Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192559

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 05.12.2014 – 9 Sa 486/14


Tenor:
I. Die Berufung des Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.05.2014 - 4 Ca 2979/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


II. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.



Der am 1961 geborene Kläger, verheiratet, zwei Kinder, hat ein Studium an der Sporthochschule K bis zum Vordiplom absolviert. Er ist zudem Diplom-Trainer (Trainer-Akademie) und war in der Zeit von 1988 bis 2007 als Trainer von verschiedenen Volleyball-Mannschaften bzw. Beach-Volleyball-Teams im Amateur- und Profibereich tätig. Über eine Lehramtsbefähigung verfügt er nicht.



Seit dem 15.10.2007 war er aufgrund nachfolgend aufgeführter befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Vertretungslehrer im Unterrichtsfach Sport am städtischen Gymnasium in R zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.061,40 € tätig.

Arbeitsvertrag vom Vertretungsgrund Pflichtstundenzahl Befristungsdauer 23.10.2007 Erkrankung des Lehrers H S 19,00/25,50 15.10.2007 bis 19.12.2007 16.11.2007 Ausscheiden des Lehrers H S 19,00/25,50 16.11.2007 bis 31.01.2008 29.01.2008 Ausscheiden des Lehrers H S 22,00/25,50 01.02.2008 bis 25.06.2008 Vergütung der Sommerferien aus freien Mitteln 26.06.2008 bis 31.07.2008 13.06.2008 Mutterschutzvertretung Frau H 01.08.2008 bis 07.11.2008 24.10.2008 Mutterschutzvertretung Frau H 25,00/25,50 Verlängerung bis 18.11.2008 10.11.2008 Elternzeit der Lehrerin C H 25,00/25,50 19.11.2008 bis 31.01.2009 02.02.2009 Elternzeit der Lehrerin C H 25,00/25,50 01.02.2009 bis 01.07.2009 13.08.2009 Elternzeit der Lehrerin S R 25,00/25,50 02.07.2009 bis 14.07.2010 14.06.2010 Vertretung der Lehrerin A H 15.07.2010 bis 31.05.2011 28.02.2011 Vertretung der Lehrerin C H 15,50/25,50 01.06.2011 bis 06.09.2011 28.02.2011 Vertretung der Lehrerin C J 10,00/25,00 01.06.2011 bis 06.09.2011 14.07.2011 Vertretung der Lehrerin K D 15,50/25,50 bzw. 25,00/25,50 07.09.2011 bis 24.01.2012 14.07.2011 Vertretung der Lehrerin K D 9,50/25,50 07.09.2011 bis 24.01.2012 30.08.2011 Vertretung der Lehrerin K D 9,50/25,50 25.01.2012 bis 10.02.2012 04.01.2012 Vertretung der Lehrerin K D 25,00/25,50 11.02.2012 bis 21.08.2012 25.06.2012 Vertretung der Lehrerin K D 25,00/25,50 22.08.2012 bis 01.02.2013 23.01.2013 Vertretung der Lehrerin A H 10,00/25,50 02.02.2013 bis 03.09.2013



Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 25.07.2013 (Bl. 7-9 der Akte). Danach wurde der Kläger mit Wirkung vom 04.09.2013 bis 07.02.2014 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 25,5 Pflichtwochenstunden beschäftigt. Als Befristungsgrund wurde im Arbeitsvertrag Vertretungsbedarf wegen der Abwesenheit der Lehrerin V W angegeben. Frau W unterrichtet die Fächer Englisch und Geschichte und befand sich in Elternzeit.



Mit seiner am 22.11.2013 bei dem Arbeitsgericht Bonn eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die im Arbeitsvertrag vom 25.07.2013 vereinbarte Befristung seines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat einen Vertretungsbedarf für Frau W und auch das Vorliegen einer mittelbaren Vertretungskette bestritten. Aufgrund der gesamten Dauer und der hohen Zahl von Befristungsverträgen mit häufig hinter den Befristungsgrund zurückliegenden Befristungsdauern sei von einem institutionellen Rechtsmissbrauch auszugehen.



Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der klägerischen und der beklagten Partei nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2013 zum 07.02.2014 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 07.02.2014 hinaus fortbesteht.



Das Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das Land hat unter Vorlage des Unterrichtsverteilungsplans für das erste Schulhalbjahr 2013/2014 (Bl. 136-141 der Akte) vorgetragen, wie die Aufgaben der Lehrerin V W von anderen Lehrkräften übernommen worden sind.



Das Land hat die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln es gebiete, Verträge mit Vertretungslehrkräften nur so lange abzuschließen, wie der Bedarf sicher vorhersehbar sei. Wegen des selbständigen Unterrichts von Referendaren, des Epochalunterrichts, bei dem für einen gewissen Zeitraum (Epoche) das Nebeneinander der Fächer aufgehoben werde, und einer unter Umständen geänderten Zahl von Eingangsklassen könne der Vertretungsbedarf nur von Schulhalbjahr zu Schulhalbjahr prognostiziert werden. Dies sei eine typische Besonderheit des Schuldienstes. Entgegen dem Grundsatz der Bestenauslese sei es nicht verpflichtet, Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung auf Dauer einzustellen. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse daran, nur solche Lehramtsinhaber unbefristet einzustellen, die zwei Fächer unterrichten könnten.



Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.05.2014 stattgegeben, da die letzte Befristung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Angesichts dessen könne es offen bleiben, ob der Sachgrund der Vertretung vorgelegen habe.



Das Urteil ist dem Land am 16.05.2014 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist am 03.06.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.08.2014 mit einem am 12.08.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichem Schriftsatz begründet worden.



Das Land rügt, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Befristungsgrundes offen gelassen und im Rahmen der für die Prüfung der Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die branchenspezifischen Besonderheiten des Schuldienstes verkannt habe. Tatsächlich sei die streitgegenständliche Befristungsabrede nach den Grundsätzen der mittelbaren Vertretung gerechtfertigt.



Die in Elternzeit befindliche Lehrkraft V W sei im relevanten Zeitraum zwischen dem 04.09.2013 und den 07.02.2014 dergestalt von dem Kläger vertreten worden, dass dieser im vertraglich vereinbarten Pflichtstundenumfang Sport unterrichtet habe, und dadurch verschiedene Lehrer des städtischen Gymnasiums R , die ansonsten im Sportunterricht benötigt worden wären, die Gelegenheit gehabt hätten, teils direkt, teils über andere Kollegen den Unterricht der abwesenden Frau W mit sieben Stunden im Fachbereich Englisch sowie mit insgesamt 18 Stunden im Fach Geschichte zu übernehmen.



Verfehlt habe das Arbeitsgericht eine Unwirksamkeit der Befristungsabrede nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs angenommen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liege bei der Anzahl der Befristungen kein die Grenze des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vielfaches Überschreiten vor, da der Ursprungsvertrag mitgerechnet werden müsse. Bei richtiger Betrachtung komme man auf 14 Verträge, also lediglich auf den 3,5 fachen Wert des nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zulässigen Maßes.



Aber selbst wenn man dies anders sehen würde, sei eine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsbefristung bezogen auf den Kläger widerlegt. Da die einzelnen Arbeitsverträge zur konkreten Vertretung von aus höchst unterschiedlichen Gründen ausgefallenen Lehrkräften abgeschlossen worden seien, habe ein nicht planbarer Vertretungsbedarf bestanden.



Zwar könne die Wahrnehmung stets gleicher Aufgaben für einen ständigen Vertretungsbedarf sprechen, der zwar der Annahme des sachgrundlos der Vertretung nicht entgegenstehen aber gleichwohl darauf hindeuten könne, dass der Arbeitgeber trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreife. Diese Grundsätze könnten jedoch nur dann Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer flexibel einsetzbar sei. Bei Lehrkräften sei dies anders, da diese naturgemäß primär ausschließlich in ihrem jeweiligen Fachbereich verwendbar seien. Von der im Interesse der Schüler möglichst zu begrenzenden Erteilung fachfremden Unterrichts in Ausnahmefällen abgesehen, seien Lehrkräfte auf die Erteilung von Unterricht in ihrem Fachgebiet beschränkt.



Nicht gewürdigt habe das Arbeitsgericht die branchenspezifische Besonderheit des Schuldienstes, dass der an einer Schule bestehende Unterrichtsbedarf nicht aufgeschoben werden könne. Schüler könnten nicht auf das nächste Halbjahr vertröstet werden, vielmehr seien die entsprechenden Pläne einzuhalten, um eine durchgehende Unterrichtung der Schüler zu gewährleisten. Dies bringe es mit sich, dass auf den Ausfall von Lehrkräften wegen Mutterschutzes, wegen Elternzeit oder wegen länger anhaltender Erkrankungen zwingend zu reagieren sei. Reiche das vorhandene Lehrpersonal nicht aus, müssten Vertretungslehrkräfte beschäftigt werden. Andernfalls müsste eine nicht geschuldete Personalreserve aufgebaut werden.



Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger ganz überwiegend zur Kompensation von Mutterschutzzeiten und zu Vertretung von Lehrkräften in Elternzeit eingesetzt worden sei. § 21 Abs. 1 BEEG sehe im Rahmen der Definition legitimer sozialpolitischer Ziele ausdrücklich die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern vor.



Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger nicht die Lehramtsbefähigung zur Erteilung von Unterricht an Gymnasien aufweise. Dies stehe aber der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Instituts der Vertretungsbefristung entgegen. Nach § 4 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) sei für die Erteilung von Unterricht an Gymnasien das Studium von zwei Unterrichtsfächern erforderlich. Der Kläger sei jedoch lediglich Diplom-Trainer und verfüge nicht über die Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern. Dass der Kläger gleichwohl als Vertretungskraft eingesetzt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Denn für eine Einstellung auf eine unbefristete Stelle, sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt in Betracht gekommen. Seine Tätigkeit sei allein auf einen entsprechenden Vertretungsbedarf zurückzuführen gewesen. Es sei aber etwas grundsätzlich anderes, ob ein Arbeitgeber die fehlende Qualifikation eines Mitarbeiters befristet hinzunehmen bereit sei oder ob er einen solchen Arbeitnehmer unbefristet beschäftigte.



Auch ein Seiteneinstieg gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 LABG i.V.m. § 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) sei nur aus Gründen der Gewinnung dringenden Dauerpersonalbedarfs zulässig. Bewerber mit Lehramtsbefähigung seien aus Gründen der Bestenauslese vorzuziehen. Nur wenn solche Bewerbungen nicht vorlägen, könne ein Seiteneinsteiger ausgewählt werden. Gemäß dem maßgeblichen Einstellungserlass sei aber auch dann Voraussetzung, dass der Bewerber einen Hochschulabschluss nachweise, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern beruhe.



Das Land beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.05.2014, 4 Ca 2979/13, abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, bestreitet die von dem Land dargelegte Vertretungskette und verweist darauf, dass er gerade immer an der gleichen Schule und dem gleichen Fach eingesetzt worden sei. Auch wenn insgesamt verschiedene Lehrkräfte vertreten worden seien, so hätten doch seine Stundenzahlen nicht wesentlich geschwankt. Die vereinbarte Befristungsdauer sei bei einem erheblichen Teil der befristeten Verträge zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückgeblieben. Dies indiziere einen institutionellen Rechtsmissbrauch.



Der Kläger verweist nochmals darauf, dass das Land bislang wenig Wert auf das Vorliegen formaler Qualifikationen gelegt habe. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei es unerheblich, wenn sich das Land nunmehr darauf berufen, dass ihm, dem Kläger, die Lehramtsbefähigung fehle.



Der Kläger behauptet, Anfang Februar 2014 sei beim Gymnasium Rheinbach ein anderer Sportlehrer als Vertretungskraft mit einem Unterrichtsumfang von 20 Wochenstunden eingestellt worden. Seine eigene Bewerbung sei laut Aussage des Schulleiters nicht berücksichtigt worden, weil er gegen das Land klage.



Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 25.07.2013 für unwirksam erachtet und auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erkannt. Die Befristungsabrede im Vertrag vom 25.07.2013 ist zwar durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Das Land kann sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf diesen Sachgrund berufen.



1.) Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Befristungsabrede im Vertrag vom 25.07.2013 zur mittelbaren Vertretung der Lehrerin V W abgeschlossen wurde.



a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird u.a. für den Fall der Elternzeit durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert. Der Grund für die Befristung liegt in solchen Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Es muss sich deshalb aus den Umständen bei Vertragsschluss ergeben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 -, [...]). Wird - wie hier - die Tätigkeit der zeitweise ausfallenden Mitarbeiterin nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu schildern. Schlüssig ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. Eine Vertretungskette in diesem Sinne setzt eine geschlossene Kette bei der Aufgabenübertragung voraus. Das heißt, die Beschäftigten, die die Kette bilden, müssen die Arbeitsaufgaben des jeweils in der Kette "vorgelagerten" Beschäftigten übernommen haben und diese Aufgabenübertragung muss eine Verbindung zwischen dem abwesenden Beschäftigten und dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer begründen (BAG, Urteil vom 06. November 2013 - 7 AZR 96/12 -, [...]).



b) Eine solche Vertretungskette hat das Land im vorliegenden Fall substantiiert vorgetragen und durch die Vorlage des Unterrichtsverteilungsplans belegt. Der Kläger ist diesem Vortag nicht substantiiert entgegen getreten. Sein einfaches Bestreiten der Vertretungskette ist angesichts des detaillierten und von ihm nachprüfbaren Vortrags der Beklagten nicht ausreichend.



c) Zur Überzeugung der Kammer steht es danach fest, dass Frau W im fraglichen Zeitraum vier Stunden Englisch in der Klasse 6c und drei Stunden Englisch in der Klasse 9c hätte unterrichten können.



aa) Dieses Unterrichtsdeputat ist von Frau F (Fächer Englisch und Biologie) übernommen worden. Für Frau F hat Herr S (Fächer Biologie und Sport) den Biologieunterricht mit fünf Stunden in der Jahrgangsstufe 11 und mit zwei Stunden in der Klasse 9e übernommen. Den Sportunterricht von Herrn S hat der Kläger mit drei Stunden in der Jahrgangsstufe 11 sowie mit jeweils zwei Stunden in den Klassen 7b bzw. 9a übernommen.



bb) Des Weiteren hätte Frau W im Falle ihrer Anwesenheit drei Stunden Geschichte in der Jahrgangsstufe 11sowie jeweils zwei Stunden Geschichte in den Klassen 6c, 6d und 9a unterrichten können. Dieses Unterrichtsdeputat ist von Herrn M (Fächer Geschichte und Latein) übernommen worden. Für Herrn M hat Frau J (Fächer Latein und Evangelische Religion) den Lateinunterricht mit jeweils drei Stunden in der Jahrgangsstufen 10 und 11 sowie der Klasse 8a übernommen. Den evangelischen Religionsunterricht von Frau J hat Frau W mit zwei Stunden in den Klassen 5a und 9a sowie mit drei Stunden in der Jahrgangsstufe 12 übernommen. In Höhe von zwei Stunden ist der evangelische Religionsunterricht von Frau J von Herrn L (Fächer Deutsch und Evangelische Religion) in Klasse 6a unterrichtet worden. Frau W ist dafür von Frau S (Fächer Deutsch und Sport) mit drei Stunden der Stufe 10 vertreten worden. Die verbleibenden sechs Stunden Deutschunterricht von Frau W und Herrn L sind von Herrn W (Fächer Deutsch und Sport) in der Jahrgangsstufe 10 erteilt worden. Frau S und Herr W sind dafür vom Kläger mit sechs Stunden im Fach Sport in der Jahrgangsstufe 12 (Herr W ) sowie mit drei Stunden in der Jahrgangsstufe 11 (Frau S ) vertreten worden.



cc) Schließlich hätte Frau W weitere neun Stunden Geschichte unterrichten können. Dieses Unterrichtsdeputat ist von Herrn G (Fächer Geschichte und Katholische Religion) übernommen worden, in dem er fünf Stunden Geschichte in der Stufe 11 und je zwei Stunden in den Klassen 6a und 8c unterrichtet hat. Den katholischen Religionsunterricht von Herrn G hat Herr C (Fächer Katholische Religion und Mathematik) mit je zwei Stunden in den Klassen 5a, 7a und 8a sowie mit drei Stunden in der Jahrgangstufe 12 übernommen. Herr C wiederum ist von Herrn K (Fächer Mathematik und Sport) im Fach Mathematik mit fünf Stunden in der Jahrgangsstufe 12 sowie mit vier Stunden der Klasse 5c vertreten worden. Den Sportunterricht von Herrn K hat der Kläger mit je drei Stunden in den Klassen 5d und 6d und mit zwei Stunden in der Klasse 9b sowie mit einer Stunde in der Volleyball-AG übernommen.



d) Unerheblich für das Vorliegen des Sachgrunds der Befristung ist die hohe Anzahl der vorangegangenen befristeten Verträge. Aufgrund einer großen Anzahl von befristeten Arbeitsverträgen wird ebenso wenig wie aufgrund der Dauer der befristeten Verträge das Vorliegen des Sachgrunds der Vertretung fraglich (BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 -, BAGE 142, 308-330).



2.) Jedoch ist das Land im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen gehindert, sich auf den Sachgrund der Befristung zu berufen.



a) Denn die Befristungskontrolle ist mit der Feststellung des Vorliegens des Sachgrunds nicht in jedem Fall abgeschlossen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind vielmehr aus europarechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Diese Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 -, [...]).



aa) Von Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 -, [...]) etwa



- die Gesamtdauer der befristeten Verträge,



- die Anzahl der Vertragsverlängerungen,



- ein stetiger Einsatz des Arbeitnehmers auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben,



- ein ständiger Vertretungsbedarf,



- die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge,



- ein Zurückbleiben der vereinbarten Befristungsdauer hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf,



- branchenspezifische Besonderheiten,



- grundrechtlich gewährleistete Freiheiten.



bb) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen knüpft das Bundesarbeitsgericht an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG an, wonach der Abschluss von befristeten Verträgen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässig ist. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Werden diese Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 -, [...]).



cc) Das Bundesarbeitsgericht hat demgemäß im Fall einer Lehrkraft bei einer Gesamtdauer von knapp mehr als sechseinhalb Jahren und insgesamt zum Teil nur kurz andauernden 13 Befristungen wegen Vertretungsbedarfs Veranlassung für eine Missbrauchskontrolle gesehen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 -, [...]).



b) Auch im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt.



aa) Im Falle des Klägers sind sowohl die Höchstdauer von zwei Jahren als auch die Möglichkeit der dreimaligen Verlängerung bei einer sachgrundlosen Befristung erheblich überschritten worden. Selbst wenn man die Dauer von knapp sechseinhalb Jahren in der ununterbrochenen Beschäftigung unter dem Aspekt des Sachgrunds der Vertretung noch als vertretbar bezeichnen mag, so übersteigt jedoch die Anzahl der mit dem Kläger getroffenen Befristungsabreden den gesetzlichen Richtwert besonders gravierend und kennzeichnet gerade in der Kumulation den Rechtsmissbrauch des Einsatzes der Befristung (zu einem ähnlichen Fall siehe Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Januar 2014 - 6 Sa 640/13 -, [...]).



bb) Hinzu kommt, dass der Kläger ausschließlich am Gymnasium in Rheinbach eingesetzt worden war. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer mehrfach befristet über einen längeren Zeitraum auf derselben Dienstelle mit einem im Wesentlichen gleichen zeitlichen Umfang mit denselben Aufgaben im Wege der mittelbaren Vertretung beschäftigt wird, spricht dafür, dass er auch unbefristet auf diesem Arbeitsplatz beschäftigt werden könnte (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 -, [...]) und bestärkt die Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Januar 2014 - 6 Sa 640/13 -, [...]), selbst wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich auch bei einem dauerhaften Vertretungsbedarf auf Vertretungsbefristungen zurückgreifen darf. Demgegenüber spricht der Umstand, dass der Kläger stets im selben Unterrichtsfach eingesetzt worden ist, nicht für einen Rechtsmissbrauch. Das Land weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht flexibel einsetzbar war. Lehrkräfte können ohnehin grundsätzlich nur in ihrem jeweiligen Fachbereich eingesetzt werden, da die Erteilung fachfremden Unterrichts offenkundig die Ausnahme bleiben sollte.



cc) Von Bedeutung ist ebenfalls, dass sich die die Dauer der jeweils mit dem Kläger vereinbarten Befristungen nicht an dem prognostizierten Vertretungsbedarf orientiert hatte. Der Vertretungsbedarf endete nicht zwangsläufig mit dem Schulhalbjahr. Dies wird durch den Umstand belegt, dass das Land mit dem Kläger wegen des Ausfalls der Lehrer/innen S , D , H und H jeweils mehrere befristete Verträge abgeschlossen hat. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts, wonach die schlichte Anknüpfung an das Schulhalbjahr nichts über die tatsächliche Dauer des Vertretungsbedarfs besagt und nicht als eine die Vertragspraxis rechtfertigende Besonderheit des Schulbetriebs anerkannt werden kann (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Januar 2014 - 6 Sa 640/13 -, [...]). Dass für die Schulleitung möglicherweise nicht absehbar war, ob eine andere Lehrkraft zur Übernahme des vom Kläger erteilten Unterrichts zur Verfügung stehen würde, ändert daran nichts, sondern belegt nur die Annahme, dass das Land kein hinreichend tragfähiges auf die Erfordernisse des Schulbetriebs abgestelltes und die Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausschließendes Vertretungskonzept entwickelt und stattdessen auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge gesetzt hat. Dass nach dem Vortrag des Klägers nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsertrages die Möglichkeit bestanden hätte, ihn als Sportlehrer weiter zu beschäftigen, belegt diese Einschätzung, muss aber nicht weiter aufgeklärt werden, da auch ohne diesen Umstand von einem institutionellen Rechtsmissbrauch auszugehen ist.



c) Die vom Land aufgeführten Gesichtspunkte führen nicht zu einer anderen Einschätzung.



aa) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Arbeitsverträge des Klägers zur konkreten Vertretung von Lehrern, die wegen höchst unterschiedlicher Gründe ausgefallen sind, und mit einem unterschiedlichen Stundenumfang abgeschlossen worden sind. Soweit hier angeführt wird, dass im Schulbetrieb in jedem Schuljahr in nicht planbarem Umfang Vertretungsbedarf aufgrund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Elternzeit usw. für Lehrkräfte mit unterschiedlichen Fächerkombinationen und in unterschiedlichem Stundenhöhe entstehe (so etwa Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 -, [...]), trifft dies zwar zu. Dies ist jedoch keine schultypische Besonderheit. Nicht vorhersehbare Ausfallzeiten treten in jeder Branche auf. Dies gilt insbesondere für Mutterschutz-, Eltern- oder Arbeitsunfähigkeitszeiten. Allenfalls großzügige Sonderurlaubsmöglichkeiten mögen nicht bei allen Unternehmen sondern eher im öffentlichen Dienst bestehen. Sie sind aber nicht auf den Schulbetrieb beschränkt.



bb) Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger keine Lehramtsbefähigung besitzt und daher nicht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Einstellung in den Schuldienst erfüllt. Zwar verlangt § 11 Abs. 5 Nr. 3 LABG für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik. Im Falle des Klägers wäre gemäß § 13 LABG auch keine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst möglich, da nach § 13 Abs. 3 LABG i.V.m. § 2 OBAS u.a. ein Hochschulabschluss nach einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern erforderlich ist und der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das Land kann sich aber nach Auffassung der Kammer deswegen nicht auf diese Bestimmungen berufen, da es die darin enthaltenen Voraussetzungen selbst gesetzt hat. Es wäre ihm grundsätzlich möglich gewesen, für den Bereich des Sportunterrichts auch andere Bewerber einzusetzen und entsprechende Regelungen zu schaffen. Für die Kammer ist kein durchschlagender Grund dafür ersichtlich, dass ein Sportlehrer an einem Gymnasium zwingend über einen Hochschulabschluss verfügen muss, der ein mindestens achtsemestriges Studium voraussetzt. Immerhin hat auch der Kläger über mehr als sechs Jahre Sportunterricht erteilt, ohne dass irgendwelchen fachlichen Mängel zu beklagen gewesen wären.



cc) Das Argument, andere Bewerber würden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 GG nur dann unbefristet eingestellt, wenn sie die Lehramtsbefähigung für zwei Fächer aufweisen würden, kann im vorliegenden Fall nicht durchschlagen. Denn der Grundsatz der Bestenauslese gilt nur für Ämter und Stellen, die nicht bereits dauerhaft mit einem Stelleninhaber besetzt sind. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Bewerber mit der Lehramtsbefähigung für zwei Fächer überhaupt für eine Tätigkeit am Gymnasium R zur Verfügung steht und dem Kläger vorgezogen werden müsste. In den vergangenen sechseinhalb Jahren scheint dies jedenfalls nicht der Fall gewesen zu sein.



dd) Der Umstand, dass der an einer Schule bestehende Unterrichtsbedarf nicht aufgeschoben werden darf, stellt ebenfalls keine Besonderheit des Schuldienstes dar, die der Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs entgegen stünde. Selbstverständlich ist eine durchgehende Unterrichtung der Schüler zu gewährleisten. Aber diese Problematik ist nur entscheidend für die Frage der Annahme, ob überhaupt ein Vertretungsbedarf besteht. Denn dieselbe Problematik stellt sich bei allen Dienstleistern. Kunden wollen nicht warten. Selbst reine Produktionsunternehmen können es sich nicht erlauben, ihre Kunden bei Personalengpässen zu vertrösten.



ee) Dass der Kläger ganz überwiegend zur Kompensation von Mutterschutzzeiten und zu Vertretung von Lehrkräften in Elternzeit eingesetzt worden ist, spricht nicht gegen einen institutionellen Rechtsmissbrauch. Auch wenn § 21 Abs. 1 BEEG ausdrücklich die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern vor, bedeutet dies nicht, dass Elternzeitvertretungen nicht rechtsmissbräuchlich sein können.



Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.



Die Kammer hat die Revision zugelassen, da sie der Frage nach den branchentypischen Besonderheiten des Schuldienstes eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Vorschriften§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG, § 4 Lehrerausbildungsgesetz (LABG), § 13 Abs. 1 S. 1 LABG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 11 Abs. 5 Nr. 3 LABG, § 13 LABG, § 13 Abs. 3 LABG, § 2 OBAS, Art. 33 GG, § 97 ZPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr