20.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192615
Landesarbeitsgericht Thüringen: Urteil vom 19.11.2014 – 4 Sa 74/13
In dem Rechtsstreit
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- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
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gegen
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- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
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hat das Landesarbeitsgericht in Erfurt auf die mündliche Verhandlung vom 03.09.2014
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Tautphäus
als Vorsitzenden
und die Ehrenamtlichen Richter Freihöfer und Dr. Sasama als Beisitzer
für Recht erkannt.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.12.2012 - Az.: 8 Ca 994/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 16.02.1963 geborene Klägerin erwarb am 02.07.1983 einen Fachschulabschluss als Lehrerin für untere Klassen der allgemeinen polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Werkunterricht nach dem Recht der ehemaligen DDR. Im Zeitraum von 1983 bis 1990 war sie als Unterstufenlehrerin an der POS in B tätig. Danach nahm sie eine selbständige Tätigkeit im Einzelhandel auf. Mit Arbeitsvertrag vom 05.01.2004 erfolgte eine befristete Einstellung beim Beklagten, der die Klägerin sodann mit Arbeitsvertrag vom 20.07.2004 auf unbestimmte Zeit als Lehrerin an der Förderschule für geistig Behinderte in P beschäftigte. Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Eingruppierung gem. Nr. 3 a der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O) und § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertragen Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O und der jeweils geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung, soweit diese entsprechende Einstufungsregelungen vorsähen, erfolgen sollte. Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert. Sie absolvierte ein berufsbegleitendes Studium an der Pädagogischen Hochschule in E und erhielt am 14.06.2007 das Zeugnis über die 1. Staatsprüfung des Lehramtes an Förderschulen. Mit Schreiben vom 24.06.2007 beantragte sie eine höhere Eingruppierung. Sie erhielt mit Schreiben des Staatlichen Schulamts J vom 27.05.2008 die Mitteilung, sie sei mit Wirkung vom 01.07.2007 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Mit Schreiben vom 10.07.2008 teilte das Staatliche Schulamt ihr dann mit, dass eine rückwirkende Zahlung gemäß dieser Entgeltgruppe aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Thüringer Kultusministerium und dem Thüringer Finanzministerium erst mit Wirkung vom 01.05.2008 erfolgen könne (Bl. 22 f d. A.).
Mit Wirkung zum 01.08.2008 wurde im Rahmen einer Umstrukturierung aus dem Staatlichen regionalen Förderzentrum P (Förderschwerpunkt: geistige Entwicklung) das Staatliche regionale Förderzentrum P, an das die Klägerin mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes J vom 10.11.2008 förmlich versetzt wurde. Seit dem 01.08.2008 nahm sie die Aufgaben als stellvertretende Schulleiterin an dieser Schule wahr. Im Juni 2009 wurde die Stelle des ständigen Vertreters/der ständigen Vertreterin des Schulleiters am Staatlichen regionalen Förderzentrums P vom Thüringer Kultusministerium förmlich ausgeschrieben. Auf ihre Bewerbung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.03.2010 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ständigen Vertreters des Schulleiters beauftragt und nach erfolgter Bewährung mit Wirkung vom 15.03.2010 dauerhaft hierzu bestellt.
