29.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192895
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 22.05.2015 – 5 Sa 98/14
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 5 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2015
für R e c h t erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.01.2014 - 10 Ca 3023/13 -
a b g e ä n d e r t :
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, einen für die Dauer von einem Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Fachangestellter für Bürokommunikation in der Entgeltgruppe 3 TVöD ab 28.08.2013, anzunehmen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis als Fachangestellter für Bürokommunikation in der Entgeltgruppe 3 TVöD zu begründen.
Der Kläger absolvierte vom 01.09.2010 bis 31.08.2013 bei der Beklagten auf der Grundlage des Berufsausbildungsvertrages vom 12.04.2010 (Bl. 5 f. d. A.) eine Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation. Unter § 3 des Berufsausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien folgende Regelung:
"§ 3
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 sowie nach den Vorschriften des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 - Allgemeiner Teil - und - Besonderer Teil BBiG - in der jeweils geltenden Fassung."
Der Kläger bestand die Abschlussprüfung am 27.08.2013 mit dem Gesamtprüfungsergebnis "befriedigend" (Bl. 7 d. A.).
Mit Schreiben vom 25.02.2013 (Bl. 47 d. A.) bewarb sich der Kläger bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 30.05.2013 (Bl. 8 d. A.) machte der Kläger die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis geltend.
Mit Schreiben vom 21.06.2013 (Bl. 11 f. d. A.) lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger während der Ausbildung nicht in der Lage gewesen sei, die "notwendige fachliche Kompetenz zu erwerben".
Nach der Abschlussprüfung bot der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2013 (Bl. 13 d. A.) erneut den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Entgeltgruppe 5 für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 an.
Mit Schreiben vom 30.08.2013 (Bl. 14 d. A.) lehnte die Beklagte eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erneut ab.
Die Beklagte erteilte u. a. die Beurteilungsbögen 04.10.2010 bis 28.01.2011 (Bl. 44 d. A.), 31.01. bis 25.03.2011 (Bl. 45 d. A.) und 23.12.2011 bis 02.03.2012 (Bl. 46 d. A.).
Mit Schreiben vom 18.05.2011 (Bl. 41 f. d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Ermahnung.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger einen Arbeitsvertrag als Fachangestellter für Bürokommunikation in der Entgeltgruppe 3 anzubieten. Es lägen keine entgegenstehenden Gründe i. S. v. § 16 a TVAöD vor.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klageantrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, einen Arbeitsvertrag als Fachangestellter für Bürokommunikation in der Entgeltgruppe 3 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis habe. Einer Übernahme stünden personenbedingte Gründe entgegen. Der Kläger bringe nicht die vorausgesetzten und erforderlichen persönlichen Eigenschaften mit, die ein Fachangestellter für Bürokommunikation in der Entgeltgruppe 3 TVöD aufweisen müsse. Während der Ausbildung sei es immer wieder dazu gekommen, dass es der Kläger grundlos versäumt hat, Unterlagen fristgerecht und ordnungsgemäß vorzulegen. Trotz der Ermahnung vom 18.05.2011 sei es dem Kläger schwergefallen, sich an die Vorgaben der Verwaltung zu halten und Ausbildungsunterlagen ordnungsgemäß und fristgerecht einzureichen.
In dem Gespräch vom 10.11.2011 sei der Kläger erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass er zur Einhaltung von Fristen verpflichtet sei. Der Kläger habe sich in der Ausbildungszeit nicht so entwickelt, wie die Beklagte sich dies erhofft hat. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, seine Defizite in der Textverarbeitung sowie im Ausdrucksvermögen deutlich zu verbessern. Dies folge auch aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 25.02.2013.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bereits die beantragte rückwirkende Verurteilung zum Abschluss des Arbeitsvertrages nicht möglich sei. Es stünden außerdem personenbedingte Gründe entgegen.
Dies folge aus den vorgelegten Beurteilungsbögen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.01.2014 - 10 Ca 3023/13 - wurde dem Kläger am 31.01.2014 zugestellt. Der Kläger hat mit am 24.02.2014 eingehendem Schriftsatz vom 21.02.2014 Berufung eingelegt und diese mit am 15.04.2014 eingehendem Schriftsatz vom 14.04.2014, damit innerhalb der bis zum 30.04.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass er in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen sei. Die Tarifbestimmung stelle auf die in § 1 KSchG enthaltenen Gründe ab. Dies bedeute, dass nur Gründe gemeint seien, die dem Maßstab in § 1 Abs. 2 KSchG entsprächen.
Personenbedingte Gründe stünden nicht entgegen. Die Entwicklung des Klägers habe sich nach dem Personalgespräch vom 10.11.2011 gebessert. Die von der Beklagten vorgelegten Beurteilungsbögen erfassten die Zeit unmittelbar nach Beginn der Ausbildung. Vorkommnisse im Jahre 2011 seien für das Ende der Ausbildung im Jahre 2013 nicht maßgebend. Gleiches gelte für die Ermahnung vom 18.05.2011. Der Kläger habe nach Erhalt der Ermahnung seine Wochenberichte pünktlich bei seiner Ausbilderin abgegeben. Die E-Mail vom 26.10.2011 zeige sein Bemühen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.01.2014 - 10 Ca 3023/13 - wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, einen Arbeitsvertrag als Fachangestellter für Bürokommunikation in der Entgeltgruppe 3 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, anzunehmen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.09.2013 ein Arbeitsverhältnis gemäß § 16 a TVAöD besteht.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte nimmt ebenfalls auch ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere vom 03.12.2013, Bezug und trägt weiter vor, dass der Hauptantrag bereits unzulässig sei. Er sei unbestimmt. Dem Antrag sei der Mindestinhalt des abzuschließenden Arbeitsverhältnisses nicht zu entnehmen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgabe einer vertraglichen Annahmeerklärung. Das Begehren sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Eine Übernahme im unmittelbaren Anschluss sei nicht mehr möglich. Einer Übernahme stünden personenbedingte Gründe entgegen.
Diese entsprächen nicht den personenbedingten Gründen i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG. Beim Kläger seien solche personenbedingte Gründe gegeben. Der Kläger erfülle nicht die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, selbständige Arbeitsweise und die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt. Während der dreijährigen Ausbildung sei es immer wieder dazu gekommen, dass der Kläger es versäumt hat, angeforderte Unterlagen fristgerecht und ordnungsgemäß einzureichen. Deshalb sei die Ermahnung vom 18.05.2011 erteilt worden. Trotzdem sei es dem Kläger weiterhin schwergefallen, sich an die Vorgaben der Beklagten zu halten. Dies folge u. a. auch aus der E-Mail vom 26.10.2011. Auch nach dem Personalgespräch vom 10.11.2011 seien die schulischen und praktischen Leistungen des Klägers unverbessert geblieben. Der Durchschnitt der Noten habe sich vom ersten bis hin zum dritten Ausbildungsjahr lediglich um 0,1 verbessert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 14.04., 23.06., 04.12.2014, 21.01., 27.01., 01.04. und 13.04.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist begründet.
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten beanspruchen, ihn in ein für ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen und die für den Vertragsschluss erforderliche Willenserklärung abzugeben. Der Anspruch beruht auf § 16 a TVAöD-AT.
1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. a) Der Kläger hat die Klage zu Recht auf eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zur Begründung eines befristeten Arbeitsvertrages gerichtet.
§ 16 a TVAöD-AT regelt keinen Anspruch, der unmittelbar auf Beschäftigung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Übernahme vollzieht sich nicht automatisch (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, § 16 a TVAöD-AT Rdnr. 24). Die Tarifbestimmung regelt nur einen Anspruch auf eine Übernahme des Auszubildenden.
Eine Übernahme in ein (befristetes) Arbeitsverhältnis erfordert den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist daher auf die zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages erforderliche Willenserklärung in Anspruch zu nehmen.
b) Dem Antrag steht nicht entgegen, dass das befristete Arbeitsverhältnis, welches abzuschließen die Beklagte verpflichtet gewesen ist, in der Vergangenheit liegt.
aa) Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311 a Abs. 1 BGB allerdings klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Daher ist die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung erfolgen soll, zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG, Urteil vom 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 15.10.2013 - 9 AZR 572/12 - ZTR 2014, 352; BAG, Urteil vom 13.06.2012 - 7 AZR 647/10 - n. v.).
Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist daher auch vorliegend zulässig.
c) Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrages, muss die zu fingierende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen. Hierzu gehören Art und Beginn der Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 13.06.2012, a. a. O.).
bb) Der Klageantrag genügt diesen Bestimmtheitsanforderungen jedenfalls in der zuletzt in der Berufungsverhandlung vom 04.02.2015 gestellten Fassung.
Der Kläger hat mit dem in der Klage vom 30.09.2013 gestellten Klageantrag deutlich gemacht, welche Art der Tätigkeit (Fachangestellter für Bürokommunikation in der Entgeltgruppe 3 TVöD) vereinbart werden soll. In der Berufungsverhandlung vom 04.02.2015 hat der Kläger den von ihm gestellten Hauptantrag dahingehend ergänzt, dass der Vertragsschluss zum 28.08.2013 zu erfolgen hat. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers dahingehend zu berücksichtigen, dass es ihm um einen für die Dauer von einem Jahr befristeten Arbeitsvertrag geht. Damit ist eindeutig, auf welchen arbeitsvertraglichen Inhalt die von der Beklagten verlangte Willenserklärung zu richten ist.
2. Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist gemäß § 16 a Satz 1 TVAöD-AT für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
a) Gemäß § 16 a Satz 1 TVAöD-AT werden Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
Die Tarifbestimmung gibt dem Auszubildenden unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis, sofern sich keine entgegenstehenden Gründe ergeben. Trotz der Vergleichbarkeit dieses Wortlauts mit § 1 KSchG finden die hierzu aufgestellten Grundsätze keine unmittelbare Anwendung. Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis beendet werden kann. § 16 a TVAöD regelt hingegen die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsverhältnis entstehen kann.
Bei der Prüfung entgegenstehender Gründe sind in erster Linie solche Umstände zu berücksichtigen, die einen zweckentsprechenden Vollzug des Arbeitsverhältnisses, auch unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder einem vertragsgerechten Verhalten des übernommenen Auszubildenden infrage stellen können (BAG, Urteil vom 14.10.1997 - 7 AZR 298/96 - NZA 1998, 775).
Tatsachen für eine derartige drohende Beeinträchtigung eines künftigen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber darzulegen. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungspflicht dabei nicht mit dem bloßen Hinweis auf vergangene Ereignisse, wie etwa während des Ausbildungsverhältnisses eingetretene Vorkommnisse. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose des Arbeitgebers, in welcher Weise und in welchem Ausmaß das Arbeitsverhältnis in seiner zukünftigen Durchführung belastet sein werde. Hierfür können zwar in der Vergangenheit liegende Umstände ein Indiz sein; dies lässt allerdings nicht den Sachvortrag des Arbeitgebers über Art und Umfang der drohenden Beeinträchtigung entfallen (BAG, Urteil vom 14.10.1997, a. a. O.).
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich der Anspruch des Klägers, ihn ab 28.08.2013 befristet für die Dauer von einem Jahr in ein Arbeitsverhältnis als Fachkraft für Bürokommunikation in der Entgeltsgruppe 3 TVöD zu übernehmen.
aa) Der Kläger hat die Abschlussprüfung zur Fachkraft für Bürokommunikation erfolgreich bestanden. Dies folgt aus dem Prüfungszeugnis vom 27.08.2013, nach welchem der Kläger die Abschlussprüfung bestanden hat.
bb) Es besteht ein dienstlicher Bedarf. Der Kläger hat dies zwar nicht ausdrücklich behauptet. Allerdings ist den weiteren Umständen zu entnehmen, dass ein dienstlicher Bedarf, den die Beklagte im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat, besteht. So hat sich die Beklagte in ihren eine Übernahme ablehnenden Schreiben vom 21.06. und 30.08.2013 lediglich auf nach ihrer Auffassung bestehende fachliche Defizite des Klägers berufen. Im Falle des Fehlens eines Bedarfs wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beklagte sich zumindest auch hierauf beruft. Es ist außerdem unstreitig, dass die Auszubildenden auf die Möglichkeit einer Bewerbung beim Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden sind. Dies zeigt ebenfalls, dass von einem Bedarf ausgegangen werden kann.
cc) Es ergeben sich keine einer Übernahme entgegenstehenden Gründe.
Die Beklagte beruft sich zunächst nur pauschal darauf, dass der Kläger die für eine Übernahme erforderlichen Eigenschaften, insbesondere Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, selbständige Arbeitsweise und die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht in einem rechtfertigenden Maß erfülle.
Die Beklagte behauptet weiter, dass der Kläger während der gesamten Ausbildungszeit immer wieder angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht bzw. ordnungsgemäß vorgelegt habe. Deshalb sei der Kläger am 18.05.2011 ermahnt worden.
Auch danach sei es dem Kläger schwergefallen, Ausbildungsunterlagen ordnungsgemäß und fristgerecht einzureichen.
aaa) Diesem Sachverhalt ist eine mangelnde Eignung in Bezug auf eine Übernahme des Klägers nicht zu entnehmen. Die Beklagte beschreibt im Wesentlichen das Arbeitsverhalten des Klägers in der ersten Phase seiner Ausbildung. Für die Zeit nach der Ermahnung vom 18.05.2011 ergibt sich hingegen kein substantiiertes Vorbringen in Bezug auf das Arbeitsverhalten des Klägers. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger während der gesamten Ausbildung eine unpünktliche Arbeitsweise gezeigt hat. Erst recht kann damit nicht festgestellt werden, dass während eines Arbeitsverhältnisses weiterhin mit einer unpünktlichen bzw. nicht ordentlichen Arbeitsweise des Klägers zu rechnen wäre.
bbb) Auch in Bezug auf die schulischen Leistungen des Klägers ergibt sich kein erheblicher Eignungsmangel. Soweit die Beklagte auf die im Fach "Verwaltung" in der Zwischenprüfung erlangte Punktezahl "39,5" hinweist, haben sich die Leistungen des Klägers in der Folge gebessert. Nach dem Prüfungszeugnis vom 27.08.2013 erreichte der Kläger nunmehr 56 Punkte, was immerhin ein "ausreichend" bedeutet.
ccc) Der Hinweis der Beklagten auf die den Kläger betreffenden Beurteilungsbögen lässt ebenfalls keinen Mangel an Eignung, der seiner Übernahme entgegensteht, erkennen. Die vorgelegten Beurteilungsbögen betreffen wiederum nur die erste Phase der Ausbildung und sind - auch im Hinblick auf die nicht erfolgte Vorlage der weiteren, nachfolgenden Beurteilungsbögen - nicht geeignet, eine negative Prognose in Bezug auf eine Übernahme zu begründen. Zudem ergibt ein Vergleich der vorgelegten Beurteilungsbögen untereinander, dass Leistungen und Fähigkeiten des Klägers in der Tendenz besser beurteilt worden sind. Dies lässt auf eine positivere Entwicklung des Klägers schließen.
ddd) Schließlich folgt auch aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 25.02.2013 kein einer Übernahme entgegenstehender Eignungsmangel. Die Beklagte beanstandet hierbei eine vielzählige Verwendung der Ich-Form. Selbst wenn nicht in jedem Fall die Verwendung der Ich-Form erforderlich ist, so ist ein allein hierauf gestützter Eignungsmangel nicht erkennbar. Im Grundsatz ist es nicht zu vermeiden, dass der Kläger die von ihm während seiner Ausbildung absolvierten Stationen und erbrachten Tätigkeiten in Ich-Form darstellt. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwendung von sog. Schachtelsätzen, die entgegen der schriftlichen Anmerkungen nur in einem Fall erkennbar sind. Schließlich begründet auch ein festgestellter Mangel im Ausdrucksvermögen keinen Sachverhalt, der einer Übernahme des Klägers entgegensteht.
eee) Die Beklagte legt in Bezug auf die Bewertung der Eignung einen Maßstab an, der nicht dem der tarifvertraglichen Bestimmungen entspricht. Die Beklagte erwartet in jeder Hinsicht Fehlerfreiheit und erkennt demgemäß einen erheblichen Eignungsmangel bei auftretenden Fehlern. Die Tarifbestimmung knüpft demgegenüber an eine grundsätzliche Pflicht zur Übernahme von Auszubildenden an. Dies zeigt auch das einschränkende Tarifmerkmal "im Einzelfall". Zudem verleiht die Tarifbestimmung der Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis die Bedeutung einer Bewährungszeit, die im Falle einer erfolgreichen Bewährung zu einem Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis führt. Dies bedeutet aber auch, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass während des vorausgehenden befristeten Arbeitsverhältnisses von einer Fehlerfreiheit nicht von vornherein ausgegangen werden kann.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Kläger während seiner Ausbildungszeit in Bezug auf den von ihm erlernten Beruf fachliche Defizite gezeigt hat. Allerdings ergibt sich eine positive Entwicklung, die mit dem Gesamtprüfungsergebnis "befriedigend" Ausdruck gefunden hat. Auf diesen Feststellungen gründend ergibt sich kein Sachverhalt, der einer Übernahme des Klägers in ein befristetes Arbeitsverhältnis entgegensteht.
Auf die Berufung des Klägers ist das erstinstanzliche Urteil daher abzuändern und der Klage in ihrem Hauptantrag zu entsprechen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO, wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
C.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Neben der Auslegung der Regelung der einen Übernahmeanspruch ausschließenden Umstände ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung auch im Hinblick auf die Frage einer rückwirkenden Vertragsbegründung.