28.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196789
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.08.2017 – 5 Sa 92/17
In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
gegen
C, Inhaberin der Firma C, C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Vonderau als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Trautvetter und Wasem als Beisitzer für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Dezember 2016, Az. 1 Ca 2011/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden und einen restlichen Provisionsanspruch.
Der 1964 geborene Kläger war vom 03.05.2010 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten als Verkäufer von Immobilien beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.04.2010 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:
Im Jahr 2014 erzielte der Kläger nach seinen Angaben ein Jahreseinkommen von rund € 63.000,00 brutto. Im Jahr 2015 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.
Mit seiner am 23.11.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine restliche Provision. Insoweit ist unstreitig, dass er den Eheleuten R. eine Immobilie vermakelt hat, die der Beklagten eine Käuferprovision von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt haben. Die Beklagte zahlte dem Kläger von der Nettokäuferprovision (€ 17.328,00) einen Anteil von 20% iHv. € 3.465,60. Der Verkäufer der Immobilie, ein Bauträger aus Mainz, zahlte der Beklagten im März 2015 für die Vermarktung des Objekts eine Verkäuferprovision von 2% (€ 11.552,00). An dieser Provision beteiligte die Beklagte den Kläger nicht. Der Kläger begehrt einen Anteil von 23% iHv. € 2.656,96 brutto (Antrag zu 1). Außerdem macht er iHv. € 1.652,00 brutto die Vergütung von 175 Überstunden geltend, die er in den Jahren 2012 bis 2014 geleistet haben will (Antrag zu 2).
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.12.2016 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe die geltend gemachte Provision (Antrag zu 1) nicht zu. Von der Verkäuferprovision, die der Bauträger an die Beklagte gezahlt habe, könne er keinen Anteil beanspruchen. Die Zahlung dieser Provision beruhe auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bauträger. An diesem Geschäftsabschluss sei der Kläger nicht beteiligt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bauträger und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten, um die Grundlage für seinen Provisionsanspruch zu schmälern, habe der Kläger nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass Käufer- und Verkäuferprovision zusammen den marktüblichen Prozentsatz für die Region Mainz von 5% (netto) erreichten, genüge nicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Überstundenvergütung (Antrag zu 2). Er habe für den wesentlichen Teil seiner Arbeit als Immobilienmakler eine zusätzliche Vergütung in Form von Provisionen erhalten. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitszeitbezogene Vergütung und zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen erhalte, lasse sich das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nicht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen. Fehle es daran, könne eine Überstundenvergütung nur verlangt werden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sei. Dem sei hier nicht so, zumal im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei, dass Überstunden "nicht extra vergütet" werden. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 28.12.2016 Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das am 09.02.2017 zugestellte Urteil mit am 07.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 08.05.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er macht geltend, der Provisionsanspruch (Antrag zu 1) sei begründet. Ihm sei durch die Vereinbarung zwischen dem Bauträger, den Käufern und der Beklagten ein Nachteil entstanden sei. Er habe unstreitig das Objekt an die Eheleute R. vermittelt. Hierdurch sei ein Provisionsanspruch entstanden, der jedoch lediglich iHv. 3% valutiere. Die weiteren 2%, bis zu den in der Region Mainz üblichen 5%, seien später vom Bauträger an die Beklagte gezahlt worden. Diese Auszahlung sei zwar auf Grundlage eines eventuell gesondert bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Bauträger und der Beklagten erfolgt. Jedoch sei diese Provision gezahlt worden, weil er durch seine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit die Eheleute R. zum Kauf des Objekts animiert habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche bei Vermittlungstätigkeiten und beim Nachweis des Abschlusses eines Vertrages die reine Mitursächlichkeit zur Entstehung eines Anspruchs auf die entsprechende Provision aus. Es sei unbeachtlich, dass hier ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und der Beklagten eventuell vorgelegen habe. Ausschlaggebend sei allein der Umstand, dass durch seine Tätigkeit der Beklagten insgesamt 5% an Provisionen zugeflossen sei. Hier seien die gleichen Grundsätze anzuwenden, die die herrschende Rechtsprechung bei Provisionsansprüchen des Maklers bei späterem Zweitauftrag über dieselbe Immobilie regelmäßig anwende. So habe das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages lediglich Mitursächlichkeit voraussetze. Die Tätigkeit des Maklers bleibe für den Käufer auch dann kausal, wenn der Verkäufer für das entsprechende Objekt einem anderen Vermittlungsmakler (hier sodann eventuell die Beklagte) einen Alleinauftrag erteilt habe. Zu beachten sei hier, dass die Beklagte insgesamt eine Provision von 5% erlangt habe. Hieran sei er mit einem Anteil von 23% zu beteiligen. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, führe dies zu seiner eklatanten Benachteiligung. Der Beklagten wäre der Weg geebnet, seine Provisionen einseitig herabzusetzen, indem sie immer derartige Vertragsgestaltungen wählen würde. Dies sei treuwidrig und verstoße gegen die guten Sitten. Üblicherweise erhalte ein Immobilienmakler eine Provision von 5%. Das Verhalten der Beklagten stelle einen einseitigen Eingriff in die arbeitsvertraglichen Regelungen dar. Insoweit sei ein Schadensersatzanspruch analog der Rechtsprechung zu Vertrieblern begründet.
