beratung und Begleitung" der Teilnehmenden an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und der individuellen Förderplanung sei keine klinisch-psychologische Intervention, die es beim Beklagten als Aufgabenfeld nicht gebe. Eine "Intervention" habe einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Über diese Ausbildung verfüge die Klägerin unstreitig nicht. Solle sich bei einer Beratung herausstellen, dass der Teilnehmer einer Therapie bedürfe, so werde dieser im Rahmen geschlossener Konsiliarverträge an einen niedergelassenen Psychotherapeuten verwiesen. Die Konzeption des Europäischen Berufsbildungswerks unterscheide nicht zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Die "Leistung aus einer Hand" ermögliche einen niedrigschwelligen Zugang zu den Rehabilitanden, die während der gesamten Verweildauer in der Einrichtung einen festen Ansprechpartner hätten. Im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung sei das Tätigkeitsfeld der Psychologen dem der Pädagogen angeglichen. Der Personalschlüssel sei bei der psychosozialen Begleitung so gestaltet, dass die eingestellten Diplom-Psychologen die allgemeinen pädagogischen Aufgaben mit übernehmen und abdecken. Allein den Psychologen sei die "psychologische Diagnostik" vorgehalten, was die Klägerin als zweite Kernaufgabe dargestellt habe. Die von der Klägerin weiterhin angeführten Tätigkeiten in den Kernaufgaben drei bis fünf seien mit den Tätigkeiten zu vergleichen, wie sie bei der Beklagten auch von Diplom-Pädagogen in der gleichen Abteilung ausgeübt würden. Bei ihr würden die Teilnehmer nicht nach Eingangsdiagnose oder Besonderheiten den Mitarbeitern zugeordnet, sondern die Zuordnung erfolge zu einer bestimmten Ausbildungsgruppe, unabhängig von der Profession des betreuenden Kollegen. Die Betreuung der Teilnehmer könne also von einem Pädagogen genauso erfolgen wie von einem Psychologen. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Berufsgruppen sei die nur von der Klägerin vorzunehmende psychologische Diagnostik, die die Klägerin nur zu 10,1 % ausübe. Dieser herausgehobenen Position der Klägerin sei dadurch Rechnung getragen worden, dass sie nicht wie die Pädagogen eingruppiert worden sei, sondern zwei Entgeltgruppen höher. Die Klägerin sei in den Bewerbungsgesprächen ausführlich auf das zu erwartende Aufgabengebiet hingewiesen und die Konditionen seien besprochen worden. Auch in einem Mitarbeitergespräch sei die fehlende Trennung von sozialpädagogischer Förderung und psychologischer Beratung besonders thematisiert worden. Im Hinblick auf anfallende Tätigkeiten, die nur von Psychologen erbracht werden könnten, seien sowohl der stellvertretende Bereichsleiter B, als auch der Bereichsleiter "Beratung und Begleitung" F, neben weiteren Psychologen zur Abdeckung der erforderlichen Kompetenzen im Team ebenfalls Psychologen. Auf das Zwischenzeugnis könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, da lediglich die Punkte des Aufgabengebietes Psychologische Einzelfallberatung sowie Krisenintervention, Erstellung von psychologischen Gutachten unter Anwendung textdiagnostischer Verfahren, einzelfallorientierte klinische Diagnostik sowie fachliche Beratung von Mitarbeitern in psychologischen Fragestellungen und damit nur vier Teilbereiche von 14 Punkten des Aufgabengebietes solche seien, die einer psychologischen Tätigkeit entsprächen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2014 - Az. 1 Ca 1598/13 - abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Klägerin habe ihre Behauptungen zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten nicht unter Beweis gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 f. des Urteils (= Bl. 163 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das am 02. September 2014 zugestellte Urteil mit am 29. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 3. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02. Dezember 2014 begründet.
Die Klägerin trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 02. Dezember 2014, sowie der Schriftsätze vom 15. Januar 2015, vom 09. Februar 2015 und vom 25. März 2015 nebst Anlagen, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 189 ff. d. A., 217 ff. d. A., 249 ff. und 287 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor,
das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit verkannt, da der Beklagte ihren hinreichend substantiierten Vortrag zu ihren im Arbeitsalltag ausgeübten Tätigkeiten nicht mit Nichtwissen habe bestreiten können. Ihre Tätigkeiten seien zweifellos Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten. Sowohl das Organigramm des Beklagten vor 2014 (Bl. 150 d. A.), als auch ihr Türschild, die Tätigkeitsbezeichnungen im Zwischenzeugnis und die Patientendokumentationen belegten ihre psychologische Tätigkeit. Auch könne sie aufgrund ihrer Ausbildung kein anderes als wissenschaftlich fundiertes psychologisches Fachwissen in die in die "psychosoziale Förderung" einbringen. Ein Rehabilitand, dem im zufälligen Aufteilungsverfahren ein psychologischer Fachdienstmitarbeiter vermittelt werde, erhalte - konzeptionell offensichtlich gewollt, jedoch fachlich fragwürdig - keine regelmäßige sozialpädagogische Betreuung und umgekehrt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit unterscheide sich jedoch erheblich, so dass die Beratung der Teilnehmenden innerhalb der "Psychosozialen Förderung" entsprechend der unterschiedlichen Professionen fachlich verschieden ausfalle. Anlässlich ihrer Einstellung sei ihr vom Beklagten das Konzept der "ganzheitlichen Förderung" durch interdisziplinär ausgerichtete Reha-Teams und die aus unterschiedlichen Professionen zusammengesetzte Organisationseinheit der Psychosozialen Förderung bzw. Psychosozialen Begleitung erläutert worden, wobei die von ihr erwarteten Tätigkeiten eindeutig mit psychologischen Mitteln auszuführen gewesen seien. Der Zeuge F habe betont, dass man aufgrund der Schwerpunktsetzung der Einrichtung (psychische Erkrankungen) die neu geschaffene Stelle innerhalb der Psychosozialen Förderung mit einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen besetzen wolle, um sich somit in der Anzahl der beschäftigten Diplom-Psychologen von anderen Berufsbildungswerken abzuheben. Es werde bestritten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten; hiergegen spreche bereits die unterschiedliche Eingruppierung der Teammitglieder. Allein aus dem Arbeitsvertrag heraus, nach dem sie als Diplom-Psychologin angestellt sei, habe sie Anspruch auf Beschäftigung als Diplom-Psychologin und nicht als Beschäftigte in der Abteilung "psychosoziale Förderung".
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. Januar 2015 sowie des Schriftsatzes vom 20. Januar 2015, des Schriftsatzes mit Datum vom 5. Januar 2015, eingegangen am 27. Februar 2015, sowie des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015, jeweils nebst Anlagen, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 211 ff., 231 f., 266 ff., 314 ff. d. A.), und macht zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
der Klage sei zu Recht der Erfolg versagt worden. Die Klägerin habe im Rechtsstreit nicht alle zur Begründung ihres behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen konkretisiert. Ihrem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen, warum die von ihr geführten Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und worin der fachliche Unterschied gemessen an einem Diplom-Sozialpädagogen liege, der ebenfalls Beratungsgespräche mit seinen Teilnehmern führe. Durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit werde fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Die Zuordnung einzelner Rehabilitanden zu einer Betreuungsgruppe bzw. zu einem Mitarbeiter erfolge aufgrund externer Faktoren wie Ausbildungsgang und -jahr. Die sozialpädagogischen und die psychologischen Bereiche seien daher nicht voneinander abgrenzbar. Auch die Tätigkeiten der Klägerin seien im Reha-Prozess mit den Tätigkeiten einer Sozialpädagogin überwiegend vergleichbar. Lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, die "psychologische Diagnostik" sei einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen, mache aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus, wobei der Stellenanteil für diese Tätigkeit von insgesamt 1,9 - im Einzelnen ausgeführt - auf fünf Personen verteilt sei. Bereits im Bewerbungsgespräch sei ausführlich über die Anforderungen und Erwartungen an die Stelle gesprochen worden, einschließlich der vorgesehenen Eingruppierung. Die Klägerin sei mit diesen Vertragsbedingungen, ebenso mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen. Ab dem ersten Tag der Beschäftigung habe die Klägerin im Team die gleichen Aufgaben übernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2015, vom 26. Oktober 2015 und vom 09. März 2017 Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen - 3 Sa 550/14 - und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 24. August 2016 - 4 AZN 214/16 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
A
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 02. September 2014 mit am 29. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb mit Beschluss vom 04. November 2014 bis 03. Dezember 2014 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 03. Dezember 2014, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
II. Die Berufung ist nicht begründet.
1. Die von der Klägerin verfolgte Zahlungsklage (Anträge zu 1 bis 9) ist als Leistungsklage zulässig. Der zuletzt ausdrücklich auf Feststellung gerichtete, wenn auch bereits zuvor als solcher auszulegende Antrag zu 10) der Klägerin ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere kommt der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu, da durch eine Entscheidung der Streit der Parteien über die zutreffende Entgeltgruppe insgesamt beseitigt und im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden kann (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 13 mwN, zitiert nach [...]).
2. Die Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 39. Änderungstarifvertrages vom 10. April 2013 (im Folgenden: DRK-Reformtarifvertrag) iVm. Anlage 6 a beginnend ab Januar 2013 nicht zu. Sie kann vom Beklagten weder Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 11 DRK-Reformtarifvertrag für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 verlangen, noch ist sie ab dem 1. Oktober 2013 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DRK-RTV zu vergüten.
2.1. Der Anspruch ergibt sich nicht als arbeitsvertraglicher Anspruch aus §§ 1, 2, 4 AV, da die Parteien jedenfalls keine eigenständige konstitutive Regelung über eine Eingruppierung der Klägerin in die von ihr geltend gemachte Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag getroffen haben.
a) Üblicherweise gibt die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Dienstvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung nur wieder, welche Einreihung der Arbeitgeber in Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht (vgl. für dienstvertragliche Weisung auf AVR: BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 226/10 - Rn. 18, mwN, zitiert nach [...]). Bei einer genannten Entgeltgruppe handelt es sich dann nicht um eine derartige sog. Wissenserklärung mit der Folge der rein deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, sondern um eine "konstitutive" vertragliche Entgeltregelung, wenn im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen zutreffend ermittelt werden kann (vgl. für einen Arbeitsvertrag im Öffentlichen Dienst: BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn.12 ff., zitiert nach [...]).
b) Selbst bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag nicht die konstitutive Vereinbarung einer Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag entnehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 AV ausdrücklich nach Entgeltgruppe 11 Stufe 11 DRK-Tarifvertrag eingruppiert sein sollte, woraus sich der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag nicht herleiten lässt. Soweit sie darauf abhebt, sie schulde nach § 1 Abs. 1 AV eine Tätigkeit als Diplom-Psychologin, mag dies im Hinblick auf die Frage der Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts des Beklagten zutreffend sein, führt jedoch nicht zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag. Aus der ausdrücklichen Regelung in § 2 AV, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung bestimmen soll, ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin Vergütung in Anwendung der tariflichen Bestimmungen gewähren wollte. Dass hiermit keine konstitutive Vereinbarung der Entgeltgruppe 13 wegen der geschuldeten Tätigkeit als Diplom-Psychologin ohne Rücksicht auf die Erfüllung der tarifvertragliche Eingruppierungsvoraussetzungen verbunden sein sollte, ergibt sich bereits daraus, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende tarifvertragliche Regelung - anders als nunmehr Entgeltgruppe 13 Ziff. 4 DRK-Reformtarifvertrag - das Tätigkeitsmerkmal "Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit" - unstreitig noch nicht genannt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Tatsache, dass die Klägerin sich auf die Stellenanzeige aus März 2008, mit der der Beklagte eine/n Diplom-Psychologen/in gesucht hat, für die Frage der Eingruppierung nicht maßgeblich.
