09.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193742
Landgericht Bochum: Urteil vom 29.06.2012 – I-4 O 477/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Bochum
4 O 477/11
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
12.104,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.09.2011 zu zahlen;
962,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.02.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz von Reifenschäden aufgrund eines Unfalls vom 16.09.2011.
3
Die Parteien sind durch einen Fahrzeugversicherungsvertrag (Kaskoversicherung, Versicherungsschein-Nummer #) für das Fahrzeug # verbunden. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:
4
A.2.3.2. AKB:
5
Versichert sind Unfälle des Fahrzeuges. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden geltend insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder Bruchschäden. Dazu zählen zum Beispiel Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
6
A.2.7.3. AKB
7
Werden bei der Reparatur alte Teile gegen neue ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen für Alter und Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (Neu für Alt). … Bei PKW (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Mietfahrzeuge) wird auf den Abzug verzichtet.
8
Der Kläger machte den aufgrund des Unfalls vom 16.09.2011 eingetretenen Schaden zunächst allein bei der Beklagten geltend. Diese verweigerte mit Schreiben vom 29.09.2011 die Leistung. Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten.
9
Der Kläger behauptet, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau, die das versicherte Fahrzeug geführt habe, am 16.09.2011 aus Richtung Alften kommend, die Landstraße L 52 in Richtung Gillenhausen befahren. Seine Frau sei über eine Fräskante gefahren, die nur unzureichend abgesichert gewesen sei. So habe das Zeichen 112 StVO (unebene Fahrbahn) nur ca. 2 Meter vor der Fräskante gestanden. Die Fräskante habe eine Höhe von ca. 5 bis 6 cm gehabt. Durch das Überfahren der Fräskante seien sämtliche Reifen mit Felgen beschädigt worden.
10
Für die beschädigten Reifen verlangt der Kläger auf Grundlage einer Rechnung, deren Rechnungsbetrag unstr. ist, 12.404,05 Euro abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro von der Beklagten.
11
Der Kläger beantragt,
12
13
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.104,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.09.2011 zu zahlen;
14
15
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 962,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie ist der Ansicht, dass auch dann kein Versicherungsfall vorliege, wenn die klägerische Unfalldarstellung richtig sei. Es greife auch in diesem Fall der Haftungsausschluss gemäß A.2.3.2. AKB. Ferner sei ein Abzug unter dem Gesichtspunkt „Alt für Neu“ zu berücksichtigen.
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin C zu den Umständen der Beschädigung des Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen # am 16.09.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2012 Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
I.
22
Die zulässige Klage ist begründet.
23
1.
24
Der Kläger hat in titulierter Höhe einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem unstreitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung der geltend gemachten Ansprüche auch aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, gegen den Kläger würde die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streiten, da die Zeugin C den PKW gefahren habe, so verkennt sie den Regelungsinhalt von § 1006 BGB. § 1006 BGB führt nur zu einer Eigentumsvermutung zugunsten des berechtigten Eigenbesitzers, nicht aber zu einer Eigentumsvermutung zu Lasten des Eigentümers, wenn jemand anderes besitzt. Ferner ist auf Grundlage der Anhörung des Klägers sowie der Aussage der Zeugin C bewiesen, dass der Kläger Eigentümer des PKW ist.
25
2.
26
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch ein Versicherungsfall vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Risikoausschluss in A.2.3.2 AKB wirksam ist (insoweit zweifelnd Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 13). Denn selbst wenn dieser Risikoausschluss wirksam ist, greift er vorliegend nicht. Der streitgegenständliche Unfall ist kein Betriebsschaden, der durch den Risikoausschluss erfasst wird.
27
Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, BGH VersR 1996, 622. Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1991, 1048, allerdings noch zu § 12 AKB a. F.) sind Betriebsschäden solche Schäden, die typischer Weise durch Ereignisse entstehen, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug in seiner üblichen Verwendungsart ausgesetzt ist.
28
Bei der Auslegung dieses Risikoausschlusses ist darauf abzustellen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an, BGHZ 123, 83, BGH VersR 1996, 622. Diese Auslegung führt dazu, dass der Risikoausschluss nur solche Schäden erfasst, in denen sich das normale Betriebsrisiko des Wagens verwirklicht (OLG Hamm a.a.O., ähnlich OLG Koblenz, R+S 2011, 423 ebenfalls zu § 12 AKB a. F.). Ein solcher Betriebsschaden ist hier zu verneinen.
29
Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Zeugin C befuhr mit dem versicherten Fahrzeug am Unfalltag aus Richtung Alften kommend die Landstraße L 52 in Richtung Gillenhausen. Auf dieser Landstraße war auf einer Strecke von ca. 2 km eine neue Fahrbahndecke aufgebracht worden, weswegen die Geschwindigkeit von 70 auf 50 km/h reduziert war. An der Unfallstelle befand sich eine Fräskante von ca. 6 cm Höhe. Diese war für die Zeugin bei der von ihr gefahrenen angemessenen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig zu erkennen. Das Hinweisschild „Bodenwellen“ stand nur ca. 2 m von der Fräskante entfernt. Es erfolgte keine weitere Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Als die Zeugin dieses Schild bemerkte, nahm sie zunächst den Fuß vom Gas. Als sie die Fräskante erkannte, bremste sie. Diese Bremsung reichte allerdings nicht aus, um vor der Fräskante die Geschwindigkeit des Fahrzeuges so weit herabzusetzen, dass die Fräskante gefahrlos hätte passiert werden können. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin C, die durch die eingereichten Bilder (Blatt 11 bis Blatt 13 der Akten) bestätigt wird.
30
Vorliegend hat sich nicht das normale Betriebsrisiko verwirklicht. Sofern eine neue Fahrbahndecke aufgebracht ist, muss der Verkehr nicht mehr mit Schlaglöchern oder Vertiefungen rechnen. Beim Aufbringen einer neuen Fahrbahndecke muss der Verkehr zwar bis zum Abschluss der Bauarbeiten mit dem Vorhandensein von Fräskanten als Übergang zur alten Fahrbahndecke rechnen. Der Verkehr darf aber damit rechnen, dass diese ordnungsgemäß ausgeschildert werden. Die Zeugin C musste nicht über die gesamte Strecke von 2 km, auf der die neue Fahrbahndecke aufgebracht war, stets mit einer erheblichen Fräskante rechnen. Auch wenn die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass die Straße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos befahren werden kann, darf der Verkehr eine eindeutige Ausschilderung einer erheblichen Gefahrenquelle wie einer Fräskante von ca. 6 cm erwarten. Die Zeugin C musste mit einer so erheblichen Fräskante ohne weiteren Hinweis nicht rechnen. Die Beschilderung nur ca. 2 m vor der Fräskante und ohne vorherige Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war als Hinweis nicht ausreichend. Es hat sich damit nicht das normale Betriebsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht, sondern das Risiko der unzureichenden Beschilderung der Fräskante.
31
3.
32
Die seitens des Klägers vorgenommene Berechnung des Erstattungsanspruchs entspricht den Versicherungsbedingungen. Insbesondere ist auf Grundlage der A.2.7.3. AKB kein Abzug unter dem Gesichtspunkt „Alt für Neu“ bei einem hier vorliegenden PKW-Schaden vorzunehmen. Ausgehend von der unstreitigen Rechnung in Höhe von 12.404,05 Euro ist eine Selbsbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro abzuziehen. Dies entspricht der titulierten Forderung in Höhe von 12.104,05 Euro.
33
4.
34
Wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten in dem Schreiben vom 29.09.2011 war diese ab dem 30.09.2011 mit der Leistung der Versicherungssumme in Verzug. Deswegen sind die geltend gemachten Zinsen gerechtfertigt, §§ 286, 288 BGB.
35
5.
36
Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig. Die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten erfolgte erst, als die Beklagte mit der Leistung der Erstattungssumme in Verzug war. Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Soweit die Prozessbevollmächtigten die Regelgebühr überschritten und eine 1,5-Geschäftsgebühr angesetzt haben, hält sich dieses im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens von 20 %. Auf Grund der Rückabtretung der seitens der Rechtschutzversicherung der Klägerin gezahlten vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. Blatt 31 der Akten) bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers insoweit.
37
II.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
4 O 477/11
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
12.104,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.09.2011 zu zahlen;
962,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.02.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz von Reifenschäden aufgrund eines Unfalls vom 16.09.2011.
3
Die Parteien sind durch einen Fahrzeugversicherungsvertrag (Kaskoversicherung, Versicherungsschein-Nummer #) für das Fahrzeug # verbunden. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:
4
A.2.3.2. AKB:
5
Versichert sind Unfälle des Fahrzeuges. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden geltend insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder Bruchschäden. Dazu zählen zum Beispiel Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
6
A.2.7.3. AKB
7
Werden bei der Reparatur alte Teile gegen neue ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen für Alter und Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (Neu für Alt). … Bei PKW (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Mietfahrzeuge) wird auf den Abzug verzichtet.
8
Der Kläger machte den aufgrund des Unfalls vom 16.09.2011 eingetretenen Schaden zunächst allein bei der Beklagten geltend. Diese verweigerte mit Schreiben vom 29.09.2011 die Leistung. Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten.
9
Der Kläger behauptet, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau, die das versicherte Fahrzeug geführt habe, am 16.09.2011 aus Richtung Alften kommend, die Landstraße L 52 in Richtung Gillenhausen befahren. Seine Frau sei über eine Fräskante gefahren, die nur unzureichend abgesichert gewesen sei. So habe das Zeichen 112 StVO (unebene Fahrbahn) nur ca. 2 Meter vor der Fräskante gestanden. Die Fräskante habe eine Höhe von ca. 5 bis 6 cm gehabt. Durch das Überfahren der Fräskante seien sämtliche Reifen mit Felgen beschädigt worden.
10
Für die beschädigten Reifen verlangt der Kläger auf Grundlage einer Rechnung, deren Rechnungsbetrag unstr. ist, 12.404,05 Euro abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro von der Beklagten.
11
Der Kläger beantragt,
12
13
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.104,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.09.2011 zu zahlen;
14
15
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 962,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie ist der Ansicht, dass auch dann kein Versicherungsfall vorliege, wenn die klägerische Unfalldarstellung richtig sei. Es greife auch in diesem Fall der Haftungsausschluss gemäß A.2.3.2. AKB. Ferner sei ein Abzug unter dem Gesichtspunkt „Alt für Neu“ zu berücksichtigen.
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin C zu den Umständen der Beschädigung des Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen # am 16.09.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2012 Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
I.
22
Die zulässige Klage ist begründet.
23
1.
24
Der Kläger hat in titulierter Höhe einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem unstreitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung der geltend gemachten Ansprüche auch aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, gegen den Kläger würde die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streiten, da die Zeugin C den PKW gefahren habe, so verkennt sie den Regelungsinhalt von § 1006 BGB. § 1006 BGB führt nur zu einer Eigentumsvermutung zugunsten des berechtigten Eigenbesitzers, nicht aber zu einer Eigentumsvermutung zu Lasten des Eigentümers, wenn jemand anderes besitzt. Ferner ist auf Grundlage der Anhörung des Klägers sowie der Aussage der Zeugin C bewiesen, dass der Kläger Eigentümer des PKW ist.
25
2.
26
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch ein Versicherungsfall vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Risikoausschluss in A.2.3.2 AKB wirksam ist (insoweit zweifelnd Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 13). Denn selbst wenn dieser Risikoausschluss wirksam ist, greift er vorliegend nicht. Der streitgegenständliche Unfall ist kein Betriebsschaden, der durch den Risikoausschluss erfasst wird.
27
Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, BGH VersR 1996, 622. Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1991, 1048, allerdings noch zu § 12 AKB a. F.) sind Betriebsschäden solche Schäden, die typischer Weise durch Ereignisse entstehen, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug in seiner üblichen Verwendungsart ausgesetzt ist.
28
Bei der Auslegung dieses Risikoausschlusses ist darauf abzustellen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an, BGHZ 123, 83, BGH VersR 1996, 622. Diese Auslegung führt dazu, dass der Risikoausschluss nur solche Schäden erfasst, in denen sich das normale Betriebsrisiko des Wagens verwirklicht (OLG Hamm a.a.O., ähnlich OLG Koblenz, R+S 2011, 423 ebenfalls zu § 12 AKB a. F.). Ein solcher Betriebsschaden ist hier zu verneinen.
29
Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Zeugin C befuhr mit dem versicherten Fahrzeug am Unfalltag aus Richtung Alften kommend die Landstraße L 52 in Richtung Gillenhausen. Auf dieser Landstraße war auf einer Strecke von ca. 2 km eine neue Fahrbahndecke aufgebracht worden, weswegen die Geschwindigkeit von 70 auf 50 km/h reduziert war. An der Unfallstelle befand sich eine Fräskante von ca. 6 cm Höhe. Diese war für die Zeugin bei der von ihr gefahrenen angemessenen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig zu erkennen. Das Hinweisschild „Bodenwellen“ stand nur ca. 2 m von der Fräskante entfernt. Es erfolgte keine weitere Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Als die Zeugin dieses Schild bemerkte, nahm sie zunächst den Fuß vom Gas. Als sie die Fräskante erkannte, bremste sie. Diese Bremsung reichte allerdings nicht aus, um vor der Fräskante die Geschwindigkeit des Fahrzeuges so weit herabzusetzen, dass die Fräskante gefahrlos hätte passiert werden können. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin C, die durch die eingereichten Bilder (Blatt 11 bis Blatt 13 der Akten) bestätigt wird.
30
Vorliegend hat sich nicht das normale Betriebsrisiko verwirklicht. Sofern eine neue Fahrbahndecke aufgebracht ist, muss der Verkehr nicht mehr mit Schlaglöchern oder Vertiefungen rechnen. Beim Aufbringen einer neuen Fahrbahndecke muss der Verkehr zwar bis zum Abschluss der Bauarbeiten mit dem Vorhandensein von Fräskanten als Übergang zur alten Fahrbahndecke rechnen. Der Verkehr darf aber damit rechnen, dass diese ordnungsgemäß ausgeschildert werden. Die Zeugin C musste nicht über die gesamte Strecke von 2 km, auf der die neue Fahrbahndecke aufgebracht war, stets mit einer erheblichen Fräskante rechnen. Auch wenn die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass die Straße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos befahren werden kann, darf der Verkehr eine eindeutige Ausschilderung einer erheblichen Gefahrenquelle wie einer Fräskante von ca. 6 cm erwarten. Die Zeugin C musste mit einer so erheblichen Fräskante ohne weiteren Hinweis nicht rechnen. Die Beschilderung nur ca. 2 m vor der Fräskante und ohne vorherige Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war als Hinweis nicht ausreichend. Es hat sich damit nicht das normale Betriebsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht, sondern das Risiko der unzureichenden Beschilderung der Fräskante.
31
3.
32
Die seitens des Klägers vorgenommene Berechnung des Erstattungsanspruchs entspricht den Versicherungsbedingungen. Insbesondere ist auf Grundlage der A.2.7.3. AKB kein Abzug unter dem Gesichtspunkt „Alt für Neu“ bei einem hier vorliegenden PKW-Schaden vorzunehmen. Ausgehend von der unstreitigen Rechnung in Höhe von 12.404,05 Euro ist eine Selbsbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro abzuziehen. Dies entspricht der titulierten Forderung in Höhe von 12.104,05 Euro.
33
4.
34
Wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten in dem Schreiben vom 29.09.2011 war diese ab dem 30.09.2011 mit der Leistung der Versicherungssumme in Verzug. Deswegen sind die geltend gemachten Zinsen gerechtfertigt, §§ 286, 288 BGB.
35
5.
36
Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig. Die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten erfolgte erst, als die Beklagte mit der Leistung der Erstattungssumme in Verzug war. Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Soweit die Prozessbevollmächtigten die Regelgebühr überschritten und eine 1,5-Geschäftsgebühr angesetzt haben, hält sich dieses im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens von 20 %. Auf Grund der Rückabtretung der seitens der Rechtschutzversicherung der Klägerin gezahlten vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. Blatt 31 der Akten) bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers insoweit.
37
II.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.