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17.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195171

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 27.06.2017 – 9 Ta 112/17


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2017- 2 Ca 4350/14 - wird kostenpflichtig ( KV 8614 GKG ) zurückgewiesen.



Gründe



Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn der Beklagte hatte bis zum Instanzenabschluss keinen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.



1.) Zwar sieht das Gesetz eine Frist für den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht vor. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Denn Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 ZPO, Rn. 2a). Prozesskostenhilfe kann daher nicht bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist dargelegt und belegt werden. Nach Beendigung der Instanz ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 ZPO, Rn. 2b). Die Bewilligung setzt daher voraus, dass zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens der Antrag entscheidungsreif war. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom29. Juni 2016 - 1 Ta 114/16 -, Rn. 3, [...]). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese Frist eingehalten wurde (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 Ta 114/16 -, Rn. 4, [...]).



2.) Eine solche Frist war dem Beklagten jedoch nicht gesetzt worden. Nachdem die Parteien im Gütetermin vom 15.08.2014 einen Widerrufsvergleich geschlossen hatten, stellte die Beklagtenvertreterin einen Prozesskostenhilfeantrag. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde sie daraufhin vom Vorsitzenden gebeten, die entsprechenden Unterlagen zu den Akten zu reichen. Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist am 29.08.2014 hatte der Beklagte daher ausreichend Zeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin darzulegen, zumal für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, der Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO nicht gilt. Der Beklagte hätte nur die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darlegen müssen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017- IX ZA 9/17 -, Rn. 4, [...]).



3.) Der Beklagte hatte dem Arbeitsgericht hingegen bis zum Abschluss der Instanz weder die Masseunzulänglichkeit mitgeteilt noch auf andere Weise dargelegt, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen. Er hat erstmals mit Schriftsatz vom 27.03.2015, also nahezu sieben Monate nach Beendigung der Instanz, die Masseunzulänglichkeit mitgeteilt, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Insolvenzschuldnerin vorgetragen und dargelegt, weshalb den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung aus seiner Sicht nicht zumutbar ist.



a) Soweit der Beklagte mit der Beschwerde vorträgt, dass die Masseunzulänglichkeit aufgrund der mehrfachen Übersendung der Masseunzulänglichkeiten, etwa in den Rechtsstreiten 2 Ca 4348/14 und2 Ca 4349/14, bekannt gewesen sei, ist festzustellen, dass die Masseunzulänglichkeit zwar mit Schreiben vom 19.11.2013 gegenüber dem Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 73 IN 283/13 angezeigt worden war, Verzeichnisse der Masseverbindlichkeiten und der Massegläubiger aber in dem Rechtsstreit 2 Ca 4348/14 erstmals mit Schriftsatz vom 27.03.2015 und in dem Rechtsstreit 2 Ca 4349/14 erstmals mit Schriftsatz vom 30.03.2015 übersandt wurden. Dass der Eingang der Masseunzulänglichkeitsanzeige seitens des Amtsgerichts Köln am 20.11.2013 gemäß § 208 Abs. 2 Satz 1 InsO bekannt gegeben worden war, befreite den Insolvenzverwalter ebenfalls nicht von seiner Verpflichtung aus § 116 ZPO. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht diesbezüglich eine Ermittlungspflicht getroffen hätte. Zwar ist bei einer angezeigten Masseunzulänglichkeit in der Regel davon auszugehen, dass die Kosten i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht aufgebracht werden können, da der Insolvenzverwalter in diesem Fall keine neuen Masseforderungen begründen darf, die nicht aus der Masse beglichen werden können (BAG, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 AZB 78/02 -, Rn. 12, [...]). Die Bedürftigkeit i.S.d. des§ 116 ZPO für einen Masseprozess ist damit allerdings nur indiziert (BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 -, Rn. 4, [...]). Eine Tatbestandswirkung des § 208 Abs. 1 InsO greift nicht (Windel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 208, Rn. 112). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO weiterhin voraus, dass die Aufbringung der Verfahrenskosten den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom08. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 -, Rn. 6, [...]). Dies hatte der Beklagte vor Instanzende nicht dargetan.



b) Daran ändert nichts, dass es sich bei dem Hauptgläubiger der Insolvenzschuldnerin um das Finanzamt B handelt. Im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus. Eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht. Selbst der Umstand, dass für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen möglicherweise keine Titel vorgesehen sind, könnte insoweit nicht durchdringen. Denn haushaltsrechtlich stünde der Schaffung solcher Titel nichts entgegen (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98 -, BGHZ 138, 188-194,Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 -, Rn. 9, [...]).



c) Dass im vorliegenden Fall eine Zumutbarkeit deshalb ausscheide, weil selbst eine erfolgreiche Abwehr der Klage keine Verbesserung der Quote zu Gunsten der Gläubiger ergeben hätte, hatte der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 27.03.2015 und damit nach Instanzende dargelegt.



4.) Zutreffend weist der Beklagte allerdings daraufhin, dass die Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 16.01.2017, wonach "bislang keine PKH-Unterlagen" zur Akte gereicht wurden, irreführend war. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Prozesskostenhilfebewilligung aber ohnehin nicht mehr in Betracht gekommen, so dass diese Mitteilung letztlich nicht von Relevanz ist.



a) Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte das Arbeitsgericht nämlich keine rückwirkende Prozesskostenhilfe bewilligen dürfen. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen und kann allenfalls bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG, Beschluss vom 16. Februar 2012- 3 AZB 34/11 -, Rn. 13, [...]). Das war hier nach Abschluss der Instanz.



b) Auch aus Gründen der prozessualen Fairness (Art. 20 Abs. 3 GG) bestand keine Veranlassung für das Arbeitsgericht, rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar ist das Gericht verpflichtet, auf etwaige Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs hinzuweisen Demgemäß darf es aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom30. September 2013 - 11 Ta 177/13 -, Rn. 18, [...]). Auf die Mängel des Gesuchs hatte das Gericht jedoch schon unmittelbar nach Antragstellung, nämlich im Termin vom 15.08.2014, hingewiesen.



Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

VorschriftenKV 8614 GKG, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO, § 208 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 116 ZPO, § 208 Abs. 1 InsO, Art. 20 Abs. 3 GG

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