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03.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193654

Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 31.10.2013 – 3 Sa 178/12


In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

Proz.-Bev.:

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Proz.-Bev.:

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2013

unter dem Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht

den ehrenamtlichen Richter

die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.09.2012 -11 Ca 11246/10 -teilweise abgeändert, soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe -deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird -vom 26.05.2000 einzugruppieren und zu vergüten. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten zuletzt noch über die Eingruppierung des Klägers und damit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche.



Der am TT.MM .JJJJ geborene Kläger ist seit dem 11. Dezember 2000 bei dem Beklagten als Hafenfacharbeiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28. Februar 2002 beschäftigt. Ziffer 4 des Arbeitsvertrags hat folgenden Wortlaut (Bl. 5 f. d. A.):



"4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweiligen zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Hafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits, für die Hafenarbeiter abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.



Insbesondere der jeweilige Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, Ergänzungstarifvertrag vom 06.04.2011 für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27.03.1992, gültig ab 01.04.1992, Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, Tarifvertrag für den Autoumschlag in Bremerhaven, Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, Lohntarifvertrag für die Häfen im Lande Bremen sowie der Eingruppierungsvertrag vom 26.05.2000 (für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet worden ist).



Ferner gelten die Verwaltungsordnung und die Arbeitsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen in der jeweils gültigen Fassung."



Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Bl. 5 bis 7 d. A. verwiesen.



Der Kläger bestand am 10. November 2006 erfolgreich die Prüfung zum Hafenfacharbeiter. Vor Beginn der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter, die auf Kosten des Beklagten und während der Arbeitszeit des Klägers erfolgte, unterschrieb der Kläger am 2. Juni 2006 eine Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 23 d. A.):



"Mir ist bekannt, dass die Ausbildung, gemäß Betriebsvereinbarung vom 06.06.06, zum Hafenfacharbeiter -Lehrgang FAB 44 -, nicht auf betriebliche Veranlassung erfolgt. Meine Teilnahme an dem Lehrgang ist freiwillig.



[...]



Es gelten die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 10.3.2003 (Eingruppierung von Gesamthafenarbeitern nach der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter).



[...]



Herr D. erklärt, dass ihm die Erklärung sorgfältig vorgelesen wurde und er den Inhalt verstanden hat. Nach reiflicher Überlegung wurde die Erklärung von Herrn D. freiwillig unterschrieben."



Am 23. März 2007 bestand der Kläger erfolgreich die Funktionsausbildung zum Containerbrückenfahrer. Nach Bestehen dieser Prüfung wurde er von dem Beklagten bis November 2010 ua. als Containerbrückenfahrer eingesetzt.



Der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findende § 8 der Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen vom 1. April 1992 idF vom 1. Juni 2005 (nachfolgend Sonderbestimmungen) und der ebenfalls in Bezug genommene und im Wesentlichen gleichlautende § 8 Rahmentarifvertrag für Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 1. April 1992 idF vom 13. September 2001 (nachfolgend RTV) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:



"§ 8



Arbeitslohn



[...]



2. Die Lohngruppen werden in Eingruppierungsverträgen festgelegt. Hafenarbeiter, derer Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird, unterliegen den Kriterien des Eingruppierungsvertrages vom 26. Mai 2000, gültig ab 1. Juni 2000.



3. Hafenarbeiter sind entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingruppierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, ggf. unter Berücksichtigung zusätzlicher Regelungen in örtlichen Sonderbestimmungen, einzugruppieren und zu bezahlen. Diese Eingruppierung ergibt die Stammlohngruppe des einzelnen Hafenarbeiters.



4. Für Hafenarbeiter, die dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 unterliegen, gelten folgende Regelungen:



a) Ein Anspruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe besteht für einen befristeten Zeitraum, wenn der Hafenarbeiter zuvor überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe verrichtet hat.



b) Die Bestimmung des Begriffs "überwiegend" sowie die Festlegung der Zeitperiode für die Ermittlung der Überwiegenheit und die Festlegung der Zeitperiode für die Entlohnung nach der höheren Lohngruppe sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln, deren Laufzeit der des Rahmentarifvertrages entsprechen soll. In Betrieben, die keinen Betriebsrat besitzen, erfolgt die Festsetzung des Begriffs unter Hinzuziehung der örtlichen Tarifvertragsparteien. Das gleiche gilt, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zu erzielen ist.



c) Arbeitnehmer, die aufgrund der Überwiegenheitsregelung drei Jahre ununterbrochen Anspruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe hatten, werden in diese höhere Lohngruppe fest eingruppiert. Eine Herabgruppierung aus dieser so erreichten neuen Stammlohngruppe ist nur aufgrund einer Änderungskündigung möglich.



[...]"



§ 8 Ziffer 8 der Sonderbestimmungen lautet:



"Abweichungen von der Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können in betrieblichen Tarifbestimmungen erfolgen."



§ 8 Ziffer 8 des RTV lautet:



"Abweichungen von der Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können in betrieblichen Tarif- bzw. örtlichen Sonderbestimmungen erfolgen."



Der auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findende Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird, vom 26. Mai 2000 (nachfolgend Eingruppierungsvertrag) lautet auszugsweise wie folgt:



"Lohngruppe V



Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben.



Lohngruppe VII



[...]



Hafenfacharbeiter, die als [...] Containerbrückenfahrer [...] tätig sind, im 4. bis einschließlich 6. Jahr nach der Funktionsausbildung."



Der Beklagte wendet ua. die "Betriebsvereinbarung zur Eingruppierung von Gesamthafenarbeitern, die entsprechend dem Eingruppierungsvertrag vom 26. Mai 2000 zu behandeln sind, eine Ausbildung zum Hafenfacharbeiter a) freiwillig oder extern oder b) auf betriebliche Veranlassung absolviert und eine Funktionsausbildung als Containerbrücken- oder Vancarrierfahrer erhalten haben" vom 10. März 2003 (nachfolgend BV Eingruppierung), an. Diese lautet auszugsweise wie folgt (Bl. 21 f. d. A.):



"2. [...]



der Mitarbeiter erreicht über eine Zeitschiene - wie folgt - die höheren Lohngruppen:



Zu a)



Hafenfacharbeiter werden nach der Funktionsausbildung in einem darauffolgenden 3-Jahres-Zeitraum weiterhin einsatzbezogen bezahlt. Danach erfolgt bei Erreichen eines "Überwiegend" gemäß der Betriebsvereinbarung zur "Überwiegend-Regelung" vom 26.06.1997 die Eingruppierung und Bezahlung nach Lohngruppe VI.



Für weitere Eingruppierungen werden grundsätzlich 3-Jahres-Zeiträume zugrunde gelegt:



Nach 3 Beschäftigungsjahren in der Lohngruppe VI erfolgt bei Erreichen eines "Überwiegend" die Eingruppierung und Bezahlung nach Lohngruppe VII. Darüber hinaus erfolgt eine Beurteilung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat, ob die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter auf betriebliche Veranlassung anerkannt wird. Eine einvernehmliche Regelung ist zu erzielen.



Nach 3 Jahren in der Lohngruppe VII erfolgt bei Erreichen eines "Überwiegend" die Eingruppierung und Bezahlung nach Lohngruppe VIII.



Hafenfacharbeiter die nach dem einsatzbezogenen 3-Jahres-Zeitraum ein "Überwiegend" nicht erreichen, erhalten anschließend eine Eingruppierung nach der Lohngruppe V. Wenn in einem anschließenden durchgehenden 3-Jahres-Zeitraum keine Eingruppierung in der höheren Lohngruppe (VI, VII, VIII) erfolgt, überprüfen die Geschäftsführung und der Betriebsrat die weitere Vorgehensweise auch mit dem Ziel, die erworbene Hafenfacharbeiterprüfung auf Veranlassung des Betriebsrates anzuerkennen."



Wegen des weiteren Inhalts der BV Eingruppierung wird auf Bl. 20 f. d. A. Bezug genommen.



Zu der BV Eingruppierung vom 10. März 2003 gibt es eine Protokollnotiz vom 1. April 2010, die auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 22 d. A.):



"1. Die Ziffern 2a) und 2b) der Ursprungsvereinbarung werden dahingehend geändert, dass eine Höhergruppierung in der jeweiligen Zeitschiene vorgenommen wird, wenn das "Überwiegend" drei Jahre lang erreicht wird. Ein durchgehender 3-Jahres-Zeitraum ist nicht erforderlich. Es können Unterbrechungen vorliegen



2. Sollte ein durchgehender 3-Jahres-Zeitraum nicht erreicht werden, z.B. wenn ein Mitarbeiter in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das "Überwiegend" erreicht, im 3. Jahr hingegen nicht, werden die Betriebsparteien sich nach Ablauf des 4. Jahres eine Überprüfung vornehmen und die weitere Verfahrensweise festlegen.



[...]."



Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2010 begehrte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vergütung nach Lohngruppe VI (wegen des Inhalts des Geltendmachungsschreibens wird auf Bl. 342 b d. A. verwiesen).



Der Kläger hat vorgetragen:



Er habe Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VII, jedenfalls aber nach Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags. Soweit er seit Dezember 2010 nicht mehr als Containerbrückenfahrer eingesetzt werde, sei dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und Maßregelung dafür, dass er seinen Anspruch auf Höhergruppierung geltend gemacht habe. Der Besitz des Führerscheins C/CE sei für den Einsatz als Containerbrückenfahrer nicht erforderlich. Die BV Eingruppierung vom 10. März 2003 finde keine Anwendung, da der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG gelte und eine mitbestimmte Angelegenheit bereits tariflich geregelt worden sei. Zudem habe er die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert. Die Beklagte habe den Anstoß für ihn gesetzt, die Hafenfacharbeiterausbildung zu absolvieren, und alles Erforderliche dafür unternommen, dass er die Ausbildung erfolgreich abschließen konnte. Die Erklärung vom 2. Juni 2006 sei unbeachtlich.



Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung der kalendermäßigen Abrechnungen entsprechend der geltend gemachten Eingruppierung in die Lohngruppe VII. Ohne entsprechen de Abrechnungen sei es ihm nicht möglich, seine Arbeitsvergütung für die streitigen Zeit räume ordnungsgemäß zu berechnen.



Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:



I.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger



a) kalendermonatliche Abrechnungen seiner Arbeitsentgelte für den Zeitraum ab 01.04.2010 auf der Grundlage einer Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe VII, hilfsweise für den Zeitraum ab 01.04.2010 bis einschließlich 31.10.2010 in die VII und für den Zeitraum ab 01.11.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000 zu erteilen,



b) den sich aus den gemäß Ziffer I.1.a) erstellten Abrechnungen ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung der Nettobeträge, die der Beklagte in den jeweiligen Kalendermonaten bereits an den Kläger gezahlt hat, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz



ab 06.05.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für April 2010 ergibt,



ab 04.06.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Mai 2010 ergibt,



ab 06.07.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juni 2010 ergibt,



ab 05.08.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juli 2010 ergibt,



ab 06.09.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für August 2010 ergibt,



ab 06.10.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für September 2010 ergibt,



ab 04.11.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Oktober 2010 ergibt,



ab 06.12.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für November 2010 ergibt,



ab 06.01.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Dezember 2010 ergibt,



ab 04.02.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Januar 2011 ergibt,



ab 04.03.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Februar 2011 ergibt,



ab 06.04.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, die sich für März 2011 ergibt,



ab 05.05.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für April 2011 ergibt,



ab 07.06.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Mai 2011 ergibt,



ab 06.07.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juni 2011 ergibt,



ab 04.08.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juli 2011 ergibt,



ab 06.09.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für August 2011 ergibt,



ab 07.10.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für September 2011 ergibt,



ab 04.11.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Oktober 2011 ergibt,



ab 06.12.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für November 2011 ergibt,



ab 05.01.2012 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Dezember 2011 ergibt,



am 06.02.2012 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Januar 2012 ergibt,



ab 06.03.2012 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Februar 2012 ergibt,



zu zahlen.



