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10.05.2001 · IWW-Abrufnummer 010634

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 12.02.2001 – 1 Ss 293/00

Leitsatz:
1. Enthält der Bußgeldbescheid zur Schuldform keine Angaben und ist auch fahrlässiges Handeln mit Geldstrafe bedroht, so kann zumindest fahrlässiges Handeln gemeint sein. Vor der Festsetzung einer Geldbuße wegen vorsätzlichen Handelns ist deshalb ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO notwendig, um dem Betroffenen Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.

2. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO besteht auch im Abwesenheitsverfahren, wobei erforderliche Hinweise gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG dem Verteidiger gegeben werden können. Ist auch dieser abwesend, so muss ihm gleichwohl der Hinweis erteilt werden.

3. Die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Bußgeldbescheides bleibt auch nach seiner Rücknahme erhalten, wenn der Bescheid zugestellt worden war.


Geschäftsnummer: 1 Ss 293/00 8014 Js 15542/00 OWi - StA Trier
In der Bußgeldsache

gegen

H. D.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt G. L. -

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 12. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. August 2000 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes in Tateinheit mit fahrlässigem Überschreiten der außerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 4 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 19 OWiG und BKatV Nr. 5 und 6 zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt. Außerdem wurde ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

Den Feststellungen zufolge befuhr der Betroffene am 12. August 1999 zwischen 18.13 Uhr und 18.24 Uhr mit seinem PKW die A 48 in der Gemarkung Bekond in Fahrtrichtung Koblenz, wobei er die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritt. Auf einer Strecke von mindestens 100 m fuhr er bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h auf der linken Fahrspur mit einem Abstand zwischen 6,49 bis 8 m hinter einem im Überholvorgang begriffenen PKW her.

Die nach der Bußgeldkatalogverordnung bei einem Unterschreiten des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug von mehr als 1/10 des halben Tachowertes und einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h vorgesehene Regelgeldbuße von 300 DM hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung vorsätzlichen Handelns des Betroffenen und sieben in den Urteilsgründen dargelegten Voreintragungen im Verkehrszentralregister erhöht. Die letzte Eintragung betrifft einen Bußgeldbescheid vom 2. Dezember 1997, der am 12. August 1998 rechtskräftig wurde.

Gegen das Urteil wendet sich der Betrofene mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist bereits aufgrund der Verfahrensrüge (Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO) begründet. Im Übrigen greift auch die Sachrüge durch.

1.

Entgegen der von der Verteidigung vor der tatrichterlichen Hauptverhandlung geäußerten Auffassung besteht allerdings kein Verfahrenshindernis. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den ursprünglich wegen der verfahrensgegenständlichen Tat gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldbescheid vom 10. November 1999, zugestellt am 12. November 1999, nach Einspruch wegen fehlender Angabe der Uhrzeit, zu der sich die Tat ereignet haben soll, am 28. März 2000 zurückgenommen und einen um die zunächst fehlende Angabe ergänzten, im Übrigen inhaltsgleichen Bußgeldbescheid erlassen, der dem Betroffenen am 29. März 2000 zugestellt worden ist. Die Verteidigung weist zwar zutreffend darauf hin, dass nur ein wirksamer Bußgeldbescheid die Verfolgungsverjährung unterbrechen kann. Der Bußgeldbescheid vom 10. November 1999 war aber, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht unwirksam, da das dem Betroffenen angelastete Tatgeschehen auch ohne die Angabe der Uhrzeit ausreichend begrenzt war. Der Betroffene wurde unmittelbar nach der ihm angelasteten Tat gestellt, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Im Übrigen kann zur Behebung einer etwaigen mangelnden Konkretisierung der Tat auf das Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 39 a m.w.N.; OLG Koblenz, MDR 76, 1043). Die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Bußgeldbescheides bleibt auch nach seiner Rücknahme erhalten, wenn der Bescheid, wie im vorliegenden Fall geschehen, zugestellt worden war (Göhler a.a.0. § 33 Rdnr. 35 m.w.N.). Durch den Bußgeldbescheid vom 10. November 1999 war daher die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Seit seinem Erlass betrug die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG nicht mehr nur drei, sondern sechs Monate.

2.

Die in zulässiger Weise erhobene Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO hat Erfolg. Der Betroffene ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und des übrigen Akteninhalts nicht darauf hingewiesen worden, dass er statt wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes in Tateinheit mit fahrlässigem Überschreiten der außerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung verurteilt werden kann. Das Revisionsvorbringen dazu ist ausreichend; es enthält die Mitteilung, welchen Inhalt der Bußgeldbescheid insoweit gehabt hat, die Angabe, dass der Betroffene anders verurteilt worden ist, und die Darlegung, dass er weder in noch vor der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 2, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 265 Rdnr. 32) auf die konkrete Möglichkeit der Schuldformverschärfung hingewiesen worden ist.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Betroffenen in dem Bußgeldbescheid nur Fahrlässigkeit angelastet worden. Der Bußgeldbescheid nennt die Schuldform überhaupt nicht, was bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich unschädlich ist, wenn sich aus der Anwendung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 1 Ss 79/99 -; Göhler a.a.0. § 66 Rdnr. 14). Vorliegend ist zwar nicht der Regelsatz der lfd. Nr. 6.2 des BKat i.V.m. Tabelle 2 Buchstabe b, lfd. Nr. 6.2.5 des BKat in Höhe von 300 DM verhängt worden. Die Erhöhung wurde aber ausdrücklich auf die verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen und nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung gestützt. Enthält der Bußgeldbescheid zur Schuldform keine Angaben und ist auch fahrlässiges Handeln mit Geldstrafe bedroht, so kann zumindest fahrlässiges Handeln gemeint sein. Vor der Festsetzung einer Geldbuße wegen vorsätzlichen Handelns ist deshalb ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO notwendig, um dem Betroffenen Gelegenheit zur Verteidigung zu geben (OLG Hamm VRS 61, 292; 63, 56; OLG Düsseldorf VRS 86, 461; Göhler a.a.0. § 71 Rdnr. 50; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 100).

Vorliegend waren in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch sein Verteidiger anwesend, wobei der Betroffene durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO besteht auch im Abwesenheitsverfahren, wobei erforderliche Hinweise gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG dem Verteidiger gegeben werden können. Ist auch dieser abwesend, so muss ihm gleichwohl der Hinweis erteilt werden (KK-Senge, a.a.0. § 74 Rdnr. 16; Göhler a.a.0. § 71 Rdnr. 50). Das Amtsgericht hätte die Hauptverhandlung deshalb unterbrechen müssen, um dem Betroffenen über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Zeichnet sich bereits vor der Hauptverhandlung die Möglichkeit der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ab, so empfiehlt es sich - insbesondere im Falle der Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen -, den Hinweis bereits vor der Hauptverhandlung zu geben.

Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. In dem angefochtenen Urteil ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen von einer vorsätzlichen Begehung des Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes ausgegangen wird. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass es sich um einen gravierenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO gehandelt haben soll, wobei der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug über eine Fahrstrecke von 100 m nur zwischen 6,49 und 8 m (in der Beweiswürdigung geht das Amtsgericht für eine Fahrstrecke von 100 m von einem Abstand von weniger als 7 m aus) betragen haben soll. Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann - anders als etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb allgemein geltender Geschwindigkeitsbegrenzungen - nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnte (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Denkbar wäre auch, dass der Betroffene nur ganz kurz so dicht aufgefahren ist, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation davon ausgehen durfte, der Vordermann werde, dem Rechtsfahrgebot folgend, die Überholspur unverzüglich freigeben. Auch darüber verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Deshalb kann auch nicht sicher festgestellt werden, dass sich der Betroffene bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können (vgl. BGH StV 88, 329; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0. § 265 Rdnr. 48). Im Übrigen ist auch nicht auszuschließen, dass der Betroffene bei entsprechendem Hinweis seinen Einspruch zurückgenommen (oder beschränkt) hätte (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 86, 461 [462).

3.

Auch die Sachrüge ist begründet. Die Feststellungen tragen den Vorsatzschuldspruch nicht. Der Tatrichter hat nicht mitgeteilt, aus welchen Umständen er auf Vorsatz schließt, der bei derartig gravierenden Verkehrsverstößen zwar naheliegend, wegen der oben genannten Sachverhaltsalternativen aber nicht zwingend ist. Er hat auch nicht ausgeführt, welche Gesamtverkehrssituation die von der ProVida-Kamera gefertigten Lichtbilder im Einzelnen wiedergeben. Daraus könnten sich weitere Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tatbegehung ergeben (etwaige für "Drängler" typische nach links versetzte Fahrweise und deren Dauer).

4.

Eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt mit Rücksicht auf die Erforderlichkeit weiterer Feststellungen zur Frage der Schuldform bezüglich der Abstandsunterschreitung nicht in Betracht. Die Sache muss daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.

5.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - vorbehaltlich etwaiger in dem angefochtenen Urteil übersehener Voreintragungen im Verkehrszentralregister - inzwischen alle mitgeteilten Eintragungen getilgt sein dürften und auch zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung am 21. August 2000 bereits tilgungsreif waren. Sie unterlagen deshalb dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 29 Rdnr. 12 und 15). Dies hat zur Folge, dass sie weder bußgelderhöhend noch im Rahmen der Entscheidung nach § 25 Abs. 2 a StVG herangezogen werden dürfen. Das Verwertungsverbot im gerichtlichen Verfahren besteht auch dann, wenn bei Erlass des Bußgeldbescheides noch keine Tilgungsreife eingetreten war (Düsseldorf VRS 85, 120; Jagusch/Hentschel, a.a.0. Rdnr. 15 m.w.N.). Da die in dem angefochtenen Urteil dargelegten Eintragungen vor dem 1. Januar 1999 in das Verkehrszentralregister aufgenommen worden sind, richtet sich ihre Tilgung gemäß § 65 Nr. 9 StVG nicht nach dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen § 29 StVG, sondern nach § 29 StVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung i.V.m. dem zum selben Zeitpunkt aufgehobenen § 13 a StVZO, wobei davon abweichend lediglich die Überliegefrist von drei Monaten ab Eintritt der Tilgungsreife gemäß § 29 Abs. StVG n.F. auch für sie gilt. Die Überliegefrist ändert an dem mit Eintritt der Tilgungsreife gegebenen Verwertungsverbot nichts. Sie soll lediglich verhindern, dass eine Eintragung getilgt wird, obwohl möglicherweise schon vor Eintritt der Tilgungsreife eine weitere eintragungspflichtige Entscheidung ergangen ist (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.0., Rdnr. 11 f).

Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO a.F. beträgt die Tilgungsfrist für eine Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre. Betrifft die Eintragung einen Bußgeldbescheid, so beginnt die Frist mit dem Tage seiner Rechtskraft (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 StVZO a.F.). Nach § 13 a Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StVZO a.F. i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. hindern weitere Eintragungen die Tilgung früherer ansonsten tilgungsreifer Eintragungen. Für die letzte Eintragung betreffend die Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt trotz des missverständlichen Wortlauts des § 13 a Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StVZO a.F. die zweijährige Tilgungsfrist, deren Ablauf nur durch weitere, d.h. nachfolgende Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten gehemmt werden kann. Wird die letzte Eintragung tilgungsreif, entfällt auch das Tilgungshindernis für vorausgegangene Eintragungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1997 - 1 Ss 20/97 - und vom 26. März 1997 - 1 Ss 49/97 -; OLG Düsseldorf VRS 86, 356). Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Bußgeldbescheid vom 2. Dezember 1997 am 12. August 1998 rechtskräftig. Deshalb war mit Ablauf des 11. August 2000 hinsichtlich der entsprechenden Eintragung Tilgungsreife eingetreten mit der Folge, dass auch das Tilgungshindernis für die übrigen im Urteil aufgeführten und vor dem 12. August 1998 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide entfiel. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die am 11. August 2000 noch nicht tilgungsreif waren, oder strafgerichtliche Entscheidungen, die nach § 13 a Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StVZO a.F. dem Eintritt der Tilgungsreife entgegengestanden hätten, sind in den Urteilsgründen nicht aufgeführt.

RechtsgebieteStPO, OWiG, StVG, StVZOVorschriftenStPO § 265 OWiG § 33 StVG § 29 StVZO § 13 a

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