Mit Schreiben vom 04.04.2012 machte die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 14 TV-L mit Amtszulage geltend. Der Beklagte lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 16.05.2012 ab, worauf hin die Klägerin am 15.06.2012 die vorliegende Klage erhob.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die begehrte Vergütung, spätestens ab der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters mit Wirkung zum 15.03.2011 zu. Der zunächst mit Schreiben des Schulamtes abgelehnte Laufbahnwechsel sei mit Schreiben vom 27.05.2008 bewilligt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass sie bereits ab dem 06.01.2004 als Förderschullehrerin beim Beklagten tätig gewesen sei und zusätzlich zu ihrer Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen erfolgreich die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen abgeschlossen habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits über drei Jahre als Förderschullehrerin tätig gewesen sei, sei es zur Laufbahnanerkennung und zum Laufbahnwechsel gekommen und ihr die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 zuerkannt worden. Da sie über einen Abschluss als Lehrerin für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR und über den universitären Abschluss des 1. Staatsexamens für das Lehramt an Förderschulen verfüge, sei ohne weiteres von einer Gleichwertigkeit ihrer mit der in §§ 6, 7 ThürSchuldLbVO geregelten Ausbildung auszugehen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte ihr zwar im Rahmen des Auswahlverfahrens die Laufbahnbefähigung für die dort geforderte Laufbahn im Förderschuldienst anerkenne, nicht aber im Rahmen der Eingruppierung. Sie habe ihre Erprobungszeit spätestens am 01.03.2011 erfüllt, ebenso die fünfjährige Dienstzeit als Lehrerin nach § 45 ThürSchuldLbVO. Damit habe sie spätestens am 15.03.2012 die beamtenrechtlichen Voraussetzungen zur Übertragung des ihrer Funktion entsprechenden Statusamtes erfüllt. Aus der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung ergebe sich, dass es sich beim streitgegenständlichen Beförderungsamt in der Schulleitung nach § 22 Nr. 2 b ThürSchuldLbVO um ein so genanntes besonderes Beförderungsamt handele, so dass eine Beförderung unmittelbar in das Amt eines Förderschulkonrektors zulässig und in ihrem Fall auch vorzunehmen gewesen sei. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L habe der damaligen Eingruppierungspraxis des Thüringer Kultusministeriums entsprochen, Lehrkräfte aufgrund ihrer Berufausbildung als Lehrer für untere Klassen nach dreijähriger Bewährung und davon mindestens sechs Monaten im neuen Schuldienst ab 01.08.1991 um eine Entgeltgruppe höherzugruppieren. Rückwirkend würde dies heute nicht mehr geschehen. Die fehlerhafte Rückgruppierung könne er aber nicht abändern. Laufbahnrechtlich habe die Klägerin nur einen Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund ihrer Berufsausbildung als Lehrerin für untere Klassen entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften vom 18.02.2011 gehabt. Auf Veranlassung des Thüringer Kultusministerium habe das Schulamt J am 18.10.2007 den Bescheid erlassen, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr keine Laufbahnanerkennung nach § 3 Nr. 4 c, 22, 23 ThürSchuldLbVO anerkannt werde und daher eine höhere Eingruppierung nicht vorgenommen werden könne. Hiergegen habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Ergänzend sei anzumerken, dass für die Förderschullehrer mit der Laufbahnbefähigung nach § 3 Nr. 4 c, 22, 23 ThürSchuldLbVO die Einstufung in das Amt A 12 Fußnote 1 und 7 das Eingangsamt sei. Das Amt A 13 Fußnote 7 der Thüringer Besoldungsordnung sei das erste Beförderungsamt. Diese Regelung gelte auch nach der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder aufgrund des Überleitungstarifvertrages weiter. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Höhergruppierung zu, da sich dieser nach den beamtenrechtlichen Beförderungsgrundsätzen richte. Nur wenn die Klägerin einen Anspruch auf Höhergruppierung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 18.02.2011habe, sei die Abänderung der jetzigen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L möglich. Mögliches Beförderungsamt wäre das Amt A 13 Fußnote 7 der Thüringer Besoldungsordnung. Da die Klägerin erst zum 06.01.2004 in den Thüringer Schuldienst eingestellt worden sei, habe sie bis zum 31.12.2006 nicht die erforderliche Einarbeitungszeit von vier Jahren nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ThürSchuldLbVO abgeleistet, mit der Folge, dass sie die Laufbahnbefähigung nach § 3 Nr. 4 c, 22, 23 ThürSchuldLbVO nicht habe erwerben können. Sie habe auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Laufbahnanerkennung, da sie gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 18.10.2007 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Darüber hinaus erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 5 Thüringer Beamtengesetz, § 7 Beamtenstatusgesetz. Die Klägerin könne auch nicht als Laufbahnbewerberin in das Beamtenverhältnis berufen werden, da sie nicht über die hierfür vorgeschriebene Laufbahnbefähigung verfüge. Diese werde nach § 4 Abs. 1 ThürSchuldLbVO durch Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben. Aufgrund der Ausbildung der Klägerin nach dem Recht der DDR richte sich der Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst nach § 5 ThürSchuldLbVO, der insoweit auf die für die einzelnen Laufbahnen festgelegten Ausbildungen und Vorbildungen verweise. Danach komme für sie nur die Laufbahnbefähigung nach § 3 Nr. 2 a, 10, 11 ThürSchuldLbVO in Betracht. Hiernach erfülle die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11), wer über die in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfüge sowie bis zum 31.12.1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Besoldungsanforderungsverordnung erfüllt und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Hieran fehle es, da die Klägerin nach ihrer Einstellung in den Schuldienst 1983 bereits 1990 wieder ausgeschieden sei. Nach § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO, bestehe noch die Möglichkeit der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung. Danach sei eine mindestens einjährige, höchstens vierjährige Einarbeitungszeit abzuleisten. Im Gegensatz zum originären Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 4 und 5 der ThürSchuldLbVO stehe die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nach § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO aber im Ermessen des Dienstherren.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen, der gestellten Anträge sowie der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 133 - 139 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihm am 19.02.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 13.03.2013 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.05.2013 mit einem an diesem Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten begründet.
