06.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194322
Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 17.11.2016 – 8 U 114/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 114/16
3 O 64/16 Landgericht Hildesheim
Verkündet am 17. November 2016
In dem Rechtsstreit
T. M. … in L.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro B. …
gegen
K. … Vers.-AG, vertreten durch den Vorstand, … in H.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht – jedenfalls im Ergebnis – weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Im Einzelnen:
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Juli 2015 aus § 1 VVG, Abschnitt A.2.1 und Abschnitt A.2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (im Folgenden: AKB) i V. mit dem streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsvertrag zu.
1. Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten. Dass das versicherte Fahrzeug durch einen Unfall einen Totalschaden erlitt, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch einen Unfall stellt jedoch unzweifelhaft ein versichertes Ereignis im Sinne von Ab-schnitt A.2.3 i. V. mit Abschnitt A.2.1 AKB dar.
2. Die Beklagte ist aber gleichwohl zur Erbringung von Versicherungs-leistungen für das vorgenannte Schadensereignis nicht verpflichtet, weil sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt D.3.1 AKB i. V. m. Abschnitt D.1.1 AKB, § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei ist.
Nach Abschnitt D.3.1 AKB i. V. m. Abschnitt D. 1.1. AKB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn ein vorsätzlicher Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die im Versicherungsschein ausgewiesene Verwendungsklausel vorliegt.
Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor.
a) Da es sich bei der Verletzung der Verwendungsklausel um eine vertragliche Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls handelt, deren Rechts-folgen sich nach den Bestimmungen von § 28 VVG richten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1967 ‑ II ZR 134/64 ‑, juris-Rn. 18 [zum alten Recht]), kann die Rechts-folge der Leistungsfreiheit bzw. Leistungsminderung zugunsten des Versicherers nur dann eintreten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart worden ist (Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 28 Rn. 60 m. w. N.). Hierfür genügt es nicht, dass dies in den Versicherungsbedingungen geregelt ist; vielmehr müssen diese auch Bestandteil des konkreten Versicherungsverhältnisses geworden und auch im Übrigen wirksam sein.
Soweit das Landgericht dies für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis bejaht hat und davon ausgegangen ist, dass somit insbesondere auch die Bestimmungen der Abschnitte D.1.1 und D.3.1 AKB Bestandteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags geworden sind, begegnet diese Ansicht keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziff. I.1. a) und b) der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen. Selbst der Kläger hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht geltend gemacht, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts insofern unzutreffend wäre.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen objektiven Verstoß gegen die Verwendungsklausel gemäß Abschnitt D.1.1 AKB bejaht.
aa) Nach dem im Versicherungsschein vom 17. Dezember 2013 (Bl. 42 d. A.) angegebenen Verwendungszweck durfte das streitgegenständliche Fahrzeug nur im Werk- oder Privatverkehr eingesetzt werden. „Werkverkehr“ ist gemäß Abschnitt B.6 Ziff. 8 der Tarifierungsrichtlinien der Beklagten die Güterbeförderung nur für eigene Zwecke durch eigenes ‑ im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes ‑ Personal eines Unternehmens.
Stattdessen wurde der Transporter zum Unfallzeitpunkt (und auch ansonsten laufend) unstreitig zur geschäftsmäßigen, entgeltlichen Beförderung von Gütern anderer eingesetzt. Ein solcher Einsatz erfüllt den Tatbestand des gewerblichen Güterverkehrs i. S. von Abschnitt B.6. Ziff. 9 der Tarifierungsrichtlinien der Beklagten und stellt damit eine von der im Versicherungsschein angegebenen Verwendungsart abweichende Verwendung dar.
Ob die beantragte Verwendungsart „Werkverkehr“ ggf. auf einem Irrtum des Versicherungsmaklers L. oder eines sonstigen Dritten beim Ausfüllen des Antragsformulars beruhte, ist für die Frage des objektiven Tatbestands eines Verwendungsverstoßes ohne Bedeutung. Denn nach der hier maßgeblichen Fassung der AKB knüpft sich die versicherte Verwendungsart ausschließlich an den Inhalt des Versicherungsscheins.
bb) Die Verwendungsart „Werkverkehr“ ist auch wirksam vereinbart worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Antragsformular nicht ausreichend erkennen lässt, was unter dem Begriff „Werkverkehr“ zu verstehen ist, insbesondere, dass hiervon der gewerbliche Transport fremder Güter nicht umfasst wird.
Zwar unterliegen auch Formulierungen in Antragsformularen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (BGH, Urteil v. 12. März 2014 ‑ IV ZR 295/13 ‑ juris-Rn.‑27). Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 305 c Abs. 2 BGB eine Zweckbestimmung nicht getroffen worden oder aber auch der Einsatz des Fahrzeugs im gewerblichen Güterverkehr versichert gewesen wäre.
Selbst wenn dem Kläger oder seinem Bruder als unstreitig faktischem Inhaber des Transportunternehmens der Begriff des „Werksverkehrs“ tatsächlich nicht geläufig gewesen wäre, käme es hierauf insoweit nicht an. Einem durchschnittlichen Transportunternehmer, an dessen Kenntnisstand als Versicherungsnehmer anzuknüpfen ist, sind die Bedeutung des Begriffs „Werkverkehr“ und der Unterschied zum gewerblichen Güterverkehr nämlich bekannt (vgl. BGH, Urteil v. 1. März 1972 ‑ IV ZR 107/70 ‑, juris-Rn. 13). Daher bestand für die maßgeblichen Verkehrskreise auch trotz Fehlens einer Gegenüberstellung von „Werk-“ und „gewerblichem Güterverkehr“ im Antragsformular keine Unklarheit, die der Wirksamkeit der Verwendungsvereinbarung entgegenstünde.
cc) Schließlich steht einem objektiven Verwendungsverstoß auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht vom Kläger selbst, sondern seinem Bruder als tatsächlichem Betriebsinhaber gefahren wurde.
aaa) Zwar hat der Versicherungsnehmer im Regelfall nicht für einen Verstoß Dritter gegen Obliegenheiten, die er selbst zu beachten hat, einzustehen (Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 37). Dies ist allerdings dann anders, wenn es sich bei dem Dritten um seinen Repräsentanten handelt. Dahinter steht die Überlegung, dass es nicht zur Benachteiligung des Versicherers bzw. Bevorzugung des Versicherungsnehmers führen darf, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Risiko ganz auf den Dritten verlagert und somit die Stellung eines Versicherungsnehmers nur formal innehat (Rixecker, in Römer/ Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 38 mit weiteren Nachweisen).
„Repräsentant“ ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Hierfür reicht die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache nicht aus. Kommt indessen zur Übertragung der Obhut jene der eigenverantwortlichen Sorge für das versicherte Interesse hinzu, ist dies anders zu beurteilen. Angesichts dessen kann Repräsentant nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, NJW 1993, 1862); für diesen Fall ist ihm die sog. Risikoverwaltung übertragen worden. Dass der Dritte dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat, ist nicht erforderlich (Rixecker, a. a. O., § 28 Rn. 39). Wenn er dies aber tut, spricht dies - unabhängig von einer tatsächlichen Beherrschung der versicherten Sache - für seine Repräsentantenstellung (vgl. BGH, VersR 2007, 673; ders., NJW 1993, 1862).
bbb) Eine solche Repräsentantenstellung des Bruders des Klägers ist im Streitfall zu bejahen.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben, dass sich sein Tätigwerden im Wesentlichen darauf beschränkt habe, den Leasing- und Versicherungsvertrag für das Fahrzeug auf seinen Namen abzuschließen sowie ein Gewerbe anzumelden. Die Nutzung des Fahrzeugs sei demgegenüber ausschließlich durch seinen Bruder erfolgt, dem auch sämtliche Korrespondenz und Unterlagen im Zusammenhang damit direkt zugesandt worden seien. Zu diesem Zweck habe der Kläger stets die Anschrift seines Bruders als Korrespondenzanschrift in Anträgen oder Formularen benannt, damit alle Schreiben direkt an diesen gingen und er damit nichts weiter zu tun hätte.
Nach den Angaben des Klägers kümmerte sich sein Bruder unter Zuhilfenahme seiner Ehefrau insbesondere auch um die versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Fahrzeugs. So führte die Ehefrau nicht nur nach dem Schadenfall vom 29. Juli 2015 die Korrespondenz mit der Beklagten; auch der Antrag für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wurde nach Angabe des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Senat von ihr vorbereitet und dem Kläger in bereits ausgefüllter Form vorgelegt, damit er diesen lediglich noch zu unterschreiben brauchte. Dementsprechend will der Kläger nach seiner Schilderung zu keinem Zeitpunkt selbst Kontakt mit dem Versicherungsmakler L. gehabt haben.
Gemessen daran kann bereits unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers an der Repräsentantenstellung seines Bruders kein Zweifel bestehen. Denn aus den Schilderungen des Klägers ergibt sich, dass sein Bruder befugt war, hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs im Wesentlichen die Befugnisse des Klägers als Halter an dessen Stelle auszuüben. Eben hierdurch kennzeichnet sich jedoch die Stellung eines Repräsentanten. Als solcher hatte daher der Bruder des Klägers – gleichermaßen wie dieser selbst – für die Erfüllung der versicherungs-vertraglichen Obliegenheiten aus Abschnitt D.1.1 AKB einzustehen.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch eine vorsätzliche Verletzung der Verwendungsklausel gemäß Abschnitt D.1.1 AKB vor.
aa) Vorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn dem Versicherungsnehmer ‑ oder seinem Repräsentanten – die Verhaltensnorm bekannt ist und er diese verletzen will, wobei bedingter Vorsatz bereits ausreicht. Auf das Bewusstsein der Rechtsfolgen der Verletzung kommt es demgegenüber nicht an (Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 63. Ebenso wenig ist der Beweggrund für die Obliegenheitsverletzung erheblich (Schwintowski, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 41). Dementsprechend braucht sich der Vorsatz auch nur auf die Verletzung der Verhaltenspflicht zu erstrecken, nicht hingegen auch auf den daraus resultierenden Schaden (Schwintowski, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 41 m. w. N.).
bb) Von einer vorsätzlichen Verletzung der Verwendungsklausel ist im Streitfall schon aus prozessualen Gründen auszugehen, weil der Kläger seiner Darlegungslast, wie es zu den Falschangaben im Antragsformular in Bezug auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs gekommen ist, nicht ausreichend nachgekommen ist.
aaa) Zwar ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer - oder sein Repräsentant - vorsätzlich gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen haben (vgl. Rixecker, in: Römer/ Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 67).
Ist allerdings - wie hier - der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, muss der Versicherungsnehmer zunächst darlegen, aus welchen Gründen die Obliegenheit objektiv verletzt wurde. Insoweit hat er die Umstände, die seiner Sphäre angehören, also zum Beispiel die Gründe für die Falschangaben, darzutun und der Nachprüfung zugänglich zu machen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 28 Rn. 193 mit weiteren Nachweisen). Misslingt ihm dabei eine plausible Darlegung, kann beweisrechtlich von Vorsatz ausgegangen werden (Rixecker, a. a. O., § 28 Rn. 67).
bbb) Vorliegend hat die Beklagte sowohl dem Kläger als auch seinem Bruder angelastet, dass diese mindestens gleichgültig unrichtige Angaben zum Verwendungszweck des Fahrzeugs gemacht bzw. dessen vertragswidrige Verwendung für Gütertransporte billigend in Kauf genommen hätten.
Diesem Vorwurf ist der Kläger - jedenfalls in Bezug auf seinen Bruder - nicht ausreichend entgegengetreten.
Zwar soll es nach seinem schriftsätzlichen Prozessvortrag er selbst (und nicht sein Bruder) gewesen sein, der im Zusammenwirken mit dem von ihm ‑ dem Kläger - angeblich beauftragten und seit Jahren bekannten Versicherungsmakler L. das Antragsformular für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ausgefüllt habe. Dabei soll er auf eine vermeintlich korrekte Ausfüllung durch den Makler vertraut haben, der ihn auf den Unterschied zwischen Werk- und Güterverkehr zu keinem Zeitpunkt hingewiesen habe.
Dieses Vorbringen hat sich unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verhandlungstermin allerdings als wahrheitswidrig herausgestellt. Stattdessen will der Kläger hiernach lediglich das ihm von seiner Schwägerin vorgelegte, bereits ausgefüllte Antragsformular unterzeichnet haben, ohne sich mit diesem inhaltlich auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Dementsprechend sind unter Berücksichtigung der eigenen Darstellung des Klägers die Falschangaben im Versicherungsantrag ausschließlich im Einflussbereich seines Bruders als faktischem Betriebsinhaber entstanden. Zu näheren Ausführungen dazu, wie es dort zu den unrichtigen Angaben zur beabsichtigten Verwendungsart des Transporters hat kommen können, sah sich der Kläger allerdings nicht in der Lage. Auch auf die Frage, welche Kenntnisse sein Bruder von dem im Formular verwendeten Fachterminus „Werkverkehr“ hatte, konnte der Kläger keine Angaben machen. Ebenso wenig vermochte er anzugeben, was mit dem Versicherungsmakler L. im Zusammenhang mit den Fragen im Antragsformular seitens seines Bruders bzw. dessen Ehefrau besprochen worden sei.
Gemessen daran ist der Kläger damit zwar dem Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens durch sich selbst in ausreichender Weise entgegengetreten. Denn wenn sich seine Angaben als zutreffend erwiesen, könnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er um den Verstoß gegen die vertragliche Verwendungsklausel gewusst und einen solchen zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Für diesen Fall hätte er nämlich die Angaben zum Verwendungszweck des Fahrzeugs gar nicht erst zur Kenntnis genommen; demzufolge hätte es bei ihm an einem Wissen um die zu beachtende Verhaltensnorm gefehlt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für begründete Zweifel an dem offenbar in seine Schwägerin gesetzten Vertrauen ließe sich ein vorsätzliches Handeln auch nicht aus dem „blinden“ Unterschreiben des Versicherungsantrags herleiten.
Demgegenüber fehlt es aber an einer plausiblen Darlegung vergleichbarer entlastender Umstände, was den Bruder des Klägers betrifft. In Bezug auf diesen hat der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht aufgezeigt, wie es konkret zu den Falschangaben im Antragsformular in dessen Einflussbereich gekommen ist; damit ist der Kläger dem von der Beklagten erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung der Verwendungsklausel durch seinen Repräsentanten nicht ausreichend entgegengetreten. Beweisrechtlich hat dies zur Folge, dass von einem vorsätzlichen Handeln jedenfalls durch den Bruder des Klägers auszugehen ist (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O, § 28 Rn 67).
Dem steht nicht entgegen, dass sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer (oder Repräsentant) im Regelfall nicht durch die Nichterfüllung einer Obliegenheit seines Versicherungsschutzes begeben wird. Denn diese Vermutung greift dann nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Versicherungsnehmer (oder der Repräsentant) kein Interesse daran hat, dem Versicherer umfassende Feststellungen zu ermöglichen (Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 67). Hiervon muss angesichts des Verhaltens des Bruders des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm ohne Wissen des Klägers betriebenen Prozessführung und den dabei erfolgten umfangreichen wahrheitswidrigen Angaben auch im Streitfall ausgegangen werden.
d) Schließlich bleibt der dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverstoß seines Bruders auch nicht deswegen ohne Auswirkung auf die Leistungspflicht der Beklagten, weil es an einer Kausalität für das Schadensereignis fehlen würde.
Darf der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwenden, so hat er damit vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllen. Führt der Verstoß gegen die Verwendungsklausel zu einer Gefahrerhöhung, wird die Kausalität des Obliegenheitsverstoßes vermutet (vgl. § 28 Abs. 3 VVG).
So verhält es sich auch im hier zu entscheidenden Fall:
aa) Vorliegend ging mit dem Verstoß des Bruders des Klägers gegen die Verwendungsklausel eine Gefahrerhöhung einher. Eine solche wird bei einer von den Angaben des Versicherungsscheins abweichenden Verwendung im Regelfall nämlich unwiderlegbar vermutet (OLG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 1998 – 10 U 5/98 –, juris-Rn. 4; Knappmann, in: Prölss/Martin, a. a. O. AKB 2008 D.1, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB D Rn. 7).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungstarif für den abredewidrigen Verwendungszweck ausnahmsweise nicht höher liegt als für den vertraglich vorgesehenen (Knappmann, in Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Beklagte hat unwidersprochen dargetan, dass für die Fahrzeugversicherung eines im Güterverkehr verwendeten Lkws mehr als doppelt so hohe Prämien zu zahlen sind wie für ein vergleichbares Fahrzeug, das lediglich im Werkverkehr eingesetzt wird. Diese höhere Einstufung im Tarif rechtfertigt sich aus der größeren Schadenshäufigkeit und dem Schadens-bedarf im Güterverkehr, da hier statistisch betrachtet die Anzahl und damit das Risiko eines Unfalls erheblich höher ist als im Werkverkehr (BGH, Urteil vom 1. März 1972 - IV ZR 107/70 -, juris-Rn. 16). Ob die unterschiedliche Risikoqualität der verschiedenen Verwendungsformen konkret messbar ist oder nur statistisch in Erscheinung tritt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant; ausreichend ist jedenfalls, dass sie in einer entsprechend höheren Tarifeinstufung zum Ausdruck kommt (BGH, a. a. O., juris-Rn. 16; Maier, in: Stiefel/Maier, a. a. O., AKB D, Rn. 2 m. w. N.).
bb) Die Kausalität ist im Streitfall auch nicht deswegen ausnahmsweise entfallen, weil die auf dem Verstoß beruhende Gefahrerhöhung ohne jede Bedeutung für Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist. Dies könnte aufgrund der Rechtsprechung des BGH ohnehin nur dann angenommen werden, wenn der Eintritt des Unfalls vom 29. Juli 2015 ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1972 - IV ZR 107/70 -, juris-Rn. 16; ebenso: Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 248).
Für eine schlüssige Darlegung der Unabwendbarkeit reicht allerdings das Vor-bringen des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 249) nicht aus.
aaa) Dieser hat zwar einerseits behauptet, dass der Unfall für seinen Bruder „quasi unabwendbar“ gewesen sei, weil dieser „vermutlich“ von einer Windböe erfasst worden sei. Zugleich hat er aber auch vorgetragen, dass die Ursache für das Abhandenkommen von der Fahrbahn letztendlich ungeklärt geblieben sei. Schon angesichts dieses Widerspruchs fehlt es daher an einer in sich konsistenten, nachvollziehbaren Darlegung zur Ursache des Schadensereignisses, die für eine schlüssige Darlegung einer Unabwendbarkeit jedoch erforderlich wäre.
bbb) Selbst wenn man aber dem Kläger folgen wollte, dass eine Windböe Anlass für das Abkommen des Transporters von der Straße gewesen wäre, reichte auch dies für eine schlüssige Darlegung der Unabwendbarkeit nicht aus.
Denn nicht in jedem Fall, in dem ein Fahrzeug bei starkem Wind unterwegs ist und dabei auch gelegentlich von Böen erfasst wird, führt dies zu einem für den Fahrzeugführer unvermeidbaren Unfall. Gerade wenn mit einem Kastenwagen bei starkem Wind gefahren wird, muss der Fahrer auch mit Böen rechnen und sein Fahrverhalten sowie seine Geschwindigkeit hierauf einstellen. Dass der Unfall auch bei entsprechend angepasster Fahrweise nicht hätte verhindert werden können, hat der Kläger nicht dargetan.
Hinzu kommt, dass nach seinem eigenen ursprünglichen Vorbringen sowie auch aufgrund der polizeilichen Unfallaufnahme keineswegs von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen ist. Danach soll sein Bruder bei einem Überholvorgang aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse und einer unangepassten Geschwindigkeit die Kontrolle über den von ihm gesteuerten Kleintransporter verloren haben. Unterstellt, dies träfe zu, beruhte der Unfall auf einem Verschulden des Bruders des Klägers und wäre keineswegs unanwendbar gewesen.
Gemessen daran hätte der Kläger schon im Einzelnen vortragen müssen, warum aus seiner Sicht die Unfallschilderung in der Ermittlungsakte nicht der Tatsachenlage entspräche. Hierzu lässt sich seinen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. Der lediglich pauschale Verweis auf eine vermeintliche Windböe reicht bei einer solchen Sachlage jedenfalls zur ausreichenden Darlegung eines unabwendbaren Ereignisses nicht ansatzweise aus. Denn an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Kausalitätsgegenbeweis sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 250 m. w. N.). Diesen hat der Kläger unter Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht genügt.
II.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Entschädigung begründet sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger nicht aufgrund eines etwaigen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von eigenen Aufklärungspflichten im Wege des Schadensersatzes Versicherungsschutz für den Risikobereich „Güterverkehr“ zu gewähren.
1. Zwar trifft den Versicherer für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wie im Streitfall unter Zuhilfenahme eines von Seiten des Versicherungsnehmers (bzw. seines Repräsentanten) beauftragten Versicherungsmaklers geschlossen wird, keine Beratungspflicht nach Absatz 1 bis 5 von § 6 VVG.
Gleichwohl kann aber eine Aufklärungspflicht gemäß § 242 BGB bestehen, wenn der Versicherer erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers im Irrtum befindet, oder sich ergänzende Hinweispflichten des Versicherers aus anderen Gesichtspunkten begründen (Rudy, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 6 Rn. 70 m. w. N.).
2. Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte hätte erkennen können, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht für den Werkverkehr, sondern für den Güterverkehr hätte versichert werden müssen, damit im Fall eines Unfalls Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.
a) Entsprechendes folgt nicht daraus, dass sich aus dem von ihr verwendeten Antragsformular nicht entnehmen lässt, was mit „Werkverkehr“ gemeint ist und die Verwendung eines Fahrzeugs im gewerblichen Güterverkehr von ihr nicht versichert wird.
Aufgrund der Einschaltung eines Versicherungsmaklers durfte die Beklagte annehmen, dass der Kläger ausreichend fachkundig beraten war. Denn davon, dass ein Versicherungsmakler die Unterschiede zwischen „Werkverkehr“ und „Güterverkehr“ kennt, kann grundsätzlich ausgegangen werden.
Besteht beim Versicherungsnehmer jedoch wegen fachkundiger Beratung durch einen Versicherungsmakler kein Beratungsbedarf, begründet sich durch das Unterlassen eines Hinweises des Versicherers auch keine Pflichtverletzung, selbst wenn eine solche Beratung im Fall eines nicht durch einen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmers geboten gewesen wäre.
Ob der Kläger - wie er bei seiner Anhörung angegeben hat - selbst gar keinen Kontakt zum Makler L. hatte, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn hiermit musste die Beklagte angesichts der Tatsache, dass das Antragsformular sowohl vom Kläger als auch dem Makler unterschrieben war, jedenfalls nicht rechnen.
b) Eine Beratungspflicht der Beklagten bestand auch nicht deswegen, weil im Antragsformular das Ankreuzfeld „Werk-/Privatverkehr“ unmittelbar unter der Ankreuzoption „Lieferwagen“ nicht ausgefüllt worden war. Dass das Fahrzeug zum Verwendungszweck „Werkverkehr“ eingesetzt werden sollte, ergibt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit aus dem entsprechenden Kreuz in der Rubrik „Verwendungszweck/Beförderung gefährlicher Güter nach GGVSEB“.
Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Nachfrageobliegenheit der Beklagten, ob das Fahrzeug tatsächlich im Werkverkehr genutzt werden sollte. Allein der Um-stand, dass der Versicherungsnehmer nicht jedes erforderliche Feld auf dem Antragsformular ankreuzt, gebietet nicht zwangsläufig die Verpflichtung zur Nachfrage. Ist wie hier der - zumindest scheinbar - beabsichtigte Verwendungszweck aus den sonstigen Angaben ausreichend klar ersichtlich, muss der Versicherer sich nicht nochmals durch Rückfrage beim Versicherungsnehmer gesondert hiervon überzeugen. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht unter der Maßgabe, dass die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Beratung des Klägers durch den eingeschalteten Versicherungsmakler vertrauen durfte.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.
(Unterschriftenleiste)
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 114/16
3 O 64/16 Landgericht Hildesheim
Verkündet am 17. November 2016
In dem Rechtsstreit
T. M. … in L.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro B. …
gegen
K. … Vers.-AG, vertreten durch den Vorstand, … in H.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht – jedenfalls im Ergebnis – weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Im Einzelnen:
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Juli 2015 aus § 1 VVG, Abschnitt A.2.1 und Abschnitt A.2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (im Folgenden: AKB) i V. mit dem streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsvertrag zu.
1. Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten. Dass das versicherte Fahrzeug durch einen Unfall einen Totalschaden erlitt, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch einen Unfall stellt jedoch unzweifelhaft ein versichertes Ereignis im Sinne von Ab-schnitt A.2.3 i. V. mit Abschnitt A.2.1 AKB dar.
2. Die Beklagte ist aber gleichwohl zur Erbringung von Versicherungs-leistungen für das vorgenannte Schadensereignis nicht verpflichtet, weil sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt D.3.1 AKB i. V. m. Abschnitt D.1.1 AKB, § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei ist.
Nach Abschnitt D.3.1 AKB i. V. m. Abschnitt D. 1.1. AKB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn ein vorsätzlicher Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die im Versicherungsschein ausgewiesene Verwendungsklausel vorliegt.
Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor.
a) Da es sich bei der Verletzung der Verwendungsklausel um eine vertragliche Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls handelt, deren Rechts-folgen sich nach den Bestimmungen von § 28 VVG richten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1967 ‑ II ZR 134/64 ‑, juris-Rn. 18 [zum alten Recht]), kann die Rechts-folge der Leistungsfreiheit bzw. Leistungsminderung zugunsten des Versicherers nur dann eintreten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart worden ist (Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 28 Rn. 60 m. w. N.). Hierfür genügt es nicht, dass dies in den Versicherungsbedingungen geregelt ist; vielmehr müssen diese auch Bestandteil des konkreten Versicherungsverhältnisses geworden und auch im Übrigen wirksam sein.
Soweit das Landgericht dies für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis bejaht hat und davon ausgegangen ist, dass somit insbesondere auch die Bestimmungen der Abschnitte D.1.1 und D.3.1 AKB Bestandteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags geworden sind, begegnet diese Ansicht keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziff. I.1. a) und b) der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen. Selbst der Kläger hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht geltend gemacht, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts insofern unzutreffend wäre.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen objektiven Verstoß gegen die Verwendungsklausel gemäß Abschnitt D.1.1 AKB bejaht.
aa) Nach dem im Versicherungsschein vom 17. Dezember 2013 (Bl. 42 d. A.) angegebenen Verwendungszweck durfte das streitgegenständliche Fahrzeug nur im Werk- oder Privatverkehr eingesetzt werden. „Werkverkehr“ ist gemäß Abschnitt B.6 Ziff. 8 der Tarifierungsrichtlinien der Beklagten die Güterbeförderung nur für eigene Zwecke durch eigenes ‑ im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes ‑ Personal eines Unternehmens.
Stattdessen wurde der Transporter zum Unfallzeitpunkt (und auch ansonsten laufend) unstreitig zur geschäftsmäßigen, entgeltlichen Beförderung von Gütern anderer eingesetzt. Ein solcher Einsatz erfüllt den Tatbestand des gewerblichen Güterverkehrs i. S. von Abschnitt B.6. Ziff. 9 der Tarifierungsrichtlinien der Beklagten und stellt damit eine von der im Versicherungsschein angegebenen Verwendungsart abweichende Verwendung dar.
Ob die beantragte Verwendungsart „Werkverkehr“ ggf. auf einem Irrtum des Versicherungsmaklers L. oder eines sonstigen Dritten beim Ausfüllen des Antragsformulars beruhte, ist für die Frage des objektiven Tatbestands eines Verwendungsverstoßes ohne Bedeutung. Denn nach der hier maßgeblichen Fassung der AKB knüpft sich die versicherte Verwendungsart ausschließlich an den Inhalt des Versicherungsscheins.
bb) Die Verwendungsart „Werkverkehr“ ist auch wirksam vereinbart worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Antragsformular nicht ausreichend erkennen lässt, was unter dem Begriff „Werkverkehr“ zu verstehen ist, insbesondere, dass hiervon der gewerbliche Transport fremder Güter nicht umfasst wird.
Zwar unterliegen auch Formulierungen in Antragsformularen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (BGH, Urteil v. 12. März 2014 ‑ IV ZR 295/13 ‑ juris-Rn.‑27). Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 305 c Abs. 2 BGB eine Zweckbestimmung nicht getroffen worden oder aber auch der Einsatz des Fahrzeugs im gewerblichen Güterverkehr versichert gewesen wäre.
Selbst wenn dem Kläger oder seinem Bruder als unstreitig faktischem Inhaber des Transportunternehmens der Begriff des „Werksverkehrs“ tatsächlich nicht geläufig gewesen wäre, käme es hierauf insoweit nicht an. Einem durchschnittlichen Transportunternehmer, an dessen Kenntnisstand als Versicherungsnehmer anzuknüpfen ist, sind die Bedeutung des Begriffs „Werkverkehr“ und der Unterschied zum gewerblichen Güterverkehr nämlich bekannt (vgl. BGH, Urteil v. 1. März 1972 ‑ IV ZR 107/70 ‑, juris-Rn. 13). Daher bestand für die maßgeblichen Verkehrskreise auch trotz Fehlens einer Gegenüberstellung von „Werk-“ und „gewerblichem Güterverkehr“ im Antragsformular keine Unklarheit, die der Wirksamkeit der Verwendungsvereinbarung entgegenstünde.
cc) Schließlich steht einem objektiven Verwendungsverstoß auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht vom Kläger selbst, sondern seinem Bruder als tatsächlichem Betriebsinhaber gefahren wurde.
aaa) Zwar hat der Versicherungsnehmer im Regelfall nicht für einen Verstoß Dritter gegen Obliegenheiten, die er selbst zu beachten hat, einzustehen (Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 37). Dies ist allerdings dann anders, wenn es sich bei dem Dritten um seinen Repräsentanten handelt. Dahinter steht die Überlegung, dass es nicht zur Benachteiligung des Versicherers bzw. Bevorzugung des Versicherungsnehmers führen darf, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Risiko ganz auf den Dritten verlagert und somit die Stellung eines Versicherungsnehmers nur formal innehat (Rixecker, in Römer/ Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 38 mit weiteren Nachweisen).
„Repräsentant“ ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Hierfür reicht die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache nicht aus. Kommt indessen zur Übertragung der Obhut jene der eigenverantwortlichen Sorge für das versicherte Interesse hinzu, ist dies anders zu beurteilen. Angesichts dessen kann Repräsentant nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, NJW 1993, 1862); für diesen Fall ist ihm die sog. Risikoverwaltung übertragen worden. Dass der Dritte dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat, ist nicht erforderlich (Rixecker, a. a. O., § 28 Rn. 39). Wenn er dies aber tut, spricht dies - unabhängig von einer tatsächlichen Beherrschung der versicherten Sache - für seine Repräsentantenstellung (vgl. BGH, VersR 2007, 673; ders., NJW 1993, 1862).
bbb) Eine solche Repräsentantenstellung des Bruders des Klägers ist im Streitfall zu bejahen.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben, dass sich sein Tätigwerden im Wesentlichen darauf beschränkt habe, den Leasing- und Versicherungsvertrag für das Fahrzeug auf seinen Namen abzuschließen sowie ein Gewerbe anzumelden. Die Nutzung des Fahrzeugs sei demgegenüber ausschließlich durch seinen Bruder erfolgt, dem auch sämtliche Korrespondenz und Unterlagen im Zusammenhang damit direkt zugesandt worden seien. Zu diesem Zweck habe der Kläger stets die Anschrift seines Bruders als Korrespondenzanschrift in Anträgen oder Formularen benannt, damit alle Schreiben direkt an diesen gingen und er damit nichts weiter zu tun hätte.
Nach den Angaben des Klägers kümmerte sich sein Bruder unter Zuhilfenahme seiner Ehefrau insbesondere auch um die versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Fahrzeugs. So führte die Ehefrau nicht nur nach dem Schadenfall vom 29. Juli 2015 die Korrespondenz mit der Beklagten; auch der Antrag für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wurde nach Angabe des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Senat von ihr vorbereitet und dem Kläger in bereits ausgefüllter Form vorgelegt, damit er diesen lediglich noch zu unterschreiben brauchte. Dementsprechend will der Kläger nach seiner Schilderung zu keinem Zeitpunkt selbst Kontakt mit dem Versicherungsmakler L. gehabt haben.
Gemessen daran kann bereits unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers an der Repräsentantenstellung seines Bruders kein Zweifel bestehen. Denn aus den Schilderungen des Klägers ergibt sich, dass sein Bruder befugt war, hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs im Wesentlichen die Befugnisse des Klägers als Halter an dessen Stelle auszuüben. Eben hierdurch kennzeichnet sich jedoch die Stellung eines Repräsentanten. Als solcher hatte daher der Bruder des Klägers – gleichermaßen wie dieser selbst – für die Erfüllung der versicherungs-vertraglichen Obliegenheiten aus Abschnitt D.1.1 AKB einzustehen.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch eine vorsätzliche Verletzung der Verwendungsklausel gemäß Abschnitt D.1.1 AKB vor.
aa) Vorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn dem Versicherungsnehmer ‑ oder seinem Repräsentanten – die Verhaltensnorm bekannt ist und er diese verletzen will, wobei bedingter Vorsatz bereits ausreicht. Auf das Bewusstsein der Rechtsfolgen der Verletzung kommt es demgegenüber nicht an (Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 63. Ebenso wenig ist der Beweggrund für die Obliegenheitsverletzung erheblich (Schwintowski, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 41). Dementsprechend braucht sich der Vorsatz auch nur auf die Verletzung der Verhaltenspflicht zu erstrecken, nicht hingegen auch auf den daraus resultierenden Schaden (Schwintowski, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 41 m. w. N.).
bb) Von einer vorsätzlichen Verletzung der Verwendungsklausel ist im Streitfall schon aus prozessualen Gründen auszugehen, weil der Kläger seiner Darlegungslast, wie es zu den Falschangaben im Antragsformular in Bezug auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs gekommen ist, nicht ausreichend nachgekommen ist.
aaa) Zwar ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer - oder sein Repräsentant - vorsätzlich gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen haben (vgl. Rixecker, in: Römer/ Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 67).
Ist allerdings - wie hier - der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, muss der Versicherungsnehmer zunächst darlegen, aus welchen Gründen die Obliegenheit objektiv verletzt wurde. Insoweit hat er die Umstände, die seiner Sphäre angehören, also zum Beispiel die Gründe für die Falschangaben, darzutun und der Nachprüfung zugänglich zu machen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 28 Rn. 193 mit weiteren Nachweisen). Misslingt ihm dabei eine plausible Darlegung, kann beweisrechtlich von Vorsatz ausgegangen werden (Rixecker, a. a. O., § 28 Rn. 67).
bbb) Vorliegend hat die Beklagte sowohl dem Kläger als auch seinem Bruder angelastet, dass diese mindestens gleichgültig unrichtige Angaben zum Verwendungszweck des Fahrzeugs gemacht bzw. dessen vertragswidrige Verwendung für Gütertransporte billigend in Kauf genommen hätten.
Diesem Vorwurf ist der Kläger - jedenfalls in Bezug auf seinen Bruder - nicht ausreichend entgegengetreten.
Zwar soll es nach seinem schriftsätzlichen Prozessvortrag er selbst (und nicht sein Bruder) gewesen sein, der im Zusammenwirken mit dem von ihm ‑ dem Kläger - angeblich beauftragten und seit Jahren bekannten Versicherungsmakler L. das Antragsformular für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ausgefüllt habe. Dabei soll er auf eine vermeintlich korrekte Ausfüllung durch den Makler vertraut haben, der ihn auf den Unterschied zwischen Werk- und Güterverkehr zu keinem Zeitpunkt hingewiesen habe.
Dieses Vorbringen hat sich unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verhandlungstermin allerdings als wahrheitswidrig herausgestellt. Stattdessen will der Kläger hiernach lediglich das ihm von seiner Schwägerin vorgelegte, bereits ausgefüllte Antragsformular unterzeichnet haben, ohne sich mit diesem inhaltlich auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Dementsprechend sind unter Berücksichtigung der eigenen Darstellung des Klägers die Falschangaben im Versicherungsantrag ausschließlich im Einflussbereich seines Bruders als faktischem Betriebsinhaber entstanden. Zu näheren Ausführungen dazu, wie es dort zu den unrichtigen Angaben zur beabsichtigten Verwendungsart des Transporters hat kommen können, sah sich der Kläger allerdings nicht in der Lage. Auch auf die Frage, welche Kenntnisse sein Bruder von dem im Formular verwendeten Fachterminus „Werkverkehr“ hatte, konnte der Kläger keine Angaben machen. Ebenso wenig vermochte er anzugeben, was mit dem Versicherungsmakler L. im Zusammenhang mit den Fragen im Antragsformular seitens seines Bruders bzw. dessen Ehefrau besprochen worden sei.
Gemessen daran ist der Kläger damit zwar dem Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens durch sich selbst in ausreichender Weise entgegengetreten. Denn wenn sich seine Angaben als zutreffend erwiesen, könnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er um den Verstoß gegen die vertragliche Verwendungsklausel gewusst und einen solchen zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Für diesen Fall hätte er nämlich die Angaben zum Verwendungszweck des Fahrzeugs gar nicht erst zur Kenntnis genommen; demzufolge hätte es bei ihm an einem Wissen um die zu beachtende Verhaltensnorm gefehlt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für begründete Zweifel an dem offenbar in seine Schwägerin gesetzten Vertrauen ließe sich ein vorsätzliches Handeln auch nicht aus dem „blinden“ Unterschreiben des Versicherungsantrags herleiten.
Demgegenüber fehlt es aber an einer plausiblen Darlegung vergleichbarer entlastender Umstände, was den Bruder des Klägers betrifft. In Bezug auf diesen hat der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht aufgezeigt, wie es konkret zu den Falschangaben im Antragsformular in dessen Einflussbereich gekommen ist; damit ist der Kläger dem von der Beklagten erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung der Verwendungsklausel durch seinen Repräsentanten nicht ausreichend entgegengetreten. Beweisrechtlich hat dies zur Folge, dass von einem vorsätzlichen Handeln jedenfalls durch den Bruder des Klägers auszugehen ist (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O, § 28 Rn 67).
Dem steht nicht entgegen, dass sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer (oder Repräsentant) im Regelfall nicht durch die Nichterfüllung einer Obliegenheit seines Versicherungsschutzes begeben wird. Denn diese Vermutung greift dann nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Versicherungsnehmer (oder der Repräsentant) kein Interesse daran hat, dem Versicherer umfassende Feststellungen zu ermöglichen (Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 67). Hiervon muss angesichts des Verhaltens des Bruders des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm ohne Wissen des Klägers betriebenen Prozessführung und den dabei erfolgten umfangreichen wahrheitswidrigen Angaben auch im Streitfall ausgegangen werden.
d) Schließlich bleibt der dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverstoß seines Bruders auch nicht deswegen ohne Auswirkung auf die Leistungspflicht der Beklagten, weil es an einer Kausalität für das Schadensereignis fehlen würde.
Darf der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwenden, so hat er damit vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllen. Führt der Verstoß gegen die Verwendungsklausel zu einer Gefahrerhöhung, wird die Kausalität des Obliegenheitsverstoßes vermutet (vgl. § 28 Abs. 3 VVG).
So verhält es sich auch im hier zu entscheidenden Fall:
aa) Vorliegend ging mit dem Verstoß des Bruders des Klägers gegen die Verwendungsklausel eine Gefahrerhöhung einher. Eine solche wird bei einer von den Angaben des Versicherungsscheins abweichenden Verwendung im Regelfall nämlich unwiderlegbar vermutet (OLG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 1998 – 10 U 5/98 –, juris-Rn. 4; Knappmann, in: Prölss/Martin, a. a. O. AKB 2008 D.1, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB D Rn. 7).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungstarif für den abredewidrigen Verwendungszweck ausnahmsweise nicht höher liegt als für den vertraglich vorgesehenen (Knappmann, in Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Beklagte hat unwidersprochen dargetan, dass für die Fahrzeugversicherung eines im Güterverkehr verwendeten Lkws mehr als doppelt so hohe Prämien zu zahlen sind wie für ein vergleichbares Fahrzeug, das lediglich im Werkverkehr eingesetzt wird. Diese höhere Einstufung im Tarif rechtfertigt sich aus der größeren Schadenshäufigkeit und dem Schadens-bedarf im Güterverkehr, da hier statistisch betrachtet die Anzahl und damit das Risiko eines Unfalls erheblich höher ist als im Werkverkehr (BGH, Urteil vom 1. März 1972 - IV ZR 107/70 -, juris-Rn. 16). Ob die unterschiedliche Risikoqualität der verschiedenen Verwendungsformen konkret messbar ist oder nur statistisch in Erscheinung tritt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant; ausreichend ist jedenfalls, dass sie in einer entsprechend höheren Tarifeinstufung zum Ausdruck kommt (BGH, a. a. O., juris-Rn. 16; Maier, in: Stiefel/Maier, a. a. O., AKB D, Rn. 2 m. w. N.).
bb) Die Kausalität ist im Streitfall auch nicht deswegen ausnahmsweise entfallen, weil die auf dem Verstoß beruhende Gefahrerhöhung ohne jede Bedeutung für Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist. Dies könnte aufgrund der Rechtsprechung des BGH ohnehin nur dann angenommen werden, wenn der Eintritt des Unfalls vom 29. Juli 2015 ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1972 - IV ZR 107/70 -, juris-Rn. 16; ebenso: Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 248).
Für eine schlüssige Darlegung der Unabwendbarkeit reicht allerdings das Vor-bringen des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 249) nicht aus.
aaa) Dieser hat zwar einerseits behauptet, dass der Unfall für seinen Bruder „quasi unabwendbar“ gewesen sei, weil dieser „vermutlich“ von einer Windböe erfasst worden sei. Zugleich hat er aber auch vorgetragen, dass die Ursache für das Abhandenkommen von der Fahrbahn letztendlich ungeklärt geblieben sei. Schon angesichts dieses Widerspruchs fehlt es daher an einer in sich konsistenten, nachvollziehbaren Darlegung zur Ursache des Schadensereignisses, die für eine schlüssige Darlegung einer Unabwendbarkeit jedoch erforderlich wäre.
bbb) Selbst wenn man aber dem Kläger folgen wollte, dass eine Windböe Anlass für das Abkommen des Transporters von der Straße gewesen wäre, reichte auch dies für eine schlüssige Darlegung der Unabwendbarkeit nicht aus.
Denn nicht in jedem Fall, in dem ein Fahrzeug bei starkem Wind unterwegs ist und dabei auch gelegentlich von Böen erfasst wird, führt dies zu einem für den Fahrzeugführer unvermeidbaren Unfall. Gerade wenn mit einem Kastenwagen bei starkem Wind gefahren wird, muss der Fahrer auch mit Böen rechnen und sein Fahrverhalten sowie seine Geschwindigkeit hierauf einstellen. Dass der Unfall auch bei entsprechend angepasster Fahrweise nicht hätte verhindert werden können, hat der Kläger nicht dargetan.
Hinzu kommt, dass nach seinem eigenen ursprünglichen Vorbringen sowie auch aufgrund der polizeilichen Unfallaufnahme keineswegs von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen ist. Danach soll sein Bruder bei einem Überholvorgang aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse und einer unangepassten Geschwindigkeit die Kontrolle über den von ihm gesteuerten Kleintransporter verloren haben. Unterstellt, dies träfe zu, beruhte der Unfall auf einem Verschulden des Bruders des Klägers und wäre keineswegs unanwendbar gewesen.
Gemessen daran hätte der Kläger schon im Einzelnen vortragen müssen, warum aus seiner Sicht die Unfallschilderung in der Ermittlungsakte nicht der Tatsachenlage entspräche. Hierzu lässt sich seinen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. Der lediglich pauschale Verweis auf eine vermeintliche Windböe reicht bei einer solchen Sachlage jedenfalls zur ausreichenden Darlegung eines unabwendbaren Ereignisses nicht ansatzweise aus. Denn an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Kausalitätsgegenbeweis sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 250 m. w. N.). Diesen hat der Kläger unter Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht genügt.
II.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Entschädigung begründet sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger nicht aufgrund eines etwaigen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von eigenen Aufklärungspflichten im Wege des Schadensersatzes Versicherungsschutz für den Risikobereich „Güterverkehr“ zu gewähren.
1. Zwar trifft den Versicherer für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wie im Streitfall unter Zuhilfenahme eines von Seiten des Versicherungsnehmers (bzw. seines Repräsentanten) beauftragten Versicherungsmaklers geschlossen wird, keine Beratungspflicht nach Absatz 1 bis 5 von § 6 VVG.
Gleichwohl kann aber eine Aufklärungspflicht gemäß § 242 BGB bestehen, wenn der Versicherer erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers im Irrtum befindet, oder sich ergänzende Hinweispflichten des Versicherers aus anderen Gesichtspunkten begründen (Rudy, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 6 Rn. 70 m. w. N.).
2. Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte hätte erkennen können, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht für den Werkverkehr, sondern für den Güterverkehr hätte versichert werden müssen, damit im Fall eines Unfalls Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.
a) Entsprechendes folgt nicht daraus, dass sich aus dem von ihr verwendeten Antragsformular nicht entnehmen lässt, was mit „Werkverkehr“ gemeint ist und die Verwendung eines Fahrzeugs im gewerblichen Güterverkehr von ihr nicht versichert wird.
Aufgrund der Einschaltung eines Versicherungsmaklers durfte die Beklagte annehmen, dass der Kläger ausreichend fachkundig beraten war. Denn davon, dass ein Versicherungsmakler die Unterschiede zwischen „Werkverkehr“ und „Güterverkehr“ kennt, kann grundsätzlich ausgegangen werden.
Besteht beim Versicherungsnehmer jedoch wegen fachkundiger Beratung durch einen Versicherungsmakler kein Beratungsbedarf, begründet sich durch das Unterlassen eines Hinweises des Versicherers auch keine Pflichtverletzung, selbst wenn eine solche Beratung im Fall eines nicht durch einen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmers geboten gewesen wäre.
Ob der Kläger - wie er bei seiner Anhörung angegeben hat - selbst gar keinen Kontakt zum Makler L. hatte, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn hiermit musste die Beklagte angesichts der Tatsache, dass das Antragsformular sowohl vom Kläger als auch dem Makler unterschrieben war, jedenfalls nicht rechnen.
b) Eine Beratungspflicht der Beklagten bestand auch nicht deswegen, weil im Antragsformular das Ankreuzfeld „Werk-/Privatverkehr“ unmittelbar unter der Ankreuzoption „Lieferwagen“ nicht ausgefüllt worden war. Dass das Fahrzeug zum Verwendungszweck „Werkverkehr“ eingesetzt werden sollte, ergibt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit aus dem entsprechenden Kreuz in der Rubrik „Verwendungszweck/Beförderung gefährlicher Güter nach GGVSEB“.
Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Nachfrageobliegenheit der Beklagten, ob das Fahrzeug tatsächlich im Werkverkehr genutzt werden sollte. Allein der Um-stand, dass der Versicherungsnehmer nicht jedes erforderliche Feld auf dem Antragsformular ankreuzt, gebietet nicht zwangsläufig die Verpflichtung zur Nachfrage. Ist wie hier der - zumindest scheinbar - beabsichtigte Verwendungszweck aus den sonstigen Angaben ausreichend klar ersichtlich, muss der Versicherer sich nicht nochmals durch Rückfrage beim Versicherungsnehmer gesondert hiervon überzeugen. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht unter der Maßgabe, dass die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Beratung des Klägers durch den eingeschalteten Versicherungsmakler vertrauen durfte.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.
(Unterschriftenleiste)