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06.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196310

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 05.01.2017 – 13 UF 477/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Koblenz

Beschl. v. 05.01.2017

Az.: 13 UF 477/16

In der Familiensache
...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
gegen
...
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Sonstige Familiensache nach § 266 FamFG

hat der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Peters, die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid und den Richter am Oberlandesgericht Oeley im weiteren schriftlichen Verfahren gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Schriftsatzfrist bis 12.12.2016 und Schriftsatznachlass für die Antragsgegnerin bis 05.01.2017 beschlossen:

Tenor:
  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 wird dieser in Ziff. 1 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:
    Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Küchenschränke und -teile aus der beigefügten Aufstellung von Möbel ...[A] vom 15.06.2007 sie in ihrem Besitz hat.
  2. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 in Ziff. 2 geregelte Kostenlast des Verfahrens der ersten Instanz bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Sie heirateten im Dezember 2009; Anfang 2013 zog die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern (geb. 2008 und 2010) aus dem Haus des Antragstellers aus. Dabei nahm sie u.a. die dort vorhandene Küche mit.

Als die Beteiligten im Jahr 2007 zusammenzogen, hatte die Antragsgegnerin ihre Küche mitgebracht. Diese wurde zusammen mit vom Antragsteller zu einem Kaufpreis von reichlich 3.000 € neu erworbenen Teilen der gleichen Serie in das Haus des Antragstellers eingebaut.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zunächst Ersatz für alle von ihm erworbenen und von der Antragsgegnerin ebenfalls mitgenommenen, in Anlage K1 (Bl. 17 ff. d.A.) und K3 (Bl. 63 ff. d.A.) näher bezeichneten Küchenteile inklusive einer Dunstabzugshaube begehrt.

Die Antragsgegnerin habe die Möbel bewusst und im Wissen um sein Eigentum entwendet. Deren Wertverlust hatte der Antragsteller unter Zugrundelegung einer linearen Abnutzung über insgesamt zwanzig Jahre mit rund 800 € angegeben, so dass ein zu ersetzender Restwert von 2.405,25 € verbleibe. Die Herausgabe der Küchenmöbel selbst hatte er zunächst nicht gewünscht.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich das Vorbringen in Bezug auf die Möbel nebst deren Zeitwert als unsubstantiiert gerügt und sich darauf berufen, dass sie an den vom Antragsteller angeschafften Teilen durch Verbindung mit ihrer Küche Eigentum erworben habe.

Das Familiengericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch bereits nicht schlüssig dargetan sein. Es genüge nicht, zur Konkretisierung der einzelnen Teile, wegen deren Wegnahme Schadenersatz verlangt werde, pauschal auf Schriftsatzanlagen zu verweisen. Hinsichtlich der Arbeitsplatten habe die Antragsgegnerin unstreitig eine zurückgelassen. Nachdem es in der Küche mehrere Arbeitsplatten gegeben haben soll, lasse der Vortrag des Antragstellers insbesondere nicht ausreichend erkennen, für welche Arbeitsplatten er Schadenersatz begehre. Ein Schadenersatzanspruch stehe dem Antragsteller darüber hinaus auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn ein etwaiges Eigentum habe er jedenfalls durch das einvernehmliche Verbauen der Teile mit der Küche der Antragsgegnerin gemäß § 947 BGB verloren. Die nachträglich erworbenen Teile seien mit der Küche der Antragsgegnerin verbunden und dadurch wesentliches Bestandteil dieser geworden. Die Küche der Antragsgegnerin sei demgegenüber durch ihren zuvor erfolgten Einbau in das Haus des Antragstellers kein wesentlicher Bestandteil des Anwesens geworden. Denn es habe sich um eine serienmäßig hergestellte Küche gehandelt, die ohne weiteres nach ihrem Ausbau in einem anderen Haus habe wieder eingebaut werden können. Hieran ändere auch nichts die Ergänzung durch die zusätzlichen, exakt auf das Maß des Küchenraums im Haus des Antragstellers zugeschnittenen Teile. Denn diesen käme lediglich ein untergeordneter Wert zu. Schließlich stehe einem Schadenersatzanspruch auch die Wertung des § 1361a BGB entgegen, nachdem der Antragsteller selbst angebe, an den Teilen wegen zwischenzeitlichen Erwerbs einer neuen Küche kein Interesse zu haben. Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 951, 812 BGB schieden trotz Verbindung ebenfalls aus. Denn die Erweiterung der Küche mit den zugekauften Teilen sei einvernehmlich anlässlich des Zusammenziehens und damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Letztlich habe der Antragsteller einen etwaigen Zahlungsanspruch auch der Höhe nach nicht ausreichend dargetan. Denn die von ihm angewendete Abschreibungsmethode sei nicht brauchbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser zunächst seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgte hatte. Er rügt, dass das Familiengericht sich künstlich an Begrifflichkeiten festhalte. Er habe die betroffenen Teile durch Vorlage von Anlage K3 (Bl. 63 f. d.A.) konkret benannt. In dieser Auftragsbestätigung seien diese auf lediglich zwei Seiten detailliert aufgeführt. Jedenfalls habe das Gericht darauf hinweisen müssen, wenn es Konkretisierungsbedenken gehabt habe. Sodann sei die eingebaute Küche wesentlicher Bestandteil seines Hauses geworden. Hierbei könne nicht allein auf die Eigenschaft als Serienküche abgestellt werden. Denn auch individuell angepasste Küchen könnten aus- und woanders wieder eingebaut werden. Hinzu komme, dass vorliegend alle vier Wände des Küchenraums mit individuell angepassten Möbelteilen bestückt und die Arbeitsplatten exakt auf die Maße seines Hauses angepasst worden seien. Die zum Wohnzimmer offene Aussparung in der Küchenwand sei genau auf die schon vorhandenen Küchenmöbel der Antragsgegnerin unter Ergänzung der weiteren, vom Antragsteller erworbenen Teile derselben Serie geplant und realisiert worden. Selbst falls die vorhandene Küche nicht wesentlicher Bestandteil seines Hauses geworden sein sollte, sei diese in Bezug auf die hinzugekauften Teile nicht als Hauptsache i.S. des § 946 BGB einzustufen. Auch sei ein höherer Wert der gebrauchten eingebrachten Küche der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hinzugekauften Neuteile im Wert von knapp über 3.000 € mehr als fraglich. Schließlich stelle das Familiengericht fehlerhaft auf § 1361a BGB und § 1357 BGB ab. Denn weder habe die Antragsgegnerin die Küche zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt noch seien die Ehegatten bei Erwerb der zusätzlichen Teile bereits verheiratet gewesen. Soweit das Familiengericht sich nicht in der Lage gesehen habe, die Schadenshöhe zu ermitteln, liege ebenfalls wegen Verletzung der Hinweispflicht ein Gehörsverstoß vor. Der Antragsteller habe sich hierbei an eine Entscheidung des Landgerichts Berlin gehalten. Bei entsprechendem Hinweis hätte er zusätzlich noch Sachverständigenbeweis angeboten.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet eine Anpassung der Küche an spezielle Anforderungen des Hauses. Zudem weist sie darauf hin, dass sie ihre mitgebrachte Küche vorher eigenständig als Küche habe nutzen können, was der Antragsteller allein mit den hinzuerworbenen Komponenten nicht könne. Folglich seien die Neuteile wesentliches Bestandteil ihrer vorhandenen Küche, welche die Hauptsache darstelle, geworden. Zur geltend gemachten Schadenshöhe fehle schon deshalb schlüssiger Vortrag, weil der Preis der Neuteile auch Arbeitszeiten und Verbrauchsgegenstände mit beinhalte.

Im Zuge ihres erneuten Umzugs hat die Antragsgegnerin sodann während des Beschwerdeverfahrens die in die nach ihrer Trennung vom Antragsteller zunächst bezogene Wohnung eingebrachte Küche zum Teil an die Nachmieter für 3.500 € weiterveräußert. Inwieweit hierbei auch die bei der Trennung der Beteiligten mitgenommenen, vom Antragsteller angeschafften Teile weiterverkauft worden sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Auf Hinweis des Senats begehrt der Antragsteller nunmehr Herausgabe der sich weiterhin bei der Antragsgegnerin befindlichen, von ihm angeschafften Neuteile. Soweit diese weiterverkauft worden sind, genehmigt er diese Veräußerung und verlangt Zahlung. Dabei geht der Antragsteller schließlich im Wege eines Stufenantrags vor, um zunächst Auskunft über das Schicksal der einzelnen Teile zu erhalten. Er trägt vor, dass die bislang erfolgten Angaben der Antragsgegnerin hierzu unzureichend und widersprüchlich seien. Seinen Herausgabe- und Zahlungsanspruch könne er aber erst nach entsprechender Kenntnis konkret fassen. Außerdem müsse er wissen, welcher Fahrzeuggröße er bedarf, um die weiterhin bei der Antragsgegnerin befindlichen Teile abzuholen.

Die Antragsgegnerin meint, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Auskunft sei bereits erteilt worden. Auch habe sich der Antragsteller jederzeit bei ihr von der Richtigkeit der Auskunft überzeugen können. Mit Schreiben vom 12.12.2016 sei dem Antragsteller überdies die Abholung der bei ihr befindlichen Teile angeboten worden. Insofern werde der nun erstmals geltend gemachte Herausgabeanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt; der Antragsteller befinde sich im Annahmeverzug.

II.

Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere frist- und ebenfalls noch formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat aufgrund der Antragsänderung zunächst zumindest zum Teil in der Sache Erfolg.

1.

Der ursprünglich schriftsätzlich angekündigte Beschwerdeantrag erfüllte noch die Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Denn die Formulierung, "den Beschluss des Landgerichts Koblenz ... abzuweisen" (Bl. 100 d.A.) kann aufgrund der Ausführungen auf Seite 2 der Beschwerdebegründung (Bl. 101 oben d.A.) unzweifelhaft dahin ausgelegt werden, dass der Antragsteller zunächst die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts im Sinne seines erstinstanzlichen Zahlungsantrags (2.405,25 € zzgl. Zinsen) begehrt hatte. Entsprechend hat er seinen Beschwerdeantrag im Senatstermin am 02.11.2016 klargestellt.

Die sodann erfolgte Änderung des Schadenersatzantrags in einen Stufenantrag mit einer auf Herausgabe und Zahlung gerichteten Leistungsstufe ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 263 ZPO (vgl. Thoms/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. 2014 § 117 FamFG Rn. 11a) zulässig. Sie ist sachdienlich, denn auch den neuen Anträgen liegt derselbe Sachverhalt zugrunde.

2.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Zahlungsanspruch wegen der mitgenommenen, in Anlage K 3 (Bl. 63 f. d.A.) näher aufgeführten Küchenteile inkl. Dunstabzugshaube (derzeit) nur insoweit zu, als die Antragsgegnerin diese weiterverkauft hat. Dieser Zahlungsanspruch ergibt sich jedenfalls aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a)

Der (ursprünglich) geltend gemachte Schadenersatzanspruch scheiterte allerdings nicht bereits an der fehlenden Eigentümerstellung des Antragstellers. Denn vorliegend hatten zunächst weder der Antragsteller sein Alleineigentum an den Neuteilen noch die Antragsgegnerin das ihrige an der mitgebrachten Küche verloren.

aa)

Die vom Antragsteller neu erworbenen Küchenmöbel waren nicht wesentliche Bestandteile der gesamten Küche geworden. Die Frage, ob die vorhandene Küche der Antragsgegnerin dann als Hauptsache nach § 947 Abs. 2 BGB anzusehen wäre oder beide Beteiligte anteilig Miteigentum nach § 947 Abs. 1 BGB erworben hätten, stellt sich demnach bereits nicht.

Ein Bestandteil ist gemäß § 93 BGB wesentlich, wenn er durch die Trennung von der Hauptsache zerstört oder in seinem Wesen verändert würde.

Zerstörung ist der substantielle Untergang des Bestandteils, z.B. das Herausreißen von Seiten aus einem Buch oder der Abriss eines Gebäudes. In seinem Wesen verändert ist ein Bestandteil, wenn er nicht mehr in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden kann und damit sein Wert infolge der Trennung nicht unerheblich gemindert ist. Können die getrennten Bestandteile demgegenüber ihrer Zweckbestimmung entsprechend wiederverwendet werden, liegt keine Wesensveränderung vor, auch wenn sie dafür erneut mit anderen Sachen verbunden werden müssen. Wird z.B. der Motor aus einem Pkw ausgebaut, so werden beide nur unbrauchbar, wenn für den Pkw kein passender Motor mehr zu beschaffen ist und für den Motor mangels passender Pkws keine Nachfrage besteht (vgl. MünchKomm-BGB/Stresemann 7. Auflage 2015 § 93 Rn. 10 m.w.Nw.).

Danach kann hier nicht von einem wesentlichen Bestandteil der einen oder der anderen Sache ausgegangen werden. Denn die Trennung der Neuteile von der vorhandenen Küche der Antragsgegnerin war augenscheinlich ohne Zerstörung der einen oder der anderen Sache möglich. Die Antragsgegnerin hatte die Möbel allesamt wieder in ihrer neuen Wohnung aufgebaut, wenngleich auch nicht jedes Teil in der Küche. Die vollwertige Wiederverwendbarkeit der bereits vor dem Zusammenziehen der Beteiligten vorhandenen Küche der Antragsgegnerin ist demgegenüber selbstredend. Denn diese hatte die Antragsgegnerin bereits vor dem Einzug beim Antragsteller isoliert als ihre Küche genutzt. Aber auch die vom Antragsteller erworbenen Neuteile wurden durch die im Zuge des Auszugs der Antragsgegnerin erfolgte ausbaubedingte Trennung von deren vorhandener Küche nicht erheblich in ihrem Wert gemindert oder in ihrem Wesen verändert. Denn sie gehörten zu einer Küchenserie - zur gleichen Serie wie die Küche der Antragsgegnerin. Durch Zukauf aus dieser Serie (oder einer passenden verwandten Serie) waren sie - vergleichbar dem oben angeführten Beispiel des aus einem Pkw ausgebauten Motors - weiterhin vollwertig brauchbar.

Der vorstehenden Betrachtung widerspricht auch nicht der Umstand, dass danach auch jede einzelne Schraube oder Mutter nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gegenstands werden würde, in dem sie verbaut werden. Denn eine Wesensveränderung ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann anzunehmen, wenn die Kosten der Abtrennung des Bestandteils außer Verhältnis zum Wert des abzutrennenden Bestandteils stehen. Das ist bei Kleinteilen wie Schrauben oder Muttern der Fall. Folglich sind diese dann - im Gegensatz zu den hier betroffenen Küchenteilen - trotz theoretischer Trennbar- und Wiederverwendbarkeit wesentliche Bestandteile der Hauptsache, in welcher sie verbaut sind (vgl. MünchKomm-BGB/Strese- mann 7. Auflage 2015 § 93 Rn. 10 m.w.Nw.).

bb)

Ebenso wenig war die vorhandene Küche der Antragsgegnerin hier durch Einbau im Haus des Antragstellers wesentlicher Bestandteil dieses Anwesens geworden.

Eine Einbauküche wird nur dann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes i.S.v. §§ 94 Abs. 2, 946 BGB, wenn erst ihre Einfügung dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt, ohne das es nicht als fertiggestellt gilt, oder wenn die Einbauküche dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet (vgl. MünchKomm-BGB/Stresemann 7. Auflage 2015 § 94 Rn. 30 mit Verweis auf BGH NJW-RR 1990, 914). Nach herrschender Meinung trifft dies in aller Regel nur auf - meist hochwertige - Einbauküchen zu, die nicht serienmäßig hergestellt, sondern speziell für einen bestimmten Küchenraum angefertigt wurden. Demgegenüber sind Einbauküchen, die - wie hier - aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt wurden, jedenfalls in Süd- und Westdeutschland regelmäßig nicht wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes (vgl. BGH- NJW 1990, 586 [BGH 09.10.1989 - 2 StR 352/89] und OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19 sowie Palandt/Ellenberger BGB 75. Auflage 2016 § 93 Rn. 5). Denn spätestens seit den achtziger Jahren besteht in diesen Gegenden eine Verkehrsanschauung, wonach ein Wohngebäude erst nach Einfügung einer Küche als fertiggestellt gilt, für solche Einbauküchen nicht mehr (vgl. MünchKomm-BGB/Stresemann 7. Auflage 2015 § 94 Rn. 31 m.w.Nw. in Fn. 128).

Maßgeblich für diesen Wandel der Verkehrsanschauung ist einerseits, dass eine Vermietung ohne Küche nicht unüblich geworden ist, und andererseits, dass die einzelnen Teile einer solchen, nach einem Baukastensystem zusammengefügten Einbauküche ohne weiteres ausgebaut und an anderer Stelle, wenn auch möglicherweise in anderer Kombination und ergänzt durch weitere Teile, weiterhin genutzt werden können. Daran ändert auch nichts, dass die konkrete, aus serienmäßig hergestellten Teilen bestehende Einbauküche beim Einbau auf die konkrete räumliche Situation in dem betreffenden Haus angepasst worden ist, so dass im Zuge des Einbaus in einem anderen Haus bestimmte Teile wie Abdeckleisten und Blenden oder auch Arbeitsplatten ergänzt, gekürzt oder neu angefertigt werden müssen (vgl. MünchKomm-BGB/ Stresemann 7. Auflage 2015 § 94 Rn. 31).

Folglich führt der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass vorliegend alle vier Wände seines Küchenraums mit individuell angepassten Möbelteilen bestückt und die Arbeitsplatten exakt auf die Maße seines Hauses angepasst worden seien, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die zum Wohnzimmer offene Aussparung in der Küchenwand exakt auf die schon vorhandenen Küchenmöbel der Antragsgegnerin unter Ergänzung der weiteren, von ihm erworbenen Teile derselben Serie geplant und realisiert worden sei, zu einer andere Betrachtung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Küchenraum des Antragstellers mit keiner anderen serienmäßig gefertigten und auf die Raumverhältnisse des Antragstellers angepassten Einbauküche hätte bestückt werden können. Z.B. hätte der Antragsteller die betroffene Serie nachkaufen können.

Tatsächlich hat er auch augenschlich entsprechenden serienmäßig gefertigten Ersatz gefunden.

cc)

Zutreffend, aber letztlich für den Ausgang des Rechtsstreits (momentan) ohne Bedeutung, rügt die Beschwerde sodann, dass das Familiengericht sowohl die Vorschrift des § 1357 BGB als auch jene des § 1361a BGB fehlerhaft angewendet hat.

(1)

Der Kauf der Neuteile ist bereits deshalb nicht nach § 1357 BGB mit der Folge eines möglichen Miteigentumerwerbs der Antragsgegnerin zu erfassen, weil die Beteiligten zum Erwerbszeitpunkt der Neuteile im Jahr 2007 noch nicht miteinander verheiratet waren. Die Eheschließung fand erst im Dezember 2009 statt.

(2)

Auf die Wertung des § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB kann bzw. konnte sich die Antragsgegnerin sodann nicht berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass sie die Küchenteile zur Führung eines eigenen Haushalts mehr benötigt(e) als der Antragsteller. Das ist nämlich trotz der bei ihr lebenden Kinder dann nicht der Fall, wenn sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um sich Ersatz zu beschaffen (vgl. jurisPK-BGB Band 4/Seier 8. Auflage 2017 Stand: 15.10.2016 § 1361a Rn. 71 und Senat FamRZ 2016, 1770). Die Voraussetzungen dafür, dass sie in diesem Sinne auf die vom Antragsteller nachgekauften Küchenteile angewiesen war, muss im Anwendungsbereich des § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB hier die Antragsgegnerin darlegen. Das hat sie nicht getan.

b)

Hatte der Antragsteller somit sein Alleineigentum an den neu gekauften Teilen nicht verloren und hatte die Antragsgegnerin keinen Überlassungsanspruch, stand dem Antragsteller der geltend gemachte Zahlungsanspruch ursprünglich dennoch bereits dem Grunde nach nicht zu.

Durch die Mitnahme der Küche, inklusive der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Neuteile, hatte die Antragsgegnerin lediglich das Besitzrecht des Antragstellers an diesen verletzt. Denn weder hat die Antragsgegnerin die Sachsubstanz der Neuteile beschädigt - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass der Aus- und Wiedereinbau ohne Schäden an dem Material vonstatten gegangen ist. Noch hatte der Antragsteller durch die Mitnahme der Küche seitens der Antragsgegnerin sein Eigentum an den von ihm erworbenen Teilen verloren.

Ein somit dem Antragsteller etwaig gemäß § 989 BGB bzw. §§ 992, 823 BGB bzw. §§ 1353, 280 BGB zustehender Schadenersatzanspruch hätte sich nach dem in § 249 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution daher lediglich auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands richten können. Gleiches wäre gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB Inhalt eines etwaigen Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. BGB (Eingriffskondiktion) gewesen. Gerade dies hatte der Antragsteller aber weder beantragt noch war ihm zunächst hieran - wie er ausdrücklich mitgeteilt hat - infolge bereits durchgeführter Ersatzbeschaffung gelegen.

Der Antragsteller konnte sich sodann auch nicht auf § 249 Abs. 2 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte in bestimmten Fällen zwar alternativ zur Naturalrestitution Schadenersatz in Geld wählen. Die bloße Vorenthaltung des Besitzes zählt aber nicht zu den dort genannten Fällen - erforderlich ist vielmehr zumindest ein Eingriff in die Sachsubstanz (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker 7. Auflage 2016 § 249 Rn. 424).

Schadenersatz in Geld hätte der Antragsteller somit erst verlangen können, nachdem er der Antragsgegnerin gemäß § 281 Abs. 1 BGB, in dessen Anwendungsbereich die Naturalrestitution dann nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2013, 370 [BGH 11.10.2012 - VII ZR 179/11]), fruchtlos eine Frist zur Rückgabe der Teile gesetzt hat.

c)

Sein Eigentum an den von ihm angeschafften und von der Antragsgegnerin bei ihrem Auszug mitgenommenen Neuteilen hatte der Antragsteller sodann zunächst auch nicht durch einen Weiterverkauf im Zuge des erneuten Umzugs der Antragsgegnerin verloren. Denn gemäß § 935 BGB bestand sein Eigentum an seinen Küchenmöbeln fort. Ebenso war es der Antragsgegnerin weiterhin möglich, etwaige verkaufte hier in Streit stehende Teile von den Käufern zurückzuholen.

Indem der Antragsteller allerdings auch nach dem im Senatstermin am 02.11.2016 erfolgten Hinweis auf das Nichtbestehen eines auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruchs sowie der Mitteilung des Weiterverkaufs seinen Zahlungsantrag aufrecht erhalten hat, hat er den Weiterverkauf der von ihm angeschafften Neuteile, soweit diese Gegenstand des Verkaufs an die Nachmieter waren, konkludent genehmigt (vgl. Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. 2016 § 935 Rn. 1). Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat er die Genehmigung nochmals vorsorglich ausdrücklich erteilt. Damit ist die dingliche Verfügung der nichtberechtigten Antragsgegnerin über das Eigentum des Antragstellers wirksam. Die Käufer haben nachträglich rechtsgültig Eigentum erworben und der Antragsteller kann seinerseits im Umfang des eingetretenen Eigentumsverlusts von der Antragsgegnerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Erlösherausgabe verlangen (vgl. Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. 2016 § 935 Rn. 1).

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin nicht verkauften, vom Antragsteller angeschafften Küchenmöbel steht diesem demgegenüber (derzeit) weiterhin lediglich ein Rückgabeanspruch zu.

3.

Um seinen Zahlungsanspruch beziffern und die zurück zu verlangenden Küchenteile konkret bezeichnen zu können, benötigt der Antragsteller Kenntnis darüber, welche Teile die Antragsgegnerin verkauft hat und welche nicht. Zur Erteilung dieser Auskunft ist die Antragsgegnerin gemäß §§ 1353, 242 BGB verpflichtet. Denn der Antragsteller ist schuldlos in Unwissenheit hierüber, während die Antragsgegnerin über die entsprechende Kenntnis verfügt und die Auskunft auch ohne größeren Aufwand erteilen kann.

a)

Die Antragsgegnerin kann hier nicht einwenden, dass der Antragsteller sich selbst bei ihr einen Überblick darüber verschaffen kann, welche Teile sie noch im Besitz hat. Zwar wäre dies dem Antragsteller in Anbetracht des Umstands, dass er die gemeinsamen Kinder der Beteiligten regelmäßig zum Umgang abholt grundsätzlich zumutbar. Aus dem parallel vor dem Senat geführten Sorgerechtsverfahren (13 UF 583/16) ist jedoch gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht mehr in dem jetzt von ihr bewohnten Haus haben möchte.

Auch die dem Antragsteller von den Nachmietern zur Verfügung gestellten Fotos lassen nur Teile der weiterverkauften Küche erkennen.

b)

Der Auskunftsanspruch ist auch noch nicht erfüllt.

Zwar hat die Antragsgegnerin in verschiedenen Anwaltsschreiben und Schriftsätzen Angaben gemacht. Diese widersprechen aber zum einen teilweise einander und sind zum anderen auch zum Teil nicht ausreichend spezifisch genug. So heißt es in den Schriftsätzen vom 16. und 23.11.2016, dass bis auf die Dunstabzugshaube alle der hier betroffenen Teile bei der Antragsgegnerin und nicht mitverkauft worden seien (Bl. 131, 145 d.A.). Im Anwaltsschreiben vom 08.11.2016 wird demgegenüber erklärt, dass sich die vom Antragsteller gekauften Schränke sowie das meiste Zubehör noch im Besitz der Antragsgegnerin befänden (Bl. 151 d.A.). Und im Anwaltsschreiben vom 12.12.2016 heißt es dann schließlich, dass die Antragsgegnerin die Schränke sowie die vollständigen Blenden als auch große Teile der Arbeitsplatten im Besitz habe.

Angesichts der zumindest zum Teil drei unterschiedlichen Auskünfte liegt noch keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung der Antragsgegnerin vor.

Abgesehen davon, dass Formulierungen wie "große Teile" sowie "das meiste Zubehör" nicht ausreichend bestimmt sein dürften, ist auch nicht erkennbar, welche der Auskünfte die Antragsgegnerin nun als richtig gelten lassen will und welche Auskunft damit etwaige Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung sein könnte.

4.

Aufgrund des nunmehr erhobenen Stufenantrags war zunächst lediglich über die Auskunftsstufe zu entscheiden. Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung vorzubehalten. Aus diesem Grund hat der Senat über das Rechtsmittel auch noch nicht entschieden, soweit es die Kostenentscheidung der ersten Instanz betrifft.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 93 BGB; § 816 Abs. 1 BGB; § 985 BGB

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