2.2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag ist auch nicht tariflich begründet. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen von Ziff. 4 der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a zum DRK-Reformtarifvertrag nicht.
2.2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 AV als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG) der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverband jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Gemäß § 14 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelungen des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK), in der Fassung des 39. Änderungstarifvertrages vom 10. April 2013, sowie dem 7. Änderungstarifvertrages zum TVÜ-DRK vom 10. April 2013 gelten für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - zwischen dem 01. Januar 2007 und 31. Dezember 2012 neu eingestellt wurden, ab 01. Januar 2013 die Eingruppierungsregelungen der §§ 17 und 18 des DRK-Reformtarifvertrages einschließlich der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 6 a sowie der Anlagen 6 b und 6 c.
2.2.2. § 17 DRK-Reformtarifvertrag enthält im Hinblick auf die Eingruppierung ua. folgende Bestimmungen:
Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 6 a zum DRK-RTV lauten, soweit vorliegend von Belang, wie folgt:
2.2.3. Danach ist die Klägerin nicht in Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DRK-Reformtarifvertrag eingruppiert. Es ist ihr nicht gelungen, darzulegen, dass ihre gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag entspricht, weil zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der nach dem Vortrag der Parteien allein in Betracht kommenden Ziff. 4 der begehrten Entgeltgruppe erfüllen.
a) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem DRK-Reformtarifvertrag ist der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal.
aa) Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-RTV bestimmt hierzu:
bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 14, 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert nach [...]). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten zu verstehen (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19, zitiert nach [...]). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs verwendet der DRK-Reformtarifvertrag ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (vgl. zu § 22 Abs. 2 BAT: BAG 13. Mai 2015 - 13. Mai 2015 - Rn. 15, mwN, aaO). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58, zitiert nach [...]). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., vgl. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, mwN, aaO).
cc) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 20, zitiert nach [...]). Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vornehmen kann. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage bezüglich der Arbeitsvorgänge ist dann schlüssig, wenn der Kläger die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorgetragen hat, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche "Arbeitsvorgänge" von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind. Dasselbe gilt aber auch für die Schlüssigkeit einer solchen Klage im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die darin jeweils geforderten verschiedenen Qualifizierungen. Demgemäß hat der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass der Kläger die im Einzelfalle in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin jeweils vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt, wozu angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale zumeist eine lediglich genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten nicht ausreichend ist, sondern es auch zu den einzelnen tariflichen Qualifizierungsmerkmalen im Hinblick auf die etwaig in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrages bedarf (vgl. insgesamt BAG 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - Rn. 43, mwN, zitiert nach [...]). Das Tatsachenvorbringen des Klägers muss sich auch auf die jeweiligen Zusammenhangstätigkeiten, die Verwaltungsübung, die Arbeitsergebnisse und damit auch die etwaige Zusammenarbeit des Klägers mit anderen Bediensteten bzw. anderen Behörden erstrecken (vgl. BAG 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - Rn. 26, zitiert nach [...]). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage, seinerseits seine Tätigkeit, bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert, den Tatsachengerichten vorzutragen (vgl. BAG 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - Rn. 26, aaO).
b) Die Klägerin ist diesen Anforderungen im Hinblick auf die erforderliche Bildung von Arbeitsvorgängen nicht gerecht geworden. Weder ihre Darlegungen im Zusammenhang mit dem von ihr über mehrere Monate angelegten Arbeitstagebuch nebst Auswertung anhand von ihr festgelegter Kriterien, noch die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung, noch sonstige Umstände versetzten die Berufungskammer in die Lage, die als Grundlage für eine Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge zu ermitteln und festzustellen.
aa) Die Klägerin hat als Basis für ihre Eingruppierung ihre in den von den Arbeitstagebüchern umfassten Monaten arbeitstäglich im Einzelnen durchgeführten Tätigkeiten fünf sog. Kernaufgaben - (1) klinischpsychologische Intervention, (2) psychologische Diagnostik, (3) pädagogisch-psychologische Intervention, (4) arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischer Intervention und (5) Maßnahmesteuerung - mit jeweiligen Unterkategorien unter Zuweisung von Zeitanteilen im Einzelnen zugeordnet. Selbst wenn man zu ihren Gunsten entgegen des Bestreitens des Beklagten annimmt, dass die angegeben Zeitanteile zutreffend sind und sie hierbei auch von ihr für Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeiten korrekt in Abzug gebracht hat, hat die Klägerin ihre Darlegungen nicht daran orientiert, welche einzelnen, konkret abgrenzbaren Arbeitsergebnisse - etwa die Gesamtbetreuung eines einzelnen, ihr zugeordneten Maßnahmeteilnehmers - sie auf welchem Weg zu erbringen hat, sondern hat ihre Einzeltätigkeiten jedenfalls hinsichtlich der Kernaufgaben 1 bis 4 lediglich den vier Anwendungsfächern der Psychologie zugeordnet. Rückschlüsse, welche Tätigkeiten zur Erbringung welcher Arbeitsergebnisse zu leisten sind und damit die Bildung einzelner Arbeitsvorgänge, sind aufgrund dieses Vortrags nicht möglich.
bb) Auch anhand der Darlegungen in den Arbeitstagebüchern selbst, die die Klägerin zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, vermochte sich die Berufungskammer selbst dann kein Bild über die von ihr zu erbringenden Arbeitsergebnisse zu machen, wenn man davon ausgeht, dass der von ihr gewählte Referenzzeitraum ausreichend ist. Zwar hat die Klägerin zeitlich minutiös jeden einzelnen ihrer Arbeitsschritte angegeben. Auch hier lassen sich jedoch trotz der Vielzahl der im Einzelnen genannten Tätigkeiten konkrete zu leistende Arbeitsergebnisse der Klägerin nicht kategorisieren. So ist weder erkennbar, inwieweit der Klägerin die Betreuung einzelner Teilnehmer übertragen ist, noch welche einzelne Arbeitsschritte einer Betreuung oder aber der Zusammenarbeit mit Kollegen oder der - ausnahmsweisen - Betreuung von Teilnehmern anderer Mitarbeiter des Beklagten zuzuordnen sind. Ebenfalls unklar bleibt bei den von der Klägerin im Einzelnen erfassten Tätigkeiten, ob und gegebenenfalls welche der unter "Maßnahmesteuerung" zusammengefassten Tätigkeiten (zB Dokumentation und Organisation, Organisatorisches, Übergabe, Termine, Korrespondenz) als Zusammenhangstätigkeiten einem Arbeitsvorgang zuzuordnen wären. Darüber hinaus beschreibt die Klägerin ihre Aufgaben inhaltlich im Wesentlichen schlagwortartig wie beispielsweise "psychologische Beratung", "psychologische Einzelberatung" "Krisenintervention" und "Deeskalation" (nebst Zuordnung jeweils weiterer Begrifflichkeiten aus der Psychologie), ohne dass der Weg, auf dem sie einzelne Arbeitsergebnisse zu erzielen hat, für die Berufungskammer ersichtlich geworden wäre. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Maßnahmeteilnehmer den einzelnen Mitarbeitern des Beklagten ohne Rücksicht auf deren Ausbildung zugeteilt werden und der Beklagte eine unterschiedslose Tätigkeit beider Berufsgruppen in der Betreuung der Maßnahmeteilnehmer behauptet, war daher auch eine Abgrenzung ihrer Tätigkeiten zu denen der Diplom-Sozialpädagogen, der Diplom-Sozialarbeiter und der Diplom-Pädagogen nicht möglich.
cc) Die für die Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge lassen sich auch nicht aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung der Klägerin vom 30. Mai 2008 bestimmen. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden; eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers; als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30, 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN, jeweils zitiert nach [...]). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ergeben sich aus der Stellenbeschreibung die von der Klägerin tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nicht abschließend. Auch hier lassen sich einzelne Arbeitsergebnisse, -methoden und -tätigkeiten beispielsweise den Beschreibungen "Initiierung des Integrationsprozesses", "Psychologische Differentialdiagnostik", "Individuelle Förderplanung und Unterstützung des individuellen Maßnahmeverlaufs", "Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung" nicht entnehmen. Genauso wenig erschließen sich die Zeitanteile der einzelnen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit. Auch ist nicht erkennbar, bei welchen Tätigkeiten es sich um Zusammenhangstätigkeiten zu welchen Arbeitsvorgängen handelt (beispielsweise Dokumentation, Berichtserstellung). Aus den gleichen Gründen kann das von der Klägerin angeführte Zwischenzeugnis vom 13. Dezember 2012 Feststellungen im Hinblick auf zu bildende Arbeitsvorgänge nicht tragen.
dd) Die Tätigkeit der Klägerin kann auch nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang bewertet werden. Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 19; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; jeweils zitiert nach [...]). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24, zitiert nach [...]). Eine derartige einheitliche Betrachtung kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Klägerin sich unstreitig nicht in der Betreuung von Maßnahmenteilnehmern erschöpft, sondern sie ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung - ohne dass allerdings Einzelheiten ersichtlich wären - auch mit der Erstellung von psychologischen Gutachten und der Moderation und Koordination von Reha-Teams, sowie der Information und Schulung von Mitarbeitern in fachspezifischen Themengebieten betraut ist, so dass jedenfalls kein einheitliches Arbeitsergebnis angenommen werden kann.
c) Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Vortrag der Klägerin die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen würde, hätte die für das tarifliche Merkmal "mit entsprechender Tätigkeit" darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 36, mwN, zitiert nach [...]) nicht schlüssig dargetan, dass sie eine Tätigkeit auszuüben hat, die der einer Diplom-Psychologin iSd. Ziff. 4 der Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag entspricht.
aa) Eine Tätigkeit entspricht dann einer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung, wenn sie schlechthin die Fähigkeit erfordert, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Sie muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23, mwN, zitiert nach [...]). Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24, mwN, zitiert nach [...]). Daher hat die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24, mwN, zitiert nach [...]). Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht. Vorzutragen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, warum die Tätigkeit nicht mit anderen in Betracht kommenden Ausbildungen verrichtet werden kann (BAG 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - Rn. 60, mwN, zitiert nach [...]).
bb) Nach diesen Grundsätzen vermochte die Berufungskammer nicht davonauszugehen, dass die Klägerin, die unstreitig ausgebildete Diplom-Psychologin ist, iSd. Ziff. 4 Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag überwiegend Tätigkeiten zu verrichten hat, die denen einer Diplom-Psychologin entsprechen. Zwar zählt die zwischen den Parteien nicht streitige, jedoch zeitlich nicht überwiegende Aufgabe der Klägerin, psychologische Diagnostik zu betreiben (Kernaufgabe 2, vgl. Stellenbeschreibung vom 30. Mai 2008, vgl. - unter Einschluss der Gutachtenerstellung - Zwischenzeugnis vom 13. Dezember 2012), zu den Tätigkeiten, für die zweifellos eine diplom-psychologische Ausbildung zur Erbringung der Leistung zwingende Voraussetzung ist und mit der der Beklagte eine höhere Vergütung der Klägerin gegenüber den sozialpädagogischen Mitarbeitern begründet hat. Die weiteren Leistungen, die die Klägerin mit Ausnahme der von ihr selbst als nicht spezifisch psychologisch erkannten Maßnahmesteuerung in ihrem Kernaufgaben-Katalog aufgeführt hat (Klinisch-psychologische Intervention, Pädagogisch-psychologische Intervention, Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologische Intervention) enthalten zwar psychologische Begrifflichkeiten und mögen dem Instrumentarium der Psychologie entsprechen. Dennoch ist es der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass diese - unterstellt ihrer Ausbildung entsprechenden - Verrichtungen für ihren Aufgabenkreis nicht lediglich nützlich (oder erwünscht), sondern zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind. Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass den Maßnahmeteilnehmern beim Beklagten ohne Rücksicht auf die berufliche Ausbildung des Begleiters und ohne Rücksicht auf den konkreten Betreuungsbedarf in einem - so betrachtet - zufälligen Aufteilungsverfahren bzw. aufgrund davon unabhängiger organisatorischer Faktoren ein Diplom-Psychologe oder Sozial-Pädagoge zur Seite gestellt wird. Damit steht für die Berufungskammer zugleich fest, dass nach dem durchgeführten betrieblichen Konzept, auch wenn die Klägerin dies für fachlich fragwürdig halten mag, sich die vom Beklagten an die Tätigkeit der betreuenden Mitarbeiter inhaltlich gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht unterscheiden und weder ausschließlich eine psychologische, noch eine ausschließlich sozialpädagogische Ausbildung für die ganzheitliche Betreuung erforderlich ist. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass sie die Betreuung von Maßnahmeteilnehmern aufgrund ihrer von der sozialpädagogischen Ausbildung verschiedenen Ausbildung inhaltlich anders gestaltet als diese und damit die Beratung der Teilnehmenden aufgrund der unterschiedlichen Professionen fachlich verschieden ausfällt, entspricht dies dem vom Beklagten verfolgten Betreuungskonzept. Da der Klägerin im Rahmen dieses Konzeptes als Diplom-Psychologin ebenso wie ihren Kollegen mit sozialpädagogischer Ausbildung Teilnehmer zur Begleitung zugewiesen werden, vermochte die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass sie ihre Aufgabe ohne ihre Kenntnisse und Fertigkeiten als Diplom-Psychologin nicht ordnungsgemäß erledigen könnte, über die die sozialpädagogischen Kollegen bei gleicher Aufgabenstellung nicht verfügen. Hierfür spricht auch, dass sich die Stellenbeschreibungen der Stelle der Klägerin als Mitarbeiterin in der Psychologischen Beratung einerseits und diejenige eines Mitarbeiters in der Sozialpädagogischen Beratung andererseits in der Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen lediglich im Punkt "b) Begleitung" geringfügig unterscheiden, soweit der Klägerin zusätzlich unstreitig die "Psychologische Differentialdiagnostik" und die "psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf" übertragen ist, beide Berufsgruppen jedoch gleichermaßen mit der Initiierung des Integrationsprozesses durch Erstgespräche, Einleitung und Erstellung von psychosozialen Diagnosen, die individuelle Förderplanung und Unterstützung des Maßnahmeverlaufs, (sozialpädagogische) Gruppenarbeit, Einbezug des Familiensystems, sowie Dokumentation und Berichtserstellung betraut werden. Soweit der der Klägerin darüber hinaus die psychologische und therapeutische Einzelfallberatung anvertraut ist, während ein sozialpädagogischer Mitarbeiter sozialpädagogische und therapeutische Einzelfallberatung vornehmen soll, ergibt sich allein hieraus ohne weitere Erläuterungen der Klägerin angesichts des geschilderten ganzheitlichen Konzepts bei gleicher Aufgabenstellung nicht automatisch die Erforderlichkeit einer psychologischen Ausbildung bei der Betreuung der Maßnahmeteilnehmer durch die Klägerin, gerade angesichts der Tatsache, dass auch den sozialpädagogischen Mitarbeitern Rehabilitanden mit psychischen Krankheiten zugewiesen sind.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nach § 72 a Abs. 7 ArbGG war durch die Kammer auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben
Jünker
Hess
Verkündet am: 09.03.2017