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05.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193040

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 11.05.2016 – 2 Sa 551/15


In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016

für R e c h t erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.04.2015 - 8 Ca 856/15 - bleibt aufrechterhalten, soweit es die Klage abgewiesen hat mit den Ansprüchen - die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin neue Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Januar und Februar 2015 auszustellen und auszuhändigen, - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € zu bezahlen. Dieser Stundenlohn ist auch Grundlage der Berechnung für die Ermittlung der Urlaubsstunden, Nachtzuschläge und Überstundenzuschläge.

2. Im Übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 445,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.04.2015 zu bezahlen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Dresden (vom 21.08.2015 - 8 Ca 856/15 -) wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen 79 % auf die Klägerin und 21 % auf die Beklagte. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 14.04.2015 entstandenen Kosten. Diese hat sie allein zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten auf die Berufungen beider Seiten im zweiten Rechtszug - mit einer Modifikation im Feststellungsbegehren - unverändert darüber, - ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Arbeitsvergütung für Januar 2015 in Höhe von 243,10 € brutto und für den Monat Februar 2015 in Höhe von 202,77 € brutto, insgesamt mithin 445,87 € brutto, hat und die etwaige Schuld mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.04.2015 zu verzinsen ist, - ob der Klägerin von der Beklagten über die vorgenannten Zahlungen eine Abrechnung in Textform zu erteilen ist und - festzustellen ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto zu zahlen, wobei sich bei der Ermittlung der 8,50 € Urlaubsstunden, Nachtzuschläge, Überstundenzuschläge (und Weihnachtsgratifikation) - Anmerkung des Gerichts: Der Klammerzusatz stellt die erwähnte zweitinstanzliche Modifikation gegenüber dem ersten Rechtszug dar - unberücksichtigt bleiben.



Die Klägerin war bei der Beklagten im Streitzeitraum aufgrund eines unter dem 06.09.1996 unterzeichneten Arbeitsvertrages beschäftigt.



§ 3 (Arbeitsvergütung) des Arbeitsvertrages sieht auszugsweise Folgendes vor:



"1. Die Arbeitnehmerin erhält einen Stundenlohn in Höhe von DM 12,00.



...



2. Die Höhe der Überstundenzuschläge sowie sonstiger zusätzlicher Leistungen des Arbeitgebers sind in der Anlage 1, die als Bestandteil dieses Arbeitsvertrages vereinbart wird, im einzelnen aufgeführt.



3. Die Zahlung von etwaigen Sondervergütungen (Gratifikationen, Urlaubsgeld, Prämien etc.) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruches für die Zukunft."



In der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:



"1. Zuschläge/Überstunden



Mehrarbeit bis 2 Stunden täglich = 25 %



ab der 3. Stunde täglich = 50 %



für Arbeit an Samstagen, die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist, für alle Stunden bis 12:00 Uhr = 25 %



ab 12:00 Uhr = 50 %



für Nachtschichtarbeit = 25 %



für Arbeit an Sonntagen = 50 %



für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, für die ein Lohnausfallanspruch nicht besteht = 100 %



für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen = 125 %



für Arbeit am 24.12. ab 14:00 Uhr



sowie am 25./26.12. und 01.05. = 150 %



2. Zusätzliches Urlaubsgeld



Urlaubsgeld wird in Höhe von 50 % des Urlaubsentgeltes gewährt.



Der Anspruch von zusätzlichem Urlaubsgeld entsteht gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch, erstmals nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.



Bei Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder begründeter fristloser Kündigung, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegt, innerhalb des ersten Jahres der Betriebszugehörigkeit, ist das bereits gewährte Urlaubsgeld zurückzuzahlen.



...



4. Weihnachtsgratifikation



Eine Weihnachtsgratifikation wird in Höhe von 50 % gewährt.



Der Betrag ermittelt sich aus dem Verdienst (ohne Einmalbezüge) Januar bis September eines Jahres.



Die Gratifikation wird mit der Lohnzahlung November fällig.



