23.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194702
Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 14.06.2017 – 4 Ta 97/17
Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG , § 198 ff. GVG (Anschluss an BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 5, [...]).
Eine Aussetzung gem. § 148 ZPO setzt voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits "ganz oder teilweise" vom Bestehen oder Nichtbestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Das bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, dass der Ausgang des Rechtsstreits bezüglich sämtlicher Streitgegenstände vom Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses abhängig ist.
Das Beschwerdegericht hat bei der Überprüfung eines Aussetzungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt ( LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 8, [...]).
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2017- 2 Ca 4570/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit verschiedener fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigungen, über ein Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers, über Bonus- bzw. Bonusabschlagsansprüche des Klägers für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 sowie über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger korrigierte Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate März und April 2016 zu erteilen und die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszukehren. Ferner streiten die Parteien noch über eine Hilfswiderklage der Beklagten.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2001 als Fabrikleiter im Betrieb der Beklagten angestellt. In diesem Betrieb sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger eine fristgerechte sowie drei fristlose Kündigungen aus. Gegen diese Kündigungen wandte der Kläger sich vor dem Arbeitsgericht Köln mit einer dort unter dem Aktenzeichen 2 Ca 5757/15 geführten Kündigungsschutzklage.
Unter dem 08.06.2016 sprach die Beklagte eine weitere fristlose - hilfsweise fristgerechte - Kündigung gegenüber dem Kläger aus. Gegen diese wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 23.06.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage, die der Beklagten am 08.07.2016 zugestellt worden ist und mit welcher der Kläger zugleich einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend macht.
In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 2 Ca 5757/15 stellte das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 15.06.2016 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen, die Gegenstand jenes Rechtsstreits waren, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Diese wird beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 11 Sa 630/16 geführt. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 18.10.2017 anberaumt.
Mit einem am 12.10.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage um Zahlungsansprüche (Bonusansprüche für die Geschäftsjahre 2014 und 2015) und einen weiteren, u.a. auf Korrektur seiner Gehaltsabrechnungen für März und April 2016 gerichteten Klageantrag erweitert. Nachdem das Arbeitsgericht einen am 12.08.2016 auf den 19.10.2016 anberaumten Kammertermin auf Antrag der Beklagten auf den 26.10.2016 verlegt hatte, hat diese am 26.10.2016 eine neuerliche Verlegung des Kammertermins beantragt, die sie mit einer Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten sowie damit begründet hat, dass eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei derart kurzfristig nicht möglich sei. Das Arbeitsgericht Köln hat daraufhin einen neuen Kammertermin auf den 08.02.2017 anberaumt. Nachdem die Beklagte unter dem 02.11.2016 eine weitere fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hatte, hat dieser seine Klage mit einem am 16.11.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz erweitert, mit dem er sich gegen diese Kündigung wendet. Mit einem am 27.01.2017 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage um einen weiteren, auf Zahlung eines Bonusabschlags in Höhe von 80.000 EUR für das Geschäftsjahr 2016 gerichteten Antrag erweitert. Unter dem 07.02.2017 hat die Beklagte einen eine Widerklage enthaltenden Schriftsatz bei dem Arbeitsgericht eingereicht. Diese wurde teilweise für den Fall des Obsiegens mit ihrem die Bonusansprüche betreffenden Klageabweisungsantrag und teilweise unbedingt angekündigt. Das Arbeitsgericht hat am 08.02.2017 die mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Klageerweiterung vom 26.01.2017 und die Widerklage vom 07.02.2017 vertragt und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer möglichen Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 11 Sa 630/16 (LAG Köln) Stellung zu nehmen.
Unter dem 07.02.2017 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine neuerliche fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit einem am 27.02.2017 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz Kündigungsschutzklage eingelegt.
Durch Beschluss vom 17.03.2017 hat das Arbeitsgericht Köln den vorliegenden Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 11 Sa 630/16 (LAG Köln) ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit 11 Sa 630/16 (LAG Köln) sei für die Entscheidung über die Klageanträge zu 1-3 und zu 6-11 vorgreiflich. Die Aussetzung entspreche der Prozesswirtschaftlichkeit, da die Parteien bei einem "Durchentscheiden" auf der Basis der erstinstanzlichen Entscheidung in ein Berufungsverfahren gedrängt würden. Der Beschluss vom 17.03.2017 ist dem Kläger am 29.03.2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 12.04.2017 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangene sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Beschluss vom 12.05.2017 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Aussetzung sei unzulässig, da sie der Prozessverschleppung durch die Beklagte Vorschub leiste. Überdies fehle es an der für eine Aussetzung erforderlichen Vorgreiflichkeit, da jedenfalls seine Tantiemeansprüche für die Jahr 2014 (in Höhe von 155.000 EUR) und 2015 (in Höhe von 235.000 EUR) nicht vom Ausgang des Verfahrens 11 Sa 630/16 (LAG Köln) abhängig seien. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass er seit dem 05.02.2016 von Arbeitslosengeld lebe, dessen Gewährung zeitlich begrenzt sei.
II.
Die gem. § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2017 ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO eingelegt worden.
II. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat ohne ersichtlichen Verfahrens- oder Ermessensfehler die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Berufungsverfahren LAG Köln - 11 Sa 630/16 - gemäß § 148 ZPO angeordnet.
1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG (vgl. BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 5, [...]).
2. Im Streitfall liegt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung gem. § 148 ZPO vor. Im Hinblick auf die Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Kündigungsschutzanträge, den streitgegenständlichen Weiterbeschäftigungsantrag sowie den streitgegenständlichen - auf Zahlung eines Bonusabschlags für das Geschäftsjahr 2016 gerichteten - Zahlungsantrag stellt sich das Berufungsverfahren 11 Sa 630/16 als vorgreiflich dar.
a. Denn Voraussetzung für die in einem Kündigungsschutzprozess begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit dieser Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Damit ist zugleich entschieden, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Sich widersprechende rechtskräftige Urteile können vermieden werden, wenn das Arbeitsgericht gemäß § 148 ZPO die Entscheidung des Rechtsstreits über die spätere Kündigung so lange aussetzt, bis über die Rechtswirksamkeit der früheren Kündigung rechtskräftig entschieden worden ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 -, Rn. 15, [...]; LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 5, [...]).
b. Im Streitfall sind diejenigen Kündigungen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens 11 Sa 630/16 sind zu einem früheren Kündigungstermin ausgesprochen als die Kündigungen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Auch im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers, der nur dann Erfolg haben kann, wenn zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Arbeitsverhältnis besteht, stellt sich das Verfahren 11 Sa 630/16 als vorgreiflich dar. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den auf Zahlung eines Bonusabschlags für das Geschäftsjahr 2016 gerichteten Antrag des Klägers. Auch für diesen ist die Frage des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2016 vorgreiflich. Denn Gegenstand des Verfahrens 11 Sa 630/16 ist jedenfalls auch eine im Jahr 2015 ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten.
c. Es ist unerheblich, dass im Hinblick auf die Bonusansprüche des Klägers für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 sowie im Hinblick auf die Widerklage keine Vorgreiflichkeit besteht. Denn eine Aussetzung gem. § 148 ZPO setzt voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits "ganz oder teilweise" vom Bestehen oder Nichtbestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hängt nämlich jedenfalls in wesentlichen Teilen, jedenfalls im Hinblick auf die Kündigungsschutzanträge, den Weiterbeschäftigungsantrag und den Anspruch auf Zahlung eines Bonusabschlags für das Geschäftsjahr 2016, vom Ausgang des Rechtsstreits 11 Sa 630/16 ab. Da diese Streitgegenstände einen wesentlichen Teil des vorliegenden Rechtsstreits ausmachen, braucht nicht geklärt zu werden, ob auch der Klageantrag zu 6) (Gehaltsabrechnungen März und April 2016) vom Ausgang des Rechtsstreits 11 Sa 630/16 abhängt.
3. Die Ermessensausübung durch das Arbeitsgericht ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit seiner Beschwerdebegründung keinen Ermessensfehler des Arbeitsgerichts aufgezeigt.
a. Bei der Entscheidung hat das Arbeitsgericht einen Ermessensspielraum, wobei sich das Ermessen in den gesetzlichen Grenzen zu halten hat und sich an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten hat. Dabei eröffnet § 252 ZPO dem Beschwerdegericht nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 -, Rn. 20, [...]) zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 8, [...]).
b. Das Arbeitsgericht hat die vorgenannten Gesichtspunkte sämtlich in seie Abwägung eingestellt. Dabei hat es zu Recht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Instanzenzug im Rahmen seiner Abwägung besonders gewichtet. Zugleich hat es auch das Beschleunigungsinteresse der Parteien ausreichend berücksichtigt und dabei im Hinblick auf die Aussetzung die Annahmeverzugsrisiken der Beklagten, die einer Aussetzung zugestimmt hat, ebenso berücksichtigt, wie das Interesse des Klägers an einer beschleunigten Entscheidung über seine Klage. Insoweit durfte das Arbeitsgericht auch berücksichtigen, dass der Kläger diejenigen Ansprüche, bezüglich derer keine Vorgreiflichkeit des Verfahrens 11 Sa 630/16 besteht, auch in anderer Weise - etwa im Rahmen des vorangegangenen Rechtsstreit beziffert - hätte geltend machen können. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Kläger eine Bezifferung nicht möglich gewesen sei. Denn der Kläger macht nunmehr im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bezifferte Anträge geltend, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass sein Informationsstand sich seither verändert hat. Insgesamt hat das Arbeitsgericht aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls in nicht zu beanstandender Art und Weise die Vermeidung der Gefahr widerstreitender Entscheidungen im Instanzenzug sowie Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit höher gewichtet als das Beschleunigungsinteresse des Klägers. Dabei durfte das Arbeitsgericht auch berücksichtigen, dass die Parteien im Fall eines "Durchentscheidens" des vorliegenden Rechtsstreits auf Grundlage der dem Berufungsverfahren 11 Sa 630/16 zugrundeliegenden erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zur Wahrung ihrer Rechtspositionen nahezu zwingend ein - angesichts der Höhe des Gegenstandswerts, der bereits jetzt mehr als 400.000 EUR - kostenintensives Berufungsverfahren würden durchführen müssen.
Der Aussetzung steht auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass diese der Prozessverschleppung durch die Beklagte Vorschub leisten würde. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte, die ihrerseits im Hinblick auf die neuerlichen Kündigungen das Annahmeverzugslohnrisiko trägt, den vorliegenden Prozess verschleppt. Ihren am 26.10.2016 gestellte Antrag auf Verlegung des Kammertermins vom 26.10.2016 hat die Beklagte damit begründet, dass ihr Prozessbevollmächtigter erkrankt sei und eine derartig kurzfristige Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei nicht möglich sei. Aus diesem einmaligen Vorgang kann noch nicht auf das Bestehen einer besonderen Prozessverschleppungsabsicht geschlossen werden. Überdies hat das Arbeitsgericht den Aspekt der Verfahrensdauer sowie den Beschleunigungsgrundsatz im Rahmen der Abwägung umfassend berücksichtigt.
III.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, nicht gegeben (§§ 78 Satz 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).