2. Hilfsweise:



Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe VII, hilfsweise für den Zeitraum ab 01.04.2010 bis einschließlich 31.10.2010 in die Lohngruppe VII und für den Zeitraum ab 01.11.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000, einzugruppieren und nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten.



II. Es wird festgestellt, dass der Kläger die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung des Beklagten im Sinne der Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000, absolviert hat. Der Beklagte hat beantragt:



die Klage abzuweisen.



Der Beklagte hat vorgetragen:



Der Kläger sei in Anwendung der BV Eingruppierung korrekt in Lohngruppe III eingruppiert. Er habe die Hafenfacharbeiterausbildung freiwillig absolviert. Der Beklagte bilde immer wieder nur vorsorglich aus. Da der Kläger, der -insoweit unstreitig -den Führerschein der Klasse C/CE nicht erworben habe, nicht als Containerbrückenfahrer eingesetzt werde, habe er keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Zudem sei der Auskunftsantrag bzw. das Begehren auf Herausgabe von Abrechnungen abzuweisen, da dies weit über die Pflichten des Beklagten hinaus gehe. Der diesbezüglich gestellte Zahlungsantrag sei zu unbestimmt.



Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 13. September 2012 folgendes Urteil verkündet:



1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe -deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird -vom 26.05.2000, einzugruppieren und zu vergüten.



2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.



3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 26 Prozent, der Kläger zu 74 Prozent.



4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 30.138,07 festgesetzt.



5. Die Berufung wird -soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist nicht zugelassen.



Wegen der Einzelheiten des Tatbestands wird auf Bl. 140 R bis 143 d. A. und wegen der Begründung durch das Arbeitsgericht auf Bl. 143 bis 146 d. A. Bezug genommen.



Gegen dieses ihm am 1. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober 2012 beim Landesarbeitsgericht Bremen Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2013 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2012 am 31. Dezember 2012 begründet.



Gegen das ihm am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. November 2012 beim Landesarbeitsgericht Bremen Berufung eingelegt und diese am 3. Dezember 2012 begründet.



Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt -soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung -weiter vor:



Der Kläger sei - insoweit unstreitig - bis zur erteilten Sperre im November 2010 als Containerbrückenfahrer und Hafenfacharbeiter iSd. Eingruppierungsvertrags tätig gewesen. Es komme nicht darauf an, ob er ausschließlich als Containerbrückenfahrer tätig gewesen sei. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm genüge ein einmaliges "Tätigsein". Zudem habe er nicht bestritten -in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 von 236 Schichten 155 Schichten, vom 1. April 2008 bis 28. März 2009 von 173 Schichten 136 Schichten, vom 1. April 2009 bis 28. März 2010 von 168 Schichten 40 Schichten und vom 1. April 2010 von 220 Schichten 54 Schichten als Containerbrückenfahrer absolviert (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 192 und Bl. 201 d. A. verwiesen). Nach Durchlaufen der Funktions- und Hafenfacharbeiterausbildung sei er deshalb ab dem 1. April 2010 in Lohngruppe VII des Eingruppierungvertrags eingruppiert. Eine Herabgruppierung sei ausschließlich im Wege der Änderungskündigung möglich, da die Eingruppierung in die Lohngruppe VII zugleich die Festschreibung seiner Stammlohngruppe sei.



Das Arbeitsgericht habe die Anwendbarkeit der BV Eingruppierung fehlerhaft angenommen. Die BV Eingruppierung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Weiter habe das Arbeitsgericht die Formulierung "auf betriebliche Veranlassung" unzutreffend ausgelegt. Eine nicht auf betriebliche Veranlassung erfolgte Ausbildung könne nur außerhalb der Arbeitszeit und auf Kosten und Eigeninitiative des Arbeitnehmers erfolgen. Zudem bestehe für den Beklagten ein erhebliches betriebliches Interesse an genügend ausgebildeten Funktionern, da er sonst seine Aufgabe gegenüber den Hafeneinzelbetrieben nicht erfüllen könne. Daher veranlasse er die Ausbildungen unter Zuhilfenahme des Betriebsrats.



Der Kläger habe seine Zahlungsansprüche für den Zeitraum 1. April 2010 bis einschließlich August 2013 nunmehr anhand der Tarifbestimmungen berechnet (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 232 f. sowie die in den Schriftsatz des Klägers eingefügten Tabellen für die einzelnen Jahre, Monate und Tage auf Bl. 234 bis 276 d. A. und deren Zusammenfassungen auf Bl. 276 bis 279 d. A. Bezug genommen).



Der Kläger beantragt zweitinstanzlich:



1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven - Kammern Bremerhaven - vom 13.09.2012, Az. 11 Ca 11246/10 wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.



2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.04.2010 bis einschließlich 31.08.2013 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von 36.380,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 757,27 € brutto seit dem 06.05.2010, auf 931,73 € brutto seit dem 04.06.2010, auf 802,59 € brutto seit dem 06.07.2010, auf 724,48 € brutto seit dem 05.08.2010, auf 711,82 € brutto seit dem 06.09.2010, auf 740,49 € brutto seit dem 06.10.2010, auf 914,80 € brutto seit dem 04.11.2010, auf 644,54 € brutto seit dem 06.12.2010, auf 657,98 € brutto seit dem 06.01.2011, auf 839,35 € brutto seit dem 04.02.2011, auf 891,39 € brutto seit dem 04.03.2011, auf 755,39 € brutto seit dem 06.04.2011, auf 842,15 € brutto seit dem 05.05.2011, auf 746,87 € brutto seit dem 07.06.2011, auf 858,43 € brutto seit dem 06.07.2011, auf 944,77 € brutto, seit dem 04.08.2011, auf 1.126,39 € brutto seit dem 06.09.2011, auf 1.002,36 € brutto seit dem 07.10.2011, auf 764,77 € brutto seit dem 04.11.2011, auf 1.006,92 € brutto seit dem 06.12.2011, auf 913,61 € brutto seit dem 05.01.2012, auf 591,21 € brutto seit dem 06.02.2012, auf 1.166,72 € brutto seit dem 06.03.2012, auf 1.260,74 € brutto seit dem 05.04.2012, auf 1.023,10 € brutto seit dem 04.05.2012, auf 707,82 € brutto seit dem 06.06.2012, auf 1.000,57 € brutto seit dem 05.07.2012, auf 886,14 € brutto seit dem 06.08.2012, auf 1.102,79 € brutto seit dem 06.09.2012, auf 1.170,11 € brutto seit dem 04.10.2012, auf 960,66 € brutto seit dem 06.11.2012, auf 850,04 € brutto seit dem 06.12.2012, auf 878,48 t€ brutto seit dem 04.01.2013, auf 648,36 € brutto seit dem 06.02.2013, auf 615,81 € brutto seit dem 06.03.2013, auf 585,22 € brutto seit dem 04.04.2013, auf 603,38 € brutto seit dem 06.05.2013, auf 937,01 € brutto seit dem 06.06.2013, auf 832,92 € brutto seit dem 04.07.2013, auf 728,39 € brutto seit dem 06.08.2013, auf 582,65 € brutto seit dem 05.09.2013 zu zahlen.



3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2013 nach Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000 zu vergüten.



4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziff. 2 und/oder 3:



Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 nach Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000 zu vergüten und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen der Lohngruppe III und der Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000 an den Kläger auszuzahlen.



5. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziffer 2 bis 4:



Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 nach der Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000 als Hafenfacharbeiter, der die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert hat, zu vergüten und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen Lohngruppe III und der Lohngruppe V an den Kläger auszuzahlen.



Der Beklagte beantragt,



das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.09.2012 -Az: 11 Ca 11246/10 -abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.



Im Übrigen beantragt er,



die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise eine Schriftsatznachlassfrist zu gewähren.



Der Kläger beantragt,



die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.



Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit es die Klage abgewiesen hat und trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens -soweit für die Berufungsinstanz noch bedeutsam -weiter vor:



Es sei niemals Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, eine Höhergruppierung bereits nach dem ersten Arbeitseinsatz vorzunehmen. Dafür müsse die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Der Eingruppierungsvertrag enthalte keine abschließende Regelung, in welchem Umfang ein "Tätigsein" vorausgesetzt werde. Somit liege kein Verstoß gegen den Tarifvorrang vor. Die BV Eingruppierung konkretisiere den unbestimmten Begriff.



Selbst wenn die BV Eingruppierung nicht wirksam sein sollte, habe der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe V oder eine höhere Lohngruppe. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er eine überwiegende Tätigkeit als Containerbrückenfahrer ausgeübt habe.



Der Beklagte habe den Kläger betreffend den Einsatz als Containerbrückenfahrer nicht willkürlich gesperrt. Es bestehe eine betriebliche Übung, dass Containerbrücken- und Vancarrierfahrer für eine entsprechende Beschäftigung den Führerschein Klasse C/CE haben müssen. Ein Verstoß gegen § 612a BGB liege nicht vor.



Die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter sei nicht auf betriebliche Veranlassung hin erfolgt. Der Kläger habe selbst sein Interesse durch Eintragung in eine beim Betriebsrat ausliegende Liste bekundet.



Der Beklagte vergütet den Kläger seit dem 1. Januar 2013 vorläufig und befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens nach Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags (Bl. 200 d. A.).



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I.



Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13. September 2012 -11 Ca 11246/10 -sind zulässig. Sie sind insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.



II.



Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VII, da er die Tätigkeit eines Containerfahrers nicht in dem nach den tariflichen Bestimmungen erforderlichen zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags, weil er die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter nicht auf betriebliche Veranlassung absolviert hat.



1. Die Klage ist insgesamt zulässig.



a) Der unter Ziffer 2 gestellte Klagantrag ist zulässig.



aa) Der Übergang des Klägers im Berufungsverfahren von der Stufenklage auf einen Zahlungsantrag ist keine Klagänderung iSv. §§ 263, 533 ZPO. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Hauptantrag in der Hauptsache oder im Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Erfasst sind damit Erweiterungen und Beschränkungen des Klagantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern nur quantitativ oder qualitativ modifizieren. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen einer Stufenklage von der Auskunft auf die Leistungsstufe übergegangen wird (vgl. nur BAG 19. August 2010 -8 AZR 315/09 -Rn. 25 mwN, NZA 2010, 1443 [BAG 19.08.2010 - 8 AZR 315/09] ; 21. Februar 2006 -3 AZR 77/05 -Rn. 12, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Auslegung; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 263 ZPO Rn. 8). Selbst wenn jedoch eine Klagänderung angenommen würde, wäre diese nach den §§ 263, 533 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens zulässig, weil sich der Beklagte nach einem entsprechenden Hinweis der Berufungskammer rügelos eingelassen und somit eingewilligt hat (§§ 263 iVm. 267 ZPO). Im Übrigen ist sie auch sachdienlich, da durch die Erweiterung des Antrags der Streit zwischen den Parteien insoweit endgültig beigelegt werden kann.



bb) Der unter Ziffer 2 gestellte Klagantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Als Leistungsantrag bedarf er keines besonderen Rechtsschutzinteresses (vgl. nur BAG 9. November 2010 -1 ABR 76/09 -Rn. 22, zitiert nach juris).



b) Der unter Ziffer 3 gestellte Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig. Soweit der Kläger den ursprünglich hilfsweise gestellten Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz als Hauptantrag stellt, handelt es sich nicht um eine Klagänderung iSv. §§ 263, 533 ZPO, sondern um einen Fall des § 264 ZPO. Der Kläger stellt denselben Antrag, den er zunächst nur hilfsweise verfolgt hat, als Hauptantrag und stützt ihn auf denselben Klagegrund. Der Feststellungsantrag bezieht sich auf die Zeit nach den dem Zahlungsantrag zugrunde liegenden Monaten. Insoweit ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Bei ihm handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG 19. Mai 2010 -4 AZR 903/08 -Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46).



c) Der unter Ziffer 4 gestellte Hilfsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag ebenfalls zulässig und entspricht dem Bestimmtheitserfordernis iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.



d) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz anstelle des ursprünglich unter Ziffer II als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag, auf Feststellung, dass er die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung der Beklagten absolviert habe, nunmehr auf einen Eingruppierungsfeststellungsantrag umgestellt und diesen lediglich als Hilfsantrag verfolgt, liegt hierin eine Klagerweiterung ohne Änderung des Klagegrundes iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, die ebenfalls zulässig ist. Selbst wenn für diesen Fall jedoch eine Klagänderung angenommen würde, so hat sich der Beklagte hierauf ebenfalls rügelos eingelassen und damit sein Einverständnis bekundet.



2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.



a) Der unter Ziffer 2 gestellte Klagantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Vergütung nach Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrags nicht zu. Zwar nimmt der Kläger zutreffend an, dass die BV Eingruppierung rechtsunwirksam ist und daher auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Allerdings folgt sein Anspruch auch nicht aus § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen/RTV, da diese Bestimmungen voraussetzen, dass der Hafen(fach)arbeiter während seiner gesamten Arbeitszeit jedenfalls eine der in der jeweiligen Lohngruppe genannten Tätigkeiten verrichtet. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.



aa) Die BV Eingruppierung ist wegen des Vorrangs einer tariflichen Bestimmung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Sie betrifft einen Sachverhalt, der durch Tarifvertrag abschließend geregelt ist.



(1) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dem Betriebsrat fehlt die Zuständigkeit für Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand tarifüblich oder bereits in Tarifverträgen geregelt ist. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist daher unwirksam (vgl. BAG 5. März 2013 -1 AZR 417/12 Rn. 19 mwN, NZA 2013, 916 [BAG 05.03.2013 - 1 AZR 417/12] ; 13. März 2012 -1 AZR 659/10 -Rn. 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 33). Die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift allerdings nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG voraus, dass keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG zur Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, soweit dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht. Etwas Anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BAG 13. März 2012 -1 AZR 659/10 -Rn. 21 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 33).



(2) Die in Ziffer 2 unter "Zu a)" der BV Eingruppierung enthaltene "Überwiegend-Regelung" wird von den bei dem Beklagten geltenden Tarifnormen des § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen/ RTV verdrängt.



(a) Bei dieser "Überwiegend-Regelung" handelt es sich um einen Entlohnungsgrundsatz. Er enthält die Festlegung eines abstrakt-generellen Kriteriums zur Bemessung der Vergütung, nämlich die Bestimmung, in welchem zeitlichen Umfang ein Hafenfacharbeiter eine Tätigkeit auszuüben hat, um ua. in die Lohngruppe VII eingruppiert zu sein. Seine Aufstellung unterliegt der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.



(b) Die bei dem Beklagten geltenden und durch einzelvertragliche Bezugnahme in Ziffer 4 des Arbeitsvertrags vom 28. Februar 2002 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findenden tariflichen Eingruppierungsregelungen in § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen bzw. der insoweit gleichlautenden Regelung in § 8 Ziffer 3 des RTV sind im Umfang des dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechts abschließend. In § 8 Ziffer 3 iVm. Ziffer 2 Sonderbestimmungen/RTV sind die Grundsätze für die Eingruppierung der Belegschaft festgelegt, ohne dass insoweit für die Betriebspartner ein Regelungsspielraum verbleibt. Dies ergibt die Auslegung der Normen.



(aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Sonderbestimmungen um ein gegenüber dem RTV spezielles Regelungswerk handelt, das vorrangig vor dem RTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet oder ob sie ein Bestandteil des RTV betreffend den Bereich der Häfen Bremen-Stadt und das Hafengebiet Bremerhaven sind (siehe insoweit BAG 10. Dezember 1996 -1 ABR 43/96 -NZA 1997, 733). Jedenfalls handelt es sich bei den Sonderbestimmungen um einen Tarifvertrag iSd. § 1 TVG. Die Sonderbestimmungen enthalten Rechtsnormen iSv. § 1 Abs. 1 TVG, die Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeitsverhältnisse betreffen und erfüllen das Schriftformerfordernis iSv. § 1 Abs. 2 TVG. Aus dem "Rubrum" der Sonderbestimmungen ergibt sich, dass auch die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag schließen wollten. § 8 der Sonderbestimmungen und § 8 RTV sind im Wesentlichen wortidentisch. Lediglich in Ziffer 8 enthält § 8 der Sonderbestimmungen den in § 8 Ziffer 8 RTV enthaltenen Verweis auf örtliche Sonderbestimmungen nicht mehr, da es sich bei ihnen um eine solche örtliche Sonderbestimmung handelt.



(bb) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., siehe nur BAG 17. Oktober 2007 -4 AZR 1005/06 -Rn. 40 mwN, BAGE 124, 240 = NZA 2008, 713). Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22. April 2010 -6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184).



Danach folgt bereits aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Zweck der Tarifnorm, dass § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen/RTV eine abschließende Regelung über das geforderte zeitliche Maß der tariflichen Anforderungen trifft.



(aaa) Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Dabei ist zunächst der von den Tarifvertragsparteien verwendete Sprachgebrauch maßgeblich. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (vgl. nur BAG 20. Juni 2013 -6 AZR 696/11 -Rn. 17 mwN, zitiert nach juris; 18. März 2003 -9 AZR 691/01 - Rn. 21, BAGE 105, 259). Ansonsten ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen, der nach Grammatiken, Lexika und Wörterbüchern zu erschließen ist (vgl. BAG 20. Juni 2013 -6 AZR 696/11 -Rn. 19, zitiert nach juris; 12. Dezember 2001 -5 AZR 238/00 -Rn. 10, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 179; ErfK/Franzen 14. Aufl. § 1 TVG Rn. 97). Definieren Tarifvertragsparteien tarifliche Begriffe selbst, sind die entsprechenden Erklärungen, Protokollnotizen oder Bemerkungen -sofern sie die formellen Anforderungen des § 1 Abs. 2 TVG erfüllen -als verbindliche Interpretation des entsprechenden Begriffs der Tarifnorm zugrunde zu legen (vgl. nur BAG 17. September 2003 -4 AZR 540/02 -Rn. 84 f., BAGE 107, 304).



Nach dem Wortlaut des § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen/ RTV sind Hafenarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit einzugruppieren und zu bezahlen. Dabei ist der Arbeitnehmer trotz der missverständlichen, auf eine vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung hindeutende Formulierung "einzugruppieren" nach dem Grundsatz der Tarifautomatik in die Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal er erfüllt. Die Eingruppierung ist lediglich ein Akt der Rechtsanwendung iSd. Zuordnung einer Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Vergütungsgruppe (vgl. nur BAG 17. April 2013 -4 AZR 915/11 -Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). Für einen von diesen Grundsätzen abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien gibt es keinen Anhaltspunkt. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien dem "Eingruppierungsvorgang" eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten.



Die Formulierung "vorgesehene" im Zusammenhang mit dem Merkmal "Tätigkeit" bringt zum Ausdruck, dass für die Art der Tätigkeit auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit abzustellen ist. "Vorsehen" bedeutet "in Aussicht nehmen", "festlegen", "bestimmen" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "vorsehen" S. 1616). Damit ist für die Zuordnung zu einer Lohngruppe die nach dem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit maßgebend.



Zwar enthält der Wortlaut der Tarifnorm keine konkrete Bestimmung zum erforderlichen zeitlichen Umfang einer Tätigkeit für die Zuordnung zu einer bestimmten Lohngruppe. Das alleinige Abstellen auf die Tätigkeit ohne Angabe eines zeitlichen Maßes spricht jedoch dafür, dass die Tätigkeit während der gesamten vereinbarten Arbeitszeit erbracht werden muss, andernfalls hätte es nahe gelegen -wie dies in Tarifverträgen allgemein üblich ist ein entsprechendes Zeitmaß wie zB "überwiegend" oder "mindestens zur Hälfte" aufzunehmen.



(bbb) Für dieses Verständnis sprechen auch systematische Erwägungen.



Nach § 8 Ziffer 3 Abs. 2 der Sonderbestimmungen/RTV haben Hafenarbeiter, die Tätigkeiten oberhalb ihrer Stammlohngruppe nach Ziffer 3 Abs. 1 verrichten, insoweit Anspruch auf eine Entlohnung nach der höheren Lohngruppe. Das Adverb "insoweit" bedeutet "in dieser Hinsicht", "was dies betrifft", "diesbezüglich" (Duden online Stichwort "insoweit"). Dadurch wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf die höhere Vergütung nur dann und auch lediglich für die Zeit hat, in der er die höherwertige Tätigkeit tatsächlich verrichtet. Damit regelt Ziffer 3 Abs. 2 einen bloß einsatzbezogenen Anspruch auf eine höhere Entlohnung. Dies spricht gegen die Annahme, Ziffer 3 Abs. 1 lasse für die Zuordnung zu einer Lohngruppe auch einen gegenüber der Gesamtarbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers zeitlich geringeren Tätigkeitsumfang zu.



Für diese Auslegung spricht ferner, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 Ziffer 4 der Sonderbestimmungen/ RTV für Hafenarbeiter, die dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 unterliegen, ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und als Voraussetzung für eine generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe ua. einen zeitlichen Umfang, nämlich "überwiegend", mithin mehr als die Hälfte der Arbeitszeit bestimmt haben. Dadurch wird deutlich, dass in Ziffer 3 Abs. 1 gerade keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist und die Tarifvertragsparteien bewusst eine abweichende Regelung getroffen haben. Dies wird durch Ziffer 5 der Protokollnotiz zum Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 26. Mai 2000 gestützt. Insoweit ist geregelt, dass die Überwiegenheitsregelung jedenfalls im RTV auf die Eingruppierung von Hafenarbeitern, die ab dem 1. Juni 2000 eingestellt werden, keine Anwendung findet.



§ 2 des Eingruppierungsvertrags steht diesen Erwägungen nicht entgegen. Die Norm enthält keine ausdrücklichen bzw. abweichenden Bestimmungen zu dem erforderlichen zeitlichen Ausmaß der jeweiligen Tätigkeiten.



(ccc) Auch der Normzweck gebietet kein anderes Verständnis. Die Regelung stellt keine unzumutbare einseitige Belastung für die Hafenarbeiter dar. Sie erhalten für jede Schicht, in der sie die höherwertige Tätigkeit verrichten, die höhere Vergütung und damit auch einen Ausgleich für ihre Mehrbeanspruchung.



(ddd) Die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber im Einzelfall dem Hafenarbeiter zur Vermeidung einer dauerhaften Zuordnung zu einer höheren Stammlohngruppe in nur ganz unwesentlichem Umfang Schichten mit niedriger zu bewertenden Tätigkeiten überträgt, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Eine solche Handhabung wäre unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu beurteilen.



Danach beinhaltet § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen/RTV eine abschließende Regelung über den für die Eingruppierung erforderlichen zeitlichen Umfang einer Tätigkeit.



(2) § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen/RTV lässt auch keine abweichende Regelung durch die BV Eingruppierung zu. Die Tarifnorm ist nicht betriebsvereinbarungsoffen.



(a) Dafür spricht bereits der Wortlaut in § 8 Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 8 der Sonderbestimmungen/ RTV. Nach Ziffer 3 Abs. 1 sind für die Zuordnung eines Hafenarbeiters zu einer bestimmten Lohngruppe ggf. "zusätzliche Regelungen in örtlichen Sonderbestimmungen" zu berücksichtigen. Der Begriff "örtliche Sonderbestimmungen" bezeichnet örtliche Tarifbestimmungen. Die Tarifvertragsparteien nennen ihre örtlichen Tarifverträge "Sonderbestimmungen". Dies folgt schon aus dem "Rubrum" und der Präambel der Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, die unter Berücksichtigung des RTV abgeschlossen worden sind. Wenn sich Tarifvertragsparteien gleichlautender Formulierungen für die Bezeichnung von Regelungsgegenständen bedienen, ist in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie diese inhaltlich identisch verwenden. Solche entgegenstehenden Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit § 8 Ziffer 8 der Sonderbestimmungen eine abweichende Regelung von Ziffer 3 Abs. 2 zulässt, bestimmt die Norm ausdrücklich, dass es sich insoweit um betriebliche Tarifbestimmungen handeln muss, mithin Betriebsvereinbarungen nicht zulässig sind.



(b) Dieser an sich eindeutige Wortlaut wird durch systematische Erwägungen gestützt. § 8 Ziffer 4 b) bestimmt, dass für die Arbeitsverhältnisse, die dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 unterliegen, Regelungen im Zusammenhang mit der "Überwiegend-Regelung" durch Betriebsvereinbarungen erfolgen. Hierdurch kommt klar zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien die Problematik gesehen und die Kompetenz, vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zu treffen, zwischen den Tarifvertrags- und den Betriebsparteien abgestuft haben. Dass es sich bei den als "örtliche Sonderbestimmungen" bezeichneten Regelwerken stets um Tarifnormen handelt, haben die Tarifvertragsparteien auch in der "2. Protokollnotiz" zum RTV klar gestellt. Insoweit haben sie in Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, dass Verhandlungen über die örtlichen Sonderbestimmungen Tarifverhandlungen iSd. Tarifvertragsgesetzes sind. Danach ist die BV Eingruppierung rechtsunwirksam mit der Folge, dass auf sie ein Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VII nicht gestützt werden kann.



bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrags nach § 8 Ziffer 3 der Sonderbestimmungen/RTV. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen steht fest, dass er zu keiner Zeit in dem nach dieser Norm erforderlichen zeitlichen Umfang, mithin während seiner gesamten Arbeitszeit, als Containerbrückenfahrer eingesetzt war. Auf die Ausführungen zu dem erforderlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit unter II 2 a aa der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.



cc) Darauf, dass der Kläger unstreitig ab November 2010 nicht mehr als Containerbrückenfahrer eingesetzt worden ist, und ob hierin ein Verstoß iSd. § 612a BGB liegt, kommt es vorliegend nicht an, da er selbst nicht behauptet hat, diese Tätigkeit in der vor November 2010 liegenden Zeit während seiner gesamten Arbeitszeit verrichtet zu haben.



dd) Da dem Kläger bereits wegen Nichterfüllung der tariflichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VII zusteht, kann dahingestellt bleiben, inwieweit die mit dem zweitinstanzlich gestellten Zahlungsantrag geltend gemachten Vergütungsansprüche aufgrund der Ausschlussfrist des § 38 der Sonderbestimmungen bzw. § 22 RTV bereits verfallen sind, weil der Kläger ausweislich des im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Gerichtsakte gereichten anwaltlichen Schreibens vom 2. August 2010 lediglich Vergütung nach Lohngruppe VI geltend gemacht hat.



ee) Da dem Kläger die begehrten Zahlungsansprüche nicht zustehen, ist auch ein Zinsanspruch nicht gegeben.



b) Aus den oben dargelegten Gründen folgt, dass sowohl der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag unter Ziffer 3 als auch der als Hilfsantrag unter Ziffer 4 gestellte Feststellungsantrag unbegründet sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2 a aa der Entscheidungsgründe Bezug genommen.



c) Der unter Ziffer 5 hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags, der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Er erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "auf betriebliche Veranlassung" dieser Lohngruppe.



aa) In Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags sind "Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben" eingruppiert. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wie das Merkmal "auf betriebliche Veranlassung" auszulegen ist.



(1) Ausgehend von den Grundsätzen zur Auslegung von Tarifverträgen spricht der Wortlaut zunächst dafür, dass allein die Ermöglichung einer Hafenfacharbeiterausbildung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dem Erfordernis der "betrieblichen Veranlassung" nicht genügt. Das Wort "Veranlassung" bedeutet "Anregung", "Antrieb", "Beweggrund" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "Veranlassung" S. 1560). Wenn jemand etwas veranlasst, sorgt er dafür, dass etwas geschieht, ordnet etwas an, bewirkt etwas (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "veranlassen" S. 1560). Die Formulierung spricht dafür, dass in einer bestimmenden Weise auf den Willen einer anderen Person eingewirkt wird, die über die bloße Gestattung einer Handlung hinaus geht.



Dieses Wortverständnis findet sich auch in anderen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen wieder. So geht das Bundesarbeitsgericht regelmäßig von einem durch den Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag oder eine veranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er lediglich einer sonst unvermeidlichen betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor. Der bloße Hinweis auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genüge danach nicht, um in diesem Sinn einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlass anzunehmen. Arbeitgeberseitig veranlasst sei eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag jedoch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt habe, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr (vgl. BAG 25. März 2003 -1 AZR 169/02 -EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6; 15. Mai 2007 -1 AZR 370/06 -Rn. 13 mwN, ZIP 2007, 1575 [BAG 15.05.2007 - 1 AZR 370/06] ). Es ist anzunehmen, dass diese Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen ist, da sie in dem Eingruppierungsvertrag auch Tarifverträge in Bezug nehmen, die erst ab 1. April 2010 geschlossen worden sind. Zudem handelt es sich nicht um eine neue, sondern nur die Fortführung einer Rechtsprechung jedenfalls seit 1992 (vgl. BAG 20. April 1994 -10 AZR 323/93 -zu II 2 b der Gründe mwN, AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75; 28. Oktober 1992 -10 AZR 406/91 -zu II 1 der Gründe, AP BetrVG § 112 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75). Allen diesen Entscheidungen ist insoweit gemeinsam, dass eine konkrete Einwirkung seitens des Arbeitgebers auf den Willen des Arbeitnehmers gegeben sein muss und allgemeine Hinweise nicht genügen. Ein entsprechendes Wortverständnis hat auch das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 30. August 2007 (-17 Sa 969/07 -Rn. 56 mwN, EzB BBiG § 12 Nr. 25) zugrunde gelegt. Das Gericht hat eine "Veranlassung" dann angenommen, wenn die Einflussnahme des Ausbilders auf den Besuch einer auswärtigen Berufsschule eine erhebliche Qualität erhält, nämlich der Ausbilder den Wunsch geltend macht, der Auszubildende solle nicht die nächstgelegene, sondern eine andere Berufsschule mit weiterem Anfahrtsweg besuchen. In seiner diesbezüglichen Revisionsentscheidung vom 22. Dezember 2009 (-3AZR936/07-APNr.13 zu§5BBiG) hat das Bundesarbeitsgericht eine "Veranlassung" dann nicht angenommen, wenn der Ausbildende den Auszubildenden lediglich bei der Berufsschule anmeldet.



Danach spricht bereits der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung dafür, dass eine "betriebliche Veranlassung" für eine Eingruppierung in Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags nur dann angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber auf den Hafenarbeiter konkret eingewirkt hat, dieser solle die Hafenfacharbeiterprüfung ablegen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung der üblichen Auslegung nach dem Wortlaut Rechnung tragen wollten, da anzunehmen ist, dass die Verwendung bestimmter Termini durch die Tarifvertragsparteien im Zweifel bedeutet, dass sie in ihrer zutreffenden rechtlichen oder fachlichen Bedeutung zu verstehen sind (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1998 -4 AZR 107/97 -AP Nr. 242 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 11. November 2010 -8 AZR 393/09 -).



(2) Für dieses Wortverständnis, dass allein der Erwerb der Qualifizierung für eine entsprechende Eingruppierung nicht genügen soll, sprechen auch systematische Erwägungen. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien zB in Lohngruppe VI ohne weitere Anforderungen nur auf die Qualifikation abgestellt.



(3) Auch die Praktikabilität der Regelung führt zu dem gefundenen Auslegungsergebnis. Abgesehen von Lohngruppen, in denen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festlegen, dass lediglich eine bestimmte Qualifikation ausreichen soll, spricht viel dafür, eine bestimmte Eingruppierung solle nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeit, die die höhere Qualifikation erfordert, auch tatsächlich ausgeübt wird. Dies spricht dafür, die Erfüllung des Merkmals "auf betriebliche Veranlassung" nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber mindestens prognostisch ein Interesse daran hatte, durch die Qualifizierung den konkreten Hafenfacharbeiter entsprechend einsetzen zu können.



bb) Danach erfüllt der Kläger das Merkmal "auf betriebliche Veranlassung" nicht.



Eine betriebliche Veranlassung liegt nicht bereits deshalb vor, weil der Beklagte dem Kläger die Ausbildung ermöglich und die Ausbildungs- und Fahrtkosten übernommen hat. Hierzu war er schon nach den Ziffern 5 bis 7 des Tarifvertrags zwischen dem Hafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Weser-Ems - vom 14. Mai 1975 verpflichtet, wonach ua. der Beklagte die weitere Ausbildung seiner sich hierzu freiwillig entscheidenden Arbeitnehmer zum Hafenfacharbeiter ermöglichen muss und entsprechende Kosten zu übernehmen hat. Auch eine beim Betriebsrat ausliegende Liste, in die sich der Kläger eingetragen hat, genügt nicht. Abgesehen davon, dass unklar ist, inwieweit der Beklagte dieses Vorgehen veranlasst hat, fehlt es an dem erforderlichen konkreten Bezug zu dem Kläger. Die bloße Äußerung eines allgemeinen Bedarfs genügt ebenfalls nicht. Es hätte eines Hinwirkens konkret den Kläger betreffend bedurft, er solle die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter absolvieren.



Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte veranlasse die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter unter Zuhilfenahme des Betriebsrats, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Es lässt nicht erkennen, wie die Unterstützung durch den Betriebsrat erfolgen soll, ob sie sich lediglich auf die Auslegung von Listen oder ggf. eine Beratung beschränkt, oder ob der Betriebsrat erkennbar im Namen des Arbeitgebers auf ganz konkrete Arbeitnehmer einwirkt und dies auch bei dem Kläger der Fall gewesen ist.



Der Kläger kann danach keine Feststellung einer Vergütungsverpflichtung der Beklagten ab dem 1. April 2010 nach Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags verlangen.



Nach allem war auf die Berufung des Beklagten die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern, als sie der Klage stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers war in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist für den Beklagten war somit nicht erforderlich.



III.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



Gegen dieses Urteil war die Revision zuzulassen, weil ein Grund hierfür iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG mit Rücksicht auf die vorgenommene Auslegung der Tarifverträge gegeben ist.

Vorschriften§ 8 Ziffer 8 des RTV, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 612a BGB, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO, §§ 263, 533 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, 267 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 ZPO, § 264 ZPO, TVG § 1, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 8 Ziffer 3 des RTV, § 1 TVG, § 1 Abs. 1 TVG, § 1 Abs. 2 TVG, § 8 RTV, § 8 Ziffer 8 RTV, § 22 RTV, BBiG § 12 Nr. 25, §5BBiG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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