Hierin macht der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, nach § 24 der ThürSchuldLbVO bestehe die Laufbahn des Förderschullehrers aus dem Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) als Eingangsamt und den Beförderungsämtern, zu denen insbesondere der Dienst in der Schulleitung gehöre. Nach § 4 ThürSchuldLbVO erwürben Laufbahnerwerber die Befähigung für eine Regellaufbahn durch die Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss des 2. Staatsexamens, eine Voraussetzung, die die Klägerin unstreitig nicht erfülle. Sie verfüge vielmehr über eine Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Unterstufenlehrerin. Insoweit könne sie allenfalls der Laufbahn im Grundschuldienst, nicht aber der Laufbahn eines Förderschullehrers zugeordnet werden. Auch eine Laufbahnanerkennung nach § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO komme nicht in Betracht. Sie könne auch nicht durch das Arbeitsgericht getroffen werden, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Da die Klägerin die Ablehnung der Anerkennung der Laufbahnbefähigung mit Schreiben vom 18.10.2007 nicht angefochten habe, sei es dem Arbeitsgericht verwehrt, sich über eine solche Entscheidung der zuständigen Behörde hinweg zu setzen. Die Nichtanerkennung der Laufbahnbefähigung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, vielmehr habe er seine Ermessensausübung im Rahmen von § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO durch Verwaltungsvorschrift vom 13.11.2002 konkretisiert. Da die Klägerin nicht über eine entsprechende Laufbahnanerkennung verfüge und diese aufgrund des Erlasses vom 13.11.2002 auch nicht mehr erfolgen könne, komme eine Beförderung der Klägerin nicht mehr in Frage. Der Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig, da für diesen Antrag der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet sei. Auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 - Az.: 4 AZR 304/10 - könne nur im Falle einer Ersteingruppierung bei der Einstellung in das entsprechende Funktionsamt auf die erforderlichen beamtenrechtlichen insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen geschlossen werden. Dies gelte jedoch ausdrücklich nicht für den Fall, dass es sich wie im Fall der Klägerin um eine Beförderung handele. Unabhängig davon, dass die Klägerin schon nicht in der Besoldungsgruppe A 12 zu verbeamten wäre, müsse sie jedenfalls die im Rahmen einer Beförderung vorgesehenen Ämter auch durchlaufen. Das bedeute, dass eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 schon wegen des Verbotes der Sprungbeförderung nicht möglich wäre.
Wegen des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf den Inhalt des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 21.05.2013 (Bl. 180 - 186 d. A.) sowie seines Schriftsatzes vom 18.07.2014 (Bl. 234 - 236 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt:
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.12.2012, zugestellt am 19.02.2013, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe die Anerkennung der Befähigung als Förderschullehrerin sowie der Laufbahnwechsel nach § 6, 7, 22 Nr. 1, 23 ThürSchuldLbVO aus dem Schreiben des Beklagten vom 27.05.2008 und ggf. ergänzend aus dem vom 10.07.2008 hervor. Hiermit habe der Beklagte sein Ermessen ausgeübt und dem Antrag der Klägerin mit dem Ziel einer höheren Einstufung in Form eines Laufbahnwechsels in die Laufbahn einer Förderschullehrerin bereits mit Wirkung zum 01.05.2008 entsprochen. Es lägen auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung der Klägerin in den Ämtern des Dienstes der Schulleitung nach Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anlage 8 ThürBesG vor. Dem stehe das grundsätzliche Verbot der so genannten Sprungbeförderung nach § 26 Abs. 2 Satz 8 Thüringer Beamtengesetz i. V. m. § 11 Abs. 2 ThürSchuldLbVO nicht entgegen, da nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürSchuldLbVO i. V. m. § 2 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vorliegend etwas anderes bestimmt sei. Aus der ThürSchuldLbVO ergebe sich nämlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beförderungsämtern im Dienste der Schulleitung um "besondere Beförderungsämter" handele, so dass eine Beförderung unmittelbar vorzunehmen sei, ohne dass zuvor die Ämter der Regellehrerlaufbahn hätten durchlaufen werden müssen. Dies belege auch die Praxis des Beklagten, der offenbar selbst von ihrer Beförderungsreife ausgegangen sei, als er sie mit der höherwertigen Funktion betraut und diese Entscheidung nach Bewährungsfeststellung durch ihre Bestellung endgültig bestätigt habe. Jedenfalls handele es sich beim Amt einer Förderschulkonrektorin nach Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nicht um ein in der Regellaufbahn regelmäßig zu durchlaufendes Amt sondern ausdrücklich um ein an die Übertragung einer bestimmten Funktion gekoppeltes "besonderes Beförderungsamt". Im Übrigen gehe § 18 Bundesbesoldungsgesetz von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne und dem statusrechtlichen Sinne aus, weshalb eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion mit der Vorschrift nicht vereinbar sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei § 24 ThürSchuldLbVO vorliegend nicht einschlägig. Das BAG habe zutreffend entschieden, dass es mit der dauerhaften Übertragung der Tätigkeit auf laufbahnrechtliche Voraussetzungen nicht ankomme, wodurch auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz genüge getan werde, da der öffentliche Arbeitgeber, soweit er sich für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse entscheide, sich an den aus diesen Regeln ergebenden Folgen festhalten lassen müsse. Der Beklagte habe seine Ausschreibung schließlich bewusst so gestaltet, dass auch Lehrer wie sie sich hierauf hätten bewerben können und auch ausgewählt. Es sei widersprüchlich und treuwidrig, wenn der Beklagte auf der einen Seite die Ursache dafür setze, dass ggf. höherwertige Tätigkeiten an Angestellte übertragen würden, die nicht über entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen verfügte, und diese in den höherwertigen Funktionen langjährig und dauerhaft verwende, ohne ihnen die im Besoldungsgesetz vorgesehene Vergütung zukommen zu lassen.
Wegen des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf den Inhalt des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 25.06.2013 (Bl. 205- 212 d. A.) sowie ihres Schriftsatzes vom 28.07.2014 (Bl. 237 - 244 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner der Klage stattgebenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 14 TV-L. Ihr sei das Funktionsamt einer Förderschulkonrektorin als ständiger Vertreterin des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt - Lernen - und einem weiteren Förderschwerpunkt (geistige Entwicklung) mit mehr als 90 Schülern entsprechend der Thüringer Besoldungsordnung der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anlage 8 ThürBesG übertragen worden. Sie erfülle auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14. Angestellte Lehrkräfte müssten nach der tariflichen Regelungen im § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen, vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass sie auch tatsächlich in die Besoldungsgruppe eingestuft wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Dies setze voraus, dass eine entsprechende Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehe und der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistungen für das Beförderungsamt geeignet erscheine und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Vorliegend habe eine entsprechende Planstelle für das Funktionsamt zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfülle die Klägerin auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, da sie bereits ab dem 06.01.2004 als Förderschullehrerin tätig gewesen und die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen am 14.06.2007 erfolgreich absolviert habe. Nach § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO sei für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung eine mindestens einjährige und höchstens vierjährige Einarbeitungszeit abzuleisten. Zudem sei nach § 7 ThürSchuldLbVO a. F. auch ein Laufbahnwechsel zulässig. Auf dieser Grundlage sei sie durch das Staatliche Schulamt J mit Wirkung vom 01.07.2007 bzw. 01.05.2008 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert worden. Daher könne dahinstehen, ob es sich um eine zulässige erhöhte Ersteingruppierung oder um eine Beförderung handelt.
