19.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196563
Verwaltungsgericht Aachen: Beschluss vom 20.07.2017 – 1 L 981/17
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Entlassbarkeit, anders als es dem beamtenrechtlichen Status "auf Widerruf" entsprechen würde, nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Gleichwohl ist eine Entlassung dann ermessensgerecht, wenn besondere Gründe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes für eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses sprechen.
Die Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen charakterlicher Ungeeignetheit ist dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn der Beamte seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt hat, dass daraus auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder - sofern der Vorbereitungsdienst (zugleich) Ausbildungsstätte ist - für den angestrebten Beruf schlechthin geschlossen werden kann.
Die mangelnde Eignung liegt nicht erst dann vor, wenn sie erwiesen ist, sondern bereits dann, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird.
Die Einordnung des Vorbereitungsdienstes für den Polizeivollzugsdienstes als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 4 GG scheidet aus.
Beschl. v. 20.07.2017
Az.: 1 L 981/17
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (1 K 3008/17) gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidenten Aachen vom 23. Mai 2017 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist statthaft gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem streitgegenständlichen Bescheid die sofortige Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angeordnet hat.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn der Polizeipräsident Aachen hat die Anordnung hinreichend einzelfallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Daher genügt eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 247/14 - und vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, beide [...]; VG Aachen, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 L 113/16 -, [...].
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Polizeipräsidenten Aachen. Er hat ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Fall des Antragstellers geboten, weil für die Allgemeinheit und die Polizei NRW nicht hinnehmbar wäre, wenn der Antragsteller nach der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Status eines Polizeibeamten auf Widerruf mit entsprechenden Rechten und Pflichten verbliebe. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.
Zudem erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als offensichtlich rechtmäßig.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu treffen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Polizeipräsidenten Aachen vom 23. Mai 2017 als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Vor Erlass des angefochtenen Bescheides sind sowohl der Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Der Personalrat hat der Entscheidung unter dem 27. April 2017 zugestimmt.
Ferner ist der Antragsteller gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden. Mit Schreiben vom 28. April 2017 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Beendigung des Beamtenverhältnisses bis zum 12. Mai 2017 gegeben. Anders als der Antragsteller rügt, ist ihm damit keine unverhältnismäßig kurze Stellungnahmefrist eingeräumt worden, dies auch nicht vor dem Hintergrund des Umfangs des zugrundeliegenden Sachverhalts. Einerseits ist der Antragsteller bereits unter dem 10. März 2017 im Rahmen des Verfahrens zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte während einer Gefährderansprache zu einem Großteil der Vorwürfe (Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung, Beleidigung, vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, Nachstellung, Hausfriedensbruch und sonstiger Abrechnungsbetrug) angehört worden, woraufhin ihm mit Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 14. März 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wurde. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 2041/17, in dessen Verlauf der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht in die zugehörigen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Aachen erhielt. Andererseits wurde dem Antragsteller im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Köln gewährt.
Nach der gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erweist sich der Bescheid zudem ebenfalls als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen und Beamten auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen wird indes durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG insoweit eingeschränkt, als Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Da der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes den Zugang zum Beamtenberuf überhaupt erst ermöglicht und der Antragsgegner insofern (zusammen mit anderen Dienstherren) eine Art Ausbildungsmonopol hat, ist die vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG besonders sorgfältig zu prüfen. Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist damit letztlich die Entlassbarkeit, anders als es dem beamtenrechtlichen Status "auf Widerruf" entsprechen würde, nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Gleichwohl ist eine Entlassung dann ermessensgerecht, wenn besondere Gründe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes für eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses sprechen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1978 - 2 B 74.77 -, [...]; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - W 1 S 08.2212 -, [...], Rn. 15 m.w.N.
In Anbetracht dessen ist die Rechtmäßigkeit einer Entlassung während des Vorbereitungsdienstes davon abhängig, ob es sich um einen nur laufbahnrechtlich relevanten Vorbereitungsdienst handelt, oder ob dieser (auch) den Charakter einer Ausbildungsstätte hat. Neben weiteren Fallgruppen ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen charakterlicher Ungeeignetheit dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn der Beamte seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt hat, dass daraus auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder - sofern der Vorbereitungsdienst (zugleich) Ausbildungsstätte ist - für den angestrebten Beruf schlechthin geschlossen werden kann,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2016 - 6 B 326/15 -, [...], Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2011 - Au 2 K 09.1369 -, [...], Rn. 25 m.w.N.; Bodanowitz in: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 51,
und zwar unabhängig von einer parallelen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Bewertung der einschlägigen Tatsachen und Tatumstände.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - W 1 S 08.2212 -, [...], a.a.O.
Die mangelnde Eignung liegt nicht erst dann vor, wenn sie erwiesen ist, sondern bereits dann, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird. Dabei gehört es zum Wesen einer Prognoseentscheidung, dass auf Grund bereits eingetretener tatsächlicher Umstände auf eine künftige Entwicklung geschlossen wird. Dem Dienstherrn ist bei dieser Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der nur eingeschränkt gerichtlich darauf überprüfbar ist, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der mangelnden Eignung und gesetzliche Grenzen des Beurteilungsspielraum erkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, [...], Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, [...], Rn. 8, und vom 21. November 2014 - 6 A 76/14 -, [...], Rn. 10.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2017 als offensichtlich rechtmäßig. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung unter dem Gesichtspunkt der für den Polizeivollzugdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. Einbeziehung sachwidriger Erwägungen auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen haben könnte, liegen nicht vor.
Ungeachtet der Frage, ob sich die Begründung der Entlassungsverfügung in jeder Hinsicht als tragfähig erweisen kann, geht der Antragsgegner jedenfalls zu Recht von der Prognose aus, dass der Antragsteller für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht die erforderliche charakterliche Eignung aufweisen wird und zieht dies als sachlichen Grund für die Entlassung heran. Denn das Verhalten des Antragstellers offenbart ganz erhebliche charakterliche und damit Eignungsdefizite, die mit höchster Wahrscheinlichkeit einer späteren Übernahme als Beamter auf Probe und auf Lebenszeit entgegenstehen. Dies muss auch auf die Fortführung des Vorbereitungsdienstes und das Beamtenverhältnis auf Widerruf durchschlagen.
Es steht fest, dass der Antragsteller mittels unzutreffender Angaben jedenfalls in seinen Anträgen auf Trennungsentschädigung für die Monate November 2016 bis Februar 2017 Leistungen des Antragsgegners nach der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung in Höhe von mehr als 600,00 € erlangt hat, die ihm nicht zustanden. Zu Beginn seiner Ausbildung hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Adresse "H. . Aachen" angegeben. Im Juni 2016 hat er sodann als neue Anschrift "B. E. I. 7, Aachen" mitgeteilt. Am 3. Oktober 2016 meldete der Antragsteller ausweislich einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes Köln seine Wohnung in Aachen ab und seine neue Wohnung in Köln an. Dort zog er zunächst zu seiner damaligen Freundin in die N. . und später mit dieser gemeinsam in die Feldgärtenstr. 131. Mietbeginn in der gemeinsamen Wohnung war laut Mietvertrag der 15. November 2016. Gleichwohl hat der Antragsteller für die Monate November und Dezember 2016 in seinem Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung angegeben, Fahrten zwischen seiner Wohnung in " Aachen" (November 2016) bzw. "Aachen" (Dezember 2016) und der Dienststelle "FHÖV Köln" vorgenommen zu haben. Im Januar und Februar 2017 gab er in demselben Vordruck an, Fahrten zwischen seiner Wohnung in "Aachen" zur Dienststelle "LAFP Brühl" vorgenommen zu haben. Zusätzlich füllte der Antragsteller im Februar 2017 einen weiteren Bewilligungsantrag aus, in dem er im dafür vorgesehenen Feld "3 a) Ich habe eine eigene Wohnung" handschriftlich eintrug: "B. der I. 7, Aachen-T. ", obwohl er zu dieser Zeit nach seinen eigenen Angaben bei seinen Eltern wohnte.
Dem Antragsteller wäre es möglich gewesen, die Vordrucke zur Beantragung der Trennungsentschädigung richtig auszufüllen, denn eine entsprechende Belehrung war zu Beginn seines Vorbereitungsdienstes erfolgt. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass der Antragsteller aus persönlichen Gründen "den Kopf nicht frei gehabt" habe, als er die Antragsformulare zwecks Erlangung von Trennungsgeld ausfüllte, und ihm lediglich ein unbewusster Fehler unterlaufen ist. Seine Einlassung dahingehend, im fraglichen Zeitraum bei seinen Eltern (U. 19, T1. ) gewohnt zu haben, weshalb die Angabe "Aachen" stimme, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar.
E. Ermessensausübung des Antragsgegners kann auch nicht entgegengehalten werden, der erfolgreich abgeschlossene Vorbereitungsdienst im Polizeivollzugsdienst ermögliche dem Antragsteller auch Beschäftigungsmöglichkeiten in der Privatwirtschaft. Denn der Vorbereitungsdienst als Beamter des Polizeivollzugsdienstes kann nicht den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen gleichgesetzt werden, in denen der Vorbereitungsdienst zugleich und daneben die zwingenden Voraussetzungen für weitere Berufsbilder vermittelt (z.B. Rechtsreferendarsausbildung für den Zugang zum freien Beruf des Rechtsanwaltes). Eine Einordnung als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 4 GG scheidet insoweit aus.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, [...], Rn. 34; VG Augsburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 - Au 2 S 12.784 - [...], Rn. 78.
Die Entlassung begegnet auch keinen Verhältnismäßigkeitsbedenken. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller erst etwa die Hälfte des Vorbereitungsdienstes absolviert hat und nach Eingliederung in darauffolgenden Ausbildungsjahrgang noch eine Ausbildungszeit von etwa zwei Jahren abzuleisten hat, ermöglicht die sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf dem Antragsteller vielmehr eine schnelle berufliche Neuorientierung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.