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15.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196501

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 27.06.2017 – 4 Ta 514/16

Jedenfalls nach Eintritt der Rechtskraft des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels ist ein Anspruch auf Rückzahlung beigetriebener Zwangsgelder gegen die Staatskasse ausgeschlossen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.12.1987 - 5 AZR 53/89).


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.09.2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.09.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



I.



Die Beschwerdeführerin möchte bewirken, dass ein im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gezahltes Zwangsgeld ihr zurückerstattet wird.



1. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber und der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer waren seit dem 01.08.1984 Parteien eines Arbeitsverhältnisses. Mit zunächst vier Schreiben, die dem Beschwerdegegner alle am 15.09.2014 zugegangen sind, kündigte die Beschwerdeführerin dieses Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2015.



Im Ausgangsverfahren (2 Ca 1065/14) stellte das Arbeitsgericht Herford durch Teilurteil vom 11.03.2015 u.a. fest, dass diese und weitere Folgekündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben und verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß, den Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiter Logistik weiter zu beschäftigen. Das Teilurteil wurde der Beschwerdeführerin am 27.03.2015 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Antragsgegner am 30.03.2015 erteilt. Die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Landesarbeitsgericht (18 Sa 445/15) durch Urteil vom 28.08.2015, ihr zugestellt am 9.12.2015, teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen - auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags - als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig geworden.



Hinsichtlich des in erster Instanz noch anhängigen Teils des Rechtsstreits über die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung schlossen die Parteien einen Vergleich, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.04.2016 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde.



2. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 beantragte der Beschwerdegegner wegen Nichterfüllung des ausgeurteilten Beschäftigungsanspruchs Festsetzung von Zwangsmitteln. Durch Beschluss vom 18.05.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 20.05.2015, erließ das Arbeitsgericht Herford daraufhin folgenden Beschluss:



Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichtbeschäftigung des Gläubigers als Leiter Logistik gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.03.2016, Aktenzeichen 2 Ca 1065/14, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.500,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit pro 1.000,00 € Zwangsgeld 1 Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin, festgesetzt.



Die Beschwerdeführerin hat hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. Ab dem 21.05.2015 wurde der Beschwerdegegner von ihr wieder beschäftigt. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob die Beschäftigung vertragsgerecht erfolgte.



Am 29.09.2015 wurde dem Beschwerdegegner antragsgemäß eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 18.05.2015 erteilt. Am 02.10.2015 erteilte er der Gerichtsvollzieherin einen Vollstreckungsauftrag erteilt, die am 09.12.2015 5.500,00 € zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe vom 270,49 € eintrieb.



3. Durch Beschluss vom 01.03.2016 eröffnete das Amtsgericht Bielefeld (Az 43 IN 1/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin und ordnete Eigenverwaltung an. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt C bestimmt.



4. Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner nochmals mit Schreiben vom 11.03.2016 gekündigt. Der Beschwerdegegner hat auch diesbezüglich Kündigungsschutzklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Herford unter dem Aktenzeichen 2 Ca 312/16 geführt wurde. In diesem Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30.06.2016 vorsieht und unter Ziff. 8 eine sog. große Ausgleichsklausel enthält. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.04.2016 festgestellt.



5. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits am 18.03.2016 Vollstreckungsgegenklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Herford unter dem Aktenzeichen 2 Ca 331/16 geführt wurde. Ferner begehrte die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eine Verurteilung des Beschwerdegegners zur Abgabe einer Erklärung, wonach dieser mit der Rücküberweisung von 5.770,49 € aus der Justizkasse NRW einverstanden sei. Im Gütetermin am 20.05.2016 schlossen die Parteien folgenden Vergleich, der nicht widerrufen wurde:



6. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin Auszahlung der vereinnahmten 5.500,00 €. Ergänzend teilte sie mit Schriftsatz vom 20.06.2016 mit, dass der Anspruch zur Masse gezogen werden solle. Schließlich beantragte sie mit Schriftsatz vom 31.08.2016 Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 18.05.2015.



Durch Beschluss vom 07.09.2016 (ABl. 757 - 758), der Beschwerdeführerin zugestellt am 12.09.2016, wies das Arbeitsgericht Herford den Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 18.05.2016 zurück.



Hiergegen richtet sich die am 23.09.2016 eingegangene sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin (ABl. 767 - 772).



Die Beschwerdeführerin beantragt,



Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung geltend, der Beschwerdegegner sei bereits seit dem 21.05.2015 wieder beschäftigt worden. Eine Vollstreckung aus dem Beschluss vom 18.05.2015 sei daher nicht mehr zulässig gewesen. Nach Sinn und Zweck des Zwangsgeldes komme es nicht darauf an, aus welchem Anlass die Parteien einen Vergleich schlössen. Dass das Zwangsgeld vor Vergleichsschluss bezahlt worden sei, stehe einer Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen, wie sich aus einer Entscheidung des LAG Bremen vom 30.09.2008 (3 Ta 40/08) ergebe. Es sei kein Grund erkennbar, warum den Parteien nicht die Möglichkeit zugestanden werden solle, einvernehmlich eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufzuheben. Ein entsprechender Antrag sei gestellt und der Gegner sei ausweislich des Vergleichs in dem Verfahren 2 Ca 331/16 einverstanden. Für die Rechtsordnung bestehe kein Interesse am Fortbestand der Zwangswirkung des Beugemittels, wenn die Parteien rückwirkend die zugrundliegende Entscheidung beseitigen würden. Im Übrigen könne das Gericht selbst nach §§ 775, 776 ZPO die Rückzahlung des Zwangsgelds anordnen. Dies werde vorsorglich angeregt.



Der Beschwerdegegner hat von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen.



Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 26.09.2016 nicht abgeholfen.



Die Bezirksrevisorin wurde angehört. Sie hat die Auffassung vertreten, dass einer Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 18.05.2015 keine Gründe entgegenstünden.



II.



Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.09.2016 ist nach §§ 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 793 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG statthaft. Sie wurde nach den §§ 569 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG auch form- und fristgerecht eingelegt.



Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Herford es abgelehnt, seinen Zwangsgeldbeschluss vom 18.05.2015 aufzuheben. Es fehlt für dieses Begehren an einer Rechtsgrundlage. Da die Antragstellerin seinerzeit gegen diesen Beschluss keine sofortige Beschwerde eingelegt hat, ist dieser formell rechtskräftig geworden und kann nunmehr nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Es ist ihr daher im vorliegenden Verfahren verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie den Antragsgegner vertragsgerecht beschäftigt habe. Dies hätte sie in einem Beschwerdeverfahren vorbringen müssen.



1. Eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses ist nicht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO möglich. Auch wenn man davon ausgeht, dass nicht nur im Fall der Klagerücknahme, sondern auch in anderen Fällen in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung u.U. für wirkungslos erklärt werden kann (LAG Bremen, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 Ta 40/08 = LAGE § 888 ZPO 2002 Nr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 02.08.1991 - 6 W 79/86, 6 W 9/88 = OLGZ 1992, 448 ff. für den Verzicht aus einer einstweiligen Verfügung im Hauptsacheverfahren; KG, Beschluss vom 31.07.1998 - 5 W 4012/98 = NJW-RR 1999, 790 f. und OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.1989 - 4 W 117/89 = MDR 1989, 1001 jeweils zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses nach übereinstimmender Erledigungserklärung; generell ablehnend für Weiterbeschäftigungstitel LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2016 - 5 Ta 61/16 = BeckRS 2016, 72242), setzt dies doch stets voraus, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache existiert. Dies ist für den Fall der Klagerücknahme ausdrücklich in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelt und es gibt keinen rechtfertigenden Grund, auf dieses Merkmal bei einer nur entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu verzichten (offenbar auch BAG, Urteil vom 06.12.1989 - 5 AZR 53/89 = NJW 1990, 2579 f.; LAG Bremen a.a.O. im Leitsatz; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.1999 - 2 Ta 3/99 = NZA 1999, 1239 f.). Dem steht der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtssicherheit (etwa BVerfG, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12 = NJW 2013, 3630 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19/16 - [...]) entgegen und es besteht auch kein Regelungsbedürfnis.



Im vorliegenden Fall war Grundlage für den am 18.05.2015 ergangenen Zwangsgeldbeschluss das vorläufig vollstreckbare Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.03.2015. Da die Berufung der Antragstellerin durch Urteil des LAG Hamm vom 28.08.2015 teilweise als unzulässig verworfen und teilweise zurückgewiesen wurde und das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist, steht zwischen den Parteien fest, dass die Antragstellerin verpflichtet war, den Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiter Logistik weiter zu beschäftigen. Dass die Parteien in einem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich vom 15.04.2016 ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2016 aufgehoben haben, vermag an dem Umstand, dass das vorliegende Verfahren durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, nichts zu ändern.



Aus dem gleichen Grund scheitert eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses des Arbeitsgerichts Herford vom 18.05.2015 nach §§ 776 Satz 1, 775 Nr. 1 ZPO. Das Urteil, das die Grundlage für den im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss bildete, ist im vorliegenden Fall gerade nicht aufgehoben, sondern ganz im Gegenteil bestätigt und letztlich rechtskräftig worden (vgl. zur Restitutionsklage OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2014 - I-2 UH 1/14 - [...]).



2. Da das Arbeitsgericht Herford somit es zu Recht abgelehnt hat, seinen Zwangsgeldbeschluss vom 18.05.2015 aufzuheben, ist der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet und es war über ihren Hilfsantrag zu entscheiden.



Der Hilfsantrag der Antragstellerin erweist sich aber ebenfalls als unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des zu ihren Lasten vollstreckten Zwangsgelds gegen die Staatskasse.



Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.09.1988 - IX ZR 168/87 = DB 1989, 110) kommt die Rückzahlung von Ordnungsgeld - für Zwangsgeld kann nichts anderes gelten -erst dann in Betracht, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Bestrafungsbeschluss aufgehoben ist. Dies ist aus den oben genannten Gründen im vorliegenden Verfahren jedenfalls nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils vom 28.08.2015 nicht mehr möglich.



Das BAG hat angenommen, dass sich ein derartiger Rückzahlungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben kann, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus einem Zwangsgeldbeschluss verzichtet (BAG, Urteil vom 06.12.1989 a.a.O.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890, Rn. 26 unter Hinweis auf § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO als mögliche Anspruchsgrundlage), allerdings nur, wenn der fragliche Zwangsgeldbeschluss noch nicht - wie hier - rechtskräftig geworden ist (BAG a.a.O., Rn. 24 unter Berufung auf OLG Köln, Beschluss vom 24.08.1967 - 4 W 63/66 = JZ 1967, 762 f.). Selbst wenn man erweiternd davon ausginge, dass auch bei einer späteren Aufhebung des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels noch ein Anspruch auf Rückzahlung vollstreckter Zwangs- und Ordnungsgelder entstehen kann, würde dem hier die Rechtskraft des Weiterbeschäftigungstitels des Antragsgegners entgegen stehen. Jedenfalls der Eintritt der Rechtskraft bildet nach Auffassung der Kammer die äußerste zeitliche Grenze. Ist der titulierte Anspruch, auf dem die Zwangsvollstreckung beruht, in Rechtskraft erwachsen, kommt eine Rückzahlung beigetriebener Zwangsgelder nicht mehr in Betracht (so wohl auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2000 - 3 W 44/00 = OLGR Zweibrücken 2000, 565 f.). Für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB folgt dies daraus, dass dann gerade kein Wegfall des Rechtsgrunds vorliegt (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.1991 - 4 WF 181/90 = JurBüro 1991, 1554 ff.) und für einen Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt es an der Aufhebung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils. Gleiches würde gelten, wenn man den Rückzahlungsanspruch aus §§ 776 Satz, 775 Nr. 1 ZPO ableiten wollte (dazu LAG Bremen a.a.O. m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2009 - 8 Ta 182/08 - [...]).



3. Nach alledem erweist sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet.



Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Satz 1 ArbGG, 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.



Die Kammer hielt es für geboten, die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Vorschriften§ 278 Abs. 6 ZPO, §§ 775, 776 ZPO, §§ 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 793 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, §§ 569 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 776 Satz 1, 775 Nr. 1 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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