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31.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195513

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 08.05.2015 – 17 TaBV 1/15


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin/Beschwerdeführerin -
Verf.-Bev.:
2.
- Widerantragsteller/Anschlussbeschwerdeführer -
Verf.-Bev.:
3.
- Beteiligte -
Verf.-Bev.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Richterin am Arbeitsgericht Schäfer, die ehrenamtliche Richterin Plocher und den ehrenamtlichen Richter Schütz auf die Anhörung der Beteiligten am 08.05.2015
für Recht erkannt:

Tenor:
1. 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 15.09.2014 (4 BV 3/14) teilweise abgeändert:


Die Wideranträge werden zurückgewiesen.


2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


3. Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.


4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



[Gründe]



A.



Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 05.03.2014, um den Status der Beteiligten zu 1 als einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand.



Im Betrieb der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Arbeitgeberin) werden überwiegend Fahrzeugteile für die Automobilindustrie in automatisierten Verfahren beschichtet (Roboterlackierungen und Automatenlackierungen). Mindestens zwei Arbeitnehmer des Betriebs sind Mitglied der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: I. B.). Der Beteiligte zu 2 ist der am 05.03.2014 gewählte 7-köpfige Betriebsrat.



In der "Berliner Satzung 2013" der I. B. heißt es:



Mit dem Wahlausschreiben vom 21.01.2014 wurde die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten auf den 04.02.2014 15:00 Uhr festgesetzt. Am 04.02.2014 gegen 14:05 Uhr erschien beim Wahlvorstand der Arbeitnehmer A. K. (Mitglied der I. B.), um einen Wahlvorschlag für die I. B. einzureichen, der von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet war. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Vorschlag wahrscheinlich ungültig sei. In der Folge ging - zu einer zwischen den Beteiligten streitigen Uhrzeit - per Telefax ein weiterer, von zwei Bevollmächtigten unterzeichneter, Wahlvorschlag der I. B. ein.



Am 05.02.2014 wandte sich die I. B. mit folgendem Schreiben an den Wahlvorstand:



Die Betriebsratswahl wurde am 05.03.2014 in der Zeit von 5:00 Uhr bis 15:00 Uhr durchgeführt, das Ergebnis wurde am 06.03.2014 ausgehängt.



Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 der Kanzlei S. M. F., der von Rechtsanwältin K. unterzeichnet ist und der am 17.03.2014 per Telefax und am 18.03.2014 im Original beim Arbeitsgericht einging, wurde die Betriebsratswahl namens der I. B. angefochten. Die in Kopie vorgelegte Prozessvollmacht (Bl. 123 der erstinstanzlichen Akte) datiert vom 28.02.2014 und ist vom Bundesvorsitzenden und vom stellvertretenen Bundesvorsitzenden der I. B. unterzeichnet. Sie enthält keine Angaben der bevollmächtigten Person(en) und bezeichnet die Angelegenheit, die Gegenstand der Vollmacht sein soll, mit "in Sachen wegen I. B. ./. L. B. GmbH u.a.". In einem Schreiben des Justitiars der I. B., Herrn D., vom 28.02.2014 (Bl. 220 der erstinstanzlichen Akte), das gerichtet ist an die "Anwaltskanzlei S. und M., Frau Rechtsanwältin R. S." heißt es:



Die I. B. hat erstinstanzlich vorgetragen, die Arbeitgeberin betreibe einen stationären Betrieb des Lackierer- und Malerhandwerks. Es sei nicht notwendig, dass es sich um einen Handwerksbetrieb handele. Zum Organisationsbereich der I. B. zählten alle Betriebe, in denen Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks verrichtet würden. Aus der Firmengeschichte sei ersichtlich, dass sich die Arbeitgeberin vom traditionellen Handwerksbetrieb zu einem modernen Industriebetrieb des Maler- und Lackiererhandwerks entwickelt habe. Einen Vertretungsanspruch der IG Metall für den Betrieb habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Auftrag zur Einreichung des Beschlussverfahrens und die Bevollmächtigung seien mit Schreiben vom 28.02.2014 (Eingang am 03.03.2014) erteilt worden. Die zur Akte gereichte Vollmacht sei die Anlage zu diesem Schreiben gewesen. Frau Rechtsanwältin K. sei bei der Anwaltskammer F. a. M. zugelassene Rechtsanwältin und in dem Büro S., M., F. angestellt. Den Wideranträgen fehle jeweils das Feststellungsinteresse.



