29.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192882
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 08.05.2015 – 3 Sa 627/14
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2015
für R e c h t erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.11.2014 - 12 Ca 1449/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD.
Der beklagte Landkreis ist Mitglied im Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen e.V. (KAV). Er hat zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für sein Gebiet eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II gebildet (= Jobcenter ...). In der gemeinsamen Einrichtung werden sowohl Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit als auch solche des Beklagten beschäftigt. Am 31.01.2013 beschloss die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung "Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung im Jobcenter ..." für die Zeit ab dem 01.01.2013. Unter dem 11.09.2013 verabschiedete die Trägerversammlung die "Regelung zur Stellenbesetzung in den gemeinsamen Einrichtungen und zur Ausübung von personalrechtlichen Befugnissen der Geschäftsführerin des Jobcenters ... gem. § 44 c Abs. 2 Nr. 8 SGB II". Darin heißt es u. a.:
"Für die Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen der Geschäftsführerin sind die für die gemeinsame Einrichtung und die Träger geltenden rechtlichen Bestimmungen maßgeblich (z.B. haushaltsrechtliche Voraussetzungen, Höhergruppierungsgrundsätze).
Das gilt auch für eine mit der Höher-/Herabgruppierung verbundene tarifliche Stufenzuordnung (Entwicklungs- bzw. Erfahrungsstufe)."
Die Klägerin ist seit dem 01.01.2009 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.12.2008 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 08.07.2014; Bl. 6 ff. d. A.) beim Beklagten angestellt. Arbeitsvertraglich vereinbarten die Parteien für die Dauer der Mitgliedschaft des Beklagten im KAV u. a. die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Besonderen Teils Verwaltung in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Seit Beginn ihrer Anstellung ist die Klägerin im Jobcenter ..., Standort ..., als Fallmanagerin eingesetzt. Seit dem 01.10.2009 erhält sie eine Vergütung der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA, zuletzt in Höhe der Stufe 3.
Am 01.10.2013 führte die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin, die Teamleiterin Frau ..., mit dieser ein Mitarbeitergespräch betreffend die Leistungseinschätzung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2013. In einer schriftlichen Dokumentation des Gesprächs vom 09.10.2013 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 08.07.2014; Bl. 10 ff. d. A.) ist betreffend die Leistungen der Klägerin zusammenfassend ausgeführt:
"Frau ... werden erhebliche über dem Durchschnitt liegende Leistungen bescheinigt.
Sie wird deshalb auf Grundlage von § 17 Abs. 2 TVöD für das vorzeitige Aufrücken in den Stufen vorgeschlagen."
Im Protokoll der Entwicklungskonferenz 2013 betreffend die kommunalen Mitarbeiter im Jobcenter ... vom 19.12.2013 (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26.09.2014; Bl. 32 d. A.) ist betreffend die Klägerin Folgendes vermerkt:
In der Folge teilte die Geschäftsführerin des Jobcenters der Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2014 (Anlage K 4 zur Klageschrift vom 08.07.2014; Bl. 13 d. A.) mit, dass ein leistungsbezogener Aufstieg für Beschäftigte des Beklagten nicht umsetzbar sei, da keine Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung zwischen dem Beklagten und dessen Personalrat abgeschlossen worden sei. Für bei der Bundesagentur für Arbeit angestellte Mitarbeiter des Jobcenters entschied die Geschäftsführerin des Jobcenters dagegen in der Vergangenheit positiv über Stufenlaufzeitverkürzungen.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.05.2014 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, bis zum 16.06.2014 ihren leistungsbezogenen Aufstieg umzusetzen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2014 unter Hinweis darauf, dass in seinem Haus die Regelungen des § 17 Abs. 2 TVöD nicht angewandt würden, ab.
Hierauf hat die Klägerin ihr Begehren mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Chemnitz weiter verfolgt. Zwischenzeitlich ist die Klägerin entsprechend den tariflichen Vorschriften mit Wirkung ab dem 01.10.2014 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA aufgestiegen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass nicht zu erkennen sei, dass der Beklagte grundsätzlich entschieden habe, von der Möglichkeit des vorgezogenen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD keinen Gebrauch zu machen. Im Übrigen beachte der Beklagte die Regelungen der §§ 44 ff. SGB II nicht. Gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II übe allein die Geschäftsführerin des Jobcenters gegenüber den Beschäftigten im Jobcenter die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse aus. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, eine weitgehende Gleichbehandlung der Beschäftigten im Jobcenter zu erreichen. Aufgrund der einheitlichen Beurteilungskriterien für die Beschäftigten des Jobcenters könne eine Beurteilung unabhängig davon erfolgen, ob es sich um Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit oder des Beklagten handele. Vor diesem Hintergrund stelle es eine Ungleichbehandlung dar, wenn für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolge, für Arbeitnehmer des Beklagten dagegen nicht. Einer Dienstvereinbarung mit dem beim Beklagten gebildeten Personalrat bedürfe es für eine Anwendung des § 17 Abs. 2 TVöD nicht. Schließlich habe sie ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Stufenverkürzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und deshalb zum 01.01.2014 erfolge.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 4 TVöD-V, Anlage A zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage scheitere schon daran, dass § 17 Abs. 2 TVöD keinen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung der Stufenlaufzeit gewähre.
Bei der leistungsbezogenen Stufenverkürzung handele es sich um ein Instrument der Personalentwicklung. Ob der Arbeitgeber dieses Instrument einsetze, sei seiner Entscheidung vorbehalten. Er mache von der Möglichkeit des § 17 Abs. 2 TVöD grundsätzlich noch keinen Gebrauch, sowohl bei den Beschäftigten im Jobcenter als auch bei Mitarbeitern im eigenen Haus. Eine Kompetenz der Geschäftsführerin des Jobcenters im Hinblick auf eine Verkürzung der Stufenlaufzeit betreffend bei ihm angestellte Beschäftigte des Jobcenters bestehe nicht. Aus der Tatsache, dass die Bundesagentur für Arbeit für ihre Mitarbeiter eine Stufenlaufzeitverkürzung vorsehe, könne die Klägerin für sich nichts herleiten, da die Bundesagentur ein anderer Arbeitgeber sei, bei dem andere tarifliche Regelungen gölten. Warum die Klägerin meine, gerade zum 01.01.2014 vorrücken zu können, sei nicht ersichtlich.
Mit seinem der Klägerin am 03.12.2014 zugestellten Urteil vom 11.11.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung für die Klägerin zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15.12.2014 beim Sächsischen Landearbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie am 03.02.2015 begründet hat.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe ihre Klage zu Unrecht abgewiesen.
Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sie den streitigen Anspruch gegenüber der Geschäftsführerin des Jobcenters habe durchsetzen müssen. Der Beklagte sei ihr Arbeitgeber. Nur von diesem könne sie die höhere Vergütung der Stufe 4 verlangen. Ein Grundsatzbeschluss des Beklagten, § 17 Abs. 2 TVöD nicht anzuwenden, liege nicht vor. Vor dem Hintergrund der einheitlichen Beurteilungskriterien für die Beschäftigten im Jobcenter und der Tatsache, dass bei dem Jobcenter zugewiesenen Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit Stufenverkürzungen umgesetzt worden seien, stelle die Nichtanwendung des § 17 Abs. 2 TVöD im Hinblick auf ihre Person eine unzulässige Ungleichbehandlung dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.11.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 4 TVöD-V, Anlage A zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und verteidigt die angegriffene Entscheidung mit Rechtsausführungen als zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2015 hat die Klägerin dem Jobcenter ... den Streit verkündet.
Das Jobcenter ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ausgeführte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.11.2014 - 12 Ca 1449/14 - ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig aber nicht begründet.
A.
Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich insoweit um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume keine Bedenken bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 - Rz. 12, m. w. N., NZA 2011, 1361, 1362
[BAG 27.01.2011 - 6 AZR 526/09]
).
Die Tatsache, dass die Klägerin den vorzeitigen Stufenaufstieg für einen abgeschlossenen Zeitraum geltend macht (01.01. bis 30.09.2014), steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2013 - 3 AZR 959/11 - Rz. 15, m. w. N., NZA 2014, 36, 37 f.
[BAG 20.08.2013 - 3 AZR 959/11]
). Dies ist hier der Fall. Die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Stufenaufstieg bereits am 01.01.2014 erfüllt waren, ist der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien.
Im Falle eines Erfolgs des Antrags ist zu erwarten, dass der Beklagte die sich ergebende Vergütungsdifferenz selbständig berechnen und nachzahlen wird.
B.
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte schuldete der Klägerin vor dem 01.10.2014 keine Vergütung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 TVöD-V.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme unter § 4 des Arbeitsvertrages vom 18.12.2008 der TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 07.02.2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2. Maßgeblich für die Entscheidung ist daher § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V, denn die Klägerin kann mit ihrem Begehren nur Erfolg haben, wenn die Stufenlaufzeit von drei Jahren in der Stufe 3 nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Anstrich 3 TVöD-V verkürzt wird.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden, bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen. Wie sich aus der Verwendung des Wortes "kann" ergibt, liegt die Verkürzung der Stufenlaufzeit im Ermessen des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer hat daher grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, dass die Stufenlaufzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt reduziert wird mit der Folge, dass der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf die Vergütung der höheren Stufe hat, besteht nur dann, wenn es sich insoweit um die einzig mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt (sog. Ermessensreduzierung auf Null; vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - Rz. 19, m. w. N., zitiert nach Juris). Vorliegend sind aus dem Sachvortrag der Parteien keine Umstände für eine Reduzierung des Ermessens auf Null ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, wem letztendlich die Entscheidung über die Reduzierung der Stufenlaufzeit oblag.
Einzig in Betracht kommender Rechtsgrund für eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine wie auch immer geartete Zusage einer Reduzierung der Stufenlaufzeit liegt nicht vor.
Die Teamleiterin der Klägerin hat unter dem 09.10.2013 einen vorzeitigen Aufstieg in die nächste Vergütungsstufe ausdrücklich nur empfohlen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln.
Im Bereich der Entgeltzahlung greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann, wenn die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip erfolgt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 - Rz. 19, m. w. N., NZA 2015, 115, 117
[BAG 21.05.2014 - 4 AZR 50/13]
).
Ausgehend hiervon ist bereits nicht zu erkennen, dass die Klägerin gegenüber Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage wie sie befinden, ungleich behandelt worden ist. Unstreitig ist zwar, dass bei Beschäftigten des Jobcenters ..., die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit sind, Reduzierungen der Stufenlaufzeiten vorgenommen worden sind. Diese Arbeitnehmer sind jedoch bereits deshalb nicht in gleicher oder vergleichbarer Lage wie die Klägerin, weil auf sie unstreitig mit dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) ein anderer Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Dieser enthält zwar in seinen §§ 18 und 19 Regelungen zu Entwicklungsstufen, die den Regelungen der §§ 16 und 17 TVöD-V vergleichbar sind. Im Unterschied zum TVöD-V haben die Tarifvertragsparteien des TV-BA in einer Niederschriftenerklärung zu § 19 Abs. 2 TV-BA aber z.B. ausdrücklich bestimmt, dass die Feststellung der Leistungen für den Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach den Absätzen 1 und 2 des § 19 TV-BA nicht in Abhängigkeit von Beurteilungen erfolgt. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2 TVBA ausdrücklich festgelegt, dass tarifvertraglich die Einrichtung einer Beschwerdekommission vereinbart wird, wenn zwischen ihnen keine Einigung über Kriterien für das leistungsabhängige Aufsteigen in den Entwicklungsstufen erzielt wird.
Der Hinweis der Klägerin auf die einheitlichen Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung für das Jobcenter ... führt zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit ersichtlich und von der Klägerin vorgetragen, ergibt sich aus diesen Grundsätzen nur ein einheitlicher Maßstab für die Beurteilung der Leistung der im Jobcenter beschäftigten Mitarbeiter. Dass darin darüber hinaus auch einheitliche Voraussetzungen für eine Verkürzung der jeweiligen Stufenlaufzeit festgelegt sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber ebenfalls dem TVöD-V unterfallenden Beschäftigten des Beklagten betreffend die Reduzierung der Stufenlaufzeit ungleich behandelt worden ist. Die Klägerin vertritt lediglich die Ansicht, der Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, dass er keinen Gebrauch von der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V mache bzw. dies nachweisbar beschlossen habe. Insoweit verkennt die Klägerin, dass ihr die Darlegungslast dafür obliegt, dass der Beklagte sie gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern ungleich behandelt hat. Es hätte daher ihr oblegen, konkret Arbeitnehmer des Beklagten zu benennen, bei denen eine Reduzierung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V vorgenommen worden ist, um die Behauptung des Beklagten zu widerlegen, dass er auf seine Beschäftigten generell § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V nicht anwendet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.
Die Zulassung der Revision für die Klägerin folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V hat grundsätzliche Bedeutung, da es sich insoweit um eine über den Gerichtsbezirk des erkennenden Landesarbeitsgerichts hinaus geltende tarifliche Regelung handelt. Es gilt daher die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung
[...]