24.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195360
Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 02.06.2017 – 4 TaBV 71/16
Um die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (Anschluss an BAG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 -, Rn. 52, [...]).
Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Dabei schließen vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens es nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist. Zur Widerlegung eines beherrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem vom Mehrheitsaktionär unabhängigen Dritten oder ein Entherrschungsvertrag in Betracht. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (Anschluss an BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 25, [...]).
Der Versuch einer Widerlegung der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG hat in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einheitlicher Leitung hindeuten (wie OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08, Rn. 22, [...]).
In Anbetracht der Tatsache, dass Leitung in diesem Sinne kein durchsetzbares Weisungsrecht voraussetzt, sondern dass die vielfältigen Mittel der faktischen Veranlassung insoweit ausreichen, ist es nicht möglich, in Fallgestaltungen, in denen enge personelle Verflechtungen zwischen dem Vorstand des herrschenden Unternehmens und dem Aufsichtsrat des beherrschten Unternehmens bestehen, die Konzernvermutung zu widerlegen.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.09.2016 - 7 BV 34/16 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Beteiligten zu 4). Dieser ist der von den Beteiligten zu 5), bei dem es sich um den bei dem Beteiligten zu 1) bestehenden Betriebsrat handelt, und dem Beteiligten zu 6), dem bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Betriebsrat, gebildete "Konzernbetriebsrat L B e.V.".
Der Beteiligte zu 1) ist ein gemeinnütziger Verein, der er sich zur Aufgabe gemacht hat, geistig behinderten Menschen in ihrem Lebensalltag zu helfen und diese umfassend zu unterstützen und zu begleiten. Vertreten wird der Beteiligte zu 1) durch einen Vorstand, der aus fünf Vorstandsmitgliedern besteht. Die Führung der laufenden Geschäfte des Beteiligten zu 1) obliegt einem Geschäftsführer. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine Einrichtung des Beteiligten zu 1) nach § 142 SGB IX. Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) ist Herr A H . Ein hoher Anteil der Werkstattmitglieder der Beteiligten zu 2) wohnt in Wohnheimen des Beteiligten zu 1). Die sozialen Leistungen dieser beiden Beteiligten richten sich an den gleichen Kreis von Menschen mit Behinderungen.
Der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Aufsichtsrat bestand zunächst aus fünf Mitgliedern. Bis zur Neuwahl des Vorstands des Beteiligten zu 1) waren drei seiner fünf Mitglieder zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2). Nach der Neuwahl traf dies zunächst auf zwei der Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1) zu. In der Folgezeit wurde die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) auf sechs erhöht. Seither gehören diesem wieder drei Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1) an.
Die Beteiligte zu 3) ist als gemeinnützige GmbH organisiert und überwiegend für die ambulanten Dienste des Beteiligten zu 1) zuständig. Geschäftsführer der Beteiligten zu 3) ist ebenfalls Herr An K , der Geschäftsführer des Beteiligten zu 1).
Der Beteiligte zu 1) ist alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 1) ist ferner mit einem Geschäftsanteil von 2,925 Mio. EUR an dem insgesamt 3 Mio. EUR betragenden Stammkapital der Beteiligten zu 2) beteiligt. Einen weiteren Geschäftsanteil von 75.000,00 EUR hält eine aus fünf Personen bestehende Erbengemeinschaft.
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages (vgl. Bl. 95 ff. GA) sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat sowie der Geschäftsführer die für die Beteiligte zu 2) handelnden Organe. Gemäß § 8 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags hat die Gesellschafterversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
Der Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) muss nach § 9 des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung beschließen. Ferner obliegt ihm die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Überwachung der Geschäftsführung. Er kann insbesondere von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft anfordern, einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Zudem bedürfen gemäß § 9 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 2) folgende Geschäfte im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrates:
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beabsichtigten ein Integrationsunternehmen zu gründen. Die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) teilte dem Beteiligten zu 6) in diesem Zusammenhang am 22.01.2015 mit, dass das Thema "erst einmal" ruhe. Sie, die Beklagte zu 2), habe einen Geschäftsplan erstellt, auch im Aufsichtsrat sei alles durch. Der Beteiligte zu 1) sei allerdings noch etwas vorsichtiger, was ihre, der Beteiligten zu 2), Geschäftsführung bedauere.
Mit Datum vom 14.12.2015 errichteten die Beteiligten zu 5) und 6) den Beteiligten zu 4).
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Auffassung vertreten, zwischen ihnen bestehe kein Konzernverhältnis. Die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG sei widerlegt. Hierzu haben sie behauptet, es fehle an einer tatsächlichen Einflussnahme des Beteiligten zu 1) als des herrschenden Unternehmens jedenfalls auf die Beteiligte zu 2). So wiesen die Geschäftsbetriebe der Beteiligten zu 1) und zu 2) keinerlei Gemeinsamkeiten auf. Die Unternehmensfunktionen würden in den Unternehmen eigenständig wahrgenommen. Es gebe weder ein gemeinsames Personal- oder Finanzwesen noch eine gemeinsame Informationstechnologie. Auch würden keine Betriebsmittel gemeinsam genutzt. Die Beteiligte zu 2) nehme auch keine Ausschüttungen an den Beteiligten zu 1) vor. Aufgrund der Gemeinnützigkeit der Beteiligten zu 2) seien solche Finanztransfers nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Zwar sei der Geschäftsführer einer GmbH nach den gesetzlichen Regelungen an Anweisungen der Gesellschafterversammlungen gebunden. Solche könnten aber nur im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erteilt werden, da der Beteiligte zu 1) zwar Mehrheitsgesellschafter aber nicht Alleingesellschafter der Beteiligten zu 2) sei. Seit 2010 hätten die Gesellschafter in insgesamt neun Gesellschafterversammlungen nur einen einzigen Beschluss, nämlich jenen vom 17.09.2014, herbeigeführt, der eine Anweisung an die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) beinhalte. Auch vor 2010 habe es keine Beschlüsse gegeben, die Weisungen an die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) zum Gegenstand hatten. Die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) sei nach der Satzung auch nicht gehalten, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Sowohl die bis zum 21.02.2016 als auch die seit dem 22.02.2016 gültige Satzung sehe lediglich einen knappen Katalog von Geschäften vor, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürften. Darüber hinaus stehe auch die von der Beteiligten zu 2) genutzte Immobilie nicht im Eigentum des Beteiligten zu 1). Es fehle auch an einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2). Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) erhielten hinsichtlich der von ihnen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied zu fassenden Beschlüsse keine Weisungen vom Vorstand des Beteiligten zu 1). Die Organmitglieder achteten bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaft ausschließlich auf die Interessen der jeweiligen Körperschaft und verfolgten kein einheitliches Konzerninteresse, was der Vorgang im Zusammenhang mit der Gründung einer Tochtergesellschaft belege.
Zudem haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Auffassung vertreten, gegen die Ausübung einer einheitlichen Leitung spreche, dass der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) keine Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschafterversammlung vorsehe.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
Die Beteiligten zu 4) bis 6) haben beantragt,
Sie haben die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 4) sei wirksam errichtet worden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten nicht den Nachweis erbracht, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung bestehe. Dazu reiche der Nachweis des Fehlens einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten regelmäßig nicht aus. Es müsse vielmehr nachgewiesen werden, dass sämtliche Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme betroffen würden.
Das Arbeitsgericht Bonn hat den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) durch Beschluss vom 06.09.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beteiligten zu 1) bis 3) sei es - ausgehend von einer Gesamtschau aller Umstände - nicht gelungen, die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG in Bezug auf die Beteiligte zu 2) zu widerlegen. Dem Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) seien durch den Gesellschaftsvertrag Befugnisse eingeräumt worden, die die freie Entscheidung des Geschäftsführers in den wirtschaftlichen Belangen von einer Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig mache. Zudem sei zu berücksichtigen, dass drei der fünf Aufsichtsratsmitglieder zugleich Mitglieder des Vorstands des Beteiligten zu 1) seien. Allein dadurch könne nicht von einer Widerlegung der Konzernvermutung ausgegangen werden. Dem entspreche auch der bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 17.09.2014 getroffene Beschluss, demzufolge die Gründung einer Tochtergesellschaft oder eines Vereins der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe. Zudem sei der Schutzzweck des §54 BetrVG zu berücksichtigen, dem ein mitbestimmungsfreundliches Grundverständnis am ehesten gerecht werde.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wie auch auf den arbeitsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
Der Beschluss vom 06.09.2016 ist den Beteiligten zu 1) bis 3) am 14.10.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 11.11.2015 vorab per Telefax eingelegte und am 14.12.2016 begründete Beschwerde.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die angebotenen Beweise dafür, dass der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) auf keinem Geschäftsfeld tatsächlich eine einheitliche Leitung ausübten sowie dafür, dass die Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1), die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) seien, sich bei der Wahrnehmung ihres Aufsichtsratsmandats ausschließlich von dem Interesse der Beteiligten zu 2) leiten ließen und nicht als Vertreter des Beteiligten zu 1) tätig würden, zu Unrecht nicht erhoben. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Beteiligte zu 1) über den bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Aufsichtsrat und seine Stellung als Mehrheitsgesellschafter eine einheitliche Leitungsmacht ausüben könne, obwohl aufgrund ihres - der Beteiligten zu 1) bis 3) - Vorbringens und der angebotenen Beweise festgestellt werden könne, dass trotz der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten tatsächlich keine einheitliche Leitung bestehe. Die Überwachung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) durch den bei dieser gebildeten Aufsichtsrat stelle für sich genommen keine Ausübung einheitlicher Leitungsmacht dar.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen,
Die Beteiligten zu 4) bis 6) beantragen,
Sie sind der Ansicht, durch die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) und aufgrund der zu dessen Gunsten in § 9 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen internen Zustimmungsvorbehalte seien wesentliche Entscheidungen des Geschäfts der Beteiligten zu 2) von der Überwachung und letztlich Entscheidung des Aufsichtsrats abhängig. Da dieser wiederum von der Gesellschafterversammlung bestellt werde und zudem im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts drei der fünf Aufsichtsratsmitglieder personenidentisch mit den Vorstandsmitgliedern des Beteiligten zu 1) gewesen seien, habe vieles dafür gesprochen, dass eine tatsächliche Leitungsmacht bei der dem Beteiligten zu 1) angesiedelt sei. Auch die Tatsache, dass zwischenzeitlich lediglich zwei der fünf und nunmehr drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Beteiligten zu 2) Mitglieder des Vorstands des Beteiligten zu 1) seien, habe sich an der tatsächlichen Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats nichts geändert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
II.
Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Beschwerde ist auch formgerecht begründet worden im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beteiligten zu 1) bis 3) setzen sich mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander und legen unter Benennung konkreter Argumente dar, weshalb die Entscheidung aus ihrer Sicht unzutreffend ist. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) ist zulässig.
a. Er ist nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie weit der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung reicht. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird Der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Errichtung des Beteiligten zu 4), also des Konzernbetriebsrats für die Beteiligten zu 1) bis 3), rechtsunwirksam ist. Der Antrag zielt nicht nur auf die rein vergangenheitsbezogene, sondern auf die gegenwärtige Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Konzernbetriebsrats ab. Ein anderes Verständnis würde zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Einem nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsantrag fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Auch im Interesse der Ermöglichung einer Sachentscheidung über das Antragsbegehren ist der Antrag dahin zu verstehen, dass mit ihm nicht lediglich die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats am 14.12.2015 festgestellt werden soll, sondern auch dessen Nichtbestehen seit seiner Errichtung bis in die Gegenwart (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Antrag BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015- 7 ABR 98/12 -, Rn. 15, [...]).
b. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind antragsbefugt. Sie verfolgen mit ihrem Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht. Sie machen geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Durch die begehrte Entscheidung werden sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 16, [...]).
c. Die antragstellenden Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1 bis 3), der Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 4) sowie die beiden Betriebsräte, die diesen gebildet haben (die Beteiligten zu 5 und zu 6) sind beteiligungsbefugt nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Dies trifft insbesondere auch auf die betiebsratslose Beteiligte zu 3) zu. Ein rechtmäßig errichteter Konzernbetriebsrat wäre nämlich nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten der Beteiligten zu 3) zuständig.
2. Der Antrag ist der Beteiligten zu 1) bis 3) ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die von diesen begehrte Feststellung zu Recht nicht getroffen. Der Beteiligte zu 4) ist in rechtswirksamer Art und Weise errichtet worden und er besteht auch nach wie vor zu Recht. Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden einen sogenannten Unterordnungskonzern im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG, der die Errichtung eines Konzernbetriebsrates ermöglicht.
a. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Indem § 54 Abs. 1 BetrVG auf § 18 Abs. 1 AktG verweist, gilt kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des AktG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sogenannten Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihn mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 -, Rn. 26, [...]).
Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 25, [...]).
b. Demnach bilden die Beteiligten zu 1) bis 3) einen sogenannten Unterordnungskonzern im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG.
aa. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des Beteiligten zu 1) zusammengefasst. Der Beteiligte zu 1) hält die Mehrheit der Anteile der rechtlich selbständigen Beteiligten zu 2) und 3). Die Beteiligten zu 2) und 3) sind in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen (§ 16 Abs. 1 AktG). Von ihnen wird vermutet, dass sie vom Beteiligten zu 1) abhängig sind (§ 17 Abs. 2 AktG). Die beherrschende Einflussnahme im Sinne einer einheitlichen Leitung durch den Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits aus der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG.
bb. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, dass diese Konzernvermutung widerlegt ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG wird von einem abhängigen Unternehmen vermutet, dass es mit einem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Für das Vorliegen eines Konzerns im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG ist daher grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich. Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus. Diese beherrschende Einflussnahme wird bei der Abhängigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (BAG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 -, Rn. 52, [...]; Vetter, in: Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 18 Rn. 18; Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 54 Rn. 27; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 18 Rn. 19). Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Dabei schließen vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens es nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist. Zur Widerlegung eines beherrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem vom Mehrheitsaktionär unabhängigen Dritten oder ein Entherrschungsvertrag in Betracht. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 25, [...]). Dabei hat der Versuch einer Widerlegung der Konzernvermutung in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einheitlicher Leitung hindeuten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08, Rn. 22, [...]; Hölters/Hirschmann, AktG, 2. Aufl., § 18 Rn. 21).
cc. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG in Bezug auf das Verhältnis der Beteiligten zu 2) zum Beteiligten zu 1) im Streitfall nicht widerlegt.
(1) Den Beteiligten zu 1) bis 3) ist es aufgrund der engen personellen Verflechtungen zwischen dem Vorstand des Beteiligten zu 1) und dem Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) nicht gelungen, die Konzernvermutung zu widerlegen. Trotz der formalen Weisungsfreiheit des Aufsichtsratsmitglieds wird heute einhellig angenommen, dass die Handlungen eines Vertreters der Mutter im Aufsichtsrat der Tochter der Mutter zuzurechnen sind (Vetter, in: Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 311 Rn. 34; Hölters/Leuering/Goertz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 44, jeweils m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nur dann widerlegt ist, wenn feststeht, dass trotz der Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens vom herrschenden Unternehmen keine einheitliche Leitung besteht (Hölters/Hirschmann, AktG, 2. Aufl., § 18 Rn. 21). In Anbetracht der Tatsache, dass Leitung in diesem Sinne kein durchsetzbares Weisungsrecht voraussetzt, sondern dass die vielfältigen Mittel der faktischen Veranlassung insoweit ausreichen (Vetter, in: Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 18 Rn. 12), ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht möglich, in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen enge personelle Verflechtungen zwischen dem Vorstand des herrschenden Unternehmens und dem Aufsichtsrat des beherrschten Unternehmens bestehen, die Konzernvermutung zu widerlegen. Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Beteiligten zu 4) bestehende enge personellen Verflechtung zwischen dem Vorstand des Beteiligten zu 1) und dem Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) ist auch nicht erloschen. Denn derzeit ist der Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) zur Hälfte mit Vorstandsmitgliedern des Beteiligten zu 1) besetzt.
(2) Selbst wenn man aber - wie im Folgenden zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 3) unterstellt - trotz der engen personellen Verflechtungen, die sich daraus ergeben, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Beteiligten zu 4) drei der fünf Aufsichtsratsmitglieder der Beteiligten zu 2) Mitglieder des Vorstands des Beteiligten zu 1) waren und dass dies derzeit auf drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder zutrifft, eine Widerlegung der Konzernvermutung für möglich hält, ist diese den Beteiligten zu 1) bis 3) nicht gelungen.
(a) Im vorliegenden Fall tritt neben das Bestehen enger personeller Verflechtungen zwischen dem Vorstand des Beteiligten zu 1) und dem Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) nämlich ein in § 9 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 2) vorgesehener umfangreicher Katalog an Zustimmungsvorbehalten. Daneben obliegt dem - bei der Beteiligten zu 2) als GmbH fakultativ gebildeten - Aufsichtsrat auch die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Bereits diese - im GmbHG nicht zwingend vorgeschriebene - Aufgabenzuweisung an den Aufsichtsrat spricht in Verbindung mit der personellen Verflechtung zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand des Beteiligten zu 1) für das Bestehen einer gemeinsamen Leitung.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 3) - der Begriff der Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1, auf den sich die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG bezieht, kein durchsetzbares Weisungsrecht voraussetzt. Vielmehr reichen die vielfältigen Mittel der faktischen Veranlassung zur Annahme von "Leitung" in diesem Sinne aus (BegrRegE, BT-Drs. IV/171, S. 101; Vetter, in: Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 18 Rn. 12). Dass solche Mittel nicht zur Anwendung gelangt sind, konnte nicht festgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als auch Zustimmungsersuchen des Geschäftsführers des abhängigen Unternehmens, die dieser möglicherweise in "vorauseilendem Gehorsam" unterbreitet und denen der Aufsichtsrat, unter dessen Zustimmungsvorbehalt das Geschäft intern steht, zustimmt, als vom herrschenden Unternehmen initiiert gelten können (vgl. dazu allgemein Vetter, in: Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 311 Rn. 36). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass im Hinblick auf die Beteiligte zu 2) keine einheitliche Leitung durch den Beteiligten zu 1) ausgeübt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) selbst Geschäftsführungsmaßnahmen initiiert hat. Daher vermag es zur Widerlegung der Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG auch nicht auszureichen, dass - das diesbezügliche Vorbringen der Beteiligten zu 1) bis 3) als zutreffend unterstellt - die Beratungsgegenstände des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) nicht Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung im Vorstand des Beteiligten zu 1) waren und dass die Vorstandsmitglieder hinsichtlich der von ihnen als Aufsichtsratsmitglieder der Beteiligten zu 2) zu fassenden Beschlüsse keine Weisungen vom Vorstand des Beteiligten zu 1) erhalten haben. Denn hierdurch kann allenfalls das Bestehen einer einheitlichen Leitung kraft ausdrücklicher Anweisungen wiederlegt werden, nicht aber die faktische Veranlassung von Leitungsentscheidungen.
Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, die dem Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) angehörenden Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1) hätten im Rahmen einer Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass sie bei der Ausübung ihrer Organmitgliedschaft ausschließlich auf die Interessen der jeweiligen Körperschaft achten und kein einheitliches Konzerninteresse verfolgen sowie streng zwischen der Wahrnehmung beider Ämter unterscheiden. Bei solchen Aussagen handelt es sich letztlich um subjektive Wertungen und Rechtsansichten nicht aber um Tatsachen, also um konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände (BAG, Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 -, Rn. 46, [...]). Aussagen des Inhalts, dass die entsprechenden Aufsichtsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Organmitgliedschaft ausschließlich auf die Interessen der jeweiligen Körperschaft achten und kein einheitliches Konzerninteresse verfolgen sowie streng zwischen der Wahrnehmung beider Ämter unterscheiden würden sich demgegenüber als wertende Einschätzung darstellen, durch die die entsprechenden Aufsichtsratsmitglieder bekunden, nach ihrer Auffassung ihre gesetzlichen Pflichten aus § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 AktG wahrgenommen zu haben.
(b) Angesichts der Bedeutung der Mittel der faktischen Veranlassung ist es - hält man trotz der bestehenden personellen Verflechtungen und der dem Aufsichtsrat eingeräumten Zustimmungsvorbehalte eine Widerlegung der Konzernvermutung im Streitfall für möglich - zur Widerlegung der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht ausreichend, wenn die Gesellschafterversammlung in insgesamt neun Versammlungen nur einen einzelnen Beschluss herbeigeführt hat, der eine Anweisung an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) zum Gegenstand hatte. Dies besagt nämlich nichts darüber, ob eine gemeinsame Leitung kraft faktischer Veranlassung - sei es über den Aufsichtsrat oder mittels der Gesellschafterversammlung - erfolgt ist.
(c) Zu berücksichtigen ist überdies, dass ein hoher Anteil der Werkstattmitglieder der Beteiligten zu 2) in Wohnheimen des Beteiligten zu 1) wohnt und die sozialen Leistungen dieser beiden Beteiligten sich an den gleichen Kreis von Menschen mit Behinderungen richten. Insoweit haben die Beteiligten zu 1) und 2) ein weiteres Indiz für das Vorliegen einheitlicher Leitung, nämlich den Informationsaustausch auch hinsichtlich sensibler Daten zwischen den Unternehmen, nicht widerlegt (vgl. zu diesem Indiz OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08, Rn. 22, [...]). Zur Widerlegung reicht es insoweit nicht aus, dass die Beteiligten zu 1) und 2) - dies wiederum zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt - keine gemeinsame Informationstechnologie nutzen. Denn ein Informations- und Datenaustausch kann auch durch persönliche Kontakte erfolgen. Dadurch, dass ein solcher Informationsaustausch fachlichem Standard entspricht und auch dann erfolgt, wenn die jeweiligen Arbeitgeber nicht gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, wird das Indiz des Informationsaustauschs nicht widerlegt. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass die gesellschaftsrechtliche Verbindung nicht zur Erleichterung und insbesondere zur Intensivierung des Informationsaustauschs gegenüber Fallgestaltungen führt, in denen Werkstattbeschäftigte in einem nicht gesellschaftsrechtlich mit der Werkstatt verbunden Umfeld wohnen.
(d) Auch der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 17.09.2014 spricht dagegen, die Konzernvermutung als widerlegt anzusehen. Denn insoweit hat die Gesellschafterversammlung dokumentiert, dass sie die Gründung von Tochtergesellschaften nicht dem Geschäftsführer überlassen möchte. Tatsächlich hat dieser in der Folgezeit, die zunächst von den Beteiligten zu 1) und zu 2) beabsichtigte und von der Beteiligten zu 2) ausgearbeitete Gründung eines Integrationsunternehmens unter Hinweis auf die "vorsichtigere" Haltung des Beteiligten zu 1) ruhen lassen.
(aa) Hierin liegt nicht nur - worauf das Arbeitsgericht hingewiesen hat - ein Indiz dafür, dass die Gesellschafterversammlung ihre Überwachungsfunktion aktiv wahrnehmen möchte, sondern auch ein Indiz dafür, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) von vornherein Rücksicht auf die - ihm bekannten oder von ihm vermuteten - Interessenlagen des Beteiligten zu 1) nimmt.
(bb) Für eine solche faktische Veranlassung spricht auch, dass die Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 2) Beschlussvorlagen zeitgleich mit dem Aufsichtsrat erhält. Hierdurch wird dem Beteiligten zu 1) eine parallele Möglichkeit der Einflussnahme über die Gesellschafterversammlung einerseits (als Mehrheitsgesellschafter) und andererseits mittelbar über den Aufsichtsrat (durch die Mitgliedschaft dreier Mitglieder seines Vorstands) eingeräumt. Die zeitgleich erfolgenden Informationen über Beschlussvorlagen an die Gesellschafterversammlung und an den Aufsichtsrat verdeutlichen zudem dem Geschäftsführer, dass hier eine parallele Kontrolle besteht, was den Einsatz von Mitteln faktischer Veranlassung vereinfacht und es möglich erscheinen lässt, dass der Geschäftsführer im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung die Interessenlage des Beteiligten zu 1) von vornherein berücksichtigt (ohne dass es konkreter Weisungen oder Beschlüsse bedarf). Auch wenn die Tätigkeit des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) im Wesentlichen darin bestanden haben sollte, die vom Geschäftsführer gegebenen Berichte entgegenzunehmen und zu diskutieren und die vom Geschäftsführer vorgeschlagenen Entscheidungen zu bestätigen, lässt dies nicht den Schluss zu, die vielfältigen Mittel faktischer Veranlassung gelangten nicht zum Einsatz.
(e) Soweit die Beteiligten zu 1) bis 3) darauf abstellen, dass der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) keine Zustimmungsvorbehalte für Geschäftsführungsmaßnahmen enthält, spricht dies nicht gegen die Ausübung einer einheitlichen Leitung. Soweit das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 15.12.2011 - 7 ABR 56/10 -, Rn. 53, [...]) das Bestehen solcher Zustimmungsvorbehalte als Indizien für das Bestehen einer einheitlichen Leitung angesehen hat, kann daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, das Fehlen derartiger Zustimmungsvorbehalte spreche gegen die Ausübung einer einheitlichen Leitung.
Auch wenn das Bestehen solcher Zustimmungsvorbehalte dazu führt, dass die Vermutung des Bestehens einer einheitlichen Leitung nicht widerlegt ist, kann aus dem Fehlen von Zustimmungsvorbehalten nicht geschlossen werden, dieses indiziere das Nichtbestehen einer einheitlichen Leitung. Gegen eine solche Annahme spricht, dass die Widerlegung der Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG voraussetzt, dass keine einheitliche Leitung vorliegt. Dies kann aber nicht aus dem bloßen Fehlen von Zustimmungsvorbehalten geschlossen werden.
(f) Selbst wenn man eine Widerlegung der Konzernvermutung auch in Fällen für möglich hält, in denen enge personelle Verflechtungen zwischen dem Vorstand des herrschenden und sogar einem fakultativ gebildeten Aufsichtsrat des beherrschten Unternehmens bestehen, führt eine Gesamtschau aller übrigen Umstände im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG als widerlegt anzusehen ist.
dd. Zwischen den Beteiligten ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht streitig, dass die Beteiligte zu 3) unter einer gemeinsamen Leitung des Beteiligten zu 1) steht.
3. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, waren nicht gegeben.