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23.05.2017 · IWW-Abrufnummer 194072

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.04.2017 – I ZA 6/16


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rinkler abgelehnt worden ist, wird als unzulässig zurückgewiesen; soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen.

Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen

Vorschriften§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 567 Abs. 1 ZPO

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