Dieser Auffassung des Arbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer im Ergebnis an.
Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
Sie ist auch begründet.
Der beklagte Freistaat ist verpflichtet, die Klägerin aufgrund der endgültigen Übertragung des Amtes und der Einweisung in die unstreitig mit der Besoldungsgruppe A 14 bewertete Planstelle einer ständigen Vertreterin der Schulleiterin an dem Staatlichen Regionalen Förderzentrum P am 09.03.2011 gemäß der Entgeltgruppe 14 TV-L zzgl. der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14 zu vergüten.
Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 4 des Arbeitsvertrages die Lehrerrichtlinien in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Beklagten maßgebend.
Diese Regelung dient der Gleichstellung der Angestellten mit den beamteten Lehrerinnen und Lehrer. Nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehende Lehrkräfte sollen für ihre Tätigkeit ohne Rücksicht darauf, ob sie Beamte oder Angestellte sind, eine annähernd gleiche Vergütung erhalten. Angestellte Lehrer sollen daher nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden als beamtete Lehrkräfte. Deshalb kommt es bei ihrer Eingruppierung nicht zur klassischen Tarifautomatik, die den Grundsätzen des Beamtentums widersprechen würde, wonach die Besoldung sich nach dem übertragenen Amt und nicht unmittelbar nach der auszuübenden oder - erst recht - nach der ausgeübten Tätigkeit richten. Daher ist bei einem auf einen Angestellten übertragenen Funktionsamt zur Ermittlung der Eingruppierung grundsätzlich ein "fiktiver" Beamtenlebenslauf nachzuzeichnen (BAG Urteil v. 20.06.2012 - 4 AZR 304 - ZTR 2013,26-299
[BAG 20.06.2012 - 4 AZR 304/10]
m. w. N.).
Die Berufung rügt zunächst zutreffend, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, wäre sie Beamtin, nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen würde, da sie lediglich über den Fachschulabschluss als Lehrerin für untere Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügt und nur die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen abgelegt hat, während § 4 ThürSchuldLbVO als Befähigung für eine Regellaufbahn die Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes und den Abschluss des zweiten Staatsexamens erfordert. Eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung gemäß § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO ist ebenfalls nicht erfolgt, vielmehr hat der Beklagte auf den Antrag der Klägerin zur Überprüfung ihrer Eingruppierung dieser mit Schreiben vom 18.07.2007 mitgeteilt, eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung könne nicht erfolgen, weil sie aufgrund der erst zum 06.01.2004 erfolgten Wiedereinstellung in den Thüringer Schuldienst das Erfordernis einer vierjährigen ununterbrochenen Unterrichtstätigkeit bzw. Tätigkeit als Sonderpädagogische Fachkraft bis spätestens zum 31.12.2006 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ThürSchuldLbVO nicht mehr habe erfüllen können. Dies war jedoch nach dem Erlass des Thüringer Kultusministeriums vom 13.11.2002 die Voraussetzung für eine nachträgliche Anerkennung der Laufbahnbefähigung. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das beklagte Land ihre Laufbahnbefähigung auch nicht mit den Schreiben des Staatlichen Schulamts J vom 27.05. und 10.07.2008 anerkannt, weil diese jeweils nur ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L betrafen. Der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 14 ist gleichwohl begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Übertragung einer Tätigkeit, die in einem Funktionsamt aufgeübt wird, auf eine neu eingestellte Lehrkraft von der Erfüllung der hierfür im Falle einer Beamtin erforderlichen beamtenrechtlichen insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auszugehen (BAG Urteil v. 20.06.2012 - 4 AZR 304 - ZTR 2013, 26 - 299
[BAG 20.06.2012 - 4 AZR 304/10]
