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05.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193036

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 02.11.2016 – 3 Sa 213/16


In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2016

für R e c h t erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.03.2016 - 5 Ca 4247/15 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2014 nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.



Die Klägerin ist seit dem 01.09.2002 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 02.09.2002 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 27.11.2015; Bl. 6/7 d. A.) als vollbeschäftigte Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Unter § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung bestimmt. Seit dem Zeitpunkt ihrer Einstellung übt die Klägerin Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht aus. In einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 12.03.2003 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 27.11.2015; Bl. 9 ff. d. A.) ist die Tätigkeit der Klägerin wie folgt beschrieben:

Fortlaufend nummerieren: 5.1, 5.2, usw. Zeitanteil 5.1 Schriftgutverwaltung mit Neuanlegung, Führung, Vervollständigung und Aufbewahrung der Akten 40 % Aufgaben des mittleren Dienstes entsprechend der Geschäftsstellenordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GStO-BVerwG) 5.2 Verteilung der neu eingegangenen Sachen entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan; Feststellung des zuständigen Richters gemäß der senatsinternen Geschäftsverteilung; Prüfung der Rechtsmittelfristen; Prüfung der Vertretungsbefugnis 15 % 5.3 Führung der Register, Pflege der Daten im Geschäftsstellenprogramm "GEORG" 10 % 5.4 Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen 2 % 5.5 Fertigung des anfallenden Schreibwerks 20 % 5.6 Beachtung der getrennten Aktenführung (Senats- und Prozess-, Sach- und Handakten sowie sonstige Sonderhefte nebst Mehrfertigungen) bei der Unterbringung in besonders umfangreichen Verfahren 1 % 5.7 Rückgabe der Akten an die Vorinstanzen/Verwaltungsbehörden in besonderen Verfahren 2 % 5.8 Aufgabe des Kostenbeamten 10 %



Beim Bundesverwaltungsgericht besteht eine Geschäftsstelle, die insgesamt zehn Revisionssenate und zwei Wehrdienstsenate betreut. Die Geschäftsstelle gliedert sich in sechs Arbeitsgruppen, die jeweils durch mindestens eine/n Beamtin/en des gehobenen Dienstes geleitet wird. In den Arbeitsgruppen sind insgesamt 19 tarifangestellte Geschäftsstellenverwalterinnen beschäftigt, die (auch) Aufgaben als Urkundsbeamtinnen wahrnehmen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle und ihrer Bediensteten sind in einer "Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht" (GStO-BVerwG; in Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.02.2016; Bl. 58 ff. d. A.) geregelt. Zu den Geschäften des mittleren Dienstes einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verhält sich § 5 GStOBVerwG.



Die Klägerin erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O. Zum 01.10.2005 wurde die Klägerin im Zuge der Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe 6 mit einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 zugeordnet.



Seit dem 01.10.2007 erhält sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD-Bund.



Mit Schreiben vom 26.11.2014 (Anlage K 5 zur Klageschrift vom 27.11.2015; Bl. 16 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit:



"Sehr geehrte Damen und Herren,



hiermit bitte ich um Überprüfung meiner Eingruppierung in die EG 6.



Im TV EntgO Bund vom 5. September 2013 steht unter Teil III Nr. 20 zur Protokollerklärung:



Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind die Aufgaben als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstellen bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes.



Mit freundlichen Grüßen"



Mit Schreiben vom 24.06.2015 wies die Klägerin zur Klarstellung darauf hin, dass es sich bei ihrem Antrag vom 26.11.2014 "um einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund" handele (vgl. Anlage K 6 zur Klageschrift vom 27.11.2015; Bl. 17 d. A.). In der Folge lehnte die Beklagte das Begehren ab und übersandte der Klägerin unter dem Datum des 14.07.2015 eine aktualisierte Tätigkeitsdarstellung (Anlage K 7 zur Klageschrift vom 27.11.2015; Bl. 22 ff. d. A.). Darin ist die Tätigkeit der Klägerin nunmehr wie folgt beschrieben:

