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02.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195614

Amtsgericht Saarbrücken: Urteil vom 28.03.2017 – 22 OWi 859/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Saarbrücken


Urt. v. 28.3.2017

22 OWi 859/16

In pp.

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,-- € festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

In der Hauptverhandlung wurde aufgrund Einlassung seitens des Betroffenen, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl VII- IX d. A.), der Vorlage des Messblatts Prüfprotokolls (Bl 1 d. A.) und des Eichscheins (Bl 2 ff. d. A.) sowie Bekanntgabe der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Gegen den Betroffenen liegen keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vor. Er be-fuhr - nach insofern geständiger Einlassung - am Nachmittag des 17.06.2016 die Neunkircher Straße in Friedrichsthal Fahrtrichtung Neunkirchen-Friedrichsthal mit einem Lieferwagen (amtliches Kennzeichen: ...). In Höhe Neunkircher Straße Hausnummer 69 befindet/befand sich eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage der Firma Jenoptik, Typ Trafistar S350, ausweislich Eichschein am Tattag gültig geeicht. Im Bereich der Messstelle galt ausweislich Messblatt-Prüfprotokoll eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, angeordnet durch entsprechendes Verkehrszeichen; diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt/galt zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr. Der Betroffene passierte die Messstelle um 16.44 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h (nach Toleranzabzug von 3 km/h, belegt durch die Lichtbilder (Bl VII- IX d. A.), auf die gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird.

Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung bedurfte es nicht, so dass der betreffende Beweisantrag (Bl 48 ff. d. A.) als zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden konnte. Den allgemeinen Ausführungen in diesem Antrag steht entgegen, dass das betreffende Messgerät eine PTB-Zulassung erhalten hat (DE1-5-M-PDB-0030), was bedeutet, dass das Messgerät vor seiner Verwendung ausgiebig überprüft und getestet wurde. Dass das Messgerät in der Praxis verwendet werden darf, ist des Weitern einer Stellungnahme der PTB vom 12.09.2016 im Zusammenhang mit der so genannten “Plausibilitätskontrolle” zu entnehmen: “... Im Rahmen einer jährlichen Prüfung werden bei diesen Geräten sowohl die korrekte Funktionsweise als auch die Übereinstimmung mit dem bei der PTB geprüften und hinterlegten Muster, einschließlich der implementierten Gerätesoftware, von einer unabhängigen Stelle verifiziert. Zusätzlich verfügt das betreffende Messgerät gemäß PTB-Anforderungen über eine Vielzahl von geräteinternen Kontrollmechanismen, die im Fehlerfall zur Abschaltung bzw. Unterdrückung des Messbetriebs führen. ...”

Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt - ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler - gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung - mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktion und ihrer Konformität mit den bei der PTB hinterlegten Baumuster durch ei-ne unabhängige Behörde unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az: IV- 1 RBs 50/14).

Die Anforderungen an die tatrichterliche Untersuchung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei standardisierten Messverfahren geringer, als dies sonst der Fall ist. Das Gericht muss in solchen Fällen nur dann Anhaltspunkten nachgehen, wenn sie sich aus den äußeren Umständen ergeben. Die Prüfung, ob derartige Anhaltspunkte gegeben sind, kann logischerweise nicht darauf hinauslaufen, dass die Messdatei mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müsste. Denn wollte man dies fordern, so wäre das standardisierte Messverfahren letztlich Ad Absurdum geführt (vgl. Beschluss OLG Bamberg vom 04.04.2016, Az: 3 Ss OWi 1444/15).

Ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messserie des Tattages, wie vom Verteidiger gefordert, besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016, Az: 2 Ss- OWi 589/16). Hierauf hatte das Gericht den Verteidiger bereits mit der Ladung (Bl 38 Rückseite d. A.) hingewiesen, so dass es insofern keines gesonderten Beschlusses nach § 62 OWiG be-durfte.

Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Tatbestand der §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG gegeben, wobei das Gericht von Fahrlässigkeit ausging.

Der Verstoß war mit der Regelgeldbuße nach Bußgeldkatalogverordnung in Höhe von 100,-- € zu ahnden. Es gab keine Anhaltspunkte, hiervon abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 465 StPO.

RechtsgebieteStVO, StVGVorschriften41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG

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