Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

30.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196193

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 28.04.2017 – 1 Sa 1524/16


Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.11.2016 - 3 Ca 889/16 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 22.04.2016 hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Fahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen durch mündliche Eigenkündigungen des Klägers sein Ende gefunden hat.



Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 08.09.2015 im Betrieb der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, in einem geringfügigen Umfang als Fahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 22.04.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie bestätige dessen mündliche Kündigung vom 07.04.2016 zum 22.04.2016. Weiter führte sie aus, der Kläger habe mehrfach zu unterschiedlichen Anlässen die Kündigung ausgesprochen, zuletzt sei von diesem eine Eigenkündigung gegenüber ihren Mitarbeiter M bestätigt worden. Das Arbeitsverhältnis ende somit am 22.04.2016. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 11 der Akten Bezug genommen.



Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Schreiben vom 22.04.2016 nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Es enthalte keine eigenständige Willenserklärung. Mündliche Kündigungen - so seine Behauptung - habe er nicht ausgesprochen. Dies sei aber auch irrelevant. Eine mündliche Kündigung sei nicht wirksam.



Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Erklärung der Beklagten vom 22.04.016 aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



und behauptet, der Kläger habe zu mehreren Anlässen eine Eigenkündigung ausgesprochen. So habe er am 07.04.2016 das Arbeitsverhältnis in einem Telefonat mit der Zeugin T anlässlich einer Tourenorganisation gekündigt und diese Kündigung gegenüber der Zeugin einige Stunden später telefonisch wiederholt. Wenige Tage nach der zweifach ausgesprochenen Eigenkündigung habe der Kläger mit dem Zeugen M telefoniert und sich dahingehend geäußert, dass er nicht mehr arbeiten werden, weil er am 07.04.2016 gekündigt habe. Angesichts der mündlich ausgesprochenen Eigenkündigungen habe sie, die Beklagte, die Zeugen L und T1 beauftragt, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen. Im Zusammenhang mit der Fahrzeugabholung habe der Kläger gegenüber dem Zeugen L geäußert, er würde gerne weiterbeschäftigt werden. Über diese Aussage habe der Zeuge L die Zeugin T informiert. Daraufhin habe der Zeuge M den Kläger angerufen und angesichts der erfolgten Eigenkündigung nachgefragt, was es mit dieser Aussage auf sich habe. Der Kläger habe die Eigenkündigung erneut bestätigt und sodann anschließend dem Zeugen L am 23.04.2016 das Fahrzeug übergeben. Bei Übergabe des Kündigungsbestätigungsschreibens habe der Kläger erneut erklärt, dass er gekündigt habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Die vom Kläger mehrfach ausgesprochene mündliche Eigenkündigung sei wirksam. Dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Schriftform nicht eingehalten sei.



Mit Urteil vom 23.11.2016 hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Erklärung der Beklagten vom 22.04.2016 aufgelöst worden ist. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit begründet, die Kündigung sei, sofern sie denn gegenüber der Beklagten abgegeben worden sei, jedenfalls gemäß § 623, 125 S. 1, 126 BGB unwirksam, weil das Schriftformerfordernis nicht eingehalten sei. Dem Kläger sei es nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit mangels Schriftform zu berufen. Der vom Kläger gestellte Weiterbeschäftigungsantrag sei indes unzulässig. Er genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.



Gegen das der Beklagten am 25.11.2016 zugestellte Urteil richtet sich deren am 22.12.2016 eingegangene und innerhalb der bis zum 22.02.2017 an diesem Tag im Wesentlichen wie folgt begründete Berufung.



Die Zeugin T sei ihre Personalleiterin, der Zeuge M ihr Prokurist. Die gegenüber diesen Zeugen abgegebenen Willenserklärungen wirkten ihr gegenüber. Die Zeugen L und T1 seien vom Kläger als Bote genutzt worden. Beiden Zeugen habe der Kläger bei Rückgabe des Dienstfahrzeuges seine Beendigungserklärung ernsthaft und endgültig mitgeteilt. Dabei habe ihm klar sein müssen, dass die Mitarbeiter L und T1 seine Kündigungserklärung an die Beklagte als Bote übermitteln würden. Der Kläger könne sich nicht auf die Formunwirksamkeit berufen. Die Beendigungserklärungen habe er gegenüber unterschiedlichen Personen erklärt. Die Erklärungen seien nicht aus einer Situation heraus abgegeben worden, sondern wiederholt geäußert worden, und zwar mit zeitlichem Abstand. Sie habe nach Abgabe der Eigenkündigungen disponiert und einen neuen Fahrer auf der Tour des Klägers eingesetzt. Sie plane Schulbusfahrten für ein ganzes Schulhalbjahr und organisiere diese.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.11.2016 - 3 Ca 889/16 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.



Der Vertreter des Berufungsbeklagten beantragt im Wege der Anschlussberufung,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.11.2016 - 3 Ca 889/16 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits als Fahrer weiter zu beschäftigen.



Der Vertreter der Berufungsklägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.



Der Kläger, der klarstellt, dass es ihm darum gehe, die Feststellung treffen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.04.2016 ungekündigt fortbestehe, verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das arbeitsgerichtliche Urteil und hält es, wie in seiner Anschlussberufung ausgeführt, für falsch, soweit der Weiterbeschäftigungsantrag der Abweisung unterlag. Die Telefonate, die er mit Mitarbeitern der Beklagten geführt habe, seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass er nicht bereit gewesen sei, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, mit dem die Arbeitsbedingungen zu seinen Lasten hätten verändert werden sollen, zu unterzeichnen. Das arbeitsgerichtliche Urteil sei unzutreffend, soweit sein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Antrag als unzulässig abgewiesen worden sei. Dieser Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis. Bereits in der Klageschrift sei dargestellt, dass der Kläger als Fahrer beschäftigt werden solle. Eine weitere Konkretisierung sei nicht möglich.



Wegen des Weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Hinblick auf die von den Parteien abgegebenen Protokollerklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.10.2016 und 28.04.2017 ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung führt zu einer teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 22.12.2016 gegen das am 25.11.2016 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Sie ist damit zulässig. Auch die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.04.2017 eingegangene Anschlussberufung des Klägers ist insgesamt zulässig.



II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.



1. Die Klage ist insgesamt zulässig.



a) Dabei war der Klageantrag zu 1, bei dem sich der Kläger an der für eine Kündigungsschutzklage geltenden Antragstellung gem. § 4 KSchG orientiert hat, der Auslegung. Die Beklagte selbst geht nicht davon aus, dass ihr Schreiben vom 22.04.2017 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beenden könnte. Sie will mit diesem Schreiben lediglich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch mündliche Eigenkündigungen des Klägers sein Ende findet. Ein Antrag, mit dem der Kläger festgestellt wissen will, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch das Schreiben vom 22.04.2016 aufgelöst worden ist, wäre damit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Doch sind Klageanträge so zu verstehen und auszulegen, dass in Zweifelsfällen das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist der Interessenlage der antragstellenden Partei entspricht. Deshalb ist nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags festzuhalten. Vielmehr ist nach den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB der Wille zu erforschen, wie er sich aus Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13; 13. Juni 2012 - 7 AZR 459/10). Offensichtlich ging es dem Kläger um die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund behaupteter und von ihm bestrittener mündlicher Eigenkündigungen sein Ende gefunden hat, sondern über den 22.04.2016 hinaus fortbestehe, wie zuletzt vom Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung von dem Berufungsgericht bestätigt. Mit diesem allgemeinen Feststellungsantrag ist der Klageantrag zu 1 zulässig, denn angesichts der von der Beklagten angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 22.04.2016 war der Bestand des Arbeitsverhältnisses als ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig.



b) Die Klage ist auch insoweit zulässig, als der Kläger mit seinem Klageantrag zu Ziffer 2 seine Weiterbeschäftigung als Fahrer einfordert. Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass der vom Kläger gestellte Antrag hinreichend bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Eine ausreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass in der Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch ein bestimmter Antrag enthalten ist. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet und damit den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO umreist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung im Sinne des § 322 ZPO erkennen lässt und so das Risiko einer unterliegenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die beklagte Partei abwälzt, weil sie letztlich eine Fortsetzung des im Erkenntnisverfahren durchzuführenden Streites in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97).



Sofern es darum geht, einen Titel des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung oder Beschäftigung zu titulieren, muss aus dem Vollstreckungstitel deutlich entnommen werden können, um welche Art von Beschäftigung es geht. Nur so kann der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden. Auf der anderen Seite ist ein Beschäftigungstitel vor dem Hintergrund der Bestimmung in § 106 GewO zu sehen, nach der dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zusteht, sodass ein Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungstitel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein kann, dass er auf eine ganz bestimmte und im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07). Es ist deshalb ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist, weshalb es nicht erforderlich ist, dass Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder der sonstigen Arbeitsbedingungen aus dem Titel erkennbar sind (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07). Dem entspricht die hier vom Kläger eingeforderte Weiterbeschäftigung als Fahrer. So ist dem Kläger und der Beklagten klar, welche Tätigkeiten der Kläger für die Beklagte in welchem Umfang zu erfüllen hat.



2. Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 22.04.2016 hinaus fortbesteht, ist begründet. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch eine oder mehrere mündliche Eigenkündigungen des Klägers aufgelöst.



a) Sämtliche Kündigungen wären, sollten sie ausgesprochen worden sein, nach den §§ 125 S. 1, 126 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entsprechen würden. Nach dieser Bestimmung bedarf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform, die hier unstreitig nicht eingehalten ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger im Rahmen von Telefonaten mit der Zeugin T am 07.04.2016 mündliche Eigenkündigungen ausgesprochen und dies einige Tage später gegenüber dem Zeugen M wiederholt hat. Ebenfalls kann offen bleiben, ob Erklärungen gegenüber den Zeugen L und T1 getätigt wurden und eine erneute Kündigungsbestätigung gegenüber dem Zeugen M stattgefunden hat. Offen bleiben kann auch, ob die Zeugen T und M zur Entgegennahme einseitiger Willenserklärungen bevollmächtigt waren und die Zeugen L und T1 für den Kläger als Boten eine Kündigungserklärung an die Beklagte übermittelt habe.



b) Der Kläger beruft sich nicht etwa treuwidrig auf die fehlende Schriftform. Nur in Ausnahmefällen kann die Berufung darauf, dass eine für ein Rechtsgeschäft vorgesehene Form unzulässig ist, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, die in § 242 BGB festgelegt sind und jede Rechtsausübung bestimmen. Eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist nur dann anzunehmen, wenn die Berufung auf die Formunwirksamkeit für die Partei, die von den Konsequenzen der Formunwirksamkeit betroffen ist, nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre. Nur in einem solchen Fall tritt die Nichtigkeitsfolge zugunsten des Grundsatzes von Treu und Glauben zurück (Erman/Belling, BGB, 14. Auflage 2014, § 623 Rn 23).



aa) Der Einwand treuwidrigen Verhaltens kann dem Kläger demnach nur dann entgegen gehalten werden, wenn die Beklagte als Erklärungsgegnerin einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und sich der Erklärende mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. Das kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03; LAG Köln 16.10.2013 - 11 Sa 345/13; Hessisches LAG 16.02.2013 - 13 Sa 845/12; LAG Rheinland-Pfalz 08.02.2012 - 8 Sa 318/11).



Bereits dies kann hier nicht angenommen werden. Mit dem Schrifterfordernis des § 623 BGB sind mehrere Funktionen verbunden. Es soll zunächst größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten und Beweiserhebungen über den Abschluss von Aufhebungsverträgen durch die Gerichte vermeiden. Doch erschöpft es sich nicht in dieser Klarstellungs- und Beweisfunktion, sondern bezweckt auch den Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung. Damit entfaltet es eine Warnfunktion (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06; 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06). Dem Arbeitnehmer soll besonders deutlich vor Augen geführt werden, welch bedeutenden Schritt er mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unternimmt. Seine Entscheidung soll er mit Bedacht treffen und die Zeit der schriftlichen Niederlegung nutzen, sich über die Bedeutung seiner Entscheidung klar zu werden. Mit Blick auf diese Zielrichtung kann daher nur eine endgültige und unumstößliche Entscheidung, die entsprechend geäußert worden ist, ausnahmsweise die Nichtigkeit des Formverstoßes nach § 125 Abs. 1 S. 1 BGB in den Hintergrund treten lassen. Hier hingegen trägt die Beklagte selber vor, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Abholung des Fahrzeugs am 22.04.2016 erklärt haben soll, er wolle gerne weiter beschäftigt werden, was den Zeugen M dazu veranlasst haben soll, beim Kläger mit dem Hinweis darauf, dass er das Arbeitsverhältnis doch seinerseits gekündigt habe, nachzufragen, wie damit nun umzugehen sei. Die etwa 14 Tage nach den behaupteten mündlichen Eigenkündigungen liegende Erklärung des Klägers, er wolle weiter beschäftigt werden, macht deutlich, dass er eben doch am Arbeitsverhältnis festhalten wollte. Der Beklagten und dem Zeugen M, von dem die Beklagte behauptet, er sei bevollmächtigt, einseitige Willenserklärungen für diese wahrzunehmen, musste damit klar sein, dass der Kläger seinen Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eben nicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Ein besonderer Vertrauenstatbestand auf ihrer Seite konnte bereits vor diesem Hintergrund nicht entstehen.



bb) Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG 15.03.2011 - 10 AZB 32/10; 27.03.1987 - 7 AZR 527/85; LAG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 11 Sa 345/13). Eine solche besondere Härte, die die Beklagte treffen könnte, weil der Kläger sich auf die Formunwirksamkeit seiner Kündigung beruft, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte trägt dazu zweitinstanzlich vor, sie habe angesichts der Eigenkündigungen des Klägers disponiert und einen neuen Fahrer auf der Tour des Klägers eingesetzt, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass sie Schulbusfahrten jeweils für ein ganzes Schulhalbjahr plant und organisiert. Jenseits des Umstands, dass die Beklagte ihre Behauptungen nicht nach Zeit, Ort und näheren Umständen substantiiert hat, vermögen diese Behauptungen aber auch insgesamt nicht zu überzeugen. Der Kläger hat bereits unter dem 13.05.2016 Klage erhoben, also etwa drei Wochen nach dem von der Beklagten angenommenen Ende des Arbeitsverhältnisses am 22.04.2016. Die Beklagte hat sich damit bereits kurze Zeit nach den behaupteten Eigenkündigungen mit der Frage auseinandersetzen können, welche Folgen die Nichtigkeit der Kündigung und eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei einem Einsatz auf seiner oder auch auf einer anderen Tour in arbeitsorganisatorischer Weise mit sich bringen würde. Unveränderbare Dispositionen sind auch für den Fall, dass die Beklagte einen neuen Fahrer eingestellt haben sollte, nicht ersichtlich. Dieser Fahrer hätte jedenfalls noch keinen Kündigungsschutz genießen können. Angesicht der nur geringfügigen Tätigkeit des Klägers ist damit für die Kammer nicht ersichtlich, welche unzumutbaren Härten infolge einer nötigen neuen Disposition der Beklagten für diese eintreten sollte.



3. Erweist sich die Feststellungsklage des Klägers damit als begründet, ist auch seine auf Beschäftigung über den 22.04.2016 hinaus gerichtete Klage begründet. Überwiegende entgegenstehende Arbeitgeberinteressen waren nicht ersichtlich (vgl. BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84).



III. Angesichts des vollständigen Obsiegens des Klägers hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen insgesamt zu tragen, §§ 66 Abs. 6 ArbGG, 91, 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

Vorschriften§ 623, 125 S. 1, 126 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG, §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 4 KSchG, §§ 133, 157 BGB, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 106 GewO, §§ 125 S. 1, 126 Abs. 1 BGB, § 623 BGB, § 242 BGB, § 125 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 66 Abs. 6 ArbGG, 91, 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr