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26.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196718

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 04.07.2017 – 20 W 343/15

Die Testamentsformulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues" enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschl. v. 04.07.2017

Az.: 20 W 343/15

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) gegebenenfalls im Verfahren der Beschwerde entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Aufwendungserstattung im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf bis 1.550.000,00 Euro festgesetzt.

Die Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) vom 17.11.2015 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit notariellem Testament vom 08.12.1970 haben sich die Erblasserin und ihr am ….1985 vorverstorbener Ehemann gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ohne allerdings weitere Verfügungen zu treffen (Bl. 6 d.A.).

Die Eltern der kinderlos verstorbenen Erblasserin hatten neben dieser noch ein weiteres Kind, den Bruder der Erblasserin; Eltern und Bruder sind bereits vorverstorben. Bei den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um die einzigen Kinder des Bruders der Erblasserin.

Die Erblasserin hat unter dem Datum des 25.03.2003 zwei inhaltsgleiche, am 10.01.2014 vom Nachlassgericht eröffnete handschriftliche Testamente errichtet, auf die Bezug genommen wird (Bl. 37 f und 41 f d.A.). Diese wurden den darin genannten "Nichten und Neffen" zur Kenntnisnahme übersandt. Das eine der Testamente wurde von dem Bestattungsinstitut an das Nachlassgericht übersandt, das andere hat die gesetzliche Betreuerin der Erblasserin dem Nachlassgericht übergeben. Die Testamente haben auszugsweise folgenden Inhalt:

" Testament
Mein letzter Wille ist es, daß nach meinem Tod aus meinem Nachlass
mein Neffe Vorname1 A …
meine Nichte C, geb. A
meine Nichten
B, geb. D…
E…
F…
je € 10.000.- erben sollen.

Meine Eigentums-Wohnungen in Stadt1, G-Straße … und H-Straße … sowie in Stadt2, I-Str. … sollen meistbietend verkauft werden.

Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues.

Ich hoffe, später noch nähere Anweisungen erteilen zu können.

Die in meinen Wohnungen befindlichen Sachen sollen je nach Interesse unter die aufgeführten Verwandten verteilt werden, der zum Teil sehr wertvolle Schmuck ebenfalls….".

Bei den mit "meine Nichten" bezeichneten B, E und F soll es sich um Verwandte des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin handeln.

Mit Beschluss vom 10.01.2014 ist der Beteiligte zu 4) zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen Ermittlung der Erben und Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt worden (Bl. 28 d.A.). Unter dem 13.02.2014 (Bl. 68 d. A.) hat er dem Nachlassgericht mitgeteilt, die Erblasserin habe in ihrem Testament bestimmt, dass ein Neffe und vier Nichten jeweils 10.000 € erhalten sollen, ansonsten sei das Testament völlig unklar; es komme sowohl die Gründung einer Stiftung als auch gesetzliche Erbfolge in Betracht. Drei der beteiligten Personen seien bereits mit der Bitte um Erfüllung der Barvermächtnisse an ihn herangetreten. Nach Prüfung der Rechtslage beabsichtige er, die fünf Barvermächtnisse zu erfüllen. Mit Schreiben vom 17.06.2014 an das Nachlassgericht, auf das wegen der ausführlichen Argumentation im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 145 ff d.A.), hat er mitgeteilt, nach seiner Auslegung sei die Stadt1, also die Beteiligte zu 1), als Alleinerbin anzusehen. Zwar könne eine Umdeutung der fünf im Testament genannten Personen von Vermächtnisnehmern zu Erben in Betracht kommen, wofür auch die Formulierung der Erblasserin "erben" spreche. Dem stünden jedoch zum einen die gesetzlichen Wertungen in § 2087 BGB entgegen; zum anderen sei die Unbestimmtheit der Zweckbestimmung ("guter Zweck") problematisch. Zwar sei die Rechtsprechung bei der Genauigkeit der Zweckbestimmung im Rahmen des § 2193 BGB großzügig; ob die von der Erblasserin gewählte, recht vage Formulierung allerdings als gerade noch ausreichend bestimmt erachtet werden könne, sei fraglich. Komme man daher zu dem Ergebnis, dass die in §§ 2087, 2065 Abs. 2 BGB festgelegten Grenzen die vorbeschriebene Auslegung nicht zuließen oder letztlich kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen sei, so sei die Zweifelsregelung des § 2072 BGB heranzuziehen. Auf den ersten Blick lasse sich die von der Erblasserin getroffene Verfügung zu Gunsten "einer Stiftung für einen guten Zweck" nur schwer unter § 2072 BGB subsumieren. Es sei jedoch anerkannt, dass der Grundgedanke der Vorschrift, Verfügungen, mit denen der Erblasser karitative Zwecke verfolge, möglichst zu rechtlicher und tatsächlicher Wirkung zu verhelfen, auch auf verwandte Fälle anwendbar sei.

Die - gegebenenfalls analoge - Anwendung des § 2072 BGB halte er für die einzige Lösung, die dem Erblasserwillen entspreche. Die Stadt1 - in der die Erblasserin seit mehreren Jahrzehnten gewohnt habe - als Trägerin der Sozialhilfe sei demzufolge als Erbin anzusehen, versehen mit der Auflage, das Vermögen zweckentsprechend zu verwenden, insbesondere einen Teil zur Sanierung eines sakralen Baues einzusetzen.