Die I. B. hat erstinstanzlich beantragt:



Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,



Der Betriebsrat hat darüber hinaus beantragt,



Die I. B. hat beantragt,



Der Betriebsrat hat bestritten, dass es sich bei der I. B. um eine im Betrieb vertretene und damit anfechtungsberechtigte Gewerkschaft handele. Sie sei nicht tarifzuständig, weil der Betrieb der Arbeitgeberin mit dem Maler- und Lackiererhandwerk nichts zu tun habe. Nach der Satzung des DGB sei für den Betrieb die I. M. zuständig. Soweit Arbeitnehmer des Betriebs Mitglieder der I. B. seien, könne die Mitgliedschaft offensichtlich nicht satzungsgemäß sein. Der Betriebsrat hat außerdem bestritten, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Anfechtung eine entsprechende Vollmacht vorgelegen habe bzw. dass die Unterzeichnung der Antragsschrift durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen worden sei. Aus der vorgelegten Vollmacht ergebe sich auch nicht, dass sie die Anfechtung einer Betriebsratswahl und damit ein Verfahren gegen den Betriebsrat betreffe.



Im Betrieb werde das vorliegende Verfahren zum Teil fehlerhaft aufgenommen. Es herrsche zum Teil die Meinung vor, dass es bei der Frage der Anfechtung letztlich um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Liste der I. B. gehe. Mit der begehrten Feststellung, dass die Nichtzulassung dieser Liste zu Recht geschehen sei, könne wirksam dem Eindruck entgegengewirkt werden, der Wahlvorstand habe mit der Nichtzulassung der gewerkschaftsnahen Liste die Wahl unzulässig beeinflusst und der amtierende Betriebsrat sei allein aus diesem Grund ins Amt gekommen. Zusätzlich solle auch eine zumindest außergerichtlich zwischen der I. B. und dem Wahlvorstand aufgeworfene konkrete Rechtsfrage geklärt werden.



Das Arbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, dem Widerantrag Ziffer 1) stattgegeben und den Widerantrag Ziffer 2) als unbegründet zurückgewiesen. Für die Wahlanfechtung fehle es an einer Bevollmächtigung der den Antrag einreichenden Rechtsanwältin K. Aus der vorgelegten Vollmacht und dem Schreiben vom 28.02.2014 ergebe sich, dass Gegenstand der Bevollmächtigung die Anfechtung der Betriebsratswahl und Adressatin der Vollmacht allein Frau Rechtsanwältin S. sei. Diese sei zur Übertragung der Vollmacht an Frau Rechtsanwältin K. zwar befugt gewesen, die hierzu erforderlichen Umstände seien aber nicht dargelegt. Aus der vorgelegten Vollmacht und dem Anschreiben vom 28.02.2013 ergäben sich die Umstände der Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin K. zur Anfechtung der Betriebsratswahl nicht. Die Erteilung einer Untervollmacht sei nicht behauptet. Die nachträgliche (konkludente) Genehmigung nach Fristablauf scheide aus, da dies letztlich die Verlängerung der Frist bedeuten würde. Für den Widerantrag Ziff. 1 bestehe das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil an die Stellung einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Vielzahl von Rechten geknüpft sei. Der Antrag sei aber unbegründet. Der Umstand, ob es sich noch um einen handwerklich oder bereits industriell geprägten Betrieb handele, sei nicht in einem solchen Maße offenkundig und zweifelsfrei, dass Mitarbeiter der Arbeitgeberin die erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach der Satzung der I. B. nicht mehr erfüllen würden. Für den Widerantrag Ziff. 2 habe der Betriebsrat ein Interesse feststellen zu lassen, dass die Zurückweisung des Wahlvorschlags der I. B. nicht aus (politisch motivierten) unsachgemäßen Gründen, sondern zu Recht erfolgt sei. Während des gesamten Wahlverfahrens habe kein wirksamer Wahlvorschlag der I. B. vorgelegen, weil der um 14:05 Uhr eingegangene Wahlvorschlag nicht von zwei Beauftragten unterzeichnet gewesen sei und der später eingereichte Wahlvorschlag mittels Telefax nicht die vorgeschriebene Form gewahrt habe. Die Zurückweisung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand sei daher zu Recht erfolgt.



Gegen diesen ihr am 08.10.2014 zugestellten Beschluss hat die I. B. am 04.11.2014 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber am 24.11.2014 zugestellt. Der Betriebsrat hat am 17.12.2014 auf die Beschwerde erwidert und zugleich Anschlussbeschwerde eingelegt.



Die I. B. wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die Bevollmächtigung des Anwaltsbüros S. M. F. durch das Schreiben vom 28.02.2014 durch den für diese Angelegenheit zuständigen Justitiar Herrn D. erteilt worden sei. Dieser sei bei seinem Anruf am 27.02.2014, der dem Schreiben vorangegangen sei, zwar davon ausgegangen, dass Rechtsanwältin R. S. die bearbeitende Sachbearbeiterin des Anfechtungsverfahrens sein würde, die Beauftragung zur Wahlanfechtung aber ausdrücklich an das Büro S. M. F. ergangen sei. Bereits in diesem Telefonat sei dem Anwaltsbüro S. M. F. die Bevollmächtigung erteilt worden. Dieses Büro werde immer wieder durch die I. B. beauftragt, bestimmte Rechtsstreitigkeiten für sie zu führen. Dabei erfolge die Bevollmächtigung grundsätzlich an das komplette Anwaltsbüro. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Alle Anwältinnen, sowohl die Partnerinnen als auch die angestellten Rechtsanwältinnen seien angewiesen bzw. existiere die Absprache, gefertigte und diktierte Schriftsätze in Abwesenheit für die Abwesende zu unterzeichnen. Den Schriftsatz habe auf Anweisung die angestellte Rechtsanwältin A. K. unterzeichnet, da Frau Rechtsanwältin S. am 17.03.2014 wegen ganztägiger Verhandlungen in einem Betrieb nicht im Büro anwesend gewesen sei. Dem Widerantrag Ziff. 2 fehle das Feststellungsinteresse. Es sei nicht dargelegt, von wem das vorliegende Verfahren fehlerhaft aufgenommen worden sei und wie sich die fehlerhafte Aufnahme zeige. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren streitig gewesen, dass die Vorschlagsliste der I. B. zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.



Die I. B. beantragt,



Der Betriebsrat und der Arbeitgeber beantragen,



Der Betriebsrat beantragt darüber hinaus:



Die I. B. beantragt,



Betriebsrat und Arbeitgeber bestreiten den Vortrag der I. B. zu den Umständen der Bevollmächtigung, insbesondere die Zuständigkeit und satzungsmäßige Befugnis des Justitiars Herrn D. für die Erteilung der Bevollmächtigung, die Absprachen im Büro der Verfahrensbevollmächtigten der I. B., die Ortsabwesenheit von Frau Rechtsanwältin S. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Antragsschrift, das Anstellungsverhältnis von Frau Rechtsanwältin K. zu diesem Zeitpunkt und die wiederholte Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der I. B. unter Bevollmächtigung des kompletten Anwaltsbüros .



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



B.



Die zulässige Beschwerde der I. B. ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Wahlanfechtungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Hingegen hat es zu Unrecht dem Widerantrag Ziff. 2 stattgegeben. Diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse.



I.



Die Beschwerde der I. B. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 3, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden.



II.



Der Antrag der I. B. ist unzulässig. Sie hat die Betriebsratswahl nicht wirksam innerhalb der Ausschlussfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten.



1. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Betriebsratswahl binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, anfechten. Sie kann den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Das Vorliegen der Vollmacht ist als sachliche Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Im letzteren Fall erfolgt die Prüfung nur auf die jederzeit zulässige Rüge des Gegners, § 88 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Eine Form ist für die Erteilung der Vollmacht nicht vorgeschrieben. Der Nachweis der Vollmacht erfolgt durch Einreichung der Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten, § 80 Satz 1 ZPO. Sie kann nachgereicht werden, § 80 Satz 2 ZPO. Nach § 89 Abs. 2 ZPO muss die Partei die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Daraus folgt, dass auch die nur mündlich erteilte Vollmacht für die Vergangenheit voll wirksam ist. Der diesbezügliche Beweis kann mit jedem Beweismittel geführt werden (Stein/Jonas 22. Aufl. § 80 Rn 11).



2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass Frau Rechtsanwältin K. bei Einreichung der Wahlanfechtungsschrift hierzu von der I. B. nicht bevollmächtigt war.



a) Sie war nicht schon deshalb bevollmächtigt, weil sie als Rechtsanwältin in der Kanzlei S. M. F. angestellt war, was als wahr unterstellt werden kann. Dies lässt sich weder den vorgelegten Schriftstücken noch dem Vorbringen der I. B. entnehmen.



Die vorgelegte Vollmachtsurkunde bezeichnet die Person(en) nicht, die beauftragt werden sollte(n). Lediglich im "Zusammenlesen" mit dem Schreiben des Justitiars Herrn D. lässt sich folgern, dass jedenfalls Frau Rechtsanwältin S. beauftragt werden sollte.



Hier bestehen bereits Bedenken, ob die beiden Schriftstücke ohne weiteres einheitlich betrachtet werden können. Dabei kann wiederum als wahr unterstellt werden, dass sie gemeinsam an das Büro S. M. F. übersandt wurden. Sie stammen jedoch nicht vom selben Aussteller: Die Vollmacht ist vom Bundesvorsitzenden und vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden der I. B. unterzeichnet, das Anschreiben hingegen vom Justitiar. Die Vollmachtserteilung erfolgt gemäß § 167 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber den Bevollmächtigten (oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll), es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Palandt 74. Aufl. § 167 Rn 1).



Ob Herr D. eine derartige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben wollte, ist nach dem Inhalt des Schreibens zweifelhaft: Zum einen wird mit der Formulierung "als Anlage überlassen wir Dir die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie eine Vollmacht" auf die Übersendung, nicht auf die Erteilung einer Vollmacht Bezug genommen. Zum anderen ist das Anschreiben "im Auftrag" unterzeichnet. Dies kann dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will (BAG 20.08.1997 - 2 AZR 518/96, [...] Rn 30). Da im allgemeinen, nicht juristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden wird und die Zusätze "i.V." und "i.A." häufig nur verwendet werden, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken, folgt allerdings nicht allein aus dem Zusatz "im Auftrag", dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich hieraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen (BAG 25.03.2009 - 7 AZR 59/08, [...] Rn 31; 13.12.2007 - 6 AZR 145/07, [...] Rn 15).



Vorliegend sprechen die Gesamtumstände nicht dafür, dass der Justitiar Herr D. eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben wollte. Hier ist zu berücksichtigen, dass er kein juristischer Laie ist und ihm bekannt sein muss, dass eine Unterzeichnung "im Auftrag" ein Handeln als Bote indiziert. Insbesondere dürfte er aber auch zur selbständigen Erteilung einer Prozessvollmacht im Innenverhältnis nicht befugt gewesen sein. Dies ergibt sich gerade daraus, dass die - wohl blanko vorbereitete, möglicherweise in größerer Anzahl vorgehaltene - Prozessvollmacht vom Bundesvorsitzenden und dessen Stellvertreter unterzeichnet sind. Wäre Herr D. selbst zur Erteilung einer Prozessvollmacht befugt, wäre diese umständliche Vorgehensweise nicht erforderlich.



Selbst wenn beide Schreiben vom 28.02.2014 "zusammengelesen" werden, kann dem eine Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei S. M. F. unter Einschluss sämtlicher auch angestellter Rechtsanwälte nicht entnommen werden:



Ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät annimmt, ist in der Regel dahin auszulegen, dass der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so dass alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften. Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, dass einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGH 17.02.2000 - IX ZR 50/98, [...] Rn 22, std. Rspr. seit BGH VI ZR 94/69, [...] Rn 9). Bei einer gemischten Sozietät ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, dass nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH 17.02.2000 - IX ZR 50/98, [...] Rn 22). Treten mehrere Rechtsanwälte, die tatsächlich nicht zu einer Gesellschaft verbunden sind, nach außen einheitlich wie eine Sozietät in Erscheinung - etwa durch ein gemeinsames Praxisschild, gemeinsame Briefbögen und gemeinsame Stempel - können sie auch wie Anwälte einer Sozietät haften (sogenannte Scheinsozietät, vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht 2. Aufl. Rn 457, 506; so schon BGH 24.01.1978 - VI ZR 264/76, [...] Rn 9).



Es kann daher auch vorliegend allenfalls davon ausgegangen werden, dass die I. B. das Mandat allen auf dem Briefkopf der Kanzlei S. M. F. aufgeführten Rechtsanwältinnen erteilt hat (vgl. BGH aaO). Es ist weder unter Haftungsgesichtspunkten erforderlich noch sonst im erklärten oder wohlverstandenen Interesse der I. B. anzunehmen, das Mandat sei auch allen ihr möglicherweise gar nicht bekannten angestellten Anwälten erteilt. Eine Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin K. lag daher zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlanfechtungsschrift nicht vor.



b) Es lag auch keine Unterbevollmächtigung vor. Diese war nach Ziff. 15 des Vollmachtsformulars grundsätzlich möglich. Hierfür ist aber nach wie vor nichts vorgetragen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem - unter Haftungsgesichtspunkten durchaus problematischen - Vortrag, es gäbe im Büro S. M. F. die allgemeine Absprache, dass im Falle der Abwesenheit einer Rechtsanwältin die von dieser diktierten und gefertigten Schriftsätze von einer anderen Rechtsanwältin unterzeichnet werden.



Auch bei der sogenannten Untervollmacht handelt es sich um eine durch Rechtsgeschäft, nämlich durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, erteilte Vertretungsmacht. Sie ermächtigt den Untervertreter, seinerseits im Namen des Vertretenen mit unmittelbarer Wirkung für und gegen diesen Rechtsgeschäfte abzuschließen, respektive Prozesshandlungen vorzunehmen. Auch die Untervollmacht kann formlos erteilt werden, muss jedoch die Verleihung der Vertretungsmacht an eine bestimmte Person zum Ausdruck bringen (Stein/Jonas 22. Aufl. § 80 Rn 11).



Der Unterbevollmächtigte unterscheidet sich von einem Boten (dem Überbringer einer fremden Erklärung) dadurch, dass er sich als selbständig verantwortlicher Bevollmächtigter zu erkennen gibt. Er übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes. In der Regel weist der Zusatz "für Rechtsanwalt XY" bei der Unterschrift auf ein Handeln als Unterbevollmächtigter hin (vgl. BAG 22.05.1990 - 3 AZR 55/90, [...] Rn 13 und 15).



An einem derartigen Hinweis fehlt es vorliegend. Die Antragsschrift beginnt mit den Worten "Namens und in Vollmacht der Antragstellerin leiten wir ein Beschlussverfahren ein" und bringt damit allenfalls zum Ausdruck, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin irrtümlich davon ausging, sie sei von der I. B. bevollmächtigt. Hiervon gingen ersichtlich auch die Prozessbevollmächtigten der I. B. aus, nachdem durchgängig vorgetragen wird, es sei "das Büro S. M. F." beauftragt worden.



Die Erteilung einer Untervollmacht wurde ersichtlich nicht für erforderlich gehalten. Sie kann deshalb aber nicht durch eine Büroanweisung zur Unterschriftsleistung ersetzt werden. Hierin liegt nicht die Übertragung einer Vertretungsmacht, mit der sich der Unterzeichner eines bestimmenden Schriftsatzes den Inhalt desselben zu eigen macht. Letzteres wird vorliegend nicht einmal behauptet.



c) Die Einreichung der Wahlanfechtungsschrift durch Rechtsanwältin K. wurde auch nicht gemäß § 89 Abs. 2 ZPO nachträglich genehmigt.



aa) Die von einem vollmachtlosen Prozessvertreter vorgenommenen, zunächst schwebend unwirksamen Prozesshandlungen werden mit ihrer Genehmigung durch die Partei wirksam. Dies gilt nicht nur für Prozesshandlungen, die "gegen" die Partei wirken, sondern auch für solche, die ihr günstig sind. Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die wie die Vollmachtserteilung dem Prozessvertreter, dem Prozessgegner oder dem Gericht gegenüber abgegeben werden kann. Sie kann auch konkludent erklärt werden. Eine solche konkludente Genehmigung liegt in einem Verhalten der Partei, mit dem diese zum Ausdruck bringt, dass sie die für sie erfolgte Prozessführung für sich gelten lassen will. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie einen in der Prozessführung erzielten Vorteil für sich in Anspruch nimmt. Insbesondere liegt in der nachträglichen Erteilung einer Prozessvollmacht (in der Form des § 80 Satz 1 ZPO) an den bisher vollmachtlosen Vertreter regelmäßig die konkludente Genehmigung des bisherigen Vertreterhandelns. Erklärt werden kann die Genehmigung von der Partei selbst, von einem Rechtsnachfolger oder von einem neuen Bevollmächtigten (MüKo § 89 Rn 14). Die Genehmigung heilt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung den prozessualen Mangel der vollmachtlosen Prozessführung. Sie braucht daher grundsätzlich nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (Münchner Kommentar § 89 Rn 17; Stein/Jonas § 89 Rn 13; Zöller § 89 Rn 12 jew. mwN). Die Genehmigung der Prozessführung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, aufgrund deren ein wegen fehlender Vollmacht des Vertreters die Klage zurückweisendes oder das Rechtsmittel verwerfendes Urteil ergeht. Eine genehmigende Nachreichung der Vollmacht für die Klage ist deshalb in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr möglich, wenn die Vorinstanz die Klage wegen des Mangels zu Recht als unzulässig abgewiesen hatte (Zöller § 89 Rn 11; MüKo § 89 Rn 15; BGH, Beschluss vom 19.07.1984 - GmS-OGB 2/83, [...] Rn 13). Im Falle der fehlenden Postulationsfähigkeit ist eine rückwirkende Genehmigung ausgeschlossen. Bei fristgebundenen Prozesshandlungen muss die Genehmigung daher vor Fristablauf erfolgen (BGH 07.06.1990 - III ZR 142/89 - [...] Rn 19; LAG München 17.07.2008 - 4 TaBV 20/08, [...] Rn 31; Zöller § 78 Rn 3; Stein/Jonas § 78 Rn 20).



bb) Ob im Hinblick auf den besonderen Schutzzweck der kurzen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eine einschränkende Auslegung von § 89 Abs. 2 ZPO insoweit geboten ist, dass eine rückwirkende Genehmigung der Wahlanfechtung noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ausgeschlossen ist (so wohl LAG Düsseldorf 13.12.2006 - 12 TaBV 95/06, [...] Rn 48 und - für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG - BVerwG 01.12.2003 - 6 P11/03, [...] Rn 20 ff.; dagegen LAG Baden-Württemberg 21.11.2008 - 7 TaBV 3/08, [...] Rn 36) kann vorliegend offen bleiben, weil es jedenfalls an einer Genehmigung der Wahlanfechtungserklärung durch die I. B. fehlt.



cc) Die Genehmigung hat durch die Partei zu erfolgen, d.h. zu einer Genehmigung ist derjenige befugt, der eine Prozessvollmacht erteilen könnte (Prütting § 89 ZPO Rn 14). Nach § 25 Ziff. 6 der "Berliner Satzung 2013" der I. B. ist zum Abschluss der für die Gewerkschaft verbindlichen Rechtsgeschäfte und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen die Unterschrift eines/einer Vorsitzenden und eines anderen Vorstandsmitglieds erforderlich. Dem entspricht es, dass die vorgelegte Prozessvollmacht vom Bundesvorsitzenden und vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden unterzeichnet sind. Auch die Genehmigung nach § 89 ZPO bedarf der entsprechenden Legitimation.



Hieran fehlt es. Eine Genehmigung kann zwar im Zweifel auch konkludent erfolgen, wenn beispielsweise das zur Genehmigung berufene Organ mit dem Verfahren aktiv befasst war (BGH 16.02.2009 - II ZR 282/07, [...] Rn 10; BGH 21.06.1999 - II ZR 27/98, [...] Rn 9, jeweils für den Aufsichtsrat). Auch kann in der Erteilung einer Vollmacht für den bisherigen Vertreter zugleich die Genehmigung aller zuvor vollmachtlos vorgenommenen Prozesshandlungen gesehen werden (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 707/06, [...] Rn 24; BGH 02.07.1953 - IV ZB 49/53).



Ein solcher Fall ist vorliegend (anders als in der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.11.2008 - 7 TaBV 3/08) nicht gegeben. Weder wurde für Frau Rechtsanwältin K. eine Prozessvollmacht erteilt noch hat die I. B. durch ihre dazu satzungsmäßig berufenen Vertreter zum Ausdruck gebracht, die Prozessführung zu genehmigen.



dd) Eine konkludente Genehmigung ist auch nicht durch die Anwesenheit des Gewerkschaftssekretärs und Rechtsschutzverantwortlichen Herrn H. im Anhörungstermin am 15.09.2014 zu sehen. Dieser erschien zum Termin mit einer Vollmacht für den Bundesvorsitzenden Herrn F. (vgl. Bl. 219 der erstinstanzlichen Akte), in der es heißt "Herr H. ist zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt." Damit wurde Herr H. ersichtlich als informierter Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO für den Bundesvorsitzenden der I. B. entsandt. Es handelt sich um eine persönliche Terminsvertretungsvollmacht, nicht um eine umfassende Vollmacht durch die satzungsgemäß bestellten Vertreter. Eine Genehmigung der Prozessführung im Sinne von § 89 Abs. 2 ZPO konnte durch Herrn H. im Termin daher nicht erfolgen. Die Wahlanfechtung durch Frau Rechtsanwältin K. ist somit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht genehmigt worden.



ee) Nach Erlass der hier vorliegenden Prozessentscheidung, mit dem der Antrag im Beschlussverfahren mangels Vollmacht des Vertreters abgewiesen wurde, kann eine rückwirkende Heilung dieses Mangels durch nachträgliche Vollmachtserteilung nicht mehr erfolgen.



Mit Erlass des gerichtlichen Prozessbeschlusses besteht keine genehmigungsfähige Rechtslage mehr; eine nachträgliche Genehmigung würde nicht den Mangel der Vollmacht beseitigen, sondern nur der richtigen Prozessentscheidung die Grundlage entziehen (BAG 06.11.2013 - 7 ABR 84/11, [...] Rn 52). Zwar hat das Gericht die Beteiligten im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen (BAG 06.11.2013 - 7 ABR 84/11, [...] Rn 53; 06.12.2006 - 7 ABR 62/05, [...] Rn 21). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann ein vollmachtloser Vertreter einstweilen zur Prozessführung zugelassen werden. Das Endurteil darf in diesen Fällen erst erlassen werden, nachdem eine für die Beseitigung des Mangels oder die Beibringung der Genehmigung zur Prozessführung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Nach diesen Vorschriften ist die einstweilige Zulassung der Partei oder des Prozessbevollmächtigten, verbunden mit einer Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Deshalb setzt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Zurückweisung eines Antrags wegen des Mangels der Vollmacht nicht zwingend voraus, dass das Gericht auf den Mangel hingewiesen und eine Frist zur Beibringung der Genehmigung gesetzt hat. Hierüber hat das Arbeitsgericht vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei kann das Arbeitsgericht die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (vgl. BAG 06.12.2006 - 7 ABR 62/05, [...] Rn 21).



So liegt es hier: Da der Betriebsrat und die Arbeitgeberin auf den Mangel der Vollmacht bereits hingewiesen hatten und diese Frage im Anhörungstermin erörtert wurde, waren weitere Hinweise seitens des Arbeitsgerichts entbehrlich.



Das Arbeitsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag der I. B. als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.



III.



Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit sich die I. B. gegen den Widerantrag Ziff. 2 wendet. Dieser Antrag des Betriebsrats ist unzulässig, weil ihm das Feststellungsinteresse fehlt.



1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Dabei muss das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG 20.01.2015 - 1 ABR 1/14, [...] Rn 18 mwN).



2. Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass die Zurückweisung der gewerkschaftsnahen Wahlvorschlagsliste "pro Arbeitnehmer" durch den Wahlvorstand rechtmäßig war. Nachdem die I. B. klargestellt hat, dass sie sich trotz des Schreibens vom 05.02.2014 nicht (mehr) der Einreichung einer wirksamen Vorschlagsliste berühmt, stützt der Betriebsrat sein Feststellungsinteresse allein darauf, es sei im Betrieb zu Unruhen gekommen, weil der Verdacht aufgekommen sei, die Zurückweisung der Vorschlagsliste sei durch die Wahlvorstand aus böser Absicht erfolgt, um die I. B. aus dem Betriebsrat zu drängen. Der Betriebsrat hat insoweit keine konkreten Angaben dazu gemacht, wer sich wann in dieser Weise geäußert hat. Ein bloßes Gerücht genügt für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht. Darüber hinaus besteht ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit einer im Vorfeld der Betriebsratswahl erfolgten Handlung, die sich durch Zeitablauf längst erledigt hat, nicht. Soweit die Klärung einer zwischen der I. B. und dem Wahlvorstand streitigen Rechtsfrage begehrt wird, läuft dies auf die Anforderung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht hinaus. Ob insoweit der Betriebsrat antragsbefugt und ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis betroffen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der unzulässige Widerantrag war auf die Beschwerde der I. B. hin abzuweisen.



C.



Die zulässige Anschlussbeschwerde ist unbegründet.



I.



Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 3, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden.



II.



Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Widerantrag Ziff. 1 zu Recht zurückgewiesen. Bei der I. B. handelt es sich um eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.



1. Der Widerantrag Ziff. 1 ist zulässig. Es fehlt ihm insbesondere nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, da an die Rechtsstellung als im Betrieb vertretene Gewerkschaft durch das Betriebsverfassungsgesetz zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft sind. Mit dieser Feststellung wird daher nicht nur die Antragsbefugnis der I. B. für das Wahlanfechtungsverfahren und damit nicht nur ein Teilrechtsverhältnis geklärt. Es besteht auch ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung.



2. Der Widerantrag ist unbegründet. Bei der I. B. handelt es sich um eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.



a) Eine Gewerkschaft ist im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört. Es ist nicht erforderlich, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen tarifzuständig ist, denn die den Gewerkschaften durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Rechte dienen nicht dem Abschluss von Tarifverträgen (BAG 10.11.2004 - 7 ABR 19/04, [...] Rn 19 und 22 mwN). Für die Frage, ob eine Gewerkschaft im Sinne von § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten ist, kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob das im Betrieb beschäftigte Gewerkschaftsmitglied die Voraussetzungen der Satzung für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft erfüllt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer von der Gewerkschaft als Mitglied aufgenommen wurde, obwohl er die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen dafür offenkundig und zweifelsfrei nicht erfüllt. Das Tätigwerden der Gewerkschaft für dieses Mitglied ist dann von ihrer eigenen, in Ausübung der Koalitionsfreiheit erlassenen Satzung offensichtlich nicht gedeckt. Die Wahrnehmung auf dieser Mitgliedschaft beruhender gewerkschaftlicher Befugnisse in dem Betrieb des Arbeitgebers ist in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der der Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Rechte nicht schützenswert. Aus einer mutwilligen Missachtung der eigenen Satzung kann die Gewerkschaft keine Rechte herleiten (BAG aaO Rn 23 und 24).



Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Für die Frage, ob die im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder die Voraussetzungen der Satzung für die Mitgliedschaft in der I. B. erfüllen, spielt es allerdings keine Rolle, in welcher Weise sich die im DGB organisierten Gewerkschaften voneinander abgrenzen und ob es insoweit einen Vertretungsanspruch einer anderen Gewerkschaft (hier allein in Betracht kommend: der IG Metall) gegeben hat. Daraus dass dies bislang nicht der Fall war erhellt jedoch was sich auch aus der von der I. B. in Bezug genommenen Firmengeschichte ergibt, dass nämlich der Betrieb der Arbeitgeberin sich von einem "klassischen" Handwerksbetrieb des Maler- und Lackierhandwerks zu einem modernen Industrieunternehmen sukzessive entwickelt hat. Die Aktivität der I. B. im Betrieb der Arbeitgeberin dürfte daher in erster Linie historisch gewachsen sein.



Wollte man der Auffassung des Betriebsrats folgen, so müsste ein genauer Zeitpunkt identifizierbar sein zu dem die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer die Gewerkschaft wechseln müssen, um weiterhin vertreten zu sein. Dies dürfte praktisch kaum durchführbar sein. Dem trägt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, indem auf den Maßstab der Offenkundigkeit und Zweifelsfreiheit abgestellt wird. Dies ist wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall. Noch weniger kann festgestellt werden, dass die I. B. durch die Aufnahme von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin (in den Worten des Bundesarbeitsgerichts:) mutwillig ihre eigene Satzung missachtet hätte.



Der Widerantrag Ziff. 1 ist unbegründet und die Anschlussbeschwerde daher zurückzuweisen.



D.



Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.



Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Schäfer
Plocher
Schütz

Verkündet am 08.05.2015

Vorschriften§ 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1, 3, 520 ZPO, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 19 Abs. 2 BetrVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 88 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 80 Satz 1 ZPO, § 80 Satz 2 ZPO, § 89 Abs. 2 ZPO, § 167 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 4 BPersVG, § 89 ZPO, § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 89 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, 90 Abs. 1, § 17 Abs. 4 BetrVG, Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

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