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25.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196115

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 27.07.2016 – 2 Sa 357/16


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.03.2016 - 1 Ca 1541/15 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die von der Klägerin begehrte Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle.



Die 1954 geborene Klägerin schloss mit der Firma T GmbH und Co. KG einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.03.1991, nach dem sie ab 01.05.1991 als Verkäuferin eingestellt wurde. Nach § 14 des Arbeitsvertrages finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag nicht anderes ergibt. Der Urlaub richtet sich nach § 6 des Arbeitsvertrages nach den tariflichen Bestimmungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.12.2009 wird auf Bl. 82 ff. d. A. Bezug genommen.



Mit dem 23.07.2008 wechselte die T GmbH & Co. KG in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in ihrem Arbeitgeberverband.



Unter dem 03.04.2009 schlossen u. a. die T GmbH & Co. KG und ver.di einen Tarifvertrag/ Sanierungstarifvertrag, in dem u.a. folgende Regelungen enthalten sind:



III. Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels Die Unternehmen erkennen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages sämtliche Tarifverträge des Einzelhandels in den einzelnen Bundesländern mit dem Rechtsstatus des Jahres 2006 dieser Tarifverträge an.



IV. Abweichungen von den Tarifverträgen des Einzelhandels1. Für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 entfällt die tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzuwendung) vollständig. Im Gegenzug wird unter den in nachfolgender Ziff. V. genannten Voraussetzungen eine erfolgsabhängige Zuwendung gewährt....



VI. Ausgleich bei Ausscheiden in den Jahren 2009, 2010 und 2011



1. Scheidet ein€ Mitarbeiter/-innen unverschuldet (weder bei Eigenkündigung, noch aus verhaltensbedingten Gründen) aus dem Arbeitsverhältnis aus, steht ihm/ihr für jeden vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses nach dem 01.01.2010 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 1/12 der jährlichen tariflichen Sonderzahlung (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) zu. Die Ausgleichszahlung ist begrenzt auf maximal 12/12 der jährlichen tariflichen Sonderzahlung.



2. Mitarbeiter/-innen, die während der Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 Stundenkürzungen vereinbaren, um betriebsbedingte Beendigungskündigungen in den Filialen zu verhindern und dann aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden bzw. einen entsprechenden Aufhebungsvertrag abschließen werden so gestellt, als hätten sie keine Stundenkürzungen vereinbart.Der finanzielle Ausgleich erfolgt dergestalt, dass die tariflichen Bezüge für die vergangenen 12 Abrechnungszeiträume vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie sich ohne diesen Tarifvertrag darstellen würden, gewährt werden. Im Übrigen erfolgt der Ausgleich als einmalige Sonderzahlung im Austrittsmonat.



3. Für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und der diese Vereinbarung ergänzenden tariflichen und betrieblichen Regelungen für die Zukunft (ex nunc.). Damit entsteht zugleich ein Anspruch auf Rückzahlung bislang geleisteter Beiträge, der sofort fällig ist. Ausschlussfristen finden keine Anwendung.



Ferner wurde eine Ergänzung zum Tarifvertrag geschlossen, deren Gegenstand die tariflichen Urlaubsgeldzahlungen für die Jahre 2012 und 2013 sind. Wegen der Einzelheiten dieser Ergänzungsvereinbarung wird auf Bl. 87 ff. d. A. Bezug genommen.



Unter dem 14.12.2009 schlossen die Klägerin und die T GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag, der u.a. Folgendes vorsieht:



§ 4 Gehaltszahlung



...



4. Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen richten sich nach den jeweils gültigen Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen oder sind im § 14 gesondert geregelt.



§ 14 Sonstige Vereinbarungen



1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag zunächst befristet geschlossen wird und mit Ablauf des 31.12.2010 endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies betrifft nicht das Arbeitsverhältnis als solches. Die Weiterbeschäftigung als Store-Assistant bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber. Sollte dieser Vertrag nicht weitergeführt werden, treten die Vertragskonditionen des Arbeitsvertrages vom 26.03.1991 wieder in Kraft.



2. Alle bisher gültigen Vereinbarungen entfallen mit Inkrafttreten dieses Arbeitsvertrages.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 14.12.2009 wird auf Bl. 13 ff. d. A. verwiesen.



Am 30.01.2014 wurde beim Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 20/14 - ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T GmbH & Co. KG gestellt, dem am 30.03.2014 entsprochen wurde. Mit dem an die Klägerin ausgezahlten Insolvenzgeld wurde auch ein Anteil von 3/12 des Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes abgegolten.



Mit Schreiben vom 04.08.2014 machte die Klägerin die Zahlung ihres Urlaubsgeldes für 2014 und mit Schreiben vom 27.12.2014 die restlichen Beträge des Weihnachts- und Urlaubsgeldes geltend. Mit Schreiben vom 29.01.2014 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.



In der Folgezeit schied die einzige Kommanditistin aus der Gesellschaft aus und das Vermögen wuchs der T VerwaltungsGmbH (Insolvenzschulderin) zu. Unter dem 19.06.2015 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ernannt. Unter dem 01.09.2015 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - 502 IN 113/15 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.



Am 29.09.2015 meldete die Klägervertreterin eine Forderung in Höhe von 1.665,91 nebst Zinsen in Höhe von 26,63 € im Insolvenzverfahren an (Bl. 163 f. d. A.), die unter der laufenden Nummer 1127 geführt wird. Zuvor hatte die Klägerin selbst eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, die u. a. die gleichen Ansprüche beinhaltet und unter der laufenden Nummer 494 geführt wird. Insofern wird auf Bl. 212 d. Akte verwiesen. Die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 1127 wurde im Prüfungstermin am 25.01.2016 bestritten.



Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe nach dem Tarifvertrag Sonderzahlung des Einzelhandels NRW einen Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte Berufsjahr der Gehaltsgruppe I. Die tarifliche Sonderzuwendung betrage 62,5 % des individuellen Gehaltes. Sie habe bis 08/2014 130 Stunden mit einem Bruttoentgelt von 1.793,- € und sodann 160 Stunden im Monat mit einem Bruttoentgelt von 2.206,64 € für die Insolvenzschuldnerin gearbeitet. Davon ausgehend stehe ihr für das Jahr 2014 ein Weihnachtsgeldanspruch in Höhe von 926,64 € und ein Urlaubsgeldanspruch von 739,27 € zu. Der Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag vom 26.05.1991, aus dem Tarifvertrag und der Ergänzung zum Tarifvertrag vom 3.4.2009.



Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Forderung in Höhe von 1.665,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.04.2015 zu Insolvenztabelle festzustellen.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin verweise zwar zur Anspruchsgrundlage auf ihren Arbeitsvertrag, in dem in § 4 Ziff. 3 festgehalten sei, dass sich Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation nach den jeweils gültigen Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen richteten. Sie mache sich aber nicht die Mühe, den Tarifvertrag zu benennen, aus dem sich der Anspruch ergeben solle. Vermutlich sei die Klägerin der Auffassung, dass der Anspruch aus dem Tarifvertrag Einzelhandel NRW folge. Dieser finde aber auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Die Insolvenzschuldnerin sei nicht aufgrund entsprechender Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des Einzelhandels tarifgebunden. Der Sanierungstarifvertrag sei im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens, das am 30.03.2014 eröffnet wurde, ohne Nachwirkung in Folge des Antrags auf Insolvenzeröffnung aufgelöst worden und komme gleichermaßen nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht.



Die Klägerin selbst habe zur laufenden Nummer 494 der Insolvenztabelle den gleichen Anspruch angemeldet mit einer Tabellenanmeldung von 2.932,51 €. Ein Teilbetrag von 37.02 für Mehrstunden im nicht insolvenzgeldfähigen Zeitraum wurde festgestellt, der übrige Anteil entspreche der erneut angemeldeten Forderung zur laufenden Nummer 1127. Es handele sich also um eine Doppelanmeldung.



Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.03.2016 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus IV Ziff. 3 des Tarifvertrages vom 03.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen zu A § 1 und B § 1 des Tarifvertrages über Sonderzahlung für den Einzelhandel NRW zustehe. Denn im Tarifvertrag vom 03.03.2009 sei ausdrücklich unter IV Ziff. 3 geregelt, dass mit Wirkung zum 01.01.2012 von den tarifschließenden Unternehmen sämtliche Tarifverträge des Einzelhandels der einzelnen Bundesländer mit dem dann jeweils geltenden Rechtsstatus mit Ausnahme der in IV Ziff. 2 aufgeführten Anpassungsstafel für die Entgelte zumindest bis Ende 2016 anerkannt worden seien. Zu den damit anzuwendenden Tarifverträgen gehöre auch der Tarifvertrag über die Sonderzahlung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe auf die Wirksamkeit des Tarifvertrages vom 03.04.2009 keine Auswirkung. Eine allgemeine Regelung, dass bei Eintritt der Insolvenz Sanierungstarifverträge unwirksam würden, existiere entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht. Die Wirksamkeit des Tarifvertrages vom 03.04.2009 und der diese Vereinbarung ergänzenden tariflichen und betrieblichen Regelung sei auch nicht gem. VI Ziff. 3 für die Zukunft entfallen. Denn die Ziffer 3 der unter VI getroffenen Regelung beziehe sich ausschließlich auf VI und sei daher nicht auf den gesamten Tarifvertrag anwendbar. Dass der gesamte Tarifvertrag im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen sollte, könne weder dem Wortlaut noch der Auslegung dieser tariflichen Regelungen entnommen werden. Denn die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folge nach den für die Auslegung von Gesetzen folgenden Regelungen. Ausgehend von dem Wortlaut als auch von der systematischen Einordnung der Ziffer 3 sei davon auszugehen, dass diese Ziffer von den tarifschließenden Parteien ausschließlich im Hinblick auf die Regelung zu VI gewollt gewesen sei. Wenn unter der Ziffer VI in Ziffer 3 von "dieser Vereinbarung" die Rede sei, so könne sie sich nur auf die Vereinbarung der Regelung in VI beziehen. Es sei gerade nicht die Rede vom Tarifvertrag, sondern ausschließlich von der "Vereinbarung" die Rede, so dass die Regelung zu VI als eine als Gesamtheit zu betrachtende Vereinbarung sei. Die Tarifvertragsparteien hätten die Ziffer 3 räumlich der Regelung VI zugeordnet, was kaum verständlich wäre, wenn sich die Ziffer 3 auf das gesamte Tarifwerk hätte beziehen sollen. Das Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirke demnach lediglich, dass die Vereinbarung zur Ausgleichszahlung für den Verzicht auf Urlaubsgeld und Sonderzahlung sowie erfolgte Stundenkürzungen für die Zukunft wegfalle, für bereits geleistete Beiträge dagegen ein sofortiger Anspruch auf Rückzahlung entstehe. Der Beklagte könne dem geltend gemachten Anspruch auch nicht den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen setzen. Denn selbst wenn § 313 BGB anwendbar wäre, wäre es im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus lasse die Störung der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages dessen normative Regelungen unberührt, wobei insoweit auch zu berücksichtigen sei, dass Geschäftsgrundlage nur sein könne, was nicht Vertragsinhalt geworden sei. Enthalte der Tarifvertrag jedoch Regelungen für Wegfall, Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände, scheide eine Anpassung nach § 313 BGB aus. Vorliegend hätten die Tarifvertragsparteien Regelungen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen, wenn auch nur auf VI bezogen.



Gegen das am 16.03.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 21.03.2016 Berufung eingelegt und begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht unter Verkennung der Rechtslage entschieden habe, dass der Klägerin der streitgegenständliche Anspruch zustehe. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könne weder auf eine tarifliche noch auf eine einzelvertragliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Davon unabhängig sei die Berufung jedenfalls schon deshalb begründet, weil die Klägerin die Forderung zur Insolvenztabelle doppelt angemeldet habe, was er bereits erstinstanzlich gerügt habe, das Arbeitsgericht darauf jedoch überhaupt nicht eingegangen sei. Die Klägerin selbst habe bereits unter dem 27.04.2015 Ansprüche über insgesamt 2.932,51 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet, wobei in dieser Gesamtforderung auch die Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeldansprüche für das Jahr 2014 enthalten seien. Da somit die Klägerin aufgrund der nachfolgenden Anmeldung durch die Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2054 die Ansprüche für das Jahr 2014 doppelt angemeldet habe und das insolvenzrechtliche Tabellenprüfungsverfahren ein dem Gerichtsverfahren nachgebildetes Verfahren sei, müsse das Vorgehen der Klägerin entsprechend § 261 ZPO unzulässig sein. Hätte das Arbeitsgericht diesen von ihm geltend gemachten Einwand der Unzulässigkeit der doppelten Anmeldung berücksichtigt, hätte es schon deswegen die Klage abweisen müssen.



Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Es habe zwar entschieden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Haus- oder Sanierungstarifvertrag folgten, hierbei aber übersehen, dass dieser Tarifvertrag aufgrund der Insolvenz der Arbeitgeberin der Klägerin sein Ende gefunden habe. Denn entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts folge aus dem Sinn und Zweck eines Sanierungstarifvertrages, dass er Beiträge der Arbeitnehmer festschreiben wolle, damit die Sanierung des Unternehmens gelinge. Gelinge dagegen die Sanierung des Unternehmens nicht, dann entfalle auch die Geschäftsgrundlage für den Sanierungstarifvertrag. Exakt dies sei auch der Fall bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass das Insolvenzverfahren im Jahre 2014 ein in Eigenverwaltung geführtes Insolvenzverfahren eine Sanierung nach einem Insolvenzplan zum Ziel gehabt habe. Da jedoch die entsprechende gesetzliche Regelung in den §§ 270 ff. InsO erst am 15.07.2013 beschlossen und am 01.07.2014 in Kraft getreten seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien diese Konstellation schon im Jahr 2009 vor Augen gehabt hätten. Bei der Auslegung des Sanierungstarifvertrages, insbesondere der Regelung in VI 3, gehe das Arbeitsgericht ebenfalls nicht korrekt vor und komme damit zu einer unzutreffenden Rechtsfolge. Denn das Arbeitsgericht habe zum Einen zu Unrecht angenommen, dass der Sanierungstarifvertrag nicht spätestens mit der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens im März 2014 ohne Nachwirkung geendet habe. Anschließend habe das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Auslegung des Tarifvertrages vorgenommen. Tarifverträge seien der Vertragsauslegung grundsätzlich zugänglich, die sich an den von den Tarifvertragsparteien erzielten Konsens orientieren müssten. Die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung kämen daher mit der Einschränkung zur Anwendung, dass der Wille der Tarifvertragsparteien zumindest eine Andeutung im Wortlaut der Tarifvertragsurkunde erfahren habe. Hätte das Arbeitsgericht eine richtige Auslegung anhand des Wortlauts, der Systematik und des Sinn und Zwecks des Sanierungstarifvertrages vorgenommen, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es sei zwar zutreffend, dass in Ziffer VI 3 nicht konkret vom "Tarifvertrag", sondern von "Vereinbarung" gesprochen werde; es sei aber nicht nachvollziehbar, dass mit dieser "unglücklichen Formulierung" irgendetwas über diesen Tarifvertrag gemeint sein könnte. Neben der Formulierung "dieser Vereinbarung" spreche gegen eine Bezugnahme der Regelung in Ziffer VI 3 Satz 1 lediglich auf die vorstehende Regelung unter VI, dass dann die Regelung in VI 3 überflüssig wäre. Denn wollte man die Beendigungsregelung in VI 3 Satz 1 zum Beispiel lediglich auf die vorstehende "Vereinbarung", nämlich die Ausgleichsregelung beim Ausscheiden in den Jahren 2009 - 2011 beziehen, wäre für die Beendigungsregelung in Ziffer VI 3 Satz 1 auch ein mit der Regelung in VI 2 gleichlaufender zeitlicher Anwendungsbereich, nämlich der eines Insolvenzantrags lediglich in den Jahren 2009 - 2011 anzunehmen, was im Ergebnis auf das gleiche hinausliefe, als wenn der Sanierungstarifvertrag keine Regelung wie die der Ziffer VI 3 enthalten würde.



Nichts anderes folge auch aus der Überschrift der Ziffer VI des Sanierungstarifvertrages. Dort heiße es zwar, dass ein "Ausgleich bei Ausscheiden in den Jahren 2009, 2010, 2011" in den nachfolgenden Absätzen bzw. arabischen Ziffern geregelt sein solle. Dies sei jedenfalls wenig ergiebig, da auch ohne Betrachtung der Regelung in VI 3 bereits für die Auslegung dahingehend, dass mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geltung des gesamten Tarifvertrages entfallen sollte, sich folgender weiterer Gesichtspunkt anführen lasse. Ziffer VI 3 beziehe sich ausdrücklich auf die "Wirksamkeit dieser Vereinbarung und der diese Vereinbarung ergänzenden tariflichen und betrieblichen Regelungen". Hiermit könne nur der Tarifvertrag gemeint sein. Ansonsten bliebe unklar, auf welche "Regelungen" sich die Bestimmung beziehen sollte, denn diese müssten ebenfalls durch die Tarifvertragsparteien beendet werden können. Es sei auch nicht zwingend, dass die Regelungen Ziffer VI 3 sich auf den gesamten Tarifvertrag beziehen würden, wenn sie sich unter den Schlussbestimmungen gefunden hätte, wie das Arbeitsgericht angenommen habe. Denn das Arbeitsgericht habe hierbei verkannt, dass der wesentliche Regelungsinhalt des Tarifvertrages ohnehin in den Ziffern bis V geregelt sei und sich der Tarifvertrag danach über die Situation verhalte, in denen seine Wirkung wegfallen sollte. Es hätte daher entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht näher gelegen, diese Regelung in den Abschnitt XI zu legen, weil sich in dort Regelung zum normalen Ende des Sanierungstarifvertrages befänden. Demgegenüber sei der Eintritt der Insolvenz trotz der Sanierungsbemühungen geraden nicht der Fall, den die Tarifvertragsparteien als das vorhersehbare Ende des Sanierungstarifvertrages im Auge gehabt hätten. Denn die Insolvenz habe gerade durch den Sanierungstarifvertrages vermieden werden sollen und stehe deshalb typischerweise gerade nicht am Ende des Tarifvertrages.



Nach dem Sinn und Zweck der Beendigungsregelung in Ziffer VI 3 sei ebenfalls von einem vollständigen Wegfall des Sanierungstarifvertrages im Falle der Insolvenz auszugehen. Die richtige Auslegung der Regelung in Abschnitt VI 3 ergäbe daher abweichend von der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts eine Geltung der "Beendigungsklausel" in Bezug auf den gesamten Sanierungstarifvertrag. Der unglückliche Standort der Klausel trete hinter ihren Wortlaut und der offenbaren Zielsetzung der Tarifvertragsparteien zurück.



Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.03.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.



Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass das unter der Ziffer IV 3 ausdrücklich geregelt sei, dass mit Wirkung zum 01.01.2012 von den tarifschließenden Unternehmen sämtliche Tarifverträge des Einzelhandels der einzelnen Bundesländer mit dem dann jeweils geltenden Rechtsstatus mit Ausnahme der in IV 2 aufgeführten Anpassungsstaffel zumindest bis 2016 anerkannt würden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass die Wirksamkeit des Tarifvertrages vom 03.04.2009 und der diese Vereinbarung ergänzenden tariflichen und betrieblichen Regelung auch nicht gem. Ziffer VI 3 für die Zukunft entfielen. Denn diese Ziffer beziehe sich nicht auf den gesamten Tarifvertrag.



Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.



Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht nach einer Auslegung der Regelung in Ziffer VI 3 des Sanierungstarifvertrages vom 04.03.2009 angenommen, dass der Klägerin der begehrte Feststellungsanspruch zusteht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ist Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen.



Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Feststellung und Eintragung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle Urteilswirkung hat. Zu Unrecht macht er jedoch geltend, dass die Klage bereits wegen der doppelten Anmeldung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle keinen Erfolg haben könne, weil das insolvenzrechtliche Tabellenprüfungsverfahren ein dem Gerichtsverfahren nachgebildetes Verfahren sei, so dass die doppelte Anmeldung entsprechend § 261 ZPO unzulässig sei. Denn insoweit übersieht der Beklagte, dass die Erhebung einer neuen Klage dann wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist, wenn zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand in einem anderen, bereits anhängigen Rechtsstreit gestritten wird, also doppelte Rechtshängigkeit in Bezug auf denselben prozessualen Anspruch besteht. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist dagegen keine an die Stelle der Klage tretende Form gerichtlicher Geltendmachung der Forderung. Vielmehr ordnet § 180 InsO gerade unmissverständlich an, dass strikt zwischen der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach der Insolvenzordnung und dem gerichtlichen Verfahren zu trennen ist, das erst dann eingeleitet werden kann, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat. Dementsprechend ist § 261 ZPO auf die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle auch nicht über § 4 InsO entsprechend anwendbar, sodass die Anmeldung einer Forderung zu einer Insolvenztabelle nach allgemeiner Ansicht gerade keine Rechtshängigkeit der angemeldeten Forderung begründet. Dementsprechend kann die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein (vgl. VGH Thüringen, Beschluss vom 06.01.2009 - VerfGH 20/08; Uhlenbruck/Sinz, § 174 InsO Rn. 9, 14. Auflage, 2015; Jaeger/Gerhards, § 174 InsO Rn. 85, 5. Auflage 2010; Münchkomm/Schumacher § 179 InsO Rn. 13, 3. Auflage 2013).



Zu Unrecht macht der Beklagte auch geltend, dass der Sanierungstarifvertrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Ende gefunden hat. Denn das Arbeitsgericht hat auch insoweit zu Recht entschieden, dass der Sanierungstarifvertrag auch im Jahr 2014 gegolten hat.



Nach der unter Abschnitt X Nr. 2 des Sanierungstarifvertrages getroffenen Regelung endet der Tarifvertrag ohne Nachwirkung zu entfalten erst mit Ablauf des 31.12.2016, es sei denn, dass er nach Abschnitt X Nr. 3 vorzeitig gekündigt worden ist, war aber vorliegend unstreitig nicht der Fall ist.



Eine ausdrückliche Regelung, die eine Beendigung des Sanierungstarifvertrages für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsieht, besteht nicht.



Der Sanierungstarifvertrag endete auch nicht vorzeitig aufgrund der von den Tarifvertragsparteien unter Ziffer VI Nr. 3 getroffenen Regelung. Denn insoweit hat das Arbeitsgericht entgegen der Ansicht des Beklagten richtig entschieden, dass dieser vom Beklagten geltend gemachte Beendigungstatbestand des Sanierungsvertrages auch nicht aufgrund einer Auslegung der Ziffer VI 3 angenommen werden kann. Denn ein derartiger übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien kann zum einen schon nicht positiv festgestellt werden. Zum einen findet er auch jedenfalls keinen eindeutigen Anklang in VI 3, da diese Ziffer eher für die engere, am Wortlaut orientierte Auslegung durch das Arbeitsgericht spricht. Die dagegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten Argumente des Beklagten, die insbesondere auf den Sinn und Zweck der Beendigungsregelung in Ziffer VI 3 abstellen, vermögen nicht zu überzeugen, da Sinn und Zweck dieser Regelung eher dagegen sprechen.



Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es zum Wesen eines Sanierungstarifvertrages gehört, einerseits eine relativ Beschäftigung- oder Standortsicherung zu gewähren, den Arbeitnehmern im Gegenzug aber auch Sanierungsbeiträge abzuverlangen. Richtig ist auch, dass die Interessenlage häufig dafür sprechen dürfte, im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen vergeblich erbrachte Sanierungsbeiträge rückabzuwickeln. Die Argumentation des Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten diese Überlegungen folgend in Ziffer VI Nr. 3 des Sanierungstarifvertrages mit der Formulierung "scheitert die Sanierung, erhalten die Arbeitnehmer ihre vergeblich geleisteten zurück" ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Sanierungstarifvertragenden entfallen sollte, greift jedoch zu kurz. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem in der Berufungsverhandlung erörterten und den Parteien bekannten Urteil vom 15.05.2016 (10 Sa 41/16) zu dem streitgegenständlichen Sanierungstarifvertrag überzeugend herausgearbeitet und zu Recht u.a. festgestellt:



"Das Berufungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Absicht gehabt haben könnten, mit einer gegebenenfalls nach Abschnitt VI Nr. 3 SanTV durch Insolvenz ausgelösten vorzeitigen Beendigung des SanTV sogleich jegliche Bindung an Tarifverträge zu beenden. Neben grundsätzlichen Bedenken, ob einer Gewerkschaft hier ein Interesse an der Beseitigung bestehender Tarifbindungen - mögen diese auch nur auf Nachwirkung beruhen - unterstellt werden kann, spricht die unter Abschnitt III SanTV ausdrücklich formulierte Anerkennung sämtlicher (nachwirkender) Tarifverträge des Einzelhandels mit dem Rechtsstatus des Jahres 2006 gegen einen in diese Richtung zielenden Regelungswillen. Diese grundsätzliche Anerkennung würde ersichtlich deshalb als Ausgangspunkt gewählt, um darauf aufbauend unter Abschnitt IV SanTV die schrittweise Anpassung an das aktuelle Termin Tarifniveau zu regeln. Mit dem in dieser Vorgehensweise zum Ausdruck kommenden Grundverständnis lässt sich die Sichtweise des Beklagten schwerlich in Einklang bringen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die von ihm verfochtene Konsequenz des restlichen Wegfalls jeglichen Tarifgeltung nicht nur etwa nur in dem nach seinen Interpretationen durch Abschnitt VI Nr. 3 SanTV geregelten "Störfäll" der Insolvenz einträte, sondern infolge der Unterabschnitt XI Nr. 3 SanTV vorgesehen befristete Laufzeit des Tarifvertrages über kurz oder lang in jedem Fall eintreten müsste. Das würde bedeuten, dass der SanTV von den Tarifvertragsparteien in seiner Gesamtkonzeption darauf angelegt wurde, tarifliche Ansprüche der Arbeitnehmer zunächst an das aktuelle Tarifniveau heranzuführen (Abschnitt IV Nr. 2b ii - iv SanTV), um sie spätestens mit Erreichen des unter Abschnitt XI SanTV vereinbarten Endtermins vollständig (und ohne Nachwirkung!) zu beseitigen. Eine solche Konzeption mag dem einseitigen Wunschdenken der Arbeitgeberseite entsprechen, kann aber aus Sicht der Gewerkschaft unmöglich gewollt sein.



Im Rahmen einer die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigenden Auslegung kann Abschnitt VI Nr. 3 SanTV jedoch dahingehend interpretiert werden, dass im Falle der Insolvenz mit S. 1 (nur) die unter Abschnitt IV vereinbarte Anpassung an das aktuelle Tarifniveau des Einzelhandels "für die Zukunft (ex nunc)" beendet und mit der im 2. Satz vorgesehenen "Rückzahlung geleisteter Beiträge" die von den Arbeitnehmern hingenommen Verschlechterung gegenüber der Ausgangslage, d.h. gegenüber dem Rechtsstatus des Jahres 2006 wieder rückgängig gemacht werden sollte.



Für diese Interpretation spricht, dass der SanTV mit der unter Abschnitt III ausdrücklich vereinbarten Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels "mit dem Status des Jahres 2006" erkennbar an die Rechtslage anknüpft, die zum Zeitpunkt seines Abschlusses galt, weil die Arbeitnehmer an diesen vor ihrem Übertritt in die so genannte O.K.-Mitgliedschaft stammenden Tarifverträge aufgrund der durch § 4 Abs. 5 TVG angeordneten Nachwirkung noch gebunden war. Dass die Arbeitsbedingungen sogar noch hinter dieser Ausgangslage zurückfallen und den Arbeitnehmern die aus dieser Zeit herrührenden Anspruchsgrundlagen - wie etwa den Tarifvertrag über Sonderzahlungen - dauerhaft genommen werden sollten, erscheint weder nachvollziehbar noch wahrscheinlich.



Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich den Willen gehabt, die Beendigung der Geltung sämtlicher Tarifverträge im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Sanierungstarifvertrag zu regeln mit der Folge, dass sich im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Sanierungstarifvertrages die schon vor seinem Abschluss bestehende Rechtslage, auch wenn nur aufgrund von Nachwirkung oder einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge, zum Nachteil der Arbeitnehmer ändern sollte, hätten sie dies klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist bei der Ziffer 3 des Abschnitts VI mit der Überschrift "Ausgleich bei Ausscheiden in den Jahren 2009, 2010 und 2011", in der von der "Wirksamkeit dieser Vereinbarung" die Rede ist, nicht der Fall, zumal an anderen Stellen des Sanierungstarifvertrages (z.B. II Nr. 1, VII Nr. 2, VIII, IX, X und XI) die Formulierung "dieser Tarifvertrag" oder "der Sanierungstarifvertrag" verwendet wird. Denn gerade auch dadurch haben die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Formulierungen "dieser Tarifertrag" oder "der Sanierungstarifvertrag" verwendet haben, wenn sie Regelungen bezogen auf den Gesamttarifvertrag auch treffen wollten.



Aus alldem folgt, dass die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Vorschriften§ 313 BGB, § 261 ZPO, §§ 270 ff. InsO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 180 InsO, § 4 InsO, § 4 Abs. 5 TVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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