05.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193047
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 17.08.2016 – 8 Sa 119/16
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 8 - durch die Richterin am Arbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Frau ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2016
für R e c h t erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - Az. 1 Ca 2539/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise
a b g e ä n d e r t
und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.065,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 54 % der Kläger und zu 46 % die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers.
Der 1983 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Schiffsführer auf dem Motorboot "...", welches mit Peiltechnik ausgerüstet ist und das auch ganz überwiegend zu Peilarbeiten eingesetzt wird. Im Jahre 2009 und 2015 nahm der Kläger an einer Qualifikation als Peiltechniker teil. Er wird nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 der Tabelle TVöD-Bund vergütet. Mit Schreiben vom 20.06.2014 und vom 02.04.2015 begehrte der Kläger die Höhergruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 4. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2015 zurückgewiesen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Vergütungsdifferenz von Januar 2014 bis einschließlich August 2015 zwischen der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 4. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 27.08.2015.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass es für seine Eingruppierung unerheblich sei, dass es sich bei der "..." nicht um ein Schiff, sondern um ein Boot handele. Zwar sei die "..." nur als Motorboot hergestellt worden, jedoch durch die Ausrüstung mit Peiltechnik einem besonderen Verwendungszweck zugeführt worden, der sich auch in der Eingruppierung des Klägers niederschlagen müsse. Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, dass er Anspruch auf eine stufengleiche Höhergruppierung habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.324,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 habe, da er die tariflichen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle, denn das von ihm geführte Wasserfahrzeug sei kein Schiff, sondern mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 lediglich ein Boot. Laut der Vorbemerkung Nr. 3 zu Abschnitt 1 bis 4 des Teils V der Entgeltordnung richte sich die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen nach einem Objektkatalog VV-WSV 1102 i. d. F. v. 31.01.2005. Danach sei das vom Kläger geführte Wasserfahrzeug als Motorboot eingestuft. Die "..." sei zwar im fachlichen Sinne ein Peilfahrzeug, weil sie zu mindestens 85 % im Jahr zu Linienpeilungen eingesetzt werde, jedoch im tariflichen Sinne nicht, weil dort neben dem Peilschiff auch das hydrologische Messschiff und ein Eisbrecher genannt werde und es sich mithin bei allen drei Wasserfahrzeugen in dieser Entgeltgruppe um große Schiffe handele und nicht um Motorboote, wie das vom Kläger geführte. Die "..." sei von der Bauart her ein Motorboot, das auch für Peilungen eingesetzt werden könne, was es jedoch noch nicht zu einem Peilschiff mache. Ein Peilschiff sei beispielsweise die "...", ein Schiff von 34,80 m Länge und 9,24 m Breite, die für Flächenpeilungen eingesetzt werde und insofern auch über eine ganz andere Peiltechnik, nämlich ein Mehrfachschwingersystem verfüge.
Die Beklagte hat zudem erstinstanzlich eingewandt, dass hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Entgeltgruppe 8 als erfüllt ansehen sollte, jedenfalls die Berechnung des Klägers nicht richtig sei. Sie hat vorgetragen, dass der Kläger allenfalls eine betragsmäßige Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.02.2014 geltenden Fassung beanspruchen und sich ein Zahlungsanspruch daher allenfalls auf 1.065,68 € belaufen könne. Wegen dieser Berechnung der Beklagten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2015 (Bl. 58/59 d. A.).
Das Arbeitsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2016 abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 05.02.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.02.2016 eingegangene Berufung, die nach Fristverlängerungsantrag vom 04.04.2016 mit am 06.05.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.
Der Kläger ist auch im Berufungsverfahren der Auffassung, dass es nach den Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 des Teils V TVöD-Bund-Entgeltordnung (TV EntgO Bund) ausschließlich auf die Befähigung der Beschäftigten ankomme und nicht auf die Frage, ob der Arbeitnehmer ein Schiff oder ein Boot führe. Die Tätigkeit des Peilens sei für die Eingruppierung maßgeblicher als das Veranlagen der Schiffsgröße. Zudem sei eine genaue Abgrenzung zwischen Schiff und Boot gar nicht möglich. Der Kläger vertritt zudem die Ansicht, dass der Objektkatalog lediglich eine Verwaltungsvorschrift und dem Tarifvertrag damit nachrangig sei. Zudem enthalte der Tarifvertrag hier eine Regelungslücke, weil die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich zwischen Booten und Schiffen unterschieden haben. Auch sei es unerheblich, dass auf dem Peilschiff "..." ein anderes Peilsystem installiert sei als auf der "...", da das auf der "..." installierte Einschwingersystem jedenfalls keine geringeren Anforderungen an den Bediener stelle, weil der Kläger mit ihr nicht nur Längs-, sondern auch Querpeilungen durchführe, was im Verhältnis zu dem Peilsystem auf dem Messschiff "..." eine höhere Fahrgenauigkeit erfordere. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er zudem Schiffsführer auf einem hydrologischen Messschiff sei, denn auch darunter sei die "..." einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - 1 Ca 2539/15 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.324,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertritt weiter die Auffassung, dass es ausschließlich auf den Wortlaut des Tariftextes ankomme, welcher eindeutig sei und ausschließlich auf ein Peilschiff und kein Boot abstelle. Zudem seien die auf dem Peilschiff "..." einerseits und auf dem Motorboot "..." andererseits installierten unterschiedlichen Peilsysteme zu berücksichtigen. So arbeite das Messsystem der Flächenpeilsysteme komplexer als das der Linienpeilungen, welche der Kläger durchführe und stelle daher höhere Anforderungen an das Bedienpersonal.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung und den Inhalt der Akte im Übrigen Bezug genommen, der sämtlich Gegenstand der Erörterung durch die Kammer war.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung gemäß § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und i. V. m. § 12 TVöD-Bund nach der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 Teil V Abschnitt 2.1 der Entgeltordnung Bund, nicht jedoch in geltend gemachter Höhe, sondern nur in Höhe von 1.065,68 € brutto zzgl. Zinsen. Soweit die Klage darüber hinausging, war sie unbegründet und die Berufung daher teilweise zurückzuweisen.
Der Berufungsantrag des Klägers war dahin auszulegen, als dass er der Sache nach nicht die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, sondern dessen Abänderung begehrt.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden u. a. Anwendung der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005 i. d. F. d. Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 17.10.2014 sowie der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV Entgeltordnung Bund) vom 05.09.2013 i. d. F. d. Änderungstarifvertrages vom 01.04.2014. Der Kläger ist derzeit in der Entgeltgruppe 7 eingruppiert, erfüllt aber die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8, die - soweit hier einschlägig - folgenden Wortlaut haben:
"Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1
1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.
...
Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1
1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher.
..."
Darüber hinaus sieht Ziffer 3 der Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 des Teils V des TV Entgeltordnung Bund vor, dass die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen sich nach der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes/Objektkatalog VV-WSV 1102 i. d. F. vom 31.01.2005 richtet. Des Weiteren heißt es in Ziffer 2 der Vorbemerkungen zu Nr. 2.1. für die Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Binnenbereich, dass der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer auch Bootsführerinnen und Bootsführer umfasst.
Bei den Entgeltgruppen 7 und 8 handelt es sich um sog. Aufbaufallgruppen. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG vom 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; BAG vom 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - NZA-RR 2012, 604; BAG vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - veröff. in Juris). Die Tätigkeit des Klägers erfüllt unstreitig und ohne Zweifel die Anforderungen der Entgeltgruppe 7, wonach er Schiffs- bzw. Bootsführer sein muss mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen. Dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich das Gericht hier auf eine pauschale summarische Prüfung beschränken kann (BAG vom 09.12.2015 a. a. O.).
Anders als das Arbeitsgericht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Kläger auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllt. Er ist Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen. Darüber hinaus ist er auch auf einem Peilschiff i. S. d. tarifvertraglichen Bestimmungen beschäftigt. Nach dem oben bereits näher bezeichneten Objektkatalog sind die Wasserfahrzeuge in Schiffe und schwimmende Geräte unterteilt. Der Objektkatalog sieht folgende Definition vor:
"8.3.6. Peilschiff/Peilboot/Vermessungsschiff
Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen.
Peilschiff mit < 15 m3 Verdrängung = Peilboot
Peiljollen sind Tochterboote von Peilschiffen
...
8.3.8. hydrologisches Messschiff
Spezialschiff mit entsprechender Einrichtung für das hydrologische Messwesen auf den Wasserstraßen als Haupteinsatzzweck.
...
8.3.12. Motorboot
Schiff ohne Laderaum oder Ladefläche, jedoch gelegentlich mit Arbeitsdeck, mit einer Verdrängung < 15 m3 und einer fest installierten Maschinenleistung > 22 KW, das von der Bauart her keinem überwiegenden Verwendungszweck zugeordnet werden kann.
..."
Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die "..." nach diesem Objektkatalog wegen ihrer Wasserverdrängung von weniger 15 Kubikmetern als Motorboot einzuordnen ist. Unstreitig ist zudem zwischen den Parteien, dass die "..." im fachlichen Sinne ein Peilfahrzeug ist, da sie zu mindestens 85 % im Jahr zu Linienpeilungen eingesetzt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht jedoch bereits der Objektkatalog dafür, dass das Peilboot einem Peilschiff im tariflichen Sinne gleichzusetzen ist, da beide unter einer Ziffer definiert werden und das Peilschiff nicht vom Peilboot abgegrenzt wird, sondern Peilschiff, Peilboot und Vermessungsschiff unter einer Ziffer katalogisiert sind und das Motorboot unter einer anderen Ziffer.
Als Abgrenzungskriterium dient auch nicht die Art der Peilung. Unter Peilen ist das Messen der Wassertiefen zu verstehen einschließlich der Bestimmung des Ortes, an dem die Messung vorgenommen wurde und die dazugehörige Uhrzeit (Definition der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entnommen).
Die im Wasser gemessenen Parameter sind dabei der Wasserstand, die Strömung und die Trübung. In Anbetracht dieser Definition kann es kein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Eingruppierung der Schiffsführer sein, ob die Peilung als Linienpeilung oder als Flächenpeilung vorgenommen wird. Jedenfalls ergibt sich ein solches Abgrenzungskriterium aus keinem ersichtlichen Anhaltspunkt im Tariftext. Es ist vielmehr so, dass die Tarifvertragsparteien bei den Tarifverhandlungen über die Eingruppierung der Angestellten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausweislich der Niederschrift vom 22.11.1991 übereingekommen sind, dass als Bewertungsgrundlagen die Patentanforderungen für die Funktionsanforderung des Angestellten, die Funktion des Schiffes bzw. des Geräts und - soweit erforderlich - als weiteres Bewertungsmerkmal die PS-/KW-Stärke des Schiffes bzw. des Geräts anzusehen sein sollen, und zwar in der bezeichneten Reihenfolge. Dieses Vorhaben wurde in den nachfolgenden Tarifverträgen auch umgesetzt, so dass die frühere Einteilung der Schiffe und Geräte in Schiffsklassen kein Kriterium mehr für die Eingruppierung ist (Böhm/Spiels/Sponer/Steinherr, BAT Band 6 Kommentierung zu Anlage 1 a - b, l Rdnr. 6 ff.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Vergütungsordnung BL Ergänzungsband zum TVöD und TV-L Band 2, Anlage 1 a Teil III Abschnitt B Ziffer 15). Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien richtet sich die Eingruppierung der Besatzungsmitglieder mithin nicht mehr nach der Schiffsklasse, sondern nach der Funktion oder Aufgabenstellung des schwimmenden Geräts oder des Schiffs.
Dies folgt auch aus der Betrachtung der übrigen Entgeltgruppen, in welchen entweder nach den Patentanforderungen oder der Funktion des Wasserfahrzeugs differenziert wird, jedoch nicht nach der Schiffsklasse oder der Größe des Wasserfahrzeugs.
Wenn man jedoch nach dem Tariftext auf die Funktion abstellt, dann genügt der Kläger mit dem von ihm geführten Wasserfahrzeug "..." den Anforderungen an die Entgeltgruppe 8.
Es kann nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht auf die Tatsache ankommen, dass es keiner besonderen Ausbildung für die Tätigkeit des Klägers im Umgang mit der Peiltechnik bedarf, denn eine solche besondere Ausbildung ist auch für die Schiffsführer der Entgeltgruppe 8 nach der tariflichen Formulierung nicht erforderlich.
Auch die unterschiedlichen Peilsysteme sind kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Eingruppierung in die EG 7 einerseits und die EG 8 andererseits. Im Tarifvertrag findet sich keinerlei Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung, so dass beide Peilsysteme zwar unterschiedliche technische Anforderungen an den Schiffsführer stellen, die sich gleichwohl eingruppierungsrechtlich nicht auswirken.
2. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf eine stufengleiche Höhergruppierung.
Vielmehr richtet sich sein Anspruch gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund i. V. m. § 17 Abs. 4 TVöD i. d. F. bis zum 28.02.2014 lediglich auf eine betragsmäßige Höhergruppierung.
Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD a. F. wird der Kläger mit Wirkung ab 01.01.2014 derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Entgelt erhält. Beträgt dabei nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD a. F. der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe weniger als 53,20 €, so erhält der Beschäftigte anstelle des Unterschiedsbetrages den Garantiebetrag von 53,20 €. Obwohl diese Regelung für die Beschäftigten des Bundes mit Wirkung zum 01.03.2014 durch § 17 Abs. 5 TVöD ersetzt wurde, steht diesen laut Durchführungshinweisen des BMI zum TV Entgeltordnung Bund über den 28.02.2014 hinaus eine übertarifliche Besitzstandszulage in Höhe des Garantiebetrages zu. Diese Besitzstandszulage ist in der Höhe statisch und nimmt nicht an allgemeinen Entgelterhöhungen teil, wird aber auch nicht hierauf angerechnet.
Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD a. F. ist der Kläger in der Entgeltgruppe 8 der Stufe 3 zuzuordnen. Die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 beträgt 11,54 €, so dass der Kläger darüber hinaus einen Garantiebetrag als Besitzstandszulage in Höhe von 41,66 € beanspruchen kann. Hieraus wiederum ergibt sich für den Zeitraum von Januar 2014 bis August 2015, den der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.065,68 € brutto.
Die Frist des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, wonach der Antrag auf eine höhere Entgeltgruppe nach dem TV Entgeltordnung Bund im Rahmen der Überleitung nur bis zum 31.12.2014 gestellt werden kann, hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 20.06.2014 eingehalten.
Dieser Betrag ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, d. h. ab dem 05.09.2015 zu verzinsen.
Soweit die Klage darüber hinausging, war sie unbegründet und abzuweisen und dementsprechend die Berufung teilweise zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu teilen.
Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da es der hier zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst. Streitgegenständlich ist die Auslegung eines Tarifvertrages, der über den Bezirk des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hinaus wirkt und zu der - soweit ersichtlich - bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen ist.