) Das Bundesarbeitsgericht hat zur Begründung dieser Auffassung, zwar ausdrücklich auch darauf abgestellt, in einem solchen Fall könnten die beamtenrechtlichen Regelungen erstmals nach Abschluss des Arbeitsvertrages und der Übertragung des Amtes überhaupt Anwendung finden, während bei einer Beförderung angestellte wie beamtete Lehrkräfte regelmäßig die entsprechenden Probezeiten zu durchlaufen hätten. Das Bundesarbeitsgericht stellt aber entscheidend darauf ab, dass der beamtenrechtlichen Übertragung eines Amtes auf Dauer und der Einweisung einer Beamtin in eine Planstelle bei einer Angestellten die - einseitig ohne Änderungskündigung nicht mehr änderbare "vertragliche" Vereinbarung über die für die Amtsausübung erforderliche Tätigkeit entspricht, so dass hiermit dem beamtenrechtlichen Gleichstellungsgebot genüge getan sei und weist zur Begründung darauf hin, dass im Grundsatz auch einer Beamtin, der eine leitende Funktion übertragen und die in die entsprechende Planstelle vorbehaltlos eingewiesen worden ist, dieses Amt mit der verbundenen Zuordnung zu einer entsprechenden Besoldungsgruppe einseitig auch dann nicht mehr entzogen werden kann, wenn es der Beamtin vom Dienstherrn unter Verkennung der Qualifikationsvoraussetzungen übertragen wurde, soweit haushalts- und besoldungsrechtlich ein entsprechendes Amt vorhanden ist. In einem solchen Fall liege nämlich weder ein Fall der Nichternennung vor noch sei die Amtsübertragung nichtig, so dass nicht nur eine Rücknahme der Amtsübertragung, sondern auch die Rücknahme der Einweisung in die Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe ausgeschlossen sei. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist aber nicht nur bei einer Neueinstellung einer angestellten Lehrerin außerhalb eines Eingangsamtes sondern auch bei der durch den Arbeitsvertrag und die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Aufgaben einer Stelle eine Beamtin zum Vergleich heranzuziehen, die die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und Funktion der angestellten Lehrerin unter Einhaltung aller hierfür maßgebenden Vorschriften nach der Übertragung des Amtes und Einweisung in die entsprechende Planstelle als Beamtin ausübt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind auch in diesem Fall für die vertragliche Ausübung der konkret vereinbarten Tätigkeit, die dem übertragenen Amt entspricht, als erfüllt anzusehen. Mit der dauerhaften Übertragung einer Funktion wird nämlich ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung begründet. Die auf Dauer erfolgte Übertragung einer Funktion ist danach wie die Übertragung eines Amtes und die Einweisung in eine Planstelle bei Beamten zu bewerten und begründet einen bestimmten Vertragsstatus (BAG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - AP Nr. 151 zu § 2 KSchG 1969 und vom 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 - BAGE 126, 149) Die durch die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Funktion an die Klägerin begründete Stellung einer stellvertretenden Schulleiterin entspricht damit grundsätzlich der einer Beamtin, der rechtmäßig, d. h. unter Wahrung aller für die Besetzung des Dienstposten geltenden Regelungen das entsprechende Amt übertragen worden ist. Der öffentlichen Arbeitgeber kann sich nach der vertraglichen Vereinbarung und ihrem Vollzug durch die Übertragung des Amtes und Einweisung in die Planstelle nicht mehr darauf zu berufen, die besoldungsrechtlichen Folgen seien nicht eingetreten, weil es an einer erforderlichen Voraussetzung für die Besetzung der Stelle durch einen Beamten fehle. Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen, zumal, wenn er wie vorliegend die fehlenden Laufbahnvoraussetzung durch die Ablehnung der Laufbahnbefähigung erkannt hatte. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es auch rechtsmissbräuchlich wäre, ihr die höherwertige Funktion dauerhaft zu übertragen, ohne ihr die hierfür vorgesehene Vergütung zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG