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29.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192863

Sozialgericht Stade: Urteil vom 08.11.2016 – S 1 KR 167/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Stade

Im Namen des Volkes

Urteil
 
S 1 KR 167/13

Verkündet am: 08. November 2016
 
In dem Rechtsstreit

A.,                ,
A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B.,
B-Straße, B-Stadt
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, Prüfdienst,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin
- Beklagte -

hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Richter am Sozialgericht Dr. J. sowie die ehrenamtlichen Richter K. und L. für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 689.757,22 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Die Klägerin ist ein Sportverein, der als eingetragener Verein organisiert ist. Im Jahr 2013 hatte die Klägerin mehr als 1.000 Mitglieder; mittlerweile ist die Mitgliederzahl auf 70 bis 80 gesunken. Unter anderem verfügt die Klägerin, die Mitglied im Niedersächsischen Fußballverband ist, über eine Fußballsparte. Die 1. Fußball-Herrenmannschaft der Klägerin spielte seit Jahren in der fünfthöchsten Spielklasse im deutschen Herrenfußball. Im Zeitraum der Nacherhebung zwischen Januar 2005 und Juni 2012 war dies zunächst die Niedersachsenliga, nach dem Aufstieg nach der Saison 2006/2007 die Oberliga Nord und später die Oberliga Niedersachsen.

Nach dem Vortrag der Klägerin trainierte die Mannschaft an mindestens vier Tagen in der Woche je zweieinhalb Stunden, in der Vorbereitungsphase hätten manchmal fünf bis sechs Trainingseinheiten stattgefunden. Hinzu kam ein Punktspiel pro Woche sowie zusätzlich Pokalspiele. Die Spielkleidung wurde von dem Sponsor gestellt, ebenfalls ein Trainingsanzug, der zu den Punkt- bzw. Pokalspielen zu tragen war.

Mit einem Teil der Spieler der 1. Herrenmannschaft waren Verträge geschlossen worden, die sich an dem Mustervertrag des Niedersächsischen Fußballverbandes orientierten. Diese Verträge hatten auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 1

1. Der Spieler verpflichtet sich, für den Verein den Fußballsport als Vertragsspieler im Sinne der Vorschriften der §§ 8, 10, 22 bis 26a der DFB-Spielordnung, die er ausdrücklich anerkennt, auszuüben.

….

3. Der Spieler verpflichtet sich, an allen Spielen und Lehrgängen, am Training – sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet -, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt.

4. Er verpflichtet sich zudem, während seiner Tätigkeit für den Verein (Spiele, Training, Reisen) auf Wunsch des Vereins ausschließlich die zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte des Ausrüsters zu tragen. (…)

§ 2

Der Spieler gestattet dem Verein die freie Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte, soweit sein Vertragsverhältnis als Spieler berührt wird, und erklärt, diese keinem anderen übertragen zu haben. (…)

§ 4

1.    Entgelt

Der Verein verpflichtet sich zur Zahlung folgenden Entgelts (monatliche Garantiesumme von mindestens 150,00 € inklusive anfallender Abgaben, soweit sie durch den Verein abgeführt werden müssen):

a) Monatliche Vergütung               ……
b) Prämien: Einsatzprämie für Pflichtspiel (Meisterschaft o. Pokal)
    (ggf. Anlage zum Vertrag)
    - Anfangsformation               …..
    - Einwechslung                     …..
    - im 18er-Kader ohne Einsatz         ..…      
    Punktprämie für Pflichtspiele           …..    (pro Punkt)
    Einsatzprämie für sonstige Spiele     …..    (bei Einsatz)
c) Sonstige geldwerte Leistungen     (ggf. Anlage zum Vertrag)    ….

Die Bezüge des Spielers gemäß lit. a) – c) sind Entgelte, die grundsätzlich der Abgabenpflicht unterliegen, wenn sie die Aufwendungen des Spielers mehr als nur unwesentlich übersteigen.

2.    Steuerfreier Auslagenersatz    …..

Der Spieler erhält zusätzlich die folgenden, nach Art und Höhe steuerfreien Leistungen (z.B. Ersatz von getätigten Auslagen für den Verein, Kilometergelder, Trainingsgeräte, Verpflegungsmehraufwandspauschalen):     …..

3. Für die Abführung der gegebenenfalls anfallenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein klärt diese und führt diese Abgaben ab, wenn der Spieler als Arbeitnehmer gilt. Gilt der Spieler nicht als Arbeitnehmer, so ist der Spieler verpflichtet, die Abgaben selbst abzuführen.

§ 5

1. Die trainingsfreie Zeit bestimmt der Trainer mit Rücksicht auf den Spielplan.

2. Besteht ein Urlaubsanspruch, so beträgt der 24 Werktage

3. In diesem Fall (Nr. 2) ist in der gemäß § 4 vereinbarten monatlichen Zahlung eine Abschlagszahlung in Höhe von … Euro zur Anrechnung auf das zu zahlende Urlaubsentgelt enthalten. Sollte der Gesamtbetrag der gezahlten monatlichen Abschlagszahlungen höher sein als der tatsächliche Urlaubsentgeltanspruch, so verzichtet der Verein bereits heute auf eine Rückforderung des zu viel geleisteten Betrages.“

Unter § 4 waren die für den jeweiligen Spieler vereinbarten monatlichen Grundbezüge, Einsatz-, Punkt- und Spielprämien sowie nach Kilometersätzen bemessene Erstattungen für Fahrkosten eingetragen. Auf dieser Grundlage veranlasste die Klägerin monatliche Zahlungen an mehr als 70 Spieler, die im streitigen Zeitraum in der 1. Herrenmannschaft spielten. Die Spieler erhielten, bedingt durch die jeweilige Vereinbarung, unterschiedlich hohe Zahlungen. Auch die dem einzelnen Spieler gezahlten Beträge variierten meist von Monat zu Monat.

Einige Spieler erhielten zum Teil unregelmäßige, d.h. nicht monatliche, Zahlungen. Die Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrages berücksichtigte auch den von der Mannschaft beschlossenen Strafenkatalog für verspätetes Erscheinen zum Training oder ähnliche Vorkommnisse.

Die Zahlungen der Klägerin wurden wirtschaftlich getragen von ihren Sponsoren. Die Sponsorengelder wurden auf Konten der Klägerin eingezahlt, die Auszahlung an die Spieler erfolgte später in bar. Die Begründung der Vertragsverhältnisse und die Abwicklung der Zahlungen wurden maßgeblich durch den Manager der 1. Herrenmannschaft vorgenommen. Hierbei handelte es sich um den 2. Vorsitzenden der Klägerin.

Eine Anmeldung der Spieler zur Sozialversicherung erfolgte im streitigen Zeitraum lediglich für sieben Spieler (C. Behrens, Eismann, Heins, Martens, Laabs, R. Müller und Posipal). Für sie wurden, zum Teil nur für einen Teil ihrer Spieltätigkeit in der 1. Herrenmannschaft, Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Grundlage der Beitragsbemessung war ein monatliches Entgelt zwischen 127,50 € und 200 €. Die sieben gemeldeten Spieler erhielten daneben noch weitere monatliche Zahlungen, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden.

Ferner erfolgten Zahlungen an zwei Physiotherapeutinnen (Ehrcke und Klindtworth), die für die Klägerin tätig waren.

Nach § 8 der Spielordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB-Spielordnung) in der bis 22. Oktober 2010 gültigen Fassung (Status der Fußballspieler) wird der Fußballsport von Amateuren und Nicht-Amateuren ausgeübt. Nicht-Amateure sind sowohl solche mit Lizenz (Lizenzspieler) als auch solche ohne Lizenz (Vertragsspieler). Die Vorschrift hatte folgenden weiteren Wortlaut:

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 149,99 im Monat erstattet erhält.

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr.1.) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens € 150,00 monatlich erhält. (…)
3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. (…)“
Mit Wirkung zum 23. Oktober 2010 wurden die Beträge in Nr. 1 auf 249,99 € im Monat und in Nr. 2 auf mindestens 250,00 € angehoben.

Ferner wurde eine Übergangsregelung für Verträge aufgenommen, die vor dem 22. Oktober 2010 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit über den 30. Juni 2011 hinaus hatten. Danach galt für die Grundlaufzeit die vor dem ordentlichen DFB-Bundestag 2010 geltende monatliche Mindestvergütung in Höhe von Euro 150,00. Das gleiche galt im Falle der Verlängerung eines bestehenden Vertrages durch Ausübung einer vor dem 22. Oktober 2010 bereits bestehenden Option.

Im November 2011 durchsuchte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen M. in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt N. die Räumlichkeiten der Klägerin sowie der für sie handelnden Vereinsvorstände. Dabei wurde umfangreiches Material sichergestellt, unter anderem Verträge mit den Spielern der 1. Herrenmannschaft sowie Auszahlungslisten, Quittungen und weitere Belege. Auf dieser Grundlage leitete die G. ein Ermittlungsverfahren gegen den Vorstand der Klägerin wegen vorenthalten/Veruntreuung von Arbeitsentgelt ein (141 Js 7885/12). Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ist bisher keine Anklage erhoben worden. Ferner wurden gegen einzelne Spieler Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Die Beklagte erstellte nach Einsicht in die Akten auf Anforderung des Hauptzollamts N. eine Berechnung über die Höhe der entgangenen Sozialversicherungsbeiträge.

Die Beklagte leitete zudem ein Betriebsprüfungsverfahren gemäß § 28p SGB IV ein. Nach Anhörung mit Schreiben vom 25. Februar 2013 setzte sie im Bescheid vom 11. April 2013 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 689.757,22 € für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2012 fest, wovon 183.769 € auf Säumniszuschläge entfielen. In dieser Nachforderung waren Beiträge für 68 Spieler der 1. Herrenmannschaft und die beiden Physiotherapeutinnen enthalten. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die Spieler der 1. Herrenmannschaft als versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen seien, weshalb die Zahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellten. Die betroffenen Fußballspieler seien allesamt Mannschaftssportler. Die für den Mannschaftssport gegebene Eingliederung in das Team und das Befolgen von Weisungen liege vor. Nach den Vereinbarungen habe sich ein Spieler für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei auf der Grundlage der von der Steuerfahndung M. nachgewiesenen Auszahlungen erfolgt. Dabei seien die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben (geringfügige Beschäftigungen, Gleitzoneneinkommen sowie die Beitragsbemessungsgrenze) beachtet worden. Zur Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Grenzwerte seien auch Einkünfte aus weiteren, parallel ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt worden. Die Höhe der Beiträge sei für die Spieler mit regelmäßigen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 400 € monatlich unter Anwendung der jeweiligen Steuerklasse im Wege des Hochrechnungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV erfolgt. Verjährung sei nicht eingetreten, da es sich zweifelsfrei um vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge gehandelt habe. Wegen des Vorsatzes seien auch Säumniszuschläge zu erheben.

Die Klägerin erhob Widerspruch mit Schreiben vom 23. April 2013. Sie bestritt, dass es sich bei den Fußballspielern um Arbeitnehmer handele. Es sei kein Wille zu einem Arbeitsverhältnis gegeben. Das Verhältnis zur Klägerin habe aus Sicht der Spieler mit dem Eintritt in den Verein begonnen und mit dem Ausscheiden aus der Vereinsmitgliedschaft geendet. Eine Kündigung des Vertrages über die Tätigkeit als Spieler der 1. Herrenmannschaft sei nie erforderlich gewesen. Diese Verträge hätten keine Rechtsbindungswirkung gehabt, schon weil sie nicht dem Niedersächsischen Fußballverband zur Registrierung vorgelegt worden seien. Die Spieler seien jederzeit frei gewesen, nicht zum Training zu kommen oder nicht zum Spiel zu erscheinen. Einzige Konsequenz sei gewesen, dass die Spieler vom Trainer nicht mehr aufgestellt worden und gegebenenfalls im nächsten Jahr nicht mehr in den Kader berufen worden seien. Die Spieler seien zudem neben der Fußballtätigkeit auch anderer Arbeit oder Ausbildungsverhältnissen nachgegangen. Die Zahlungen seien lediglich zur Motivation der Amateurspieler erfolgt, die in dem Wunsch und der Hoffnung gewesen seien, auf dem Weg zum Profivertrag zu sein. Die Höhe der Zahlbeträge sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen, die Spieler kostenfrei zu stellen. Im Übrigen habe der Gesamtzeitaufwand pro Spieler in der Regel rund 100 Stunden pro Monat betragen, so dass sich ein theoretischer Stundenlohn von lediglich 0,50 € bis 2 € ergebe.

Es habe sich damit keinesfalls um ein entgeltliches Arbeitsverhältnis gehandelt. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Bundessozialgerichts (BSG) spreche gegen die Einstufung als Arbeitnehmer.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2013 zurückgewiesen. Die Beklagte hielt darin an der Auffassung fest, dass es sich bei den Spielern um Arbeitnehmer handele. Nach der Rechtsprechung des BSG sei nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die Sportler hierfür keine wirtschaftliche Gegenleistung erhielten. In Bezug auf vertraglich nicht gebundene Amateursportler werde seit einer Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23./24. November 2011 die widerlegbare Vermutung zu Grunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175 € im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt werde. Werde der Nachweis geführt, dass aus besonderen Gründen ein höherer Aufwand belegt sei, könne im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlungen über 175,01 € eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Die zu beurteilenden Spieler der Klägerin erhielten hingegen in der Mehrzahl vertraglich zugesicherte Entgelte, welche den monatlichen Aufwand nicht nur unwesentlich überstiegen. So sei die Sportausübung nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern Mittel zur Erzielung von Einkünften. Es bestehe Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit. Bei Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse könne von einem reinen Ersatz der Aufwendungen nicht die Rede sein. Es lägen vielmehr unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse vor, zumal seitens des Vereins Musterverträge verwendet worden seien, deren Entgeltarten eindeutig ein typisches Arbeitsentgelt im Arbeitnehmerbereich darstellten.

Auch seien Säumniszuschläge zu erheben, da Beiträge und Umlagen mit bedingtem Vorsatz nicht entrichtet worden seien.

Die Klägerin hat hiergegen am 21. Juni 2013 Klage zu dem Sozialgericht Stade erhoben. Die mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 22. April 2013 abgelehnt. Die Klägerin erhob Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu dem Sozialgericht Stade (S 1 KR 139/13 ER), der mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt wurde. Auf die Beschwerde hat das Landessozialgericht Niedersachsen-N. mit Beschluss vom 12. November 2013 (L 4 KR 383/13 B ER) die aufschiebende Wirkung der Klage zum vorliegenden Aktenzeichen angeordnet. Darin ist unter anderem ausgeführt, dass im Hauptsacheverfahren noch zu prüfen sei, ob Prüfbescheide aus früheren Betriebsprüfungen vorlägen, die nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben seien.

Die Klägerin vertieft die im Vorverfahren vorgetragenen Gründe und vertritt weiterhin die Auffassung, die Erhebung von Beiträgen sei unzulässig. So seien die Bescheide nichtig, weil sie inhaltlich nicht nachvollziehbar seien. Es fehlten die tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung der Beitragssummen. Darüber hinaus erfolge die Beitragserhebung zu Unrecht, weil keine Beschäftigungsverhältnisse vorlägen.

Für die Verträge sei kein Rechtsbindungswille gegeben gewesen. Die Tätigkeit des Fußballspielens sei auch keine Arbeit, sondern Erholung und Ausgleich zu einer beruflichen Tätigkeit, nicht aber Einsatz der körperlichen Kräfte zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks. Es liege lediglich eine vereinsrechtliche Bindung vor. In der Praxis sei auch nie eine Kündigung des „Arbeitsvertrages“ erfolgt. Die Spieler seien jederzeit frei gewesen, zum Training oder zu den Spielen zu erscheinen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihre Bescheide seien nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. März 2015 gemäß § 75 Abs. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet, dass solche Personen zu dem Rechtsstreit beigeladen werden, die dies bis zum 31. Juli 2015 beantragen. Derartige Anträge sind nicht gestellt worden. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich folgender Spieler insgesamt oder für Teilzeiträume die angegriffenen Bescheide aufgehoben bzw. anerkannt, die Beitragshöhe neu zu berechnen:

Tabelle 1

Aufhebung für gesamten oder Teilzeitraum    Aufhebung für gesamten oder Teilzeitraum    Berücksichtigung der Gleitzone     Sonstige Neuberechnung      

O.: vor 2009    P.    Q.: ab Januar 2011    R.: pauschale Beiträge statt Hochrechnung für      
S.: vor 2011    T.: für 2005    U.: gesamter Zeitraum     Januar bis April 2006      
V.: vor Juli 2009    W.    X.: September bis          
Y.    Z.    Dezember 2011          
AA.    AB.    AC.: Januar 2010 bis Juni 2012          
AD.    AE.: für 2005    AF.: von Januar bis Juni 2012          
AG.: ab Juli 2011                 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich in dem Umfang, in dem sie nach den Teilanerkenntnissen der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, als rechtmäßig.

Das Gericht hat von der Möglichkeit der Beiladung gemäß § 75 Abs. 2a SGG Gebrauch gemacht und den hiernach zulässigen Beschluss in zwei überregionalen Tageszeitungen sowie dem elektronischen F. veröffentlicht, da mehr als 20 Personen beizuladen waren. Ursprünglich sind in den angegriffenen Bescheiden Forderungen für 68 Spieler und zwei Physiotherapeutinnen geltend gemacht worden. Hinzu kommen noch etwa je zehn Kranken- und Pflegekassen sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit. Dass Personen von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, so dass sie dennoch beizuladen sind (§ 75 Abs. 2a Satz 9 SGG), war nicht ersichtlich.

Die Beklagte war nicht durch die Feststellungen in früheren Betriebsprüfungen daran gehindert, Beiträge zur Sozialversicherung nachzufordern bzw. verpflichtet, diese nach den Maßgaben des § 45 SGB X aufzuheben. In ständiger Rechtsprechung vertritt das BSG die Auffassung, dass Betriebsprüfungen eine über die stichpunktartige Kontrolle hinausgehende Bedeutung nicht zukommt. Betriebsprüfungen haben im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche entstehen. Sie bezwecken nach Auffassung des BSG jedoch insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa eine „Entlastung“ zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein brauche und sich auf bestimmte Einzelfälle oder auf Stichproben beschränken könne (BSG, Urteil vom 30. November 1978, Az: 12 RK 6/76). Der einzige zur Akte gereichte Prüfbescheid, der vor den Durchsuchungsmaßnahmen 2011 ergangen ist und den hier streitigen Zeitraum zumindest zum Teil betrifft, datiert vom 15. August 2008. Er erging für den Prüfzeitraum Januar 2004 bis Dezember 2007 und lässt nicht erkennen, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung Feststellungen zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Fußballspielern der 1. Herrenmannschaft oder den beiden Physiotherapeutinnen getroffen hat.

Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nach Abs. 2 der Vorschrift nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 5. der gegen die guten Sitten verstößt.

Keines der Regelbeispiele des § 40 Abs. 2 SGB X ist erfüllt. Auch die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die beabsichtigten Rechtswirkungen zeitigen würde (BSG, Urteil vom 23. Juni 1990,12 RK 82/92, Rn. 29, juris). Bei klar abgefasstem Verfügungssatz reicht ein bloßer Begründungsmangel nicht aus, die Nichtigkeit zu begründen. Nichtigkeit ist selbst dann nicht gegeben, wenn die Begründung zum Teil unschlüssig oder widerspruchsvoll ist; eine derartige Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit der Begründung kann auch nicht die Auslegung eines klaren Verfügungssatzes beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 21. Juni 1983, 4 RJ 49/82, Rn. 18, juris).

Nach diesen Maßgaben ist eine Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide nicht ersichtlich. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass sich ohne Kenntnis weiterer, dem Bescheid nicht zu entnehmender Berechnungsgrundlagen die Höhe der jeweiligen Nachforderung für einige Spieler nicht überprüfen lässt; dies betrifft insbesondere die Spieler, die parallel andere Beschäftigungen ausgeübt haben. Daraus folgt aber nicht die Nichtigkeit der Bescheide. Der Verfügungssatz der angegriffenen Bescheide, nämlich die Festsetzung der Gesamthöhe der Nachforderung sowie die Darstellung, wie sich die Nachforderung zusammensetzt, sind unzweideutig gefasst. Die Einwendungen der Klägerin machen letztlich einen Begründungsmangel geltend. Dies ist für die Annahme eines zur Nichtigkeit führenden schwerwiegenden Widerspruches zur Rechtsordnung nicht ausreichend, selbst wenn man entgegen der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG davon ausgeht, dass eine unschlüssige Begründung auf die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes durchschlagen kann. Zu verweisen ist auf § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Danach sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Kammer leitet daraus ab, dass nicht die Wiedergabe jeglicher Berechnungsgrundlage für jeden Spieler und jeden einzelnen Monat notwendig ist, damit die Bescheide dem Grunde nach wirksam sind. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind bereits dadurch hinreichend angegeben, dass die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden zumindest abstrakt dargelegt hat, wie sich die Höhe der nachgeforderten Beiträge berechnet. Dabei ist sie z.B. auch darauf eingegangen, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden und die Regelungen der Gleitzone beachtet wurden.

Rechtsgrundlage der im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im so genannten Prüfbescheid) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie §§ 93, 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5).

Die Beklagte durfte nach diesen Maßgaben Beiträge zur Sozialversicherung festsetzen, weil es sich bei diesen Personen um Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV handelte (1.). Die Höhe der festgesetzten Beitragslast begegnet keinen Bedenken (2.), ebenso wenig wie die Erhebung von Säumniszuschlägen (3.). Die Forderung ist auch nicht verjährt (4.).

1. Die Personen, auf die sich der Rechtsstreit noch bezieht, übten eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV aus. Beschäftigung ist nach Abs. 1 der Norm in der hier maßgebenden Fassung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag.

Nach diesen Maßgaben unterliegen die Einkünfte beiden Physiotherapeutinnen AH. und AI. der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung. Für sie ergibt sich dies zwanglos bereits daraus, weil für sie nicht die besonderen Bedingungen gelten, nach denen die Sozialversicherungspflicht für Sportler zu bewerten ist (dazu nachfolgend unter a. und b.). Vielmehr wurden die beiden Physiotherapeutinnen auf dem Gebiet ihres Ausbildungsberufes für die Klägerin tätig; die Beschäftigte Klindworth übte zudem zumindest zeitweise parallel eine weitere, versicherungspflichtige Tätigkeit als Physiotherapeutin aus.

Die von den angegriffenen Bescheiden erfassten Spieler sind ebenfalls als abhängig Beschäftigte anzusehen. Für sie bestand eine Weisungsabhängigkeit, die sich nicht lediglich in mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen erschöpfte (a.). Das gezahlte Entgelt stellte Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil es die wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspielens bildete (b.).

a. Die Spieler waren durch Vertrag in die Organisation der Klägerin weisungsgebunden eingegliedert. Nach der Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, B 2 U 26/08 R, ist eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers gegeben, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV). An einer Beschäftigung fehlt es nach BSG, Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 29/01 R - juris Rn. 21, hingegen, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die zB auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in dem Urteil vom 19. Juni 2008, L 1 U 78/05, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für einen Fußballspieler zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei gleichbleibenden Zahlungen maßgeblich deshalb abgelehnt, weil der Abschluss des Vertrags zum Vertragsamateur erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Das BSG hat diese rechtliche Schlussfolgerung im Urteil vom 27. Oktober 2009, aaO, nicht beanstandet.

Das Bestehen von Verpflichtungen, die über reine Mitgliedschaftspflichten hinausgehen, ist für die in Tabelle 2 und 3 genannten Spieler der Klägerin nachgewiesen. Nur für diese Spieler werden durch die streitigen Bescheide noch Beitragsnachforderungen geltend gemacht.

Bei den Durchsuchungen wurden Vertragstexte für folgende Spieler aufgefunden:

Tabelle 2
 
AJ.    AK.    AL.    AM.      
AN.    X.    AO.    AP.      
AQ.    AR.    AS.    AT.      
AU.    AV.    AC.    AW.      
R.    AX.    AY.    AZ.      
V.    BA.    AF.    BB.      
BC.    AG.    BD.    BE.      
BF.    BG.    BH.    BI.      
BJ.    BK.    BL.         

Auch für die in Tabelle 3 genannten Spieler steht fest, dass die Klägerin mit ihnen Verträge geschlossen hat, selbst wenn diese bei den Durchsuchungen nicht aufgefunden wurden:

Tabelle 3
 
Q.    BM.    BN.      
BO.    BP.          
BR.    BS.    BT.      
BU.    BV.    BW.      
BX.    BY.    BZ.      
CA.    CB.    CC.     

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Aus dem Umstand, dass für andere als die in Tabelle 2 aufgeführten Spieler keine Vertragstexte vorliegen, kann jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht der automatische Rückschluss gezogen werden, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Dies lässt sich bereits dem Umstand entnehmen, dass die Klägerin auch mit Spielern, die nur relativ geringe Zahlungen erhalten haben, Verträge abgeschlossen hat. Der Spieler Martens ist von der Klägerin sogar zur Sozialversicherung angemeldet worden, ohne dass der dazugehörige Vertrag bei den Durchsuchungsmaßnahmen aufgefunden wurde. Darüber hinaus sind im Rahmen der Durchsuchungen Eigenbelege der Spieler Q., BR. und BX. sichergestellt worden, die den Abschluss eines Vertrages voraussetzen, der selbst aber in den Unterlagen nicht enthalten ist. Die Kammer geht daher für den Spieler BV. und die drei vorstehend genannten Spieler davon aus, dass Verträge betreffend die Ausübung von Fußballsport für die Klägerin zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden sind.

Insgesamt spricht einiges dafür, dass die Klägerin mit mehr Spielern Verträge geschlossen hat, als bei den Durchsuchungen sichergestellt wurden, so dass von einer generellen Handhabung durch die Klägerin auszugehen ist, Spieler der 1. Herrenmannschaft mit Verträgen auszustatten. Die Klägerin hat sich dementsprechend im Verfahren nicht darauf berufen, mit (einigen) Spielern der 1. Herrenmannschaft keine Verträge abgeschlossen zu haben. Sie hat vielmehr vorgetragen, dass hinsichtlich der Verträge ein echter Rechtsbindungswille nicht bestanden habe. Der dennoch verbleibenden Restunsicherheit, ob und vor allem mit welchem Inhalt mit einem Spieler ein Vertrag abgeschlossen worden war, hat das Gericht mit der Überlegung Rechnung getragen, dass von einer Wechselwirkung zwischen Vertragsschluss und Höhe der Zahlungen ausgegangen werden kann. Je regelmäßiger und höher die monatlichen Zahlungen erfolgten, umso gesicherter kann von einem Vertragsschluss ausgegangen werden, der monatliche Zahlungen vorsieht. Diese Vorgehensweise erscheint gerade im Hinblick auf § 8 Beitragsverfahrensordnung (BVV) zulässig. Danach muss der Arbeitgeber zwar prüffähige Entgeltunterlagen bereithalten, der Arbeitsvertrag selbst wird in § 8 BVV aber nicht genannt. Für die in Tabelle 3 genannten (übrigen) Spieler steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie mit der Klägerin unter Verwendung des Vertragsmusters Verträge geschlossen hatten. Sie eint, dass sie im Schnitt mehr als 300 € monatlich (BM., BY., BQ., BT., BZ. und CC.), im Übrigen mehr als 400 € (CD., CA., B. und P. CE., BS., BW.) und in zwei Fällen auch mehr als 1.000 € (Artmann, Hessel) von der Klägerin erhalten haben und die Zahlungen monatlich regelmäßig über längere Zeiträume erfolgten. Im Hinblick auf fehlende Vertragsunterlagen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingegen die Forderungen für die Spieler CF., CG. und Z. fallen gelassen. Keiner der genannten Spieler hat mehr als 220€ im Durchschnitt von der Klägerin bezogen; zudem erfolgten die Zahlungen teilweise nicht monatlich, so dass ohne Vertragstext nicht nachvollzogen werden kann, auf welche Zeiträume sich die jeweiligen Zahlungen bezogen. Gleichermaßen wurden die Bescheide für die Spieler CH., CI., CJ., CK., CL., W., CM. und CN. aufgehoben, die Zahlungen nur für kurze Zeiträume, mit Unterbrechungen und/oder nur in geringer Höhe erhielten.

Durch die Verträge wurden den in Tabellen 2 und 3 genannten Spielern Verpflichtungen auferlegt, die über rein mitgliedschaftliche Vereinspflichten für die Klägerin hinausgingen. Detailliert beschreiben die Verträge die Pflichten beider Vertragsparteien. Neben Teilnahmepflichten für Training und Spielbetrieb werden zB Urlaubsansprüche geregelt. Soweit die Klägerin vorträgt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag seien nicht gelebt worden und nicht bindend, folgt dem das Gericht nicht. Diese Einlassung spiegelt die tatsächlichen Verhältnisse bereits deshalb nicht wider, weil es unterschlägt, dass die Zahlungen durchaus wie vereinbart geleistet wurden. Insofern ist festzustellen, dass die abgeschlossenen Verträge nicht nur zum Schein eingegangen wurden. Vielmehr liegt eine beiderseitige Bindungswirkung im Sinne einer Verpflichtung der Klägerin und eines Anspruchs des Spielers vor. Die Klägerin selbst trägt vor, sie habe die Verträge nicht beim Niedersächsischen Fußballverband eingereicht, was den Mangel an Rechtsbindungswillen belege. Abgesehen davon, dass ein zivilrechtlicher Vertragsschluss nicht davon abhängt, dass eine dritte Partei Kenntnis von diesem Vertrag erhält, bildet das Unterlassen der Einreichung bei dem Niedersächsischen Fußballverband entgegen der Auffassung der Klägerin gerade ein Indiz für das Bestehen von Rechtsbindungswillen. Wenn lediglich die Beteiligten, nicht aber ein Dritter (der Verband), Kenntnis von dem Vertrag haben, dieser aber tatsächlich keine Rechtsbindung entfalten sollte, hätte es des Abschlusses des Vertrages konsequenterweise gar nicht erst bedurft.

Dennoch hat die Klägerin im Regelfall unter Nutzung des Musters des Niedersächsischen Fußballverbandes mit den Spielern der 1. Herrenmannschaft einen Vertrag geschlossen. Weiteres Indiz für das Bestehen von Rechtsbindungswillen ist, dass sich die Vertragsinhalte für die Spieler, die zur Sozialversicherung gemeldet, und damit auch nach Auffassung der Klägerin als vertraglich gebundene Arbeitnehmer anzusehen waren, nicht von den Inhalten der übrigen Verträge für andere Spielern unterschied.

Zwar mag es sein, dass – wie die Klägerin vorgetragen hat – kein Spieler eine formgerecht schriftliche Kündigung des Spielervertrages ausgesprochen hat, sondern es ihm stets frei stand, die Tätigkeit als Fußballspieler für die Klägerin einzustellen. Aus dem Fehlen einer schriftlichen Kündigungserklärung kann jedoch kein relevantes Abgrenzungskriterium für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gewonnen werden. Zum einen können Arbeitnehmer auch in regulären Beschäftigungsverhältnissen durch tatsächliches Einstellen der Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis faktisch beenden. Zum anderen war das Einstellen der Tätigkeit des Fußballspielens zeitgleich mit einem Verzicht auf das in dem Vertrag festgelegte Entgelt verbunden. Hinzu kam, dass das vorzeitige Vertragsende nach § 22 Nr. 6 der DFB-Spielordnung, auf den die von der Klägerin mit den Spielern abgeschlossenen Verträge durchweg Bezug nehmen, das Erlöschen der Spielberechtigung zur Folge hat.

b. Die von der Klägerin an die Spieler gezahlte Vergütung war Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 19. August 2003, B 2 U 38/02 R, Rn. 28, juris, reicht aber nicht jegliche Zahlung aus, um in der Gesamtschau von einem Arbeitsverhältnis ausgehen zu können. Materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge seien im Amateursport nicht unüblich und wiesen nicht zwingend auf eine arbeitsvertragliche Beziehung hin. Erforderlich sei vielmehr, dass eine Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit als Fußballer bilde. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung bisher keinen Grenzwert definiert, ab dem diese Voraussetzung erfüllt ist. Konkret erachtete das BSG im Urteil vom 27. Oktober 2009, aaO, die an den Kläger erbrachten Zahlungen in Höhe von 175 DM monatlich nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für seine fußballerischen Tätigkeiten, sondern als pauschalierten Aufwandsersatz, um den Kläger an den Sportverein zu binden, ohne sich arbeitsvertraglich zu verpflichten und ihn im Rahmen seiner fußballerischen Tätigkeit zu motivieren. Im Rahmen der Prüfung auszugrenzen sind demnach die Fälle, in denen eine Vergütung ausschließlich den Zweck hat, eine Bindung des Spielers an den Verein zu bewirken oder als allgemeine Motivation für das Erbringen sportlicher Leistung zu dienen. Zudem bildet eine Vergütung dann nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit als Spieler, wenn mit der Zahlung lediglich ein konkret entstandener Aufwand ausgeglichen wird. Nach dem Urteil des BSG vom 22. Februar 1996, 12 RK 6/95, ist in Aufwandsentschädigungen nur insoweit Arbeitsentgelt enthalten, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigen.

Nicht entscheidend für die Beurteilung, ob Zahlungen an Sportler als wirtschaftliche Gegenleistung für das Fußballspielen angesehen werden können, ist die wirtschaftliche Bedeutung, die das Entgelt aus Sicht des jeweiligen Spielers hat. Soweit die Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 12. November 2013, L 4 KR 383/13 B ER dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sich die Wirtschaftlichkeit der Gegenleistung danach bemisst, ob das bezogene Entgelt eine mindestens partielle Sicherung des Lebensunterhalts für den jeweiligen Spieler darstellt, schließt sich dem das Gericht nicht an. Nicht hinreichend berücksichtigt wird dabei, dass derartige Erwägungen auch für die Bewertung „regulärer“ Beschäftigungsverhältnisse keine Rolle spielen. Es führte zudem dazu, dass Vereine, die sich rechtstreu verhalten wollen, Erkundigungslasten hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ihrer Spieler auferlegt würden, die weit über das Maß hinausgehen, das ein anderer Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften über die Meldepflichten nach dem SGB IV, der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) oder der BVV erfüllen muss. Denn sie müssten für die Beurteilung, ob ein meldepflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, selbst ermitteln, welche wirtschaftliche Bedeutung die Einkünfte aus dem Fußballspielen für den jeweiligen Spieler hat. Im Extremfall müsste sogar das Vermögen eines Spielers festgestellt werden, weil auch dies auf sein wirtschaftliches Interesse an dem Entgelt aus dem Fußballspielen Einfluss haben. Eine derartige Ausweitung von Ermittlungspflichten kann jedoch mit dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Gegenleistung nicht beabsichtigt sein.

Nach den so umrissenen Maßgaben sieht das Gericht die Wirtschaftlichkeit der Gegenleistung ohne weiteres für folgende Spieler der Klägerin erfüllt, die (im Einzelfall begrenzt auf die jeweils genannten Teilzeiträume) regelmäßig Zahlungen von mehr als 400 € monatlich erhalten haben:

Tabelle 4
 
BO.    BJ.    CO. (2009 wegen Einmal-      
Q.    AK.    zahlung im Januar 2010)      
AJ. (ab 2009)
AN..    X. (bis Ende 2011)
BP.    CP. (ab Januar 2010)
AY.      
CQ.    AR.    AF. (ab Juli 2009)      
AU.    AV.    CB.      
R.
V. (ab Mai 2010)    AX.
BA.    BN. (August bis Dezember 2011)      
BU.    BG.    CR.      
BX.    BS.    AP.      
BC.    BK. (bis Ende 2007 und ab 2009)    BW.       
CA.    AL.    AZ.      
BF.    AO.    BE.     

Die Kammer leitet diese Bewertung aus den Rechtsfolgen her, die sich bei Überschreitung des in § 8 SGB IV festgelegten Grenzbetrages ergeben. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 SGB IV in der hier anzuwendenden Fassung definiert, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr. 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr. 2). Bei – hier vorliegenden – illegalen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV wird zudem erst ab dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze eine Hochrechnung des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Steuerlast im Wege des Abtastverfahrens auf einen Bruttolohn vorgenommen, auf den die Sozialversicherungsbeiträge errechnet werden (dazu auch noch unter 2.).

Aus diesen gesetzgeberischen Vorgaben ist abzuleiten, dass das den in Tabelle 4 genannten Spielern gezahlte Entgelt als wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspielens zu bewerten ist. Wenn bei regelhafter Überschreitung des Grenzwertes des § 8 Abs 1 SGB IV dem Grunde nach Beitragspflicht in der Sozialversicherung eintreten soll, folgt hieraus die Wertung, dass jedenfalls Entgelte in dieser Höhe die wirtschaftliche Gegenleistung bilden. Anderenfalls käme es zu einem Wertungswiderspruch zu den grundlegenden Beitragsbemessungsvorschriften des Sozialgesetzbuchs. Die Einführung einer zusätzlichen beitragsrechtlichen Kategorie – vertragsgebundene Sportler mit Einkommen über 400 € im Monat, das dennoch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt – könnte lediglich durch den Gesetzgeber erfolgen, nicht aber auf der Rechtsprechung des BSG fußen. Die Zweckrichtung von Zahlungen, wie etwa die allgemeine Motivierung eines Spielers oder das Herstellen von Vereinsbindung, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls bei regelmäßiger Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze daher nicht ausreichend, das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszuschließen. Die Wirtschaftlichkeit der Gegenleistung kann für die in Tabelle 4 genannten Spieler, worauf noch einzugehen sein wird, in der hier vorliegenden Konstellation nicht im Hinblick auf den Zeitaufwand oder darauf verneint werden, dass es sich lediglich um Aufwandserstattungen gehandelt habe. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Klägerin selbst für sechs der in Tabelle 4 genannten Spieler durch die Meldung zur Sozialversicherung zu erkennen gegeben hat, dass aus ihrer Sicht die Vergütung ausreichend ist, um als wirtschaftliche Gegenleistung und damit Arbeitsentgelt angesehen zu werden.

Auch für die nachfolgend in Tabelle 5 aufgeführten Spieler – sie haben regelmäßig Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erhalten – sieht das Gericht (ggf. begrenzt auf die genannten Teilzeiträume) durch die geleisteten Zahlungen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Gegenleistung als gegeben an.

Tabelle 5
 
BR. (ab 2011)     BV.    BT.      
V. (Juli 2009 bis April 2010)    BY.    AT.      
BM.    AF. (bis Juni 2009)    AW.      
X. (2012)    CS.    BB.      
AG. (vor Juli 2011)    BN. (Juli 2011, Januar bis Juli 2012)    BI.      
BK. (2008)    CT.    BZ.      
CO. (vor und nach 2009)    AM.    CC.      
CP. (vor 2010)    BQ. (ab 2006)         

Für diese Spieler sind entweder Verträge mit der Klägerin Bestandteil der Akten geworden oder aber haben zur Überzeugung des Gerichts bestanden. Die Höhe der Zahlungen bildet das wesentliche Kriterium für die Annahme, dass das Entgelt eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspielens bildete. Hinsichtlich der Spieler BM., BY., BQ., BT., BZ. und CC. ist bereits ausgeführt worden, dass diese durchschnittlich mehr als 300 € monatlich von der Klägerin bezogen haben. Gleiches gilt – die Angaben in Klammern im folgenden bezeichnen das monatliche Durchschnittsentgelt – für die Spieler CP. (340 €), BN. (347,14 €), CU. (422,50 €), AM. (350 €), AT. (381,66 €) sowie BI. (324,13 €). Die Einkünfte der Spieler BR. (200 €), V. (265 €), X. (216,66 €), AG. (280 €), CO. (199,79 € vor 2009 und 250 € in 2010), BV. (358,55 €), AF. (208,60 €), CS. (250,90 €) AW. (239,44 €) sowie BB. (251,66 €) lagen im Schnitt immerhin noch durchweg bei 200 6€ monatlich oder mehr und überschritten damit die in der jeweils anzuwendenden Fassung der DFB-Spielordnung festgesetzte Höhe der Entschädigung, die zur Erreichung des Vertragsamateurstatus erforderlich war. Die einzelnen, dem jeweiligen Spieler gezahlten monatlichen Entgelte variierten zumeist der Höhe nach. Die Ursache der Schwankungen ist nach den vorliegenden Akten hauptsächlich darin zu sehen, dass die Vergütung von leistungsbezogenen Faktoren wie Punktprämien und Einsatzprämien abhing. Dies bildet einen weiteren Beleg dafür, dass das Entgelt nicht lediglich als allgemeine Motivationsunterstützung geleistet wurde. Vielmehr stellte es eine erfolgsabhängige Prämierung des Fußballspielens dar, deren Höhe durch gute Leistungen seitens des Spielers zumindest teilweise beeinflussbar war. Hinzu kommt daneben noch, dass die Auszahlungen unter Einbeziehung des von der Mannschaft festgelegten Strafkataloges erfolgten. Damit wurde die finanzielle Gegenleistung der Klägerin unmittelbar an das vertragsgetreue Verhalten des Spielers geknüpft. Dabei erachtet es die Kammer als unschädlich, dass der Strafkatalog nicht durch die Klägerin selbst festgelegt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass sie sich die jeweiligen Festlegungen dadurch zu Eigen gemacht hat, dass die verwirkte Strafzahlung von der monatlichen Zahlung in Abzug gebracht und von dem Spieler akzeptiert wurde. Vor dem Hintergrund dieses Sanktionsmechanismus verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Teilnahme an Spielbetrieb und Training habe dem einzelnen Spieler frei gestanden.

Dass der Zweck der Zahlungen an die in Tabelle 5 genannten Spieler nicht auf eine bloße Vereinsbindung gerichtet war, ist daran abzulesen, dass die Verträge bzw. Zahlungen für sie durchweg entweder zum Beginn der Hinrunde im Juli/August oder zur Rückrunde im Januar eines Jahres einsetzten und endeten. Ausnahmen ergeben sich nur ganz vereinzelt, hinsichtlich der Spieler AF. (Beginn im Mai 2006) und CC. (Beginn September 2005, Ende Oktober 2007). Die regelhaft zeitliche Bindung der Zahlungen an Saisonbeginn und -ende sowie die Wechselperiode im Winter belegt, dass die Klägerin mit der Zahlung gerade nicht die bloße Aufrechterhaltung der Vereinsmitgliedschaft bezweckte, sondern Bezugspunkt der Zahlung stets die Tätigkeit des Spielens in der 1. Herrenmannschaft war. Die Zahlungen waren an die Teilnahme am Training/Spielbetrieb der 1. Herrenmannschaft gebunden und erfolgten nicht, wenn der Spieler in unterklassiger spielenden Mannschaften der Klägerin eingesetzt wurde.

Die geleisteten Entgelte bildeten für keinen der in Tabellen 4 und 5 genannten Spieler lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen. Denn konkrete Aufwendungen standen den Zahlungen nicht entgegen. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass den Spielern Aufwände lediglich für Fahrkosten entstehen konnten. Die Klägerin hat mit einigen – nicht mit allen – Spielern vertraglich die Erstattung von Fahrkosten vereinbart und entsprechende Abrechnungen gegen Vorlage einer Eigenbestätigung vorgenommen. Andere Aufwendungen, die mit den geleisteten Zahlungen erstattet worden sein könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist wie schon schriftsätzlich im Verfahren festgehalten wurde, dass die Spielkleidung und auch ein Trainingsanzug seitens des Sponsors gestellt worden wurden, die Spieler mithin keine nennenswerten Aufwendungen für Spiel- oder Bekleidungsmaterialien hatten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Bescheide hinsichtlich der Spieler BW. (für das Jahr 2005), AJ. (vor 2009), CV. (gesamter Zeitraum) und BR. (vor 2011) aufgehoben, weil in den genannten Zeiträumen Beiträge auch auf Fahrkostenerstattungen erhoben wurden. Nach deren Abzug rechtfertigten die verbleibenden Restzahlungen nicht mehr die Feststellung, dass sie die wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspielens bildeten; teilweise war für die genannten Spieler zudem kein Vertrag zur Akte gelangt. In der nunmehr noch streitgegenständlichen Fassung der Bescheide werden für in Tabellen 4 und 5 genannte Spieler nicht mehr Beiträge auf Zahlungen erhoben, die als Aufwandserstattung für Fahrkosten geleistet worden sind. Nicht zu entscheiden war daher, ob bei den Spielern, die regelmäßig mehr als 400 € im Monat erhalten haben, der auf die Fahrkosten entfallenden Teil des Einkommens durch Abzug vor oder nach der Hochrechnung im Abtastverfahren mindernd von dem beitragspflichtigen Entgelt abzusetzen gewesen wäre.

Die Wirtschaftlichkeit der Gegenleistung kann nach Auffassung des Gerichts für keinen der in Tabellen 4 und 5 genannten Spieler im Hinblick auf die zeitliche Belastung durch das Fußballspielen bestritten werden. Das Gericht hat zunächst erhebliche Zweifel daran, dass von dem von der Klägerin geltend gemachten monatlichen Aufwand von 100 Stunden auszugehen ist. Selbst wenn man den Zeitansätzen der Klägerin folgt (zweieinhalb Stunden für Training, fünf Stunden für ein Heimspiel und 11 Stunden pro Auswärtsspiel), ergeben sich geringere Werte als von der Klägerin angegeben. Ihre Berechnung berücksichtigt nicht, dass nicht in jeder Woche im Jahr ein Punktspiel stattfand.

Beispielhaft ergibt sich vielmehr folgende Berechnung, die davon ausgeht, dass bei einer Ligastärke von 18 Mannschaften 17 Heimspiele und 17 Auswärtsspiele anfallen:

4 x 2,5 Stunden Training = 10 Stunden/Woche x 52 Wochen =             520 Stunden
17 × 5 Stunden (Heimspiel) =                             85 Stunden
17 × 11 Stunden (Auswärtsspiel) =                             187 Stunden

Der Gesamtbetrag von 792 Stunden ergibt einen Wochenschnitt von rund 15 Stunden, d.h. etwa 60 Stunden monatlich. Auch bei Berücksichtigung zusätzlicher Pokalspiele dürfte sich dieser Wert nur unwesentlich erhöhen, weil dann im Gegenzug Trainingsstunden wegfallen. Für einzelne Jahre mag der durchschnittliche monatliche Gesamtaufwand dadurch etwas erhöht werden, dass 20 Mannschaften am Spielbetrieb der Liga teilnahmen, so dass nicht 34 sondern 38 Spiele zu berücksichtigen wären. Insgesamt erscheint dem Gericht die vorstehende eigene Berechnung aber nicht zu niedrig angesetzt, schon weil der Trainingsbetrieb nicht ganzjährig, d.h. 52 Wochen stattgefunden haben dürfte.

Weiterer Ermittlungen und konkreter Feststellungen zur jeweils vom einzelnen Spieler in einem Monat aufgewendeten Zeit bedurfte es nicht. Denn das Gericht ist der Überzeugung, dass es auf den durch die Tätigkeit erzielten Stundenlohn jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht ankommen kann. Gegenstand der Bescheide sind ausschließlich noch Spieler, die im Schnitt genau oder mehr als 200 € im Monat erhalten haben. Dem Merkmal der wirtschaftlichen Gegenleistung ist damit nach Auffassung des Gerichts auch im Hinblick auf den Zeitaufwand für die Tätigkeit des Fußballspielens hinreichend Rechnung getragen. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in dem hier streitigen Zeitraum, insbesondere § 8 SGB IV, knüpften die beitragsrechtlichen Rechtsfolgen nicht an einen bestimmten Stundenlohn, sondern orientierten sich ausschließlich an der Gesamtsumme des Entgelts. Dem Ansatz, dass die Wirtschaftlichkeit der Gegenleistung nur dann bejaht werden kann, wenn ein bestimmter Stundenlohn überschritten wird, vermag das Gericht nicht beizutreten, zumal ein entsprechender Grenzwert in den gesetzlichen Vorgaben für die Sozialversicherung im hier streitigen Zeitraum nicht geregelt war.

Ob diese Frage nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes im Jahr 2015 anders zu beantworten ist (so die Auffassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für den Bereich der Unfallversicherung, die die Arbeitnehmereigenschaft nur bei Überschreitung des Mindestlohnes anerkennen will), kann offen bleiben, weil die Beitragsnacherhebung nur für den Zeitraum bis Mitte 2012 erfolgt.

Nicht zu entscheiden war hier, inwieweit der Auffassung der Beklagten zu folgen ist, soweit sie sich auf TOP 1 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24. November 2011 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern berufen hat. Darin ist sinngemäß festgehalten, dass bei Vertragsamateuren – d.h. solchen Spielern, die über einen Vertrag im Sinne der DFB-Spielordnung verfügen – abgesehen vom Sonderfall der vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterstellt wird. Für Spieler ohne schriftliche Vertragsvereinbarung wird die in beide Richtungen widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175 € im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Es sei nur auf zwei problematische Punkte hingewiesen: Die Kammer hält zum einen für zweifelhaft, dass für Vertragsspieler die Wirtschaftlichkeit der Gegenleistung immer, ohne Rücksicht auf die Höhe der Bezüge, bejaht wird. Dies lässt sich vorliegend am Beispiel des Spielers CW. aufzeigen, für den zwar ein Vertrag in den Akten vorhanden ist, dessen Bezüge aber – von den ersten zwei Zahlungen abgesehen – monatlich 150 € nicht überschritten. Gleiches gilt für den Spieler AG. ab Juli 2011 (durchgehend 150 €). Es liegt eher fern, hier von einer wirtschaftlichen Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspielens zu sprechen. Die Beklagte hat die Bescheide hinsichtlich dieser Spieler ganz bzw. teilweise aufgehoben, so dass es keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Zum anderen erscheint die Vorgehensweise fraglich, dass für die Personengruppe der vertragslosen Spieler allein aus einer – sei es auch nur geringfügigen, uU nur einmaligen – Überschreitung des festgesetzten Grenzwertes offenbar dem Grunde nach das Vorliegen eines ausreichenden Rechtsbindungswillens abgeleitet wird, der über rein mitgliedschaftliche Bindungen hinausgeht. Dies gilt umso mehr, wenn, wie es vorliegend der Fall ist, Sachverhalte vorliegen, in denen Zahlungen nicht regelmäßig monatlich erfolgen und/oder die Höhe der gezahlten Entgelte von Zahlung zu Zahlung variierte und teilweise sogar den Grenzbetrag nur in manchen Monaten überschritt.

Auch wenn die Beklagte möglichst konkrete Vorgaben für die Durchführung von Betriebsprüfungen benötigt, erscheint dem Gericht die Festsetzung von Vergütungsgrenzen im Sinne einer pauschalen Vermutungsregelung nur schwer mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar.

2. Die Höhe der Beitragsnacherhebung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Personen, die geringfügig beschäftigt waren (b.), als auch die versicherungspflichtig Beschäftigten (a.).

a. Die Beitragserhebung für die versicherungspflichtig beschäftigten Spieler ist zutreffend erfolgt. Die Beklagte konnte sich auf § 14 Abs. 2 SGB IV stützen. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten nach Satz 1 der Vorschrift als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Es lagen illegale Beschäftigungsverhältnisse vor. Nach der Rechtsprechung des BSG muss objektiv eine Missachtung zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten des Sozialversicherungsrechts vorliegen (BSG, Urteil vom 9. November 2011, B 12 R 18/09 R, Rn. 18, juris) und subjektiv ein darauf bezogener Vorsatz bestehen. Die Klägerin ist ihrer Pflicht als Arbeitgeberin, eine Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen, nicht nachgekommen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der zur Annahme eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Vorsatz gegeben ist. Der Klägerin war zurechenbar bewusst, dass die von ihr geleisteten Zahlungen von Entgelten an Fußballspieler als wirtschaftliche Gegenleistung für die Spieltätigkeit angesehen werden können, was den Eintritt von Sozialversicherungspflicht zur Folge haben kann. Abzustellen ist auf die Kenntnis der zuständigen Amts- bzw. Funktionsträger (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, juris), hier in Person des 2. Vorsitzenden als Manager der 1. Herrenmannschaft. Dem Vorstand und damit der Klägerin war bewusst, dass die Tätigkeit aller Spieler der 1. Herrenmannschaft der Sozialversicherungspflicht unterliegen konnte, er nahm die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen billigend in Kauf. Er hielt die Sozialversicherungspflicht aller Spieler insgesamt zumindest für möglich, weil er einzelne Spieler zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Differenzierungskriterium, aufgrund dessen die Klägerin nachvollziehbar davon ausgehen durfte, dass sie nur für die sieben bereits benannten Spieler Beiträge schuldet, für die übrigen aber nicht, erkennt das Gericht nicht. Durchweg wurden für gemeldete und nicht gemeldete Spieler dieselben Vertragsmuster verwendet und auch ähnliche Vergütungen geleistet. Unbeachtlich ist nach Auffassung des Gerichts, dass – wie in der mündlichen Verhandlung vortragen – die Motivation zur Anmeldung lediglich darin bestand, dass nur für einen Spieler, der zur Sozialversicherung gemeldet war, zu einem späteren Zeitpunkt von einem übernehmenden Verein eine Ablösesumme verlangt werden konnte. Diese Motivation ändert weder den objektiven Erklärungswert der Anmeldung noch den Kenntnisstand der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Sozialversicherungspflicht der übrigen Spieler. Besonders deutlich offenbart sich der Vorsatz zur Beitragsvorenthaltung an dem Umstand, dass den gemeldeten Spielern zusätzlich das Meldeentgelt deutlich übersteigende Beträge ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt worden sind.

Die Höhe der jeweils nacherhobenen Beiträge für versicherungspflichtige Spieler ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt ist, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 57 Abs. 1 SGB XI iVm § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 162 Nr. 1 SGB VI; § 342 SGB III).

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anzeichen dafür, dass die im Wege der Hochrechnung ermittelten Werte unzutreffend sein könnten, hat das Gericht nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Spieler AL. im Juli 2010 nicht die Beitragsbemessungsgrenze, sondern darüber hinausgehend 7.259 € als beitragspflichtiges Entgelt zu allen Zweigen der Sozialversicherung anzusetzen war, weil die Zahlung als Einmalzahlung (§ 23a SGB IV) zu werten war.

Nach den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Teilanerkenntnissen sind zur Überzeugung des Gerichts auch die Vorgaben der Gleitzone zutreffend berücksichtigt worden. Aus den Vorgaben des § 20 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den jeweiligen Erhebungsvorschriften des SGB III, V, VI und XI ergibt sich für die vorliegende Konstellation, dass sich die hochgerechnete Beitragsbemessungsgrundlage wieder, anhand des Faktors F, reduziert. Dadurch sinkt die Gesamt-Beitragslast, die von der Klägerin zu tragen ist. Die Beklagte wird nach dem Anerkenntnis die Forderung entsprechend reduzieren. Dies betrifft die Spieler BU. im gesamten Zeitraum, CP. für Januar 2010 bis Juni 2012, Q. ab Januar 2011, X. für September bis Dezember 2011 und AF. von Januar bis Juni 2012.

b. Die Beitragsbemessung ist hinsichtlich der Spieler, die geringfügig beschäftigt waren, nicht zu beanstanden. Zwar sind geringfügig Beschäftigte gemäß § 8 SGB IV grundsätzlich versicherungsfrei in der Sozialversicherung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); § 7 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); § 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI); § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Das bedeutet aber nicht, dass für sie keine Beiträge anfallen. Vielmehr sind in der gesetzlichen Krankenversicherung 13 % des Entgelts abzuführen (§ 249b SGB V), in der Rentenversicherung 15 % gemäß §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b, 172 Abs. 3 SGB VI. Den Gesamtpauschalbetrag von 28 % hat die Beklagte zutreffend für die Spieler angesetzt, die geringfügig beschäftigt waren. Eine Hochrechnung im Wege des Abtastverfahrens, wie sie für die Spieler vorgenommen worden ist, die regelmäßig mehr als 400 € monatlich erhalten haben, war hingegen nicht vorzunehmen. Denn die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV findet keine Anwendung, weil es sich bei den fraglichen Arbeitsverhältnissen um geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelte (zum folgenden: Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen, Urteil vom 11. August 2010, 1 StR 199/10). Einer Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein Bruttoarbeitsentgelt stehen sowohl der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verweist, als auch der Zweck, den der Gesetzgeber bei Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verfolgte (vgl. insoweit BT-Dr. 14/8221, S. 14), entgegen. Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist in diesen Fällen insbesondere nicht zur Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen geboten. Denn auch bei rechtmäßigem Verhalten müsste der Arbeitgeber nicht mehr als die Pauschalbeiträge und -steuern tragen. Dieser Rechtsprechung, die in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur geteilt wird (Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 8 Rn. 19, Stand: September 2013), schließt sich die Kammer an.

3. Die Beklagte durfte auch Säumniszuschläge erheben. Dies folgt aus § 24 SGB IV. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorsatzes für das Bestehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 SGB V bereits dargelegt, war bei der Klägerin der erforderliche Vorsatz gegeben.

4. Auch kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. § 25 Abs. 1 SGB IV unterscheidet zwischen einer kurzen vierjährigen Verjährungsfrist und einer langen dreißigjährigen Verjährungsfrist. Nach Satz 1 des § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge vier Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen nach Satz 2 der Vorschrift in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Ob die kurze oder die lange Verjährungsfrist gilt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber gutgläubig war (dh die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hat) oder ob er bösgläubig war (dh die Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat). War er bei Fälligkeit der Beiträge gutgläubig und ist er es bis zum Ablauf der dann geltenden vierjährigen Verjährungsfrist geblieben, gilt die kurze Verjährungsfrist. War er hingegen schon bei Fälligkeit der Beiträge bösgläubig, gilt die lange dreißigjährige Verjährungsfrist. Nach der Entscheidung des BSG vom 30. März 2000, B 12 KR 14/99 R, gilt auch dann die dreißigjährige Verjährungsfrist, wenn zwar bei Fälligkeit der Beiträge Gutgläubigkeit vorlag, aber vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist Bösgläubigkeit eingetreten ist. Nach diesen Maßgaben ist keine Verjährung eingetreten. Denn der bereits vorstehend dargelegte Vorsatz war spätestens zu dem Zeitpunkt gegeben, als der erste Spieler im hier streitigen Zeitraum zur Sozialversicherung gemeldet worden war. Dies war im September 2007 der Spieler CR.. Darüber hinaus hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Praxis, bestimmte Spieler mit einem Teilentgelt zur Sozialversicherung anzumelden, auch schon vor dem Beginn des hier streitigen Zeitraumes ab 2005 geübt worden war. Weiterer Feststellungen hierzu bedurfte es nicht, weil schon die Meldung des Spielers CR. zur Sozialversicherung ausreicht, um für den gesamten hier streitigen Zeitraum die Verjährung auf 30 Jahre auszudehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. § 193 SGG ist nicht anwendbar, da die Beteiligten in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG nicht privilegiert sind. Der Beklagten waren keine Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da der weitaus überwiegende Teil der Forderung bestehen bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-N., Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-N., Am Wall 198, 28195 N. schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.

Dr. J.

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