Das angefochtene Urteil sei auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung unrichtig (Antrag zu 2). Er habe mehrere Zeugen dafür benannt, dass er rund um die Uhr, dh. in der Regel von 9:00 bis 18:00 Uhr im Büro der Beklagten anwesend gewesen sei, natürlich habe er zwischendurch auch einzelne Termine außer Haus wahrgenommen. Er habe ausführlich dargelegt, dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und sogar an Wochenenden gearbeitet habe. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, sei das Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer in Maklerunternehmen völlig unbeachtlich. Es habe nicht nur in seinem Interesse gelegen, an Messen und Ausstellungen teilzunehmen, sondern auch im Interesse der Beklagten, die ihn dazu aufgefordert habe, entsprechende Termine wahrzunehmen und Abschlüsse zu forcieren. Wäre er den ständigen Aufforderungen, Termine wahrzunehmen und Messen zu besuchen etc. nicht nachgekommen, sondern hätte sich den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes angepasst, hätte er mit Sicherheit mit einer Kündigung rechnen müssen. Hier zu behaupten, dass er die arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Stunden freiwillig und ohne die Absicht jeglicher Vergütung erbracht habe, sei widersinnig und wenig nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Provisionsanteil, weil der Bauträger im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie an die Eheleute R. der Beklagten eine Provision iHv. 2% gezahlt hat (Antrag zu 1). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung (Antrag zu 2). Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
1. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung einer restlichen Provision iHv. € 2.656,96 brutto für die Vermittlung einer Immobilie an die Eheleute R. zu Recht abgewiesen (Antrag zu 1).
a) Der Kläger hat im Namen der Beklagten mit den Eheleuten R. einen Maklervertrag gemäß § 652 BGB abgeschlossen. Darin haben sich die Eheleute als Käufer für die Entgegennahme von Maklerdiensten verpflichtet, eine Provision von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen. An diesen Provisionseinkünften der Beklagten (€ 17.328,00 netto) ist der Kläger mit einer Provision iHv. € 3.465,60 brutto beteiligt worden. Für einen Provisionsanspruch in Höhe weiterer € 2.656,96 brutto, weil der Verkäufer der Immobilie, ein Bauträger aus Mainz, der Beklagten eine Provision iHv. € 11.552,00 gezahlt hat, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
b) Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger als Verkäufer von Immobilien eingestellt wird. Zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte nicht nur die Vermittlung von Immobilien, sondern - auch und gerade - der Abschluss von Maklerverträgen, weil die Beklagte als Immobilienunternehmen vom Käufer nur dann im Erfolgsfall eine Maklerprovision verlangen kann. Gem. Ziff. 4 des Arbeitsvertrags beschränkte sich der Provisionsanspruch des Klägers auf "Provisionseinnahmen [der Beklagten] aus Geschäftsabschlüssen, die er selbständig durch Nachweis oder Vermittlung herbeigeführt" hat. Einen Geschäftsabschluss mit dem Bauträger, der die Immobilie an die Eheleute R. verkauft hat, hat der Kläger nicht herbeigeführt. Er ist nur gegenüber den Kaufinteressenten tätig geworden. Mit der Vereinbarung, die die Beklagte mit dem Bauträger getroffen hat, hatte der Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts zu tun. Da er an der Entstehung des Vertragsverhältnisses der Beklagten mit dem Bauträger nicht beteiligt war, steht ihm kein Provisionsanspruch zu.
