Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196430

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 08.12.2016 – 7 Sa 500/16

Zur Abgrenzung freier Mitarbeit auf der Grundlage von Honorar-Rahmenverträgen nach Maßgabe des TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 06.02.2002 zur Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.04.2016 in Sachen7 Ca 194/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und, falls ja, ob dieses Arbeitsverhältnis wirksam auf den 31.01.2016 befristet wurde.



Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26.04.2016 Bezug genommen.



Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 02.06.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 02.06.2016 hiergegen Berufung eingelegt und diese am 02.08.2016 begründet.



Der Kläger und Berufungskläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die vom BAG aufgestellten Grundsätze für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses richtig erkannt, aber nicht konsequent umgesetzt. Er, der Kläger, habe insbesondere in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.04.2016 unter Ziffer II substantiiert und unter Beweisantritt die Einlassung der Beklagten widerlegt, er sei nicht in dem erforderlichen Masse in die Arbeitsabläufe bei der Beklagten eingebunden gewesen und habe im Übrigen weisungsunabhängig gehandelt. Den Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 15.04.2016 sei die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses unstreitig geworden sei. Bezeichnend dafür, dass seine Arbeitsleistung von verschiedenen Personen und unterschiedlichen Bereichen der Beklagten abgefordert worden sei, sei ein Schreiben der Beklagten vom 19.03.2013, in dem es heiße: "Wie die Anforderung von Leistungen durch sie insbesondere durch "Abteilungsfremde" ablaufen soll, haben wir ja besprochen."



Der Kläger wiederholt, dass er projektübergreifend mit den unterschiedlichsten Aufträgen eingesetzt worden sei, was sich u. a. aus den vorgelegten Beauftragungsjournalen ergebe. Er habe ein eigenes Büro mit Telefon, Dienstausweis und E-Mailadresse gehabt. Urlaub sei abzustimmen, Urlaubsgeld gesondert zu beantragen gewesen.



Der Kläger ist der Auffassung, dass das so begründete Arbeitsverhältnis auch unbefristet sei. Die Rahmenvereinbarung der Parteien sei insgesamt neun Mal verlängert worden, jedoch seien die Anschlussbefristungen rechtsunwirksam gewesen, da ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem TzBfG nicht vorgelegen habe. Zudem liege ein Fall rechtsmissbräuchlicher Kettenbefristung vor.



Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.04.2016, 7 Ca 194/16, zugestellt am 02.06.2016, abzuändern und 1.) festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 13. August 2014 vereinbarten Befristung zum 31. Januar 2016 endet; hilfsweise, 2.) festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses nicht aufgrund der am 13. August 2014 vereinbarten Befristung zum 31. Januar 2016 endet.



Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt Ergebnis und Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das Arbeitsgericht sei auf die Besonderheiten des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen bei der D W und insbesondere die Konstruktion der Honorar-Rahmenverträge eingegangen. Mit der entsprechenden ausführlichen Begründung im erstinstanzlichen Urteil setze sich der Kläger nicht auseinander. Der Kläger befasse sich nach wie vor nicht damit, wann denn aus welchen Gründen ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sein solle. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits unstreitig gewesen.



Die Beklagte führt aus, der Kläger sei nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in ihre Organisation eingegliedert gewesen. Auch von einem Werkunternehmer werde eine Leistung abgefordert, und gerade bei größeren Werkverträgen sei es normal, dass die Leistungen auch von verschiedenen Bereichen, Abteilungen etc. abgefordert würden. Seine Einsätze seien - völlig unstreitig - regelmäßig im Rahmen der CAD-Bearbeitung erfolgt, wobei die digitale Planerstellung im Vordergrund gestanden habe. Urlaub habe der Kläger nur anzeigen, Urlaubsentgelt deshalb beantragen müssen, da er als arbeitnehmerähnliche Person auch unter den Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen gefallen sei.



Es bleibe dabei, dass der Kläger seine Einsätze selbst geplant und bestimmt habe, wie der Umstand zeige, dass der Kläger im Jahr 2015 etwa drei bis vier Mal vorher angekündigte Einsätze abgesagt habe. Auch sei er im Kalenderjahr 2015 in unterschiedlichem Umfang tätig geworden, so im Juli an 16 Tagen, im September nur an 2 Tagen und im Dezember nur an 4 Tagen.



Die Einzeleinsätze des Klägers ergäben sich aus dem Beauftragungsjournal. Weshalb es reine Förmelei sein solle, dass die Einsätze jeweils einer Absprache zwischen der Abteilung und dem Mitarbeiter bedurft hätten, ist nicht erkennbar. Ob die jeweiligen Einzeleinsätze gemäß Beauftragungsjournal dann als jeweilige Arbeitsverträge anzusehen sein könnten, könne schon deshalb offenbleiben, weil diese befristeten Arbeitsverträge nicht mit einer Entfristungsklage angegriffen worden seien.



Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 30.11.2016 mit den jeweiligen Anlagen sowie auf den Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.04.2016 kann unter Hintanstellung von Bedenken noch als zulässig angesehen werden.



Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch fristgerecht nach Maßgabe der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.



Die Berufungsbegründung wird der Anforderung, sich mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig auseinanderzusetzen, nur eingeschränkt gerecht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird.



II. Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben; denn den erst- und zweitinstanzlichen Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass überhaupt, wann und mit welchem Inhalt entgegen den Bestimmungen in den Honorar-Rahmenverträgen der Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein soll.



1. Der Kläger greift mit seinem erst- wie zweitinstanzlich gestellten Hauptantrag und auch in dem in der Berufungsinstanz formulierten Hilfsantrag eine Befristungsvereinbarung an, die die Parteien "am 13. August 2014" "zum 31. Januar 2016" getroffen haben sollen. Mit dieser Befristungsvereinbarung kann somit nur der letzte von den Parteien abgeschlossene Honorar-Rahmenvertrag gemeint sein; denn dieser stammt vom 13.08.2014 und enthält in der Tat eine Befristung zum 31. Januar 2016.



a. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist der Honorar-Rahmenvertrag der Parteien vom 13.08.2014 aber gerade nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Bereits in der Präambel des Honorar-Rahmenvertrages wird auf den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D W vom 06.02.2002 Bezug genommen und ausdrücklich festgehalten, dass es "dem Mitarbeiter bekannt und von ihm gewollt ist, aufgrund dieses Honorar-Rahmenvertrages unter Geltung des Tarifvertrages in einem Beschäftigungsverhältnis zur DW zu stehen, in dem die rechtlichen Bestimmungen für ein Arbeitsverhältnis nicht zur Geltung gelangen sollen."



b. § 1 S. 1 des Honorar-Rahmenvertrages lautet:



c. Ausschlaggebende Bedeutung kommt sodann aber insbesondere § 2 des Honorar-Rahmenvertrages zu. Dieser lautet:



d. Aus § 2 des Honorar-Rahmenvertrages vom 13.08.2014 geht somit hervor, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten mit seiner Arbeitskraft über den jeweils aktuellen - im Auftragsjournal dokumentierten - Einzelauftrag hinaus zur Verfügung zu stehen. Dann kommt der Beklagten aber auch gerade kein einseitiges Weisungsrecht zu, den Kläger über den aktuellen Auftrag hinaus zu weiteren Tätigkeiten verpflichten zu können. Andererseits ist die Beklagte nach § 2 des Honorar-Rahmenvertrages aber auch nicht verpflichtet, dem Kläger ihrerseits über den aktuellen Auftrag hinaus weitere Auftragsangebote zu unterbreiten.



e. Die beiderseitige Freiheit, Arbeitsaufträge anzubieten bzw. auch abzulehnen, kann in der gelebten Praxis dazu führen, dass die Zusammenarbeit der Parteien ins Stocken gerät oder gar ihr faktisches Ende findet, wenn die eine Partei zu häufig, zur Unzeit oder in einer der anderen Partei nicht genehmen Art und Weise von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch macht. Ein dadurch gegebenenfalls für den Auftragnehmer entstehender mittelbarer Druck, Auftragsangebote der Gegenseite nach Möglichkeit anzunehmen und zu erfüllen, darf aber nicht mit der Rechtsmacht des arbeitgeberseitigen Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis verwechselt werden, die es dem Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses erlaubt, im Rahmen des vorher vereinbarten Arbeitsverpflichtungsumfangs Zeit, Ort und Inhalt der vom Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeit einseitig anzuordnen.



f. Der Kläger hat es versäumt, in Abgrenzung zu diesem im Honorar-Rahmenvertrag der Parteien angelegten und im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D W vom 06.02.2002 geregelten Mechanismus der Zusammenarbeit im Einzelnen aussagekräftig darzulegen, dass zwischen den Parteien gleichwohl ein von einseitigem arbeitgeberseitigem Weisungsrecht geprägtes Arbeitsverhältnis praktiziert wurde.



aa. Der Umstand, dass die Parteien akribisch jeden einzelnen an den Kläger ergangenen Arbeitsauftrag in den sog. Beauftragungsjournalen festgehalten haben, verbunden mit der durch die Unterschrift des jeweiligen Kostenstellenverantwortlichen zu versehenden Aussage: "Jeder Einsatz wurde vorab in einvernehmlicher Absprache zwischen der Redaktion/Abteilung und der/dem freien Mitarbeiter/in vereinbart", spricht gerade dafür, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit in Einklang mit dem bestehenden Honorar-Rahmenvertrag und insbesondere dessen § 2 gestalten wollten.



bb. In den Beauftragungsjournalen ist auch festgehalten, wenn Einzelaufträge ausnahmsweise nicht durch den Hauptansprechpartner des Klägers, sondern andere verantwortliche Personen erteilt wurden. Es spricht nicht signifikant für ein Arbeitsverhältnis, wenn bei Bestehen eines Rahmen-Honorarvertrages, also bei einer von vorneherein umfangreicher angelegten Zusammenarbeit, verschiedene verantwortliche Personen und Abteilungen als Einzelauftraggeber in Erscheinung treten können.



cc. Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht darüber hinaus, dass der Kläger nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten im Kalenderjahr 2015 immerhin drei oder vier Mal vorher festgelegte Aufträge abgesagt hat.



dd. Auch das vom Kläger erstinstanzlich als Anlage K 24 vorgelegte Anlagenkonvolut widerspricht nicht der Annahme, der Kläger sei, wie im Rahmen-Honorarvertrag vom 13.08.2014 und den vorangegangenen Rahmen-Honorarverträgen vorgesehen, als freier Mitarbeiter tätig geworden. So wird dort z. B. dokumentiert, dass dem Kläger am 05.11.2012 ein CAD-Auftrag erteilt wird, zu dem es heißt: "Gewünschter Termin zum Fertigstellen des Auftrages Donnerstag, 15. November 2012." Als Erledigungsdatum hat der Kläger Donnerstag, den 08.11.2012 eingetragen. Zweifelsfrei erscheint es üblich, Aufträge an Werkunternehmer, freie Mitarbeiter o.ä. mit gewünschten Erledigungsdaten zu versehen. Die angesprochene Dokumentation zeigt, dass dem Kläger hier ein Erledigungsspielraum eingeräumt wurde, den er offenbar auch nach eigenem Gutdünken genutzt hat.



ee. Wenig aussagekräftig erscheint demgegenüber, dass dem Kläger in den Räumen der Beklagten ein eigenes Büro mit Türschild, Telefon, E-Mailadresse und Zugangsausweis eingeräumt wurde. Die Zuweisung eines eigenen Büros nebst Kommunikations- und Zugangseinrichtungen erklärt sich auch bei einem freien Mitarbeiter zwanglos daraus, dass, wie der Abschluss von Rahmen-Honorarverträgen zeigt, die Zusammenarbeit der Parteien auf eine gewisse Dauer angelegt war und häufig eine Anwesenheit des Klägers vor Ort erforderte.



