12.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193819
Finanzgericht Bremen: Urteil vom 17.01.2017 – 1 K 111/16 (5)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Bremen
Urt. v. 17.01.2017
Az.: 1 K 111/16 (5)
In dem Rechtsstreit
GmbH,
Klägerin,
Proz.Bev.: Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung-
gegen
Finanzamt
Beklagter,
wegen Lohnsteuer
hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2017 durch den Richter am Finanzgericht ... als Berichterstatter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Nachforderung von Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbeträgen wegen von der Klägerin an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern zugewendeter Geschenke.
Die Klägerin, eine GmbH, beschäftigte im Streitzeitraum 2011 bis 2014 36 Arbeitnehmer. Unternehmensgegenstand sind die Konstruktion und der Bau von ... für die industrielle und nichtindustrielle Fertigung.
Sie erbrachte im Streitzeitraum an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden Geschenke im Wert von über 10 EUR in Höhe von insgesamt 9.005,42 EUR und im Wert von über 35 EUR in Höhe von insgesamt 6.783,53 EUR. Es handelte sich um Porzellanartikel, Bücher, Konditoreiwaren, Weinpräsente, Tankkarten, Blumenpräsente, Lederwaren, Haushaltswaren und Geschenkartikel
Ferner nahm sie eigenen Arbeitnehmern gegenüber Zuwendungen im Wert von über 44 EUR in Höhe von 1.446,19 EUR vor. In den Lohnsteueranmeldungen der Klägerin wurden die Geschenke und Zuwendungen nicht berücksichtigt.
Bei einer im Jahr 2015 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurden die Geschenke und Zuwendungen festgestellt. Die Klägerin beantragte die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Nach den Feststellungen des Prüfers waren Lohnsteuern nach einem Steuersatz von 30% für die Geschenke an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern der Klägerin in Höhe von 4.736,69 EUR und für Zuwendungen an Arbeitnehmer der Klägerin in Höhe von 433,86 EUR festzusetzen.
Mit Nachforderungsbescheid vom 17. November 2015 wurden gegen die Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 5.170,53 EUR sowie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbetrag belief sich auf 5.816,81 EUR.
Am 11. Dezember 2015 wurde Einspruch eingelegt. Eine pauschale Versteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG komme nur dann in Frage, wenn der Empfänger der Geschenke Einkünfte erziele. Die von der Klägerin überreichten Geschenke stünden zwar mit dem Dienstverhältnis der Arbeitnehmer von Dritten im Zusammenhang, seien ihnen jedoch nicht als Frucht ihrer Arbeit überlassen worden. Die Klägerin wolle nicht anstelle des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung vergüten.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde durch die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten zum Einspruch Stellung genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. Einnahmen seien nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestünden und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zuflössen. Ein Wertzuwachs sei durch eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sei. Bei den Arbeitnehmern der Geschäftspartner der Klägerin bestehe ein solcher Zusammenhang mit deren Einkünften aus selbständiger Arbeit durch den konkreten Zusammenhang mit deren für die Geschäftspartner geleistete Arbeit, ohne die die Geschenke nicht gewährt worden wären.
Am 28. September 2016 ist die Klage erhoben worden. Der Nachforderungsbescheid sei zu ändern. Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei den beschenkten Personen um Arbeitnehmer von Geschäftspartnern der Klägerin handele. Die Anwendung von § 37b EStG setze jedoch voraus, dass die Geschenke bei den Arbeitnehmern zu einkommensteuerbaren Einkünften führten. Sie müssten die Geschenke für eine Leistung und somit als Frucht für ihre Arbeit erhalten. Da zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern der Klägerin kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, könne es sich bei den Geschenken auch nicht um Arbeitslohn handeln. Die Zuwendungsempfänger hätten durch die Geschenke keine einkommensteuerbaren Einkünfte erzielt, so dass eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nicht in Frage komme.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 vom 17. November 2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 dahingehend zu ändern, dass die nach § 37b EStG pauschal erhobene Lohnsteuer usw. um insgesamt 5.328,74 EUR herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und zu der Frage, ob Geschenke Dritter Arbeitslohn darstellen auf das BFH-Urteil vom 05. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 [BFH 05.07.1996 - VI R 10/96].
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Akten des Beklagten (1 Bd. Sonderakten Rechtsbehelfsakten, 1 Hefter Prüfungsunterlagen) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der der Gerichtsakten Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 vom 17. November 2015 ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat zu Recht wegen der durch die Klägerin an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern geleisteten Geschenke Lohnsteuer in Höhe von 4.736,69 EUR sowie Nebenabgaben in Höhe von 592,05 EUR (insgesamt 5.328,74 EUR) festgesetzt.
Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Es wird deshalb gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in ihrer Klagebegründung bleibt ergänzend Folgendes auszuführen:
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer ihrer Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die gewährten Bezüge oder Vorteile eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41 [BFH 17.07.2014 - VI R 69/13]; Blümich/Geserich EStG § 19 Rn. 232). Erforderlich ist, dass die Klägerin den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner den Vorteil final als Entlohnung für die ihrem Arbeitgeber gegenüber geleistete Dienste zuwendet (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41 [BFH 17.07.2014 - VI R 69/13]). Daran fehlt es, wenn die Zuwendung des Dritten wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Zuwendung eines Dritten an Arbeitnehmer eine Belohnung für die Leistung ist, die diese Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 [BFH 18.10.2012 - VI R 64/11]). Die Zahlung muss sich im weitesten Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFH/NV 2017, 106 und BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 [BFH 20.05.2010 - VI R 41/09]) objektiv als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstverhältnisses darstellen (Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 19 EStG Rn. 68).
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den durch die Klägerin den Arbeitnehmern von Geschäftspartnern zugewendeten Geschenken um Arbeitslohn, der als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar und steuerpflichtig ist. Rechtsbeziehungen oder sonstige Beziehungen zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner sind nicht ersichtlich. Es kann nach der Art und dem Wert der zugewendeten Gegenstände davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin den Beschenkten gegenüber wegen der geschäftlichen Zusammenarbeit erkenntlich zeigte. Damit wendete sie den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner eine Belohnung für die von diesen gegenüber ihren Arbeitgebern erbrachte Arbeitsleistung zu, so dass sich die Geschenke im weitesten Sinne objektiv als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer gegenüber den Geschäftspartnern der Klägerin darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
Urt. v. 17.01.2017
Az.: 1 K 111/16 (5)
In dem Rechtsstreit
GmbH,
Klägerin,
Proz.Bev.: Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung-
gegen
Finanzamt
Beklagter,
wegen Lohnsteuer
hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2017 durch den Richter am Finanzgericht ... als Berichterstatter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Nachforderung von Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbeträgen wegen von der Klägerin an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern zugewendeter Geschenke.
Die Klägerin, eine GmbH, beschäftigte im Streitzeitraum 2011 bis 2014 36 Arbeitnehmer. Unternehmensgegenstand sind die Konstruktion und der Bau von ... für die industrielle und nichtindustrielle Fertigung.
Sie erbrachte im Streitzeitraum an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden Geschenke im Wert von über 10 EUR in Höhe von insgesamt 9.005,42 EUR und im Wert von über 35 EUR in Höhe von insgesamt 6.783,53 EUR. Es handelte sich um Porzellanartikel, Bücher, Konditoreiwaren, Weinpräsente, Tankkarten, Blumenpräsente, Lederwaren, Haushaltswaren und Geschenkartikel
Ferner nahm sie eigenen Arbeitnehmern gegenüber Zuwendungen im Wert von über 44 EUR in Höhe von 1.446,19 EUR vor. In den Lohnsteueranmeldungen der Klägerin wurden die Geschenke und Zuwendungen nicht berücksichtigt.
Bei einer im Jahr 2015 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurden die Geschenke und Zuwendungen festgestellt. Die Klägerin beantragte die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Nach den Feststellungen des Prüfers waren Lohnsteuern nach einem Steuersatz von 30% für die Geschenke an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern der Klägerin in Höhe von 4.736,69 EUR und für Zuwendungen an Arbeitnehmer der Klägerin in Höhe von 433,86 EUR festzusetzen.
Mit Nachforderungsbescheid vom 17. November 2015 wurden gegen die Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 5.170,53 EUR sowie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbetrag belief sich auf 5.816,81 EUR.
Am 11. Dezember 2015 wurde Einspruch eingelegt. Eine pauschale Versteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG komme nur dann in Frage, wenn der Empfänger der Geschenke Einkünfte erziele. Die von der Klägerin überreichten Geschenke stünden zwar mit dem Dienstverhältnis der Arbeitnehmer von Dritten im Zusammenhang, seien ihnen jedoch nicht als Frucht ihrer Arbeit überlassen worden. Die Klägerin wolle nicht anstelle des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung vergüten.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde durch die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten zum Einspruch Stellung genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. Einnahmen seien nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestünden und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zuflössen. Ein Wertzuwachs sei durch eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sei. Bei den Arbeitnehmern der Geschäftspartner der Klägerin bestehe ein solcher Zusammenhang mit deren Einkünften aus selbständiger Arbeit durch den konkreten Zusammenhang mit deren für die Geschäftspartner geleistete Arbeit, ohne die die Geschenke nicht gewährt worden wären.
Am 28. September 2016 ist die Klage erhoben worden. Der Nachforderungsbescheid sei zu ändern. Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei den beschenkten Personen um Arbeitnehmer von Geschäftspartnern der Klägerin handele. Die Anwendung von § 37b EStG setze jedoch voraus, dass die Geschenke bei den Arbeitnehmern zu einkommensteuerbaren Einkünften führten. Sie müssten die Geschenke für eine Leistung und somit als Frucht für ihre Arbeit erhalten. Da zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern der Klägerin kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, könne es sich bei den Geschenken auch nicht um Arbeitslohn handeln. Die Zuwendungsempfänger hätten durch die Geschenke keine einkommensteuerbaren Einkünfte erzielt, so dass eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nicht in Frage komme.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 vom 17. November 2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 dahingehend zu ändern, dass die nach § 37b EStG pauschal erhobene Lohnsteuer usw. um insgesamt 5.328,74 EUR herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und zu der Frage, ob Geschenke Dritter Arbeitslohn darstellen auf das BFH-Urteil vom 05. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 [BFH 05.07.1996 - VI R 10/96].
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Akten des Beklagten (1 Bd. Sonderakten Rechtsbehelfsakten, 1 Hefter Prüfungsunterlagen) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der der Gerichtsakten Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 vom 17. November 2015 ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat zu Recht wegen der durch die Klägerin an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern geleisteten Geschenke Lohnsteuer in Höhe von 4.736,69 EUR sowie Nebenabgaben in Höhe von 592,05 EUR (insgesamt 5.328,74 EUR) festgesetzt.
Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Es wird deshalb gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in ihrer Klagebegründung bleibt ergänzend Folgendes auszuführen:
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer ihrer Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die gewährten Bezüge oder Vorteile eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41 [BFH 17.07.2014 - VI R 69/13]; Blümich/Geserich EStG § 19 Rn. 232). Erforderlich ist, dass die Klägerin den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner den Vorteil final als Entlohnung für die ihrem Arbeitgeber gegenüber geleistete Dienste zuwendet (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41 [BFH 17.07.2014 - VI R 69/13]). Daran fehlt es, wenn die Zuwendung des Dritten wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Zuwendung eines Dritten an Arbeitnehmer eine Belohnung für die Leistung ist, die diese Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 [BFH 18.10.2012 - VI R 64/11]). Die Zahlung muss sich im weitesten Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFH/NV 2017, 106 und BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 [BFH 20.05.2010 - VI R 41/09]) objektiv als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstverhältnisses darstellen (Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 19 EStG Rn. 68).
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den durch die Klägerin den Arbeitnehmern von Geschäftspartnern zugewendeten Geschenken um Arbeitslohn, der als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar und steuerpflichtig ist. Rechtsbeziehungen oder sonstige Beziehungen zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner sind nicht ersichtlich. Es kann nach der Art und dem Wert der zugewendeten Gegenstände davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin den Beschenkten gegenüber wegen der geschäftlichen Zusammenarbeit erkenntlich zeigte. Damit wendete sie den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner eine Belohnung für die von diesen gegenüber ihren Arbeitgebern erbrachte Arbeitsleistung zu, so dass sich die Geschenke im weitesten Sinne objektiv als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer gegenüber den Geschäftspartnern der Klägerin darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.