c) Entgegen der Ansicht der Berufung kann der Kläger seinen Provisionsanspruch nicht auf maklerrechtliche Grundlagen oder Rechtsprechungsgrundsätze stützen. Die Beklagte war seine Arbeitgeberin. Das Entstehen und die Höhe seiner Ansprüche auf erfolgsabhängige Vergütung beurteilen sich auf arbeitsvertraglicher Grundlage iVm. §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB, §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 65 HGB.
d) Entgegen der Ansicht der Berufung ist es weder nach § 138 BGB sittenwidrig noch verstößt es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Beklagte den Kläger aus der Immobilienvermittlung an die Eheleute R. (nur) an Nettoprovisionseinnahmen iHv. von 3% des Kaufpreises beteiligt hat. Eine Provisionsvereinbarung kann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn es dem Handlungsgehilfen im Einzelfall nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Von einer sittenwidrig niedrigen Vergütung kann vorliegend keine Rede sein. Auch eine Treuwidrigkeit der Beklagten nach § 242 BGB liegt nicht vor. Dafür, dass die Beklagte die Vereinbarung mit dem Bauträger - allein oder im Wesentlichen - mit dem Ziel getroffen hat, einen höheren Provisionsanspruch des Klägers zu vereiteln, hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Der von ihm erhobene Vorwurf ist durch nichts belegt. Die Beklagte hat dem Kläger, der nach seinen Angaben im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von € 63.000,00 erzielte, hinreichende Einnahmemöglichkeiten aus Provisionen eingeräumt. Der Kläger kann aus § 242 keinen Anspruch auf ein bestimmtes Provisions- oder Entgeltniveau herleiten.
e) Der Kläger hat auch keinen individualrechtlichen Anspruch auf eine höhere Provision aufgrund betrieblicher Übung erworben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auch die "betriebliche Übung" als Anspruchsgrundlage genannt hat, sind die Möglichkeiten der Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG beschränkt. Eine die Zulässigkeit begründende Einwilligung der Beklagten liegt zwar nicht vor, jedoch ist Sachdienlichkeit anzunehmen. Für das Vorliegen einer betrieblichen Übung, ihn bei jedem Immobiliengeschäft an einer Maklerprovision iHv. 5% (netto) des Kaufpreises mit 20% bzw. 23% zu beteiligen, hat der Kläger schon keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen.
f) Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB, den er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist geltend gemacht hat. Die hierin liegende Klageänderung in Form der Klageerweiterung auf einen neuen Streitgegenstand ist nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sachdienlich; sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Schadensersatzansprüche scheiden aus, weil die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers nach § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt hat.
Der Berufung ist zuzugeben, dass bei Handelsvertretern eine Pflicht des Unternehmers angenommen wird, das Vertriebssystem so auszugestalten, dass dem Handelsvertreter eine hinreichende Einnahmemöglichkeit geboten wird. Der Unternehmer muss den Interessen des Handelsvertreters ausreichend Rechnung tragen und darf diesen nicht willkürlich und ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln. Die Grenze bildet allein die Willkür. Dies gilt auch im Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 51 mwN).
Für eine willkürliche Änderung "im Vertriebssystem" der Beklagten besteht im Streitfall kein Anhaltspunkt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten, von den Käufern R. eine Provision von 3%, statt 5% des Kaufpreises zu verlangen, willkürlich gewesen wäre. Wenn es der Beklagten gelungen ist, einen Bauträger zu akquirieren, der sie mit der Vermittlung eines Objekts mit mehreren Wohnungen beauftragt hat, bestand auch für den Kläger eine Chance für diese Wohnungen Käufer zu finden. Dadurch erhöhten sich seine Verdienstchancen, selbst wenn die Käufer nur 3% Provision gezahlt haben. Der Prozentsatz der Maklerprovision ist ohnehin nur eine relative Größe, weil sich bei hohen Kaufpreisen auch mit einer Provision von 3% ein hoher Verdienst erzielen lässt.
Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass - auch in Mainz - bei der Vermarktung größerer Bauträgerobjekte eine Käuferprovision von 3% durchaus üblich sei, verkennt er die Darlegungs- und Beweislast für den Willkürvorwurf. Hinzu kommt, dass die Beklagte vorgetragen hat, sie habe die Vereinbarung mit dem Bauträger über eine Verkäuferprovision von 2% getroffen, weil sie die gesamte Vermarktung des Objekts in einem Umfang übernommen habe, der eine "normale" Maklertätigkeit weit übersteige. So habe sie auf ihre Kosten eine großflächige und umfangreiche Werbung mit zahllosen Veröffentlichungen übernommen. Das ist ein einleuchtender Grund, der den Willkürvorwurf entfallen lässt. Aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit konnte sich die Beklagte auf die vom Kläger beanstandete Vereinbarung mit dem Bauträger einlassen. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.
2. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Überstundenvergütung iHv. € 1.652,00 brutto für die Jahre von 2012 bis 2014 zu Recht abgewiesen (Antrag zu 2).
a) Dabei kann dahinstehen, ob die Regelungen im Arbeitsvertrag der Parteien Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB oder vorformulierte Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind. Selbst wenn die Klausel "Überstunden werden nicht extra vergütet" nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein sollte (vgl. BAG 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 13 ff), durfte der Kläger keine zusätzliche Vergütung für Überstunden erwarten.
b) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche - objektive - Vergütungserwartung wird deshalb in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogen und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind, wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitende Vergütung gezahlt wird. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung begehrt (so ausdrücklich BAG 27.06.2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN). Sind die Vertragsbeziehungen der Parteien, anders als im "Normalarbeitsverhältnis", dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer für einen Teil seiner Arbeit - nämlich die Vermittlungstätigkeit - eine zusätzliche Vergütung in Form einer Provision erhalten soll, kommt es typischerweise aus der Sicht der beteiligten Kreise nicht auf die Erfüllung eines Stundensolls, sondern den Erfolg - die vermittelten Geschäfte - an. Erhält der Arbeitnehmer arbeitszeitbezogene Vergütung und zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, lässt sich das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen. Fehlt es daran, kann eine Überstundenvergütung nur verlangt werden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart ist (so ausdrücklich BAG 27.06.2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 20).
c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Kläger neben einem Fixum Provisionen erhält und Überstunden "nicht extra vergütet" werden. Dies steht einer Vergütungserwartung des Klägers objektiv entgegen. Dieses Ergebnis bestätigt das Verhalten des Klägers, der der Beklagten bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses Überstunden weder in Rechnung gestellt noch sonst geltend gemacht hat. Die Provisionen, die der Kläger erzielt hat, waren auch nicht unerheblich. Das Jahreseinkommen des Klägers betrug nach seinen Angaben im Jahr 2014 € 63.000,00 brutto, obwohl das Fixum zuletzt (nur) € 1.800,00 pro Monat betragen haben soll.
d) Die Ausführungen des Klägers zur Verletzung des Arbeitszeitgesetzes verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Der Arbeitszeitschutz wird - worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - durch Überwachungspflichten der Aufsichtsbehörde (§ 17 ArbZG) und die dortigen Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) gewährleistet. Die Berufung verkennt, dass der Arbeitszeitschutz nicht die Vergütung jeder Mehrarbeitszeit verlangt. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass der Kläger außerhalb seiner Anwesenheitszeiten im Büro - auch an Wochenenden und in den Abendstunden - an Messen, Verkaufsausstellungen und Objektvorstellungen teilgenommen oder Besichtigungstermine mit Kaufinteressenten wahrgenommen hat. Dies entspricht den Besonderheiten eines Arbeitsverhältnisses in einem Maklerunternehmen im Immobilienbereich. Die geleistete Arbeit wird mit erfolgsabhängigen Provisionen honoriert, eine objektive Vergütungserwartung für Überstunden besteht typischerweise nicht. Besondere Umstände für eine Ausnahme von dieser Regel hat der Kläger nicht vorgebracht, zumal hier ausdrücklich vereinbart worden ist: "Überstunden werden nicht extra vergütet".
III.
Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Trautvetter
Wasem
Verkündet am: 10.08.2017