ff. In Anbetracht der Vielzahl der dem Kläger im Laufe der Zeit erteilten Einzelaufträge erscheint es auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter tunlich und nicht ungewöhnlich, Zeiten der Urlaubsabwesenheit 'abzustimmen'. Der Kläger hat es versäumt, näher darzulegen, inwiefern die Notwendigkeit des 'Abstimmens' über die reine vorherige Mitteilung der vom Kläger geplanten Urlaubsabwesenheitszeiten hinausgegangen sein soll. Dass der Kläger aber nach eigenem Bekunden die Gewährung von Urlaubsentgelt gesondert beantragen musste, wäre in einem 'normalen' Arbeitsverhältnis ausgesprochen unüblich und beruht gerade auf der Besonderheit, dass die Parteien den Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D W auf ihre Zusammenarbeit angewandt haben.



gg. Der Kläger hat auch nicht hinreichend plausibel machen können, ab welchem Zeitpunkt seiner Auffassung nach aufgrund einer vom Wortlaut der schriftlichen Honorarrahmenverträge abweichenden tatsächlichen Handhabung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden sein soll und welchen Inhalt dieses gehabt hat. Insbesondere wird nicht deutlich, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger als Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sein soll und umgekehrt Beschäftigung beanspruchen konnte, und welches Arbeitsentgelt dafür geschuldet sein sollte. Für die Abrechnung auf Honorarbasis gelten allgemein und bei der Beklagten aufgrund der für sie geltenden Tarifverträge im Besonderen andere Grundsätze als für eine Abrechnung von Arbeitsentgelt in einem laufenden Arbeitsverhältnis.



g. Bei alledem hat der Kläger - wie schon das Arbeitsgericht richtig erkannt und begründet hat - nicht ausreichend aufzeigen können, dass entgegen den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien in den Honorar-Rahmenverträgen aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der Zusammenarbeit in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein soll.



2. Die Honorar-Rahmenverträge selbst können, wie bereits ausgeführt, nicht in Arbeitsverträge umdefiniert werden, da sie ausdrücklich weder eine Arbeitsverpflichtung des Klägers noch eine Beschäftigungspflicht seitens der Beklagten begründen. Nach dem Rahmen-Honorarvertrag in Verbindung mit § 20 Abs. 3 TV arbeitnehmerähnliche Personen der D W kommt es dafür vielmehr auf die jeweiligen Einzelaufträge an, wie sie in den Beauftragungsjournalen dokumentiert wurden. Wenn der Kläger darauf hinausgewollt hätte, dass jedenfalls diese Einzelaufträge den Charakter von kleinen Arbeitsverträgen angenommen hätten, und er folgerichtig deren Befristung hätte angreifen wollen, so hätte er zunächst angeben müssen, wann die letzte Einzelauftragsvereinbarung getroffen worden ist und warum deren Befristung unwirksam war. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht bereits unter Abschnitt IV seiner Entscheidungsgründe hingewiesen. Dennoch hat der Kläger hierzu keine Ausführungen gemacht.



3. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob die Befristung des Rahmen-Honorarvertrages vom 13.08.2014 als solche den Vorgaben gerecht wird, die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D W hierfür aufstellt (auch hierzu bereits das arbeitsgerichtliche Urteil vom 26.04.2016 unter III. der Entscheidungsgründe).



a. Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes der Befristung des Honorar-Rahmenvertrages vom 13.08.2014 gegen die tarifvertraglichen Vorgaben wäre allerdings nicht das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Entfristung des Honorar-Rahmenvertrages als solchem, also derjenigen Vereinbarung der Parteien, die Rahmenbedingungen für einen Einsatz des Klägers als freier Mitarbeiter für die Beklagte aufstellt. Diese Thematik hat der Kläger jedoch nicht zum Streitgegenstand erhoben (arbeitsgerichtliches Urteil a.a.O.).



b. Auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag bezieht sich ausdrücklich auf den Bestand und die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses.



4. Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.



III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Vorschriften§ 64 Abs. 2 c) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr