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01.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194257

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.04.2017 – 5 StR 87/17


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das durch die Angeklagten gehandelte Methamphetamin (Crystal) als "harte Droge" eingestuft und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewichtet. Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gefährdungspotential von Crystal mit dem der "harten" Droge "Crack" im Wesentlichen gleich bewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 , BGHSt 53, 89, 94, 96 ; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 212; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 896; Patzak/Wittlich/Dahlenburg, NStZ 2016, 615, 618). Der Senat versteht die Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 15. Juni 2016 (1 StR 72/16 , NStZ 2016, 614, 615) und vom 8. Dezember 2016 (1 StR 499/16) , in denen die strafschärfende Erwägung beanstandet wurde, es handle sich bei Methamphetamin "gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential", nicht in dem Sinne, dass hiermit von dieser Rechtsprechung abgerückt werden sollte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15 Rn. 39, wonach Methamphetamin und Fentanyl "sehr gefährliche Drogen mit hohem Suchtpotential" sind; Patzak/Wittlich/Dahlenburg, aaO).

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