Arbeitnehmer, die der Firma am 1.12. eines Jahres weniger als 4 Monate angehören, haben keinen Anspruch.



Arbeitnehmer, die der Firma am 1.12. des Jahres weniger als 12 Monate angehören, erhalten eine anteilige Gratifikation.



Beim Ausscheiden innerhalb von 4 Monaten nach Zahlung der Gratifikation aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegt, ist der Betrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt bei Kündigung durch den Arbeitnehmer.



..."



§ 13 (Nebenabreden/salvatorische Klausel) des Arbeitsvertrages bestimmt auszugsweise Folgendes:



"1. Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.



..."



Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt u. a. einen nach den Verdienstnachweisen unter Position 202 mit "Normalstunden" ausgewiesenen Lohnsatz von 7,40 (Euro; nach dem Vorbringen der Beklagten als den entsprechenden Grundlohn pro Stunde).



Zum 01.01.2015 hatte die Beklagte gegenüber sämtlichen Mitarbeitern erklärt, dass sie die vereinbarte Rückzahlungsklausel hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgelds sowie der Weihnachtsgratifikation aufgrund Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12 - Juris) aufgebe. In dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Jahressonderzahlungen mit Mischcharakter einer AGB-Kontrolle nicht standhielten. Die Beklagte "verzichtete" (so die Beklagte ausdrücklich) daher zugunsten ihrer Mitarbeiter auf die Komponente der Betriebstreue.



Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung hat die Klägerin diesen Verzicht nicht ausdrücklich angenommen.



Weiter traf die Beklagte zum 01.01.2015 die Entscheidung, das Urlaubsgeld bei gewerblich Beschäftigten, darunter die Klägerin, als Abschlag in zwölf gleichen Monatsraten auf Basis des vereinbarten Stundenlohns, multipliziert mit den einzelvertraglich vereinbarten und auf einen Monat entfallenden Urlaubsstunden, multipliziert mit 50 % (dem Satz), auszuzahlen. Ein über den vereinbarten Stundenlohn hinausgehender Urlaubsgeldanspruch sollte mit der Abrechnung der tatsächlich genommenen Urlaubsstunden zur Auszahlung gebracht werden.



Eine vergleichbare Entscheidung traf die Beklagte für das zu zahlende Weihnachtsgeld.



Das Weihnachtsgeld wird seit dem 01.01.2015 als Abschlag in Monatsraten auf Basis des zu erwartenden Weihnachtsgeldanspruchs in den Monaten Januar bis September ausgezahlt. Ein über die Abschläge hinausgehender Weihnachtsgeldanspruch soll mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung der Monate Oktober bis Dezember eines jeden Jahres zu je einem Drittel zur Auszahlung gebracht werden. Für Januar 2015 und für Februar 2015 rechnete die Beklagte den Lohn der Klägerin zusammengefasst wie folgt ab:



"Januar 2015

186 Stunden x 7,40 € 1.376,40 € anteiliges Weihnachtsgeld 71,38 € anteiliges Urlaubsgeld 69,07 € Summe: 1.516,85 €



Februar 2015

169,25 Stunden x 7,40 € 1.252,45 € anteiliges Weihnachtsgeld 63,22 € anteiliges Urlaubsgeld 69,07 € Summe: 1.384,74 €



1.384,74 €/169,25 Stunden = 8,18 € brutto



8,18 + 0,32 = 8,50 €"



Die Klägerin hat bei dem von ihr mit Klagezustellung unter dem 01.04.2015 angegangenen Arbeitsgericht Dresden geltend gemacht, jede Stunde sei mit 8,50 € brutto anzusetzen. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld könnten nicht - wie aber geschehen - hierauf angerechnet werden. Gleiches gelte für die Zuschläge.



Bei ihrer Gegenrechnung ergibt sich bei Zugrundelegen ihrer Rechtsauffassung sowohl für Januar 2015 als auch für Februar 2015 die in ihrer rechnerischen Herleitung und in rechnerischer Höhe nicht strittige Differenz über 243,10 € brutto für Januar 2015 bzw. über 202,77 € brutto für Februar 2015.



Über die sich in der Summe ergebende Hauptforderung hinaus hat die Klägerin die Beklagte für verpflichtet angesehen, ihr eine neue Lohn- und Gehaltsabrechnung für Januar sowie Februar 2015 auszustellen und auszuhändigen.



Schließlich hat sie hinsichtlich des Stundenlohns in Höhe von 8,50 € eine Zahlungs- und Berechnungsverpflichtung der Beklagten angenommen.



Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,



die Beklagte zu verurteilen, an sie 445,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.04.2015 (das ist der auf die Zustellung der Klage folgende Tag) zu bezahlen,



die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr, der Klägerin, neue Lohn- und Gehaltszahlungen für Januar und Februar 2015 auszustellen und auszuhändigen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € zu bezahlen. Dieser Stundenlohn ist auch Grundlage der Berechnung für die Ermittlung der Urlaubsstunden, Nachtzuschläge und Überstundenzuschläge.



Damit hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgrund deren Säumnis im Termin vom 14.04.2015 mit Versäumnisurteil vom selben Tage abgewiesen.



Gegen das ihr am 23.04.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am selben Tage Einspruch eingelegt.



Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat die Klägerin die Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts (Dresden, vom 14.04.2015 - 8 Ca 856/15 -) beantragt sowie die bereits vorstehend wiedergegebenen abgewiesenen angekündigten Anträge ohne Veränderung des Zahlungsantrages gestellt modifiziert wie folgt:



Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ergänzende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2015 und Februar 2015 auszustellen und auszuhändigen.



Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto zu zahlen, wobei bei der Ermittlung der 8,50 € Urlaubsstunden, Nachtzuschläge und Überstundenzuschläge unberücksichtigt bleiben.



Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt.



Der Klägerin seien im Ergebnis 8,50 € brutto je Zeitstunde bezahlt worden. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld seien zulässigerweise berücksichtigt worden. Eine Zahlung vor Eintritt der Fälligkeit sei nicht verboten. Nicht erschließe sich, warum Zuschläge auf 8,50 € brutto zu entrichten seien.



Mit Blick auf die Richtigkeit der vorgenommenen Abrechnungen seien keine weiteren Verdienstnachweise geschuldet.



Das Feststellungsbegehren sei unzulässig. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Stundenlohns in Höhe von 8,50 >€ brutto ergebe sich aus dem Gesetz. Im Übrigen gelte der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit des Erhebens einer Feststellungsklage - Wahrung von Ausschlussfristen - trügen das Feststellungsinteresse mit Blick auf die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindestlohns nicht.



Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens aufrechterhalten, es im Übrigen aufgehoben und die Beklagte im beantragten Umfang, hinsichtlich der finanziellen Forderung mit Verzinsungspflicht seit 01.04.2015 und hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs mit der (selbst vorgenommenen - weiteren) Modifikation, über die ausgeurteilten Zahlungen eine Abrechnung in Textform zu erteilen, verurteilt.



Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.09.2015 zugestellte Urteil am 01.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2015, einem Montag, ausgeführt.



Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Verteidigungsvorbringen gegen die ausgeurteilten Ansprüche.



Sie beantragt der Sache nach, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 - das Versäumnisurteil jenes Gerichts vom 14.04.2015 zum selben Aktenzeichen (insgesamt) aufrechtzuerhalten.



Die Klägerin beantragt



die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.



Die Klägerin bleibt bei ihrem Angriffsvorbringen und verteidigt das Ausgangsurteil.



Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.09.2015 zugestellte Urteil ihrerseits am 07.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 09.11.2015 ausgeführt.



Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Angriffsvorbringens das beim Arbeitsgericht erfolglos gebliebene Feststellungsbegehren.



Sie beantragt der Sache nach, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 - das Versäumnisurteil jenes Gerichts vom 14.04.2015 zum selben Aktenzeichen auch insoweit aufzuheben, als es ihre Klage abgewiesen hat und (weiter) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto zu zahlen, wobei bei der Ermittlung der 8,50 € Urlaubsstunden, Nachtzuschläge, Überstundenzuschläge (und Weihnachtsgratifikation) unberücksichtigt bleiben.



Die Beklagte beantragt



die Zurückweisung der klägerischen Berufung.



Die Beklagte bleibt bei ihren gegen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses erhobenen Einwendungen und teilt die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil insoweit.



Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen vorgetragenen Rechtsansichten wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I.



Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als sich der zulässige Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.04.2015 als unbegründet erweist und das Versäumnisurteil daher partiell aufrechtzuerhalten ist. Denn auch aufgrund neuer Verhandlung bleibt es bei teilweiser Abweisung der Klage (1.). Des Weiteren ist die Berufung auch insoweit begründet, als das Arbeitsgericht mit dem angeführten Urteil einen nicht gestellten Abrechnungsantrag ausgeurteilt hat (2.).



Die weitergehende Berufung ist hingegen insoweit unbegründet, als sich der Einspruch gegen das Versäumnisurteil als begründet erweist und der Zahlungsanspruch unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils auszuurteilen war (3.).



1. Die Klage ist im abgewiesenen Umfang hinsichtlich eines Klageanspruchs unbegründet und hinsichtlich des weiteren Klageanspruchs schon nicht zulässig.



a) Die insoweit zulässige Klage ist (zumindest derzeit) unbegründet, als es der Klägerin um die Verurteilung der Beklagten geht, ihr, der Klägerin, neue Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Januar und Februar 2015 auszustellen und auszuhändigen.



Ein derartiger Abrechnungsanspruch besteht wegen bislang unterbliebener Zahlung (derzeit) nicht. Denn nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO besteht Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts (in Textform) lediglich "bei Zahlung" des Arbeitsentgelts (vgl. dazu bereits BAG vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - Juris). Daran fehlt es.



Der Klageantrag ist auch nicht in die Zukunft gerichtet und für den Fall der Zahlung der auszuurteilenden Forderung gestellt und lässt sich auch nicht in diese Richtung auslegen.



b) Unzulässig ist die Klage, soweit es der Klägerin um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten geht, ihr, der Klägerin, einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € zu bezahlen und dass dieser Stundenlohn auch Grundlage der Berechnung für die Ermittlung der Urlaubsstunden, Nachtzuschläge und Überstundenzuschläge sei.



Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann u. a. auch auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger auch Feststellung beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (Zwischenfeststellungsklage).



(1) Einer Feststellung des Inhalts, wonach die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € zu bezahlen, bedarf es nicht. Denn diese im Übrigen sich bereits aus dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) ergebende Verpflichtung zieht die Beklagte schon nicht in Streit. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht mit dem Argument, die Klägerin müsse Ausschluss- und Verjährungsfristen wahren.



Denn der Mindestlohn ist nach Maßgabe des § 3 MiLoG ohnehin unabdingbar (Ausschlussfristen) und verjährt nach § 195 BGB erst in drei Jahren, wobei die Beklagte zudem in der Berufungsverhandlung den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung angeboten hat.



(2) Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht hinsichtlich des weitergehenden Feststellungsbegehrens zu erkennen. Dieses wäre nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt würde und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden könnte. Dies setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann, wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (vgl. die bereits vom Arbeitsgericht im Ausgangsurteil angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Juris).



Rechtssicherheit in diesem Sinne wäre hier nicht gewonnen. Hinsichtlich des Klageziels einer Ermittlung "der Urlaubsstunden" ist bereits das Gemeinte offen. Urlaubsentgelt jedenfalls bemisst sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Rechtserheblicher Zweifel kann eigentlich nur darüber bestehen, ob der gesetzliche Mindestlohn auch für Zeiten geschuldet ist, in denen keine Arbeitsleistung "erbracht" wurde (vgl. die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG und zum Problemkreis für einen tariflichen Mindestlohn etwa BAG vom 13.05.2015 - 10 AZR 191, 335 und 495/14 - Juris). Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein geringeres als sich bei Anwendung des BUrlG ergebendes Urlaubsentgelt und in diesem Zusammenhang einen 8,50 € brutto pro Zeitstunde unterschreitenden Lohn zu zahlen beabsichtige. Das Gegenteil ist der Fall. Lediglich berühmt sich die Beklagte der Statthaftigkeit der Anrechenbarkeit bestimmter Entgeltbestandteile in Form der im Tatbestand wiedergegebenen Berechnung. Sowohl bei den so bezeichneten Urlaubsstunden als auch bei den weiter vom Antrag umfassten Nachtzuschlägen und Überstundenzuschlägen steht gerade keine bloße Rechenaufgabe in Rede. Vielmehr stellten sich die auch in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen in der Zukunft immer neu, etwa wenn der gesetzliche Mindestlohn oder der zwischen den Parteien verabredete Grundlohn geändert (erhöht) werden sollte. Auch dann stellte sich erneut die Rechtsfrage, ob und inwieweit es zu einem Aufstocken oder Aufsaugen welchen Lohnes unter Berücksichtigung welcher dann geltender sonstiger Entgeltbestandteile komme.



(3) Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend zielt der Feststellungsanspruch auf die Verfolgung künftig entstehender Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, was jedenfalls für Leistungsansprüche auch nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht möglich ist (vgl. BAG vom 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 - Juris). Um eine derartige Leistung geht es hier aber in der Sache insofern, als der Klageantrag nicht nur als Feststellungsantrag, sondern mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beklagten auch ein auf Leistung gerichtetes Element enthält.



2. Hinsichtlich des (modifiziert) zugesprochenen Abrechnungsanspruchs fehlte es bereits an einem diesbezüglichen Antrag (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



3. Sowohl zulässig wie begründet ist die Klage allerdings hinsichtlich der Arbeitsentgeltforderung für Januar und für Februar 2015 in Höhe von insgesamt 445,87 € brutto wie ausgeurteilt. Die ebenfalls ausgeurteilte Verzinsungspflicht für Prozesszinsen begann nach §§ 291, 187 Abs. 1 BGB allerdings erst mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, die hier am 01.04.2015 eintrat (vgl. BAG vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 - Juris).



a) Die Höhe der klägerischen Forderung ergibt sich für die Zeit ab 01.01.2015 aus der Zahlungspflicht der Beklagten nach § 20 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG.



Danach besteht Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Soweit im Januar und Februar 2015 nach den Verdienstbescheinigungen auch acht bzw. 16 Urlaubsstunden zu zahlen waren, ergibt sich die Höhe zwar nicht nach dem Referenzprinzips des § 11 Abs. 2 Satz 1 BUrlG, nachdem zuvor (bis 31.12.2014) ein niedrigerer Lohn/noch kein Mindestlohn zu zahlen war. Allerdings ist die Situation einer Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehender Natur während des Berechnungszeitraums nicht unähnlich, in der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG vom erhöhten Verdienst auszugehen ist.



b) Gegen das für sich nicht strittige und eine Vergütung von 8,50 € brutto je Zeitstunde zugrunde legende und die finanzielle Hauptforderung ergebende Rechenwerk der Klägerin gibt es nichts zu erinnern.



(1) Die Klägerin muss sich nicht auf die Anrechnung (anteiligen) Weihnachtsgeldes sowie (anteiligen) Urlaubsgeldes verweisen lassen. Lässt man überhaupt die Anrechnung aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus vertraglicher Abrede geschuldeter Entgeltbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn zu, ist die Unabdingbarkeit des Mindestlohns nach Maßgabe des § 3 MiLoG in Rechnung zu stellen.



Unter anderem sind nach dieser Vorschrift Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam.



Unwirksame Vereinbarungen in diesem Sinne bestehen hier sowohl hinsichtlich des der Klägerin von der Beklagten zu zahlenden Weihnachtsgeldes als auch hinsichtlich des ihr von der Beklagten zu zahlenden Urlaubsgeldes. Denn durch die ratierliche Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld mag die Beklagte zwar noch die Vorschrift über die Fälligkeit des Mindestlohns nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 MiLoG einhalten. Nicht allerdings erfüllt sie den Mindestlohnanspruch der Klägerin in Anwendung einer den Anspruch auf den Mindestlohn im Ergebnis unterschreitenden und mithin nach § 3 MiLoG verbotenen Vereinbarung.



Dies ergibt sich sowohl hinsichtlich des Weihnachtsgeldes als auch des Urlaubsgeldes daraus, dass nach § 3 Nr. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien die Zahlungen etwaiger Sondervergütungen (Gratifikation, Urlaubsgeld, Prämien etc.) in jedem Einzelfall (lediglich) freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft erfolgt.



Damit hat sich die Beklagte dem Kern nach die Rückforderung ersichtlich auch derjenigen Entgeltbestandteile vorbehalten, die sie zur Anrechnung bringen möchte.



Bestätigt wird dies auch in Anlage 1 zum Arbeitsvertrag unter Nrn. 2 und 4, wo für (zusätzliches) Urlaubsgeld bzw. Weihnachtgratifikation unter bestimmten Voraussetzungen Rückzahlungsvorbehalte angebracht sind.



Es kann dahinstehen, ob Freiwilligkeits- und Rückzahlungsvorbehalte nach dem Arbeitsvertrag der Parteien als offensichtlich vorformulierte Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen einer Klauselkontrolle standhalten würden. Denn diese Rechtsfolge ließe sich nur zugunsten des Gegners der die Klauseln verwendenden Beklagten ziehen; es ist m. a. W. der Klägerin nicht verwehrt, sich auf die Freiwilligkeit und vorbehaltene Rückzahlbarkeit der Leistungen zu berufen.



Zu einer Vertragsänderung ist es insoweit nicht gekommen. Zwar trägt die Beklagte vor, gegen sämtlichen Beschäftigten gegenüber auf die Rückforderbarkeit verzichtet zu haben. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist allerdings, dass die Klägerin mit diesem Verzicht (den es einseitig nicht gibt, vgl. etwa § 397 BGB) einverstanden gewesen wäre.



Auch für eine Annahme dieses Verzichts ohne Erklärung gegenüber der Beklagten nach Maßgabe des § 151 Satz 1 BGB ist nichts ersichtlich. Insbesondere konnte davon nicht deshalb abgesehen werden, weil der Verzicht auf die Rückforderung der Klägerin lediglich Vorteile gebracht hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der durch die Beklagte erklärte Verzicht hatte ersichtlich das Ziel, Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar zu stellen. Dies wäre im Falle der Anrechenbarkeit - wie die Auseinandersetzung der Parteien zeigt - von Vorteil lediglich für die Beklagte.



Die bloße Hinnahme ratierlicher Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld durch die Klägerin hat nicht einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert des Inhalts, wonach sie mit der Vorgehensweise einverstanden wäre.



Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend wäre ein Verzicht als Änderung des Arbeitsvertrages der Parteien wegen Verstoßes gegen das doppelte Schriftformerfordernis nach § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht rechtswirksam. Auf die Unwirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich die Beklagte als Klauselverwenderin ebenfalls nicht stützen.



Wiederum unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend hätte die Klägerin jedenfalls nach dem Streitzeitraum auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG wegen § 3 Satz 2 jenes Gesetzes auch nicht verzichten können.



(2) Die Beklagte erfüllt den klägerischen Anspruch auf den Mindestlohn auch nicht durch den Verweis auf gezahlte Zuschläge.



Diese sind nach Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vorgesehen für besondere Erschwernisse (Mehrarbeit, Arbeit an Samstagen, die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist, Nachtschichtarbeit, Arbeit an Sonntagen, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, für die ein Lohnausfallanspruch nicht besteht, Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, Arbeit am 24.12. ab 14:00 Uhr sowie am 25./26.12. und am 01.05.).



Sie vergüten keine "Normalleistung" der Klägerin, was allein die Anrechenbarkeit begründen könnte (vgl. für tarifliche Mindestlohnansprüche EuGH vom 14.04.2005 - C-341/02 -, vom 07.11.2013 - C-341/02 - und BAG vom 16.04.2014 - 4 AZR 802/14 - sämtlich in Juris).



Im Ergebnis bleibt nur die Möglichkeit, die Zuschläge auf die 8,50 € brutto je Zeitstunde zu errechnen.



Unabhängig davon und selbständig tragend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zwar keine Lohnerhöhung beabsichtigt war, soweit der Mindestlohnanspruch ohnehin erfüllt wird. Allerdings hat das Arbeitsgericht - unangegriffen - festgestellt, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei Lohnerhöhungen die Zuschläge jeweils vom nunmehr erhöhten Lohnsatz für (von der Beklagten selbst so bezeichneten) "Normalstunden" errechnet hat. Insoweit stellt sich die Frage nach dem Schicksal dieser auch für die Zukunft anspruchsbegründenden Übung, auch wenn 8,50 € brutto je Zeitstunde nicht als der aus Sicht der Klägerin als neuer Lohnsatz für "Normalstunden" geschuldete Betrag misszuverstehen wäre. Entspräche der Satz für "Normalstunden" demjenigen sich ohne die für Erschwernisse gezahlten Entgeltbestandteile ergebenden Satz, wäre es in der Tat zu einer Aufstockung des Grundlohns gekommen. Das Aufsaugen darüber hinausgehender Entgeltbestandteile wäre nur im Falle einer - hier nicht ersichtlichen - ausdrücklichen Abrede überhaupt möglich (vgl. für die Nichtanrechenbarkeit übertariflicher Lohnbestandteile bei Tariflohnerhöhung bereits BAG vom 19.07.1978 - 5 AZR 180/77 - Juris).



Wiederum unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend müssten die Zuschläge selbst bei Anrechenbarkeit und/oder im Falle Aufsaugens auch bezahlt werden. Aus der von der Beklagten aufgemachten Rechnung ergibt sich die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der geschuldeten Zuschläge mangels Tilgungsbestimmung insoweit nicht.



II.



Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.



Ihr zulässiger Einspruch gegen das Versäumnisurteil war aus den vorstehenden Entscheidungsgründen wegen der Unzulässigkeit ihrer Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens insoweit mit der das Versäumnisurteil aufrechterhaltenden Folge unbegründet.



Die Berufung ist auch nicht hinsichtlich der Modifikation des Feststellungsantrags insoweit und wegen der Aufnahme auch der "Weihnachtsgratifikation" in dem Antrag partiell begründet. Denn an den gegen die Zulässigkeit des Klageanspruchs insoweit sprechenden Gründen (oben I. 1. b) ändert sich hinsichtlich des modifizierten/erweiterten Antrags nichts.



III.



Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO und hat das Obsiegen bzw. Unterliegen beider Parteien im ersten sowie im zweiten Rechtszug gemessen am jeweiligen Streitwert sowie die Säumnis der Klägerin im Termin vom 14.04.2015 in Rechnung zu stellen.



Dieser Streitwert betrug im ersten Rechtszug aufgrund der zutreffenden Berechnung durch das Arbeitsgericht 2.124,87 € und ist im zweiten Rechtszug unverändert geblieben.



Wertmäßig obsiegt die Klägerin in Höhe ihrer finanziellen Hauptforderung mit 445,87 €.



Dies ergibt die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Kostenquotelung von 79 % zu Lasten der Klägerin und von 21 % zu Lasten der Beklagten. Auszusondern und von der Klägerin zu tragen sind die Versäumniskosten.



Für die Beklagte ist die Revision zuzulassen, weil in der Sache entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).



Hingegen ist für die Klägerin die Revision nicht zuzulassen, weil insoweit in der Sache entscheidungserhebliche Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.



Im Folgenden wird gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.

Vorschriften§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 3 MiLoG, § 195 BGB, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG, § 259 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 291, 187 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 11 Abs. 2 Satz 1 BUrlG, § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, § 2 Abs. 1 MiLoG, § 397 BGB, § 151 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 MiLoG, § 362 Abs. 1 BGB, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG

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