Mit zu Protokoll des Nachlassgerichts gestelltem Erbscheinsantrag vom 14.01.2015 (Bl. 230 ff d. A.) hat die Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf diese Darlegungen des Beteiligten zu 4) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen soll.

Die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) haben demgegenüber unter anderem die Auffassung vertreten, eine bereits abgeschlossene Willensbildung zu Erbeinsetzung sei dem Testament der Erblasserin nicht zu entnehmen. Nur der erklärte Wille der Erblasserin könne Rechtswirksamkeit entfalten, nicht ihre Absichten, die erst in Zukunft zu einer abschließenden Willensbildung führen sollten. Die Berufung der Beteiligten zu 1) konkret als Erbin sei sicherlich von der Erblasserin nicht bezweckt gewesen, zumal sie sich vorgestellt habe, dass ein Teil des Nachlasses zur Sanierung eines sakralen Baues zu verwenden sei, so dass insoweit auch kirchliche Einrichtungen oder kirchliche Träger zu beteiligen wären. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin gerade die Stadt, in der sie wohnte, als Erbin habe einsetzen wollen, gebe es nicht. Der "gute Zweck" sei allgemein auch nicht gleichzusetzen mit "den Armen", da insoweit als "guter Zweck" zumindest jede Tätigkeit und Zuwendung anzusehen sei, die als "gemeinnützige" i.S.d. Steuergesetze anzusehen wäre. Eine wirksame Erbeinsetzung lasse sich auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung ermitteln. Somit bleibe es bei der gesetzlichen Erbfolge (auf den Schriftsatz vom 30.01.2015, Bl. 247 ff d. A. wird im Einzelnen Bezug genommen).

Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 23.02.2015, auf das wegen der Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 266 f d. A.), hat die Beteiligte zu 1) unter anderem die Auffassung vertreten, es sei maßgeblich, dass der Wille der Erblasserin erkennbar darauf gerichtet gewesen sei, den wesentlichen Nachlass karitativen Zwecken zukommen zu lassen. Die im Testament verwendete Wortwahl " für einen guten Zweck" werde nämlich im Allgemeinen so verstanden, dass die Zuwendung bedürftigen und sozial schwachen Personen zukommen solle. Um dem Willen der Erblasserin Rechnung zu tragen, sei in einem solchen Fall § 2072 BGB analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Träger der örtlichen Sozialhilfe als mit der Auflage bedacht anzusehen sei, das Zugewendete an eine von ihm ausgewählte karitative Stiftung weiterzuleiten. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Erblasserin die Einsetzung der Stadt1 als Trägerin der örtlichen Sozialhilfe nicht gewollt habe. Die sinngemäße Anwendung von § 2072 BGB, verbunden mit der Auflage einer zweckentsprechenden Weiterleitung an die von der Erblasserin benannte karitative Stiftung, entspreche letztlich auch dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, eine analoge Anwendung von § 2072 BGB sei hier nicht zulässig und nochmals die Ansicht vertreten, dass eine wirksame Erbeinsetzung nicht vorliege (wg. der Darlegungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 10.03.2015 an das Nachlassgericht Bezug genommen, Bl. 275 f d. A.).

Mit Hinweis vom 19.03.2015 (Bl. 277 f d.A.) hat die Richterin des Nachlassgerichts Bedenken an der von der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 4) vertretenen Rechtsauffassung geäußert. Der Testamentswortlaut sei nicht dahingehend auszulegen, dass die Beteiligte zu 1) Alleinerbin geworden sei. Würde man die Stadt1 als Alleinerbin annehmen, so hätte diese einen zu unbestimmten Ermessensspielraum, welcher Stiftung und welchem Sakralbau sie das Nachlassvermögen der Erblasserin letztlich zuwendet. Dies verstoße gegen die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB.

Soweit sich also im Wege der Auslegung nicht ermitteln lasse, welche Stiftung und welchen Sakralbau die Erblasserin bedenken wollte, dürfte die von ihr getroffene Verfügung unwirksam sein. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob die Erblasserin mit Dritten Personen über ihren letzten Willen gesprochen habe und weiterhin, ob es Hinweise bzw. Anhaltspunkte gebe, welche konkrete Stiftung und welchen konkreten sakralen Bau die Erblasserin im Blick gehabt haben könnte.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 (Bl. 283) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) mitgeteilt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für die Verwandten, ob die Erblasserin eine bestimmte Stiftung oder einen bestimmten sakralen Bau im Blick gehabt haben könne. Es handele sich nach Kenntnis der Beteiligten zu 3) um eine allgemeine Absicht, über die sich die Erblasserin später noch habe Gedanken im Einzelnen machen wollen.

Der Beteiligte zu 4) hat unter anderem darauf hingewiesen, dass die Erblasserin ausweislich der Sterbeurkunde Mitglied der römisch-katholischen Kirche gewesen sei. Nähere Hinweise zu einem konkreten sakralen Bau fänden sich in den Nachlassunterlagen nicht. Die Erblasserin habe nach seinen Informationen nicht zu Lebzeiten mit dritten Personen über ihren letzten Willen gesprochen. Sie habe mehrere Jahrzehnte in Stadt1 gewohnt. Die Auflage an die Stadt1, einen Teil ihres Vermögens zur Sanierung eines sakralen Baus einzusetzen, könne also dahin eingegrenzt werden, dass es sich um einen sakralen Bau der katholischen Kirche in Stadt1 handeln solle. Ausgangspunkt der ergänzenden Auslegung sei der Umstand, dass die Erblasserin die genannten Personen jeweils nur mit 10.000 € und dem Schmuck habe bedenken wollen. Ihr Wille gehe also eindeutig dahin, diesen kein darüber hinausgehendes Nachlassvermögen zukommen zu lassen; die Erblasserin habe also die bekannten gesetzlichen Erben zweiter Ordnung durch letztwillige Verfügung enterbt. Aufgrund der Enterbung der gesetzlichen Erben gebe es nur ein Auslegungsergebnis, das dem Willen der Erblasserin wirklich entspreche: Die Verfügung zu Gunsten einer Stiftung und eines sakralen Baues begründe die Erbeinsetzung einer sozialen Einrichtung, also wegen des besonderen örtlichen Bezugs der Stadt1 als Trägerin der Sozialhilfe. An das ansonsten alternativ bestehende Fiskuserbrecht habe die Erblasserin mit Sicherheit nicht gedacht (im Einzelnen wird auf die Stellungnahme vom 09.04.2015 Bezug genommen, Bl. 284 ff d.A.).Die Beteiligte zu 1) hat sich diesen Ausführungen des Beteiligten zu 4) angeschlossen (Bl. 291 d.A.)

Mit Schriftsatz vom 23.04.2015 (Bl. 302 f d.A.), auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) unter anderem die Auffassung vertreten, es möge dahinstehen, ob die Erblasserin noch der römisch-katholischen Kirche zugehörig war und mitgeteilt, mit der Kirche habe die Erblasserin zu Lebzeiten nie etwas zu tun gehabt. Wenn sie die katholische Kirche gemeint hätte, hätte sie nicht in ihrem Testament von der Sanierung eines "sakralen Baus" gesprochen, sondern von einer Kirche. Aus der Einsetzung als Vermächtnisnehmer und nicht unmittelbar als Erben folge nicht, dass die Beteiligten zu 2) und 3) "enterbt" worden seien. Weiterhin hat er die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 2) und 3) beantragt.

Mit Schreiben der Richterin des Nachlassgerichts vom 02.06.2015 (Bl. 304 d.A.) an den Beteiligten zu 4) hat diese erfolglos den Abschluss eines Auslegungsvertrages entsprechend §§ 2371 BGB angeregt. Soweit eine testamentarische Erbfolge zu Gunsten der Stadt1 und die gesetzliche Erbfolge ausscheide, sei an §§ 1964 ff BGB - also das Fiskalerbrecht - zu denken.

Unter dem 24.06.2015 (Bl. 335 f d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) hinsichtlich der Ansicht des Nachlassgerichts, es sei an §§ 1964 BGB zu denken, unter weitergehender Begründung die Auffassung vertreten, dass der Formulierung "€ 10.000 erben" nicht entnommen werden könne, dass damit die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sei; die Voraussetzungen für die Feststellung des Fiskalerbrechts lägen nicht vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.09.2015 - auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 354 ff d. A.) - hat die Richterin des Nachlassgerichts den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erbscheinserteilung zurückgewiesen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es an einer ausdrücklichen Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) fehle; auch über eine Testamentsauslegung komme man nicht zu einer derartigen Erbeinsetzung. Dem Testament ließen sich keine objektiven Kriterien entnehmen, welche es einer sachkundigen Person ermöglichen würden, die Beteiligte zu 1) als Erbin des Vermögens der Erblasserin zu bezeichnen. Auch über § 2072 BGB könne eine solche Erbenstellung nicht begründet werden. Die Erblasserin habe entgegen ihrer im Testament geäußerten Absicht später keine näheren Anweisungen erteilt. Sie habe damit nur eine unbestimmte Absicht geäußert, der eine wirksame Erbeinsetzung nicht zu entnehmen sei.

Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 14.10.2015 (Bl.365 f d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) nunmehr einen Erbschein beantragt, der diese aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben der Erblasserin zu je ½ ausweisen soll. Die Beteiligte zu 3) hat diesen Erbscheinsantrag zur Protokoll des Amtsgerichts Stadt3 am 21.10.2015 wiederholt (Bl. 370 f d. A.).

Gegen den ihr am 12.10.2015 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts vom 30.09.2015 hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 28.10.2015 (Bl. 365 d. A.) - dort eingegangen am selben Tag - Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen des Beteiligten zu 4) vom 17.06.2014 und 09.04.2015 hingewiesen. Die Richterin des Nachlassgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2015 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und hat sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 389 d.A.). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) hat mit Schriftsatz vom 07.11.2015 (Bl. 394 f der Akte) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und weiterhin, den Beteiligten zu 2) und 3) auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach Anforderungen des Senats vom 16.06.2017 - unter Fristsetzung bis zum 03.07.2017 - sind die an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) mit der Bitte um ausgefüllte Rücksendung nebst erforderlichen Anlagen übersandten Vordrucke zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Beteiligten nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Akte gelangt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, so insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Die Beteiligte zu 1) ist durch die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrages in dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts als Erbscheinsantragstellerin in ihrem möglichen eigenen testamentarischen Erbrecht nach der Erblasserin verletzt (§§ 59 Abs. 1 und 2, 63, 64 FamFG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 14.01.2015 zu Recht zurückgewiesen.

Dabei kann hier offen bleiben, ob die Erblasserin - wie das Nachlassgericht möglicherweise meint - trotz ihrer Formulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues" mit ihrem Testament noch keine endgültige, von einem entsprechenden Testierwillen getragene Erbeinsetzung vornehmen wollte, sondern nur eine unbestimmte Absicht geäußert hat, der eine wirksame Erbeinsetzung deswegen nicht zu entnehmen sei, weil sie diesen Passus ihres Testaments noch mit dem Zusatz "Ich hoffe, später noch nähere Anweisungen erteilen zu können" versehen hat. Es kann auch offen bleiben, ob es sich bei diesem Zusatz um einen Fall eines Ergänzungsvorbehalts im Sinne von § 2086 BGB handelt, wonach dann, wenn einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt ist, die Ergänzung aber unterlieben ist, die Verfügung wirksam ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.

Selbst wenn die Erblasserin eine entsprechende endgültige Erbfolgeregelung mit Testierwillen gewollt haben sollte, ergibt sich aus den vorliegenden Testamenten jedenfalls keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) als Erbin der Erblasserin, mit welcher Erbquote auch immer.

Das Nachlassgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die beiden wortgleichen maßgeblichen Testamente der Erblasserin vom 25.03.2003 offensichtlich keine entsprechende ausdrückliche Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) enthalten.

Aber auch über eine Testamentsauslegung oder durch eine entsprechende Anwendung von § 2072 BGB bzw. dessen Grundgedankens im Rahmen einer Auslegung lässt sich eine solche Erbenstellung der Beteiligten zu 1) nicht begründen.

Die beiden Testamente der Erblasserin vom 25.03.2003 sind offensichtlich auslegungsbedürftig. Für diese Auslegung kommt es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen der Erblasserin an und es ist nicht an dem von ihr buchstäblich gewählten Sinne des Ausdrucks zu haften. Ganz allgemein muss eine Testamentsauslegung also zum Ziel haben, den wirklichen Willen des Testierenden zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind sowohl der Wortsinn als auch die vom Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen. Entscheidend ist, was dieser mit seinen Worten hat sagen wollen. Allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe ist maßgeblich (vgl. allgemein Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 2084 Rn. 1 m.w.N.). Zur Ermittlung des Inhalts einer testamentarischen Verfügung ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Testierenden nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Willen des Testierenden mutmaßlich am ehesten entspricht (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/9, zitiert nach juris), wobei auch gesetzliche Auslegungsregeln zur Anwendung kommen können (BayObLG, Beschluss vom 07.12.1999, Az. 1Z BR 127/99; OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 15 W 94/06, jeweils zitiert nach juris).

Dafür, dass die Erblasserin hier mit ihrer Wortwahl "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen" und/oder mit der weiteren Wortwahl "und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues" - zumindest mutmaßlich - tatsächlich die Beteiligte zu 1) gemeint hat, gibt es keinerlei Grundlage. Für eine derartige Auslegung ergibt sich ein Anhalt - dem man gegebenenfalls auch weiter hätte nachgehen können - weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Lediglich der von dem Beteiligten zu 4) gemachte Hinweis darauf, dass die Erblasserin über Jahrzehnte in Stadt1 gewohnt habe, reicht hierfür nicht aus. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beteiligte zu 1) als Trägerin der Sozialhilfe durch entsprechende Verwendung des Nachlasses im Rahmen von Zuwendungen an Bedürftige und sozial schwache Personen sicherlich auch einen "guten Zweck" bedienen könnte. Auch dass die Beteiligte zu 1) als Erbin im Rahmen einer Zweckauflage nach § 2193 BGB - soweit man trotz des kaum eingegrenzten Auflagenzwecks ("guter Zweck") deren rechtliche Voraussetzungen bejahen wollte, was hier nicht entschieden werden muss - eine entsprechende Weiterleitung an eine "Stiftung für einen guten Zweck" bzw. deren Gründung und möglicherweise auch die weitere Verwendung zur "Sanierung eines sakralen Baues" sicherstellen könnte, reicht für die Annahme einer Bestimmung der Beteiligten zu 1) als Erbin durch die Erblasserin nicht aus. Die genannten Möglichkeiten der Beteiligten zu 1) sind nämlich kein entscheidender Anhalt für deren von der Erblasserin gewollte Erbeinsetzung, da diese Vorgaben der Erblasserin durch eine unbegrenzte Vielzahl anderer Personen oder Organisationen ebenfalls zumindest in gleicher Weise erfüllt werden können.

Das Nachlassgericht weist im Rahmen seiner Auslegung allerdings zu Recht darauf hin, dass ein testamentarisch Bedachter nicht ausdrücklich mit dem Namen benannt sein muss. Es ist nämlich im Hinblick auf § 2084 BGB anerkannt, dass der Erblasser seinen letzten Willen nicht in der Weise zu äußern braucht, dass der Bedachte von vorne herein individuell bestimmt ist. Vielmehr genügt es - worauf das Nachlassgericht mit anderen Worten ebenfalls zu Recht abgestellt hat - entsprechend der Zielrichtung des § 2065 Abs. 2 BGB nach einhelliger Rechtsprechung, wenn der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden kann. Um die Bezeichnung des Bedachten handelt es sich dabei, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung hinsichtlich des Bedachten diejenigen Angaben gemacht hat, die es jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person ermöglichen, den Bedachten aufgrund der gemachten Angaben zu bezeichnen, ohne dass dabei ein eigenes Ermessen der mit entsprechender Sachkunde ausgestatteten Person bestimmend oder mitbestimmend ist. Der Personenkreis muss also so eng begrenzt und die Gesichtspunkte für die Auswahl müssen so genau festgelegt sein, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt (vgl. insgesamt u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.1954, Aktenzeichen IV ZR 152/54, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1Z BR 130/99, zitiert nach juris, m.w.N.; Weidlich, a.a.O., § 2065, Rn. 8 m.w.N.).

Gemessen an diesen Kriterien weisen die beiden wortgleichen handschriftlichen Testamente der Erblasserin vom 25.03.2003 jedenfalls hinsichtlich der in der Formulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen" möglicherweise enthaltenen Erbeneinsetzung keine derartigen objektiven Kriterien auf, die es einem Dritten ermöglichen würden, den Erben im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Insoweit gilt auch hier, dass diese Vorgabe der Erblasserin durch eine unbegrenzte Vielzahl anderer Personen oder Organisationen erfüllt werden könnte, die Auswahl gerade der Beteiligten zu 1) also willkürlich wäre.

Daher hilft der Beschwerde auch der Hinweis auf Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, Rn. 17 ff, nicht weiter. Soweit dieser anmerkt, die Rechtsprechung stelle bei Verfügungen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen häufig vorschnell auf einen angeblichen Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB ab, ist - unabhängig von der Frage, ob diese Ansicht Ottes zutrifft - nicht ersichtlich, dass dieser Einwand auch die vorliegende Fallkonstellation erfassen könnte. Die von Otte (a.a.O.) zitierten Beispielsfälle betreffen inhaltlich weitaus konkretere Vorgaben für eine mögliche Erbenbezeichnung, als der vorliegende Fall. Hier kann auch bei einer von Otte in den Mittelpunkt gestellten Berücksichtigung des Gebots der "wohlwollenden Auslegung" (§ 2084 BGB) eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) nicht angenommen werden.

Im Hinblick auf die fehlenden tatsächlichen Vorgaben der Erblasserin jedenfalls hinsichtlich der Formulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen" kommt es auch nicht darauf an, dass die Erblasserin in ihrem Testament einen Dritten, der die jedenfalls hier fehlende Bezeichnung des Erben vornehmen könnte, nicht selbst benannt hat. Insoweit vertritt ein Teil der Rechtsprechung für die grundsätzlich nach § 2065 Abs. 2 BGB zulässige Bezeichnung des Erben durch einen Dritten die Auffassung, dass dieser Dritte von dem Erblasser selbst in dem Testament benannt worden sein müsse und andernfalls die letztwillige Verfügung bereits aus diesem Grund unwirksam sei, zumal das Nachlassgericht für eine solche Entscheidung nicht zuständig sei (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.1965, Az. V BLw 11/65; BayObLG, Beschluss vom 16.07.1998, Az. 1Z BR 75/98 und Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.02.1999, Az. 1 W 6108/97, jeweils zitiert nach juris und Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 18.11.1986, Az. 2/9 T 682/86 in MDR 1987,762).

Auch aus der weiteren Formulierung der Erblasserin "… und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues" folgt jedenfalls keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1). Möglicherweise ist hinsichtlich dieses Passus trotz des - nur allgemein gehaltenen - Hinweises des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3), die Erblasserin habe mit der Kirche zu Lebzeiten nie etwas zu tun gehabt, nicht auszuschließen, dass die Erblasserin - erforderlichenfalls auch unter Anwendung des in § 2072 BGB enthaltenen Rechtsgedankens (vgl. hierzu unten) - im Hinblick auf ihre römisch-katholischer Konfession und ihren letzten Wohnsitz eine Erbeinsetzung des Bistums Stadt4 gewollt haben könnte. Insoweit wäre möglicherweise auch daran zu denken, dass eine derartige Erbeinsetzung mit einer entsprechenden Zweckauflage nach § 2193 BGB zur Sanierung eines zu deren Bistum gehörenden sakralen Baus oder aber zur Einbringung in eine gegebenenfalls schon bestehende entsprechende kirchliche Stiftung oder Gründung einer solchen versehen sein könnte. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung. Jedenfalls gibt es insoweit keinerlei Hinweise dafür, dass die Erblasserin mit dieser Formulierung eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) gewollt haben könnte. Es ist insbesondere schon nicht zu erkennen, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 1) als örtlichem Träger der Sozialhilfe beispielsweise eine besondere Kompetenz hinsichtlich "der Sanierung eines sakralen Baues" - also eines jedenfalls nach der Definition des Dudens religiösen Zwecken dienenden Bauwerks - oder zur Bestimmung oder Gründung einer entsprechenden Stiftung zugesprochen hätte. Eine entsprechende Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) auf diesen, für den Fall letztendlicher Feststellung mehrerer Erben möglicherweise nach § 2091 BGB zu bestimmenden Teil "zur Sanierung eines sakralen Baues" kann daher auch nicht Auslegungsergebnis sein; die Annahme einer entsprechenden Erbenstellung der Beteiligten zu 1) wäre jedenfalls willkürlich.

Auch eine ergänzende Auslegung führt vorliegend nicht zu einer Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1). Es ist schon fraglich, ob die Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung, nämlich eine unbewusste, planwidrige Lücke im Testament der Erblasserin überhaupt vorliegt (vgl. hierzu u.a. OLG München, Beschluss vom 14.06.2010, Az. 31 Wx 151/09, zitiert nach juris, m.w.N.), nachdem die Erblasserin in den verfahrensgegenständlichen Testamenten erklärt hat: "Ich hoffe, später noch nähere Anweisungen erteilen zu können". Es lässt sich insoweit nicht aufklären, ob der Erblasserin nicht bewusst gewesen ist, dass sie noch derartige nähere Anweisungen hätte geben müssen, um - jedenfalls hinsichtlich ihrer vorausgehenden Formulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen" - überhaupt eine wirksame Erbeinsetzung vorgenommen zu haben. Im Fall einer tatsächlich nicht vorgenommenen Erbeinsetzung, kann diese jedenfalls auch nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 18 unter Hinweis auf BGHZ 80, 242/246; OLG München, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 31 Wx 434/12, m.w.N., zitiert nach juris). In jedem Fall setzt die ergänzende Testamentsauslegung aber voraus, dass aus dem Gesamtbild des Testamentes selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar ist, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht; die ergänzende Testamentsauslegung beruht somit auf einem realen Erblasserwillen bei Testamentserrichtung, wobei kein Wille in das Testament hineingetragen werden darf, der dort nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist (vgl. Weidlich, a.a.O., § 2084, Rn. 9 m.w.N.). Zwar kann ein "guter Zweck" auch in der Zuwendung an Bedürftige und sozial schwache Personen liegen, so dass man einen entsprechenden Anhalt für eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) als Trägerin der Sozialhilfe auf den ersten Blick für gegeben ansehen könnte. Dies würde aber nicht berücksichtigen, dass die Wortwahl "für einen guten Zweck" schon nicht allgemein so zu verstehen ist, dass es überhaupt dem Willen der Erblasserin entsprochen hat, ihre Zuwendung Bedürftigen und sozial schwachen Personen zukommen zu lassen. Dies ist vielmehr eine bloße, durch nichts begründete Vermutung der Beteiligten zu 1). Ein "guter Zweck" kann beispielsweise auch in der Unterstützung eines Tierheims, in der Unterstützung irgendwelcher gemeinnütziger Vereine, die sich beispielsweise der Gesundheitsförderung ihrer Mitglieder widmen, in der Unterstützung der verschiedensten Bereiche des Naturschutzes sowie in der Unterstützung einer nicht überschaubaren Anzahl weiterer anderer "guter Zwecke" liegen. Da es auch an sonstigen Anhaltspunkten außerhalb des Testaments zur Konkretisierung des von der Erblasserin beabsichtigten "guten Zwecks" fehlt, kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, welche inhaltliche Ergänzung von der Erblasserin als gewollt angesehen sein würde, wenn sie tatsächlich entgegen ihrer möglichen Vorstellung eine Erbeinsetzung noch nicht vorgenommen hätte.

Letztlich teilt der Senat auch die Ansicht des Nachlassgerichts, dass aus § 2072 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht hat, im Zweifel anzunehmen ist, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen, keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) folgt.

Eine direkte Anwendung dieser Bestimmung kommt ersichtlich nicht in Betracht; darauf beruft sich die Beteiligte zu 1) auch nicht. Aber auch die von ihr gewollte entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, zumindest aber eine Anwendung des dortigen allgemeinen Rechtsgedankens im Rahmen der Auslegung der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin führt vorliegend entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) nicht zu deren Erbeinsetzung. Zwar weist die Beteiligte zu 1) richtigerweise auf den Grundgedanken der Vorschrift hin, Verfügungen, mit denen ein Erblasser karitative Zwecke verfolgt, möglichst zu rechtlicher und tatsächlicher Wirkung zu verhelfen (vgl. u.a. Otte, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2072, Rn. 6; so u.a. auch Lenz-Brendel in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, juris-PK-BGB, Stand 15.03.2017, § 2072, Rn. 8,9; Schmidt in Erman, BGB, 14. Auflage, 2014, § 2072, Rn. 1).

Die Beteiligte zu 1) verkennt aber die Grenzen einer derartigen erweiternden Anwendung von § 2072 BGB.

So ist zunächst bereits streitig, ob eine erweiternde Anwendung nur in Betracht kommt, wenn die Zuwendung zu einem der Sozialhilfe ähnlichen karitativen Zweck angeordnet worden ist, also beispielsweise zu Gunsten von Behinderten, Waisen, Kriegsbeschädigten oder Alten und Kranken und im Falle sonstiger gemeinnütziger Zuwendungen, beispielsweise zur Sportförderung, Tierschutz und Kulturförderung etc. die Rechtsfolge des § 2072 BGB nicht gerechtfertigt ist, weder im Wege der Analogie noch unter Berufung auf einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. hierzu Litzenburger, in Bamberger/Roth, Beck'scher online Kommentar BGB, Stand: 01.11.2016, § 2072, Rn. 3 m.w.N.). Folgt man insoweit der ersten Ansicht kommt eine erweiternde Anwendung von § 2072 BGB vorliegend schon deswegen nicht in Frage, weil, wie oben bereits dargelegt, schon unklar ist, ob mit dem von der Erblasserin verfolgten "guten Zweck" nicht auch der Tierschutz oder ähnliches gemeint gewesen sein kann.

Aber auch dann, wenn man diese Begrenzung nicht vornehmen will (so im Ergebnis u.a. der von Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OLG Oldenburg vom 15.12.1992, Az. 5 W 120/92, zitiert nach juris, für den Fall einer testamentarischen Vermögenszuweisung an "den Tierschutz", die nach dortiger Entscheidung eine Erbeinsetzung des örtlichen Tierschutzvereins beinhalten könne), sind einer entsprechenden erweiternden Anwendung von § 2072 BGB bzw. dessen zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedankens Grenzen gesetzt. Die fragliche letztwillige Verfügung zu Gunsten eines gemeinnützigen Zwecks muss für ihre Wirksamkeit nämlich stets einen Zuwendungsempfänger erkennen lassen (vgl. u.a. Schmidt, a.a.O., Rn. 2, m.w.N; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2017, § 2072, Rn. 9 unter Hinweis auf die Protokolle bei Mugdan Bd. V S. 533 f aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber für solche Fälle bewusst von der Aufstellung einer Auslegungsregel zu Gunsten einer Einrichtung abgesehen hat; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1 Z BR 130/99, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1984, Az. 15 W 219/83, OLGZ 1984, 323, zitiert nach beck-online)

An der erforderlichen Eingrenzung eines solchen Zuwendungsempfängers fehlt es hier - wie oben bereits ausgeführt - jedenfalls hinsichtlich der Testamentsformulierung der Erblasserin "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen". Der Fall liegt insoweit anders, als die in der Rechtsprechung im Sinne einer entsprechenden Anwendung von § 2072 BGB bzw. dessen zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedankens entschiedenen und auch von der Beschwerde teilweise angeführten Fälle (u.a. OLG Hamm, a.a.O, Zuwendung des Vermögens zu " einem sozialen Zweck (Waisenhaus, Krüppel- oder Altersheim)"; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 11.08.1992, Az. 1 W 6715/89, Zuwendung des Vermögens an "die Kriegsbeschädigten außer Offizieren, Generalen und Berufsmilitärangehörigen", vom 09.08.2013, Az. 6 W 138/12, Zuwendung des Vermögens "zugunsten armer Kinder", jeweils zitiert nach juris und vom 29.04.1968, Az. 1 W 555/68, Zuwendung des Restvermögens an "die Kriegsversehrten-Stelle für die im Russland-Feldzug beschädigten Soldaten, die durch Frost Hände u. Beine verloren haben, durch ihre Organisation", OLGZ 1968, 329, zitiert nach Beck-online; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, a.a.O., Zuwendung eines Hausgrundstücks an "ein Heim für körperbehinderte Kinder in München"). In diesen Fällen war der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens der jeweiligen Erblasserin zumindest durch weitere Auslegung unter Berücksichtigung des Gebots der "wohlwollenden Auslegung" (§ 2084 BGB) greifbar, was hier jedoch jedenfalls hinsichtlich der Formulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen" gerade nicht der Fall ist.

Soweit sich die Beschwerde zur Begründung ihrer Erbeinsetzung im Übrigen besonders auf die im Schreiben des Beteiligten zu 4) an das Nachlassgericht vom 09.04.2015 dargelegte Entscheidung des OLG Oldenburg vom 15.12.1992 (a.a.O.) beruft, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Allerdings hat das OLG Oldenburg die dortige Vermögenszuwendung an "den Tierschutz" als Erbeinsetzung des örtlichen Tierschutzvereins ausgelegt. Dabei hat es jedoch den § 2072 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken letztlich nicht zur Bestimmung eines Tierschutzvereins im Allgemeinen als Erben herangezogen, sondern vielmehr lediglich zur Herstellung des örtlichen Bezugs zu dem für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Tierschutzverein. Zu diesem zweiten Schritt der Herstellung eines örtlichen Bezugs zu der Beteiligten zu 1) kommt man vorliegend jedoch aus den oben dargelegten Gründen schon nicht.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Frage, wer letztlich Erbe der Erblasserin geworden ist - also ob beispielsweise auch eine Auslegung denkbar ist, nach der die mit jeweils € 10.000.- bedachten fünf Personen auch als mit einer Zweckauflage belastete testamentarische Erben angesehen werden könnten - nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren ist. Hier war lediglich über den mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesenen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zu entscheiden, der aus den dargelegten Gründen vom Nachlassgericht zur Recht zurückgewiesen worden ist.

So ist auch der bislang nicht entschiedene, auf gesetzlicher Erbfolge beruhende Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) und 3) nicht Verfahrensgegenstand der Beschwerde. Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, ob die Erblasserin die Beteiligten zu 2) und 3) jedenfalls konkludent enterbt hat; entweder mit dem Passus "mein Neffe Vorname1 A … meine Nichte C … je € 10.000 erben sollen" - wovon das Nachlassgericht in verschiedenen Hinweisen außerhalb des angefochtenen Beschlusstextes wohl ausgeht - und/oder mit dem zumindest in Teilen unwirksamen Erbeinsetzung mit dem Passus "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues". Es kann daher auch offen blieben, ob ein entsprechender Ausschließungswille der Erblasserin gegebenenfalls "unzweideutig" dem Testament zu entnehmen ist (vgl. zu dieser Anforderung u.a. Müller-Christmann in Bamberger/Roth, Beck-online Kommentar BGB, Stand: 01.02.2017, § 1938, Rn. 3; Weidlich, a.a.O,, § 1938, Rn. 2, jeweils m.w.N.), ob die Einsetzung gesetzlicher Erben als Vermächtnisnehmer zur Annahme eines entsprechenden Ausschließungswillens ausreicht, welche Folge die (teilweise) Unwirksamkeit einer gegebenenfalls vorliegenden konkludenten Enterbung durch Erbeinsetzung eines Dritten auf eine erfolgte Enterbung des gesetzlichen Erben hat und ob dann möglicherweise § 2085 BGB Anwendung findet (vgl. insgesamt u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2011, Az. 15 W 603/10; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1992, Az. BReg 1 Z 46/91; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1Z BR 43/99; BayObLG, Beschluss vom 25.08.2000, Az. 1Z BR 15/00; Senat, Beschluss vom 12.02.1997, Az. 20 W 96/95; OLG München, Urteil vom 29.09.2000, Az. 21 U 2369/00, jeweils zitiert nach juris; Leipold, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2017, § 1938, Rn. 3, 10, 11; Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1938, Rn. 7). Letztlich kann auch offen bleiben, ob - wovon das Nachlassgericht in verschiedenen Hinweisen außerhalb des angefochtenen Beschlusstextes wohl ebenfalls ausgeht - möglicherweise das Fiskalerbrecht nach §§ 1964 ff BGB festzustellen ist.

Mangels Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde, hat diese die Beteiligte zu 1) schon nach der Regelung in § 22 Abs. 1 GNotKG i. V. m. § 25 GNotKG als Veranlasserin des Verfahrens der Beschwerde von Gesetzes wegen zu tragen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde beruht auf § 84 FamFG. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, hinsichtlich der Beteiligten zu 2) und 3) von dem dort bestimmtem Grundsatz abzuweichen.

Der Geschäftswert des nach dem 01.08.2013 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Beteiligte zu 1) gegen die Zurückweisung ihres Erbscheinantrags gewandt, wobei der von ihr begehrte Erbschein ihre Alleinerbenstellung nach der Erblasserin ausweisen sollte. Damit ist für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Somit können die sogenannten Erbfallschulden - also unter anderem auch Bestattungskosten (vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13; OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2014, Az. 2 Wx 92/14, jeweils zitiert nach juris) und Vermächtnisse - nicht mehr in Abzug gebracht werden. Den maßgeblichen Aktivnachlass hat der Senat im Wesentlichen dem Vermögensverzeichnis des Beteiligten zu 4) zum 17.06.2015 (Bl. 311 ff d. A.) mit € 1.530.425,20 entnommen. Hiervon sind dann zwar auf der einen Seite die im genannten Vermögensverzeichnis als Passiva aufgeführten Beträge mit Ausnahme der Bestattungskosten und der Vermächtnisse bzw. der Vermächtnisnehmerermittlungskosten abzuziehen, mithin ein Betrag in Höhe von € 4.166,04. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass in den mitgeteilten Nachlassaktiva der Wert des im Nachlass befindlichen Schmucks nicht enthalten ist und die dortige Angabe des geschätzten Wertes hinsichtlich der beiden Grundstücke in Stadt2 möglicherweise etwas zu niedrig gewesen sein dürfte. Die Festsetzung des Geschäftswertes auf bis € 1.550.000,00 berücksichtigt diese Umstände ausreichend.

Die Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren waren zurückzuweisen, da mangels Rücksendung der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bedürftigkeit der Beteiligten zu 2) und 3) nicht belegt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 70 Rn. 4 und 41).

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 2065; BGB § 2075; BGB § 2084; BGB § 2193

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