06.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196362
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 17.03.2017 – 10 Sa 587/16
Zur Auslegung des § 71 NV Bühne bezüglich der Sondervergütung für Opernchormitglieder.
Tenor:
1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2016 - 12 Ha 15/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Aufhebungsbeklagten auf Sondervergütung für ein alleiniges Singen in einer Stimmgruppe des Opernchores.
Der Aufhebungsbeklagte ist Opernchorsänger im Opernchor der Aufhebungsklägerin, der aus 13 Sängerinnen und Sängern gebildet wird. Die Stimmgruppe des 1. Basses des Klägers ist regulär neben dem Kläger mit einem weiteren Chorsänger besetzt, der häufig solistisch singt und in diesen Fällen für ein gemeinsames Singen in der Chorpartie der Stimmgruppe des 1. Basses nicht eingesetzt werden kann.
Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages des Aufhebungsbeklagten vom 22.04.2002 gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Normalvertrag Chor in der jeweils geltenden Fassung bzw. den ihn ergänzenden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen vom Deutschen Bühnenverein für die Arbeitsverhältnisse der Opernchormitglieder abgeschlossenen Tarifverträge. Daher ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der NV-Bühne anwendbar.
§ 1 Abs. 1 NV Bühne lautet wie folgt:
Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. Er gilt für Solomitglieder an Privattheatern, in dem in Abs. 7 näher bezeichneten Umfang.
§ 2 Abs. 4 c regelt hinsichtlich der zwingenden Angaben im Arbeitsvertrag für das Opernmitglied Folgendes:
In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein:
...
c) Für das Opernmitglied das Kunstfach (die Stimmgruppe), die Stimmgruppen sind der 1. , der 2. Supran,
der 1. Tenor, der 2. Tenor,
der 1. Alt, der 2. Alt
der 1. Bass, der 2. Bass;
...
In § 71 Abs. 2 S. 2 NV-Bühne ist Folgendes geregelt:
§ 71 Abs. 2 und Abs. 3 normieren ferner besondere Mitwirkungspflichten. Hier heißt es, soweit für den Rechtsstreit relevant:
Die Vergütung verhält sich nach § 79 NV-Bühne. Hier heißt es in Abs. 1:
Nach Abs. 2 erhält das Opernchormitglied zusätzlich für die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien im Sinne des § 71 Abs. 3 a eine angemessene Sondervergütung. Eine Sondervergütung für die Mitwirkung im Sinne von § 71 Abs. 2 e oder § 71 Abs. 2 f ist dort nicht vorgesehen.
Der Aufhebungsbeklagte hat mit seiner Klage vor dem Schiedsgericht für Opernchöre Sondervergütung für die Jahre 2012 und 2013 u. a. und soweit berufungsrelevant für eine Chorgesangsleistung verlangt, wenn seine Stimmgruppe wegen des vorhersehbaren Ausfalls anderer Opernchormitglieder seiner Stimmgruppe neben ihm nur noch von einem externen Chormitglied, einem Mitglied des sogenannten Extrachors, begleitet werde.
Das Bühnenschiedsgericht für Opernchöre hat durch Schiedsspruch vom 28.01.2015 - BSchG C 7/13 - die Aufhebungsklägerin verurteilt, an den Aufhebungsbeklagten 2.341,62 € zu zahlen und dabei die Klage soweit berufungsrelevant abgewiesen. Nachdem beide Parteien gegen den vorgenannten Spruch des Bühnenschiedsgerichts Berufung eingelegt hatten, hat das Bühnenoberschiedsgericht für Opernchöre durch Schiedsspruch vom 09.12.2015 - OschG C 4/15 - den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts teilweise abgeändert und die Aufhebungsklägerin verurteilt, an den Aufhebungsbeklagten 6.415,75 € brutto unter Abweisung der Klage im Übrigen zu zahlen. Hierzu hat das Bühnenoberschiedsgericht die Auffassung vertreten, der Aufhebungsbeklagte könne einen Anspruch auf Sondervergütung nicht nur dann geltend machen, wenn er alleine in seiner Stimmgruppe singe, sondern auch dann, wenn er lediglich von einem Mitglied des Extrachores in seiner Stimmgruppe begleitet werde.
Gegen diesen vorgenannten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts richtet sich die am 28.12.2015 beim Arbeitsgericht in Köln anhängig gewordene Aufhebungsklage der Aufhebungsklägerin.
Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein Vergütungsanspruch des Aufhebungsbeklagten ergebe sich nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Vorliegend sprächen die Umstände gegen eine Vergütungspflicht, da dem Aufhebungsbeklagten bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass es immer wieder zu Situationen komme, in denen Stimmgruppen aus vorhersehbaren Gründen nur einzeln besetzt seien. Ohnehin bringe das Opernchormitglied in seiner Stimmgruppe keine Sonderleistung, wenn es die Gesangsleistung gemeinsam mit einem Mitglied des Extra-Chores erbringe. Gemäß § 71 Abs. 2 f. NV-Bühne gehöre die Chorgesangsleistung zur Mitwirkungspflicht des Chormitgliedes, wenn die Stimmgruppe wegen des unvorhergesehenen Ausfalls anderer Mitglieder der Stimmgruppe nur einzeln besetzt sei. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift sei eine Stimmgruppe nur dann einzeln besetzt, wenn ein Sänger in der in der Partitur vorgesehenen Stimmgruppe singe. Von einer Einzelbesetzung könne bereits dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwei Sänger in der Stimmgruppe tätig seien. Nicht erforderlich sei es nach der Regelung in dem NV-Bühne, dass es sich bei dem zweiten Sänger um ein Mitglied des Opernchores handele. In § 71 Abs. 1 S. 2 NV-Bühne sei ausdrücklich geregelt, dass der Chor, soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchores vorsehe, lediglich in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne zu besetzen sei. Hierdurch sei deutlich, dass Ausnahmen möglich seien. Zudem habe der Aufhebungskläger die Ausschlussfrist des § 98 NV-Bühne durch sein Schreiben vom 27.06.2012 nicht hinreichend gewahrt. Eine solche ausreichende Geltendmachung sei nicht aus § 98 S. 2 NV-Bühne herzuleiten, da vorliegend kein Sachverhalt gegeben sei, bei dem die Ansprüche bei unveränderter tatsächlicher oder rechtlicher Lage aus demselben Tatbestand herzuleiten seien. Unzutreffend sei das Bühnenoberschiedsgericht zudem davon ausgegangen, dass die Mitwirkung eines Mitglieds des Extra-Chores in der Stimmgruppe zu einer überobligationsmäßigen Leistung des mitwirkenden Chormitgliedes führe. Insoweit habe das Bühnenoberschiedsgericht nicht hinreichend aufgeklärt, inwieweit die Sänger des Extra-Chores stimmlich über die erforderlichen Qualitäten für den Einsatz im Opernchor verfügten.
Die Aufhebungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,
Der Aufhebungsbeklagte beantragt,
Der Aufhebungsbeklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, eine Mitwirkungspflicht des Aufhebungsbeklagten sei gemäß § 71 Abs. 2 f. NV-Bühne im Fall einer Chorleistung nur dann bei Einzelbesetzung in der Stimmgruppe gegeben, wenn dies auf einem unvorhergesehenen Ausfall beruhe oder die Chorleistung vom Band erfolge. Eine Einzelbesetzung sei auch dann gegeben, wenn die Stimmgruppe (nur) um ein Mitglied des Extra-Chores verstärkt werde. Das professionelle Opernchormitglied müsse dann die Stimmführung übernehmen, was in solchen Fällen zu einer zusätzlichen Tätigkeit, die gesondert gemäß § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten sei, führe. Eine solche Sondervergütungspflicht sei auch zu schließen aus der Neuregelung zur Einzelstimme in zeitgenössischen Werken im NV-Bühne vom 14.06.2015, wonach gemäß § 71 Abs. 3 d i. V. m. § 79 Abs. 2 f. nunmehr eine Mitwirkungspflicht des Opernchormitgliedes zum alleinigen Singen einer Einzelstimme bestehe diese ausdrücklich Sondervergütungspflichtig sei.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 10.05.2016 - 12 Ha 15/15 - die Aufhebungsklage - soweit berufungsrelevant - als begründet erachtet, da ein Anspruch auf Sondervergütung des Klägers für den Einsatz gemeinsam mit einem Mitglied des sogenannten Extra-Chores nicht gegeben sei.
Gegen dieses ihm am 22.06.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Aufhebungsbeklagte am 04.07.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.09.2016 am 22.09.2016 beim Landesarbeitsgericht begründet.
Er wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, die Sondervergütungspflicht gemäß § 612 Abs. 1 BGB sei auch bei einer Chorgesangsleistung gemeinsam mit Mitgliedern des Extra-Chores gegeben. Unter Heranziehung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4 e NV-Bühne sei der Tarifvertrag nur für Mitglieder des Opernchores anwendbar. Danach könnten Mitglieder des Extra-Chores nicht Mitglieder der Stimmgruppe des Opernchores sein. Eine Chorgesangsleistung im Sinne des § 71 Abs. 2 f. NV-Bühne sei nur gegeben, wenn ein adäquater und professioneller Partner für das Opernchormitglied vorhanden sei, was durch die Mitglieder des Extra-Chores nicht gewährleistet sei. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sei es dem Arbeitgeber zumutbar, Abhilfen zu schaffen, wenn ein Mitglied der Stimmgruppe vorhersehbar alleine singen solle.
Der Aufhebungsbeklagte beantragt,
Die Aufhebungsklägerin beantragt,
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Sie vertritt die Auffassung, aus dem Tarifvertrag NV-Bühne seien keine Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität der im Opernchor eingesetzten Stimmgruppenmitglieder zu folgern. Zudem seien die Mitglieder des Extra-Chores ohnehin hoch und damit hinreichend qualifiziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Aufhebungsbeklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64 Abs. 2 b, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Anspruch des Aufhebungsbeklagten auf Sondervergütung gemäß § 612 Abs. 1 BGB i. V. m. § 71 Abs. 2 f NV-Bühne nicht besteht, wenn der Kläger als Opernchormitglied in seiner Stimmgruppe gemeinsam nur mit einem Mitglied des sogenannten Extra-Chors zum Einsatz kommt.
1. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist die tarifliche Regelung in § 71 Abs. 2 f NV-Bühne. Hier ist geregelt, dass tariflich mitwirkungspflichtig - und damit nicht gesondert vergütungspflichtig - die Fälle sind, in denen eine Einzelbesetzung der Stimmgruppe wegen unvorhergesehenem Ausfall der anderen Stimmgruppenmitglieder erfolgt. Im Umkehrschluss hierzu ist daher bei einem geplanten und damit vorhersehbarem Ausfall die tarifliche Regelung nicht einschlägig. Hiermit soll das Risiko unvorhergesehener personeller Ausfälle nicht einseitig zu Lasten des Bühnenarbeitgebers verteilt werden, sondern durch eine Mitwirkungspflicht des Opernchorsängers abgemildert werden. Aus der Tarifgeschichte ergibt sich, dass dies nur für den unvorhergesehenen Ausfall eines weiteren Sängers ergibt. Denn der Zusatz "wegen des unvorhergesehenen Ausfalls anderer Mitglieder der Stimmgruppe" ist erst durch einen Nachtrag im Jahre 2006 in den Tarifwortlaut aufgenommen worden (vgl. Nix/Hegemann/Hemke, Normalvertrag Bühnen, § 71 Randnummer 31; Bolwin/Sponer, Bühnen- und Orchesterrecht, § 71 Randziffer 57). Im Gegenschluss ergibt sich hieraus, das vorhersehbare Unterbesetzungen in einer Stimmgruppe von der vorgenannten Tarifregelung gerade nicht erfasst werden (vgl. Nix/Hegemann/Hemke, § 71 Randnummer 31).
2. Zu prüfen bleibt, ob von einer Einzelbesetzung der Stimmgruppe dann auszugehen ist, wenn neben dem Opernchormitglied lediglich Mitglieder des Extra-Chores, die nicht Mitglieder des Opernchores im Sinne des NV-Bühne sind, zum Einsatz kommen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.12.2015 - OSchG C 4/15 - hierzu die Auffassung vertreten, gemäß dem Tarifwortlaut des NV-Bühne gelte dieser ausweislich § 1 Abs. 1 NV-Bühne lediglich für Opernchormitglieder und nicht für Extra-Chormitglieder. Somit könnten diese nicht zur Stimmgruppe des Opernchores im Sinne des § 71 Abs. 2 f NV-Bühne gehören. Dagegen spricht aber - worauf das Arbeitsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - der Wortlaut des § 71 Abs. 1 S. 2 NV-Bühne, wonach, soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchors vorsieht, dieser in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne zu besetzen ist. Somit ist ein Einsatz von Chorsängern außerhalb des Opernchors tariflich durchaus vorgesehen.
a) Hinsichtlich der Auslegung des § 71 Abs. 2 f NV-Bühne ist von folgenden Maßstäben für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages auszugehen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.08.2003 - 8 AZR 430/02):
Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.
b) Hinsichtlich des Tarifwortlaut des § 71 Abs. 2 f NV-Bühne ist zunächst festzustellen, dass dieser die Bildung in der Stimmgruppe nicht auf eine solche lediglich durch Opernchormitglieder einschränkt. Der Wortlaut stellt vielmehr lediglich auf die Besetzung der Stimmgruppe allgemein ab. Hinsichtlich des Tarifzusammenhangs ist die vorgenannte Regelung in § 71 Abs. 1 S. 2 NV-Bühne zu berücksichtigen, wonach der Opernchor zwar in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne zu besetzen ist, was allerdings die Möglichkeit beinhaltet, von dieser Regel durch Einsatz von anderen Sängern, die nicht Mitglieder des Opernchors sind, abzuweichen. Hinsichtlich der Praktikabilität der Umsetzung der tariflichen Regelung ergeben sich keine Unterschiede für die beiden Auslegungsvarianten. Eine Abgrenzbarkeit ist für den Fall, dass der Kläger vollkommen alleine als Einzelstimme die Stimmgruppe im Opernchor singt und ebenso für den alternativen Fall, dass der Kläger als einziges Opernchormitglied nur ergänzt mit Extra-Chormitgliedern die Stimmgruppe bildet, gegeben. Damit bleibt festzuhalten, dass in der Tarifnorm des § 71 Abs. 2 f NV-Bühne nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, dass der Einsatz eines Opernchormitgliedes ausschließlich neben Extra-Chormitgliedern eine Einzelbesetzung und damit keine Chorgesangsleistung darstellt, die sondervergütungspflichtig sein soll. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die Tarifparteien für den Fall, dass sie eine Einschränkung der Besetzung der Stimmgruppe neben dem Opernchormitglied nur mit anderen Mitgliedern des Opernchores hätten regeln wollen, für § 71 Abs. 2 f NV-Bühne dies hätten klarstellen müssen, indem sie den Wortlaut hinsichtlich des Einsatzes "anderer Opernchormitglieder der Stimmgruppe" präzisiert hätten.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Aufhebungsbeklagte gemäß § 72 ZPO.
Mit Rücksicht auf die gebotene Auslegung des § 71 Abs. 2 f NV-Bühne hat die Kammer die Revision gemäß § 72 ArbGG zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.