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11.04.2006 · IWW-Abrufnummer 060827

Landgericht Essen: Urteil vom 25.08.2005 – 10 S 184/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


25.08.2005

Landgericht Essen
10. Zivilkammer

Urteil

Aktenzeichen: 10 S 184/05
Vorinstanz: Amtsgericht Essen, 12 C 296/04

Tenor:

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 25. 08. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E., die Richterin am Landgericht S. und die Richterin am Landgericht T.
für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. 03. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 12 C 296/04 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.221,99 ? (i. B.: zweitausend zweihunderteinundzwanzig 99/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. 12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen PKW und einen Anhänger eine Fahrzeugversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,- ?. Dem Vertrag liegen die AKB in der Fassung vom 1.8.2003 zugrunde (Blatt 5 ff d. A.).

Bei einem vom Kläger ausgeführten Rangiervorgang sind Anhänger und PKW beschädigt worden. Der Kläger verlangt Ersatz abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.221,99 ?.

Die Beklagte hat sich auf den in § 12 Absatz 6 a Satz 3 AKB geregelten Risikoausschluss berufen.

Das Amtsgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt worden, die Klausel sei trotz ihrer komplizierten Struktur für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade noch verständlich. Ihrer Einbeziehung stehe nicht § 305 c BGB entgegen, weil deren Inhalt nicht so ungewöhnlich sei, dass der Kläger nicht damit habe rechnen müssen: Die Klausel befasse sich mit dem Risiko, welches als Kaskoschaden definiert sei und verhalte sich dabei über einen Teilaspekt solcher möglicher Kaskoschäden.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht, dass § 12 Absatz 6 a Satz 3 AKB wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 I Satz 2 BGB unwirksam sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 8.3.2005 die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 2.221 ,99 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der bestehenden Fahrzeugversicherung gem. § 12 Absatz 6 a AKB in der Fassung vom 1.8.2003 zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet.

Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung sind Kollisionen zwischen Zugmaschine und Anhänger, worum es auch hier geht, als Unfall im Sinne des § 12 Absatz 6 a AKB Satz 1 AKB in der bis zum 31.7.2003 geltenden Fassung zu bewerten ( BGH NJW - RR 1996, 857; Prölls - Martin § 12 AKB Rdn. 62 mwN.). Für solche Schäden hat die Beklagte einzustehen.

Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist es ihr verwehrt, sich auf den in Satz 3 vorgenannter Vorschrift seit dem 1.8.2003 neu eingefügten Risikoausschluss zu berufen. Hierin heißt es wie folgt:

Als Betriebsschäden gelten u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Denn die Auslegung dieser Regelung ergibt nicht, dass auch der hier in Rede stehende Gespannschaden davon erfasst wird.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Nicht maßgebend ist, was sich der Verfasser bei der Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen ( BGH aaO ).

Dies zugrunde legend muss ein verständiger Versicherungsnehmer ohne juristische Vorkenntnisse die Formulierung in § 12 Absatz 6a Satz 3 AKB " Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug" nicht in dem Sinne verstehen, dass damit auch Schäden zwischen einem Anhänger und einem Kraftfahrzeug gemeint sind.

Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Fahrzeug häufig gleichbedeutend mit dem Begriff Kraftfahrzeug verwendet, nämlich dass es sich um ein mit Maschinenkraft ausgestattetes selbsttätiges Fortbewegungsmittel handelt. Demgegenüber verfügt ein Anhänger nicht über solche technische Vorrichtungen, sondern kann nur mittels einer Zugmaschine fortbewegt werden.

Deshalb wird die in Rede stehende Formulierung im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden, dass ein Schaden zwischen ( Kraft )fahrzeug und einem gezogenen ( Kraft )fahrzeug nicht mitversichert sein sollen, also ein Schaden bei einem Abschleppvorgang.

Selbst weitere in den AKB vorhandene Regelungen greifen diesen allgemeinen Sprachgebrauch auf.

Beispielhaft sei auf den Inhalt der Vorschriften der §§ 2 b, 5a, 5, 6 und 6a AKB verwiesen.

Der bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon aufgrund der sprachlichen Formulierung des Satzes 3 entstehende Eindruck, dass zwischen einem Fahrzeug und einem Anhänger zu differenzieren ist, wird, worauf der Kläger zutreffend verweist, durch die in § 10 a AKB getroffenen Regelungen verstärkt. Hierin wird der Begriff des Anhängers verwendet, ohne diesen, anders als durch § 18 STVZO geschehen, allgemein gültig zu definieren. Hinzukommt, dass § 10 a 11 AKB bestimmt, dass selbst abgeschleppte Fahrzeuge, sofern für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, als Anhänger zu gelten haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 11 ZPO.

RechtsgebietAKBVorschriften12 (6) a AKB

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