Fortlaufend nummerieren: 5.1, 5.2, usw. Zeitanteil 5.1. a) Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan; Feststellung des zuständigen Richters gemäß senatsinternem Geschäftsverteilungsplan 3 % 5.1. b) Prüfen der Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnis 7 % 5.2. Schriftgutverwaltung, wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und -pflege, Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlaufverwaltung 18 % 5.3. Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) der Prozess-, Senats-, Sach- und Handakten 7 % sowie Sonderhefte in Papierform und elektronischer Form einschl. Überwachung von Akteneinsicht 2 % 5.4. Aktenrücksendung nach Abschluss des Verfahrens an die Vorinstanzen, bei erstinstanzlichen Verfahren an die Behörde 3 % 5.5. Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Gutachten und Entscheidungen einschließlich Lesen 30 % 5.6. Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, Erteilen von Bescheinigungen, wie Rechtskraftbescheinigungen, Notfristzeugnisse, Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Senatsentscheidungen in der Geschäftsstelle 5 % 5.7. Führen der Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse 2 % 5.8. Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten 1 % 5.9. Aufgaben des Kostenbeamten 12 % 5.10. Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Termien, wie Beratungstermine, Erörterungstermine einschl. Erstellen der Sitzungsaushänge 5 % 5.11. Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen 5 % 5.12. Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen 2 %



Mit ihrer vor dem Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der von ihr auszuübenden Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund einzugruppieren.



Sie erbringe zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne.



Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 1 e) zu Teil III Nr. 20 der Entgeltordnung, wonach die Aufgaben als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes schwierige Tätigkeiten seien. Da ihre Tätigkeit nur einen Arbeitsvorgang umfasse, sei diese insgesamt als schwierig anzusehen.



Ihr Schreiben vom 26.11.2014 beinhalte eine ausreichende Geltendmachung im Sinne von § 37 Abs. 1 TVöD-Bund bezogen auf die Entgeltgruppe 9 a.



Die Klägerin hat zuletzt beantragt,



1. festzustellen, dass sie seit dem 01.05.2014 in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund eingruppiert ist;



2. die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 01.05.2014 nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate seit Mai 2014 bis Oktober 2015 und ab November 2015 auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 vergütet, da die Tätigkeitsdarstellung vom 14.07.2015 nur zu 26 % schwierige Tätigkeiten ausweise. Allein die von den Prozessordnungen den Urkundsbeamten zugewiesenen und von den Geschäftsstellenverwalterinnen als Urkundsbeamtinnen selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommenen Rechtspflegeaufgaben seien als "schwierig" im Tarifsinne einzustufen, nicht jedoch die sonstigen von den Geschäftsstellenverwalterinnen zu erfüllenden administrativen Hilfsfunktionen.



Mit seinem der Klägerin am 04.04.2016 zugestellten Urteil vom 24.03.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.04.2016 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie am 30.06.2016 begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf ihren am 25.05.2016 eingegangenen Antrag bis zum 30.06.2016 verlängert worden war.



Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Arbeitsgerichts habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es unter Missachtung ihrer entsprechenden Hinweisbitte im Schriftsatz vom 27.01.2016 erstmalig in seinem Urteil entgegen der von den Parteien vertretenen Ansicht zwei statt einen Arbeitsvorgang gebildet habe. Die Bildung der Arbeitsvorgänge durch das Arbeitsgericht sei tarifwidrig, denn die Tätigkeiten der Geschäftsstellenverwaltung und der Urkundsbeamtin seien in der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu trennen. Dies zeige sich bereits in der Darstellung der Aufgaben in der GStO-BVerwG, in der die Aufgaben der Urkundsbeamtin und der Geschäftsstellenverwalterin einheitlich erfasst seien. Auch die Hilfsbegründung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Obwohl jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten sei, teile das Arbeitsgericht diesen in Einzeltätigkeiten auf und komme zu der fehlerhaften Schlussfolgerung, dass nur ein Zeitanteil von 26 % auf schwierige Tätigkeiten entfalle und somit die Merkmale der Entgeltgruppe 9 a nicht erfüllt seien. Selbst wenn jedoch von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen sein sollte, habe das Arbeitsgericht die einzelnen Tätigkeiten den Arbeitsvorgängen falsch zugeordnet. Bei zutreffender Zuordnung entfielen auf den Arbeitsvorgang "Urkundsbeamtin" 65 % und auf den Arbeitsvorgang "Geschäftsstellenverwaltung" 35 % ihrer Arbeitszeit. Unabhängig davon seien durch ihre Tätigkeit auch weitere Regelbeispiele der Protokollnotiz erfüllt. Hilfsweise sei das Vorliegen der Merkmale der Entgeltgruppe 8 zu überprüfen, da diese als "weniger" in ihrer Geltendmachung enthalten sei. Schließlich sei die tarifliche Ausschlussfrist durch ihr Schreiben vom 26.11.2014 gewahrt.



Die Klägerin beantragt,



1. das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.03.2016 - 5 Ca 4247/15 - abzuändern;



2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.05.2014 nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit für die Monate seit Mai 2014 ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;



3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.05.2014 nach der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit für die Monate seit Mai 2014 ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.



Die Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Sie vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.



Die Klägerin sei in die Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund zutreffend eingruppiert.



Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfe sich nicht in einem Arbeitsvorgang "Aktenverwaltung", vielmehr nehme sie unterschiedliche Aufgaben mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen wahr. Ein Teilausschnitt seien die Aufgaben einer Urkundsbeamtin.



Diese umfassten nicht sämtliche Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin.



Urkundsbeamter sei derjenige, der bestimmte in der ZPO bzw. VwGO genannte Rechtspflegeaufgaben wahrnehme. Nur diese Rechtspflegeaufgaben seien im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 e) "schwierig", soweit sie - wie hier - an einem obersten Bundesgericht auszuführen seien. Differenziere man die Tätigkeit der Klägerin nach einzelnen Arbeitsergebnissen aus, seien insgesamt sieben Arbeitsvorgänge zu bilden (zu den Einzelheiten vgl. die Seiten 9 bis 11 der Berufungsbeantwortung vom 15.09.2016; Bl. 224 bis 226 d. A.). Dies führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil lediglich Arbeitsvorgänge im Umfang von 31 % der Arbeitszeit der Klägerin "schwierige" Tätigkeiten umfassten. Unabhängig davon seien etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls zum Teil verfallen, da im Schreiben vom 26.11.2014 keine ordnungsgemäße Geltendmachung zu sehen sei.



Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 (Bl. 257 ff. d. A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe I.



Auf die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ausgeführte Berufung der Klägerin ist das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.03.2016 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2014 nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.



A.



Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren noch gestellten Haupt- bzw. Hilfsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich insoweit um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch, soweit der Feststellungsantrag Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 - Rz. 19, m. w. N., zitiert nach Juris).



B.



Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn sie kann zumindest ab dem 01.05.2014 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund beanspruchen.



1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Regelung unter § 2 des Arbeitsvertrages vom 02.09.2002 seit dem 01.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Beklagte geltenden Fassung als der den BAT-O ersetzende Tarifvertag Anwendung. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich daher seit dem 01.01.2014 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD-Bund nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 05.09.2013 (TV EntgO Bund). § 25 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) i. V. m. der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund steht dem nicht entgegen.



Gemäß Satz 2 der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund findet eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Dies versteht das Bundesarbeitsgericht dahingehend, dass für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten im Sinne von § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, die §§ 12, 13 TVöD-Bund als neue Eingruppierungsvorschriften ab dem 01.01.2014 nicht gelten, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Es soll danach vielmehr grundsätzlich auch nach dem 01.01.2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT-O in den TVöD erfolgten Eingruppierung verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rz. 12, zitiert nach Juris). Dies führt aber entgegen dem gerichtlichen Hinweis vom 27.10.2016 nicht dazu, dass sich die Klägerin nicht auf die Regelungen des TV EntgO Bund berufen kann.



Die Protokollnotiz zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund verhindert lediglich, dass der Arbeitgeber quasi "von Amts wegen" sämtliche Eingruppierungen seiner Beschäftigten nach dem 01.01.2014 auf der Grundlage der Regelungen des TV EntgO Bund überprüfen muss. Wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ergibt, kommt es jedoch zu einer Höhergruppierung unter Anwendung der Regelungen des TV EntgO Bund, wenn der Beschäftigte dies bis zum 30.06.2015 verlangt (und die tariflichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung vorliegen). Dies gilt entgegen der missverständlichen Formulierung im vorzitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn sich die Tätigkeit des Beschäftigten nach der Überleitung des Beschäftigten vom BAT-O in den TVöD nicht verändert hat. Für einen Willen der Tarifvertragsparteien zu einer dahingehenden Einschränkung des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ergeben sich aus dem Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Würde man § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund nur bei einer nach dem 01.10.2005 veränderten Tätigkeit anwenden, liefe er für einen großen Teil der Beschäftigten leer. Zudem sind sachliche Gründe für eine dahingehende Differenzierung nicht zu erkennen.



Da die Klägerin spätestens mit ihrem Schreiben vom 24.06.2015 und damit fristgemäß "einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund" gestellt hat, kann sie ihr Feststellungsbegehren auf die §§ 12, 13 TVöD-Bund in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung und die Regelungen des TV EntgO Bund stützen.



2. Die von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten, denn die Gesamtarbeitszeit der Klägerin wird zu mehr als der Hälfte von Arbeitsvorgängen ausgefüllt, die Aufgaben einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Gericht mit schwierigen Tätigkeiten enthalten.



a) Ausgehend von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund bedarf es zur Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe zunächst der Bestimmung der Arbeitsvorgänge, denn diese sind den Tätigkeitsmerkmalen der für die Vergütung maßgeblichen Entgeltgruppen zuzuordnen.



(1) Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD-Bund "Arbeitsvorgänge" wie folgt definiert:



"Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."



Diese Definition entspricht - abgesehen von den Beispielen - wortwörtlich der Definition des Arbeitsvorgangs in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O.



Es kann daher insoweit weiterhin die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegt werden. Demgemäß ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend. Die tarifliche Wertigkeit verschiedener Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt zunächst außer Betracht.



Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.2016 - 4 AZR 502/14 - Rz. 35, m. w. N., zitiert nach Juris).



Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (so BAG, Urteil vom 16.03.2016 - 4 AZR 502/14 - Rz. 36/37, m. w. N., zitiert nach Juris). Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13 - Rz. 17, zitiert nach Juris). Zu einer Tätigkeit rechnen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD-Bund auch die Zusammenhangstätigkeiten.



Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - Rz. 24, zitiert nach Juris). Das Vorliegen einer vom Arbeitgeber verfassten Stellenbeschreibung vermag die notwendige rechtliche Bewertung des Gerichts zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben nicht zu ersetzen (BAG, Urteil vom 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - Rz. 20, m. w. N., zitiert nach Juris).



(2) Ausgehend hiervon gliedert sich die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in fünf Arbeitsvorgänge.



Insoweit ist es irrelevant, dass die Beklagte in den von ihr erstellten Stellenbeschreibungen davon ausgegangen ist, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nur einen Arbeitsvorgang bildet und auch in der GStO-BVerwG die Tätigkeiten einer Urkundsbeamtin/Geschäftsstellenverwalterin unter einer Überschrift zusammengefasst sind. Unter Beachtung der genannten Rechtsprechung sind vielmehr die nachfolgenden fünf Arbeitsvorgänge zu bilden.



(a) Ein wesentliches Arbeitsergebnis ist die Führung der elektronischen und papierförmigen Akte vom Eingang der Rechtssache bis zur Archivierung der Akte.



Hierzu gehören die in der Tätigkeitsdarstellung vom 14.07.2015 genannten Tätigkeiten der Aktenführung (Nr. 5.3), der Aktenrücksendung (Nr. 5.4), der Schriftgutverwaltung incl. der Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und -pflege (Nr. 5.2), das Führen der Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse (Nr. 5.7), das Prüfen der Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnisse (Nr. 5.1 b)) und die Kontrolle von sonstigen Fristen (u. a. Wiedervorlagefristen) und Zustellnachweisen (Nr. 5.12). Als Zusammenhangsarbeiten sind des Weiteren die unter Nr. 5.8 genannte Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen sowie die unter Nr. 5.6 genannte Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben etc. zum Arbeitsvorgang der Aktenführung hinzuzurechnen. Beide Tätigkeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aktenführung und sind sinnvoll hiervon nicht zu trennen.



So ist die Klägerin nur deshalb zur Auskunft fähig, weil sie die Akte führt und dadurch Kenntnis vom jeweiligen Verfahrensstand hat. Auch Beglaubigungen etc. kann sie nur auf der Grundlage der zur Akte gelangten Originale bzw. der in der Akte dokumentierten Vorgänge vornehmen. Würde man entsprechend dem Vorbringen der Beklagten die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen sowie die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben etc. jeweils als eigenständige Arbeitsvorgänge ansehen, käme es zu einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Tätigkeit der Klägerin, da die Zeitanteile dieser Tätigkeiten unstreitig nur 1 % bzw. 5 % betragen. Insgesamt umfasst der Arbeitsvorgang der "Aktenführung" nach den unstreitigen Zeitanteilen der Tätigkeitsdarstellung vom 14.07.2015 einen Anteil von 45 % an der Arbeitszeit der Klägerin.



(b) Weiterer selbständiger Arbeitsvorgang ist das Fertigen von Schriftgut (Schreiben, Gutachten, Beschlüsse, Urteile) nach Diktat bzw. auf der Basis richterlicher Verfügungen incl. des Korrekturlesens und der Einarbeitung von Korrekturen.



Arbeitsergebnis ist insoweit die Erstellung des fertigen Schriftstücks. Der Zeitanteil an der Arbeitszeit der Klägerin beträgt insoweit unstreitig 30 %.



(c) Zu einem weiteren selbständigen Arbeitsergebnis führen die Tätigkeiten der Klägerin als Kostenbeamtin mit einem Zeitanteil von 12 %. Ziel ist insoweit die Abrechnung der Rechtsstreite auf der Basis der jeweiligen Kosten- und Streitwertentscheidungen des Gerichts. Dies umfasst die Festsetzung der Entschädigungen für die ehrenamtlichen Richter, Zeugen und Sachverständigen sowie die Erstellung der Kostenrechnungen.



(d) Weiterer Arbeitsvorgang ist die Betreuung der mündlichen Verhandlungen und anderen Termine von der Vorbereitung bis zur Erstellung des Protokolls mit einem Zeitanteil von insgesamt 10 %. Hierzu rechnen die unter den Nrn. 5.10 und 5.11 der Tätigkeitsbeschreibung vom 14.07.2015 genannten Tätigkeiten. Selbständiges abgrenzbares Arbeitsergebnis ist die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Termine.



(e) Als selbständiger Arbeitsvorgang ist schließlich die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren und die damit im Zusammenhang stehende Feststellung des zuständigen Richters mit einem Zeitanteil von 3 % anzusehen. Losgelöst von der eigentlichen Aktenführung ist diese Tätigkeit darauf gerichtet, die jeweilige Rechtssache innerhalb des Gerichts dem gesetzlichen Richter zuzuordnen.



b) Auf der Basis der vorgenannten Arbeitsvorgänge entspricht die gesamte von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil III Nr. 20 zum TV EntgO Bund. Die Gesamtarbeitszeit der Klägerin wird zu mehr als der Hälfte von Arbeitsvorgängen ausgefüllt, die Aufgaben einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Gericht mit schwierigen Tätigkeiten enthalten.



(1) Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen für Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter, Beschäftigte in Serviceeinheiten sowie Justizhelferinnen und -helfer bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in der Anlage 1 Teil III Nr. 20 zum TV EntgO Bund. Diese haben - soweit vorliegend von Bedeutung - folgenden Wortlaut:



Entgeltgruppe 9a



1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5



mit schwierigen Tätigkeiten.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)



(...)



Entgeltgruppe 5



Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)



Protokollerklärungen



Nr. 1 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:



a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen, die Heranziehung und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung;



b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen;



c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und die Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt;



d) die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse);



e) die Aufgaben als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstellen bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim Generalbundesanwalt;



f) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnung für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (z. B. Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangeboten in patentrechtlichen Verfahren), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren;



g) die Beantwortung von Sachstandsfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.



(...)



Nr. 4 Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter sind Beschäftigte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.



(2) Ausgehend hiervon ist die Klägerin Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denn sie ist Geschäftsstellenverwalterin bei einem Gericht im Sinne der Entgeltgruppe 5 i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 4. Unstreitig verwaltet sie in der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts Schriftgut und nimmt zu weit mehr als einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit auch die sonstigen, in § 5 GStO-BVerwG dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahr. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.



(3) Als Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 hat die Klägerin zudem zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit "schwierige Tätigkeiten" im Sinne der Entgeltgruppe 9 a i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 auszuüben.



Abzustellen ist dabei auf den Anteil der "schwierige Tätigkeiten" in rechtlich relevantem Umfang enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin.



Das in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD-Bund vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines "Gepräges" der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die den Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann. Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2016 - 4 AZR 485/13 - Rz. 34, m. w. N., zitiert nach Juris).



Ausgehend hiervon enthält zunächst der Arbeitsvorgang "Aktenführung" "schwierige Tätigkeiten" in rechtserheblichem Umfang. Sowohl die dem Arbeitsvorgang zugeordnete Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen als auch das Erteilen von Rechtskraftbescheinigungen und Notfristzeugnissen werden unter lit. b) und g) der Protokollerklärung Nr. 1 ausdrücklich als "schwierige Tätigkeiten" benannt. Auch wenn diese Tätigkeiten mit einem unstreitigen Zeitanteil von insgesamt 6 % der Arbeitszeit der Klägerin zeitlich von eher untergeordneter Bedeutung sind, wird ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt. Die genannten Zusammenhangstätigkeiten fallen regelmäßig im Zusammenhang mit der sonstigen Aktenführung an. Zwar mag es theoretisch möglich sein, diese Aufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen; vom Arbeitsablauf her sinnvoll ist es wegen des konkreten Bezugs zur Aktenführung jedoch nicht.



Entsprechend sind die Tätigkeiten der Klägerin auch nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 5 GStO-BVerwG als einheitliche Arbeitsaufgabe real übertragen.



Auch der Arbeitsvorgang "Kostenbeamtin" ist als "schwierige Tätigkeit" im Tarifsinne anzusehen, wie sich aus der lit. d) der Protokollerklärung Nr. 1 ergibt. Dies entspricht auch der von der Beklagten zuletzt vorgenommenen Bewertung.



Des Weiteren enthält der Arbeitsvorgang "Betreuung der mündlichen Verhandlungen" "schwierige Tätigkeiten" im Tarifsinne. Dieser Arbeitsvorgang enthält unstreitig zu Hälfte die Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen.



Die Protokollführung ist gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen. Demgemäß handelt es sich bei der streitgegenständlichen Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen beim Bundesverwaltungsgericht um "schwierige Tätigkeiten" im Sinne der lit. e) der Protokollerklärung Nr. 1. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.



Schließlich enthält auch der Arbeitsvorgang "Verteilung der neu eingegangenen Verfahren" "schwierige Tätigkeiten" in rechtserheblichem Umfang. Soweit die Klägerin insoweit unstreitig die Spruchkörperzuständigkeit vorprüft und den zuständigen Berichterstatter ermittelt, handelt es sich um "schwierige Tätigkeiten" im Sinne der lit. f) der Protokollerklärung Nr. 1.



Im Ergebnis enthalten damit Arbeitsvorgänge mit einem Zeitanteil von 70 % der Gesamttätigkeit der Klägerin "schwierige Tätigkeiten" im Sinne der Entgeltgruppe 9 a i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1 Teil III Nr. 20 zum TV EntgO Bund in rechtserheblichen Umfang mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund in die Entgeltgruppe 9 a eingruppiert ist und sie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD-Bund hieraus zu vergüten ist.



3. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2014 nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD-Bund verfallen. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-Bund wird für den vorliegenden Sachverhalt durch die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund verdrängt. Letztgenannte hat die Klägerin gewahrt.



Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund kann der Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bis zum 30.06.2015 gestellt werden und wirkt dann auf den 01.01.2014 zurück. Ersichtlich wird damit für den Fall des Höhergruppierungsverlangens nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund von der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-Bund abgewichen, da es nicht auf die jeweilige Fälligkeit der Vergütungszahlungen ankommt mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund z. T. länger als sechs Monate zurückliegende Vergütungsansprüche umfasst, z. T. aber auch kürzer ist als die 6-Monats-Frist des § 37 Abs. 1 TVöD-Bund.



Das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin ist vor dem 30.06.2015 erfolgt. Es liegt jedenfalls in dem Schreiben der Klägerin vom 24.06.2015 vor, in dem die Klägerin ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich bei ihrem Antrag vom 26.11.2014 um einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handeln soll.



Durch letzteren hat die Klägerin durch den Hinweis auf die "schwierigen Tätigkeiten" auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie davon ausgeht, in die Entgeltgruppe 9 a bzw. 8 der Anlage 1 Teil III Nr. 20 zum TV EntgO Bund eingruppiert zu sein. Dass die Beklagte das Begehren der Klägerin genau so verstanden hat, hat der Vertreter des Bundesverwaltungsgerichts in der Berufungsverhandlung am 02.11.2016 ausdrücklich klargestellt.



II.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dabei wird mit Blick auf die Klageschrift davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz der wechselnden Antragsformulierungen durchgehend das Prozessziel verfolgt hat, welches sie schließlich erreicht hat.



Die Zulassung der Revision für die Beklagte folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Es gilt daher die nachfolgende



Rechtsmittelbelehrung



[...]

Vorschriften§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, § 37 Abs. 1 TVöD, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD, § 25 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund), § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund, § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, §§ 12, 13 TVöD, § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD, § 105 VwGO, § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD, § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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