Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

30.05.2017 · IWW-Abrufnummer 194179

Landgericht Bad Kreuznach: Urteil vom 11.03.2015 – 3 O 24/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 3 O 24/14

Landgericht Bad Kreuznach

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

C. O., I. B., W.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte S. & Kollegen, A., K.

gegen

F. S., A. d. R., O.
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte S., B., K., H. S., W.

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch den Richter am Landgericht H. als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 für Recht erkannt:
    
1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
    
Tatbestand
 
Der Rechtsstreit resultiert aus dem Erwerb eines Pkw durch den Kläger von dem Beklagten. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages über diesen Pkw.

Am 29.11.2012 schlossen der Kläger als Käufer und der Beklagte einen Kaufvertrag über einen Pkw Audi A 6 allroad quattro 3,0 TDI FIN: WAUZZZ4F4BN032615 zu einem Kaufpreis von 31.500,00 €. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:

„Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ...

Der Verkäufer versichert, das Kfz und Zubehörteile sein Eigentum sind. Rechte Dritter bestehen daran nicht.“

Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf das mit der Klageschrift in Ablichtung vorgelegte Exemplar Bezug genommen.

Der Beklagte seinerseits hatte den Pkw von S. F. mit Kaufvertrag vom 19.12.2011 in Deutschland erworben.

Die Staatsanwaltschaft Mainz hatte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 17.10.2012 folgendes mitgeteilt:

„Nach Rücksprache mit HKOK D. von der KI Worms wird mitgeteilt, dass gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs durch Ihren Mandanten keine Einwände von hier aus bestehen.“

Am 03.12.2012 trafen die Parteien eine Vereinbarung folgenden Inhalts:

„Die Herkunft (Italien) des im Kaufvertrag vom 29.11.2012 aufgeführten Fahrzeugs wurde mir am 02.12.2012 durch Herrn F. S. offenbart. Der daraus resultierende, verhandelte Preisnachlass in Höhe von 1.500,00 € wird mir per Überweisung auf mein Konto gutgeschrieben.
...
Der Verkäufer Hr. S. verpflichtet sich den vorgenannten Betrag bis zum 05.12.2012 auf das Konto des Käufers zu überweisen.
Nach Geldeingang auf meinem Konto wird das Fahrzeug umgehend umgemeldet und es werden keine sonstigen Ansprüche (z.B. über fehlendes Zubehör) mehr an Herrn S. gestellt.“

Der Beklagte zahlte 1.500,0 € an den Kläger. Das Fahrzeug wurde aus versicherungstechnischen Gründen auf die Mutter des Klägers angemeldet.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages sowie vorsorglich den Rücktritt von dem Kaufvertrag.

Seine Ansprüche beziffert der Kläger folgendermaßen:
Kaufpreis:                    30.000,00 €
Aufwendungsersatz:                 2.415,24 €
abzüglich Nutzungsersatz:            -1.919,55 €
                    30.531,69 €.

Der Kläger behauptet:
Der Verkäufer des Pkw an den Beklagten sei italienischer Staatsbürger gewesen, der den Pkw von Italien nach Deutschland verschafft habe.

Am 10.12.2012 sei er von der Kriminalpolizei Simmern angerufen worden. Ihm sei am Telefon eröffnet worden, dass der Pkw aus Italien stamme und zur Fahndung ausgeschrieben sei. Ihm sei dann bei seiner Vernehmung erläutert worden, dass der Pkw im Eigentum einer italienischen Leasinggesellschaft stehe. Ihm gegenüber sei ein Veräußerungsverbot ausgesprochen worden und erläutert worden, dass die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug sicherstellen oder beschlagnahmen lassen könne.

Dem Beklagten sei zum Zeitpunkt des Verkaufs an ihn - den Kläger - bereits bekannt gewesen, dass der Pkw in Italien mindestens unterschlagen worden sei und in Deutschland an ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verkauft worden sei. Damit hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass der Pkw nicht frei von Rechten Dritter sei. Nach italienischem Recht sei die Leasinggesellschaft D. S.r.l. weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs.

Der Pkw sei auch nach wie vor über INPOL/POLIS zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben.

Da auch gegenüber dem Beklagten durch die Staatsanwaltschaft Mainz ein Veräußerungsverbot ausgesprochen worden sei und ihm bekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug von den italienischen Behörden europaweit zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, hätte der Beklagte auf diesen Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungefragt hinweisen müssen. Da der Beklagte dies nicht getan habe, sei er - der Kläger - arglistig getäuscht worden. Wegen der Eigentumsansprüche aus dem Ausland bestehe auch ein Sachmangel. Der Kläger sei in seinen Rechten behindert, er könne insbesondere nicht nach Italien einreisen, da er dort die Beschlagnahme des Fahrzeugs befürchten müsse.

Die Vereinbarung vom 03.02.2012 müsse so verstanden werden, dass sie sich lediglich auf die Eigenschaft des Pkw als Importfahrzeug beziehe.

Die Gebrauchsvorteile seien unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern zu berechnen. Er habe mit dem Pkw bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 16.265 Kilometer zurückgelegt.

Der Kläger beantragt zuletzt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.531,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi A6 3,0 TDI mit der FIN WAUZZZ4FBN032615,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.372,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt. 

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor.
Der Pkw sei zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit dem Kläger sein Eigentum gewesen. Rechte Dritter hätten nicht bestanden.

Er bestreite, dass die von dem Kläger benannte Leasinggesellschaft italienischen Rechts existiere und dass eine solche Leasinggesellschaft jemals Eigentümer des Pkw gewesen sei. Daraus, dass eine Firma D. S.r.l. als Eigentümer eingetragen gewesen sei, sei für ihn nicht herauszulesen gewesen, dass der Pkw unterschlagen gewesen sein solle.

Aus der Vereinbarung der Parteien vom 03.02.2012 ergebe sich, dass keine Ansprüche gegen ihn mehr bestünden.

Die Ansprüche des Klägers seien überdies verjährt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Mainz 3220 Js 18901/12 und Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach 1044 Js 4197/13 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
   
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 346, 323 BGB unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung der Pflicht zur Übertragung des Eigentums an dem Pkw. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw geworden.

Dies gilt auch, wenn ursprünglich eine D. S.r.l.-Leasinggesellschaft, eine Gesellschaft italienischen Rechts, Eigentümerin gewesen sein sollte, was zwischen den Parteien streitig ist.

Diesen für den Kläger günstigen Fall unterstellt, sowie ferner unterstellt, dass S. F., der den Pkw an den Beklagten verkauft hatte, jedenfalls nicht Eigentümer des Pkw war, haben der Beklagte und spätestens der Kläger gemäß §§ 929, 932 BGB Eigentum erworben.

Dabei ist die Frage des Eigentumserwerbs sowohl im Verhältnis S. F. zu dem Beklagten als auch im Verhältnis des Beklagten zu dem Kläger nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Artikel 43 EGBGB. Nach dieser Vorschrift ist das Recht des Lageortes nicht nur für das Entstehen und den Untergang dinglicher Rechte, sondern insbesondere auch für die Übertragung dinglicher Rechte, also auch für die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Übereignung maßgeblich (BGH NJW 1996, 2233). Aus Artikel 43 Abs. 3 EGBGB ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.

Der streitgegenständliche Pkw befand sich sowohl bei der Übereignung von S. F. an den Beklagten als auch bei derjenigen von dem Beklagten an den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich für den ersten Übereignungsvorgang aus dem in den Ermittlungsakten Staatsanwaltschaft Mainz 1044 Js 4197/13 vorhandenen Kaufvertrag zwischen S. F. und dem Beklagten vom 19.12.2011. In der Kaufvertragsurkunde, die in Worms unterzeichnet wurde, bestätigt der Beklagte unter anderem den Erhalt des Pkw. Der Kläger seinerseits hat den Pkw wie aus der Kaufvertragsurkunde vom 29.11.2012 zu ersehen ist, ebenfalls in Deutschland erhalten. Auch aus der Vernehmung des Klägers bei der Kriminalpolizei in Simmern vom 13.12.2012 ergibt sich, dass der Pkw in Worms an den Kläger übergeben wurde.

Die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb gemäß §§ 929, 932 BGB lagen sowohl im Verhältnis S. F. zu dem Beklagten als auch im Verhältnis des Beklagten zu dem Kläger vor. Die jeweiligen Parteien des Kaufvertrags haben sich unstreitig über den Übergang des Eigentums geeinigt. Der Pkw wurde auch jeweils an den Erwerber, zunächst an den Beklagten und dann an den Kläger übergeben. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch nichts dafür ersichtlich, dass einer der Erwerber und insbesondere der Kläger im Hinblick auf das Eigentum des jeweiligen Voreigentümers bösgläubig war.

Einem gutgläubigen Erwerb durch den Beklagten oder den Kläger steht auch § 935 BGB nicht entgegen. Der streitgegenständliche Pkw ist nicht abhandengekommen. Auch nach dem Vortrag des Klägers ist der Pkw „mindestens unterschlagen“ worden. Bei einer Unterschlagung liegt jedoch der für ein Abhandenkommen erforderliche Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen den Willen des Besitzers nicht vor. Dass der Pkw einem ursprünglichen Eigentümer auf andere Art und Weise abhandengekommen wäre, trägt der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger, der sich auf das fehlende Eigentum beruft (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 563) nicht vor.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 346, 440, 437, 434 BGB. Auf einen Sachmangel kann der Kläger einen Rücktrittsgrund nicht stützen. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob darin, dass der Pkw aus Italien stammt, also ein Importfahrzeug war, ein Mangel liegt. Denn die Parteien haben sich ausweislich der Vereinbarung vom 03.12.2012 darüber geeinigt, dass hierfür ein Nachlass von 1.500,00 € auf den Kaufpreis gewährt wird und weitere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Damit sind etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers insoweit abgegolten.

Ansprüche stehen dem Kläger schließlich auch nicht aus §§ 346, 440, 437, 435 BGB zu. Dabei spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass in der internationalen Ausschreibung in INPOL/SIS (Schengener Informationssystem) bereits kein Rechtsmangel im Sinn des § 435 BGB liegt. In behördlichen Eingriffen liegt nur dann ein Rechtsmangel, wenn der Eingriff zu einem dauerhaften Entzug oder einer dauerhaften Beeinträchtigung des Kaufgegenstandes führt. Dies wird etwa bei einer auf der Rechtsgrundlage des § 111 b StPO durchgeführten Beschlagnahme angenommen, die zum Verfall oder zur Einziehung der Sache führen kann. Anderes gilt beispielsweise für eine auf § 94 StPO gestützte Beschlagnahme, die lediglich zu Beweiszwecken angeordnet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2010 - 22 U 176/09).

Die Eintragung in das internationale Fahndungssystem INPOL/SIS entspricht jedenfalls im Falle des Klägers dem letztgenannten Fall einer lediglich vorübergehenden Gebrauchsbeeinträchtigung (so auch LG Karlsruhe DAR 2007, 589; OLG Köln, a.a.O.).

Dies beruht letztlich auf der Überlegung, dass die Ausschreibung zur internationalen Sachfahndung als solche nicht zu einer dauerhaften Nutzungseinschränkung führt. Sie dient vielmehr dazu, den Täter eines strafrechtlichen Delikts festzustellen und die Sache, hier den Pkw, dem Berechtigten zurückzugeben. Dieser Zweck ist aber spätestens dadurch weggefallen, dass der Kläger das Eigentum an dem Pkw gutgläubig erworben hat (siehe oben). Einen Berechtigten an dem Pkw neben dem Kläger gibt es demzufolge nicht mehr.

Der Kläger ist im vorliegenden Fall auch nicht dauerhaft in der Nutzung des Pkw eingeschränkt, weil dieser wegen der Eintragung in INPOL/SIS nicht zugelassen worden wäre. Unstreitig ist der Pkw auf den Kläger zugelassen worden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen den das OLG Köln am 25.03.2014 entschieden hat (vgl. DAR 2014, 533) und in dem eine Zulassung des Pkw nicht erfolgt ist und die Kfz-Zulassungsstelle sich auch weigerte, die Zulassung vorzunehmen. Dem Kläger wäre es überdies auch möglich gewesen, die Zulassung seines Pkw gegenüber der zuständigen Behörde durchzusetzen, nachdem er, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, Eigentum an ihm erworben hat (vgl. hierzu VG Stuttgart, VRS 126, 197).

Ein Rechtsmangel könnte letztlich nur in dem nach dem Vortrag des Klägers noch vorhandenen Eintragung in INPOL/SIS liegen. Diese Eintragung ist aber jedenfalls mittlerweile zu Unrecht vorhanden und wäre deswegen zu löschen. Dies ergibt sich auch aus den Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystems 2. Generation (Entscheidung der Kommission vom 04.03.2008 -2008/333/EG), in der es in der Anlage „SIRENE Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen“ unter 2.9 heißt:

„Ausschreibungen dürfen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. Abgesehen von den Trefferfällen wird eine Ausschreibung entweder automatisch über das C-SIS (wenn die Frist abgelaufen ist) oder direkt von der Behörde gelöscht, die die Ausschreibung in SIS II eingegeben hat (wenn die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr gegeben sind). In beiden Fällen wird die Löschmeldung des C-SIS von den n. SIS II automatisch verarbeitet. Die Mitgliedsstaaten können sich automatisch über die Löschung einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedsstaates benachrichtigen lassen.“

Da der oben genannte Zweck der Ausschreibung durch den Eigentumserwerb zunächst des Beklagten und dann des Klägers weggefallen ist, ist die Eintragung im SIS zu löschen. Sollte diese nach wie vor aufrechterhalten werden, erfolgt dies zu Unrecht und rechtfertigt weder den Entzug des Pkw noch eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Nutzung. In einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers kann aber ein Rechtsmangel nicht gesehen werden, da dieser bei öffentlich-rechtlichen Beeinschränkungen voraussetzt, dass diese zu Recht erfolgen (vgl. LG Koblenz, DAR 2013, 270; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 144).

Hinzu kommt folgendes:
Die Parteien haben in dem Kaufvertrag vom 29.11.2012 einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart. Auf diesen konnte sich der Beklagte lediglich dann nicht berufen, wenn er einen Mangel - unterstellt in der Eintragung des Pkw in SIS wäre ein (Rechts-)Mangel zu sehen -arglistig verschwiegen hätte oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hätte. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels oder ein diesem gleichgestelltes Vortäuschen der Mangelfreiheit scheidet aus, da der Beklagte die erforderliche positive Kenntnis über eine die Rechte an dem Pkw beeinträchtigende Eintragungen des Pkw im SIS zur internationalen Sachfahndung nicht hatte. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, in der es heißt, dass einer Verwertung des Fahrzeugs keine Gründe entgegenstünden. Ferner war zuvor das von der Polizei verhängte „Verkaufsverbot“ aufgehoben worden.

Der Kläger durfte angesichts dieser Mitteilung davon ausgehen, dass keine strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten der Behörden bestanden und das Fahrzeug uneingeschränkt, auch durch Übertragung des Eigentums, genutzt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass er positiv von Eingriffsbefugnissen Dritter oder einer Behörde ausgegangen wäre, sind nicht vorhanden (vgl. hierzu auch OLG Köln, DAR 2014, 533).

Dem Beklagten ist es auch nicht deswegen verwehrt, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen, weil er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hätte. In der Vertragsklausel

„Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehörteile sein Eigentum sind. Rechte Dritter bestehen daran nicht“

kann schon deswegen keine Beschaffenheitsgarantie liegen, weil die Freiheit von Rechten Dritter keine Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 444 BGB Rdnr. 12). Beschaffenheit beschreibt den tatsächlichen Zustand der Sache und umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften sowie diejenigen tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge, die ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst haben (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 434 BGB, Rdnr. 9 f), nicht jedoch die Freiheit von Rechten Dritter im Sinne des Rechtsmangelbegriffs des § 435 BGB.

Aus den oben genannten Gründen kommt auch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB nicht in Betracht. Dem Kläger steht kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zur Seite. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur arglistigen Täuschung verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Da dem Kläger bereits die geltend gemachte Hauptforderung zusteht, scheidet auch die Erstattung seiner ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Beschluss
    
Der Streitwert wird auf bis zu 30.975,43 € festgesetzt.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr