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14.02.2008 · IWW-Abrufnummer 080481

Finanzgericht Münster: Urteil vom 27.03.2007 – 1 K 3553/06 S

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster

1 K 3553/06 S

Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.3.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 20.7.2006 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Steuernummer zu erteilen.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.3.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 20.7.2006 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG zu erteilen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Steuernummer sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat zum 1.2.2006 das Gewerbe eines Trockenbauers bei der Gemeinde O******* angemeldet. Er wohnt in O******* bei Verwandten. Dort teilte er sich ein Zimmer mit einem weiteren Verwandten. Seine Familie wohnt in Polen. An der Hausklingel zu dieser Wohnung wird auf den Trockenbau des Klägers und eines weiteren Trockenbauers hingewiesen. Er ist verheiratet und hat ein Kind.

Am 17.2.2006 beantragte der Kläger die Zuteilung einer Steuernummer und die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2006 unter Hinweis auf die fehlende Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Unter dem Bezug "Steuernummer/Geschäftszeichen" war "xxx/yySt" angegeben worden.

Der Klägervertreter hat am 20.4.2006 gegen die Entscheidung des Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an, die am 9.5.2006 begann. Der Prüfungsbericht stammt vom 5.7.2006 und enthält neben der Prüfungsnummer unter der Bezeichnung "Steuernummer" die Ziffern- und Zahlenfolge "xxx/cccc/dddd".

Aufgrund dieses Prüfungsberichtes erließ der Beklagte am 19.9.2006 einen Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, mit dem er gemäß § 14c UStG die bislang vom Kläger in Rechnungen aufgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 1.091,20 Euro festsetzte. Dieser Bescheid wies als "Steuernummer" die Ziffernfolge "xxx/eeee/ffff" aus. In der Anlage, auf die im Bescheid ausdrücklich hingewiesen worden ist, wird folgendes ausgeführt:

"Die oben genannte Steuernummer dient nur zur Erfassung dieser Rechnungsvorgänge und bedeutet keine Bestätigung einer Unternehmereigenschaft. Für die Zeiträume vor und nach Abwicklung dieser Festsetzung für den Zeitraum April 2006 ist diese Steuernummer nicht gültig."

Durch Entscheidung vom 20.7.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei wurde auf die fehlende Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG abgestellt. Als "Steuernummer/Geschäftsnummer" wurde in diesem Bescheid "RBBZ 3 P ggg/06" angegeben.

Der Kläger hat am 17.8.2006 Klage eingereicht. Er ist der Ansicht, dass er Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist und verweist auch auf seine Einspruchsschrift. Aufgrund der Nichterteilung der Steuernummer habe er erhebliche finanzielle Nachteile, da seine Auftraggeber nicht bereit seien, Auszahlungen vorzunehmen. Er behauptet, bereits 2004 eine gewerbliche Tätigkeit in Polen ausgeübt zu haben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, eine Steuernummer zu erteilen und mitzuteilen sowie eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG auszustellen

hilfsweise

festzustellen, dass die im Rahmen des Bescheides über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat April 2006 verwandte Steuernummer uneingeschränkt im Rechtsverkehr verwandt werden könne.

Der Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Kläger eine Steuernummer aufgrund seiner fehlenden Unternehmereigenschaft nicht erhalten könne. Aus dem gleichen Grund könne eine Freistellungsbescheinigung nicht erteilt werden. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags fehle es an der Beschwer, da der Kläger die uneingeschränkte Verwendung der Steuernummer durch Einspruch gegen diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheid gelten machen könne.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 26.1.2007 die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat dem Kläger eine Steuernummer und eine Bescheinigung gemäß § 48b EStG zu erteilen. Auf die Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers kommt es in diesem Verfahren nicht an.

Die Erteilung einer Steuernummer geschieht in Form eines Verwaltungsaktes, auf den der Steuerpflichtige bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch hat.

Obwohl im Gesetz eine Regelung der Erteilung einer Steuernummer, anders als für die ab dem 1. Juli 2007 einzuführenden Identifikationsnummern i.S.d. § 139b und § 139c AO, fehlt, besteht ein öffentlichrechtlicher Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Steuernummer eigener Art. Dies ergibt sich zum einen aus §§ 14, 14a UStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung, die eine Rechnungserteilung nur unter Verwendung einer Steuernummer vorsehen (so auch FG München, Beschl. v. 25.8.2006, 14 V 2078/06, n.v. und FG Münster, Beschl. v. 8.7.2004, 11 V 3376/04 S, n.v.; a.A. noch vor Änderung des §§ 14f. UStG vertrat FG Saarland, Beschl. v. 5.9.1996, 1 V 150/96, EFG 1997, 251). Zum anderen sieht die Buchungsordnung für die Finanzämter die Erteilung einer Steuernummer für jeden Bearbeitungsfall vor, die dem Steuerpflichtigen mitzuteilen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 5 Satz 1 BuchO).

Entscheidend muss nach Ansicht des Senats dabei sein, dass ein Steuerpflichtiger ohne Steuernummer im Rechtsverkehr, auch im Steuerrechtsverkehr mit den Finanzbehörden, nur eingeschränkt handlungsfähig ist. Im Rechtsverkehr muss es dabei ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die §§ 14, 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Ob dies tatsächlich dann der Fall ist, muss im weiteren separat überprüft werden. Dem Gesetz kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Finanzbehörde quasi im Wege einer Art Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann. Die Einführung der Identifikationsnummern i.S.d. § 139b und § 139c AO durch den Gesetzgeber zum 1.7.2007 zeigt vielmehr, dass jeder Steuerpflichtige eindeutig zu erfassen ist. Dies geschieht bislang durch eine Steuernummer. Das diese dem Steuerpflichtigen dann mitgeteilt wird, ist die notwendige Konsequenz. Davon geht deshalb zu Recht auch § 8 BuchO aus. Ob diese interne Verwaltungsanweisung aufgrund des Art. 3 GG im Außenverhältnis zu jedem Steuerpflichtigen Rechtswirkung erlangt, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen.

Die Erteilung der Steuernummer hat aufgrund des dargestellten Rechtsanspruchs in Form eines gebundenen Verwaltungsaktes zu erfolgen. Eine Nebenbestimmung auszusprechen, wie im Bescheid vom 19.9.2006 geschehen, ist unzulässig. Folge ist, dass die dort erteilte eingeschränkte Steuernummer dem Klagebegehren nicht entsprechen kann. Eine separate Anfechtung dieser Nebenbestimmung muss nicht erfolgen, da der Hauptantrag des Klägers die Wirkung dieser Nebenbestimmung entfallen lässt. Aus diesem Grunde ist auch über den Hilfsantrag nicht gesondert zu entscheiden.

Die beantragte Freistellungsbescheinigung ist vom Beklagten gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG zu erteilen. Eine Gefährdung des in § 48b EStG genannten Steueranspruchs, zu dem die USt nicht gehört, ist nicht ersichtlich. Die in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Gründe für eine Gefährdung dieser Steueransprüche sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Kläger ist im vorliegenden Fall, soweit ihm dies möglich war, seinen Anzeige-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten nachgekommen. Ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde ist nicht zu erbringen, da der Kläger in O******* und damit im Inland ansässig ist.

Unerheblich ist es, ob der Kläger als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren ist oder nicht. Das Gesetz spricht nur von einem Leistenden von Bauabzugssteuern. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistende tatsächlich Bauleistungen i.S.d. § 48 EStG erbringt. Es reicht das berechtigte Interesse des Klägers aus, aufgrund der Freistellungsbescheinigung am Baumarkt tätig werden zu wollen (so auch FG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001, 8 B 8408/01, EFG 2002, 330).

Die Revision wird aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Der Beklagte hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

RechtsgebieteEStG, UStGVorschriftenEStG § 48b UStG § 2 Abs. 1 UStG § 14 UStG § 14a UStG § 14c

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