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20.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192612

Landesarbeitsgericht Thüringen: Urteil vom 18.08.2016 – 2 Sa 212/14


In dem Rechtsstreit

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- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter:

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gegen

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- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

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hat das Thüringer Landesarbeitsgericht auf die mündliche Verhandlung

vom 18.08.2016

durch Richterin am Arbeitsgericht König als Vorsitzende

und die ehrenamtlichen Richter Bechmann und Jäger als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16. Mai 2014 - 8 Ca 2084/13 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 4 Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 64,30/100 und der Beklagte zu 35,70/100 zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.



Der Kläger absolvierte von 1966-1969 eine dreijährige Berufsausbildung zum Tischler/Möbeltischler mit den Schwerpunkten Möbelarbeiten, Glasarbeiten und Leichtmetallschlosserarbeiten. Er schloss die Ausbildung erfolgreich ab (Facharbeiterzeugnis vom 11. August 1969 Bl. 16 d. A.).



Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 1990 (Bl. 8 d. A.) am 01. Juni 1988 als Kesselwärter/Heizer im V -K E eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde mehrfach geändert. Im Vertrag vom 10. Februar/03. April 1992 (Bl. 9 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendung des MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.



Der Kläger verrichtete vom 04. Mai 1992 bis 31. Januar 2001 in der P E, P N, Hausmeistertätigkeiten und wurde nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 6.13 Lohngruppenverzeichnis Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTV für Arbeiter der Länder, der nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-O Anwendung findet, vergütet. Er wurde im Rahmen des Bewährungs- und Zeitaufstiegs ab dem 04. Mai 1999 in Lohngruppe 4a TV-Lohngruppenverzeichnis eingereiht. Durch die Neuorganisation der P E wurden dem Kläger am 01. April 2002 die Aufgaben eines Arbeiters Logistik mit überwiegenden Tätigkeiten eines Wagenpflegers übertragen. Die Eingruppierung erfolgte unter Anerkennung von Bewährungszeiten in Lohngruppe 3 Fallgruppe 6.31, nach Zeitaufstieg in Lohngruppe 3a Fallgruppe 5 TV-Lohngruppenverzeichnis. Am 1. November 2006 trat der TV-L in Kraft. Der Kläger wurde gemäß TVÜ-L in Entgeltgruppe 3 TV-L übergeleitet.



Der Beklagte fertigte aufgrund von Aufgabenverschiebungen eine neue Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Arbeitsplatzes des Klägers mit Stand vom 01. Mai 2011 (Bl. 18 ff. d. A.). Hiernach wurden dem Kläger mit einem Anteil von 10% der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten eines Wagenpflegers, bewertet nach Lohngruppe 2 a Fallgruppe 6.14 MTArb-O, mit einem Anteil von 85% der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten eines Logistikers, bewertet nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 24.6.8 MTArb-O und mit einem Anteil von 5% der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten eines Kraftwagenfahrers, bewertet nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 6.18 MTArb-O, übertragen. Die Tätigkeit wurde insgesamt weiterhin nach Lohngruppe 3a Fallgruppe 5 MTArb-O bewertet. Der Kläger blieb in Entgeltgruppe 3 TV-L übergeleitet und wurde Stufe 6 zugeordnet.



Die dem Kläger übertragene Tätigkeit des Logistikers umfasste folgende Einzelaufgaben:



- Kontrolle Einhaltung der Hausordnung und Einhaltung der Sauberkeit



- Reinigung der Außenanlagen, des Eingangsbereichs der PI, des Müll- und Entsorgungsstandplatzes sowie der Notausfahrt und des Garagenkomplexes, Rasenflächen mähen, Pflege der Grünanlagen, Räumen und Streuen der Wege im Winter



- Auswechseln von Leuchtmitteln unterschiedlicher Leuchtkörper



- Unterstützung der Einsatzsicherstellung bei geschlossenen Polizeieinsätzen



- Mitwirkung bei behördeninternen Umzügen



- Aktenvernichtung (verschlossen Lagern und Verbringen)



- Überwachung und Bestückung der zentralen Drucker/Kopierer mit Papier



- Müllentsorgung, einschließlich der fachgerechten Entsorgung von Datenmaterial



- Bedienen, Regeln, Optimieren aller technischen Anlagen



- Führen der Kontrollbücher für Aufzug, Heizung, Lüftung



- tägliche Kontrolle und gegebenenfalls Beseitigung von Fehlinformationen bei Störanzeichen diverser elektrischer Anlagen



- tägliche Kontrolle des Personenaufzugs, Störungen beseitigen (Menschenrettung), Weiterleiten von Störungen



- monatlicher Probelauf der Stromersatzanlage, Zusammenwirken mit SW (Verwaltung der Prüfbücher und Dokumentieren)



- monatliche Überprüfung aller Brand- und Rauchschutztüren, 4 Testvarianten, auf Funktion überprüfen, gegebenenfalls ein- bzw. nachstellen



- Überprüfen der Schrankenanlage und aller Toranlagen



- monatliches Ablesen und Dokumentieren aller Medien und Weitergabe



- jährliche Vorlage der monatlichen Prüfbücher bei Inspektionen und TÜV



- turnusmäßige Reinigung von Lüftereinsätzen im Objekt, um vorbeugend Schäden an E-Motoren zu verhindern



- kleinere Verschönerungsarbeiten und anfallende Reparatur- und Änderungsarbeiten umsichtig und sorgfältig ausführen



- Sicherstellung von vorbereitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit größeren Baumaßnahmen in der Dienststelle



- Warenannahme des täglichen Bedarfs



- Kontrolle der Gewahrsamszellen (Decken aufnehmen und verbringen zur Reinigung, Aufnahme und Weitermeldung von Schäden)



- monatliche Sperrung des Gewahrsamsbereichs zur turnusmäßigen Desinfektion.



Zum 01. Januar 2012 trat die neue Entgeltordnung zum TV-L in Kraft.



Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (Bl. 13 d. A.) die Prüfung einer höheren Eingruppierung nach § 29 a TVÜ-L zum 01. Januar 2012.



Der Beklagte lehnte die Höhergruppierung unter anderem mit Schreiben vom 09. Juli 2013 (Bl. 17 d. A.) und 13. September 2013 (Bl. 14 d. A.) ab.



Die Parteien vereinbarten mit Beginn am 1. August 2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Der Kläger befand sich seit dem 12. Februar 2012 in der Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2015.



Der Kläger hat mit der am 23. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TV-L ab 01. Januar 2012 geltend gemacht.



Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 56 ff. d. A.) Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung, der Kläger sei in Lohngruppe 3a Fallgruppe 5 TVÜ-L und Überleitung in Entgeltgruppe 3 TV-L nicht fehlerhaft eingruppiert, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 59 ff d. A.) verwiesen.



Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Juni 2014 zugestellte Urteil am 23. Juli 2014 Berufung eingelegt und die Berufung am 24. September 2014 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 21. August 2014 eingegangenen Antrag bis zum 24. September 2014 verlängert worden war.



Der Kläger ist der Auffassung, die ihm übertragenen Tätigkeiten entsprächen Entgeltgruppe 5, zumindest jedoch Entgeltgruppe 4 TV-L. Bei den Aufgaben des Logistikers handle es sich um klassische Hausmeistertätigkeiten, die zum Teil sogar in ihrem Umfang und Anspruch über die klassischen Hausmeistertätigkeiten hinausgingen.



Der Kläger meint, die technischen und handwerklichen Hausmeistertätigkeiten stünden in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Ausbildung. Er könne diese Aufgaben nur aufgrund seiner technischen Ausbildung korrekt durchführen. Im Rahmen der Tischlerausbildung seien neben handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten auch Kenntnisse zur Sauberkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und mathematische Grundkenntnisse vermittelt worden. Durch eben diese Ausbildung sei es ihm möglich, die Tätigkeiten eines Hausmeisters zügiger und vor allem handwerklich geschickter auszuführen, als es ein ungelernter Arbeiter könne.



Der Kläger beantragt,



das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.05.2014 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV-L, hilfsweise nach Entgeltgruppe 4 Stufe 5 TV-L zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,



die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.05.2014 zurückzuweisen.



Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Höhergruppierung, weil er nicht mehr gearbeitet habe. Der Kläger habe in der Arbeitsphase ein spiegelbildliches Geldguthaben für die Freistellungsphase erworben. Er habe die Überprüfung seiner Eingruppierung erst während der Freistellungsphase verlangt. Eine Höhergruppierung scheide damit schon gedanklich aus. Selbst wenn der Kläger während der Arbeitsphase hätte höher gruppiert werden müssen, könne er sich jetzt nicht mehr darauf berufen, da er diese Ansprüche seinerzeit nicht geltend gemacht habe. Etwaige Höhergruppierungsansprüche seien verfallen.



Der Beklagte geht zudem davon aus, der Kläger erfülle die für das Antragsrecht nach § 29 a Abs. 2 TVÜ-L maßgeblichen Voraussetzungen nicht. Selbst wenn ein Antragsrecht zu unterstellen sei, sei die von ihm geschuldete Tätigkeit nicht der Entgeltgruppe 4 und schon gar nicht Entgeltgruppe 5 TV-L zuzuordnen. Der Kläger verrichte keine klassischen Hausmeistertätigkeiten. Diese seien ab 06. Juli 2007 dem Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement übertragen worden. Bei den Aufgaben, die der Kläger zu verrichten habe, handle es sich um einfachste bis einfache Aufgaben, die ohne Mühe lösbar, unkompliziert und leicht verständlich seien. Teilweise seien es zwar auch haustechnische Arbeiten. Diese erreichten aber in der Art und Tiefe nicht das Tätigkeitsprofil eines Hausmeisters im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 5 oder 4 TV-L. Ein Hausmeister werde in der Regel vom Hauseigentümer oder einer Hausverwaltung eingesetzt und übernehme als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers Aufgaben der Hausverwaltung, Hausbetreuung und Hausüberwachung. Oftmals werde er auch mit Instandhaltungsaufgaben betraut, wobei er größere oder spezielle Aufträge an Fachfirmen vergäbe, die er wiederum überwache. Seine Aufgaben seien hausspezifisch. Er betreue umfassend das Objekt. Zu seinen Aufgaben gehöre auch das Überwachen von Handwerkern und die Kontrolle von Aufmaßen. Derartige Tätigkeiten habe der Kläger nicht erbracht. Tätigkeiten, die unter die Rubrik technisches Gebäudemanagement oder kaufmännisches Gebäudemanagement fielen, habe er überhaupt nicht erbracht und infrastrukturelle Gebäudemanagementtätigkeiten nur in einem ganz geringen Umfang. Der Kläger habe somit lediglich Tätigkeiten eines Hausarbeiters sowie logistische Hilfsarbeiten für die Büroangestellten verrichtet. Von den 23 Einzeltätigkeiten des Logistikers aus der Stellenbeschreibung seien zumindest folgende Aufgaben in keinem Fall als Hausmeistertätigkeiten zu qualifizieren:



- Unterstützung der Einsatzsicherstellung bei geschlossenen Polizeieinsätzen



- Mitwirkung bei behördeninternen Umzügen



- Aktenvernichtung



- Überwachung und Bestückung der zentralen Drucker/Kopierer



- monatliches Ablesen und Dokumentieren aller Medien und Weitergabe



- jährliche Vorlage der monatlichen Prüfbücher bei Inspektionen und TÜV



- Warenannahme des täglichen Bedarfs



- Kontrolle der Gewahrsamszellen



- monatliche Sperrung des Gewahrsamsbereichs zur turnusmäßigen Desinfektion.



Auch die Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung und Sauberkeit sowie die Reinigung der Außenanlage (Kehren, Papier Auflesen, Rasenmähen usw.) stellten keine qualifizierten Hausmeistertätigkeiten sondern vielmehr Tätigkeiten dar, die gewöhnlich von gering qualifizierten Hilfskräften erbracht würden.



Der Beklagte ist zudem der Auffassung, der Kläger, der allenfalls Teilaufgaben eines Hausmeisters geschuldet und erbracht habe, verfüge mit seiner Ausbildung als Tischler im Bereich Möbeltischler nicht über eine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf.



Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die in der Verhandlung am 18. August 2016 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist begründet, soweit der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-L begehrt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L. Die Berufung ist insoweit unbegründet und daher zurückzuweisen.



I. Die Klage ist in der Fassung des in der Berufungsinstanz gestellten Antrages zulässig.



1. Der Kläger macht mit seiner Feststellungsklage Vergütung nach Entgeltgruppe 5, hilfsweise Entgeltgruppe 4 TV-L rückwirkend für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis 30. Juni 2015 geltend. Die zeitliche Beschränkung des Feststellungsantrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2015 ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln.



2. Bei dem Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag, wie hier, auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist (BAG 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 -DB 1996, 1188-1189 m. w. N.).



II. Der Kläger hat Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 5 TV-L.



1. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung nach den tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst der Länder. Nach dem Wortlaut der dynamischen Bezugnahmeklausel finden insbesondere die Normen des TV-L als den MTArb-O ablösende Bestimmungen Anwendung.



2. Der Kläger bleibt nicht kraft Tarifautomatik in Entgeltgruppe 3 TV-L übergeleitet. Die Eingruppierung ist zu prüfen und nach den Bestimmungen des TV-L neu festzustellen.



a) § 29 a TVÜ-L enthält zur Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L, sofern hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:



"§ 29 a



....



(2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 01. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,



- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TDL oder eines Mitgliedsverbandes der TDL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und



- die am 01. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,



sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt.



....



Protokollerklärung zu § 29 a Absatz 2:



Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.



(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). ...



....



(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück;



...."



b) Die Voraussetzungen für eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung nach § 29 a Abs. 3 TV-L liegen hier vor. Der Kläger stellte fristgerecht gemäß § 29 a Abs. 4 S. 1 TV-L mit Schreiben vom 02. Dezember 2012 einen Antrag auf Prüfung der Höhergruppierung.



3. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach § 12 TV-L.



Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Nach § 12 Abs. 1 S. 3, 4 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.



4. Die Tätigkeit des Klägers ist in drei Arbeitsvorgänge zu gliedern. Einen Arbeitsvorgang bildet die Tätigkeit des Logistikers.



a) Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.



Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - juris). Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar (BAG 12. Februar 1997 - 4 AZR 330/95 - NZA 1997, 1119-1121).



b) Nach diesen Grundsätzen bildet, ausgehend vom Arbeitsergebnis, die Tätigkeit des Wagenpflegers einen Arbeitsvorgang mit einem zeitlichen Anteil von 10% der Gesamtarbeitszeit, die Tätigkeit des Kraftwagenfahrers einen Arbeitsvorgang mit einem zeitlichen Anteil von 5% der Gesamtarbeitszeit und die Tätigkeit des "Logistikers" einen Arbeitsvorgang mit einem zeitlichen Anteil von 85% der Gesamtarbeitszeit.



Sämtliche dem Kläger im Rahmen seiner Aufgabe als Logistiker übertragenen Einzeltätigkeiten sind zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Der Kläger hatte sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen, das Grundstück und das Gebäude nebst technischer Anlagen und Inventar für den vorgesehenen Zweck als Polizeigebäude in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stand. Alle Einzeltätigkeiten dienten diesem einheitlichen Arbeitsergebnis, unabhängig davon, ob es sich um einfache Tätigkeiten, wie Reinigung und Müllentsorgung, oder um schwierige Tätigkeiten, wie Kontrolle und gegebenenfalls Beseitigung von Fehlinformationen bei Störanzeichen diverser elektrischer Anlagen, handelte.



5. Der zu 85% und damit mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit anfallende Arbeitsvorgang des "Logistikers" entspricht Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3.



a) Die für die Bewertung dieses Arbeitsvorganges in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L lauten:



"1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale



....



Entgeltgruppe 5



1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf



mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,



die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.



2. ...



....



2.3 Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte



....



Entgeltgruppe 5



1. Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.



2. ....



Entgeltgruppe 4



1. Hausmeister.



2. ....



..."



b) Die Tätigkeiten, die dem Kläger als Logistiker übertragen waren, sind Tätigkeiten eines Hausmeisters nach Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3.



aa) Der Hausmeister ist ein Arbeitnehmer, der in größeren/großen Miet-, Eigentumswohnungsanlagen, größeren Privathäusern und anderen Gebäuden verschiedener Art, wie Behörden-, Büro-, Fabrikgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Gewerbebetrieben der verschiedenen Art, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung, die Säuberung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Reinigungspersonal verantwortlich ist (BAG 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 ZTR 2002, 531-533 [BAG 20.02.2002 - 4 AZR 37/01] m. w. N.). Die Tätigkeit eines Hausmeisters bezieht sich im Wesentlichen auf die Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie des dazugehörigen Grundstückes, einschließlich kleinerer Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, und zwar auf alle bauhandwerklichen Bereiche, die beim Bau und der Wartung von Gebäuden anfallen und damit der Instandhaltung und Wartung dienen (LAG München 27. Oktober 2000 - 9 Sa 288/00 - juris).



Der Hausmeister hat den bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauch von Gebäuden, Grundstücken, technischen Anlagen und Einrichtungen sicherzustellen und dabei die Objekte Instand zu halten, zum Teil auch Instand zu setzen zur Erhaltung von Wert bzw. Funktionsfähigkeit, zum Schutz vor Diebstahl, Einbruch bzw. Schutz von Gebäudebewohnern/-benutzern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tätigkeiten: Kontrollgänge und Überwachung, Wartungsarbeiten und Mängelbehebung, Ver- und Entsorgung, Gebäudesauberkeit, Reinigung/Pflege von Außenanlagen, innerbetriebliche Umzüge und Umbauten. Je nach Einsatz können auch weitere Tätigkeiten hinzukommen (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi 793 a Seite 965).



bb) Nach diesen Grundsätzen wurden dem Kläger Tätigkeiten eines Hausmeisters übertragen. Der Kläger hatte sicherzustellen, dass das Gebäude nebst Inventar, die baulichen Anlagen und das Grundstück den Nutzern für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stand und bestimmungsgemäß genutzt werden konnte. Diesem Zweck dienten auch die Tätigkeiten, von denen der Beklagte meint, es seien keine klassischen Hausmeistertätigkeiten.



Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang "klassische" Hausmeistertätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs anfallen. Die Tätigkeit des Hausmeisters wird tariflich nicht unterschiedlich bewertet, etwa nach einfachen und schwierigen Hausmeistertätigkeiten, und ist daher in ihrem gesamten zeitlichen Umfang dem Tätigkeitsmerkmal "Hausmeister" der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 TV-L zuzuordnen.



6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L.



a) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. Der Kläger ist zwar Hausmeister, hat jedoch keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf.



aa) Der Kläger verfügt über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.



(1) Anerkannte Ausbildungsberufe sind nach den Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung Nr. 4 Abs. 1 die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. Da der Kläger seine Ausbildung vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes am 01. September 1969 abgeschlossen hat, ist § 104 BBiG einschlägig. Danach gelten die vor Inkrafttreten des BBiG am 01. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. Die vor dem 01. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Abs. 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs. 2 gleich.



(2) Das ist hier der Fall. Der Kläger ist ausgebildeter Tischler. Das Facharbeiterzeugnis datiert vom 11. August 1969. Der Beruf des Tischlers ist seit 30. Juni 1934 ein anerkannter Ausbildungsberuf (BAnzAT 31.07.2012 B 7 S 168). Die Ausbildung dauerte drei Jahre.



bb) Die Ausbildung des Klägers zum Tischler ist in Bezug auf die Tätigkeit des Hausmeisters jedoch nicht einschlägig.



(1) "Einschlägig" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "bezüglich", "zutreffend" und "dazugehörig". Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Hierbei ist zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, dass für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht, wovon auch die Tarifvertragsparteien in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ausgehen, wenn sie keinen bestimmten Ausbildungsberuf bezeichnen, sondern von einem "einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf" sprechen (BAG 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 - ZTR 2002, 531-533 mwN). In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi Nr. 793 a (S. 967 f.) werden zur Tätigkeit des Hausmeisters verschiedene Zugangsberufe, geordnet nach den Zugangsalternativgruppen "Anlageninstandsetzung, -installation, Sanitäre Haustechnik, Klimatechnik", "Elektroinstallation, Elektroanlageninstallation, Mess- und Regeltechnik" und "Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker" genannt. Sofern Personen aus anderen Berufen in größeren Hausmeistereien als spezialisierte Reparaturfachkräfte eingestellt werden, aber überwiegend in ihrem eigenen Beruf tätig sind und die Hausmeistertätigkeit in der Regel nur nebenbei/vertretungsweise ausüben, kommen als Zugangsalternativen auch Berufe aus dem Bereich Bau/Holz, wie z.B. Tischler, in Betracht.



Hieraus folgt, dass in erster Linie Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen als "einschlägig" anzusehen sind.



(2) Hiernach kann die Ausbildung zum Tischler nicht als einschlägiger Ausbildungsberuf angesehen werden. Der Tischler ist nicht mit der Instandhaltung, Wartung sowie Instandsetzung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen betraut.



Tischler stellen vorwiegend in Einzel- und Kleinserienfertigung Erzeugnisse aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen, aber auch aus sonstigen Werkstoffen, wie z.B. Metall und Glas her. Hierzu zählen unter anderem Möbel, Inneneinrichtungen, Fenster, Türen, Fassaden, Fußböden, Tore, Treppen, Gehäuse, Behälter und Särge sowie Turn- und Sportgeräte, Ladeneinrichtungen, Arztpraxen-, Gaststätten- und Hoteleinrichtungen, Wintergärten oder auch Messestände. Tischler halten diese Erzeugnisse instand und restaurieren sie unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der ästhetischen Wirkung. (Blätter zur Berufskunde der Bundesanstalt für Arbeit 1-III C 101 S. 6). Als hauptsächliche Tätigkeiten eines Tischlers werden genannt:



- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse



- Entwerfen und Zeichnen von Erzeugnissen nach gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten



- Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit



- Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen



- Verarbeiten von Furnieren, Kunststoffen, Glas und Metall,



- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen



- Herstellen von Teilen und Zusammensetzen von Erzeugnissen



- Montieren von Beschlägen



- Veredelung von Oberflächen



- Ausführen des konstruktiven und chemischen Holzschutzes



- Einbauen und Instandsetzen von Teilen und Erzeugnissen



- Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbeiten



- Qualitätssicherung und Abnahme (Blätter zur Berufskunde S. 6).



Die Einschlägigkeit der Berufsausbildung ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Klägers. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass in der von ihm durchlaufenen Ausbildung zum Tischler ein Grundwissen vermittelt wurde, das er für seine Tätigkeit als Hausmeister benötigte. Der Hinweis des Klägers, er könne die Tätigkeiten auf Grund seiner Ausbildung zügiger und geschickter ausführen, genügt nicht.



b) Der Kläger erfüllt auch nicht die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. Zwar liegt das subjektive Tätigkeitsmerkmal der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren vor. Es fehlt jedoch an einer Beschäftigung des Klägers in seinem oder einem diesem verwandten Beruf. Der Kläger ist nicht in seinem Beruf als Tischler tätig, sondern als Hausmeister. Hausmeister ist kein Beruf.



7. Die Ansprüche des Klägers auf Entgelt nach Entgeltgruppe 4 TV-L ab 01. Januar 2012 sind nicht nach der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.



Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L findet keine Anwendung. Die Frist des § 29 a Abs. 4 S. 1 1. HS TVÜ-L ist eine Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TV-L vorgeht (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen Kommentar § 29 a TVÜ-L Rn. 58). Der Kläger machte seine Ansprüche auf Höhergruppierung - wie bereits dargelegt - innerhalb der Ausschlussfrist des § 29 a Abs. 4 S. 1 erster Halbsatz TVÜ-L geltend.



8. Der Beklagte hat dem Kläger auch in der Freistellungsphase Altersteilzeitvergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-L zu zahlen.



a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV ATZ anzuwenden.



§ 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - ZBVR online 2012, Nr. 10, 18-22 mwN). § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist bezüglich der Vergütung lediglich auf "die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ... ergebenden Beträge". Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - juris mwN).



b) Hiernach hat der Kläger ab 01. Januar 2012 für die restliche Dauer seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, auch in der Freistellungsphase, Anspruch auf Teilzeitvergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-L. Denn eine entsprechende Teilzeitkraft würde in diesem Zeitraum anteiliges monatliches Tabellenentgelt einer Vollzeitkraft nach Entgeltgruppe 4 TV-L erhalten.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.



Die Revision ist für beide Parteien zuzulassen.

KönigBechmannJäger

Vorschriften§ 104 BBiG, § 4 Abs. 1 TV ATZ, § 92 Abs. 1 ZPO

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