20.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194545
Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 04.04.2017 – 6 W 104/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Jena
Beschl. v. 04.04.2017
Az.: 6 W 104/17
In dem Rechtsstreit
... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin ...
- Klägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt E...
gegen
... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Schadensersatz
hier: Ablehnung des zuständigen Richters aufgrund Befangenheit
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h. c. Kaufmann,
die Richterin am Oberlandesgericht Resch und
die Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser
am 04.04.2017
b e s c h l o s s e n :
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.01.2017 gegen den ersten Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 09.01.2017 (Nichtabhilfeentscheidung vom 28.02.2017) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt vor dem Landgericht Erfurt mit einer Feststellungsklage (streitige) Schadensersatzansprüche aus einem seit dem 31.12.2013 beendeten Mietverhältnis. Das Verfahren ist seit Juni 2014 bei der 10. Zivilkammer des Landgerichts anhängig; Einzelrichter im Sinne des § 348 Abs. 1 ZPO ist Richter am Landgericht (RLG) ...
Nach einem schriftlichen Vorverfahren fand am 05.09.2016 die Güteverhandlung mit unmittelbar anschließendem Haupttermin statt (Bd. I Bl. 192ff.). Dort erörterte RLG ... mit den Parteien und ihren Anwälten die Sach- und Rechtslage und verkündete im Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 26.09.2016 einen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.10.2016 zugestellten Beschluss (Bd. II Bl. 223ff.), mit dem er Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 09.01.2017 bestimmte und der Klägerin aufgab, bis zum 10.11.2016 zu den von ihr behaupteten Mängeln (Beschädigungen der Mietsache) näher vorzutragen und Beweis anzutreten.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2016 beantragte die Klägerin, die ihr gesetzte Schriftsatzfrist (s.o.) bis zum 10.12.2016 zu verlängern (Bd. II Bl. 226f.). Diesem Antrag entsprach RLG ... mit Verfügung vom 18.11.2016 und dem Hinweis, dass die verlängerte Frist tatsächlich am 12.12.2016 - einem Montag - ablaufe (Bd. II Bl. 229 Rücks.). Am 12.12.2016 ging der Antrag der Klägerin beim Landgericht ein, die Frist nochmals bis Ende Januar 2017 zu verlängern; gestützt auf den Vortrag, der Beklagten ein außergerichtliches Vergleichsangebot mit der Bitte unterbreitet zu haben, hierzu bis zum 06.01.2017 Stellung zu nehmen (Bd. II Bl. 230f). Den neuerlichen Fristverlängerungsantrag leitete RLG ... der Beklagten unter Hinweis auf § 225 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme bis zum 19.12.2016 zu (Bd. II Bl. 230 Rücks.). Bereits am 14.12.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass diese das Vergleichsangebot der Klägerin "umgehend" abgelehnt habe und der Gewährung einer wiederholter Fristverlängerung widerspräche, die offenbar darauf gerichtet sei, die Aufhebung des Termins vom 09.01.2017 zu erreichen und den Rechtsstreit zu verzögern (Bd. II Bl. 232ff.).
Mit Beschluss vom 15.12.2016 wies RLG ... den Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 12.12.2016 mit der Begründung zurück, mit Blick auf die umgehende ablehnende Reaktion der Beklagten auf das Vergleichsangebot der Klägerin fehle es an tragfähigen Gründen, die beantragte weitere Fristverlängerung, die zu einer Verlegung des Termins vom 09.01.2017 zwinge, zu bewilligen (Bd. II Bl. 234ff.).
Am 06.01.2017 ging vorab per Fax ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Landgericht ein, dem eine umfangreiche Auflistung noch vorhandener und zu besichtigender Mängel beigefügt war (Bd. II Bl. 240ff.).
Wenige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 09.01.2017 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin RLG ... ein handschriftliches Ablehnungsgesuch, dessen Begründung lautet wie folgt: "Richter ... hat einen zweiten Fristverlängerungsantrag mit unzutreffenden Gründen abgelehnt" (Bd. II Bl. 280). Nach Aufruf der Sache und Verlesung des Befangenheitsantrages verwarf RLG ... den Antrag als unzulässig. Der allein auf die nach § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Ablehnung der zweiten Fristverlängerung gestützte Befangenheitsantrag sei unzulässig, da ansonsten die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen werde. Zudem zeige der Zeitpunkt des Befangenheitsantrages, dass der Klägerin tatsächlich nur an der Verhinderung der Verhandlung vom 09.01.2017 gelegen sei (Bd. II Bl. 282 und 284f.).
Nach der Verkündung dieses Beschlusses formulierte und verlas der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen neuerlichen Befangenheitsantrag; diesmal gestützt auf die Begründung, RLG ... habe sich mit der Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuches unzulässigerweise "zum Richter in eigener Sache gemacht" (Bd. II Bl. 282 und 286f.) Auch den zweiten Befangenheitsantrag verwarf RLG ... selbst noch in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, der Antrag ziele allein darauf ab, die Verhandlung am heutigen Tag zu verhindern (Bd. II Bl. 282).
Anschließend überreichte RLG ... dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Abschriften des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2017. Den dortigen Sachvortrag rügte der Beklagtenvertreter vorsorglich als verspätet und beantragte zugleich eine Stellungnahmefrist (Bd. II Bl. 282) . Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Klägervertreter unter Verweis auf das Ablehnungsgesuch keinen Sachantrag und der Beklagtenvertreter den Antrag stellte, die Klage per Versäumnisurteil abzuweisen (Bd. II Bl. 283), bestimmte RLG ... Verkündungstermin auf den 16.01.2017 und verkündete an diesem Tag ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil (Bd. II Bl. 291f.), gegen das die Klägerin zwischenzeitlich (am 30.01.2017) Einspruch eingelegt hat (Bd. II Bl. 295ff.).
Bereits am 10.01.2017 hat die Klägerin Beschwerde gegen die ihre beiden Befangenheitsanträge verwerfenden Beschlüsse des Landgerichts eingelegt (Bd. II Bl. 288), die sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2017 sowie ergänzend vom 23.03.2017 begründet hat (Bd. II Bl. 301ff./310f.). Die Beschwerdebegründung rügt, RLG ... habe nicht selbst über die Befangenheitsanträge entscheiden dürfen.
Das Landgericht half den Beschwerden nicht ab. Vielmehr legte RLG ... die in ein- und demselben Schriftsatz erhobenen Beschwerden gegen die beiden Beschlüsse vom 09.01.2017 mit Beschluss vom 28.02.2017 (Bd. II Bl. 313ff.) dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr erstes Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Erfurts vom 09.01.2017 ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 567, 569 ZPO.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig verworfen. Gegen die Verwerfungsentscheidung ist nichts zu erinnern. Insbesondere durfte der von der Klägerin abgelehnte RLG ... die Entscheidung selbst treffen.
In § 45 Abs. 1 ZPO heißt es, dass über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung entscheidet.
Grundsätzlich ist damit auch bei der Ablehnung eines Einzelrichters im Fall der §§ 348, 348a, 526, 527, 568 ZPO der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper des Kollegialgerichts zur Entscheidung berufen (BGH NJW 2006, 2492 [BGH 06.04.2006 - V ZB 194/05]; NJW-RR 2007, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06]). Abweichend vom Verbot des Entscheidens in eigener Sache kann der Spruchkörper allerdings ausnahmsweise und in engen Grenzen (BVerfG NJW 2005, 3412; 2007, 3771; NJW-RR 2008, 72 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06]) in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und in den Fällen der §§ 348, 348a ZPO durch den abgelehnten Einzelrichter selbst entscheiden. Wenn jedes inhaltliche Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, d.h. eine Sachprüfung entbehrlich und lediglich eine Formalentscheidung zu treffen ist, bleibt die Zuständigkeit zur Verwerfung des Ablehnungsgesuchs bei dem abgelehnten Richter selbst (BVerfG a.a.O.). Auch wenn in der ZPO eine § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechende Vorschrift fehlt, die das Gericht im Strafprozess zur Verfahrensvereinfachung ermächtigt, über die Verwerfung unzulässiger Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden, gilt für den Zivilprozess im Ergebnis nichts anderes. Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet nach der Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen auch im Zivilprozess der abgelehnte Richter selbst. Hierzu zählt neben der Ablehnung eines ganzen Gerichts oder Spruchkörpers als solchen (BGH NJW 1974, 55; NJW-RR 2012, 61 [BGH 12.10.2011 - V ZR 8/10]), der Ablehnung eines Richters nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gericht oder Spruchkörper (BGH a.a.O.), der Ablehnung durch eine Nichtpartei (BVerfG NJW-RR 2010, 1150) vor allem das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch (BGH NJW 1992, 984; NJW-RR 2005, 1226 [BGH 14.04.2005 - V ZB 7/05]; BayObLG NJW-RR 1993, 1278; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 418; KG MDR 1992, 997 [BGH 06.04.1992 - II ZR 242/91]).
Um ein solches rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt es sich bei dem Antrag, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 gegen RLG ... ausgebracht hat.
Gestützt ist das Ablehnungsgesuch allein auf die Rüge, RLG ... habe den zweiten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 12.12.2016 zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge geht indes nicht nur in der Sache fehl, sie verkennt auch die mit § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Ablehnung der Schriftsatzfristverlängerung als unanfechtbar auszugestalten.
Nach § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen - wie hier die der Klägerin gesetzte Frist zur Ergänzung ihres Vortrags - verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die Fristverlängerung ist mithin nur aus erheblichen Gründen überhaupt zulässig und ihre Bewilligung steht auch dann im richterlichen Ermessen, das an das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Rücksichtnahme auf die Interessen des Antragsgegners gebunden ist. Dies vorausgeschickt war die Entscheidung, den zweiten, über den Verhandlungstermin vom 09.01.2017 hinausreichenden Verlängerungsantrag der Klägerin abzulehnen, geradezu zwingend. Die Beklagte hatte den einzigen von der Klägerin für die zweite Fristverlängerung genannten Grund - außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien - mit der Mitteilung vom 14.12.2016, das Vergleichsangebot bereits abgelehnt zu haben, umgehend zunichte gemacht und zugleich auch ihr gut nachvollziehbares Interesse betont, dem Verfahren sei nunmehr Fortgang zu geben, nachdem die Klägerin ihrer Auflage zur Vortragsergänzung innerhalb der großzügig auf letztlich rund 10 Wochen verlängerten Frist nicht nachgekommen war.
Gilt es mithin festzuhalten, dass der Grund, auf den sich das Ablehnungsgesuch stützt, in der Sache nicht verfängt, kommt hinzu, dass die Klägerin mit ihrem Befangenheitsantrag den Versuch unternommen hat, die in § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Ablehnung einer Fristverlängerung ist nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar, mithin von der den Verlängerungsantrag vergeblich stellenden Partei nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen. Im Umkehrschluss kann dies nur bedeuten, dass die allein auf eine vermeintlich unberechtigte Ablehnung der Fristverlängerung gestützte Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfolgung verfahrensfremder, der Wertung des § 225 Abs. 3 ZPO zuwiderlaufender Zwecke dient und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Denn mit dem Befangenheitsgesuch ging es der Klägerin ersichtlich nur um die faktische Erzwingung der nach o.G. zu Recht abgelehnten Verlängerung ihrer Vortragsfrist.
Zu Recht lässt die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts anklingen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Befangenheitsantrag augenscheinlich mit dem Kalkül gestellt hat, den abgelehnten RLG ... bzw. dessen Vertreter zur Aufhebung des Termins vom 09.01.2017 zu zwingen und dergestalt zu verhindern, dass die Klägerin mit Blick auf § 296 Abs. 1 ZPO Nachteilen begegnet, möglicherweise wegen verspäteten Vortrags gar den Prozess verliert. Ob eine solche Gefahr tatsächlich bestand, mag dahin stehen und steht hier nicht zur Entscheidung. Von Belang ist allein, dass es der Klägerin mit ihrem Ablehnungsgesuch ersichtlich darum ging, den Verhandlungstermin vom 09.01.2017 "zum Platzen" zu bringen. Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass sie das Gesuch nicht etwa zeitnah nach Zugang des die Fristverlängerung ablehnenden Beschlusses vom 15.12.2016, sondern erst wenige Minuten vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 gestellt hat. Die nämliche Intention des Befangenheitsantrages ist auf S. 4 der Beschwerdebegründungs vom 21.02.2017 im Übrigen auch nachzulesen.
Steht nach alledem fest, dass die Klägerin mit ihrem kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 ausgebrachten Befangenheitsantrag versucht hat, sich eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristverlängerung zu erzwingen und damit die Ablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung zu missbrauchen, hat RLG ... das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch zu Recht selbst als unzulässig verworfen.
Die unbegründete Beschwerde unterliegt mit der Kostenfolge des § 97 ZPO der Zurückweisung.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO), liegen nicht vor.
Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Wert der Hauptsache festgesetzt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06])
Beschl. v. 04.04.2017
Az.: 6 W 104/17
In dem Rechtsstreit
... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin ...
- Klägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt E...
gegen
... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Schadensersatz
hier: Ablehnung des zuständigen Richters aufgrund Befangenheit
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h. c. Kaufmann,
die Richterin am Oberlandesgericht Resch und
die Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser
am 04.04.2017
b e s c h l o s s e n :
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.01.2017 gegen den ersten Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 09.01.2017 (Nichtabhilfeentscheidung vom 28.02.2017) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt vor dem Landgericht Erfurt mit einer Feststellungsklage (streitige) Schadensersatzansprüche aus einem seit dem 31.12.2013 beendeten Mietverhältnis. Das Verfahren ist seit Juni 2014 bei der 10. Zivilkammer des Landgerichts anhängig; Einzelrichter im Sinne des § 348 Abs. 1 ZPO ist Richter am Landgericht (RLG) ...
Nach einem schriftlichen Vorverfahren fand am 05.09.2016 die Güteverhandlung mit unmittelbar anschließendem Haupttermin statt (Bd. I Bl. 192ff.). Dort erörterte RLG ... mit den Parteien und ihren Anwälten die Sach- und Rechtslage und verkündete im Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 26.09.2016 einen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.10.2016 zugestellten Beschluss (Bd. II Bl. 223ff.), mit dem er Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 09.01.2017 bestimmte und der Klägerin aufgab, bis zum 10.11.2016 zu den von ihr behaupteten Mängeln (Beschädigungen der Mietsache) näher vorzutragen und Beweis anzutreten.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2016 beantragte die Klägerin, die ihr gesetzte Schriftsatzfrist (s.o.) bis zum 10.12.2016 zu verlängern (Bd. II Bl. 226f.). Diesem Antrag entsprach RLG ... mit Verfügung vom 18.11.2016 und dem Hinweis, dass die verlängerte Frist tatsächlich am 12.12.2016 - einem Montag - ablaufe (Bd. II Bl. 229 Rücks.). Am 12.12.2016 ging der Antrag der Klägerin beim Landgericht ein, die Frist nochmals bis Ende Januar 2017 zu verlängern; gestützt auf den Vortrag, der Beklagten ein außergerichtliches Vergleichsangebot mit der Bitte unterbreitet zu haben, hierzu bis zum 06.01.2017 Stellung zu nehmen (Bd. II Bl. 230f). Den neuerlichen Fristverlängerungsantrag leitete RLG ... der Beklagten unter Hinweis auf § 225 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme bis zum 19.12.2016 zu (Bd. II Bl. 230 Rücks.). Bereits am 14.12.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass diese das Vergleichsangebot der Klägerin "umgehend" abgelehnt habe und der Gewährung einer wiederholter Fristverlängerung widerspräche, die offenbar darauf gerichtet sei, die Aufhebung des Termins vom 09.01.2017 zu erreichen und den Rechtsstreit zu verzögern (Bd. II Bl. 232ff.).
Mit Beschluss vom 15.12.2016 wies RLG ... den Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 12.12.2016 mit der Begründung zurück, mit Blick auf die umgehende ablehnende Reaktion der Beklagten auf das Vergleichsangebot der Klägerin fehle es an tragfähigen Gründen, die beantragte weitere Fristverlängerung, die zu einer Verlegung des Termins vom 09.01.2017 zwinge, zu bewilligen (Bd. II Bl. 234ff.).
Am 06.01.2017 ging vorab per Fax ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Landgericht ein, dem eine umfangreiche Auflistung noch vorhandener und zu besichtigender Mängel beigefügt war (Bd. II Bl. 240ff.).
Wenige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 09.01.2017 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin RLG ... ein handschriftliches Ablehnungsgesuch, dessen Begründung lautet wie folgt: "Richter ... hat einen zweiten Fristverlängerungsantrag mit unzutreffenden Gründen abgelehnt" (Bd. II Bl. 280). Nach Aufruf der Sache und Verlesung des Befangenheitsantrages verwarf RLG ... den Antrag als unzulässig. Der allein auf die nach § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Ablehnung der zweiten Fristverlängerung gestützte Befangenheitsantrag sei unzulässig, da ansonsten die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen werde. Zudem zeige der Zeitpunkt des Befangenheitsantrages, dass der Klägerin tatsächlich nur an der Verhinderung der Verhandlung vom 09.01.2017 gelegen sei (Bd. II Bl. 282 und 284f.).
Nach der Verkündung dieses Beschlusses formulierte und verlas der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen neuerlichen Befangenheitsantrag; diesmal gestützt auf die Begründung, RLG ... habe sich mit der Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuches unzulässigerweise "zum Richter in eigener Sache gemacht" (Bd. II Bl. 282 und 286f.) Auch den zweiten Befangenheitsantrag verwarf RLG ... selbst noch in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, der Antrag ziele allein darauf ab, die Verhandlung am heutigen Tag zu verhindern (Bd. II Bl. 282).
Anschließend überreichte RLG ... dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Abschriften des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2017. Den dortigen Sachvortrag rügte der Beklagtenvertreter vorsorglich als verspätet und beantragte zugleich eine Stellungnahmefrist (Bd. II Bl. 282) . Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Klägervertreter unter Verweis auf das Ablehnungsgesuch keinen Sachantrag und der Beklagtenvertreter den Antrag stellte, die Klage per Versäumnisurteil abzuweisen (Bd. II Bl. 283), bestimmte RLG ... Verkündungstermin auf den 16.01.2017 und verkündete an diesem Tag ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil (Bd. II Bl. 291f.), gegen das die Klägerin zwischenzeitlich (am 30.01.2017) Einspruch eingelegt hat (Bd. II Bl. 295ff.).
Bereits am 10.01.2017 hat die Klägerin Beschwerde gegen die ihre beiden Befangenheitsanträge verwerfenden Beschlüsse des Landgerichts eingelegt (Bd. II Bl. 288), die sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2017 sowie ergänzend vom 23.03.2017 begründet hat (Bd. II Bl. 301ff./310f.). Die Beschwerdebegründung rügt, RLG ... habe nicht selbst über die Befangenheitsanträge entscheiden dürfen.
Das Landgericht half den Beschwerden nicht ab. Vielmehr legte RLG ... die in ein- und demselben Schriftsatz erhobenen Beschwerden gegen die beiden Beschlüsse vom 09.01.2017 mit Beschluss vom 28.02.2017 (Bd. II Bl. 313ff.) dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr erstes Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Erfurts vom 09.01.2017 ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 567, 569 ZPO.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig verworfen. Gegen die Verwerfungsentscheidung ist nichts zu erinnern. Insbesondere durfte der von der Klägerin abgelehnte RLG ... die Entscheidung selbst treffen.
In § 45 Abs. 1 ZPO heißt es, dass über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung entscheidet.
Grundsätzlich ist damit auch bei der Ablehnung eines Einzelrichters im Fall der §§ 348, 348a, 526, 527, 568 ZPO der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper des Kollegialgerichts zur Entscheidung berufen (BGH NJW 2006, 2492 [BGH 06.04.2006 - V ZB 194/05]; NJW-RR 2007, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06]). Abweichend vom Verbot des Entscheidens in eigener Sache kann der Spruchkörper allerdings ausnahmsweise und in engen Grenzen (BVerfG NJW 2005, 3412; 2007, 3771; NJW-RR 2008, 72 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06]) in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und in den Fällen der §§ 348, 348a ZPO durch den abgelehnten Einzelrichter selbst entscheiden. Wenn jedes inhaltliche Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, d.h. eine Sachprüfung entbehrlich und lediglich eine Formalentscheidung zu treffen ist, bleibt die Zuständigkeit zur Verwerfung des Ablehnungsgesuchs bei dem abgelehnten Richter selbst (BVerfG a.a.O.). Auch wenn in der ZPO eine § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechende Vorschrift fehlt, die das Gericht im Strafprozess zur Verfahrensvereinfachung ermächtigt, über die Verwerfung unzulässiger Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden, gilt für den Zivilprozess im Ergebnis nichts anderes. Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet nach der Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen auch im Zivilprozess der abgelehnte Richter selbst. Hierzu zählt neben der Ablehnung eines ganzen Gerichts oder Spruchkörpers als solchen (BGH NJW 1974, 55; NJW-RR 2012, 61 [BGH 12.10.2011 - V ZR 8/10]), der Ablehnung eines Richters nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gericht oder Spruchkörper (BGH a.a.O.), der Ablehnung durch eine Nichtpartei (BVerfG NJW-RR 2010, 1150) vor allem das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch (BGH NJW 1992, 984; NJW-RR 2005, 1226 [BGH 14.04.2005 - V ZB 7/05]; BayObLG NJW-RR 1993, 1278; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 418; KG MDR 1992, 997 [BGH 06.04.1992 - II ZR 242/91]).
Um ein solches rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt es sich bei dem Antrag, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 gegen RLG ... ausgebracht hat.
Gestützt ist das Ablehnungsgesuch allein auf die Rüge, RLG ... habe den zweiten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 12.12.2016 zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge geht indes nicht nur in der Sache fehl, sie verkennt auch die mit § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Ablehnung der Schriftsatzfristverlängerung als unanfechtbar auszugestalten.
Nach § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen - wie hier die der Klägerin gesetzte Frist zur Ergänzung ihres Vortrags - verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die Fristverlängerung ist mithin nur aus erheblichen Gründen überhaupt zulässig und ihre Bewilligung steht auch dann im richterlichen Ermessen, das an das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Rücksichtnahme auf die Interessen des Antragsgegners gebunden ist. Dies vorausgeschickt war die Entscheidung, den zweiten, über den Verhandlungstermin vom 09.01.2017 hinausreichenden Verlängerungsantrag der Klägerin abzulehnen, geradezu zwingend. Die Beklagte hatte den einzigen von der Klägerin für die zweite Fristverlängerung genannten Grund - außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien - mit der Mitteilung vom 14.12.2016, das Vergleichsangebot bereits abgelehnt zu haben, umgehend zunichte gemacht und zugleich auch ihr gut nachvollziehbares Interesse betont, dem Verfahren sei nunmehr Fortgang zu geben, nachdem die Klägerin ihrer Auflage zur Vortragsergänzung innerhalb der großzügig auf letztlich rund 10 Wochen verlängerten Frist nicht nachgekommen war.
Gilt es mithin festzuhalten, dass der Grund, auf den sich das Ablehnungsgesuch stützt, in der Sache nicht verfängt, kommt hinzu, dass die Klägerin mit ihrem Befangenheitsantrag den Versuch unternommen hat, die in § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Ablehnung einer Fristverlängerung ist nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar, mithin von der den Verlängerungsantrag vergeblich stellenden Partei nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen. Im Umkehrschluss kann dies nur bedeuten, dass die allein auf eine vermeintlich unberechtigte Ablehnung der Fristverlängerung gestützte Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfolgung verfahrensfremder, der Wertung des § 225 Abs. 3 ZPO zuwiderlaufender Zwecke dient und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Denn mit dem Befangenheitsgesuch ging es der Klägerin ersichtlich nur um die faktische Erzwingung der nach o.G. zu Recht abgelehnten Verlängerung ihrer Vortragsfrist.
Zu Recht lässt die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts anklingen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Befangenheitsantrag augenscheinlich mit dem Kalkül gestellt hat, den abgelehnten RLG ... bzw. dessen Vertreter zur Aufhebung des Termins vom 09.01.2017 zu zwingen und dergestalt zu verhindern, dass die Klägerin mit Blick auf § 296 Abs. 1 ZPO Nachteilen begegnet, möglicherweise wegen verspäteten Vortrags gar den Prozess verliert. Ob eine solche Gefahr tatsächlich bestand, mag dahin stehen und steht hier nicht zur Entscheidung. Von Belang ist allein, dass es der Klägerin mit ihrem Ablehnungsgesuch ersichtlich darum ging, den Verhandlungstermin vom 09.01.2017 "zum Platzen" zu bringen. Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass sie das Gesuch nicht etwa zeitnah nach Zugang des die Fristverlängerung ablehnenden Beschlusses vom 15.12.2016, sondern erst wenige Minuten vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 gestellt hat. Die nämliche Intention des Befangenheitsantrages ist auf S. 4 der Beschwerdebegründungs vom 21.02.2017 im Übrigen auch nachzulesen.
Steht nach alledem fest, dass die Klägerin mit ihrem kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 ausgebrachten Befangenheitsantrag versucht hat, sich eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristverlängerung zu erzwingen und damit die Ablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung zu missbrauchen, hat RLG ... das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch zu Recht selbst als unzulässig verworfen.
Die unbegründete Beschwerde unterliegt mit der Kostenfolge des § 97 ZPO der Zurückweisung.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO), liegen nicht vor.
Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Wert der Hauptsache festgesetzt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06])