27.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196770
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 04.05.2017 – 2 TaBV 12/16
Bei der Einreihung des Arbeitnehmers in das Vergütungssystem der Sondergehaltsbestimmungen der US-Stationierungsstreitkräfte handelt es sich um eine Eingruppierung bzw. Höhergruppierung i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG , bei der der Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht.
In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
1. Betriebsvertretung A., A-Straße, A-Stadt
- Antragstellerin, Beteiligte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
2. Bundesrepublik Deutschland
- Beteiligte zu 2, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Anhörung vom 04. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hambach als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Dr. Scherer und den ehrenamtlichen Richter Deibel als Beisitzer beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - in Ziff. 2 und 3 des Tenors wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15.09.2015 beschlossenen Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in die Gehaltsgruppe "C-8 SSS" ein Mitwirkungsrecht zusteht.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" und der hiermit verbundenen Einreihung in die Gehaltsgruppe C-8 der Sondergehaltstabelle SSS ("special salary schedule") ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Die zu 1) beteiligte Antragstellerin ist die bei der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle R-Stadt gebildete Betriebsvertretung. In dieser personalvertretungsrechtlichen Einheit sind in Anwendung von Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS) mehrere Dienststellen i.S.d. § 6 BPersVG zusammengefasst, u.a. die Beschäftigungsdienststelle 86 CES/CEN, in der 89 Mitarbeiter beschäftigt sind, davon 63 Zivilbeschäftigte, die dem deutschen Arbeitsrecht unterfallen. Beteiligte zu 2) ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika.
Mit Schreiben des Personalbüros vom 03. September 2015 (Bl. 7 d. A.) wurde der Betriebsvertretung mitgeteilt, dass sich die Dienststelle für Herrn E. als Nachfolger für die vormals mit Herrn Z besetzte Stelle als "Leitender Bauingenieur" unter Einreihung in die Gehaltsgruppe C-8 der Sondergehaltstabelle SSS entschieden habe und die Maßnahme zum 15. September 2015 umgesetzt werde. Darauf reagierte die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 14. September 2015 (Bl. 16 d. A.) und forderte die Dienststelle auf, ihr umgehend "eine Maßnahme über die Höhergruppierung des Herrn E." vorzulegen.
Am 15. September 2015 trat Herr E. gemäß dem Schreiben des Personalbüros vom 03. September 2015 die Stelle als "Leitender Bauingenieur" ("supervisory civil engineer") an und wird seitdem nach der Gehaltsgruppe C-8 SSS vergütet. Wegen der maßgeblichen "Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte in Gehaltsgruppen 8, 9 und 10 der Gehaltstarife im TV AL II" und den darin enthaltenen Regelungen zur Anwendung der Sondergehaltstabelle - "special salary schedule" (SSS) - wird auf das Schreiben des Hauptquartiers der US-Air Force vom 01. Januar 1994 nebst deutscher Übersetzung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 29. Januar 2016 = Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen. Zuvor war Herr E. als Elektroingenieur nach der Gehaltsgruppe C-7a TVAL II vergütet worden. Anlässlich seiner Beförderung zum 15. September 2015 hatte er eine Mitwirkung der Betriebsvertretung nicht beantragt. Die Dienststelle hat die Betriebsvertretung weder bei der Übertragung der betreffenden Position noch bei der Eingruppierung des Herrn E. beteiligt.
Mit dem von ihr beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 25. November 2015 eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Betriebsvertretung die Feststellung begehrt, dass ihr hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15. September 2015 beschlossenen Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer E. und dessen Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe C-7a in die Vergütungsgruppe C-8 SSS ein Mitwirkungsrecht zusteht. Die Beteiligte zu 2) hat darauf erwidert, dass ein Mitwirkungsrecht nach § 77 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 3 BPersVG ausgeschlossen sei, weil Herr E. zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sei. Im Übrigen unterliege die Einstufung von Arbeitnehmern in die Sondergehaltstabelle SSS nicht dem Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung, weil es sich hierbei um eine von den tariflichen Vergütungsregelungen des TV AL II völlig losgelöste außertarifliche Vergütungsregelung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Betriebsvertretung hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beteiliget zu 2) hat beantragt,
Am 31. März 2016 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern folgenden Beschluss - 2 BV 34/15 - verkündet:
1. Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab dem 15. September 2015 beschlossenen Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer E. ein Mitwirkungsrecht zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab dem 15. September 2015 beschlossenen Höhergruppierung des Arbeitnehmers E. ein Mitwirkungsrecht bezüglich des TVAL II zusteht.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Betriebsvertretung bei der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Mitwirkungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG habe, das nicht nach § 77 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG ausgeschlossen sei. Der Begriff der "Personalangelegenheiten" in § 14 Abs. 3 BPersVG umfasse nur die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Angelegenheiten, weshalb die Abmahnungsbefugnis keine Rolle spiele. Zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sei grundsätzlich der gemäß Organisations- oder Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle befugte und verantwortlich Beschäftigte, insbesondere der Leiter der Personalstelle. Die selbständige Entscheidungsbefugnis drücke sich vor allem dadurch aus, dass der Betreffende zur Schlusszeichnung berechtigt sei, während sie bei solchen Beschäftigten fehle, die Entscheidungen nur vorzubereiten hätten. Mit der Behauptung, Herr E. treffe im Einstellungsprozess Auswahlentscheidungen, genüge die Beteiligte zu 2) ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht. Es könnte sich hierbei auch nur um eine vorbereitende Entscheidung handeln. Die Regelung des § 14 Abs. 3 BPersVG sei aber als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Weiterhin habe die Betriebsvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ebenfalls ein Mitwirkungsrecht bei der Höhergruppierung des Arbeitnehmers E.. Eingruppierung sei die Zuordnung der von einem Arbeitnehmer vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe der maßgebenden Vergütungsordnung, wobei unerheblich sei, ob die Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirke, auf einer Betriebsvereinbarung beruhe, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung komme oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen worden sei. Vorliegend sei der Arbeitnehmer jedenfalls nach dem Gehaltstarifvertrag TV AL II einzugruppieren, weil er nach § 1 TV AL II dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfalle. Wolle der Arbeitgeber feststellen, dass der Arbeitnehmer nicht in einer der Gehaltsgruppen der nach ihrem Geltungsbereich maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren sei, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale aufweise, so habe er nach § 69 Abs. 2 BPersVG die Zustimmung der Betriebsvertretung einzuholen Eine Mitbestimmung bezüglich der sog. SSS-Gruppen bestehe dagegen nicht. Grundsätzlich beziehe sich zwar bei übertariflicher Entlohnung der Mitbestimmungstatbestand nicht nur auf die Festlegung der Tarifgruppe, sondern auch auf die Eingruppierung in die vertragseinheitliche Regelung. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht gehe das Bundespersonalvertretungsrecht allerdings von der grundsätzlichen Einheit des öffentlichen Dienstes aus. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Höher- oder Rückgruppierung betreffe deshalb nur die Einstufung nach tariflichen Vergütungsregelungen, nicht hingegen die Einstufung in übertarifliche Zusatz- oder Zulagengruppen. Dem habe sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 19. März 2014 - 4 TaBV 17/13 - angeschlossen. Der Antrag sei deshalb insoweit zurückzuweisen.
Gegen den ihnen jeweils am 25. April 2016 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 04. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. Mai 2016 eingegangen, als auch die Betriebsvertretung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Betriebsvertretung hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16. Juni 2016 eingegangen, begründet. Die Beteiligte zu 2) hat ihre Beschwerde nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Juli 2016 eingegangen, begründet.
Die Beteiligte zu 2) trägt vor, es sei bereits unklar, was eigentlich Inhalt der Entscheidung zum Mitwirkungsrecht bei der SSS-Sondergehaltstabelle sein solle. Offenbar vertrete das Arbeitsgericht die Auffassung, dass die Tätigkeit des Herrn E. fiktiv unter den TV AL II einzugruppieren sei, wonach das Arbeitsgericht über einen Antrag entschieden habe, den die Betriebsvertretung gar nicht gestellt habe. Eingruppierung sei aber kein Akt fiktiver Gehaltsbestimmung. Zu einer solchen würde jedoch die Tenorierung des Arbeitsgerichts führen, so dass sich die Entscheidung als unzutreffend erweise. Die Argumentation der Betriebsvertretung, die Einstufung in ein SSS-Sondergehalt bestehe aus zwei Akten und setze zunächst eine Eingruppierung in eine entsprechende Vergütungsgruppe C-8 bis C-10 des TV AL II voraus, sei falsch. Nach Ziffer 3 d der SSS-Bestimmungen könnten auch Mitarbeiter in die Sondergehaltstabelle SSS eingereiht werden, die in der Gehaltsgruppe C-7 a oder darunter eingruppiert seien, womit eine Eingruppierung in die C-8, C-9 oder C-10 des TV AL II nicht zwingend Voraussetzung für die Anwendung der Sondergehaltstabelle SSS sei. Eine Einreihung unter das SSS-System sei nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dazu seine ausdrückliche Zustimmung erkläre, was zeige, dass es sich um ein von den tariflichen Vergütungsregelungen völlig losgelöstes Vergütungssystem handele. Personalvertretungsrechtlich sei danach zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer in ein tarifliches System eingruppiert oder in ein dienstliches System eingereiht werde. Da eine vorherige Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 des TV AL II nicht Voraussetzung für die Anwendung von SSS-Bestimmungen sei, sei nicht zu überprüfen, ob die Zuordnung zu einer SSS-Vergütung mit dem TV AL II in Einklang stehe. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei Herr E. zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten gem. §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG befugt, so dass er nach § 14 Abs. 3 BPersVG aus dem Bereich der Mitwirkung ausgenommen sei. Als leitender Bauingenieur übe er die fachliche und disziplinarische Leitungsmacht über die ihm unterstellten zwölf Mitarbeiter aus, bei denen es sich überwiegend um Ingenieure verschiedener Fachrichtungen handele. Herr E. sei kündigungsberechtigt. Als actus contrarius zur Kündigung und sonstigen disziplinarischen Maßnahmen obliege Herrn E. auch die Einleitung personeller Maßnahmen zur Stellenbesetzung. Im Rahmen der Fluktuation sei die Führungskraft des "Leitenden Bauingenieurs" verantwortlich, Personalgespräche zu führen und im Rahmen des Einstellungsprozesses auch die Auswahlentscheidung zu treffen. Gleiches gelte für Beförderungen innerhalb seines Verantwortungsbereichs. Diese Aufgaben habe Herr E. auch tatsächlich schon ausgeübt. Er habe entschieden, die Position, die ehemals Herr Y. bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden inne gehabt habe, mit einem "Civil Engineer" der Lohn- und Gehaltsgruppe C-7 a zu besetzen, und das entsprechende Genehmigungsverfahren zur Finanzierung durch die Finanzabteilung eingeleitet. Nach der Stellenausschreibung habe Herr E. unter den qualifizierten Bewerbern die Vorstellungsgespräche geführt und die Personalentscheidung getroffen. In einem weiteren Fall einer personellen Maßnahme habe er die Stellenüberprüfung zur Feststellung der Eingruppierung eines ihm unterstellten Mitarbeiters eingeleitet und entschieden, den Stelleninhaber, Herrn X., von seiner bisherigen Position als "technischer Angestellter" der Lohn- und Gehaltsgruppe C-6 a zum "Ingenieur Bauwesen" zu befördern, was ebenfalls mit einer Höhergruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppe C-7 des TV AL II verbunden gewesen sei. In Bezug auf aktuelle Freistellen habe Herr E. entschieden, die Stelle Bauingenieur nicht mit bereits vorhandenen Bewerbern zu besetzen, sondern mangels geeigneten Bewerberkreises erneut auszuschreiben. Das hierzu vorgelegte interne Formular zur Dokumentation der Auswahlentscheidung vom 19. Mai 2016 ("referral and selection register", Bl. 176 d. A.), das Herr W. als "selecting supervisior" unterzeichnet habe, belege, dass Herr E. die (negative) Auswahlentscheidung getroffen habe, keinen Bewerber einzustellen, sondern die Stelle nochmals auszuschreiben. Bei der Nachbesetzung einer Position in seinem Zuständigkeitsbereich habe Herr E. ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung vom 20. September 2012 (Bl. 52 - 55 d. A.) nebst deutscher Übersetzung (Bl. 243 - 246 d. A.) die Entscheidung zu treffen, ob und wie die Stelle erneut besetzt werden solle. Nach einem von ihm erteilten Besetzungsauftrag entscheide Herr E. im Verlaufe des weiteren Verfahrens unter anderem, in welcher Form und mit welchem Inhalt und mit welcher Ausschreibungsfrist die Stellenausschreibung veröffentlicht werde. Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist erfolge durch die zuständigen Personalsachbearbeiter der Einstellungsabteilung die formale Sichtung der Bewerbungsunterlagen verbunden mit der Prüfung, ob ein Bewerber grundsätzlich die von Herrn E. vorgegebenen Ausschreibungskriterien erfülle. Danach werde unter Verwendung des Formblatts 355 ("referral and selection register") vom zuständigen Personalsachbearbeiter eine Aufstellung der die Ausschreibungskriterien erfüllenden Bewerber unter Abschnitt A des Formblattes angefertigt und dieses dann an Herrn E. weitergeleitet. Das Formblatt enthalte zum Zeitpunkt der Übergabe an den zur Auswahl Verantwortlichen zu dessen Information einige Hilfestellungen bzw. allgemeine Hinweise in Kurzform für seine Auswahlentscheidung. Herr E. treffe sodann - ggf. nach Vorstellungsgesprächen - die Auswahlentscheidung. Zwar werde die Auswahlentscheidung des Herrn E. auf dem Formblatt 355 unter Nr. 9 als "vorerst/tentative" bezeichnet. Dies liege aber daran, dass die Einstellung des Bewerbers vorbehaltlich des Abschlusses des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens und nach Vorlage von eintragungsfreiem Führungszeugnis sowie abgeschlossener Sicherheitsüberprüfung erfolge. Im Einstellungsprozess treffe Herr E. selbständig Auswahlentscheidungen, soweit es sich um abteilungsinterne Angelegenheiten handele, was grundsätzlich bei personellen Maßnahmen der Fall sei. Herr G. oder ein höherer Vorgesetzter würden die Auswahlentscheidungen daher tatsächlich nicht an sich ziehen. Der Informationsaustausch mit Herrn G., der hierbei üblicherweise gepflegt werde, ändere nichts an der Tatsache, dass Herr E. die endgültige Entscheidung bezüglich der Einstellung treffe, und habe keine weitergehende Bedeutung als die üblichen allgemeinen Tätigkeitsberichte im Rahmen seiner Kompetenzen. Mithin treffe Herr E. die eigentliche Auswahlentscheidung, während die formale Umsetzung durch die Personalabteilung erfolge. So habe Herr E. bezüglich des ihm unterstellten Mitarbeiters, Herrn X., selbst eine Stellenüberprüfung eingeleitet. Hintergrund sei zunächst ein Gespräch des Herrn E. mit Herrn X. über Möglichkeiten eines innerbetrieblichen Aufstiegs gewesen. Herr X. habe ein abgeschlossenes Ingenieurstudium, sei jedoch nur als technischer Angestellter, C-6 a eingestellt und eingruppiert gewesen. Herr E. habe sich überzeugt, dass Herrn X. als Ingenieur geeignet sei. Zudem habe sich innerhalb des Stellenplans die Möglichkeit geboten, ihm auch entsprechende Verantwortlichkeiten und Aufgaben zu übertragen. Daraufhin habe Herr E. die Entscheidung getroffen, dass Herr X. künftig mit Tätigkeiten entsprechend der Verantwortlichkeit eines Ingenieurs Bauwesen betraut und dementsprechend höhergruppiert werden solle. Auch hier habe Herr E. die eigentliche Auswahlentscheidung getroffen. Nach der Stellenbeschreibung des Herrn E., die auf das entsprechende Formblatt 355 Bezug nehme, treffe Herr E. bei Stellenbesetzungen in seinem Zuständigkeitsbereich selbständig Auswahlentscheidungen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
Die Betriebsvertretung beantragt,
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
Die Betriebsvertretung erwidert, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei hinsichtlich des Antrags zu 2. insoweit fehlerhaft, als die entscheidende Streitfrage zwischen den Beteiligten nicht eindeutig beantwortet worden sei. Das Arbeitsgericht habe weder im Tenor noch in der Begründung klargestellt, dass ein Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung oder Höhergruppierung auch dann bestehe, wenn die Dienststelle die Zulagen nach den Sondergehaltsbestimmungen SSS zahlen wolle und die Gehaltsgruppe deshalb als "Gehaltsgruppe C-8 SSS" bezeichne. Bei den Sondergehaltsbestimmungen handele es sich nicht um ein vom TV AL II losgelöstes Vergütungssystem. Alle Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften unterfielen dem TV AL II und würden in eine der tariflichen Gehalts- oder Lohngruppen eingruppiert. Soweit in den Sondergehaltsbestimmungen ausdrücklich formuliert sei, dass der Betrag der SSS, der das anwendbare Tarifgehalt übersteige, eine freiwillige übertarifliche Zulage darstelle, setze diese zwingend voraus, dass der jeweilige Arbeitnehmer ein Tarifgehalt beziehe und in eine bestimmte Gehaltsgruppe des Tarifvertrages eingruppiert sei. Die Sondergehaltsbestimmungen würden gerade keine Regelung über Gehaltsgruppen enthalten. Wie sich dem von der Beteiligten zu) 2 vorgelegten Schreiben vom 01. Januar 1994 (Bl. 42 ff.) bereits in der Einleitung entnehmen lasse, würden die Regelungen für Arbeitnehmer gelten, die korrekterweise oder ordnungsgemäß in die Gehaltsgruppen 8, 9 und 10 eingestuft seien, darüber hinaus aber eine Zulage erhalten sollten. Entgegen der Schlussfolgerung der Beteiligten zu 2) beziehe sich die in Ziffer 3 d der Sondergehaltsbestimmungen getroffene Regelung keineswegs auf eine Beförderung in die Gehaltsgruppe 7 a oder darunter, sondern auf eine Beförderung von einer Position in Gehaltsgruppe 7 a oder darunter in eine höhere Position. Ziffer 3 d spreche mithin ebenfalls nicht gegen, sondern für ihre Argumentation, dass mit der Vergütung nach den Sondergehaltsbestimmungen zwingend eine Höhergruppierung in mindestens die Gehaltsgruppe 8 des TV AL II einhergehen müsse. Auch der Hinweis der Beteiligten zu 2) auf die erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer vermöge nicht zu überzeugen. Entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 2) sei Herr E. nicht i.S.d. § 14 Abs. 3 BPersVG zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt. Abgesehen davon, dass bereits von einer selbständigen Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Kündigungen keine Rede sein könne, verbiete es sich von vornherein, aus einer vermeintlichen Kündigungsbefugnis auf eine Einstellungsbefugnis zu schließen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass nur vorbereitende Entscheidungen nicht ausreichen würden, um eine Entscheidungsbefugnis anzunehmen. Aus der Darstellung des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Beteiligte zu 2) und der von ihr vorgelegten Stellenbeschreibung lasse sich eine selbständige Entscheidungsbefugnis über Einstellungen nicht entnehmen. Die dargestellten Entscheidungsbefugnisse würden nicht Herrn E., sondern vielmehr allein Herrn G. obliegen. Insbesondere treffe nicht Herr E., sondern Herr G. die Auswahlentscheidung. Auch wenn sich Herr G. gelegentlich mit Herrn E. austausche, obliege die Entscheidung ausschließlich Herrn G.. Nur dann, wenn Herr G. mit einem Vorschlag von Herrn E. einverstanden sei, eine bestimmte Person einzustellen, überlasse er diesem die weiteren Schritte. Nur dann sei Herr E. befugt, das Formblatt 355 auszufüllen und an das Personalbüro zurückzugeben. Die Ausführungen der Beteiligten zu 2) zu den Ein- und Höhergruppierungen seien ebenfalls unzutreffend. Tatsächlich habe Herr E. hier keine Entscheidung in seiner Funktion als leitender Bauingenieur getroffen. Es bleibe dabei, dass ausschließlich die Dienststellenleitung für Ein- oder Höhergruppierungen zuständig sei. Herr E. habe allenfalls die Tätigkeit des Herrn X geprüft und bewertet. Soweit die Beteiligte zu 2) ausführlich die sonstigen Entscheidungsbefugnisse des Herrn E. dargelegt habe, erübrige sich eine Stellungnahme, weil dieser Sachvortrag ohne Bedeutung sei. Auch wenn Herr E. in fachlicher Hinsicht weitreichende Kompetenzen besitze, ändere dies nichts an der Tatsache, dass er nicht zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis gehöre.
Die Beschwerdekammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., F. und G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. März 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
B. Die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung ist zulässig und begründet, die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hingegen unbegründet.
Die Feststellungsanträge zu 1) und 2) sind zulässig und begründet. Der Betriebsvertretung steht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ein Mitwirkungsrecht sowohl hinsichtlich der Übertragung der höher zu bewertenden Position "Leitender Bauingenieur" als auch bei der hiermit verbundenen Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 der Sondergehaltstabelle SSS ("special salary schedule") zu. Das Mitwirkungsrecht ist nicht nach §§ 75 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 3 BPersVG ausgeschlossen.
I. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaften Beschwerden der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung und der Beteiligten zu 2) sind zulässig, insbesondere jeweils frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG).
Auch die zu 1) beteiligte Betriebsvertretung ist durch den Beschluss des Arbeitsgerichts beschwert, weil das Arbeitsgericht nach Ziffern 2 und 3 des Tenors abweichend vom erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag zu 2) unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen festgestellt hat, dass der Antragstellerin hinsichtlich der Höhergruppierung des Arbeitnehmers E. - nur - "ein Mitwirkungsrecht bezüglich des TV AL II" zusteht. Mit dem erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag zu 2) hat die Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Höhergruppierung des Arbeitnehmers E. in die Vergütungsgruppe C-8 SSS mit der Begründung geltend gemacht, dass die Sondergehaltsbestimmungen ausdrücklich an die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen des TV AL II anknüpften und die Zuordnung innerhalb dieses Entgeltschemas eine Höhergruppierung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG darstelle. Soweit das Arbeitsgericht ein Mitwirkungsrecht "bezüglich des TV AL II" mit der Begründung angenommen hat, dass der Arbeitgeber die Zustimmung der Betriebsvertretung einzuholen habe, wenn er den Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der nach ihrem Geltungsbereich maßgeblichen Vergütungsordnung eingruppieren wolle, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale aufweise, entspricht dies nicht dem Feststellungsbegehren der Betriebsvertretung und der ihr zugrunde liegenden Streitfrage der Beteiligten. Hinsichtlich der von der Betriebsvertretung reklamierten Mitwirkung bei der Einstufung in die sog. SSS-Gruppen hat sich das Arbeitsgericht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2014 - 4 TaBV 17/13 - angeschlossen und damit das mit dem Feststellungsantrag zu 2) reklamierte Mitwirkungsrecht verneint. Hiergegen hat sich die Betriebsvertretung mit ihrer ordnungsgemäß begründeten Beschwerde gewandt und ihren Feststellungsantrag zu 2) zunächst etwas umformuliert und zuletzt mit der ursprünglichen Antragsfassung weiterverfolgt.
II. Die Feststellungsanträge zu 1. und 2. sind zulässig und begründet.
1. Die Feststellungsanträge zu 1. und 2. sind entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Das Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung bei der Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" sowie der damit verbundenen Eingruppierung bzw. Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe C-8 SSS ist ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist. Den Anträgen fehlt vorliegend auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO. Zwar besteht für eine nur in die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft folgen, regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse (
BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - NZA 2003, 1101). Auch wenn die mit Schreiben vom 03. September 2015 angekündigte Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer E. und dessen Vergütung nach der Vergütungsgruppe C-8 SSS zum 15. September 2015 umgesetzt worden ist, gehen hiervon aber nach wie vor Rechtswirkungen aus. Da der Arbeitnehmer E. die nach der Vergütungsgruppe C-8 SSS vergütete Stelle weiterhin innehat und die damit verbundenen Tätigkeiten in der Dienststelle ausübt, entfalten die Maßnahmen, hinsichtlich derer die Betriebsvertretung die Feststellung eines Mitwirkungsrechts verlangt, noch Wirkungen in der Gegenwart. Für die Feststellungsanträge besteht daher ein Rechtsschutzinteresse (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20. April 2016 - 4 TaBV 17/15 - Rn. 33, [...]).
2. Die Feststellungsanträge sind auch begründet.
Der Betriebsvertretung steht sowohl bei der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit "Leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer E. als auch bei dessen Eingruppierung bzw. Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe C-8 SSS nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ein Mitwirkungsrecht zu.
Nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf Art. 56 ZA-NTS Bezug nehmenden Abschnitt des UP nicht etwas anderes bestimmt ist. Danach findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich Anwendung. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Übertragung einer höher- oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung". Nach Abs. 6a (vii) und 6b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gilt in Bezug auf § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG anstelle der ausgeschlossenen Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG).
a) Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2) ist das Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG im Streitfall nicht nach §§ 77 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 14 Abs. 3 BPersVG ausgeschlossen.
aa) Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BPersVG bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG nur mit, wenn sie es beantragen. Nach § 14 Abs. 3 BPersVG sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 BPersVG genannten Personen sowie Beschäftigte nicht wählbar, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Die Mitbestimmung bzw. hier die Mitwirkung ist in Bezug auf den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis bereits dann von einem Antrag des Beschäftigten abhängig, wenn diesem eine dort erfasste Aufgabe erst übertragen werden soll (
BVerwG 20. März 2002 - 6 P 6/01 - AP BPersVG § 14 Nr. 1). Der Begriff der "Personalangelegenheiten" in § 14 Abs. 3 BPersVG umfasst nur die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Angelegenheiten (
BVerwG 11. März 1982 - 6 P 8/80 - NVwZ 1982, 681). Der Beschäftigte muss stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis haben, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden. Darunter fallen nicht Personen, die solche Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind. In der Regel wird die Entscheidungsberechtigung in der Zeichnungsbefugnis zum Ausdruck kommen. Die Entscheidungsbefugnis ist nicht deswegen zu verneinen, weil der Beschäftigte an Richtlinien und Weisungen des Dienststellenleiters und der übergeordneten Dienststelle gebunden ist. Anderenfalls gäbe es praktisch keinen Anwendungsfall. Die Vorschrift ist eingebettet in die hierarchische Struktur des Dienst- und Organisationsrechts, wonach die übergeordnete Dienststelle gegenüber der nachgeordneten und der Dienststellenleiter gegenüber den Dienstkräften seiner Dienststelle generell weisungsbefugt ist. Der Beschäftigte entscheidet in Personalangelegenheiten der Dienststelle, wenn er für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt. Dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses aber durch die Personalverwaltung vorgenommen wird. Bei einer derartigen Kompetenzaufteilung kann ihm nicht etwa eine - dem Personalsachbearbeiter vergleichbare - bloße Zuarbeiterfunktion zuerkannt werden. Denn die maßgeblich in seinem Verantwortungsbereich liegende Auswahlentscheidung ist gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen als deren wesentlicher Teil zu werten. Das Mitbestimmungsrecht soll nämlich nicht zuletzt sicherstellen, dass durch die Einstellung des vorgeschlagenen Bewerbers nicht die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten benachteiligt werden. Letzteres ist aber gerade dann der Fall, wenn die der Einstellung bei Bewerberkonkurrenz vorausgehende Auswahlentscheidung sachwidrig ist. Quantitative Aspekte spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgabe an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt (BVerwG 07. Mai 2010 - 6 P 7/09 - NZA RR 2010, 445).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Arbeitnehmer E. in seiner Eigenschaft als leitender Bauingenieur nicht zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle i.S.v. § 14 Abs. 3 BPersVG befugt.
Zwar hat die Beteiligte zu 2) vorgetragen, dass Herr E. als leitender Bauingenieur im Rahmen des von ihr dargestellten Einstellungsprozesses auch die Auswahlentscheidung zu treffen habe und Gleiches für Beförderungen innerhalb seines Verantwortungsbereiches gelte. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest, dass Herr E. bei den von der Beteiligten zu 2) angeführten Stellenbesetzungen in seinem Zuständigkeitsbereich an das Einverständnis seines Vorgesetzten gebunden ist. Er ist deshalb nicht zu selbständigen Entscheidungen in den in § 75 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Angelegenheiten befugt. Die selbständige Befugnis fehlt nämlich dann, wenn ein anderer "mitentscheidet" (vgl. Fitting BetrVG 28. Aufl. § 5 Rn. 379).
Bei der durchgeführten Beweisaufnahme haben sowohl der Zeuge E. als auch der Zeuge G. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Auswahlentscheidungen nicht von Herrn E. alleine, sondern nur gemeinsam mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen G., getroffen werden. Hingegen konnte die Zeugin F. zum Beweisthema keine Angaben machen, weil sie nach ihrer Aussage die Dienststelle von Herrn E. nicht betreut. Der Zeuge E. hat ausgesagt, dass er noch keine Stellenbesetzung ohne Zustimmung seines Vorgesetzten, Herrn G., vorgenommen habe. Vielmehr würden sie alle Auswahlentscheidungen gemeinsam treffen. Nach der von ihnen gemeinsam getroffenen Auswahlentscheidung werde dann das von ihm absprachegemäß ausgefüllte Formular an das Personalbüro übermittelt. Der Zeuge G. hat ebenfalls ausgesagt, dass er als Vorgesetzter des Herrn E. bei allen Einstellungsgesprächen dabei sei und sie danach gemeinsam entscheiden würden, welcher Bewerber genommen werden solle. Falls Herr E. einen bestimmten Bewerber auswählen wolle, mit dem er nicht einverstanden sei, könnte dieser nicht alleine ohne seine Zustimmung die Stelle mit diesem Bewerber besetzen. Im Hinblick darauf, dass Herr E. Entscheidungen über Stellenbesetzungen nicht alleine, sondern nur mit seinem Vorgesetzten zusammen treffen kann, fehlt es an der von der Beteiligten zu 2) behaupteten Befugnis zu selbständigen Entscheidungen bei Einstellungen bzw. Beförderungen.
Der Arbeitnehmer E. entscheidet auch nicht etwa selbständig über die Eingruppierung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Vielmehr obliegt die rechtliche Beurteilung, welcher Gehaltsgruppe der betreffende Arbeitnehmer zuzuordnen ist, der eigens hierfür bestehenden Eingruppierungsabteilung. Allein der Umstand, dass Herr E. die von seinen Mitarbeitern ausgeübten Tätigkeiten prüft sowie bewertet und damit die Eingruppierungsentscheidung der Eingruppierungsabteilung vorbereitet, ändert nichts daran, dass er über die Eingruppierung als solche nicht selbständig entscheiden kann. Im Hinblick darauf, dass der Begriff der "Personalangelegenheiten" in § 14 Abs. 3 BPersVG nur die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Angelegenheiten umfasst, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchen anderen Angelegenheiten (z. B. Abmahnung, Kündigung) Herr E. zu selbständigen Entscheidungen befugt ist.
b) Bei der Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer E. handelt es sich unstreitig um eine höher zu bewertende Tätigkeit i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, so dass der Feststellungsantrag zu 1) begründet ist. Weiterhin steht der Betriebsvertretung auch das mit dem Feststellungsantrag zu 2) reklamierte Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in die Vergütungsgruppe C-8 SSS zu.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) steht dem nicht entgegen, dass es sich bei den Sondergehaltsbestimmungen um ein außertarifliches Vergütungssystem handelt und dessen Anwendung die Zustimmung des Arbeitnehmers voraussetzt.
aa) Unter Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (
BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11/07 - Rn. 9, NZA-RR 2009, 108
[BVerwG 27.08.2008 - BVerwG 6 P 11.07]
). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zu § 99 BetrVG) beschränkt sich die betriebliche Vergütungsordnung, in welche der Arbeitgeber die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats einzugruppieren hat, nicht auf die tarifliche Vergütungsordnung. Zu ihr gehört vielmehr auch der außertarifliche Bereich. Der außertarifliche Bereich kann entweder einheitlich sein oder seinerseits noch eine weiter gestufte Vergütungsordnung darstellen (
BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 15, NZA 2007, 348
[BAG 12.12.2006 - 1 ABR 13/06]
). Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung bzw. Höhergruppierung auch bei außertariflich beschäftigten Angestellten anzuwenden ist, wenn - wie hier - die Bemessung der Vergütung dieser Angestellten durch einheitliche Gehaltsgruppen vorgesehen ist (
BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3/86 - Rn. 13, [...]). Zwar ist der Begriff der Höhergruppierung dem Tarifrecht entnommen und daher grundsätzlich in demselben Sinn und mit demselben Inhalt anzuwenden, den er im Tarifrecht hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Höhergruppierung einen Wechsel der Vergütungsgruppe voraussetzt. Die Anlehnung an das Tarifrecht hinsichtlich Sinn und Inhalt bedeutet aber nicht zugleich auch seine Beschränkung auf tarifvertragliche Vorgänge. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgt. Diese aber sprechen gegen eine derartige Beschränkung. Anderenfalls würde der gesetzliche Anwendungsbereich in der hier zu entscheidenden Frage für eine bestimmte Personengruppe, die außertariflich bezahlten Angestellten, ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass das BPersVG (§ 77 Abs. 1 S. 2) und das BetrVG (§ 5 Abs. 3) einen derartigen Ausschluss gesondert regeln, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass das Personalvertretungsrecht für alle sonstigen Bediensteten uneingeschränkt gilt. Werden daher im Bereich des Personalvertretungsgesetzes mit dem tarifrechtlichen Vergütungssystem vergleichbare außertarifliche einheitliche Vergütungsgruppen vereinbart, so unterliegen darauf bezügliche Vorgänge der gleichen personalvertretungsrechtlichen Bewertung, wie sie es im tarifvertraglichen Bereich haben (
BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3/86 - Rn. 14 und 15, [...]).
bb) Die Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte in den Gehaltsgruppen 8, 9 und 10 der Gehaltstarife im TV AL II vom 01. Januar 1994 (Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 29. Januar 2016 nebst Übersetzung = Bl. 42 ff) sehen bereits im ersten Einleitungssatz ausdrücklich vor, dass diese Regelung Verfahrensweisen für die Entlohnung von nicht-amerikanischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland in Positionen festlegt, die ordentlich in den Gehaltsgruppen 8, 9 und 10 nach § 58 oder den Sonderbestimmungen des Anhangs C TV AL II eingestuft sind. Dementsprechend hat auch die im Anhörungstermin vom 10. November 2016 anwesende Vertreterin der US-Streitkräfte, Frau V erklärt, bei den Sondergehaltsbestimmungen richte sich die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer in C-8 SSS, C-9 SSS oder C-10 SSS eingruppiert werde, nach den Merkmalen der tariflichen Gehaltsgruppen. Die Eingruppierungsabteilung überprüfe dies anhand der Stellenbeschreibung nach den entsprechenden tariflichen Gehaltsgruppen. Aus Ziffer 3 d der Sondergehaltsbestimmungen ("Beförderung in die Sondergehaltstabelle") ergibt sich nichts anderes. Danach werden Mitarbeiter, die in Zusammenhang mit einer Beförderung von einer Position in Gehaltsgruppe 7a oder darunter in die Sondergehaltstabelle gelangen, in die niedrigste Gehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe eingereiht, die dem Tarifgehalt gleichkommt oder es am wenigsten überschreitet, wäre eine Beförderung in die Tarifstufe des höheren Gehalts erfolgt. Im Hinblick darauf, dass sich die Regelung auf eine Beförderung von einer Position der Gehaltsgruppe 7a oder darunter in eine höhere Gehaltsgruppe bezieht, wird auch hierdurch bestätigt, dass für die Einstufung nach den Sondergehaltsbestimmungen maßgeblich ist, ob der betreffende Arbeitnehmer nach seiner Beförderung "ordentlich in eine der Gehaltsgruppen 8, 9 oder 10 nach § 58 oder den Sonderbestimmungen des Anhangs C TV AL II" einzugruppieren ist.
Unerheblich ist, dass die Sondergehaltsbestimmungen eine vom TV AL II abweichende Stufenregelung enthalten. Das ändert nichts daran, dass es sich bei den Sondergehaltsbestimmungen um ein Vergütungssystem handelt, das auf den tariflichen Vergütungsgruppen aufbaut und vergleichbar mit dem tariflichen Vergütungssystem ein kollektives Entgeltschema festlegt, auch wenn gemäß Ziffer 2 c der Sondergehaltsbestimmungen die Stufenzuordnung nicht nach den Bestimmungen des § 55 TV AL II durchgeführt wird, sondern stattdessen die in Ziffer 3 der Sondergehaltsbestimmungen festgelegten Kriterien angewandt werden.
Wie bereits oben ausgeführt, ist Eingruppierung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema. Diese Definition lässt es zu, die Stufenzuordnung, die bei einem Arbeitnehmer zugleich mit seiner Einordnung in die Entgeltgruppe vorzunehmen ist, als von der Eingruppierung mitumfasst anzusehen. Sie legt dies sogar nahe, weil die Festlegung der Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung zusammen das hierfür festgelegte Entgelt bestimmen. Erst das Zusammenwirken beider Faktoren macht die Einreihung vollständig (vgl. BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11/07 - Rn. 15, NZA-RR 2009, 108
[BVerwG 27.08.2008 - BVerwG 6 P 11.07]
). Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung nach den Personalvertretungsgesetzen und des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach § 99 BetrVG umfasst diese im Sinne einer Einheitlichkeit und Vollständigkeit des Eingruppierungsvorgangs sämtliche Parameter, die für die Bemessung des Tarifgehalts maßgebend sind, also z.B. die Einreihung in die Vergütungsgruppe und in die Fallgruppe sowie die Festsetzung der Lebensaltersstufen (vgl. BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11/07 - Rn. 42, NZA-RR 2009, 108
[BVerwG 27.08.2008 - BVerwG 6 P 11.07]
m.w.N.; BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 20, NZA-RR 2012, 250
[BAG 19.10.2011 - 4 ABR 119/09]
). Gleiches gilt für die Vergütung nach den Sondergehaltbestimmungen, nach der die Gehaltsgruppe und die Stufenzuordnung zusammen das hierfür in der vorgelegten "SSS-Tabelle" (Bl. 270 d.A.) festgelegte Monatsentgelt ergeben. Auch wenn davon ausgeht, dass es sich bei den Sondergehaltsbestimmungen um ein außertarifliches Vergütungssystem mit einer eigenen, vom TV AL II abweichenden Stufenregelung handelt, stellt die Einreihung des Arbeitnehmers in dieses kollektive Entgeltschema nach den hierfür einheitlich festgelegten Parametern gleichwohl eine Eingruppierung bzw. Höhergruppierung i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dar, die der Mitwirkung des Personalrats unterliegt.
cc) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) ist unerheblich, dass eine Einreihung unter das SSS-System die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers voraussetzt. Für die Maßgeblichkeit einer Vergütungsordnung kommt es auf deren Geltungsgrund nicht an. Auch wenn die Sondergehaltsbestimmungen jeweils erst nach erklärter Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers angewandt werden, ändert dies nichts daran, dass die Anwendung des in der Dienststelle geltenden Entgeltschemas der Sondergehaltsbestimmungen der Mitwirkung der Betriebsvertretung unterliegt (vgl. BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3/86 - Rn. 17, [...]; vgl. zum BetrVG: BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 36/10 - Rn. 20, [...]).
Bei der Einreihung des Arbeitnehmers in das Vergütungssystem der Sondergehaltsbestimmungen, deren Vergütungsgruppen den tariflichen Gehaltsgruppen entsprechen und das eine vergleichbare - wenn auch vom TVAL II abweichende - Stufenregelung enthält, handelt es sich mithin um eine Eingruppierung bzw. Höhergruppierung i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, bei der der Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht (a.A. LAG Rheinland-Pfalz 19. März 2014 - 4 TaBV 17/13 - [...]).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.
Dr. Scherer
Deibel
Verkündet am: 04.05.2017