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11.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195062

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 26.04.2017 – 12 TaBV 110/16

Hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten und erfüllt er diesen an den Rechtsanwalt, der für den Betriebsrat tätig geworden ist, abgetretenen Primäranspruch nicht, haftet er für Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung dieses Anspruchs aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs.


Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.10.2016 - 6 BV 39/15 - teilweise abgeändert und


1. die Beteiligte zu 2) verpflichtet, weitere 218,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 an die Antragstellerin zu zahlen,


2. die Beteiligte zu 2) verpflichtet, weitere 523,60 € an die Antragstellerin zu zahlen.


II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beteiligte zu 2) verpflichtet worden ist, weitere 523,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.



Gründe



Die Beteiligten streiten über Vergütungsansprüche der Antragstellerin aufgrund der Vertretung des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Betriebsrats und aufgrund der Durchsetzung dieser Vergütungsansprüche.



A.Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war die außergerichtliche Bevollmächtigte und Verfahrensbevollmächtigte des bei der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin (im Folgenden Arbeitgeberin) gebildeten Betriebsrats. Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat war es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Streitigkeiten und Beschlussverfahren gekommen.



Den hier streitigen Vergütungsansprüchen der Antragstellerin liegt der Streit über die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder I.-H. T. und N. C. an den Seminaren "Der gläserne Mitarbeiter Teil I und II" vom 08.09.2014 bis 12.09.2014 und vom 22.09.2014 bis zum 26.09.2014 in Hamburg bzw. Berlin zu Grunde. Am 06.06.2014 fasste der Betriebsrat zwei Beschlüsse, ausweislich derer die Betriebsratsmitglieder T. und C. zu den genannten Seminaren entsandt werden sollten. Dies teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom gleichen Tag mit, in denen es hieß, dass er von der Zustimmung der Arbeitgeberin ausgehe, wenn er in den nächsten 14 Tagen nichts von ihr höre. Mit E-Mail vom 23.06.2014 teilte Frau L. für die Arbeitgeberin dem Betriebsrat u.a. Folgendes mit:



In Bezug auf dieses Seminar sind wir der Meinung, dass es vollkommen ausreicht, wenn ein Betriebsratsmitglied das Seminar besucht und danach die anderen Betriebsratsmitglieder (selbst wenn der BR sich in zwei "Arbeitsgruppen" aufteilt, um die Beschlüsse zu erarbeiten), die sich mit Teilbereichen der Materie befassen sollen, seinerseits informiert.



Das Seminar wird somit seitens des Arbeitgebers für ein Betriebsratsmitglied genehmigt. Im Übrigen erfolgt keine Genehmigung."



Mit Schreiben vom 03.07.2014 wandte sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin für diese an den Betriebsrat. In dem Schreiben hieß es u.a.:



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 03.07.2014 Bezug genommen. Am 04.07.2014 fasste der Betriebsrat einen Beschluss, der u.a. folgenden Inhalt hatte:



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Beschluss Bezug genommen. Mit E-Mail vom 04.07.2014 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin Folgendes mit:



Für die Arbeitgeberin antwortete deren jetziger Verfahrensbevollmächtigte mit E-Mail vom 07.07.2014 u.a. wie folgt:



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 07.04.2014 Bezug genommen. Die Antragstellerin wandte sich für den Betriebsrat mit Schreiben vom 09.07.2014 an die Arbeitgeberin. In dem Schreiben hieß es u.a.:



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.07.2014 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 verfolgte die Antragstellerin für den Betriebsrat in dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wesel (6 BV 25/14) die Freistellung der Betriebsratsmitglieder T. und C. für die Seminare "Der gläserne Mitarbeiter Teil 1 und 2" sowie die Kostenerstattung der Seminargebühren und der Fahrtkosten. Auf Vorschlag des Arbeitsgerichts kam in diesem Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich zustande, ausweislich dessen die Arbeitgeberin die Kosten der Seminarteilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder für die Seminare "Der gläserne Mitarbeiter Teil 1 und 2" einschließlich Übernachtung und Fahrtkosten übernahm, die Betriebsratsmitglieder zur Kostminimierung gemeinsam mit dem PKW anreisten und die Beteiligten ausdrücklich erklärten, dass es sich bei der Schulung von zwei Betriebsratsmitgliedern um einen Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die beabsichtigten Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Thema Datenschutz ohne Präjudiz für künftige Schulungen und Themenbereiche handelte. Das Arbeitsgericht bezifferte den Streitwert für das Verfahren 6 BV 25/14 mit formlosem Schreiben vom 03.12.2014 auf insgesamt 7.678,40 Euro (Seminar- und Übernachtungskosten für den ersten Teilnehmer: 3.789,20 Euro; Seminar- und Übernachtungskosten den zweiten - günstigeren - Teilnehmer: 3.589,20 Euro; 300 Euro geschätzte Fahrtkosten für beide Teilnehmer).



Auf der Grundlage eines Streitwerts von 7.678,40 Euro erteilte die Antragstellerin der Arbeitgeberin die Rechnung vom 09.12.2014 Nr. 14030567 für ihre außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit von insgesamt 2.299,55 Euro. 729,23 Euro entfielen auf die außergerichtliche Tätigkeit und 1.570,32 Euro auf die gerichtliche Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Rechnung Bezug genommen. Eine Zahlung durch die Arbeitgeberin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 22.01.2015 wandte sich die Antragstellerin an die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und bat um Weiterleitung der Mahnung an die Arbeitgeberin vom gleichen Tag, ausweislich derer um Erledigung der Zahlung von 2.299,55 Euro bis zum 05.02.2015 gebeten wurde. Eine Zahlung durch die Arbeitgeberin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2015 forderte die Antragstellerin die Arbeitgeberin über deren Verfahrensbevollmächtigte zum Ausgleich der Rechnung bis zum 29.03.2014 auf und kündigte an, die Ansprüche andernfalls gerichtlich durchzusetzen. Da Verzug mit dem Ausgleich der Rechnung vorliege, seien die nachstehenden Rechtsverfolgungskosten innerhalb der gleichen Frist auszugleichen. Ausgehend von einem Wert von 2.299,55 Euro waren diese Rechtsverfolgungskosten mit 334,75 Euro beziffert (1,3fache Geschäftsgebühr, nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).



Die Antragstellerin hat gemeint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Rechnung von 2.299,55 Euro zu begleichen und ihr für die außergerichtliche Durchsetzung dieser Forderung 334,75 Euro zu zahlen. Hinzu kämen weitere 426,85 Euro für die gerichtliche Durchsetzung der Forderung (0,65 Verfahrensgebühr zzgl. 1,2 Terminsgebühr, nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), was insgesamt 761,10 Euro ergebe.



Die Antragstellerin hat behauptet, keine E-Mail vom 13.01.2015 erhalten zu haben. In der Sache sei ihre außergerichtliche Tätigkeit erforderlich gewesen. Alleine die außergerichtliche Ablehnung eines Anspruchs durch die Arbeitgeberin führe nicht dazu, dass ein vom Betriebsrat beauftragter Anwalt nicht mehr außergerichtlich auffordern dürfe. Eine endgültige Ablehnung der Ansprüche habe nicht vorgelegen. Außerdem hätte eine wirtschaftlich denkende Person zunächst versucht, eine außergerichtliche Lösung zu erzielen, um die höheren gerichtlichen Gebühren zu vermeiden. Das gebiete im Betriebsverfassungsrecht schon der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Insbesondere seien noch nicht alle Argumente ausgetauscht gewesen, z.B., dass der Betriebsrat plante, die Thematik der Seminare, nämlich das Datenschutzrecht in mehreren Gruppen zu erarbeiten. Außerdem habe in einem anderen Verfahren ihr außergerichtliches Tätigwerden dazu geführt, dass eine Einigung betreffend ein zunächst nicht für erforderlich gehaltenes Seminar erzielt werden konnte. Unabhängig davon sei das außergerichtliche Tätigwerden weder mutwillig noch aussichtslos gewesen.



Im Übrigen erschließe sich ihr nicht, warum die Arbeitgeberin nicht wenigstens den unstreitigen Teil der Rechnung beglichen habe oder begleiche. Eine Berechnung der gesondert aufgeführten gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren sei ohne weiteres möglich gewesen. Wenn die Arbeitgeberin meine, die Verrechnung der Geschäftsgebühr nicht vornehmen zu können, so habe sie zumindest den ausgewiesenen Teil der gerichtlichen Kosten bezahlen können.



Soweit in einem anderen Einzelfall eine ihrer Rechnungen unzutreffend gewesen sei, die dann korrigiert worden sei, habe dies mit diesem Verfahren nichts zu tun.



Die Antragstellerin hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - zuletzt beantragt,



Die Arbeitgeberin hat beantragt,



Sie hat gemeint, die Rechnung über 2.299,55 Euro sei falsch. Die Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit der Antragstellerin seien nicht erstattungsfähig. Diese seien nicht erforderlich gewesen, weil sie seinerzeit den Anspruch außergerichtlich eindeutig und zwar nach anwaltlicher Beratung ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Ein Schuldner müsse nicht alle Rechtsverfolgungskosten ersetzen, sondern nur solche, die aus einer ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Partei nach den Umständen des Falles zur Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig seien. Auch der Betriebsrat könne nur die Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Habe der Gegner eine Forderung außergerichtlich endgültig abgelehnt, sei eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus § 286 BGB, denn durch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gelange der Schuldner in Verzug. Dann bedürfe es gerade keiner Mahnung mehr, so dass der Schuldner auch die Kosten einer solchen Mahnung nicht zu tragen habe. Er könne aus dem Gesichtspunkt des Verzugs neben den Kosten für die gerichtliche Vertretung nicht noch diejenigen für die außergerichtliche Vertretung verlangen. Erfolge gleichwohl eine Zahlungsaufforderung, diene das nur dazu, die Kosten in die Höhe zu treiben. Außerdem habe im konkreten Fall die außergerichtliche Aufforderung keine neuen Aspekte gebracht. Dass der Betriebsrat das Thema Datenschutz in Gruppen bearbeiten wolle, sei bekannt gewesen. Im Übrigen sei der Antragstellerin als Vertreterin des Betriebsrats aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass sie ggfs. unter anwaltlicher Beratung sich immer eine eindeutige und klare Meinung bilde, bevor sie sich mit dem Betriebsrat auseinandersetze. In noch keinem Fall habe sie aufgrund eines außergerichtlichen Schreibens der Antragstellerin ihre Meinung geändert, zumal die Schreiben ohnehin nur in erheblich verkürzter Form den Meinungsstand der Betriebsparteien wiedergäben.



Die außergerichtliche Aufforderung sei offensichtlich aussichtslos und deshalb auch nicht erforderlich i. S. d. § 40 BetrVG, sondern vielmehr mutwillig gewesen. Der Betriebsrat müsse bei der Heranziehung eines Rechtsanwalts die berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers beachten. Da ihre Haltung vor Einschaltung der Antragstellerin immer eindeutig und ebenso klar kommuniziert sei, könne die Antragstellerin, wenn sie zum Ergebnis komme, aus ihrer Sicht bestehe der Anspruch des Betriebsrats, nur sofort den Weg der gerichtlichen Durchsetzung beschreiten.



Die Arbeitgeberin hat behauptet, sie habe die Antragstellerin mit E-Mail der Verfahrensbevollmächtigten vom 13.01.2015 angeschrieben. Diese E-Mail habe folgenden Inhalt gehabt:



Sie hat gemeint, solange keine korrigierte Rechnung übersandt werde, komme ein Ausgleich der gesamten Rechnung nicht in Betracht. Es sei nicht Aufgabe des Rechnungsempfängers, unstreitige von streitigen Teilen einer Rechnung zu trennen. Dies gelte insbesondere nicht, wenn die Gebühren - wie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung - miteinander verrechnet werden müssen. So habe die Antragstellerin auch in einem anderen Verfahren zunächst eine überhöhte Rechnung gestellt und diese nach Hinweis korrigiert. Dann sei die Rechnung auch beglichen worden. Es gehöre offensichtlich zum Geschäftsgebaren der Antragstellerin, systematisch fehlerhafte, regelmäßig überhöhte Rechnungen zu stellen, in der Hoffnung, dass diese ungeprüft beglichen werden.



Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1) in Höhe von 1.923,04 Euro stattgegeben und die Anträge zu 1) und 2) im Übrigen zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin sei nur zum Ausgleich der Kosten für das gerichtliche Tätigwerden der Antragstellerin in dem Verfahren 6 BV 25/14 verpflichtet. Die vorherige außergerichtliche Geltendmachung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Arbeitgeberin den Anspruch endgültig abgelehnt habe. Die Kosten von 761,60 Euro seien nicht erstattungsfähig, weil diese aufgrund der Zuvielforderung von 2.299,50 Euro unnötig verursacht worden seien. Gegen den ihm am 28.11.2016 zugestellten Beschluss hat nur die Antragstellerin am 08.12.2016 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.02.2017 - am 17.02.2017 begründet.



Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Arbeitgeberin müsse ihr auch die außergerichtliche Tätigkeit betreffend das Verfahren 6 BV 25/14 vergüten. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin habe diese mit den Schreiben vom 04.07.2014 und 07.07.2014 nicht erklärt, keinesfalls außergerichtlich weiter verhandeln zu wollen. Die Ausführungen der Arbeitgeberin beschränkten sich darauf, ein zweites Betriebsratsmitglied nicht für erforderlich zu halten. Die Arbeitgeberin habe sich nicht mit den besonderen Fragen des Datenschutzes bzw. der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds auseinandergesetzt. Es habe auch eine Auseinandersetzung damit gefehlt, warum es sich nicht um ein Grundlagenseminar handelt. Außerdem seien in ihrem Schreiben vom 09.07.2014 weitere Erwägungen angestellt worden. Im Übrigen habe ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bestanden.



Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht ihm die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für die Durchsetzung der geltend gemachten 2.299,55 Euro nicht zugesprochen. Er habe keine überhöhte Forderung geltend gemacht, sondern diese sei insgesamt berechtigt gewesen. Und selbst wenn diese überhöht gewesen sein sollte, hätte das Arbeitsgericht ihm jedenfalls die Kosten für die Durchsetzung der Forderung in Höhe von 1.923,04 Euro zusprechen müssen. Dieser Teilbetrag sei auch ohne Erstellung einer neuen Rechnung ohne weiteres für die Arbeitgeberin errechenbar gewesen.



Die Antragstellerin beantragt zuletzt - nach teilweiser Rücknahme der Beschwerde -



Die Arbeitgeberin beantragt,



Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Sie habe dem Betriebsrat zweimal durch anwaltliche Schreiben mitgeteilt, dass der geltend gemachte Anspruch abgelehnt werde. Gleichwohl habe die Antragstellerin mit einem inhaltlich belanglosen außergerichtlichen Schreiben versucht, sie von der Meinung des Betriebsrats zu überzeugen, ohne darin neue Erwägungen anzustellen. Es sei lediglich ohne jegliche Substanz darauf hingewiesen worden, dass Seminare im Datenschutz Grundlagenseminare sind sowie dass der Betriebsrat die Thematik in zwei Gruppen erörtern wolle. Die Thematik sei indes zuvor mit dem Betriebsrat ausführlich besprochen worden. Außerdem sei der Antragstellerin aus diversen anderen Verfahren bekannt, dass ihr Verfahrensbevollmächtigte sich mit der jeweiligen Thematik eingehend befasse, bevor er seine Antworten an den Betriebsrat übersende. Es sei bis dato noch nicht vorgekommen, dass die Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten mit einem Schriftsatz habe überzeugen können, seine Meinung zu ändern.



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.



B.Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist, soweit diese nach der teilweisen Rücknahme der Beschwerde dem Gericht noch zur Sachentscheidung angefallen ist, begründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin weitere 218,72 Euro nebst Zinsen seit dem 09.06.2015 für die außergerichtliche Tätigkeit vor dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 6 BV 25/14 zu zahlen sowie weitere 523,60 Euro für die Durchsetzung ihrer Vergütungsforderung in Höhe von 1.923,04 Euro.



I.An dem Verfahren sind nur die Antragstellerin und die Arbeitgeberin beteiligt. Der Betriebsrat ist an dem Verfahren nicht beteiligt.



1.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; BAG 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166 Rn. 11).



2.Dies gilt nur für die Antragstellerin und die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin. Der Betriebsrat ist nach der Abtretungserklärung in dem Beschluss vom 04.07.2014 nicht mehr Inhaber des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG für die außergerichtliche Tätigkeit vor dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 6 BV 25/14. Er kann daher nicht mehr in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (vgl. BAG 31.05.2000 - 7 ABR 8/99, DB 2000, 2532 Rn. 11; BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08, NZA 2010, 353 Rn. 12). Nichts anderes gilt für die Kosten für die Durchsetzung dieses Anspruchs. Da der Betriebsrat den Anspruch, um dessen Durchsetzung es geht, abgetreten hat, kann er auch nicht bezüglich der Kosten aus dessen Durchsetzung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein.



II.Das Beschlussverfahren ist für beide Anträge die richtige Verfahrensart. Trotz der Abtretung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG an die Antragstellerin handelt es sich nach wie vor um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, denn die Rechtsnachfolge aufgrund der Abtretungserklärung ändert wegen § 3 ArbGG an der Zuständigkeit gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nichts (vgl. z.B. BAG 13.05.1998 - 7 ABR 65/96, AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972; BAG 29.07.2009 - 7 ABR 95/07, [...]; s.a. GMP/Schlewing, ArbGG 8. Aufl. 2013 § 3 Rn. 8). Auch soweit es um die Kosten für die Durchsetzung des an die Antragstellerin abgetretenen Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG geht, ist das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart. Maßgeblich ist, wie das die Beteiligten verbindende Rechtsverhältnis einzuordnen ist. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG, um dessen Durchsetzung es geht, ist - wie ausgeführt - dem Betriebsverfassungsgesetz zuzuordnen. Der Umstand, dass es bei dem zweiten Antrag um die Kosten für die Durchsetzung des dem BetrVG zuzuordnenden Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG geht und diese Kosten ggfs. (nur) aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs erstattungsfähig sind, ändert an der Verfahrensart nichts. Ein Schadenersatzanspruch aus Schuldnerverzug setzt eine verspätet erfüllte Leistungspflicht voraus. Der Primäranspruch und ein damit verknüpfter Sekundäranspruch ergeben sich aus demselben Rechtsverhältnis (BAG 27.07.1994 - 7 ABR 10/93, ZIP 1995, 499 Rn. 13 a. E.).



III.Der Antrag auf Zahlung weiterer 218,72 Euro nebst Zinsen seit dem 09.06.2015 für die außergerichtliche Tätigkeit vor dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 6 BV 25/14 ist zulässig und begründet. Der Anspruch ist begründet, weil die Antragstellerin aktivlegitimiert und diese aufgrund der erfolgten Abtretung von der Arbeitgeberin die Zahlung der gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlichen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 218,72 Euro nebst Zinsen seit dem 09.06.2015 verlangen kann.



1.Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert.



a)Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (BAG 29.07.2009 a.a.O. Rn. 20; s.a. BAG 13.05.1998 a.a.O. Rn. 13 und BAG 31.05.2000 - 7 ABR 8/99, AP Nr. 20 zu § 20 BetrVG 1972 Rn. 24).



b)Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Antragstellerin hat den maßgeblichen Betriebsratsbeschluss vom 04.07.2014 in dem Termin zur Anhörung der Beteiligten am 26.04.2017 zur Akte gereicht. Aus diesem ergibt sich, dass der Betriebsrat die Antragstellerin u.a. mit der außergerichtlichen und hier alleine noch streitigen Durchsetzung der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder T. und C. an den Seminaren "Der gläserne Mitarbeiter Teil 1 und 2" einschließlich der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin beauftragt hat. Zugleich hat er den gegen die Arbeitgeberin gerichteten Freistellungsanspruch betreffend die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren an die Antragstellerin abgetreten. Auf Nachfrage hat die Arbeitgeberin im Anhörungstermin ausdrücklich ausgeführt, dass sie diesen Beschluss vom 04.07.2014 nicht bezweifle. Dies sei nicht der Streitpunkt. Es bestehen auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 04.07.2014.



2.Der an die Antragstellerin abgetretene Freistellungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG, der sich in den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch umgewandelt hat, ist aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegeben.



a)Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15, NZA 2017, 514 Rn. 11).



Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nur solche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Honorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen. Das gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 14.12.2016 a.a.O. Rn. 17 ff. m.w.N.).



b)Auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Arbeitgeberin durfte der Betriebsrat es (noch) für erforderlich halten, die Arbeitgeberin zunächst außergerichtlich über die Antragstellerin aufzufordern, die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an den Seminaren "Der gläserne Mitarbeiter Teil 1 und 2" zu gestatten, bevor er versuchte, dies gerichtlich durchzusetzen. Dies ergeben die konkreten Umstände des Falles, auch wenn man die vom Betriebsrat zu berücksichtigen Kosteninteressen der Arbeitgeberin beachtet. Der Betriebsrat hat die Grundsätze eingehalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. die beschließenden Mitglieder die Kosten zu tragen hätten. Dabei ist davon auszugehen, dass auch ein Betriebsrat keine außergerichtliche Aufforderung mehr veranlassen wird und darf, wenn die Arbeitgeberin den geltend gemachten Anspruch nach Prüfung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. insoweit § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die außergerichtliche Aufforderung ist dann nämlich im Verhältnis zur sofortigen Geltendmachung des Anspruchs im Beschlussverfahren überflüssig und nur kostenverursachend. Und selbst wenn man nicht nur auf den strengen Maßstab des § 286 BGB Abs. 2 Nr. 3 BGB abstellt, sondern mit der oben zitierten Rechtsprechung lediglich prüft, ob die außergerichtliche Geltendmachung erforderlich ist und das Kosteninteresse der Arbeitgeberin wahrt, so ist dieses im konkreten Fall (noch) nicht verletzt und der Betriebsrat durfte von der Erforderlichkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG ausgehen. Richtig ist, dass bereits Frau L. von Seiten der Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit E-Mail vom 23.06.2014 mitgeteilt hat, dass diese der Meinung sei, dass die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds ausreicht. Angesprochen wurde auch bereits der Aspekt von zwei Arbeitsgruppen. Es handelt sich indes zunächst einmal um die schlichte Ablehnung der Genehmigung eines zweiten Betriebsratsmitglieds. Es trifft weiter zu, dass die Arbeitgeberin dann über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.07.2017 noch einmal mitgeteilt hat, dass und warum die Schulungen nur für ein Betriebsratsmitglied für erforderlich gehalten werden. Es wird ab Seite zwei unten des Schreibens ausgeführt, dass das Kriterium der Erforderlichkeit auch auf die Frage der Anzahl der Teilnehmer an den beiden Schulungen anzuwenden sei. Der Betriebsrat müsse seine innere Organisation so einrichten, dass die Mitglieder, die über Spezialwissen verfügen, entsprechend eingesetzt werden. Deshalb sei die Entsendung eines Mitglieds auch in Ansehung des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung ausreichend. Die Einarbeitung in den Datenschutz könne einer Person zugemutet werden. Die Kostenübernahme für ein Betriebsratsmitglied wird noch einmal bestätigt und abschließend mitgeteilt, dass zwei Betriebsratsmitglieder nicht für erforderlich gehalten werden. Dies ist zwar eine Ablehnung des weiteren Betriebsratsmitglieds aber in einer Form, dass letztlich nur das Ergebnis der Prüfung als Meinungsäußerung mitgeteilt wird ("halten wir nicht für erforderlich"). Eine endgültige und abschließende Ablehnung, die keinerlei Spielraum für weitere Argumente und den außergerichtlichen Austausch zulässt, ist dies (noch) nicht. Auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses der Arbeitgeberin, das eben auch darin liegt, kostenintensivere Prozesse zu vermeiden, durfte der Betriebsrat im Beschluss vom 04.07.2014 davon ausgehen, dass auch eine außergerichtliche Aufforderung Erfolg haben könnte, selbst wenn dies in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen ist. Maßgeblich ist insoweit eine Ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt des Beschlusses, der die Kosten ausgelöst hat (BAG 18.07.2012 - 7 ABR 23/11, [...] Rn. 37). Aber selbst wenn man das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 07.07.2014 mit einbezieht, ändert sich im konkreten Fall nichts. Zwar wird noch einmal argumentativ aufbereitet, warum die Arbeitgeberin ein zweites Betriebsratsmitglied auf den beiden Schulungen für nicht erforderlich hält und bestätigt, dass es bei der Auffassung der Arbeitgeberin bleibt. Allerdings schließt das Schreiben damit, dass das Gremium darüber nachdenken solle, ob an dieser Stelle eine gerichtliche Auseinandersetzung der richtige Weg ist, oder es nicht sinnvoller sein könnte, zunächst einmal ein Betriebsratsmitglied zu entsenden. Auch wenn als Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Entsendung nur eines Betriebsratsmitglieds genannt wird, so wird doch durch diesen Satz von der Arbeitgeberin in Frage gestellt, ob der gerichtliche Weg der richtige ist. Wenn in dieser Situation die Antragstellerin für den Betriebsrat noch einmal vor dem gerichtlichen Verfahren außergerichtlich tätig wird, ist dies aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Auch wenn die Argumente in dem Schreiben der Antragstellerin vom 09.07.2014 nur sehr knapp aufbereitet werden und letztlich inhaltlich nichts Neues enthalten, so ist angesichts der konkreten Umstände die nochmalige anwaltliche Aufforderung an die Arbeitgeberin, ihre Position zu überdenken, nicht zu beanstanden und auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses der Arbeitgeberin erforderlich i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt angesichts der konkreten Umstände der Schreiben selbst dann, wenn ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben der Antragstellerin zuvor immer erfolglos geblieben sein sollte.



3.Der Anspruch besteht in der zuletzt nach der teilweisen Beschwerderücknahme von der Antragstellerin nur noch geltend gemachten Höhe von 218,72 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin von Anfang an der Teilnahme von einem Betriebsratsmitglied an den Seminaren "Der gläserne Mitarbeiter Teil 1 und 2" zugestimmt hat. Richtig ist zwar, dass kein Name genannt worden ist. Die Auswahl konnte aber der Betriebsrat selbst treffen. Ein Streit über zwei Teilnehmer bestand nicht. Damit war - wovon die Antragstellerin nach der teilweise Beschwerderücknahme letztlich auch ausgeht - für das vorgerichtliche Tätigwerden, was den Streitwert angeht, letztlich im Wert nur von einem Betriebsratsmitglied auszugehen und zwar von dem zweiten günstigeren. Und auch nur insoweit war ein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben erforderlich i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG. Gemäß der Streitwertmitteilung des Arbeitsgerichts im Verfahren 6 BV 25/14 vom 03.12.2014 betrug der Streitwert für das zweite günstigere Betriebsratsmitglied 3.589,20 Euro zzgl. 150,00 Euro Fahrtkosten, d.h. 3.739,20 Euro. Bei diesem Wert ergaben sich Rechtsanwaltsgebühren von 218,72 Euro (1,3 Geschäftsgebühr von 327,60 geteilt durch zwei zzgl. 20,00 Euro = 183,50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer von 19% = 218,72 Euro).



4.Der Zinsanspruch ab dem 09.06.2015 folgt aus § 291 BGB. Durch die Abtretung vor Einleitung des Kostendurchsetzungsverfahrens hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, für den § 291 BGB gilt (BAG 31.05.2000 a.a.O. Rn. 24). Die Antragsschrift ist der Beteiligten zu 2) am Montag, den 08.06.2015 zugestellt worden.



IV.Der Antrag auf Zahlung weiterer 523,60 Euro an die Antragstellerin für die Durchsetzung ihrer Vergütungsforderung in Höhe von 1.923,04 Euro, die das Arbeitsgericht der Antragstellerin zugesprochen hat, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin kann diesen Betrag als Schadensersatz aufgrund des Schuldnerverzugs (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB) der Arbeitgeberin mit der Begleichung der Forderung von 1.923,04 Euro bzw. jedenfalls von 1.570,32 Euro verlangen.



1.Aufgrund des von der Arbeitgeberin nicht angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts steht fest, dass die Antragstellerin aus abgetretenem Recht des Betriebsrats die gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.923,04 Euro von der Arbeitgeberin verlangen kann. Nur auf dieser Basis verlangt die Antragstellerin zuletzt noch die Erstattung der ihr entstanden vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 523,60 Euro.



2.Diese Kosten kann die Antragstellerin als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB verlangen. Diese Rechtsgrundlage findet Anwendung.



a)Richtig ist allerdings, dass das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens vom Arbeitgeber die Erstattung ihrer außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen können, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten seien kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden (BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06, NZA 2008, 372). Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers im Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, es sei denn, dass das Betriebsverfassungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch vorsieht, wie es z.B. in § 40 Abs. 1 BetrVG der Fall ist. Diese Konzeption würde unterlaufen, wenn die im Beschlussverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten als materiell rechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB aus dem Ereignis geltend gemacht werden könnten, das dem Beschlussverfahren zugrunde gelegen hat. Dadurch entstünde außerdem ein Wertungswiderspruch zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der für die erste Instanz auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch sperrt. Es ließe sich nicht plausibel begründen, warum weitergehend als im Urteilsverfahren der Beteiligte eines Beschlussverfahrens im ersten Rechtszug einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch haben soll (BAG 02.10.2007 a.a.O. Rn. 22). Es trete außerdem eine Doppelung von Verfahren ein, wenn die im Ausgangsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten als Schaden in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden könnten oder aber die Ausgangsverfahren würden erheblich belastet (BAG 02.10.2007 a. a. O. Rn. 19). Das Bundesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass dieses Ergebnis mit der Entscheidung vom 27.07.1994 (- 7 ABR 10/93, AP Nr. 4 zu § 76a BetrVG 1972) vereinbar sei. Zwar habe darin der Siebte Senat die Auffassung vertreten, ein unternehmensfremder Einigungsstellenbeisitzer könne seine Honorardurchsetzungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BG verlangen. Aufgrund von § 76a BetrVG entstehe ein gesetzliches, auftragsähnliches Schuldverhältnis, auf das § 286 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anzuwenden sei. Der Beschluss enthalte jedoch keine generelle Aussage, außergerichtliche Kosten eines Beschlussverfahrens könnten in allen Fällen auf Grund der materiell-rechtlichen Regelungen des BGB als Schadensersatz in einem gesonderten Beschlussverfahren geltend gemacht werden (BAG 02.10.2007 a. a. O. Rn. 23).



b)Der hier zu entscheidende Sachverhalt entspricht eher demjenigen, in dem ein unternehmensfremder Einigungsstellenbeisitzer seine Honorardurchsetzungskosten als Verzugsschaden geltend machen kann. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.10.2007 (a. a. O.) ging es um die Frage, ob ein Verfahrensbevollmächtigter der Gewerkschaft seine außergerichtlichen Kosten von der Arbeitgeberin erstattet verlangen kann, weil diese gegen betriebsverfassungsrechtliche Rechte verstoßen habe. Es ging insoweit darum, dass die Arbeitgeberin einem Gewerkschaftssekretär den Zugang zu ihrem Betrieb verwehrt hatte, den der Verfahrensbevollmächtigte der Gewerkschaft im Ergebnis erfolgreich durchgesetzt hatte. Zwar könne auch die aus § 2 Abs. 2 BetrVG begründete Rechtsbeziehung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber ein Schuldverhältnis sein, auf das § 280 Abs. 1 BGB zur Anwendung komme. Aus den oben genannten Gründen scheide ein Kostenerstattungsanspruch aber aus. Der von der Kammer zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich davon. Zwar folgt der an die Antragstellerin abgetretene Anspruch ebenfalls aus dem Betriebsverfassungsgesetz, nämlich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Es geht dabei aber letztlich nicht mehr um eine materiell-rechtliche betriebsverfassungsrechtliche Sonderverbindung, sondern um den bereits als Ausnahme geregelten Fall der Kostenerstattung gegenüber dem Arbeitgeber, der auch die Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten erfasst. Es geht vorliegend nicht um die materiell-rechtliche Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz, deren Verletzung möglicherweise einen Schaden in Form von Rechtsverfolgungskosten auslöst, sondern um die schlichte Nichtzahlung eines gegebenen Anspruchs auf Rechtsdurchsetzungskosten. Durch die Kostentragungspflicht aus § 40 Abs. 1 BetrVG entsteht - wie ausgeführt - zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um. Dies entspricht letztlich - nach der Abtretung - der Situation, in der sich ein unternehmensfremder Einigungsstellenbeisitzer befindet, der seine Honorardurchsetzungskosten erstattet verlangen kann. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum ein Arbeitgeber in der Situation des vom Betriebsverfassungsrecht ausnahmsweise gegebenen Anspruchs auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten, diese - so sie berechtigt sind - nicht erfüllen können soll und ein Dritter, nämlich der Rechtsanwalt auf eigene Kosten diese durchsetzen muss. Der Betriebsrat, der keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit besitzt (vgl. BAG 29.09.2004 - 1 ABR 30/03, AP Nr. 81 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 19), kann dem Rechtsanwalt die Kosten der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht erstatten. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das Bundesarbeitsgericht am 02.10.2007 (a.a.O.) zu entscheiden hatte. Dort hatte die Gewerkschaft den Verfahrensbevollmächtigten beauftragt und auch bezahlt (vgl. BAG 02.10.2007 a.a.O. Rn. 4 der Gründe).



3.Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind bezogen auf die zu zahlenden 1.923,04 Euro gegeben. Mit Schreiben vom 09.12.2014 erteilte die Antragstellerin der Arbeitgeberin zunächst die Rechnung über insgesamt 2.299,55 Euro, die neben den Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit in dem Verfahren 6 BV 25/14 enthielt. Mit Schreiben vom 22.01.2015 mahnte die Antragstellerin die Zahlung von 2.299,55 Euro zur Zahlung bis zum 05.02.2015 an. Spätestens nach Ablauf dieses Tages befand sich die Arbeitgeberin mit der Zahlung der berechtigten 1.923,04 Euro in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Umstand, dass die Rechnung ebenso wie die Zahlungsaufforderung sich auf den höheren Betrag von 2.299,05 Euro beliefen, steht dem Schuldnerverzug nicht entgegen.



a)Der Verzug scheitert nicht am fehlenden Verschulden der Arbeitgeberin, weil diese seinerzeit die tatsächlich von ihr geschuldete Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nicht hätte ermitteln können. Dies ist nicht der Fall. Der Schuldner kommt zwar nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier handelte der Arbeitgeberin zumindest fahrlässig, also unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), als sie die Forderung der Antragstellerin nicht in Höhe von zumindest 1.923,04 Euro bezahlte. Eine Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH 12.07.2006 - X ZR 157/06, WM 2006, 2011 Rn. 16 [BGH 12.07.2006 - X ZR 157/05] m.w.N.).



b)In Anwendung dieser Grundsätze erfolgte die Verweigerung der Zahlung auch der berechtigten 1.923,04 Euro durch die Arbeitgeberin schuldhaft. Die Arbeitgeberin musste die Rechnung vom 09.12.2014 so verstehen, dass die Antragstellerin damit auch einen etwaigen Teilbetrag einforderte ebenso wie mit der nachfolgenden Mahnung. Dies folgt schon daraus, dass die Rechnung ausdrücklich in außergerichtliche und gerichtliche Kosten aufgeteilt war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin eine Teilzahlung abgelehnt hätte. Dafür sprechen die Aufteilung der Rechnung und ihre Äußerungen in diesem Verfahren, warum die Arbeitgeberin nicht wenigstens den ausgewiesenen Teil der gerichtlichen Kosten beglichen hat. Es liegt zudem keine weit übersetzte und unverhältnismäßige Zuvielforderung vor. Die Arbeitgeberin als Schuldnerin konnte die von ihr selbst als berechtigt angenommen gerichtlichen Kosten von 1.923.04 Euro ohne weiteres ausrechnen. Dies hing nicht von internen Daten der Antragstellerin ab. Vielmehr konnte ohne Weiteres die abgezogene hälftige Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, die sich aus der Rechnung selbst ergab, abgezogen werden. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, änderte sich nichts. Denn in jedem Fall waren der Arbeitgeberin die in der Rechnung mit Anrechnung der hälftigen Verfahrensgebühr selbst gesondert ausgewiesenen 1.570,32 Euro für die gerichtlichen Kosten eindeutig erkennbar. Auch ohne rechtsanwaltliche Hilfe - was sie in der mündlichen Anhörung gerügt hat - konnte sie erkennen, dass sie die gerichtlichen Kosten zahlen musste. Schließlich hatte sie sich in dem zu Grunde liegenden Beschlussverfahren verglichen und ging selbst davon aus, die gerichtlichen Kosten des Betriebsrats erstatten zu müssen. Stellte man auf die ausgewiesenen 1.570,32 Euro ab und bejahte nur insoweit Schuldnerverzug, änderte sich aber an den Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung nichts, denn die Gebührenstaffel des RVG sieht geänderte Gebühren nur für Werte bis 1.500,00 Euro und dann erst wieder bis 2.000,00 Euro vor. Die Ausgangswerte einer durchzusetzenden Forderung von 1.923,04 Euro und 1.570,32 Euro führen zu keinen unterschiedlichen Rechtsanwaltsgebühren. Soweit die Arbeitgeberin angeführt hat, dass sie nur verpflichtet sei, auf eine richtige Rechnung bzw. Mahnung zu leisten, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuvielforderung bei einer Mahnung. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund es jedenfalls im konkreten Fall in Höhe der konkret und gesondert mit Mehrwertsteuer ausgewiesenen 1.570,32 Euro an einer ordnungsgemäßen (Teil-)Rechnung für diesen Betrag fehlen sollte.



4.Die Rechtsanwaltsgebühren der Antragstellerin von 523,60 Euro sind ein erstattungsfähiger Schaden und der Höhe nach berechtigt.



a)Die Rechtsanwaltsgebühren der Antragstellerin sind ein erstattungsfähiger Schaden gemäß § 280 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin ist nicht wie ein Laie tätig geworden, sondern hat die Aufgaben erledigt, die für den Anwaltsberuf charakteristisch sind. Die Führung eines Rechtsstreits vor Gericht ist die typische Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts. Insoweit ist der Einsatz der Arbeitskraft ein ersatzfähiger Schaden. Die Berufstätigkeit ist kommerzialisiert. Ihr Wert lässt sich problemlos aus dem RVG entnehmen (vgl. BAG 27.07.1994 a.a.O. Rn. 38; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017 § 249 Rn. 57). Für die außergerichtlichen Kosten gilt nichts anderes, denn im konkreten Fall wird die Antragstellerin insoweit ohnehin nur mittelbar im eigenen Interesse tätig, denn sie setzt einen fremden abgetretenen Anspruch, der sich lediglich zu ihren Gunsten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, durch. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist auch insoweit über das RVG kommerzialisiert. Die Tätigkeit als eigener Rechtsanwalt zur Durchsetzung der abgetretenen Verpflichtung aus § 40 Abs. 1 BetrVG und die Geltendmachung der eigenen Rechtsanwaltsgebühren hierfür verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 1 BGB. Dem Geschädigten ist es in der Regel nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (BAG 27.07.1994 a.a.O. Rn. 42). Gesteigerte Rücksichtspflichten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Arbeitgeberin hat die Rechtsverfolgungskosten durch die Nichtzahlung der 1.923,04 Euro - jedenfalls der 1.570,32 Euro selbst verursacht.



b)Der Höhe nach ergibt sich ausgehend von einem Streitwert von 1.923,04 aber auch von 1.570,32 Euro eine Rechtsanwaltsvergütung von 523,60 Euro. Die diesbezügliche Berechnung der Antragstellerin auf Seite 4 der Beschwerdebegründung ist im Grunde zutreffend. Lediglich im Hinblick auf den Inhalt des außergerichtlichen Schreibens vom 09.03.2015 ist nur von einer Gebühr von 0,3 gemäß Ziffer 2301 VV RVG und nicht von 0,65 auszugehen sein, d.h. von 45,00 Euro anstelle von 97,50 Euro. Insgesamt ergeben sich so 523,60 Euro.



C.Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, soweit die Beteiligte zu 2) verpflichtet worden ist, weitere 523,60 Euro zu zahlen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt des Betriebsrat die Kosten der Durchsetzung eines an ihn abgetretenen Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG, der sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, von dem Arbeitgeber erstattet verlangen kann, ist klärungsfähig und klärungsbedürftig (vgl. BAG 20.04.2016 - 7 ABN 81/15 Rn. 1). Im Übrigen bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Dr. Gotthardt
Sasse
Lepges

Vorschriften§ 278 Abs. 6 ZPO, § 286 BGB, § 40 BetrVG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 3 ArbGG, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 291 BGB, § 280 Abs. 1, 2 BGB, § 286 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 BGB, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 76a BetrVG, § 2 Abs. 2 BetrVG, § 286 Abs. 4 BGB, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 276 Abs. 2 BGB, Nr. 2300 VV RVG, § 249 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, 2301 VV RVG, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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